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Die Bauvoranfrage – auf Nummer sicher bei Zweifeln

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Das Grundstück ist gekauft. Spätestens jetzt geht es an die Planung des neuen Eigenheims. Üblicherweise halten sich Bauherren an den örtlichen Bebauungsplan. Doch gerade bei neu erschlossenen Baugebieten liegt dieser nicht immer vor. Stattdessen sorgt eine sogenannte Bauvoranfrage für Aufklärung.

Zwei Vollstockwerke, große Stellfläche, ein Nebengebäude – darf das überhaupt so gebaut werden? Wenn kein Bebauungsplan vorliegt, liefert eine Bauvoranfrage die Antwort. Foto: haas-fertighaus.de Foto: haas-fertighaus.de

Sattel- oder Flachdach, Gauben oder keine, zwei Vollstockwerke oder nur eines? Grobe oder auch ganz konkrete Vorstellungen vom Eigenheim entstehen meist schon früh. Ob das Traumhaus auf dem gewünschten Grundstück gebaut werden darf, ist abhängig von den baurechtlichen Vorschriften im Wohnort, die im örtlichen Bebauungsplan festgehalten sind. Liegt dieser nicht vor, heißt das aber nicht, dass Bauherren bauen dürfen, wie sie gerade wollen.

Wird nämlich zu einem späteren Zeitpunkt ein Bebauungsplan erstellt, könnte das Gebäude selbst nach Baubeginn oder Fertigstellung illegal sein – für den Bauherrn ist das ein enormes finanzielles Risiko. Um dennoch mit der Bauplanung beginnen zu können, kann eine sogenannte Bauvoranfrage gestellt werden, die mit einem Bauvorbescheid beantwortet wird.

Je detaillierter, desto besser

Eine solche Bauvoranfrage kann der Bauherr auch ohne Architekt oder Planer stellen. Dafür muss er einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einreichen. Teil des Antrags ist ein Lageplan mit Darstellung des Bauvorhabens sowie eine Baubeschreibung. Je nach Behörde kann der Antrag formlos gestellt werden oder benötigt spezielle Formulare.

So oder so sollte er möglichst genau sein. Denn wenn im späteren Bauantrag Details anders dargestellt werden, kann sich der Bauherr nicht mehr auf den Bauvorbescheid berufen. Ist dieser allerdings positiv und beseitigt sämtliche Zweifel, rückt die Realisierung des Traumhauses ein ganzes Stück näher. Denn der Bescheid ist bis zu drei Jahre gültig. Die exakte Dauer der Frist ist je nach Bundesland unterschiedlich.