Altbau-Sanierungspflicht: Wann ein Bußgeld droht

Wer ein altes und ungedämmtes Haus besitzt, ist zu bestimmten energetischen Sanierungsarbeiten verpflichtet. Wer nichts tut, riskiert ein Bußgeld.
Frank Kemter
Altbau-Sanierungspflicht
Oft sinnvoll, aber nicht immer nötig: Die Altbau-Sanierungspflichtzum Dämmen der obersten Geschossdeckegilt nicht für alle betagten Gebäude. Foto: Deutsche Rockwool

Was viele Eigentümer von Altimmobilien nicht wissen: Sie sind verpflichtet, an ihrem Haus bestimmte energetische Sanierungen durchzuführen, sonst droht ein Bußgeld. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält einige Regelungen zur Sanierungspflicht von Altbauten. Und Verstöße dagegen werden keinesfalls als Bagatelle betrachtet, sondern mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet.

Keine allumfassende Altbau-Sanierungspflicht

Zwar sind Altbau-Eigentümer nicht gezwungen, ihr Haus umfassend energetisch zu sanieren. Wenn Sie jedoch Sanierungsarbeiten beauftragen, so müssen diese den Vorgaben der EnEV entsprechen. Ein Beispiel: Wer eine Fassadenfläche seines Hauses erneuern lässt, muss diese auch dämmen, sofern mehr als zehn Prozent der Fläche von den Arbeiten betroffen sind. Das bedeutet: Wird nur ein kleiner Riss ausgebessert, ist keine energetische Sanierung nötig, ist eine größere Fläche betroffen, so muss diese in ihrer Gesamtheit gedämmt werden.

Unternehmererklärung bestätigt EnEV-konforme Ausführung

Wer eine neue Heizung einbauen lässt, sollte zudem darauf achten, vom Handwerker nach Abschluss der Arbeiten eine sogenannte Unternehmererklärung zu erhalten. In dieser wird bestätigt, dass die Arbeiten gemäß EnEV ausgeführt wurden. Diese Erklärung muss der Hausbesitzer fünf Jahre lang aufbewahren.

Oberste Geschossdecke ungedämmt: Keine Ordnungswidrigkeit

Obwohl es laut EnEV zwar Pflicht ist, die ungedämmte oberste Geschossdecke oder wahlweise das ungedämmte Dach eines Altbaus nachträglich zu dämmen, ist es keine Ordnungswidrigkeit, wenn man dies unterlässt. Die EnEV benennt in § 27 zwar eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten, doch eine verweigerte Dachdämmung ist in diesem Katalog nicht enthalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass man diesbezüglich grundsätzlich nichts unternehmen muss. Unter Umständen kann die zuständige Baubehörde, bekommt sie von der Dämmverweigerung Wind, die Umsetzung einfordern und bei Nichtbeachtung ein Bußgeld verhängen.

Viele Geschossdecken müssen nicht nachträglich gedämmt werden

Allerdings müssen längst nicht alle alten Dächer oder Geschossdecken gedämmt werden. Ist die vorhandene Dämmung alt und nur rudimentär, so gilt: keine nachträgliche Dämmung nötig. Laut eines Beschlusses der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz unter Mitwirkung der obersten Bauaufsichtsbehörden einiger Bundesländer sowie des Deutschen Instituts für Bautechnik gilt eine oberste Geschossdecke auch dann als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2003-07 entspricht. Hiervon könne bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden sowie bei Holzbalkendecken aller Baualtersklassen generell ausgegangen werden. Konkret bedeutet das: Auch die obersten Geschossdecken von uralten unsanierten Gründerzeit-Häusern gelten als gedämmt, wenn es sich um Holzbalkendecken handelt. Und Betondecken gelten nur dann als ungedämmt, wenn sie vor 1969 errichtet wurden. Da aber eine Vielzahl der älteren Häuser über Holzbalken- und keine Betondecken verfügt, betrifft die Nachrüstpflicht nur einen geringen Anteil des Gebäudebestands, namentlich die oft insgesamt sehr schlecht gedämmten Wohnsilos der 1950er- und 1960er-Jahre.

verfasst am: 12.06.2012
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