Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber der Bank des Gläubigers, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen.
Ein Bürgschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Es gibt zwei Arten von Bürgschaften: die Ausfallbürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Bei einer Ausfallbürgschaft kann der Gläubiger vom Bürgen erst dann Geld verlangen, wenn beim Schuldner nichts mehr zu holen ist. Das heißt, erst wenn eine Zwangsvollstreckung des Schuldners erfolglos ist, kann der Gläubiger vom Bürgen verlangen, dass er die finanziellen Verpflichtungen des Schuldners übernimmt. Juristen nennen dies "Einrede der Vorausklage".
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge vertraglich auf die "Einrede der Vorausklage". Dies bedeutet: Zahlt der Schuldner nicht, muss der Gläubiger nicht das langwierige Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren abwarten, um an sein Geld zu kommen. Sobald der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann der Gläubiger vom Bürgen verlangen, dass er einspringt.
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