Die Preisangabenverordnung soll hohe Transparenz für den Verbraucher gewährleisten.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) dient dem Verbraucherschutz und soll eine möglichst hohe Transparenz gewährleisten. Die PAngV gilt unter anderem auch für Hypothekendarlehen. Banken sind verpflichtet, alle relevanten Kosten des Darlehens anzugeben. Hierzu zählt, dass neben dem Sollzinssatz auch der Effektivzinssatz des Kredits angegeben werden muss, damit Verbraucher die Möglichkeit haben, Darlehensangebote miteinander zu vergleichen.
Allerdings: Auch im Effektivzins müssen laut Preisangabenverordnung nicht alle Kosten des Darlehens enthalten sein. Beispiele: Kontoführungsgebühren, Teilauszahlungsaufschläge oder Bereitstellungszinsen. Gerade bei letzterem Posten gibt es erhebliche Unterschiede. Denn der Hausbau dauert meist viele Monate, der Bauherr benötigt das Darlehen nicht auf einen Schlag, sondern Teilbeträge nach Baufortschritt. Manche Banken berechnen Bereitstellungszinsen für noch nicht ausbezahlte Teilbeträge des Darlehens bereits nach kurzer Zeit (zum Beispiel nach drei Monaten), andere sind hier großzügiger. Die Bereitstellungszinsen betragen meist rund 0,25 Prozent des Darlehensbetrags im Monat.
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