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Verbraucherkreditrichtlinie

Mehr Verbraucherschutz soll die Verbraucherkreditrichtlinie bringen, die seit 2010 gilt und eine Richtlinie des europäischen Parlaments umsetzt.

Banken sind mit der Verbraucherkreditrichtlinie verpflichtet, in ihrer Werbung realistische Zinsen anzugeben - Lockangebote sollen laut Richtlinie nicht zulässig sein. Die Verbraucherkreditrichtlinie schreibt vor, dass die Banken einen Zwei-Drittel-Zins angeben müssen. Dies ist der Zinssatz, den auch tatsächlich zwei Drittel der Anfragenden erhalten müssen.

Außerdem schreibt die Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass Banken den Effektivinssatz für die gesamte Laufzeit und nicht nur für die Zeit der Zinsfestschreibung ausweisen müssen. Der Effektivzins berücksichtigt im Gegensatz zum Sollzins auch Nebenkosten eines Darlehens und ist demzufolge höher als der reine Sollzinssatz. Doch diese Regelung wird bei lang laufenden Immobilienfinanzierungen als problematisch empfunden: Denn Prognosen über das Zinsniveau in ferner Zukunft sind kaum möglich, der mutmaßliche Zinssatz für die Anschlussfinanzierung kann sehr niedrig angesetzt werden. Kurz nach Einführung der Verbraucherkreditrichtlinie kam es sogar zu Angeboten, bei denen der Effektivzins niedriger ausgewiesen wurde als der Sollzinssatz, wie der Finanzdienstleister FMH beobachtet hat. Hintergrund: Für die Zeit nach der Zinsfestschreibung zog die anbietende Bank den aktuellen Sollzinssatz für variable Darlehen heran, der viel niedriger ist, als der aktuelle Zinssatz für Darlehen mit zehn Jahren Zinsfestschreibung.

Insofern bringt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht nur Vorteile. Um tatsächlich das günstigste Angebot zu identifizieren, kann der Vergleich nicht nur einfach über den Effektivzinssatz laufen. Es müssen auch Sollzinssatz, Kosten des Darlehens sowie bei der Effektivzinsberechnung der von der Bank herangezogene Zinssatz für die Anschlussfinanzierung verglichen werden.

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