Tipps & Tricks zur Finanzierung von Haus und Immobilie
Wer ein Haus erwirbt, wird vom Fiskus zur Kasse gebeten: Mindestens 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer sind dann fällig. Doch diese Steuerschuld lässt sich mit legalen Mitteln senken.
von Frank Kemter(bauen.de) - Ein Hauskauf ist nicht nur die teuerste Anschaffung, die ein Mensch üblicherweise in seinem Leben tätigt. Auch das Finanzamt will bei jeder Veräußerung einen stattlichen Obolus abbekommen. Mindestens 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer sind bei jedem Verkauf fällig. In Berlin und Hamburg will der Fiskus sogar mit 4,5 Prozent beteiligt werden – denn diese Steuer ist seit einiger Zeit Ländersache, und diese beiden Stadtstaaten haben den Steuersatz erhöht. Doch die Gesamtsumme der Steuer lässt sich in vielen Fällen drücken. Und das mit völlig legalen Mitteln.
Denn Grunderwerbsteuer ist nur für das Grundstück und ein eventuell darauf errichtetes Gebäude zu zahlen. Für bewegliche Güter, die zum Erwerb gehören, kann das Finanzamt keine Grunderwerbsteuer verlangen. Hierzu zählen etwa das noch im Tank befindliche Heizöl, Küchenmöbel, Gartengeräte und allgemein Einrichtungsgegenstände, die mitverkauft werden. Deshalb sollte der Kaufpreis entsprechend aufgeteilt werden: in den Preis für den Grundbesitz einerseits und in den Preis für das mitverkaufte Zubehör andererseits, rät Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.
Ein Beispiel: Beträgt der Kaufpreis eines Hauses 250.000 Euro, so sind an das Finanzamt bei einem Steuersatz von 3,5 Prozent 8.750 Euro zu entrichten. Ist im Gesamtpreis jedoch auch Zubehör für 20.000 Euro enthalten, so verringert sich der anteilige Preis für den Grundbesitz auf 230.000 Euro für die nur noch 8.050 Euro fällig werden. Ersparnis: immerhin 700 Euro.
Fachfrau Tiemann weist zudem darauf hin, dass die Grunderwerbsteuer auch bei einem Immobilientausch fällig wird. Bei einer Schenkung oder im Falle einer Erbschaft ist sie allerdings nicht zu bezahlen. Weitere Ausnahmen: Verkaufen sich nahe Verwandte (Eltern, Kinder) Immobilien, geht der Fiskus ebenfalls leer aus. Mini-Grundstücke mit einem Wert von maximal 2.500 Euro sind ebenfalls von dieser Steuer befreit.
Auch Immobilienverkäufer müssen aufpassen: Es ist üblich, dass im Notarvertrag geregelt ist, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat. Der gesetzlichen Regelung entspricht dies jedoch nicht. Dort steht nur, dass Käufer und Verkäufer gleichermaßen in der Pflicht sind. Deshalb sollte im Notarvertrag genau geregelt sein, wer die Zahlung zu entrichten hat - in der Praxis ist das in fast allen Fällen der Käufer.
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