Außenanlagen - Garten planen und gestalten

Welche Bestimmungen gelten für die Dachflächentwässerung beim Hausneubau?

von K.L.

Es wurde mittels Entwässerungsplan vereinbart, dass das Dachwasser über die Regenwasserrohre in einen im Garten einzubauenden Sickerschacht eingeleitet wird. Tatsächlich hat die Baufirma auf der Vorderseite des Hauses die Dachrinnenverlängerung in den Ortskanal eingeleitet und auf der Rückseite einfach senkrecht an der Kellerwand herunter. Der Sickerschacht im Garten wurde mit Kies zugefüllt. An diesen Schacht befindet sich definitiv kein Abwasserrohr.

Antworten (5)

Antwort von: Moderator Sharma-Hertweck
16-03-2010

Das hört sich an, als wäre beim Bauablauf etwas daneben gegangen. Wurde der Sickerschacht vom Entwässerungsamt gefordert? Ich kenne die Sickerschächte als Forderungen, um das Wasser verzögert in den Kanal zu leiten. Es versickert erst, wird Schacht angestaut, und verspätet, nach dem Regenguß in den Kanal geleitet. Somit werden Überlastungen der Kanäle vermieden. Da gab es wahrscheinlich auf der Baustelle Verständigungsprobleme.

Antwort von: K.L.
16-03-2010

Danke für die rasche Antwort. Die Baufirma machte sehr viele Patzer.

Zu Ihrer Rückfrage: Es wurde von der Wassergebührenstelle ein Formular geschickt, in dem auszufüllen ist, ob Dachflächenwasser in den Kanal eingeleitet wird. Falls ja wird hierfür eine entsprechende Kanalgebühr festgesetzt.

Im Entwässerungsplan der Baufirma ist eindeutig die Einleitung in einen ca. 3m tiefen Sickerschacht im Garten vorgesehen. Das Dachwasser sollte über ein Rohrsystem in diesen Schacht eingeleitet werden, worin es dann in diesen bodenlosen "Brunnen" versickert. Sinn und Zweck dieses Schachtes war die Vermeidung von zusätzlichen Kanalgebühren. Meine Frage reduziert sich darauf, ob es allgemein gültige Bestimmungen für die Erhebung von Kanalgebühren für eingeleitetes Dachwasser gibt. Falls ja, würde ich die Baufirma für die künftigen zusätzlichen Kanalgebühren haftbar machen. Eine Behebung des Baumangels erscheint nicht mehr möglich, weil die Rohrleitungen unter der fertiggestellten Garage hätten durchlaufen müssen.

Antwort von: Moderator Sharma-Hertweck
18-03-2010

Hallo K.L.

 

Ich denke Sie können nicht eigenmächtig handeln und einfach die Kanalgebühren später abziehen. Erstens muß klar sein wer der Verursacher war, dies heißt welcher Vertrag lag vor? Bauträger oder reiner Architekt. War es ein Koordinierungsfehler der Bauleitung. Eine Mängelanzeige sollte stattfinden. Diese erlaubt dem Unternehmer eine Stellungnahme und das Recht zur Nachbesserung muß ihm eingeräumt werden. Vielleicht hat er einen Vorschlag.

 

 

 

 

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Antwort von: K.L.
20-03-2010

Danke an Moderator Sharma-Hertweck.

Das Problem wurde inzwischen zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst.

Gruß K.L.

Antwort von: ReiMa-Baudienstleistungen
05-04-2010

Sie beschreiben einen Sickerschacht, Sie beschreiben aber nicht, wie dieser auszusehen hat. Ein (Erd-) Schacht mit Kies aufgefüllt, kann auch als Sickerschacht dienen. Wichtig zur Verrieselung ist natürlich, dass der angebliche Sickerschacht das anfallende Wasser auch aufnehmen kann und nach und nach ans anstehende Erdreich abgeben kann. Hierzu benötigen Sie ein hydrogeologisches Gutachten.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

ReiMa-Baudienstleistungen

 

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