Angebot & Bauvertrag - nach VOB oder BGB? Tipps

Bauvertrag

Bauverträge können gemäß der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder auch gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) abgeschlossen werden. Die VOB/B ist zwingend vorgeschrieben, wenn Auftraggeber der öffentlichen Hand mit privatwirtschaftlichen Unternehmen einen Bauvertrag abschließen, für private Bauherren sind heute keine VOB-Verträge mehr üblich.

von Frank Kemter

Bei der VOB/B handelt es sich aus rechtlicher Sicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die deutlich detailliertere Regelungen als die eher allgemein gehaltenen Formulierungen im BGB enthalten. Die VOB-Regelungen weichen zum Teil vom gesetzlichen Leitbild des BGB ab - sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Auftraggebers. So sind einerseits die Verjährungsfristen laut VOB kürzer als laut BGB (vier statt fünf Jahre). Andererseits hat beispielsweise ein Auftragnehmer, der bei seinen Arbeiten behindert wird, laut VOB nur dann Schadensersatzansprüche, wenn dem Auftraggeber die Behinderung bekannt war.

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit die VOB als ausgewogenes Vertragswerk angesehen. Demnach wogen sich die Vor- und Nachteile eines solchen Vertragswerks gegeneinander auf, so dass auch die den Auftraggeber benachteiligenden Regelungen vor Gericht Bestand hatten. Seit einem BGH-Urteil und dem neuen Forderungssicherungsgesetz ist inzwischen klar: Bauverträge nach VOB zwischen Handwerkern und Privatpersonen wird es künftig nicht mehr geben. Der Grund: es kommt nicht mehr darauf an, dass das Vertragswerk insgesamt ausgewogen ist, vielmehr gilt der Verbraucherschutz-Paragraph 307 des BGB - die Inhaltskontrolle: Der stärkere Vertragspartner, also derjenige, der für den Vertragstext verantwortlich ist, trägt das Risiko, dass einzelne Vertragsbestandteile ungültig sind, weil sie den schwächeren Vertragspartner - in der Regel also den Bauherren - unangemessen benachteiligen.

Bauverträge nach VOB: Nachteilig für Handwerker

Ungültige Regelungen sind demnach durch die gesetzliche Vorgabe laut BGB zu ersetzen. Diejenigen Vertragsbestandteile, die den Bauherren aber besser stellen als die gesetzliche Regelung, bleiben weiterhin gültig. Insofern wird kein Handwerker einen VOB-Vertrag mehr mit privaten Bauherren abschließen: Denn alle Vorteile für den Handwerker wären ungültig, alle nachteiligen Regelungen hingegen gültig.

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von Dirk Walther | am 13-06-2011 | 1 Antwort
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