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Bauvertrag - VOB oder BGB?

Bauverträge zwischen Privatpersonen und einem Bauunternehmen werden heute gemäß der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgeschlossen. VOB-Verträge sind seit einiger Zeit nicht mehr üblich.

von Frank Kemter

(bauen.de) - Theoretisch ist auch ein mündlich vereinbarter Bauvertrag gültig. Empfehlenswert ist das allerdings nicht. Denn ohne schriftliche Festlegungen ist späterer Streit vorprogrammiert. Zwischen Privatpersonen und einem Bauunternehmen wird der Bauvertrag in Einklang mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgeschlossen. Bis vor einiger Zeit war es auch üblich, einem solchen Bauvertrag die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) zugrunde zu legen. Doch dies ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) und einer Gesetzesänderung nicht mehr zu empfehlen - zumindest für den Handwerker.

Hintergrund: Die VOB/B ist kein Gesetz und keine Verordnung, sie ist ein Vertragswerk, für das die gesetzlichen Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Die VOB/B enthält Regelungen, die den Auftraggeber besser stellen als dies das Gesetz vorsieht, aber auch solche, die ihn schlechter stellen. In der Vergangenheit wurde die Auffassung vertreten, dass die Vor- und Nachteile sich gegeneinander aufwiegen, so dass das Vertragswerk insgesamt homogen sei. Nach einem BGH-Urteil und dem neuen Forderungssicherungsgesetz hat sich die Rechtslage geändert: Diejenigen Klauseln im VOB-Vertrag, die dem Verbraucher einen Nachteil bringen, sind ungültig. Diejenigen, die ihm einen Vorteil bringen, bleiben bestehen.

Ein Handwerker, der mit einer Privatperson einen VOB-Vertrag abschließt, hätte also nur Nachteile und keine Vorteile.

Die Änderung betrifft allerdings ausschließlich Verträge zwischen Firmen und Privatpersonen. Schließen Firmen untereinander oder Firmen und Kommunen einen VOB-Vertrag, so ist das Vertragswerk uneingeschränkt gültig.

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