Mängelrüge und Mängelbeseitigung

Bauherren sollten Baumängel gut dokumentieren und dem Handwerker rasch eine Frist zur Beseitigung setzen. bauen.de gibt Tipps zum richtigen Vorgehen bei Baumängeln, zur Mängelrüge und Mängelbeseitigung.
Frank Kemter
Baumängel, Mängelbeseitigung, Mängelrüge
Risse im Mauerwerk stellen schwerwiegende Baumängel dar. Foto: Verband privater Bauherren (VPB)

Bauherren haben auf Handwerkerleistungen vier oder fünf Jahre Garantie – je nachdem, ob die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB = fünf Jahre Garantie) oder die der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B = vier Jahre Garantie) vertraglich vereinbart werden. Bei privaten Bauverträgen werden allerdings die BGB-Regelungen vereinbart, während Verträge zwischen gewerblichen oder kommunalen Vertragspartnern auch gemäß VOB/B abgeschlossen werden können.

Doch wie sollte der Hausherr vorgehen, wenn vor Abnahme der Handwerkerleistung oder während der Garantiezeit Baumängel auftreten?

Fall 1: Der Baumangel tritt vor der Abnahme der Handwerkerleistung auf

  • Baumängel dokumentieren (Fotos) und Dritten zeigen (Zeugen)
  • Handwerker den Baumangel mitteilen (per Einschreiben mit Rückschein. Hierbei sollte der Baumangel benannt werden. Es muss eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden, mit exaktem Datum, bis wann der Mangel zu beseitigen ist. Wie lang die Frist sein muss, ist nicht exakt festgelegt und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (in den meisten Fällen wird eine Zwei-Wochen-Frist ausreichend sein; im Zweifelsfall einen Fachanwalt fragen).
  • Erfolgt die Mängelbeseitigung durch den Handwerker nicht innerhalb der Frist, sollte eine Nachfrist gesetzt werden.
  • Reagiert er dann immer noch nicht, sollte gegebenenfalls ein Fachanwalt hinzugezogen werden.
  • Bestreitet der Handwerker das Vorhandensein des Mangels, kann beim zuständigen Gericht ein selbständiges Beweisverfahren beantragt werden. Dabei bestimmt das Gericht einen unabhängigen Gutachter. Dies ist allerdings mit Kosten verbunden.
  • Der Bauherr hat das Recht, einen angemessenen Teil der Handwerkerrechnung einzubehalten. Er kann nach Verstreichen der Frist einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung des Pfuschs beauftragen. Gegebenenfalls kommt auch eine Minderung der Rechnung oder Schadensersatz in Betracht. Auch ist es möglich, dass der Bauherr vom Pfusch-Handwerker einen Kostenvorschuss verlangen kann.
  • Ist das mangelhafte Werk des Handwerkers noch nicht fertig gestellt, kann der Bauherr auch den Vertrag kündigen.

Fall 2: Der Baumangel wird erst nach Abnahme der Handwerkerleistung offenbar

Hier ist das Vorgehen im Prinzip ähnlich. Allerdings kann naturgemäß kein Teil der Rechnung zurückbehalten werden, weil die Rechnung ja im Vorfeld bereits bezahlt wurde.

Keine eigenen Reparaturversuche!

Prinzipiell gilt: Auf keinen Fall sollte der Bauherr selbst an dem Baumangel herumdoktern - dadurch können wichtige Beweise zerstört werden. Der Handwerker kann schlimmstenfalls sogar behaupten, der Mangel sei durch unfachgerechte Heimwerkerei erst entstanden oder zumindest verschlimmert worden.

verfasst am: 26.01.2011
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