Baurecht - Infos zu Baugenehmigung, Bauabnahme & Co.
Guten Tag,
im Sinne einer Abnahme nach VOB/B - zählt als wesentlicher Mangel auch das nichtaufbringen von Außenputz sowie das Fertigstellen der gepflasterten Wege der Außenanlage, fehlen des Geländers an der Außentreppe, fehlen des Geländers innen?
Vielen Dank für die Unterstützung!
Nach Ihrer Fragestellung zu urteilen, ist Ihr Vertragspartner ein Bauträger, soll heißen: Sie erwerben Haus und Grundstück gemeinsam nach Fertigstellung des Hauses. Bis zur Fertigstellung des Hauses ist die Sache der Abnahme vom Bauträger und seinen Vertragspartnern zu regeln, da Bauträger als Bauherr gilt. Erst bei Objektübergabe übernehmen Sie die Bauabnahme gegenüber dem Bauträger. Wurden die fehlenden Leistungen, die Sie hier benennen vertraglich vereinbart, sollten diese bei der Objektübergabe selbstverständlich auch fertiggestellt sein. Wurde das Haus auf Ihrem Grundstück erstellt, von einem GU z.B. ist auch hier der vereinbarte Leistungsumfang maßgebend.
Das Grundstück ist selbst erworben und von einem GU bebaut worden. Im Leistungsumfang sind die genannten Leistungen beschrieben, obgleich das Haus mittlerweile bezogen ist fehlen diese noch. Das der vereinbarte Leistungsumfang maßgeben ist reicht mir aus vielen Dank!
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