Baurecht - Infos zu Baugenehmigung, Bauabnahme & Co.
Eine Frage zu Architektenhonoraren:Vor 30 Jahren haben mein Mann und ich unser Haus gebaut, dass jetzt aber viel zu groß für uns ist.Die Baupläne, Genehmigungen, Ausschreibungenect. hatte ein damaliger Freund (Architekt) für uns gemacht. Da wir nicht viel Geld hatten machte er die ganze Arbeit zu einem echten Freundschaftspreis und um ein Referenzobjekt vorweisen zu können.Jetzt wollen wir uns ein kleines Haus bauen.Müssen wir dafür einen Architekten nehmen der nach HOAI abrechnet?Oder können wir uns einen Architekten suchen und mit ihm einen Festpreis vereinbaren?Wir haben auch gesehen, dass bei MYhammer Aufträge für Architekten eingestellt wurden und sich Architekten für sehr geringes Geld gemeldet haben.Danke
Hallo Silvia,
Sie sprechen hier ein immer wieder heiß diskutiertes Themenfeld an, nämlich die HOAI. Sie sollte immer wieder abgeschafft werden, ist aber noch Bestand und Grundlage der Honorarbemessung für Leistungen der Architekten. Hier alles zu erläutern würde den Rahmen sprengen, doch knapp gefasst: Wenn der Auftragnehmer seinen Sitz im Inland hat und die Leistung im Inland erbracht wird, muß sich der AN an die HOAI halten. Kleinere Baumaßnahmen (Garagenanbau, Erker, Treppenhausanbau, kleiner Dachaubau) liegen meistens niedriger als der Bauwert, bei dem die HOAI greift. Hier ist das Honorar frei verhandelbar. Weiterhin erlaubt §7 (3) HOAI, dass Mindestsätze in Ausnahmefällen unterschritten werden. (Als Ausnahmefall wird in der Regel ein Verwandschaftsverhältnis angesehen.) Es ist jedoch ein diffuser Begriff. Werden nun Leistungen bei MyHammer sehr gering angeboten, ist immer Vorsicht geboten. Aufgrund der komplexen HOAI, ist für den Bauherrn nicht alles erfassbar und Zusatzkosten können anfallen. Erlaubt ist die Unterschreitung der HOAI nicht! Der Architekt riskiert zu Lasten der Bauherrschaft nicht nur seinen Versicherungsschutz bei Planungsfehlern. Er muß auch mit einer Abmahnung seitens der zuständigen Architektenkammer rechnen.
Anbei noch zu Ihrer Frage der Festpreisvereinbarung mit einem Architekten.
Hier ein Auszug der HOAI dazu:
Zitatanfang:
Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. Zitatende.
Dies heißt eine realistische Bausumme wird angsetzt, und das Honorar als feste Summe angesetzt.
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