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Mehrkosten vom Handwerker aufgrund von veränderten Herrstellervorschriften

von Koronowski

Ein Handwerker mit Pauschalvertrag verlangt während der Bauphase Mehrkosten, weil er auf einem Seminar des Materialherstellers erfahren hat, dass sich die Ausführung seiner Leistung geändert hat und zusätzliche Materialien erforderlich werden. Muß diese Leistung vom Auftraggeber zusätzlich vergütet werden?

Antworten (1)

Antwort von: Moderator Sharma-Hertweck
09-09-2001

Hallo,

Eine Rechtsberatung kann meinerseits nicht erfolgen.

Doch sicherlich ist die Kenntnisnahme des §313 BGB hilfreich:

Sollte die VOB als Vertragsgrundlage dienen, spricht man bei Abweichungen von 20 bis 30% von einer Möglichkeit der Anpassung .

Versuchen Sie auf diser Grundlage ein Gespräch mit hrem Handwerker anzubahnen.

 

 

§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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