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Kann der Bauträger den Fertigstellungstermin nicht einhalten, so haftet er dem Käufer gegenüber für dessen daraus entstehende Zusatzkosten.
von Frank Kemter(bauen.de) - Bauträger, die den Fertigstellungstermin nicht einhalten können, haften dem hiervon betroffenen Käufern gegenüber für deshalb entstandene Kosten. Dies regelt nach Angaben des Verbands privater Bauherren (VPB) das seit Anfang 2009 gültige Forderungssicherungsgesetz.
Dem Gesetz zufolge können Käufer demnach fünf Prozent des Kaufpreises zurückhalten. Kommt der Bauträger dann mit dem Terminplan ins Schlingern, dient dieses Geld als Sicherheit. Den Angaben zufolge haftet der Bauträger zum Beispiel für Mietkosten, die nur deshalb entstehen, weil der Käufer nicht rechtzeitig ins Eigenheim einziehen konnte. Diese Regelung gilt zumindest dann, wenn ein Übergabezeitpunkt im Vertrag klar geregelt ist, erläutert der VPB.
Nach Ansicht der Experten gehe die neue Gesetzgebung zwar in die richtige Richtung, jedoch nicht weit genug: Denn nach wie vor könne der Bauherr keine Gewährleistungssicherheit einbehalten für den Fall, dass während der fünfjährigen Gewährleistungszeit ein Mangel auftrete.
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