Abnahme

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Mit dem Zeitpunkt der Abnahme beginnen die Gewährleistungsfristen zu laufen.

Ist ein Haus fertig gebaut oder eine Renovierung abgeschlossen, dann ist es Zeit für die Abnahme. Aus Sicht des Baurechts ein sehr wichtiger Punkt, verbunden mit zahlreichen Rechten und Pflichten: Ab dem Zeitpunkt der Abnahme ist die Zahlung fällig und die Gewährleistungsfrist beginnt.

Treten später Mängel auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sie zu beweisen (vor der Abnahme ist es umgekehrt). Ebenfalls wichtig: Der so genannte Gefahrübergang. Ein Beispiel: Beschädigen kurz vor der Abnahme Vandalen das neue Haus, so ist der Bauträger verpflichtet, die Mängel zu beseitigen.

Ab dem Zeitpunkt der Abnahme ist der Bauherr für sein Haus selbst verantwortlich. Übrigens: Nur bei schweren Mängeln kann der Auftraggeber die Abnahme verweigern. Ist die Leistung fertig und mängelfrei erbracht, muss er sie abnehmen. Auch dann, wenn kleine Mängel bestehen: Eine schiefe Fuge im Bad ist kein Grund, die Abnahme zu verweigern. Ein fehlendes Bad sehr wohl.

Dass eine Abnahme stattfinden muss, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Allerdings nicht die Form. Deshalb sollte diese genau im Vertrag geregelt werden. Unbedingt empfehlenswert: ein schriftliches Abnahmeprotokoll. Hier wird alles festgehalten, was dem Bauherren bei der Abnahme auffällt - selbst strittige Punkte. Das bedeutet: Auch wenn der Bauträger sagt: "Das ist kein Mangel!", muss er auf Verlangen des Bauherren den strittigen Punkt schriftlich festhalten. Denn ob ein Mangel vorliegt oder nicht, kann später noch geklärt werden. Empfehlenswert ist es, einen erfahrenen Experten zur Abnahme hinzuzuziehen, der auch Mängel sieht, die dem Laien auf den ersten Blick nicht auffallen.

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