Im Architektenvertrag werden Details im Einklang mit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure geregelt
Im Gegensatz zu Bauträger- und Fertighäusern, die oft auf schon vielfach gebauten Entwürfen basieren, sind Architektenhäuser individuell geplant. Der Architekt entwirft nicht nur das Haus, er leistet noch wesentlich mehr: insgesamt neun verschiedene Leistungsphasen, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genau geregelt sind, bieten Architekten an:
Details werden in einem Architektenvertrag geregelt. Das Honorar ist nicht frei verhandelbar, sondern genau in der HOAI geregelt: Der Gesetzgeber wollte, dass der Wettbewerb nicht über den Preis, sondern über die Qualität stattfindet. Ausnahme: Es kann im Architektenvertrag ein zusätzliches Erfolgshonorar vereinbart werden, etwa für den Fall, dass die Baukosten geringer als geplant ausfallen.
Gezahlt werden muss das Architektenhonorar erst dann, wenn eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorgelegt worden ist.
schränkte Vollmachten. Der Architekt darf mit einer Architektenvollmacht zum Beispiel Mängel rügen oder eine Handwerkerrechnung mit Prüfvermerken wie etwa "sachlich und rechnerisch richtig" versehen. Er darf dagegen nicht ohne Einwilligung des Bauherren zusätzliche Leistungen in Auftrag geben oder Verträge mit Handwerkern ändern. Will der Bauherr dem Architekten mehr Befugnisse erteilen, so muss das vertraglich geregelt werden.
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