Eine Architektenvollmacht gilt nur eingeschränkt für Mängelrügen oder die Rechnungsprüfung.
Wer einen Architekten beauftragt, gibt diesem damit automatisch einige, allerdings eingeschränkte Vollmachten. Der Architekt darf mit einer Architektenvollmacht zum Beispiel Mängel rügen oder eine Handwerkerrechnung mit Prüfvermerken wie etwa "sachlich und rechnerisch richtig" versehen. Er darf dagegen nicht ohne Einwilligung des Bauherren zusätzliche Leistungen in Auftrag geben oder Verträge mit Handwerkern ändern. Will der Bauherr dem Architekten mehr Befugnisse erteilen, so muss das vertraglich geregelt werden.
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