Die Abnahme durch den Bauherren kennzeichnet den Zeitpunkt für den Gefahrübergang.
Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, handelt es sich bei einem Bauvertrag um einen Vertrag gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das bedeutet: Wird das Haus vor der Abnahme durch den Bauherren zerstört oder beschädigt, kommt der Bauunternehmer für den Schaden auf. Die Abnahme kennzeichnet dann den Zeitpunkt des Gefahrübergangs: Gefahrübergang bedeutet: Ab dann haftet der Hausbesitzer und muss für Schäden aufkommen.
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