Bei Baumängeln kann der Bauherr auf Nacherfüllung durch den Bauunternehmer bestehen.
Bevor ein Bauherr bei Mängeln Gewährleistungsansprüche wie zum Beispiel Minderung des Werklohns oder Schadensersatz vom Bauunternehmen fordern kann, muss er ihm zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Dabei muss dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt werden. Erst wenn diese verstreicht oder das Bauunternehmen nicht in der Lage ist, die Mängel zu beseitigen, greifen die weitergehenden Gewährleistungsansprüche.
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