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Nebenabrede

Auch eine Nebenabrede bedarf der Schriftform.

Bei Grundstückskaufverträgen müssen sämtliche Nebenabreden in Schriftform notariell beurkundet werden. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der gesamte Kaufvertrag ungültig. Das bedeutet: Wird zum Beispiel als Nebenabrede getroffen, dass nur ein Teil des Kaufpreises im Notarvertrag angegeben wird und der Rest aus Steuergründen schwarz ausbezahlt wird, ist der Vertrag nichtig.

verfasst am: 17.11.2008
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