Der Notar ist immer dabei: Bei Grundstückskaufverträgen ist hierzulande eine notarielle Beurkundung unerlässlich
Gleich, ob es um einen Wohnungs- und Grundstücksverkauf, einen Bauträgervertrag oder auch die Bestellung eines Erbbaurechts geht: Eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar ist vorgeschrieben. Der Notar ist laut § 17 des Beurkundungsgesetzes verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen und den Sachverhalt zu klären. Er muss die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren. Die Erklärungen müssen klar und unzweideutig niedergeschrieben werden. Insbesondere muss der Notar darauf achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Irrtümer und Zweifel müssen vermieden werden.
Hat der Notar Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem tatsächlichen Willen der Beteiligten entspricht, soll er laut Gesetz seine Bedenken mit den Beteiligten erörtern. Auch wenn er die Wirksamkeit des Vertrags bezweifelt, muss er die Beteiligten darüber belehren, wenn sie dennoch auf den Vertragsabschluss bestehen. Dies muss schriftlich vermerkt werden.
Damit Käufer und Verkäufer ausreichend Gelegenheit haben, sich mit dem Inhalt des Vertrags auseinanderzusetzen, muss ihnen der Text des Notarvertrags zwei Wochen vor der notariellen Beurkundung zur Verfügung gestellt werden.
Häufig wird der Notar auch mit der Abwicklung des Kaufpreises beauftragt. Hierzu wird ein sogenanntes Notaranderkonto angelegt, auf das der Käufer den Kaufpreis zahlt. Erst wenn der Verkäufer all seine Verpflichtungen - etwa die Löschung von Grundpfandrechten - erfüllt hat, überweist der Notar dann das Geld auf das Konto des Verkäufers.
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