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Prüffähige Honorarschlussrechnung

Ein Architekt muss dem Bauherren eine prüffähige Honorarschlussrechnung vorlegen.

Das Architektenhonorar wird laut § 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erst fällig, wenn alle Architektenleistungen erbracht wurden und dem Bauherrn eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Prüffähig bedeutet: Alle Leistungen müssen einzeln aufgeführt und so gegliedert werden, dass der Bauherr nachprüfen kann, ob die Rechnung sachlich und rechnerisch richtig ist.

Abweichend davon können auch Abschlagszahlungen in angemessenen Abständen für nachgewiesene Leistungen vereinbart werden. Zudem sind laut HOAI auch andere Zahlungsweisen möglich, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

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