Wenn ein Bauunternehmen eine Leistung nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erfüllt, kann der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss ein Bauherr, bevor er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, zunächst vom Unternehmer die Beseitigung der Mängel fordern, wobei er eine angemessene Frist setzen muss. Dies ist nur dann nicht nötig, wenn absehbar ist, dass das Bauunternehmen die Mängel nicht beseitigen wird, etwa weil es sich weigert.
Ist die Nachbesserung durch den Unternehmer erfolglos, hat der Bauherr mehrere Möglichkeiten. Zum Beispiel den Mangel von einer anderen Firma beseitigen lassen oder die Vergütung zu mindern. Will der Bauherr jedoch Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ist er in der Beweispflicht. Er muss dem Unternehmen nachweisen, dass die Mängel ursächlich an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Unternehmens liegen.
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