Für Bauleistungen gibt es Gewährleistungsansprüche. Die Verjährungsfrist ist meist länger als in anderen Bereichen.
Sowohl bei BGB als auch bei VOB-Verträgen gelten bestimmte Fristen für Gewährleistungsansprüche. Das sind für die meisten Bauleistungen fünf (BGB) beziehungsweise vier Jahre (VOB). Allerdings kommen nach neuerer Rechtsprechung bei Vertragsverhältnissen zwischen privaten Bauherren und Unternehmen keine VOB-Verträge mehr zur Anwendung. Demnach tritt nach fünf Jahren Verjährung ein.
An sich verfallen Ansprüche jedoch nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist. Der Bauunternehmer hat lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede der Verjährung). Das bedeutet: Er muss Mängel danach nicht mehr beseitigen, wenn er sich auf dieses Recht beruft. Aber: Beseitigt er Mängel in Unkenntnis über dieses Verweigerungsrecht doch, kann er später keine nachträglich Forderungen an den Bauherrn stellen.
Doch unter bestimmten Umständen haftet ein Bauunternehmen über die Verjährungsfristen hinaus und muss Mängel trotzdem beseitigen. Verjährungshemmend ist es beispielsweise, wenn der Bauherr während der Verjährungsfrist klagt, einen Mahnbescheid einreicht oder wenn ein vom Gericht bestimmter Gutachter ein selbständiges Beweisverfahren durchführt: Dann wird die laufende Verjährungsfrist angehalten, bis der Sachverhalt geklärt ist.
Zudem kann eine Verjährungsfrist auch neu beginnen, nämlich dann, wenn der Handwerker die beanstandeten Mängel anerkennt und diese beseitigt. Für diese Teile des Bauwerks beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Rechtlich kann die Beseitigung von Mängeln durch den Handwerker schon als solches Anerkenntnis ausgelegt werden. Dies gilt nicht, wenn dieser zum Ausdruck bringt, dass er die Mängel aus Kulanz beseitigt.
Sehr lange sind die Verjährungsfristen, wenn der Käufer beziehungsweise Bauherr arglistig getäuscht wurde: Er kann 30 Jahre lang Ansprüche geltend machen.
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