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VOB

Die VOB, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, wird heute bei Verträgen zwischen privaten Bauherren und Bauunternehmen nicht mehr angewandt.

VOB ist die Abkürzung für "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen". Hier sind allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Die VOB muss ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart werden. Ist nichts vereinbart, handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Seit einem jüngeren BGH-Urteil (Az.: VII ZR 55/07) wird die VOB bei Verträgen zwischen privaten Bauherren und Bauunternehmen heute nicht mehr als ganzes angewandt. Denn die VOB, die ursprünglich von Vertretern der öffentlichen Hand und der Bauunternehmen entwickelt wurde, kann nach BGH-Meinung nicht uneingeschränkt für private Bauherren gelten, weil sie Regelungen enthält, die den privaten Bauherrn benachteiligen können. Folge: Würde ein Bauunternehmen heute mit einem privaten Bauherren einen Vertrag abschließen, für den die VOB als Ganzes gelten soll, wären alle für den Bauherrn nachteiligen Regelungen unwirksam, während die vorteilhaften weiter gelten - schlecht für den Bauunternehmer.

Ein Vertragswerk aus Teilen der VOB in Kombination mit weiteren Regelungen ist freilich weiterhin möglich. Der Bauunternehmer trägt dabei aber immer das Risiko, dass einzelne Vertragsbestandteile von einem Gericht für unwirksam erklärt werden, denn bei für den Verbraucher nachteiligen Regelungen gilt dann automatisch, was im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht. Anzunehmen wäre dies zum Beispiel bei einer verkürzten Gewährleistungspflicht von vier statt fünf Jahren.

VOB und BGB unterscheiden sich in wichtigen Details. Die VOB ist wesentlich stärker an den Besonderheiten des Baus orientiert und detaillierter, während das BGB allgemein für Werkverträge gilt, also zum Beispiel auch für Autoreparaturen. Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Verordnung, sondern kann lediglich als allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart werden.

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