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Vollgeschosse

Die Regelungen, was Vollgeschosse sind und was nicht, unterscheiden sich je nach Bundesland erheblich. Ein Geschoss mit wenig oder keinen Dachschrägen ist üblicherweise ein Vollgeschoss.

Als Vollgeschosse werden üblicherweise diejenigen Stockwerke bezeichnet, die zum Beispiel keine oder wenige Dachschrägen haben und demzufolge voll nutzbar sind. Die exakten Regelungen für Vollgeschosse sind in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt. Sie unterscheiden sich je nach Bundesland.

Vollgeschosse haben viel nutzbare Fläche zum Wohnen

So kann eine Regelung zum Beispiel beinhalten, dass dann ein Vollgeschoss vorliegt, wenn mindestens zwei Drittel oder drei Viertel der Fläche eines Geschosses eine bestimmte lichte Deckenhöhe, zum Beispiel 2,30 Meter, aufweist. Auch Kellergeschosse können Vollgeschosse sein, wenn sie relativ hoch aus dem Gelände herausragen. In Gebieten mit alten Bebauungsplänen können für diese Gebiete übrigens teils noch uralte und von den aktuellen Prinzipien abweichende Berechnungsmethoden gelten, wenn der Bebauungsplan ebenfalls uralt ist. Das bedeutet, dass es auch innerhalb der Bundesländer unterschiedliche Regeln geben kann.

Von erheblicher Bedeutung für einen Bauherrn ist die Definition eines Vollgeschosses. Da die Geschosszahl in vielen Bebauungsplänen vorgegeben ist, geht es um die Frage, wie viele Vollgeschosse ein Gebäude haben darf und ob ein Geschoss als Vollgeschoss zählt. Der Bauherr kann so auch absehen, welche Dimensionen ein Gebäude maximal auf einem Grundstück erreichen darf, was angesichts hoher Grundstückspreise ein nicht unerheblicher Aspekt bei der Suche nach dem passenden Stück Land ist.

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