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Vorkaufsrecht der Gemeinde

Unter bestimmten Umständen hat eine Gemeinde bei Grundstücksveräußerungen ein Vorkaufsrecht.

Eine Gemeinde kann beispielsweise für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein Vorkaufsrecht haben, sofern es laut diesem für öffentliche Zwecke genutzt werden soll. Ein Vorkaufsrecht besteht zudem dann, wenn es sich um ein sogenanntes Umlegungsgebiet handelt, in festgelegten Sanierungsgebieten sowie für Grundstücke im Außenbereich, für die ein Flächennutzungsplan existiert, sofern dort Wohnungen vorgesehen sind.

Laut Baugesetzbuch (§ 24ff) darf eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. In bestimmten Fällen hat die Gemeinde keine Vorkaufsrechte: etwa bei Erbbaugrundstücken, oder wenn das Grundstück innerhalb der engeren Familie verkauft werden soll.

Hat eine Gemeinde ein Vorkaufsrecht, muss der Verkäufer ihr den geplanten Verkauf mitteilen, indem er ihr den Inhalt des Kaufvertrags mitteilt. Die Gemeinde hat zwei Monate Zeit, zu entscheiden.

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