Ein Bauvertrag, den ein privater Bauherr mit einem Unternehmen schließt, ist gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch ein Werkvertrag.
Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Bauunternehmer oder Handwerker, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Der Bauherr verpflichtet sich, diese Leistung vertragsgemäß zu bezahlen. Werkverträge sind nicht unbedingt bauspezifisch. Es sind generell Verträge, bei denen die Herstellung oder Veränderung einer Sache sowie "durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg" (BGB § 631) vereinbart werden.
Der Abschluss eines alternativ möglichen VOB-Vertrags ist dagegen nach jüngerer Rechtsprechung bei Verträgen zwischen privaten Bauherren und Bauunternehmen heute nicht mehr gängig. VOB-Verträge sind zwar wesentlich spezifischer auf den Bau abgestimmt. Einzelne Klauseln sind jedoch unwirksam, wenn der Vertragspartner ein privater Bauherr ist. Folge: Für diesen gilt dann immer die vorteilhaftere Regelung.
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