Grundstück - suchen, kaufen und bebauen
Wir haben ein REH auf Erbbaugrundstück erworben und wollen nach dem Einzug eine nichttragende Wand in der Küche teilweise entfernen, um die enge Küche etwas zu öffnen.
Nun steht in den Erbbauverträgen folgender Passus: "Die Baulichkeiten und ihre Nebenanlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers ganz oder teilweise abgebrochen oder wesentlich verändert werden."
Nun meine Frage: was bedeutet in diesem Zusammenhang das Wort "wesentlich"? Schätzen Sie die von uns geplanten, oben beschriebenen Maßnahmen als wesentliche Veränderung der Baulichkeiten?
Für Ihre Unterstützung im Voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Claus Koppenhöfer
(claus.koppenhoefer@googlemail.com)
Hallo Herr Koppenhöfer,
Mir ist das so genannte Erbbaurecht das sich das Eigentum an einem Grundstück vom Eigentum an den hierauf stehenden Gebäuden auch trennen läßt. Dies bedeutet der Hauseigentümer kann vom Grundstückseigentum entkoppelt werden. Änderungen am Haus bedürften somit nicht der Anfrage des Grundstückeigentümers. Doch nun zu Ihrer Frage. Wenn abgeklärt ist, das es sich wirklich um eine nichttragende Wand handelt, würde ich es als eine unwesentliche Änderung betrachten. Sie können die Wand später wieder einziehen.
Die Meinung eines Statikers würde ich mir jedoch vorher einholen. Dieser kann beurteilen, ob die Wand eine tragende und/oder aussteifende Funktion hat. Anbei ein Link zu diesem Thema:
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