Massivhaus bauen - Preise und Anbieter
Die ausführende Firma hat im EG eine vereinbarte Veränderung am Bau nicht durchgeführt, d.h. eine Wand zw Küche und Diele sollte herausgenommen werden, was nicht geschah. Dafür hätten eine erneute Statikberechnung und zusätzliche Verstärkungen in die Decke eingebracht werden müssen. Da nun der Rohbau bis zum DG steht, besteht als Möglichkeit zu Ausbesserung nur, dass ein Eisentraäger eingebracht wird. Dies entspricht allerdings nicht unseren vertraglichen Vereinbarungen.
Hallo,
Können Sie schriftlich nachweisen können das Ihnen diese Änderung zugesagt wurde und wurde geklärt wer die Änderungskosten hierzu trägt?
Wer in dieser Sache recht hat kann ich nicht beurteilen, doch evtl hilft Ihnen ein Verweis auf folgenden Paragraph des neusten BGB.
Paragraph 641 BGB sagt folgendes aus:
Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Hallo und vielen Dank.
die Rechtslage ist klar. Wir haben die Veränderungen schriftlich fixiert und sie werden sogar durch eine unterschrieben Bauzeichnung zusätzlich belegt. Die Kosten für die Änderung hätten wir getragen. Ausserdem hat die ausführende Firma den Mißstand bereits schriftlich und mündlich zugegeben. Großes Problem ist, dass der Bau nun eigentlich nicht mehr so wie geplant ausgeführt werden kann, denn dazu müssten DG und OG wiederum abgetragen und die Decke zum EG bearbeitet und korrigiert werden. Wie erwähnt bleibt nur eine Lösung über einen Stahlträger, was allerdings nicht unserem Wunsch entspricht, da der Träger sichbar ist und somit den Verlauf der Decke stört. Also, DG und OG werden sie sicherlich nicht wieder rückbauen, so bleibt nur? Was passiert, wenn wir auf unsere vertraglich zugesicherte Ausführung bestehen?
Besten Dank für die Hilfe
Hallo,
Bei dieser Fragestellung ins Detail zugehen, erweist sich in dieser Form als zu schwierig.Sicherlich wird für die Beurteilung Ihres Mangels auch maßgebend sein, ob es sich um ein individuelles Architektenhaus, ein Typenhaus, Bauträgerhaus mit Festpreis, etc. handelt. Desweiteren ist mir bekannt,das die Richtigstellung bzw. Beseitigung eines Mangels immer im Verhältnis zum entstandenen Schaden stehen wird. Ich denke hier wird geklärt werden ob Sie mit diesem Schaden leben können und es zumutbar ist einen Stahlträger als Unterzug hinzunehmen. Da Unterzüge den Regelfall darstellen wäre es vermutlich zumutbar. Doch eine definitive Beurteilung kann auf diesem Wege nicht gegeben werden. Ich bitte hier um Ihr Verständnis.
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