Energieausweis & Energiepass - Kosten und Aussteller

ist der Vermieter verpflichtet einfach vergl. Fenster im Hausflur auszutauschen?

von Marlies Steidle

Unsere Tochter hat ein zum 1.8.09 ein Haus (Altbau)gemietet ohne den Ernergieausweis zu fordern.

Die Fenster und Türen im Hausflur und Treppenhaus sind noch einfach verglast. Kann man obwohl im Nachhinein sich noch auf die Energiesparverordnung beziehen und fordern dass diese Fenster ausgetauscht werden?

Mit freundlichem Gruß Marlies Steilde

Antworten (1)

Antwort von: Frank
31-07-2009

Nein.

Vermieter sind im Allgemeinen nicht einmal verpflichtet, einfach verglaste Fenster in den Zimmern auszutauschen, wenn dort noch solche sind. Denn der geschuldete Zustand ist allgemein der, den der Mieter bei Vertragsabschluss akzeptiert, und das können sogar Mängel sein. Nur wenn ein Vermieter Mängel, die nicht offensichtlich sind, arglistig verschweigt, hat der Mieter Ansprüche (Mietminderung oder gar außwerordentliche fristlose Kündigung). Einfach verglaste Fenster sind übrigens kein Mangel, solange sie nicht defekt sind. Eine Verpflichtung, eine Immobilie in einen energetisch zeitgemäßen Zustand zu versetzen, hat der Vermieter im Allgemeinen nicht (der Verkäufer eines alten Gebrauchtautos muss ja auch nicht auf Euro 5 nachrüsten, denn der Käufer weiß ja, dass er ein altes Auto kauft). Nur wenn es gesetzliche Vorschriften (z. B. Austausch von Uralt-Heizkesseln) gibt, müsste ein Vermieter tätig werden. Solche Vorschriften gelten jedoch unabhängig vom Mieterverhältniss, sondern fürs Haus. Und es sind bei Bestandsimmobilien nur wenige. Ob ein Hauseigentümer seine Immobilie saniert oder so lässt wie sie ist, bleibt damit weitgehend ihm überlassen.

In Hinblick auf das Vertragsverhältnis zwiwschen Mieter und Vermieter gilt diesbezüglich allgemein: Nur wenn der Vermieter bestimmte Eigenschaften zusichert - zum Beispiel neue Isofenster - muss er sich daran halten.

Einen Energieausweis müssen Vermieter im Allgemeinen schon vorlegen. Es ist jedoch umstritten, ob der Vermieter dies von sich aus tun muss oder nur auf Anfrage des Mietinteressenten.

Wie es sich in Ihrem konkreten Fall darstellt, kann ich natürlich nicht konkret beurteilen, da mir hierzu a. die genauen Vereinbarungen unbekannt sind und ich b. keine konkrete Rechtsberatung leisten kann.

2003 von 2639 Fragen

Antwort schreiben

(Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet)

 
Information

Ihr Benutzername wird in der Antwort angezeigt

Datenschutz

Ihre personenbezogenen Daten werden entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen behandelt

 

© Immowelt AG 2012   ® www.bauen.de Wissen rund ums Bauen!

Feedback abgeben