Ein Gutachter kann in einer Fertigstellungsbescheinigung feststellen, dass ein Bauwerk mängelfrei ist.
Wenn ein Haus fertiggestellt ist, muss es abgenommen werden. Das muss nicht unbedingt der Bauherr mit dem Unternehmen machen. Vielmehr kann der Unternehmer einen Sachverständigen beauftragen, der dies erledigt und in einer Fertigstellungsbescheinigung bestätigt, dass beziehungsweise ob die Arbeiten mängelfrei sind. Geregelt ist dies im § 641a des BGB. Diese Vorschrift wurde erst vor einiger Zeit durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingefügt.
Der Gutachter ist verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Er wird aber vom Unternehmen beauftragt. Der Bauherr muss übrigens eine Besichtigung durch den Gutachter gestatten, wenn der Bauunternehmer dies wünscht. Tut er dies nicht, wird laut Gesetz vermutet, dass das Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist und der Gutachter kann die Fertigstellungsbescheinigung erteilen.
Glaubt der Bauherr, es seien Mängel vorhanden, das Sachverständigengutachten behauptet aber das Gegenteil, so sieht es zunächst für den Bauherrn schlecht aus. In einem sogenannten Urkundenprozess ist das Gutachten ein Beweismittel. Erkennt das Gericht aufgrund dessen die Mängelfreiheit der Arbeiten an, kann der Handwerker sofort sein Geld einfordern - der Titel ist sofort vollstreckbar. Das Verfahren geht zudem relativ schnell. Der Vorteil für den Handwerker: Im Streitfall ist kein langer Klageweg mit Gutachten und Gegengutachten nötig. Der Bauherr ist jedoch nicht völlig rechtlos: Er kann weiterklagen, eine festgestellte Fälligkeit der Zahlung wegen Mängelfreiheit im Urkundenprozess bleibt jedoch bestehen. Das bedeutet: Stellt sich später heraus, dass doch Mängel vorhanden waren, muss der Bauherr entsprechende Ansprüche geltend machen.
Der Zeitpunkt der Abnahme ist auch insoweit sehr wichtig, weil dann die Zahlung fällig wird und die Gewährleistungsfrist beginnt. Bei einer Fertigstellungsbescheinigung durch einen Gutachter ist das dann der Fall, wenn dem Bauherren eine Abschrift der Bescheinigung zugestellt wurde.
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