Wird ein Mangel verschwiegen, liegt eine arglistige Täuschung vor. Für den Geschädigten gelten längere Verjährungsfristen als für den Schadensverursacher.
Täuscht eine Baufirma den Bauherren arglistig, indem sie ihm Mängel verschweigt, gelten bestimmte Verjährungsfristen. Prinzipiell gilt zunächst eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für Mängelansprüche. Doch auch wenn ein Mangel erst sehr spät entdeckt wird, muss es noch nicht zu spät sein.
Arglistige Täuschung: Drei Jahre nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch zehn Jahre nach Entstehung des Mangels verjähren die Ansprüche des Bauherrn. Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch im Rahmen der sogenannten regelmäßigen Verjährungsfrist (BGB § 195, 199, 634a). Ein größeres Problem ist allerdings, dass der Bauherr beweisen muss, dass ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
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