Die Bauvoranfrage – auf Nummer sicher bei Zweifeln

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Das Grundstück ist gekauft. Spätestens jetzt geht es an die Planung des neuen Eigenheims. Üblicherweise halten sich Bauherren an den örtlichen Bebauungsplan. Doch gerade bei neu erschlossenen Baugebieten liegt dieser nicht immer vor. Stattdessen sorgt eine sogenannte Bauvoranfrage für Aufklärung.

Bauvoranfrage, Foto: haas-fertighaus.de
Zwei Vollstockwerke, große Stellfläche, ein Nebengebäude – darf das überhaupt so gebaut werden? Wenn kein Bebauungsplan vorliegt, liefert eine Bauvoranfrage die Antwort. Foto: haas-fertighaus.de Foto: haas-fertighaus.de

Sattel- oder Flachdach, Gauben oder keine, zwei Vollstockwerke oder nur eines? Grobe oder auch ganz konkrete Vorstellungen vom Eigenheim entstehen meist schon früh. Ob das Traumhaus auf dem gewünschten Grundstück gebaut werden darf, ist abhängig von den baurechtlichen Vorschriften im Wohnort, die im örtlichen Bebauungsplan festgehalten sind. Liegt dieser nicht vor, heißt das aber nicht, dass Bauherren bauen dürfen, wie sie gerade wollen.

Wird nämlich zu einem späteren Zeitpunkt ein Bebauungsplan erstellt, könnte das Gebäude selbst nach Baubeginn oder Fertigstellung illegal sein – für den Bauherrn ist das ein enormes finanzielles Risiko. Um dennoch mit der Bauplanung beginnen zu können, kann eine sogenannte Bauvoranfrage gestellt werden, die mit einem Bauvorbescheid beantwortet wird.

Je detaillierter, desto besser

Eine solche Bauvoranfrage kann der Bauherr auch ohne Architekt oder Planer stellen. Dafür muss er einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einreichen. Teil des Antrags ist ein Lageplan mit Darstellung des Bauvorhabens sowie eine Baubeschreibung. Je nach Behörde kann der Antrag formlos gestellt werden oder benötigt spezielle Formulare.

So oder so sollte er möglichst genau sein. Denn wenn im späteren Bauantrag Details anders dargestellt werden, kann sich der Bauherr nicht mehr auf den Bauvorbescheid berufen. Ist dieser allerdings positiv und beseitigt sämtliche Zweifel, rückt die Realisierung des Traumhauses ein ganzes Stück näher. Denn der Bescheid ist bis zu drei Jahre gültig. Die exakte Dauer der Frist ist je nach Bundesland unterschiedlich.

Gisela Pitsch 29.01.2014

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2 Kommentare

Ida Christa am 18.06.2021 15:11

Guten Tag,

Unser Sohn beabsichtigt auf unserem Grundstück (derzeit Wiese die landwirtschaftlich genutzt wird

neben unserem Wohnhaus zu bauen.Das Grundstück ist ausserhalb des Bebauungsplanes und wir haben bereits eine Bauvoranfrage gemacht die negativ ausgefallen ist. Seitens der Öffentlichkeit wie Gemeinde,den Nachbarn, Wasser- sowie Naturschutz gibt es keine Einwände. Haben wir eine Chance die Bebauung nach §35 Abs.II BauGB als begünstigte oder sonstige Bebauung durchzusetzen. Die Gemeinde hat eben ansonsten keine Bauplätze mehr zur Verfügung und dies wäre die einzige Möglichkeit.

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Redaktion bauen.de am 21.06.2021 09:25

Hallo Ida Christa,

durchsetzen können Sie die Baugenehmigung unseres Wissens nach nicht. Der erwähnte Absatz räumt ja nur die Möglichkeit ein. Allerdings können und dürfen wir keine Rechtsberatung leisten.

Wir würden empfehlen, das zuständige Bauamt nach Gründen für die Ablehnung der Voranfrage bitten, bzw. am besten bei einem Termin vor Ort erfragen, unter welchen Umständen ggfs. eine Genehmigung möglich wäre. Hilfreich kann auch sein, sich politische Unterstützung zu holen, also von zuständigen Stadt- bzw. Gemeinderäten.

Sollte all das nichts nützen und Sie an Ihrem Vorhaben festhalten wollen, könnten Sie natürlich den Rechtsweg prüfen, dafür brauchen Sie aber die Unterstützung eines Fachanwalts.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

bauen.de-Redaktion am 21.05.2015 08:40

Lieber Sebastian,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Da die Regelungen je nach Bundesland und Gemeinde sehr unterschiedlich ausfallen, können wir das leider nicht pauschal beantworten. Allerdings ist es möglich, dies durch eine Bauvoranfrage, die weit weniger Aufwand mit sich bringt als ein Bauantrag, zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

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