Bebauungsplan: Was auf ein Grundstück gebaut werden darf

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Der Bebauungsplan regelt, auf welche Art und Weise in einem Wohngebiet gebaut werden darf. Interessierte Bauherren sollten sich unbedingt vor dem Grundstückskauf über die Vorschriften informieren – und einige Formeln und Abkürzungen kennen.

Stadtvilla oder Blockhaus? Ein- oder zweistöckig? Flach- oder Satteldach? Die Vorstellungen vom Traumhaus können sehr unterschiedlich sein, doch nicht jede davon lässt sich überall verwirklichen. Nicht selten setzen Bebauungspläne den individuellen Wünschen der Bauherren Grenzen.

Der Zweck von Bebauungsplänen

Bebauungspläne werden von den Kommunen aus den übergeordneten Flächennutzungsplänen heraus entwickelt, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet zu steuern. So soll ein einheitlicher Siedlungscharakter gewahrt und „Wildwuchs“ von Bauformen verhindert werden. Es geht dabei nicht nur um Stilfragen, sondern auch um den Schutz von Einzelinteressen. So könnten beispielsweise mehrstöckige Häuser die umliegenden Grundstücke von Einfamilienhäusern verschatten. Wie detailliert die Vorschriften sind, ist je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich. Manche gehen so weit, dass sie im Bebauungsplan sogar die Farbe der Dacheindeckung oder die Fassadengestaltung – zum Beispiel Klinker oder Putz – vorschreiben.

Den Bebauungsplan einsehen

An einem Grundstück interessierte Bauherren können den entsprechenden Bebauungsplan beim Bauordnungsamt, bei der Gemeindeverwaltung, dem Stadtplanungsamt oder in vielen Kommunen mittlerweile auch online einsehen. Die Pläne bestehen aus einem beschreibenden Textteil und einem oder mehreren Planwerken, in denen die Festlegungen grafisch dargestellt sind.

Experten-Tipp

Den Bebauungsplan auf jeden Fall vor dem Grundstückskauf einsehen, denn Ausnahmen genehmigen die Gemeinden nur selten.

Einen Bebauungsplan lesen

Was alles im Bebauungsplan steht

Was ein Bebauungsplan beinhaltet, regelt das Baugesetzbuch (§ 9 BauGB). Um ihn einigermaßen „lesen“ zu können, sollten zwei Verordnungen bekannt sein:

  • Planzeichenverordnung (PlanZV): Hier werden die verwendeten Signaturen, Farben und Linien erklärt.
  • Baunutzungsverordnung  (BauNVO): Hier ist festgelegt, welche Nutzungen zugelassen werden können und wie die Regelungen zu Bauweise, Abstandsflächen, etc zu interpretieren sind.


In einem Bebauungsplan können sich Vorschriften zu den folgenden Punkten finden:

Abstandsflächen

Gebäude müssen einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten, der in den Landesbauordnungen vorgeschrieben ist. Um diesen Abstand zur Grundstücksgrenze zu berechnen, wird vereinfacht gesagt die Außenwandhöhe des geplanten Gebäudes mit dem Wert 0,4 bis 1 multipliziert, je nach Landesbauordnung.

In Bayern beträgt der Abstand in Kerngebieten beispielsweise eine halbe Wandhöhe (0,5 H), für gewöhnlich jedoch eine Wandhöhe (1 H), oder mindestens drei Meter.

Link-Tipp

Wie sich die Abstandsflächen berechnen und welche Ausnahmen es gibt:

Grenzbebauung – so viel Abstand brauchen Haus und Garage zum Nachbarn

 

Bauweise

„Offene Bauweise“ scheibt einzeln stehende Häuser vor, was auch Doppel- oder Reihenhäuser von bis zu 50 Meter Länge sein können. „Geschlossene Bauweise“ bedeutet, dass auf der Grundstücksgrenze Haus an Haus gebaut werden muss.

offene Bebauung (o)Einzelhäuser (E) oder Doppelhäuser (D) mit festgelegtem Grenzabstand, Ausnahmen für Garagen und Carports
geschlossene Bebauung (g)Doppelhäuser (D) oder Reihenhäuser (R) ohne seitlichen Grenzabstand

 

Art der baulichen Nutzung

Legt fest, ob es sich um ein reines Wohngebiet oder ein Mischgebiet handelt, in dem auch gewerbliche Bauflächen vorgesehen sind. Die Nutzungsschablone verrät näheres; Sie liegt dem Plan entweder bei oder ist auf ihm vermerkt.

Die Art der baulichen Nutzung wird folgendermaßen abgekürzt:

AbkürzungBaugebietCharakter
WSKleinsiedlungsgebiet    Kleinsiedlungen, Wohngebäude mit Nutzgärten
WR    Reines Wohngebietausschließlich Wohnen
WA    Allgemeines Wohngebietvorwiegend Wohnen
WB    Besonderes Wohngebietvorwiegend Wohnen, jedoch auch mit dem Wohnen vereinbare Gewerbebetriebe
MD    Dorfgebiet    Landwirtschaftliche Betriebe, Wohnen, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
MI    Mischgebiet    Wohnen und Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören
MK Kerngebiet    vorwiegend Handelsbetriebe, zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung, Kultur
GE    Gewerbegebiet    vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe
GI    Industriegebiet    ausschließlich Gewerbebetriebe; vorwiegend in anderen Baugebieten unzulässige Betriebe

 

Maß der baulichen Nutzung

Hier geht es beispielsweise um die Grundflächenzahl, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudehöhe, die Geschossflächenzahl  und die maximale Anzahl von Wohnungen je Gebäude.

Die Grundflächenzahl (GRZ) schreibt vor, welcher Anteil des Grundstücks bebaut werden darf. Eine GRZ von 0,2 bedeutet beispielsweise, dass auf einem 1.000 Quadratmeter großen Grundstück maximal 200 Quadratmeter überbaut werden dürfen.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) bestimmt das Verhältnis der Geschossfläche zur Grundstücksfläche. Eine GFZ von 0,4 bedeutet beispielsweise, dass auf einem 1.000 Quadratmeter großen Grundstück maximal 400 Quadratmeter Geschossfläche errichtet werden dürfen.

Baulinien, Baugrenzen und Baufenster

Legen fest, in welchem Bereich und in welcher Richtung gebaut werden darf.
Innerhalb des Baufensters muss das Gebäude errichtet werden. Dabei darf die Baugrenze nicht überschritten werden. An der Baulinie hingegen muss zwingend gebaut werden.

Dachvorgaben

Ausrichtung des Dachfirstes, Dachneigung und Material der Dacheindeckung können ebenfalls vorgegeben werden.

Die Angabe der Firsthöhe (FH), also der Abstand zwischen First und Boden, erfolgt in Metern, meist als maximal zulässiger Wert.

Auch die Traufhöhe (TH) wird in Metern angegeben. Das ist die Höhe zwischen Dachhaut und Boden, wobei zwischen Tal- und Hangseite unterschieden werden kann.

Die Dachneigung (DN) wird in Grad angegeben und ist meist von der Dachform abhängig.

Häufig werden auch die zulässigen Dachformen vorgeschrieben:

Baulast

Hierunter fallen beispielsweise Zugangsrechte von Nachbarn, die das Grundstück überqueren müssen um zu ihrem Haus zu gelangen (so genannte Geh-, Fahr- und Leitungsrechte).

Experten-Tipp

Grundstückskäufer sollten einen Blick in das Baulastenverzeichnis werfen. Nur hier ist vermerkt, ob der zukünftige Nachbar eventuell Wegerechte hat.

Wohngebiete ohne Bebauungsplan

In vielen Gemeinden existieren Bebauungspläne allerdings nur für Neubaugebiete. Gebaut werden kann aber oft auch innerhalb eines bestehenden Wohngebiets, zum Beispiel in Baulücken. Solche Fälle regelt Paragraph 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Dort ist festgelegt, dass sich die Neubauvorhaben hinsichtlich Art und Maß der Nutzung sowie der Bauweise in die Bestandsbebauung der näheren Umgebung einfügen sollen. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, muss die Baubehörde im Einzelfall entscheiden.

Planungssicherheit durch Bauvoranfrage

Bauherren haben die Möglichkeit mittels einer förmlichen Bauvoranfrage prüfen zu lassen, ob ihre Bauvorstellungen auf dem betreffenden Grundstück genehmigungsfähig sind. Die Anfrage, auch „kleine Genehmigungsverfahren“ genannt, ist auch für Interessenten vor dem Grundstückskauf möglich und zu empfehlen. Es müssen Unterlagen wie Baubeschreibung, Zeichnungen oder Berechnungen eingereicht werden. Je nach Bundesland fallen unterschiedlich hohe Gebühren an, die Größenordnung liegt meist bei etwa einem Tausendstel der Gesamtbaukosten. Weniger aufwendig ist eine formlose Bauvoranfrage, die es bereits für 15 Euro gibt, die aber, anders als die förmliche Voranfrage, nicht rechtsverbindlich ist.

Achtung

Achtung! Die Bauvoranfrage ist noch kein Genehmigungserfahren. Der Bauvorbescheid der Behörde berechtigt noch nicht zum Baubeginn.

„Der Bebauungsplan schränkt nicht nur ein, sondern gewährt auch Rechte“

Interview mit Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren e.V. (VPB).

Bauen.de: Nicht selten scheitern Bauherrenwünsche an den Vorgaben der Bebauungspläne. Ist das Gängelung seitens der Behörden?

Holger Freitag: Bebauungspläne werden in der Regel mit viel Sachverstand erstellt und sind auch meistens ausgewogen. Viele Bauherren schauen aber zu spät in den Plan und sind dann enttäuscht, wenn sie nicht so bauen dürfen wie sie möchten. Den Bebauungsplan sollte man unbedingt einsehen, bevor man sich zum Grundstückkauf entscheidet. Das ist nicht nur in Hinblick auf das eigene Bauvorhaben wichtig, sondern auch um zu wissen, wie in der Umgebung gebaut werden darf. Wo mehrgeschossiges Bauen erlaubt ist, kann man später auch nichts dagegen unternehmen, wenn der Nachbar einem die Aussicht mit einer Hausaufstockung verschattet.

Ist es für Bauherren vorteilhafter, wenn kein Bebauungsplan vorliegt?

Nicht unbedingt. In solchen Fällen wird nach Paragraph 34 des Baugesetzbuches geprüft, ob sich das Bauvorhaben in den vorhandenen Baubestand einfügt. Da können Sie genauso mit Ihren Vorstellungen scheitern. Liegt ein Bebauungsplan vor, kann man sich hingegen darauf berufen. Er schränkt nicht nur ein, sondern gewährt einem auch das Recht, so zu bauen, wie es darin vorgesehen ist. Die Baubehörde kann dann nicht einfach anders entscheiden.

Wann soll man eine Bauvoranfrage stellen?

Immer dann, wenn man sich nicht sicher ist, die eigenen Vorstellungen genehmigt zu bekommen oder baurechtskonform umsetzen zu können, zum Beispiel auch, wenn kein Bebauungsplan vorliegt. Häufig ist das der Fall in Altbaugebieten, in denen Grundstücke mit Nachkriegshäusern zum Abriss angeboten werden. Man kann dann keineswegs davon ausgehen, das neue Haus so bauen zu dürfen wie das, was vorher dort stand. Es kann zum Beispiel sein, dass jetzt mehr Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden muss. Oft möchten sich Bauherren auch größere Grundstücke mit anderen teilen, so dass zwei oder mehrere neue Häuser darauf entstehen. Man muss dann aber per Bauvoranfrage klären, ob das überhaupt genehmigt wird.

Ingrid Lorbach25.08.2014

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Baurecht
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196 Kommentare

Thoschue am 23.04.2023 11:15

Hallo wir würden gerne, angrenzend an eine Ausgleichsfläche, eine Terrassenüberdachung errichten lassen. Die Ausgleichsfläche grenzt an unser Grundstück und ist eine Wiese mit Sträuchern.

Nun meine Frage: Muss ich auch da dieAbstandsreglung von 3 Metern einhalten? Im Übrigen grenzt jetzt schon mein Carport direkt an die besagte Ausgleichsfläche.

An einer Antwort wäre mir sehr gelegen.

MfG

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Jutta am 28.11.2022 15:59

Hallo zusammen,

wir planen in einem kleinen Dorf ein Einfamilienhaus zu bauen. Es gibt einen Bebauungsplan mit sehr, zumindest für uns, veraltete Vorgaben. In dem Wohngebiet, in welchem auch unser Bauplatz liegt, wurden allerdings die letzten 1.5-2 Jahren Befreiungen von diesem Bebauungsplan erteilt.

D.h, es stehen mindestens zwei Häuser mit flacherer Dachneigung und höherem Kniestock als im Bebauungsplan steht. Wir haben die letzten Wochen jetzt auch des öfteren mit der netten Dame vom Bauamt gesprochen ob sie uns denn nicht einen höheren Kniestock mit einer etwas flacheren Dachneigung genehmigt, aber leider vergebens. (Die Dame ist noch relativ neu an der Stelle des Bauamtes.) Sie besteht darauf nach Vorgaben des Bebauungsplan zu bauen.

Wir haben uns auch schon viel umgehört und erfahren wenn es schon sog. Befreiungen vom Bebauungsplan gab der Bebauungsplan dann seine „Gültigkeit“in den oben genannten Punkten verliert!?

Also bedeutet wenn ein Haus bereits flacher gebaut ist darf in Zukunft, wer möchte, auch so bauen?

Wir freuen uns über eine Information.

Herzlichen Dank und viele liebe Grüße

Jutta

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Jutta am 28.11.2022 15:59

Hallo zusammen,

wir planen in einem kleinen Dorf ein Einfamilienhaus zu bauen. Es gibt einen Bebauungsplan mit sehr, zumindest für uns, veraltete Vorgaben. In dem Wohngebiet, in welchem auch unser Bauplatz liegt, wurden allerdings die letzten 1.5-2 Jahren Befreiungen von diesem Bebauungsplan erteilt.

D.h, es stehen mindestens zwei Häuser mit flacherer Dachneigung und höherem Kniestock als im Bebauungsplan steht. Wir haben die letzten Wochen jetzt auch des öfteren mit der netten Dame vom Bauamt gesprochen ob sie uns denn nicht einen höheren Kniestock mit einer etwas flacheren Dachneigung genehmigt, aber leider vergebens. (Die Dame ist noch relativ neu an der Stelle des Bauamtes.) Sie besteht darauf nach Vorgaben des Bebauungsplan zu bauen.

Wir haben uns auch schon viel umgehört und erfahren wenn es schon sog. Befreiungen vom Bebauungsplan gab der Bebauungsplan dann seine „Gültigkeit“in den oben genannten Punkten verliert!?

Also bedeutet wenn ein Haus bereits flacher gebaut ist darf in Zukunft, wer möchte, auch so bauen?

Wir freuen uns über eine Information.

Herzlichen Dank und viele liebe Grüße

Jutta

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Friederike am 10.09.2022 21:50

Liebes Bauen-Team,

unser Grundstück befindet sich in einem WRo unmittelbar neben einem SOg in NRW. Für den kompletten Bereich gibt es einen fast 40 Jahre alten Bebauungsplan, der aber durch das SOg in keinster Weise und schon gar nicht unter dem Aspekt des Nachbarschaftsschutzsschutzes eingehalten wird. Wie kann man veranlassen, dass die erfolgten Veränderungen rückgängig gemacht werden müssen? Wer ist bzgl. des SOg verantwortlich sicherzustellen bzw. gegenzuprüfen, dass der Bebauungsplan eingehalten wird (städtisches Bauamt, Politik, …)? Besten Dank!

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Anton am 04.08.2022 11:48

Liebes Bauen.de-Team,

wir interessieren uns für ein Baugrundstück, ca 550m2.

Der Makler für das Grundstück sagt es sei bebaubar nur mit einem EFH und sagt das steht so im Bebauungsplan.

Wir haben einen befreundeten Bauingenieur gefragt und der meinte die Bebaubarkeit regelt in der Tat der Bebauungsplan, den aktuellen haben wir bei der Gemeinde bekommen. In diesem Bebauungsplan gibt es Angaben zu Bebaubarkeit GR 110, II Vollgeschosse + Staffelgeschoss mit 75% der GR, Dachform, Stellplatz, Einfriedung usw, jedoch keinerlei Angaben ob Reihenhaus, Kettenhaus, Doppelhaus, Mehrfamilienhaus oder Einfamilienhaus. Wir wollen ein DHH oder Haus mit Einliegerwohnung für uns und einen Elternteil bauen. Dafür reichen uns 110m2 Grundfläche Keller, 2 Geschosse + Staffelgeschoss uns aus. Kann es sein dass der Makler sich irrt und das durchaus möglich ist? Wie könnte man das vor dem Kauf abklären?

Besten Dank!

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Anastasija am 06.07.2022 10:37

Hallo zusammen, mein Mann und ich Bauen in rlp ein Einfamilienhaus welches in einer starken hanglage liegt. Wir halten (links) 3 Meter Abstand zum Nachbargrundstück ein. Welches durch die Hanglage bereitet 1,91m tiefer liegt. Jetzt möchte unser Nachbar an die Grenze (für Ihn rechts) seine Garage setzen welche 3 Meter hoch sein soll und zusätzlich 40cm Erde auffüllen möchte damit sein Grundstück eben ist. Das heißt ich hätte eine Mauer von über 5,40 Meter.

Was kann man da tun? Und welche Möglichkeiten haben wir.

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Alexandra am 12.04.2022 16:25

Wenn mein Grundstück in einem Bebauungsplan erfasst ist, ist dann die Gemeinde dafür verantwortlich das ich in der Gemeinde straüße einen Kanal habe um anzuschließen? Verbesserungsgebühren Kanal habe ich auch 2018 bezalt obwohl noch kein Kanal da ist! Jetzt sollen wir den Kanal seber zahlen da die GEmeinde keine finanziellen Mittel frei hat!

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freizeit am 26.03.2022 20:09

Hallo zusammen,

ich bin gerade dabei meine Bauvoranfrage zusammen zu stellen (auch Bauing. aber nicht Konstruktiv).

Grund das ich eine Bauvoranfrage stelle, ich möchte von der vorgeschriebenen Dachneigung des Bebaungsplans (38-45°) abweichen. Meine Dachneigung wird ca. 20-28° betragen.

Gründe für die Abweichung:

-Schaffung barrierefreien Wohnraums für mich in der Zukunft (bin 45 Jahre), daher kein Dachgeschoss, eingeschossig

-Haus für meine Tochter und mich (85m²)

-energetisch unnütz für meine Wohnsituation

-unnützlicher Umbauter Raum

Beim Anruf in der zuständigen Genehmigungsbehörde, hat sich der Bearbeiter auch zuversichtlich geäußert das unter den vorgenannten Gründen/ Beweggründen abgewichen werden kann.

Könnte mir hier vielleicht jemand bei der Formulierung dieser Punkte, auf das Niveau für die Bauvoranfrage helfen? Ich meine, meine Punkte noch etwas ausführen, ausführlicher beschreiben oder mit diesem Bezug andere Punkte hinzufügen.

Vielen Dank für Eure Antworten und Unterstützung

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Hinterlieger am 05.01.2022 12:11

Liebes Bauen.de-Team,

Wir haben ein bebautens hinterlieger Grundstück gekauft und würden unser Haus gerne aufstocken. Im Bebauungsplan sind für unser Flurstück/Grundstück keine Angaben (WA, Traufhöhe etc.) zu finden. In den Nachbar Grundstücken allerdings schon. Heißt, dass das auf unserem Grundstück erstmal nichts mehr geändert werden darf? Unser Haus befindet sich auch bereits hinter der Baugrenze und wurde vor in Krafttreten des Bebauungsplans errichtet

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Bauherr am 02.11.2021 20:26

Wir wollen in einem Gebiet mit einem seit 1964 rechtskräftigen Bebauungsplangebiet bauen. Welche Bauordnung ist zu berücksichtigen?

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Redaktion bauen.de am 04.11.2021 09:24

Hallo Bauherr,

die aktuelle.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Doc Snyder am 14.10.2021 12:31

Wir wohnen in einem Wohngebiet bei der es auf den Grundstücken eine Bauverbotszone wegen einer Autobahn gibt.

Gibt es eine Möglichkeit oder einen sehr guten Grund dieses Bauverbot umgehen zu können?

Aufgrund dieser Zone kann ich mein Grundstück nicht so nutzen wie ich es möchte.

Ich möchte mir am Ende des Grundstücks eine kleine Gartenhütte für mein Hobby bauen.

auf Kommentar antworten

Kai Schenk am 11.12.2021 18:25

Die Frage ob eine Gartenhütte eine Baugenehmigung bedarf sollte Ihre Frage beantworten!


Doc Snyder am 12.12.2021 00:21

Für die Gartenhütte brauche ich keine Baugenehmigung, aber ich würde sie gerne ans Ende des Grundstücks setzen. Da würde der Abstand zur Autobahn ca. 20m sein. Auf diversen Seiten kann man lesen, das es eine Bauverbotszone von der Strassenkante der Autobahn 40m bis in die Grundstücke gibt.

Ich möchte halt keine schlafenden Hunde (Bauamt) wecken, aber auch möglichst im legalen Rahmen dort etwas hinbauen.

we am 07.10.2021 21:45

Hallo,

wir möchten in einem Baugebiet bauen, in dem laut Bebauungsplan die Häuserfassaden mit roten oder gelben Steinen oder ähnlich verkleidet werden müssen. Diese Vorschrift erscheint mir recht schwammig formuliert zu sein. Dürfte man auch eine rot-bunte Steinmischung verwenden? Kaum ein Klinkerstein ist doch einfarbig!Vielen Dank im Voraus für die Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

J.P. am 23.09.2021 16:27

Hallo,

wenn in einen Bebauungsplan die Anzahl der Vollgeschosse auf max. 2 begrenzt ist, und keine Angabe zu der Anzahl der Wohneinheiten in den weiteren Festsetzungen zu finden ist, Darf dann ein Zweifamilienhaus gebaut werden, dass die GRZ und GFZ nicht übersteigt?

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ChristianRüde am 12.09.2021 16:53

Hallo, ich habe mal eine Frage. Wir sind gerade dabei ein Haus zu bauen, jedoch wurde uns die Baugenehmigung aufgrund der Traufenhöhe untersagt. Hier meine Frage: Kann man mit Hilfe eines Balkon die Vorgaben hinsichtlich der Traufe umgehen?

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Sandra am 30.07.2021 22:46

Hallo,

Wie hoch darf ein Gebäude in einem Neubaugebiet errichtet werden ,im Bebaungsplan sind keine höhen angegeben.

Lediglich WA und zwei Vollgeschosse.

Rechts,Links und im ganzen Umfeld ist kein Gebäude von über 9 m höhe

(Es ist eine Baulücke)

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IW am 01.05.2021 19:01

Hallo, Redaktion von Bauen.de!

Unsere Gemeinde will in der Änderung des Bebauungsplans für unser Wohngebiet festlegen, dass nur noch Fahrzeuge bis 2,5 m Höhe auf den Grundstücken geparkt werden dürfen. Unser Wohngebiet ist ein über mehrere Jahrzehnte gewachsenes Gebiet mit unterschiedlichen Häusern in Grundstücksgrößen. Ist diese Einschränkung zulässig, da ein Fahrzeug ein beweglicher Gegenstand ist? Und würde solch eine Regelung dann auch für den Bestand gelten können?

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Rohde1611 am 10.04.2021 17:33

Hallo,

Wir möchten gerne ein Carport bis auf die Grenze setzten. Laut Bebauungsplan soll dort eine Hecke stehen, die dort bis jetzt noch steht und weichen soll. Jetzt sollen wir eine Befreiung beantragen. Wie kann man das am besten schreiben. Zur Info noch bisher war eine landwirtschaftliche Flächen auf der anderen Seite was nun weichen soll und ein Neubaugebiet dort entstehen soll. Bitte um Hilfe

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Go am 08.03.2021 23:45

Liebes bauen.de Team,

Wir möchten ein Grundstück kaufen auf dem ei. Bebauungsplan für Doppelhaus Hälften existiert. Der Nachbar will auf seinem Teilstück allerdings auf absehbare Zeit keine Hälfte hinsetzen. Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten ein, auf dem Grundstück doch ein EFH hinzusetzen? Und keine Doppelhaus Hälfte mit Blindseite?

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

L. Klein am 26.02.2021 21:54

B-Plan

Wir möchten einen vorhandenen Zaun am Ende unseres Grundstücks von 1,20 m auf 1,60 m erhöhen.

Im Bebauungsplan (NRW) wurde festgesetzt, dass die Geländeoberfläche anhand der ausgebauten Verkehrsfläche, von der Haupterschließung des Baugrundstückes aus gemessen wird.

Sicherheitshalber wollen wir eine Nivellierung durchführen, um nicht über die genehmigungsfrei Höhe von 2,00 m zu kommen, da unser Haus bereits höher als die Verkehrsfläcge liegt.

Die Verkehrsfläche verläuft leicht abschüssig entlang des Grundstück .

Frage: Wo sind die Messpunkte? Mitte Strasse rechter und linker Grenzverlauf des Grundstücks? Welche Höhenangabe ist dann maßgebend, die höhere oder niedrigere oder bildet man einen Mittelwert?

Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Sabine Schiller am 18.02.2021 13:38

B-Plan

„Außenwände sind nur als rotes/rotbraunes Sichtmauerwerj und in Holz-oder Sichtputzausbildung mit abweichender Farbauswahl zulässig „

Ist damit ein Fachwerkhaus mit Ziegelausfachung untersagt? Nachbarhäuser haben Putz mit Holz bzw. einmal auch Ziegel mit Holz kombiniert.

Vielen Dank

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Redaktion bauen.de am 22.02.2021 11:16

Hallo Frau Schiller,

wir würde das so interpretieren, dass ein Fachwerkhaus mit Ziegelausfachung möglich wäre. Diese Aussage hilft Ihnen aber recht wenig, vor allem dann nicht, wenn das Haus dann trotzdem nicht genehmigt wird. Sie sollten deswegen mal beim zuständigen Bauamt nachfragen, eine solche Frage lässt sich sicherlich unbürokratisch am Telefon beantworten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Stani am 27.01.2021 03:31

Hallo ! Wir möchten unsere Fassade neu gestaltet! Im B-Plan steht ! Die Fassade ist in vertikale/senkrechte Holz artigen Materialien zu bauen. Wir möchten gerne aber eine waagerechte Fassade in PVC(Holz artig) bauen.

Der B Plan ist aus den 90iger Jahren

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Melanie am 20.01.2021 13:26

Hallo Team, ich habe eine Frage: Wir möchten gerne einen Pool bauen, der auch in Hessen bis 100 Kubik genehmigungsfrei ist. Leider haben wir ein Bebauungsplan in dem steht:

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zulässig:

ß Stellplätze, Wege, Terrassen;

ß Carports und Garagen, jedoch nur mit einem vorderen Abstand von mindestens 5,0 m

zur Straßenbegrenzungslinie;

ß Gartenhäuser als Nebenanlagen mit bis zu 18 m³ umbautem Raum.

Gleichzeitig finde ich aber das:

Das Allgemeine Wohngebiet WA dient vorwiegend dem Wohnen.

Allgemein zulässig sind:

- Wohngebäude,

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

Der Pool wurde mir in einer ersten Anfrage abgeleht. Aus dem Grund, dass nur Gartenhäuser als Nebenanlage gültig sind. Habe ich wirklich keine Möglichkeit??

Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar

auf Kommentar antworten

Bodensee am 16.01.2021 19:30

Habe eine Frage, wir haben ein Einfamilienhaus in einer Siedlung mit mehreren Einfamilienhäusern bzw max 2 bis 3 fam Häuser. Jetzt wird direkt neben uns ein Baugebiet erschlossen mit riesigen 3 bis 4 geschossigen wohnblöcken mit insg ca 300 Wohnungen

Wir sind ca 10 bis 11 kleinere Häuser. Unsere Sorge ist, dass wir von diesen Blöcken regelrecht erdrückt und beschattet werden (geschweige denn vorher bergsicht, dann an eine hohe Häuserwand blicken da lt Plan ziemlich dicht an unsere Grenze bzw insgesamt ziemlich dicht mit diesen riesenblöcken bebaut wird. Unsere Frage, ob so etwas erlaubt ist mit sich krassem Unterschied von kleinen Häusern zu großen Blöcken und zudem unser Nachbar vor ca 10 Jahren nie 1stöckkg bauen durfte damit die Sicht auf das städtische grosse Schloss nicht verdeckt werden durfte bei Zufahrt in die Stadt..

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Andre am 23.11.2020 13:03

Hallo liebes Team,

Die Stadtverwaltung hat die Aufstellung des Bebauungsplanes in meiner Nachbarschaft veröffentlicht.

Jetzt sollen da verschiedene Mehrfamilienhäuser geplant und gebaut werden. Bevor wir dort gebaut haben, haben wir uns selbstverständlich informiert, was neben uns da evtl. gebaut werden kann Einfamilienhäuer maximal Zweifamilienhäuser und jetzt Mehrfamilienhäuser mit 2 bis 3 Vollgeschosse.

Wie weit müsste den da der Abstand zu unserem Gundstück sein.

Dürfen die Baubehörden die Bebauungspläne einfach so ändern bzw. mit Baufirmen andere Bestimmungen festlegen? Zu erwähnen ist auch, dass wir, die Bauherren, sehr strikte Vorgaben hatten und dürften NICHTS bauen, was nicht im B-plan vorgesehen ist.

Vielen Dank und freundliche Grüße.

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René am 02.11.2020 14:26

Hallo liebes Team,

ich habe mal eine Frage. Ich möchte ein Grundstück erwerben. Dieses befindet sich in bereich eines rechtskräftigen BPlans, der für einen Teil meines Grundstücks eine Maßnahmenfläche für die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern vorsieht. Weshalb muss ich einen Teil Grundtücks käuflich erwerben, auf dem ich nicht entscheiden kann, was damit passiert? Sollte die Maßnahmenfläche nicht bei der Grundstücksfläche rausgerechnet werden?

Vielen Dank

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Anonym am 20.10.2020 06:26

Hallo liebes Team,

Bei uns im Baugebiet sind verschiedene Mehrfamilienhäuser geplant. Im B-plan ist die maximale Traufhöhe und Firsthöhe des Gebäudes definiert. Auch die maximal Anzahl an Wohnungen pro Gebäude ist definiert. Neben mein Grundstück kommt so ein Mehrfamilienhaus. Bevor wir gekauft haben, haben wir uns selbstverständlich informiert, was neben uns gebaut werden soll und haben dementsprechend die Konditionen akzeptiert. Nun haben wir mitbekommen, dass die Stadt mit der Baufirma ausgemacht haben, dass da 8 Wohnungen pro Gebäude gebaut werden dürfen, ohne der Nachbarschaft zu fragen. Grund dafür soll angeblich sein, dass es sich wirtschaftlich nicht rentiert, nur 6 Wohnungen zu bauen. Dürfen die Baubehörden die Bebauungspläne einfach so ändern bzw. mit Baufirmen andere Bestimmungen festlegen? Zu erwähnen ist auch, dass wir, die Bauherren, sehr strikte Vorgaben hatten und dürften NICHTS bauen, was nicht im B-plan vorgesehen ist. Selbst

Vielen Dank und freundliche Grüße.

auf Kommentar antworten

moc am 26.10.2022 12:06

das ist einfach du braducgta sajidlhds nfdköbzghfnzt vm, ghlgzbhn jj,TGZymyk,

René Thiro am 04.10.2020 15:23

Hallo bauen.de Team,

wir haben in unserem B-Plan ein Pultdach vorgeschrieben.

In dem B-Plan Gebiet steht bereits ein Haus mit einem versetzten Pultdach, so dass dies auch vom B-Plan erfasst wird. Nachdem wir unseren Bauantrag nun eingereicht haben ist die Stadt Wuppertal der Meinung, dass wir kein versetztes Pultdach sondern ein "versetztes Satteldach" haben. Nach Ansicht der Stadt ist unser Pult mit 1,2 m zu niedrig und unser Versatz zu mittig. Vorgaben hierzu enthält der B-Plan jedoch nicht, so dass wir hier Willkür unterstellen.

Wie schätzen Sie den Fall ein?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.10.2020 11:51

Hallo René Thiro,

ohne die Entscheidungsgrundlage zu kennen, erscheint das tatsächlich wier Willkür. Soferns Sie folgendes nocht nicht bereits getan haben, könnten Sie im Bauamt anrufen, bzw. vorbeischauen und nach der genauen Begründung fragen. Aus unserer Sicht haben Sie kein versetztes Pultdach, sondern ein Haus mit zwei Pultdächern. Um ein Satteldach handelt es sich aus unserer Sicht nur dann, wenn die beiden Dachflächen in der Mitte aufeinandertreffen. Kann natürlich sein, dass auch ein versetztes Pultdach, bzw. ein Haus mit zwei Dächflächen bereits eine Ausnahme vom Bebauungsplan darstellt und abgelehnt werden könnte. Je nach Bundesland können Sie Widerspruch einlegen und sollten diesen begründen, entweder allein oder mit der Hilfe eines Anwalts oder eines Sachverständigen. In anderen Bundesländern müssen Sie jedoch gleich klagen, wofür Sie sich auf jeden Fall einen Anwalt nehmen sollten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Bastian am 19.09.2020 20:39

Bei einem B-Plan steht unter Zahl der Vollgeschosse: I -II

Heisst das nun ich darf mir aussuchen, ob ich eins oder zwei baue?

auf Kommentar antworten

Armin am 04.09.2020 21:47

Liebes bauen.de-Team,

wir haben die Möglichkeit ein Grundstück in einem Neubaugebiet in Schwaben (Bayern) zu erwerben. Jedoch gibt es hier einen Bebauungsplan, der für das zutreffende Grundstück (nur 518 sqm) eine Garagenposition westlich/süd-westlich direkt am Haus und nicht auf der Grundstücksgrenze vorgibt. Im gesamten Baugebiet ist es das einzige Grundstück, welches keine Bebauung auf der Grundstücksgrenze zulässt. Wir haben nun eine Versetzung der Garage in den Norden auf die Grundstücksgrenze angefragt (Neben der Grundstücksgrenze verläuft ein 2m breiter Grünstreifen und danach kommt eine als Spielstraße ausgewiesene Straße zur Schule). Im Bebauungsplan ist dort zwar keine "Garagenposition" und auch kein Baufeld für das Haus, aber es ist auch keine Abstandsfläche definiert (auf den anderen Seiten des Grundstücks ist eine Baugrenze von 3m eingezeichnet). Darf die Bauverwaltung dies dennoch so vorschreiben oder wäre es denkbar sich auf die Abstandsflächen und Grundstücksgrenzenbebauungen der bayrischen Bauordnung zu berufen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Armin

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.09.2020 10:13

Hallo Armin,

das sind verschiedene Dinge. Die Abstandsflächen gelten immer. Im Bebauungsplan können zusätzlich bestimmte Baufenster eingetragen werden. Ob die Garage auch außerhalb des Baufenster stehen darf, ist üblicherweise ebenfalls im Bebauungsplan festgelegt. Ansonsten lohnt es sich, mit der Bauamt zu telefonieren und herauszufinden, ob eine Befreiung von diesen Vorgaben möglich wäre.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sebastian am 25.08.2020 11:56

Hallo "Bauen.de" Team,

ich habe in einem noch neu zu erschließendem Baugebiet ein Grundstück reserviert, welches für den Bau von Doppelhaushälften ausgewiesen ist. Wäre es grundsätzlich möglich, auch ein Haus in Einzelnutzung zu bauen, falls sich die Absicht der Vermietung ändert und man das Objekt komplett selbst nutzen möchte? Woran macht man die DHH fest? Was wird da geprüft?

MfG

Sebastian

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Redaktion bauen.de am 27.08.2020 09:17

Hallo Sebastian,

wir verstehen Ihre Frage nicht so richtig. Wenn der Bebauungsplan Doppelhäuser vorschreibt, müssen diese auch gebaut werden. Ob das Bauamt Ausnahmen zulässt, sollten Sie mit dem Amt selbst klären. Eine Doppelhaushälfte muss aber nicht vermietet werden, sondern kann wunderbar selbst genutzt werden. Geprüft wird bei der Baugenehmigung, ob das beantragte Bauwerk tatsächlich ein Doppelhaus ist. Informationen zum Thema Doppelhaus finden Sie hier:

https://www.bauen.de/a/doppelhaus-bauen-vor-und-nachteile-planungstipps-kosten.html

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Rolli am 21.08.2020 21:37

Liebes "Bauen.de" Team,

ich bin durch einen Unfall querschnittsgelähmt und wohne in einem ebenerdigen Bungalow, ohne Kellergeschoss und Dachausbau. Um mein Haus altersgerecht und auf die Bedürfnisse meiner Behinderung weiter anzupassen plane ich einen sehr notwendigen Anbau, der lediglich im uneinsehbaren eigenen Gartenbereich 2,5 Meter über die Baugrenze kommt. Der Grenzabstand von 3 Meter zum Nachbarn ist und bleibt gegeben, der eigene Garten misst trotz Anbau immer noch mehr als 10 Meter. (Grundstücksgröße 900qm). Selbstverständlich ist der Anbau auch nur eingeschossig und zudem nur mit einem Flachdach versehen. Da der Wendekreis des Rollstuhls nunmal größer ist als der einer nichtbehinderten Person ist der qm-Mehrbedarf an Zimmergröße begründbar und ohne alternative. Gibt es Ausnahmeregeln, die eine Überbauung der Grenze z.B. für diesen Fall gerechtfertigen?

Lieben Dank und Grüße

Rolli

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.08.2020 09:13

Hallo Rolli,

ja, es gibt Ausnahmen. Allerdings keine, auf die Sie einen Rechtsanspruch hätten. Wenn Sie etwas genehmigen lassen wollen, was den Vorgaben widerspricht, sollten Sie mit dem Bauamst sprechen. Letztendlich können Sie die Ausnahme beantragen und dem Antrag ein Schreiben beilegen, in dem Sie Ihre Argumente aufführen. Eine solcher Bauantrag ist dann relativ teuer, weil er intensiv geprüft wird. Am besten sprechen Sie auch mal mit Ihren Nachbarn, denn bei solchen Ausnahmen können Ihre Nachbarn relativ einfach Widerspruch gegen eine Genehmigung einlegen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Stefan01 am 15.08.2020 23:58

Halle bauen.de-Team,

in meiner Gemeinde ist ein Baugebiet ausgeschrieben, wo Satteldächer mit erlaubt sind. Weiter unten ist erwähnt, dass Gauben ebenfalls erlaubt sind mit gewissen Einschränkungen.

Zwerchgiebel sind nicht erwähnt.

Gilt hier das Ausschlussprinzip, nachdem nicht erlaubt ist was nicht erwähnt ist, oder ist es zulässig hier einen Zwerchgiebel ev. hervortretend in die Hausfassade zu integrieren?

Grüße

Stefan

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Redaktion bauen.de am 24.08.2020 09:02

Hallo Stefan01,

nein, ein Zwerchgiebel bzw. Zwerchhaus muss nicht extra erwähnt werden, damit er genehmigt werden kann. Ggfs. können die Einschränkungen der Gauben auch auf Zwerchgiebel angewendet werden, sofern eine bestimmte Firstrichtung vorgegeben ist, könnte das Auswirkungen auf den Zwerchgiebel haben, der dann möglicherweise nicht als Kreuzgiebel ausgeführt werden kann. Näheres dazu besprechen Sie am besten mit Ihrem Architekten oder aber direkt mit dem Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

schnatz am 07.08.2020 21:43

hallo an alle,

Bei einem 1,5 Haus möchte ich gerne wissen wieviel m2 ein 0,5 hohes Stockwerk zu den andern stockwerken im Verhältnis haben darf? Es handelt sich um ein Flachdach

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Melli am 27.07.2020 13:23

Guten Tag zusammen,

können Sie mir sagen was folgende Bezeichnungen genau bedeuten?

WA II

0.4 1.0(eingekreist) O

SD

37Grd - 42Grad G (eingekreist)

ED (im Dreieck)

Grundstücksfläche 404 qm

Mich würde interessieren wieviel Fläche ich überbauen darf? Eine überdachte Terasse z.B.

Vielen Dank im voraus

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JUKI am 22.07.2020 21:55

Guten Abend,

ist ein Wohngebiet mit WA gekennzeichnet GRZ 0,3, GFZ 0,6, Bauweise 0, Zahl d. Vollgeschosse II, GH 9, ist es dann möglich dort ein Gebäude mit II Vollgeschossen und ein 3. Geschoss als Staffelgeschoss zu bauen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 23.07.2020 10:14

Hallo JUKI,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir würden Ihnen empfehlen, sich hierfür direkt an Ihre jeweils zuständige Baubehörde zu wenden, dort können Sie erfragen welche Geschossarten möglich sind.

Bitte verstehen Sie, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

Landwirt am 21.07.2020 23:37

Guten Abend, wir möchten unsere 2 genehmigten Stellplätze (Genehmigung 1994) überdachen. Im Bebauungsplan wird aber nur von Garagen gesprochen. Die Gemeinde erteilt keine Befreiung vom Bebauungsplan da nicht zulässig. Wie können wir weiter vorgehen?

auf Kommentar antworten

bauen202007 am 21.07.2020 15:03

Guten Tag, gemäss Bebauungsplan in BW, sind im Bauabschnitt Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. Darf ich auf so einem Grundstück auch 2 unabhängige Einzelhäuser bauen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 23.07.2020 15:04

Hallo bauen 202007,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Wir empfehlen Ihnen, sich hierfür direkt an Ihre zuständige Baubehörde zu wenden und nach der zulässigen Anzahl an unabhängigen Einzelhäusern zu fragen.

Bitte verstehen Sie, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

Bauen089 am 06.07.2020 20:06

Hallo,

Ich möchte ein Grundstück erwerben. Neben dem Grundstück ist ein Neubaugebiet geplant mit 2 Vollgeschossen. Bei dem alten Grundstück, welches ich erwerben möchte ist nur 1 Vollgeschoss vorgesehen. Habe ich die Möglichkeit ebenfalls 2 Vollgeschosse zu bauen?

auf Kommentar antworten

MrIng am 06.07.2020 19:08

Guten Tag,

ich hätte eine eher allgemeinere Frage:

Wenn eine Gemeinde X bauplanungsrechtlich sichern will, dass auf einem Grundstück im Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans nur eine bestimmte, maximale Anzahl an Gebäuden errichtet werden können, kann sie das mit welcher rechtlicher Grundlage festsetzen?

z.B.: Gemeinde X will sicherstellen, dass auf Grundstück A maximal 3 Gebäude errichtet werden können. Diese Gebäude sollen eine maximale GRZ von xx und eine maximale GFZ von zz aufweisen.

Da GRZ und GFZ nach §§ 19 und 20 BauNVO ihre Gültigkeit je Grundstück und nicht je Gebäude (auf dem Grundstück) besitzen, kann hierrüber doch keine Steuerung erfolgen, oder?

Ist es überhaupt möglich, eine Gebäudeanzahl je Grundstück bauplanungsrechtlich vorzuschreiben?

Vielen Dank für die Antwort im Voraus.

Grüße

auf Kommentar antworten

MrIng am 06.07.2020 19:14

Nochmal zur Sicherheit: Ich frage explizit nach Gebäuden und nicht nach Wohneinheiten.

Um das Beispiel noch zu konktretisieren:

Baugebiet = Allgemeines Wohngebiet

Grundstücksfläche = 3000 qm

GRZ = 0,2

GFZ = 0,6

Sicherstellung, dass max. 3 Gebäude mit obenstehender GRZ und GFZ je Gebäude.

Müsste hierfür das Grundstück durch den Eigentürmer i.S.d. § 19 BauGB in 3 Grundstücke geteilt werden, damit § 19 und 20 BauNVO auf jedes Gebäude einzeln wirken oder gibt es einen anderen Ansatz?

MfG


Redaktion bauen.de am 10.07.2020 08:43

Hallo Mrlng,

möglicherweise könnte das eine Vorgabe im Bebauungsplan sein. Ist allerdings schwierig, weil ja auch Garagen, Stellplätze, Mauern, Gewächshäuser oder Aufschüttungen unter gewissen Umständen als Bauwerk zählen. Bei entsprechend großem Grundstück ist es nicht unüblich, dass ein zweites Wohnhaus in zweiter Reihe gebaut wird, mit oder ohne Teilung. Gilt möglicherweise äquivalent zu einem dritten Haus.

Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Juristen sind und eine Rechtsberatung weder leisten können noch dürfen. Wenn es Ihnen darum geht, drei Häuser bauen zu wollen, besprechen Sie das am besten mit dem zuständigen Bauamt. Um Ihre Rechte durchzusetzen, sprechen Sie am besten mit einem Anwalt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Nelli am 24.06.2020 16:48

Energieeffzient bauen, das wollten wir. Große Fenster nach Süden, um Sonnenwärme im Winter zu nutzen. Bebauungsplan schränkt das ein. Es wird weder Erdgas noch andere Energie angeboten, es wird wahrscheinlich eine Luftwärmepumpe eingbaut, d.h. im Winter viel Strom. Es wird viel über Energiebewusstsein gesprochen, aber das kommt bei den Baubehörden nicht an. Wo kann man Hilfe bekommen? Eine Befeuerungsstelle wollten wir wegen der Umweltbelastung auch nicht.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.06.2020 09:53

Hallo Nelli,

Sie könnten natürlich politisch aktiv werden, um entsprechende Änderungen im Bebauungsplan zu erwirken, aber das wird eine Weile dauern. Man kann aber auch ohne große Fenster, ohne Gas und mit Luftwärmepumpe umweltbewusst bauen. Zur Unterstützung der LWP könnten Sie sich zB Solarthermie aufs Dach montieren, dann muss die LWP bei Sonnenschein nicht heizen. Oder eine Photovoltaikanlage mit Stromspeicher.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

K.D.HBW am 19.06.2020 19:59

Guten Abend ,

Bebauungsplan 0,3 GFZ mit Kreis .GRZ nicht zu erkennen

.I+1 Vollgeschoss erlaubt

Grund 700 qm

Gesagt wurde maximal 1/3 darf bebaut werden circa 208 qm

Der Nachbar exakt gleiches Grundstück hat 295 qm gebaut .

Was tun ?

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Alex am 19.06.2020 16:33

Hallo zusammen,

bei uns geht es aktuell um die Einfriedung (Zaun, Mauer).

Lt. unseres Bebauungsplans dürfen wir einen 80 cm Zaun inkl. Sockel errichten.

Lt. Bayerischer Bauverordnung sind Mauern und Zäune bis zu einer Höhe von 2 m verfahrensfrei.

Darf ich aufgrund dessen, den 80 cm Zaun inkl. Sockel mit einer 80 cm Mauer gleichsetzen?

Außerdem möchten wir unser Grundstück zudem auch auffüllen, was seitens der Bayerischen Bauverordnung verfahrensfrei bis 2 m gestattet ist und dbzgl. auch nichts anderes im Bebauungsplan geregelt ist.

Vielen Dank für eure Hilfe

Alex

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.06.2020 09:13

Hallo Alex,

der Bebauungsplan konkretisiert die Bauverordnung. Wenn also ein Zaun vorgeschrieben ist, dann können Sie normalerweise keine Mauer aufstellen. Ein Anruf im Bauamt schadet aber nichts.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

nilsmolderings am 18.06.2020 15:35

Sehr geehrtes Bauen.de-Team,

besteht die Möglichkeit ein vollerschlossenes Baugrundstück mit einem Ferienhaus bzw. Blockbohlenhaus zu bebauen, wenn es die Mindestanforderungen in Bezug auf Brandschutz erfüllt werden, Küche und Bad vorhanden sind, Warmwasserversorgung gewährleistet ist und es keinen Konflikt mit dem Bebauungsplan gibt. Oder gibt es Kriterien, die eine Genehmigung erschweren bzw. unmöglich machen?

Mit freundlichen Grüßen

Nils M.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.06.2020 09:35

Hallo nilsmolderings,

sofern alle Bedingungen und Vorschriften eingehalten sind, sollte das Bauwerk genehmigt werden. Möglicherweise ist Blockbohlenbauweise nicht gestattet, das ist aber in den wenigsten Bebauungsplänen der Fall.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jeanny am 18.06.2020 04:52

Hallo zusammen, laut bebauungsplan ist ein bungalow nicht erlaubt. Wir liebäugelt mit einer Art bungalow das aber einen Aufbau mit 2 Kinderzimmern und einem Bad haben soll. Zahlt es dann noch immer als bungalow oder als 2 geschossig?

auf Kommentar antworten

Stefanie am 17.06.2020 13:18

Hallo, wir wollen eineeinfache Terrassenüberdachung haben. Haben nur zur Sicherheit bei der Stadt nachgefragt ob wir auch eine Tiefe von 4 m gehen dürfen. ANTWORT: Wir dürfen gar nicht, weil es im Bebauungsplan unzulässig ist. Wir dürfen nach VORNE (was für ein Quatsch) bauen, aber nicht nach hinten.

Kann man da nochmal nachfragen ob man trotzdem eine Genehmigung bekommt oder ist das aussichtslos?

Wir kommen aus NRW.

auf Kommentar antworten

Fisch am 14.06.2020 19:09

Hallo, meine Frage ist .Wir sind seit 60 Jahren eine Angelgruppe haben kleine gartenhäuschen und jeder einen Schuppen .Problem .Die Gartenlauben sind im Nutzungsplan eingezeichnet und die schuppen unter 10 m2 nicht. Das Bauamt möchte jetzt das wir alle abbauen , welche vor der Einheit schon lange da warn . Wie müssen wir uns verhalten .MfG A.H

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.06.2020 08:46

Hallo Fisch,

ja, das passiert bei Schwarzbauten immer wieder. Selbst Häuser, die in den Kriegswirren, bzw. der Nachkriegszeit schwarz gebaut wurden und seitdem bewohnt oder gar verkauft werden, kann so etwas passieren.

Wir sehen drei Möglichkeiten:

- mit der Stadt sprechen und über eine nachträgliche Genehmigung verhandeln

- einen Anwalt nehmen und prüfen, ob es auf juristischem Weg eine Möglichkeit gibt, die Häuschen zu erhalten

- abreißen und Neubauten beantragen

Herzliche Grüße

Tommylee94 am 18.05.2020 12:06

Hallo an das Team,

Meine Frage:

Bei der Vergabe von Baugrundstücken in einem Allgemeinen Wohngebiet, befinden sich auch zweigeschossige Grundstücke, diese werden anhand eines vorgelegten Nutzungskonzeptes vergeben.

In wie weit bin ich an das Nutzungskonzept gebunden, wenn im Bebauungsplan, keine Information enthalten ist, außer Allgemeines Wohngebiet, offene Bauweise, 2 Geschosse, GRZ & GFZ sowie Trauf und Firsthöhe. Kann ich dann nicht theoretisch ein Nutzungskonzept vorlegen, das Baugrundstück erhalten, aber dennoch etwas anderes Bauen ?

Mit freundlichen Grüßen

Tommy

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 18.05.2020 15:12

Hallo Tommylee94,

also grundsätzlich sind natürlich alle Bauwerke, die im Rahmen der Vorschriften liegen genehmigungsfähig. Da kann die Stadt dann auch nicht ohne Weiteres eine Genehmigung nicht erteilen. Die Stadt kann die Vergabe natürlich an weitere Bedingungen, Verträge, Auflagen usw. knüpfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Berul am 11.05.2020 17:18

Hallo aus Obershagen,

einige Anwohner (Neubaugebiet "Mühlenbergsee") möchten wissen, in wie weit sich eine Gemeinde an den Bebaungplan richten muss. Ein Spielplatz wird nicht gebaut (zu teuer) obwohl er im Plan steht und auch 2 parkähnliche Flächen sind noch nicht "erledigt".

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.05.2020 09:43

Hallo Berul,

die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ihre Pläne zu einem bestimmten Zeitpunkt umzusetzen. Die Frage ist, wie mit der Fläche ansonsten umgegangen wird. Ob bspw. eine mehr oder weniger gepflegte Grünfläche rechtens wäre, wissen wir nicht, genaueres müsste im Zweifel ein Gericht feststellen. Ein Bebauungsplan kann geändert werden, darüber muss die Öffentlichkeit allerdings informiert werden. Um gegen Bauvorhaben, die dem Bebauungsplan widersprechen oder eine Änderung des Bebauungsplanes vorzugehen, sollten Sie sich einen Anwalt nehmen. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Andy H am 29.04.2020 09:28

Ein Hallo an das Team,

meine Frage:

Ich habe eine Wohnung mit einer darüber liegenden Dachterrasse. Der Aufgang erfolgt über eine Treppe. Im Bebauungsplan ist unser Gebäude mit einer Höhenbeschränkung eingetragen also max. 12m. Dies ist mit der Oberkante der Dachterrasse (Flachdach) bereits erreicht. Ich würde mir gern einen Pavillon oder eine Art Gartenhütte, Pergola oder feste Überdachung darauf bauen, weil ein Sonnenschirm irgendwie nicht richtig funktioniert. Da wir in Baden Württemberg wohnen gibt es ja laut Landesbauordnung die Möglichkeit verfahrensfreie Bauvorhaben z.B. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 Quadratmeter Grundfläche oder Gartenhäuser aufzustellen.

Darf ich sowas noch oben auf mein Flachdach / Terrasse bauen ohne dass ich Probleme mit dem Bauamt bekomme da ich ja die Höhegrenze / Linie dann überschreite?

Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.05.2020 11:02

Hallo Andy H,

das kommt drauf an, worauf genau sich die Höhenbeschränkung bezieht. Das ist im Bebauungsplan üblicherweise angegeben. Rufen Sie doch einfach mal im Bauamt an, dort erhalten Sie zuverlässige Infos.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Andy H am 06.05.2020 14:52

Danke für die Rückmeldung. Die Höhenbegrenzung bezieht sich auf den Gehweh und geht dann 12m hoch also genau bis Kante Flachdach.

Deshalb meine Frage, wenn ich jetzt ein Gartenhaus oder Pergola draufstelle (also eine verfahrensfreie Bauvorhaben z.B. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 Quadratmeter Grundfläche oder Gartenhäuser) darf ich das (genehmigungsfrei) oder ist es grundsätzlich verboten wegen der Höhe? Oder sind solche Bauten von Höhenbegrenzunge da genehmigungsfrei ausgenommen?


Redaktion bauen.de am 08.05.2020 12:25

Hallo Andy H,

die Höhenbegrenzung braucht aber eine zweite Bezugsgrenze. Zum Beispiel OK Rohdecke. Außerdem braucht das Gartenhaus vermutlich allein schon aus statischen Gründen eine Genehmigung. Verfahrensfrei bedeutet auch nicht genehmigungsfrei. Anzeigen müssten Sie das Bauwerk dennoch. Rufen Sie deswegen am besten vorab beim Bauamt an.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Rehn2020 am 13.04.2020 10:32

Guten Tag,

wir haben uns auf ein Grundstück beworben, das von der Stadt gerade am Erschliessen ist. In den Bebauungsvorschriften ist nur zu entnehmen, daß die Stadt sich für ein energiesparendes Bauen sowie den Einsatz erneuerbaren Energien aus Gründen der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes ausdrücklich ausspricht. Mit der Mitteilung der Zusage für das Grundstück haben wir nun die Auflage bekommen, daß nur Passivhausstandard erlaubt ist, was für uns das Ganze natürlich erschwert. Ist das denn so erlaubt? Wurde wohl vom Gemeinderat so beschlossen. Wir sind jetzt natürlich sehr vor den Kopf gestoßen, denn in den Bebauungsvorschriften war nichts davon zu lesen.

Für Ihren Rat/Feedback wären wir Ihnen sehr dankbar.

Herzliche Grüße

Familie Rehn

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.04.2020 15:23

Hallo Rehn2020,

mit der Frage, ob Sie sich an diese Auflagen halten müssen, bzw. ob Sie einer negativen Baugenehmigung widersprechen könnten oder aber ob Sie unter diesen Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten können, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Ggfs. zuvor auch noch einmal mit der Stadt selbst sprechen. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Volkan am 28.03.2020 21:40

Hallo möchte ein Grundstück kaufen in Oberschleissheim da ist ein Grz 0.2 erlaubt und mir hat man nur 0.2 erlaubt bis ich gesehen habe das mein Nachbar 0.23 gebaut hat und ich ein plan erstellen habe mi 0.27 wurde mir von Bauamt jetzt Terrassen und Treppen mit gerechnet und gesagt das ich jetzt.0.33 habe und die mir es nicht erlauben bin jetzt sauer möchte jetzt EG genau 0.23 planen weil nach Streit mit amt darf ich plötzlich 0.23 bauen weil der Nachbar es hat aber Bebauungsplan steh 0.23 und jetzt möchte ich EG 0.23 aber dafür Keller und OG grösser bauen darf ich das und wenn ja wieviel und das Bebauungsplan ist in den 60 Jahren erstellt worden und da steht für Dach nur 6.20 höhe u d auch das ist zu niedrig könnt ihr mir da hälfen. Mein Planer sagt Dachgeschoss darf nicht vollgeschoss werden und kniestockhöhe 1.57 ist kein vollgeschoss aber das amt erlaubt nicht weil wir irgendetwas mit 7 haben und wir dürfen 6.20 haben das ist doch auch nicht gerecht.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.03.2020 10:01

Hallo Volkan,

bei der Grundflächenzahl wird die komplette überbaute Fläche mitgerechnet, einschließlich Garagen usw. Auch der Keller zählt dazu, genau wie die Fläche, die durch das OG überbaut wird. Ansonsten erlauben Bauämter immerwieder leichte Abweichungen, letztendlich steht das aber im Ermessen der Ämter. Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und mit ihm besprechen, wie Sie am besten gegen die Entscheidung des Bauamtes vorgehen können.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Volkan am 30.03.2020 11:53

Danke für die Antwort, würde es gehen weil die rechnen ja für Terrasse auch was dazu was ist das min. Und wenn Terrasse dazu zählt kann ich dann das im Keller und Obergeschoss rausziehen.


Redaktion bauen.de am 03.04.2020 10:09

Hallo Volkan,

die komplette überbaute Fläche zählt, egal, ob es sich um das Wohnhaus, Räume auf Stelzen, Keller, Terrasse oder Zufahrt handelt. Natürlich wird überbaute Fläche nicht doppelt gezählt, also sofern das Erd- und das Obergeschoss die gleiche Fläche überbauen, zählt diese Fläche nur ein Mal. Bei der GFZ, der Geschossflächenzahl, wird dagegen die gesamte Fläche zusammengezählt. Sofern die überbaute Fläche des Wohnhauses die GRZ bereits ausreizt, können weitere Flächen, wie Garage, Terrasse, unterkellerter Karten usw. bis zu 50 Prozent über die GRZ hinausgehen. Dazu wird Näheres aber ggfs. im Bebauungsplan geregelt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Markus2020 am 25.03.2020 11:25

Hallo, wir haben eine Eigentumswohnung gekauft die grade gebaut wird. Im Bebauungsplan steht folgendes zum Theme Balkone:

Sonstige Fasadenelemente

Sichtschutzhinterspannungen an transparenten Brüstungen und Geländern sowie bauliche Terrassentrennungen als Sichtschutz sind unzulässig.

Bedeutet das, wir dürfen nach Einzug keinen Sichtschutz anbringen? Der Balkon hat ein Geländer aus Metall und ist praktisch durchsichtig von allen Seiten. Nach allem was ich gelesen habe, ist ein generelles Vebot nicht Zulässig? Ich würde ja schon gerne von innen etwas davor machen sonst sieht ja jeder alles darauf.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.03.2020 12:10

Hallo Markus2020,

ja, laut Bebauungsplan wären Sichtschutzhinterspannungen verboten. Die Stadt möchte für ein bestimmtes Straßen- bzw. Stadtbild sorgen, vielleicht gibt es auch andere Gründe für diese Einschränung. Dass die Stadt so etwas nicht vorschreiben dürfte, wäre uns neu. Allerdings sind wir auch Journalisten und keine Rechtsanwälte. Rufen Sie doch einfach mal im Bauamt an und fragen, welche Art Sichtschutz denn erlaubt ist.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Gabriele am 24.03.2020 14:42

Hallo, ich habe mal eine Frage. Wir haben gegenüber von unserem Haus eine Fläche von der Stadt. Im Bebauungsplan ist diese Fläche als Grüne Eintragung hinterlegt. Was bedeutet das? Auf der Fläche wachsen viele Bäume und Sträucher.

Das Bauamt meinte dies sei als Versorgungfläche für die Wasserversorgung ausgewiesen. Kann eine Versorgungsfläche auch zum Baugebiet werden? Vielen Dank für Ihre Antwort:-)

auf Kommentar antworten

Gabriele am 24.03.2020 18:26

Danke! Und was bedeutet grüne Eintragung?


Redaktion bauen.de am 27.03.2020 12:01

Hallo Gabriele,

der Begriff "grüne Eintragung" ist uns unbekannt - zumindest bei Bebauungsplänen. Im Baugenehmigungsverfahren gibt es Grüneinträge. Damit kann eine Bauplanung genehmigt werden, in die Pläne werden allerdings Auflagen oder Änderung grün eingetragen, an die sich der Bauherr halten muss.

In Ihrem Fall dürfte die Antwort des Bauamtes das höchste Gewicht haben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Redaktion bauen.de am 24.03.2020 14:52

Hallo Gabriele,

die Gemeinde kann Bebeuungspläne und Flächennutzungspläne ändern. Eine solche Änderungsabsicht muss aber öffentlich ausliegen und Sie hätten dann die Chance, Einspruch zu erheben. Gerade in Zeiten knapper Bauflächen kann es durchaus sein, dass Wohngebiete nachverdichtet werden oder dass in einem Gebiet mit Einfamilienhäusern plötzlich auch Mehrfamilienhäuser genehmigt werden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Klaus am 21.03.2020 11:19

Ein Hallo an das Team,

meine Frage:

hätte ein seit Ende der 90 er Jahre bestehender rechtskräftiger Bebauungsplan nachträglich durch die Stadt geändert werden können?

Jetzt, 20 Jahre nach dem Bezug unserer DHH, wird auf der unmittelbar hinter unserem Grundstück liegenden Fläche eine recht große Kita gebaut. Der damalige Bebauungsplan sah auf dem benannten Grundstück schon damals eine Fläche für einen Kindergarten/Schule vor. Das war uns auch bekannt. Der Bedarf war allerdings bis dato nicht gegeben. Es liegen Meinungen vor, dass der alte Bebauungsplan nicht geändert werden konnte, sodass der Standort alternativlos ist.

Zusätzliche Info: Standort ist NRW.

Vielen Grüße,

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.03.2020 14:21

Hallo Klaus,

unter bestimmten Voraussetzungen kann man solche Planungen schon ändern. Die Frage ist aber: wozu? Wenn die Stadt einen Kindergarten bauen will und explizit Flächen dafür vorgesehen sind, liegt es nahe, diese auch zu entsprechend zu nutzen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Klaus am 21.03.2020 11:19

Ein Hallo an das Team,

meine Frage:

hätte ein seit Ende der 90 er Jahre bestehender rechtskräftiger Bebauungsplan nachträglich durch die Stadt geändert werden können?

Jetzt, 20 Jahre nach dem Bezug unserer DHH, wird auf der unmittelbar hinter unserem Grundstück liegenden Fläche eine recht große Kita gebaut. Der damalige Bebauungsplan sah auf dem benannten Grundstück schon damals eine Fläche für einen Kindergarten/Schule vor. Das war uns auch bekannt. Der Bedarf war allerdings bis dato nicht gegeben. Es liegen Meinungen vor, dass der alte Bebauungsplan nicht geändert werden konnte, sodass der Standort alternativlos ist.

Zusätzliche Info: Standort ist NRW.

Vielen Grüße,

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Jan am 06.03.2020 14:37

Eine Frage nur mal zur Sicherheit das ich es richtig verstanden habe: Ich muss auf dem Baufeld meine Werbeanlage errichten und nun : Darf die Werbeanlage über die Baulinie überspannen in Höhe von 4m? Werbeanlage ist ein LED-Videowall.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.03.2020 12:31

Hallo Jan,

mit Werbeanlagen haben wir keinerlei Erfahrung. Solche Fragen sollten Sie am besten mit dem zuständigen Bauamt klären.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

BolDor am 23.02.2020 10:24

Guten Tag, ich besitze ein 6,5 Ar Baugrundstück in einem Wohngebiet wo nur Einfamilienhäuser und Doppelhäuser mit 2 Etagen gebaut wurden. Ich würde dort gerne einen Bungalow mit Walm oder Satteldach in Fertighausbauweise errichten.

Darf dort ein eingeschossiger Bungalow errichtet werden, wenn alle anderen 1,5 oder 2 Stockwerke haben?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.02.2020 15:52

Hallo BolDor,

das wird normalerweise im Bebauungsplan geregelt. Gibt es keinen Bebauungsplan, spielt die Bebbauung der Umgebung eine Rolle. Selbst dann sollte eigentlich nichts gegen einen Bungalow mit Walm- oder Satteldach sprechen. Rufen Sie doch einfach mal beim zuständigen Bauamt an.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Marianne am 28.01.2020 11:03

Guten Tag, ich habe eine Anfrage bezüglich einer Einfriedung.

Im Bebauungsplan steht: Höhe max. 120 cm und gerade gelattet. Wir möchten allerdings einen Sichtschutzzaun erstellen in Höhe von 160 - 180 cm. Zur Zeit steht dort eine Hecke die sehr einsehbar ist. Die Seite ca. 39 m grenzt an einem eingetragenen Fahrradweg (Bäume, Büsche, nicht Asphaltiert), allerdings wird der Weg zur Zeit als Baustellenzufahrt für ein neues Baugebiet genutzt. Gibt es Möglichkeiten eine Sondergenehmigung für diese Höhe zu bekommen ohne Gefahr zu laufen, dass wir den Zaun wieder abbauen müssen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.01.2020 12:55

Hallo Marianne,

klar, fragen Sie einfach beim Bauamt mit dieser Begründung nach. Dann bekommen Sie möglicherweise eine temporäre oder dauerhafte Sondergenehmigung. Das hängt aber letztendlich vom Bauamt ab. Was anderes wäre es, wenn Sie auf eigene Faust den Sichtschutzzaun aufbauen, in der Hoffnung, an dieser Stelle wird schon keiner beschweren. Wenn dann doch mal ein Nachbar meckert oder das Bauamt aus einem anderen Grund aufmerksam wird, kann es gut sein, dass Sie den Zaun zurückbauen müssen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Berthold am 15.01.2020 12:00

Ich hätte mal eine Frage Bezüglich Standplätzen, Zuwegungen usw.

Im Bebbaunsplan ist fogendes vorgesehen: GRZ 0,3 plus 50% Überschreitung für Garage, Stellplätze usw. Bei 600m2 sind diese 50% etwa 100m2. Der Nachbar hat jetzt etwa 250m2! Was soll ich tun?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.01.2020 09:23

Hallo Berthold,

uns stellt sich die Frage, warum Sie etwas tun wollen, bzw. was Sie bezwecken?

Was genau ist außerdem Ihre Frage bzgl. Standplätzen und Zuwegen?

Die Rechnung lautet vermutlich: 600m² * 0,3 = 180m² dürfen überbaut werden. Für Garagen und Stellplätze kommen weitere 50 Prozent, also 90m² dazu, insgesamt wären das 270m². Wenn der Nachbar 250m² überbaut hat, scheint das im Rahmen zu sein.

Sollte die Bebauung nicht im Rahmen sein, etwa weil die Wohnbebauung die 180m² überschreitet, kommt es drauf an, ob die Bauwerke dennoch genehmigt worden sind. Wenn Sie illegal aufgestellt worden sind, müsste der Nachbar nachträglich eine Genehmigung erwirken oder aber die Bauwerke zurückbauen.

Wenn Sie gerichtlich vorgehen wollen, sollten Sie sich einen Anwalt nehmen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Roland Fischer am 15.01.2020 09:55

Die Auskunft der Baubehörde ist, in Anbetracht des Bebauungsplanes (Gemeinde Grossheide, Baugebiet Eichenweg), für mich etwas verwirrend, da nach dortigen Auskunft lediglich eine Einfamilienhausbebauung mit einer Wohneinheit zulässig sein soll. Vielleicht kann mir jemand mitteilen, ob auch ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten genehmigungsfähig ist.

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Redaktion bauen.de am 16.01.2020 09:13

Hallo Herr Fischer,

wenn im Bebauungsplan andere Informationen stehen, als Sie von der Behörde genannt bekommen, sprechen Sie doch die Behörde auf die Informationen im Bebauungsplan an. Letztendlich sind die Menschen, die Ihnen die Auskunft geben, die gleichen, die auch über die Genehmigugn entscheiden. Sollten Ihre Baupläne zu Unrecht nicht genehmigt werden, bliebe Ihnen nur der Weg über einen Anwalt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Lisandro am 09.01.2020 13:39

Was dürfte man eigentlich maximal auf ein nicht bebaubares grundstück bauen. Aus Informationen weiß ich, dass man auf "nicht-Baugrundstück" nur Objekte bauen darf, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind. Wie groß dürften diese denn sein?

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Redaktion bauen.de am 13.01.2020 11:46

Hallo Lisandro,

das lässt sich so allgemein nicht sagen, weil es regionale Unterschiede gibt, es kommt darauf an, wo das Grundstück liegt und auch darauf, ob Sie das Bauwerk landwirtschaftlich nutzen. Für fliegende Bauten gibt es eigene Regelungen, ohne Baugenehmigung kommen Zelte aus, die kleiner als 75 Quadratmeter sind und weniger als drei Monate stehen bleiben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

korfi am 07.01.2020 12:04

Hallo,

wir haben ein Thema, dass nicht so häufig vorkommt.

Was ist wenn es keinen Bebauungsplan gibt? Gefunden haben wir folgendes!

Ohne Bebauungsplan gilt der § 34 des Baugesetzbuches.

Was ist aber wenn das umgangen wird?

Wir wohnen in einen kleinen Dorf in NRW. Direkt hinter der Kirche. Als wir unser Denkmalgeschützes Objekt gekauft haben, standen neben unserem Haus noch die älteste Schule des Dorfes und ein kleines Backsteinhaus. Alle anderen Wohngebäude haben eine eineinhalbgeschossige Bebauung mit einem Satteldach.

Diese zwei Objekte neben uns wurden abgerissen und die Kirche die die Grundstücke gekauft hat möchte dort zwei 7 Familienhäuser und eine dazugehörige Tiefgarage bauen.

Dabei soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan helfen.

Da neben dem Grundstück noch eine stillgelegte Tischlerei ist, handelt es sich um Mischgebiet.

Die neuen Objekte werden 2 Geschossig plus Staffelgeschoss ( was für uns immer noch 3 Geschosse bedeutet ) Da die Grundstücke am Hang liegen wird das Staffelgeschoss komplett über unserem Giebel liegen.

Übrigens werden die oberen Wohnungen jeweils Penthäuser mit einer Wohnfläche über 180 qm haben.

Und somit äußerst lukrativ für den Bauherren.

In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan steht, dass sich das neue Objekt an das vorhanden Orts- uns Straßenbild anpassen soll. Was ein Witz ist.

Zusätzlich wir das Denkmalgeschützte Objekt übertönt und erdrückt. Aber auch das scheint niemanden zu interessieren.

Haben Sie für uns einen Tipp für unser weiteres Vorgehen oder einen ähnlichen Fall?

Weil sonst der vorhabenbezogene Bebauungsplan einfach vom Rat durchgewunken wird.

Vielen Dank schon mal

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Redaktion bauen.de am 07.01.2020 12:38

Hallo korfi,

letztendlich gibt es ein zuständiges Bauamt, dort werden Baupläne genehmigt oder abgelehnt. Als Nachbar haben Sie die Chance, sich dazu zu äußern, beziehungsweise sogar Einspruch gegen eine Genehmigung zu erheben, was aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass ein Bauwerk nicht gebaut werden kann. Letztendlich bliebe Ihnen nur, gegen den geplanten Bau zu klagen. Um diese Option durchzusprechen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Mehr können wir Ihnen dazu tatsächlich nicht sagen, weil wir eine Rechtsberatung weder leisten können noch dürfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


korfi am 09.01.2020 09:38

Hallo,

und viele Dank für die schnelle Antwort.

Das haben wir uns auch schon gedacht, dass es ohne Anwalt nicht gehen wird.

VG

Eddy78 am 10.12.2019 15:14

Liebes Team,

danke für den informativen Artikel. Ich habe eine Frage zur Kontrolle von grünordnerischen Maßnahmen, die im B-Plan stehen. Wer ist dafür zuständig zu kontrollieren, ob diese eingehalten werden? Laut § 178 BauGB wäre es die Gemeinde, oder? Aber dann steht in § 58 Bauordnung NRW wiederum, dass die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert, ob die Vorschriften eingehalten werden. Oft ist die Gemeinde zwar gleichzeitig die Bauaufsichtsbehörde, aber gerade bei kleinen Gemeinden kann das auch der Kreis sein. Wer wäre in einem solchen Fall zuständig, wenn die Bauleitpläne durch die Gemeinde beschlossen werden, aber die Bauaufischt beim Kreis liegt? Die Gemeinde oder der Kreis?

Danke und beste Grüße!

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Redaktion bauen.de am 13.12.2019 13:52

Hallo Eddy78,

solche juristischen Details müssten Sie im Zweifel mit einem Anwalt klären. Im konkreten Fall sollten Sie einfach bei beiden Ämtern anrufen und um Rat fragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

NKL am 10.12.2019 00:21

Liebes Bauen-Team,

wow! Eure Konsequenz in der Beantwortung und Eure vielfältigen Themenseiten sind extrem beeindruckend! Herzlichen Dank schon mal hierfür.

Wir haben eines der letzten Grundstücke in einer älteren Gegend (die meisten Häuser wurden vor über 30 Jahren gebaut). Es gibt einen Bebauungsplan von 1970. Einige Häuser (in jüngerer Zeit gebaut - ca. 5-10 Jahre) weichen von dem B-Plan in Sachen Dachform oder auch Garagengröße ab. Gibt es ein Recht bzw. eine rechtliche Möglichkeit bestehende Ausnahmen für sich selbst einzufordern? Unser Architekt plante bislang mit Flachdach, weil er selbst auch im gleichen B-Plan ein Haus mit Flachdach gebaut hat, allerdings hat mir die Baubehörde beim kürzlichen Besuch klargemacht, dass ein Satteldach vorgeschrieben sei und ich evtl. den Architekten wechseln müsste, wenn er das nicht weiß.

Herzlichen Dank!

Liebe Grüße NKL

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Redaktion bauen.de am 13.12.2019 13:03

Hallo NKL,

vielen Dank für das Kompliment. Allerdings dauert es oft eine Weile, bis wir einzelne Kommentare beantwortet. Dafür bitten wir an dieser Stelle mal um Entschuldigung.

Zunächst sollten Sie ggfs. prüfen, ob die abweichenden Häuser wirklich zur gleichen Zone gehören. Auf dem Bebauungsplan sind oftmals schwarze Linien eingezeichnet, möglicherweise markiert mit schwarzen Punkten, die Gebiete voneinander trennen, die zwar zum gleichen Bebauungsplan gehören, für die aber dennoch unterschiedliche Regeln gelten.

Grundsätzlich können Sie immer versuchen, eine abweichende Planung genehmigen zu lassen. Der Hinweis des Bauamtes deutet jetzt nicht unbedingt darauf hin, dass man Ihrem Flachdachwunsch besonders aufgeschlossen wäre. Manchmal lassen die Mitarbeiter im Bauamt mit sich reden, empfehlen einen Bauvorantrag oder verraten, wie eine Argumentation aussehen müsste, um zum Erfolg zu führen. Bei einer solchen Argumentation kann natürlich der Hinweis auf ähnliche Abweichungen in der Umgebung hilfreich sein. Die Abweichungen müssten natürlich möglichst ähnlich sein, eine größere Garage und ein Pult- statt Satteldach sind nochmal andre Dinge als ein Flachdach. Wenn der Architekt im gleichen Baugebiet ein ähnliches Haus bereits bauen durfte, müsste er auf die Verhandlungen mit dem Bauamt ja gut vorbereitet sein.

Letztendlich können Sie aber nicht darauf pochen und müssten im Zweifel vor Gericht gehen, um einen abgelehnten Bauantrag noch durchzukriegen. Wie erfolgreich so etwas wäre, müsste Sie mit einem Anwalt klären.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

rena1954 am 07.12.2019 18:04

Muss ich beim B-Plan ein Baugenehmigung haben, wenn ich einen Anbau errichten möchte, damit das

Wohnzimmer größer wird? Der Nachbar wird dabei nicht in Mitleidenschaft gezogen.

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Redaktion bauen.de am 09.12.2019 09:49

Hallo rena1954,

ja, das müssen Sie. Und wenn Ihr Haus dadurch beispielsweise gegen eine festgelegte maximale Grundflächenzahl verstoßen würde, also ein größerer Anteil des Grundstücks bebaut würde als vorgesehen ist, könnte es durchaus sein, dass der Anbau nicht genehmigt wird. Wenn Sie dazu Fragen habe, rufen Sie aber am besten mal beim Bauamt an, die kennen alle regionalen und örtlichen Verordnungen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jos am 06.12.2019 14:26

Im Jahr 1992 kauften wir, in einer kleinen Gemeinde in Ba-Wü, ein Grundstück zum Bau eines Einfamilienhauses mit einer Größe von 714 Quadratmetern. In der ersten Fassung des Bebauungsplanes (zum Zeitpunkt des Kaufes unseres Grundstückes) durften die uns umgebenden Grundstücke (alle ähnlich groß) nur mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut werden. Die Häuser durften maximal zwei Wohnungen haben. Im Bebauungsplan steht ausdrücklich, dass diese Wohnungen nur im EG oder DG möglich sind. Zudem steht im Bebauungsplan zu lesen, dass die lockere Bebauung bei uns in der Randlage, die gewollte Verdichtung im Kern des Baugebietes ausgleichen muss. Im Laufe der Jahre stellte man aber fest, dass die großen Grundstücke nicht gut verkäuflich waren. Die Gemeinde änderte den Bebauungsplan. Es war nun möglich die großen Grundstücke zu teilen. Lt. Bebauungsplan war nun auch der Bau von zwei Doppelhaushälften möglich. Der Bebebauungsplan wurde dahingehend geändert, allerdings wurde der Bebauungsplan ausdrücklich mit folgendem Zusatz versehen "in einer Doppelhaushälfte ist nur eine (!) Wohneinheit zulässig". Inzwischen sind die großen Grundstücke geteilt. Der Besitzer einer Doppelhaushälfte in unserem Geviert hat nun illegal seinen Keller zu Wohnzwecken ausgebaut und vermietet den Keller inzwischen schon 5 Jahre. Das angrenzende andere Doppelhaus wurde vor ca. 4 Jahren verkauft. Beim Verkauf wurde nun auch damit geworben, dass im Keller eine Einliegerwohnung möglich sei. Wir haben uns daraufhin an unsere Gemeinde gewandt. Uns wurde mitgeteilt, dass in den Doppelhäusern tatsächlich nur eine Wohneinheit zulässig ist. Gleichzeitig wurden wir aufgefordert eine Anzeige gegen unseren Nachbarn zu stellen, weil die Gemeinde sonst nicht tätig werden könnte. Nur mit einer Anzeige wäre es möglich, das Doppelhaus baurechtlich durch die Baurechtsbehörde unseres Landratsamtes bewerten zu lassen. Ende August 2016 erhielten wir eine Eingangsbestätigung der Baurechtsbehörde des Landratsamtes. Gehört haben wir dann lange Zeit nichts mehr weder von Gemeinde noch von Landratsamt. Anfang Oktober 2017 kontaktierten wir das Landratsamt/Baurechtsbehörde. Ende März 2018 erhielten wir dann eine Nachbarschaftsanhörung. Inzwischen hatten wir uns anwaltliche Hilfe besorgt. Unser Nachbar hatte inzwischen einen Antrag auf Befreiung beim Landratsamt/Baurechtsbehörde eingereicht um die Wohnung zu legalisieren. Der Technische Ausschuss der Gemeinde winkte die bisher illegale Wohnung durch, weil Wohnungsnot im Ort herrscht, sich aus städteplanerischer Sicht nichts am Gebäude verändert hätte und der Planer der Doppelhaushälfte nicht aus Ba-Wü stamme und sich nicht so gut ausgekannt hätte. Das Landratsamt erteilte daraufhin die Befreiung. Wir wohnen an einem kleinen Wendehammer, die Straße hat keine Gehsteige. Die gesamte Infrastruktur ist auf die ehemals geplanten Einfamiliehäuser ausgelegt. Heute ist es schon so, dass von den fünf öffentlichen Stellplätzen vier von den Bewohnern der Doppelhaushälfte dauerhaft benötigt werden um deren Fahrzeuge unterzubringen, weil auf deren Grundstücke kein Platz ist. Zudem sind an unserem kleinen Wendehammer noch zwei große Grundstücke unbebaut. Wir haben nun Einspruch eingelegt, waren damit beim bei der Baurechtsbehörde des Landratsamtes, Regierungspräsidium, Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof. Bisher wurden wir immer abgeschmettert. Wir haben damals, wie von Ihnen empfohlen den Bebauungsplan gelesen. Wir haben uns beim Kauf darauf verlassen, dass die uns umgebende Bebauung - wie im Bebauungsplan zu lesen war - nur aus freistehenden Einfamilienhäusern mit max. zwei Wohneinheiten besteht. Wir haben uns bei der Änderung des Bebauungsplans darauf verlassen, dass sich durch die nun mögliche Teilung der großen Grundstücke an der Wohnungsanzahl nichts ändert - es steht so wortwörtlich im Bebauungsplan. Nun soll dieser Zusatz zum Bebauungsplan keine drittschützende Wirkung haben. Die Baurechtsbehörde kann deshalb die Befreiung nach eigenem Ermessen erteilten. Nun ist es aber so, dass sich alle Bestizer der uns umgebenden Grundstücke auf diese Befreiung berufen könnten. Das Landratsamt, Gericht schreibt uns dazu a) dass dieser Zusatz zum Bebauungsplan keine drittschützende Wirkung hätte und wir uns deshalb nicht darauf berufen könnten und die Befreiung auch nicht rücksichtslos sei. Weiter schreibt das Gericht, dass eine Befreiung nicht mehr erteilt werden darf, wenn sie rücksichtslos ist. Leider legt sich das Gericht nicht fest, wann dies der Fall ist. Unsere Baurechtsbehörde schreibt dazu, dass die Befreiung nicht rücksichtslos ist, weil der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis eines Stellplatzes pro Wohneinheit bei der Genehmigung weiterer Wohneinheiten nötig ist. Leider ist es aber so, dass ein Stellplatz pro Wohneinheit in der Regel in der heutigen Zeit nicht mehr ausreichend ist. Deshalb sind ja auch vier der fünf Stellplätze in unserem Geviert durch Anwohner schon dauerhaft belegt. Viel besser sieht es mit Stellplätzen im übrigen Baugebiet auch nicht aus. Dies könnte nun zu einer Verdoppelung der Wohneinheiten in unserem Umfeld führen. Wir fühlen uns von den Behörden betrogen.Im Übrigen wurde in den letzten Tagen ein anderes Doppelhaus verkauft. Wie wie sich nun herausstellt, ist der Keller des Hauses auch zu einer Wohnung ausgebaut. Im Expose´des Maklers zum Verkauf ist zu lesen, dass der Keller ausgebaut ist und einen seperaten Eingang hat und sich das Doppelhaus deshalb auch zum Mehrgenerationenwohnen eignet.

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Michael am 10.11.2019 19:29

Guten Tag, verehrtes Team, lt hessischer Bauordnung ist m.K. nach nur eine Garage oder Carport als Grenzbebauung möglich. Die Ausgangsbasis: Eine Baulücke (Breite nur 9,70m ), eine Seite EFH 3 m Abstand, die weitere Seite hat bereits eine Grenzbebauung mit Garage und Halle!!!!vorgenommen (aus den 70 er Jahren). Dieser Eigentümer hat mir die Grenzbebauung mit einem EFH gestattet. Kann ich mit einem Bauantrag Erfolg haben???? Bzw. wie sollte ich vorgehen???? Vielen Dank für eine Antwort

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Redaktion bauen.de am 11.11.2019 10:41

Hallo Michael,

der Nachbar kann Ihnen eine Grenzbebauung nur bei Gartenhäusern, Garagen usw. gestatten. Bei einem Wohnhaus muss er die Abstandsflächen auf sein Grundstück übernehmen. Halle und Garage können dabei möglicherweise stehenbleiben, das nächste Wohnhaus muss aber entsprechend weit entfernt, also mindestens sechs Meter entfernt liegen. In diesem Bereich kann dann nichts mehr gebaut oder angebaut werden, was Einfluss auf die Abstandsflächen hätte.

Aber am besten, sie telefonieren einfach mal mit dem Bauamt dort sind die geltenden Regelungen und mögliche Ausnahmen oder Sonderlösungen besser bekannt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Gerrit am 03.11.2019 20:47

Hallo liebes Team, unser Grundstück grenzt an eine Schule. Ich (Eigentümer des Grundstücks sind meine Frau und ich zu gleichen Teilen) wurden durch den Hausmeister der Schule informiert dass hier eine Pumptrack-Anlage für die Kinder gebaut werden soll. Ich (das Grundstück gehört meiner frau und mir gemeinsam) sollte hierfür auf einem Bauplan unterschreiben damit entschieden werden kann ob überhaupt gebaut werden soll, was ich auch getan habe. Die information war dass die Schulbehörde auf dem Schulgelände auf Initiative eines engagierten Lehrers eine Anlage für Fahrräder bauen möchte. Der bau wurde bereits begonnen. Im Nachinein haben wir (und die anderen Nachbarn) erfahren, dass die Anlage eine öffentliche Anlage nicht nur für Schüler und nicht nur für Räder werden soll, sondern für BMX, MTB, Skateboards, Scooter, Inlineskates genutzt werden soll.

Hierzu folgende Fragen: Ist eine öffentliche nutzung auf einem Schulgelände erlaubt (es besteht keine Abgrenzung zu den Pausenhöfen/Grünanlagen der hier ansässigen Grund/Mittelschule). Die Zufahrt findet über das Schulgelände statt. Gibt es eine Möglichkeit aufgrund der initial falschen/fehlenden Information über eine öffentliche Nutzung hiergegen rechtlich vorzugehen? Sind Einschränkungen der Nutzung auf die Schulzeien möglich (keine Wochenenden/Ferien/Feiertage)? Muss die Schule für Schäden die durch Müll, Scherben, Unfälle entstehen haften? Z.B. wenn ein Grundschüler sich am Monatg in der Pause an Scherben verletzt die nach Wochenendnutzung der Anlage durch Jugenliche noch herumliegen? An welchen Anwalt (Fachanwalt) wendet man sich im Zweifel? Vielen dank für eine Antwort.

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Redaktion bauen.de am 04.11.2019 17:15

Hallo Gerrit,

Spielplätze und ähnliche Anlagen auf einem Schulgelände zählen generall als öffentliche Anlagen. Ob es für Schulen Ausnahmen gibt, können wir nicht sagen, möglicherweise bei Privatschulen. Aufgrund der Bezeichnung als öffentliche Anlage müssen Sie sich also keine Sorgen machen. Die Schule kann die Nutzung per Hausordnung einschränken, was sicherlich auch geschehen wird, fragen Sie dazu doch am besten mal die Schulleitung. Das schließt natürlich nicht aus, dass die Anlage dennoch illegal genutzt wird, dagegen könnten Sie und die Schule aber relativ einfach vorgehen. Sollte die Nutzung durch die Schule nicht eingeschränkt werden, könnten sie dies natürlich vor Gericht einfordern. Einen Anwalt können wir Ihnen allerdings nicht empfehlen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Starlord am 20.10.2019 23:04

In meiner Gemeinde erlebe ich gerade, wie man Historische altbauten 800+ jahre einfach mal plattmacht, Denkmalschutz egal.. 30 Zone in 80% des Stadtgebietets sowas ist hipp...

mir gegenüber baut ein Nachtbar in einem wohngebiet, ein Geschäftsgebäude, das Landwirtschaftliche Land, das er dafür gekauft hat, ist schonmal in einen Park umgewandelt worden, um irgend welchen Bio testern eine Tierarme gegend vorzutäuschen, und Fakten zu schaffen, und er wird Recht bekommen, weil er im Geld schwimmt, und die Stadtverwaltung schon in der Tasche hat, Recht und Bebaungsplan ist doch ein Witz.. alles Auslegungssache, bzw wie viel Geld ich in die Waagschale von Justizia lege

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Bob Baumeister am 23.11.2019 09:52

Scheiss auf Denkmalschutz...Das sind alles nur [gekürzt] die anderen das Leben schwer machen.Wenn schon das Objekt unter den Schutz des Staates steht so soll dieser auch die Mehrkosten tragen !!!!!!!!!!!!!!!

[bitte keine Beleidigungen, d. Red.]

Harald am 11.10.2019 21:04

Hallo,

wir planen in einem Neubaugebiet unser neues Haus mit einer Garage als Grenzbebauung zum Nachbarn. Als wir das Grdst gekauft hatten, war die Bebauung einer zweigeschossigen Hausgruppe vorgeschrieben - als Maßnahme zum Schallschutz (Bahnstrecke) für dahinter liegende Häuser. Zwischenzeitlich ist der Bebauungsplan dahingehend geändert worden, dass Hausgruppen und Einzel- oder Doppelhäuser erlaubt sind, mit einer über die gesamte Hausreihe durchgehenden min. 5m hohen Bebauung (Mauern, Wände, ..) als Schallschutzmaßnahme.

Unsere geplante Garage muss wegen abschüssigem Gelände ca. 1-1,5m gegenüber natürlichem Gelände angehoben werden. Somit würden wir über die im LBauO RLP erlaubte Wandhöhe bei Grenzbebauung von 3,20m i.M. über natürlichem Gelände kommen.

Hebt die im Bebauungsplan vorgesehene (ursprünglich zwingende) Bauweise als zweigeschossige Hausgruppe die erlaubte Höhe der LBauO RLP auf?

Grüße.

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Redaktion bauen.de am 14.10.2019 10:40

Hallo Harald,

wie genau Sie die doch recht speziellen Anforderungen erfüllen können und welche Baumaßnahmen gestattet sind, sollten Sie am besten direkt mit dem Bauamt abklären. Was das Bauamt erreichen will, scheint klar zu sein: die Grundstückseigentümer sollen sich selbst um Schallschutz kümmern, wie sie das machen, bleibt aber weitgehend ihnen überlassen. Gut vorstellbar, dass die Garager als Teil der Schallschutzbebauung zugelassen wird - zumindest dann, wenn sie tatsächlich in diese integriert wird. Wenn Sie dagegen neben der Garage eine zusätzliche Mauer o.ä. errichten müssen, könnte es auch sein, dass die Garage dann nicht genehmigt wird. Aber wie gesagt: das besprechen Sie am besten mit dem Baumt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Luzy am 07.10.2019 14:51

Hallo,

wir haben gerade die Planung für unser zukünftiges Haus bei der Gemeinde abgegeben. Jetzt meint die Gemeinde wir müssen das Haus zwangsläufig zur Straßenseite hin Breiter bauen als in die Tiefe (also z.B. 11m breit und 9m tief). In unserer Planung wäre das Haus genau um 90° gedreht um daneben ein Doppelcarport zu errichten. Ansonsten wäre das bei einer Grundstücksbreite von 18m ja nicht möglich.

Firstrichtung und -höhe etc. ist komplett eingehalten und im B-Plan steht lediglich "Die eingetragene Stellung ist für den Hauptbaukörper hinsichtlich der Ausrichtung verbindlich (unabhängig von der Dachform)."

Der Hausbauer der die Pläne fertig gestellt hat, hat auch schon in einem anderen Baugebiet derselben Gemeinde Häuser errichtet, mit demselben Passus im B-Plan. Eins davon ist zur Straße hin auch schmaler. Des weiteren finden sich in diesem Baugebiet noch andere Beispiele die zur Straße deutlich schmaler sind. Wenn man mit en Bauherren spricht, gab es dazu keine Sondergenehmigung o.ä., weil sich der Passus nur auf die Firstrichtung beziehen würde.

Darf eine Gemeinde einen identischen Passus in unterschiedlichen Baugebieten unterschiedlich streng auslegen?

Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 11.10.2019 10:49

Hallo Luzy,

die Gemeinde sorgt mit Ihrem Bebauungsplan dafür, dass ein gewisses Ortsbild entsteht. Ob das Vorgehen der Gemeinde rechtens ist, können wir Ihnen nicht sagen, denn wir dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Nach den Informationen, die Sie uns gegeben haben, scheint der Einwand der Gemeinde berechtigt zu sein. Eventuelle Sondergenehmigungen in andern Baugebieten verpflichten die Gemeinde nicht, auch in Ihrem Baugebiet Sondergenehmigungen zu erlauben. Dennoch können Sie dem Bauamt gegenüber mit diesen Ausnahmen argumentieren. Wenn das nichts hilft und Sie Ihre Pläne durchsetzen wollen, können Sie noch zu einem Anwalt gehen, der Ihnen dann auch rechtssichere Auskunft gegen kann.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hans 1952 am 26.09.2019 14:20

Die Gebäude unseres Nachbarn liegen auf einem eigenen Bebauungsplan.

In deren B-Plan stehenden Bedingungen / Einschränkungen wird erheblich verstoßen. Er hat z.B. Zaunanlagen errichtet, ob wohn zur Einfriedung nur Hecken erlaubt sind.

Die Bauaufsicht des Kreises hat mir Mitgeteilt, das ich keine Möglichkeit als Nachbar die Einhaltung des B-Planes durchzusetzen hätte.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.09.2019 13:23

Hans 1952,

nun, an den Bebauungsplan muss man sich durchaus halten. Wer das nicht tut, muss damit rechnen, Bauwerke wieder entfernen zu müssen. Das kann freilich in erster Linie das Bauamt selbst veranlassen. Ihnen bliebe nur die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen und die Sache dort klären zu lassen. Ob ein Zaun statt einer Hecke das wert ist, können nur Sie entscheiden. In diesem Fall sollten Sie sich einen Anwalt suchen, der die Aussichten, vor Gericht zu gewinnen, einschätzen kann. Sie stehen höher, wenn sie selbst Schaden oder Einschränkungen erdulden müssen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Nickmanni am 20.09.2019 10:04

Hallo,

darf eine Gemeinde einen Bebauungsplan einfach ändern? Wie ist das Verfahren? Hat man eine Chance, sich dagegen zu wehren?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.09.2019 15:29

Hallo Nickmanni,

nein, das geht nicht so einfach. Ein Bebauungsplan wird nur dann verändert, wenn es dazu gewichtige Gründe gibt. Sofern diese Änderungen die Grundzüge der bisherigen Planung verändern, muss der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äußern. Letztendlich können Betroffene auch gegen einen Bebauungsplan klagen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sternchen am 04.09.2019 12:33

Guten Tag,

darf ein B-Plan auch Bepflanzungen des Gartens und Begrünung der Hauswand vorschreiben. Lt. B-Plan und SPD-Bürgermeister müssen wir unsere wunderschöne Thujahecke, die wir aus unserem alten Garten mitgebracht haben, entfernen. Denn schließlich heißt es Bebauungsplan und nicht Bepflanzungsplan.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.09.2019 09:29

Hallo Sternchen,

das ist gar nicht so unüblich, dass in einem Bebauungsplan auch die Gestaltung der Außenanlagen geregelt werden. Art der Pflasterung, Orte für Garagen und Carports, Höhe und Art der Einfriedung und eben auch Vorschriften, was Pflanzen angeht können durchaus Teil des Bebauungsplanes sein. Dafür sorgt die Gemeinde für ein einheitliches Bild, den Schutz einheimischer Pflanzen und Tiere und dergleichen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Haselmaus am 02.09.2019 19:24

Hallo liebes Team , wir haben eine 80 cm hohe Grundstückssgrenze aus Steinen um unser Grundstück und dies seit fast 30 Jahren .Nun bekam ich Post vom Bürgermeister ,ich soll im Sichtdreieck die Steine abtragen,da dies laut § 9 Abs. 2 BauGB ,Baden - Würtemberg nicht erlaubt sei . Meine Frage , gibt es Bestandsschutz oder Gewohnheitsrecht ? Danke und Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.09.2019 09:24

Hallo Haselmaus,

nein, Bestandsschutz oder Gewohnheitsrecht gibt es bei Bauwerken nicht. Wenn Sie die Sachlage anzweifeln, sollten Sie mit einem Anwalt darüber sprechen. Wir dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Blaupanther am 18.08.2019 15:43

Hallo, wir besitzen ein Grundstück das laut B-Plan eine öffentliche und eine private Obstswiese hat. Beides ist privat nutzbar. An der privaten Obstwiese grenzt das Baugrundstück. Die öffentliche und private Obstswiese ist mit einem 1m hohem Zsun getrennt worden. Laut B-Plan, weol die Erfahrung gebracht hat, dass die private Obstswiese intensiver genutzt wird aly die andere Fläche. Nur leider darf man beide Obstwiesen nicht bebauen, bepflanzen, nur 2x im Jahr mähen, nichts bewegliches draufstellen etc. Nun möchten wir gern die private Obstswiese beim Amt umnutzen lassen. (Brandenburg) In was können wir sie umnutzen damit wir die Fläche mit Geräteschuppen bebauen können und mit Obst und Rasen bepflanzen? Wie nennt sich das Formular? Danke

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.08.2019 12:17

Hallo Blaupanther,

ob eine solche Umnutzung überhaupt zulässig ist, wenn das Grundstück im B-Plan ausdrücklich als Obstwiese ausgewiesen ist, ist fraglich. Am besten, Sie erkundigen sich diesbezüglich beim zuständigen Bauamt.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion


Blaupanther am 19.08.2019 14:43

Auf dem Plan vom Katasteramt ist die Fläche ( Baufläche und private Obstswiese) komplett als Baufläche bezeichnet und die hintere Obstwiese, als landwirtschaftliche Fläche. Was hat Vorrang? B Plan oder Plan vom Katasteramt?


Redaktion bauen.de am 20.08.2019 08:44

Hallo Blaupanther,

aus der Ferne ist es immer schwer zu beurteilen, welche Möglichkeiten Sie haben. Wir raten daher, sich mit dem zuständigen Bauamt zu besprechen, um Möglichkeiten auszuloten.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

Astrid am 17.08.2019 21:07

Hallo an das Team!

Auf einer Wiese vor unserem Haus soll ein Baugebiet entstehen. Das Gelände steigt langsam an. Wir haben Bedenken, dass die Häuser aufgrund der "Hanglage" sehr "hoch" vor unserem Haus stehen werden. Können wir auf die Höhe der baulichen Anlagen Einfluss nehmen?

Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.08.2019 12:54

Hallo Astrid,

wenn das Grundstück vor Ihrem Haus als Baugebiet ausgewiesen wird, darf dieses entsprechend den Vorgaben (Bebauungsplan oder § 34 BauGB) bebaut werden. Am besten, Sie erkundigen sich bei der Gemeinde, welche Bebauung geplant ist.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

Rio am 15.08.2019 12:28

Hallo liebes Team.

meine Frage ist.

iIch würde mir gerne ein Grundstück kaufen. Erschlossen oder teil Erschlossen?

Darauf würde ich ein " Holzhaus" Garten fertig Haus stellen... und als Hauptwohnsitz nutzen.

Ist das möglich, zulässig ?

mfg

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 15.08.2019 14:46

Hallo Rio,

diese Frage können wir Ihnen nicht wirklich beantworten. Sofern ein Grundstück zur Wohnbebauung vorgesehen ist und es keine Vorgaben im Bebauungsplan gibt, die dem widersprechen, können Sie ein Holzhaus bauen und dann natürlich auch bewohnen. Wenn das Grundstück nur teilerschlossen ist, müssten Sie es noch komplett erschließen lassen. Was genau da zu tun ist und wie Sie die Erschließung veranlassen können, müssten Sie mit der Stadt klären.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jonas Hassenberg am 04.08.2019 21:23

Hallo liebes Team,

Oberhalb einer nahen Siedlung steht auf , zwischen Ackerflächen und in direkter Waldnähe (15m) ein in die Jahre gekommenes Haus inklusive umzäunten Garten bzw Außenbereich mit diversen Obstbäumen.

Entsprechendes Haus (30-40m²) besitzt augenscheinlich einen Keller, hat zudem einen gemauerten Kamin inklusive Blitzableiter.

Nun zu meiner Frage: ist es denn außerhalb der Ortschaft zulässig ein solches Gebäude mit Feuerstelle zu bewohnen und wie verhält es sich mit dem Bestandsschutz?

Unser Plan wäre es, dieses Objekt zu erwerben, den Garten zu bewirtschaften und das Haus als Wochenendhaus zu verwenden. Wie sehen die Chancen dazu aus.

Liebe Grüße und vielen Dank im voraus, aus dem schönen Hessen

Gruß Jonas

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Redaktion bauen.de am 06.08.2019 09:47

Hallo Herr Hassenberg,

sofern eine Baugenehmigung vorliegt, können Sie das Haus kaufen und dann auch bewohnen. Ohne eine solche Genehmigung riskieren Sie den Abriss. Selten werden Wohngebäude auch im Außenbereich genehmigt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

dullerdopp am 01.08.2019 15:43

Liebes Bauteam,

auch ich habe eine Frage. Für ein derzeit schon bebautes Grundstück liegt ein Bebauungsplan aus 2002 vor , der sich auf eine alte Version der HBO bezieht. Nun gibt es seit 2018 einen neue HBO. Ersetzt sie nun automatisch einige Punkte aus dem alten Bebauungsplan (in der neuen HBO sind einige Regelungen aufgeweicht) oder hat dieser so weiterhin Bestand

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Redaktion bauen.de am 05.08.2019 15:22

Hallo dullerdopp,

da fragen Sie am besten im Bauamt nach. Grundsätzlich ist der Bebauungsplan weisend, sofern er die Bauordnung einschränkt. Möglicherweise kommt es auch auf die Formulierung an, ob bspw. auf die Bauordnung eines bestimmten Datums oder einfach generell auf die Bauordnung verwiesen wird. Im Zweifel müssten Sie einen Anwalt fragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Helene am 01.08.2019 10:51

Liebes Bauteam,

danke für die schnelle Antwort.

ich hätte mich klarer ausdrücken müssen.

Es geht hier um genehmigungsfreie Gebäude.

Das Bauamt behauptet die 50 m² gelten für insgesamt nur 50 m² für Carport und Garage

Ich dachte eine Garage mit max. 50m² und ein Carport mit max. 50 m².

ist das dann mit den Nebengebäuden auch so, das alle Nebengebäude nur insgesamt die 75 qm haben dürfern?

Mit freundlichen Grüßen

Helene

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Redaktion bauen.de am 05.08.2019 13:19

Hallo Helene,

die Brandenburgischen Bauordnung regelt in § 61 genehmigungsfreie Vorhaben. Für Garagen und andere Abstellplätze wird in Punkt (1) 1.d 50 Quadratmeter insgesamt genannt. Für andere Nebengenäude werden in Punkt (1) 1.a 75 Kubikmeter (als beispielsweise fünf mal fünf Meter Grundfläche und drei Meter Höhe) genannt, das Wort "insgesamt" fehlt hier. Ob die Eisnchätzung des Bauamtes richtig ist oder was diese Formulierungen für Sie konkret bedeuten, müssten Sie einen Anwalt fragen. Wir dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Helene am 31.07.2019 08:54

Liebes Bauteam,

kann ich gemäß Brandenburger Bauordnung auf einem Grundstück folgende Bebauung haben ?

- Haus

- Garage 50m²

- Carport 30m²

- Nebengebäude 12m² mit Schleppdach ca. 12m²

Ich habe das so gekauft, hat scheinbar vorher auch keinen gestört seit 1999.

Das Bauamt will mich zum Abriß zwingen bzw. Bußgeld verhängen.

Ich hoffe auf eine schnelle Antwort

Mit freundlichen Grüßen

Helene

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.08.2019 10:02

Hallo Helene,

die Bauordnung lässt all diese Bauwerke zu. Es gibt allerdings zusätzliche Regeln, die der Bebauungsplan für Ihr Grundstück vorgibt. Außerdem gibt es Abstandsregeln und Regeln zur Grenzbebauung die eingehalten werden müssen. Infos dazu finden Sie in folgendem Artikel:

Da wir weder den Bebauungsplan, noch die genaue Anordnung der Gebäude kennen, können wir Ihnen hier keine Einschätzung geben. Es ist aber durchaus möglich, dass der Vorbesitzer Gebäude ohne Genehmigung aufgestellt hat, die dem Bauamt erst jetzt auffallen. Dann kann das Bauamt tatsächlich den Abriss fordern, sofern keine nachträgliche Genehmigung möglich ist. Ob Sie im Gegenzug vom Verkäufer Schadenersatz o.ä. fordern können, müssten Sie mit einem Anwalt klären. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

friedhelm am 29.07.2019 14:50

Neben unserem bebautem Grundstück ist ein kleines Grundstück freigworden, dies hat auch jemand gekauft und möchte dort jetzt nur einen Swimmingpool bauen. Ist das erlaubt?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.08.2019 09:24

Hallo friedhelm,

ohne den Bebaunngsplan oder evtl. den Flächennnutzungsplan zu kennen, können wir Ihnen das nicht sagen. Angenommen, es handelt sich um ein ganz normales Grundstück, das zur Wohnbebauung vorgesehen ist, dann wäre auch ein Swimmingpool möglich, sofern dieser nach geltendem Recht geplant und gebaut wird. Es könnte natürlich sein, dass die Gemeinde eine bestimmte Bebauung bzw. Nutzung vorschreibt, zumindest innerhalb einer gewissen Frist.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Stefan am 16.07.2019 08:22

Hallo liebes Bauteam.de,,

wir wohnen in einer Siedlung mit ziemlich strikten Regularien seitens des Bebauungsplanes (Pultdach, Farbe des Hauses, Bebauungsgrenzen auf den Grundstücken u.s.w). Eine in der Strasse vor einigen Jahren entstandene Neubausiedlung mußte sich diesem Baustil anpassen, was ebenfalls in einem Bebauungsplan festgesetzt wurde. Um das Gebiet unseres Bebauungsplanes (und des neuen) wurde jetzt ein Neubauprojekt angelegt. Dieses grenzt an das unsere. Eines der Grundstücke entstand teilweise (50%) auf einem der Grundstücke aus unserem (gültigen) Bebauungsplan und grenzt wie ein Keil an unsere Straße (ca. 15m) und damit in unsere Siedlung. Die Bebauung entspricht nicht den in den angrenzenden Bebauungsplänen geforderten Baustilen, üblichen Bebauungsgrenzen u.s.w. Das Grundstück wird als angrenzend an die Straße bezeichnet. Als Begründung zur Genehmigung wurde die Überlagerung der Bebauungspläne genannt. Diese Bebauung (Doppelhaus) wirkt wie ein Fremdkörper in der Strasse. Die Genehmigung wurde gegen Einwände der umliegend wohnende getätigt. Die Zufahrt und der Parkraum erfolgen aus dem Bebauungsplan zu unserer Siedlung. Sind solche "Überlagerungen" von Bebauungsplänen üblich und so einfach durchführbar?

Gruß

Stefan

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.07.2019 09:36

Hallo Stefan,

also normalerweise sollte ein Bebauungsplan eindeutig sein und im Zweifel gilt üblicherweise der aktueller Bebauungsplan. Möglich wäre natürlich, dass für bestimmte Grundstücke esplizit die Regelungen zweier Pläne gelten, wobei dann klar sein müsste, was das genau bedeutet. Und damit hätten wir letztendlich ganz einfach drei Bebauungspläne. Welche Möglichkeiten es in Ihrem Fall gibt, können wir Ihnen leider nicht sagen, ohnehin dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Sie sollten sich also an einen Anwalt wenden und sich dann im Zweifel mit Ihren Nachbarn zusammenschließen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Anni am 03.07.2019 07:53

Hallo liebes Bauen.de Team,

ich habe mir jetzt einige Kommentare hier durchgelesen und entschlossen mein Anliegen auch kurz anzubringen, mit der Hoffnung evtl. schnell eine Rückmeldung zu bekommen.

Mein Lebensgefährte und ich haben die Möglichkeit ein schönes Grundstück in einem ländlichen Bereich von AA zu erwerben.

Das Flst. setzt sich laut "Expose" folgendermaßen zusammen:

Gesamt Flst. Fläche: 1627qm

Baulandfläche: 1026qm

Grünlandfläche: 601qm

Auf den Plänen ist zu sehen, dass durch das Grundstück die Landeswasserversorgung verläuft. Diese darf laut unseren Informationen nicht bebaut werden und es muss ein Abstand von 8 m gehalten werden.

Grundsätzlich für uns kein Problem. Das eigentliche Problem ist aber, dass laut aktuellem Besitzer und ImmoFirma die Bebauungsgrenze direkt durch das Grundstück läuft. Es sozusagen halbiert. Was dazu führt, dass nur 30% der Baulandfläche (abzüglich der Landes-Wasserversorgung) bebaut werden darf.

Bei den derzeitigen Eigentümern hat das zu einer Bauanfrage für ein, ich nenne es mal nett ausgedrückt, "Hühnerhaus" geführt. Die Form erinnert eher an einen Schlauch als an ein Haus (6x18m).

Daher die Frage von uns. Ist es durch den Sonderfall, dass hier die Landes-Wasserversorgung durch das Grundstück läuft, möglich das die Bebauungsgrenze um wenige Meter erweitert werden kann?

Auf dem restlichen Grundstück, das hinter der Bebauungsgrenze liegt, ist genug Potential um das Wohnhaus um ca. 5Meter zu erweitern.

Wir haben bereits morgen einen Termin beim örtlichen Bauamt aber ein vorangegangenes Telefonat lässt leider nicht auf großes Wissen schließen.

Wir freuen uns auf eine Rückmeldung von euch.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.07.2019 10:56

Hallo Anni,

das Bauamt ist da schon der beste Ansprechpartner. Aus Ihren Angaben lässt sich die Situation nicht ganz nachvollziehen, im Zweifel müssten wir einen Blick auf den Bebauungsplan werfen. Eine letztendlich überbaubare Fläche von 6x18 Metern ist im Vergleich zur Grundstücksfläche zwar klein, aber durchaus zumutbar. Baugrenzen können theoretisch schon überbaut werden, es kommt aber drauf an, was für Grenzen Sie jetzt genau meinen. Abstandsflächen kann ggfs. der Nachbar auf sein Grundstück übernehmen, eine Baulinie wird ein Bauamt eher weniger aufgeben als beispielsweise die Grenzen eines Baufensters. Ohnehin kommt es immer auch drauf an, auf welche Weise, bzw. mit welchen Bauteilen Sie die Grenze überschreiten wollen.

Vermutlich wäre es das Beste, sich ungefähr zu überlegen, wie Sie gerne bauen wollen und mit diesen Plänen dann eine Bauvoranfrage zu stellen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Renate Heimann am 02.07.2019 17:25

Alles spricht über Bauvoranfrage, über einsehen im Flächennutzungspland etc. etc., aber wer gibt mir Auskunft über die Beschaffenheit des Grundstücks, wie ist es mit den Flächen ausserhalb des Baugebiets. Werden dort Windräder gebaut, kommen dort vielleicht Biogasanlagen? Gibt es vielleicht schon eine im Umfeld des Grundstücks, dass ich kaufen möchte ? An wen wende ich mich da???

Danke für eine Antwort, Renate Heimann

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.07.2019 10:41

Hallo Frau Heimann,

da gibt’s verschiedene Informationsquellen, beispielsweise den Verkäufer des Grundstücks.

Außerdem können Sie sich den Bebauungsplan für das Grundstück und evtl. auch für angrenzende Flächen ansehen. Der Bebauungsplan ist dem Flächennutzungsplan untergeordnet, dem Sie entnehmen können, wie mit den Flächen einer Kommune derzeit geplant wird, welche Baugebeite geplant sind, welche Straßen und so weiter. Wann diese Pläne umgesetzt werden, steht nicht im Flächennutzungsplan. Auch kann sich die Planung natürlich jederzeit ändern. Das heißt, es gibt für Sie keine Garantie, dass ein Grundstück mit unverbauter Aussicht auch in fünf oder zehn Jahren noch diese Aussicht hat. Dass ein Grundstück inmitten eines Wohngebietes in zehn Jahren plötzlich in direkter Nachbarschaft zu einem Windkraftwerk steht, ist dagegen so gut wie ausgeschlossen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Lucy am 24.06.2019 13:05

Hallo liebes Bauen.de-Team,

wir besitzen ein über 1000m2 Grundstück, dass als Wohnbaufläche (lt. Liegenschaftskataster) benannt wurde. Nun möchte unsere Tochter darauf ein Eigenheim errichten. Wir wohnen in einem kleinen Ort mit ca. 1000 Einwohnern, ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden und es stehen verschiedene Haus-Typen in der Straße. Das Gebäude würde in der "2.Reihe" gebaut werden, Versorgungsleitungen sind alle zugänglich, das Grundstück hat zur Straße eine 4,80 m breite Zufahrt. Haben wir beim zuständigen Bauamt überhaupt eine Chance, dass es überhaupt genehmigungswürdig ist?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.06.2019 08:56

Hallo Lucy,

dass das Grundstück zur Bebauung gedacht ist, ist Grundvoraussetzung, ein Bebauungsplan ist dagegen nicht notwendig. Die Zufahrt reicht aus, wenn eine Erschließung möglich ist, stimmen die wichtigsten Voraussetzungen. Jenachdem, welche Strecke bei der Erschließung überbrückt werden muss, kann diese recht teuer werden. Aber am besten, Sie rufen einfach mal beim Bauamt an und fragen nach.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Fischers Fritz am 05.06.2019 19:14

Guten Tag,

wer kann mir den Begriff "ausgeschlossen" definieren, im Zusammenhang mit der BauNVO. Im Textteil zu einem B-Plan wird ein Gebiet als "Reines Wohngebiet" nach § 3 (1) BauNVO festgeschrieben. Im folgenden Punkt dann "Ausgeschlossen werden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des tägl. Bedarfs für die Bewohner...." usw.

Hier bezieht man sich auf den § 3 BauNVO " (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.

Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, "

Wir betrieben in einem Zimmer bisher eine Ferienvermietung und möchten diesen Raum nun für ein Kosmetikstudio und Fußpflege umnutzen. Die Zuständige Amtsverwaltung verlangt einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes, mit der Begründung, dass laut Textteil des B-Planes nicht zulässig sei und (!) "Nutzungen nach §3 (3) 1 und 2 BauNVO deshalb ausgeschlossen werden, weil die betreffenden Funktionen in vertretbaren Entfernungen innerhalb des Ortes vorhanden sind."

Als der B-Plan beschlossen wurde und ich dieses Haus baute, gab es noch keine Kosmetik und Fußpflege im Ort.

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 06.06.2019 10:17

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

eine Definition, die über das hinausgeht, was in der BauNVO steht, gibt es in diesem Sinne nicht. Ob die Amtsverwaltung hier letztlich im Recht ist, können wir aus der Ferne nicht abschließend beurteilen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich rechtlich beraten zu lassen, beispielsweise von einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder direkt von einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

Yaser am 24.05.2019 08:38

Hallo,

Darf die Balkone das Baufensters nach den Regelungen überschreiten? und wenn Ja dürfen die Balkone mit Säulen gebaut werden ? Stadt Oberhausen. Danke

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.05.2019 10:26

Hallo Yaser,

die Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterscheiden sich zwar. Im Allgemeinen gibt es aber untergeordnete Bauteile, bei denen die Abstandflächen nicht, bzw. nur eingeschränkt gelten. Untergeordnet sind Bauteile dann, wenn sie eine gewisse Dimensionierung nicht überschreiten. So gilt bei Balkonen oft, dass sie dann untergeordnet sind, wenn sie höchstens 1,5 Meter aus dem Bauwerk herauskragen, höchstens 5 Meter breit sind, dabei aber höchstens 30 % der Gebäudebreite der jeweiligen Außenwand haben dürfen. Ob Ihr Vorhaben zulässig ist, erfragen sie konkret aber am besten bei den örtliche Baubehörden, bzw. Ihrem Architekten.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

Chrico1968 am 05.05.2019 21:41

Hallo zusammen,

wir möchten ein Grundstück von der Gemeinde erwerben, dass eine Fläche von 100 qm enthält, die wir laut Bebauungsplan nicht nutzen bzw. so erhalten müssen (Strauchhecke) gem. 9 BauGB, Abs. 1, Nr. 25b. Wir müssen für diese Fläche dennoch den vollen Preis zahlen. Ist dies zulässig?

Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung, da im selben Baugebiet andere Käufer einen 2m breiten Streifen zum Lärmschutzwall von der Gemeinde kostenlos nutzen dürfen, also quasi geschenkt bekommen.

Ich freue mich auf ihre Antwort!

Liebe Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.05.2019 13:07

Hallo Chrico1968,

ob das zulässig ist und Sie dagegen vorgehen könnten, müssten Sie einen Anwalt fragen, denn wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Grundsätzlich darf ein Eigentümer für das Grundstück, dass er verkauft, aber jeden beliebigen Preis verlangen und der Käufer muss eben entscheiden, ob er die genannte Summe zahlen will. Bei einem zu günstigen Preise meldet sich evtl. das Finanzamt, bei einem zu hohen Preis liegt evtl. Wucher vor. Was Sie auf jeden Fall machen könnten, wäre, einen niederigeren Preis anzubieten. Darauf muss sich der Verkäufer allerdings nicht einlassen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ella am 04.05.2019 12:29

Hallo liebes bauen.de-Team,

wir möchten ein Holzblockbohlenhaus bauen und hätten ein Grundstück in MOL in einem neu entstehenden Wohngebiet reservieren können. Nun sagte man uns, dass Holzhäuser dort nicht erlaubt sind. Es besteht ein B-Plan und eine 1. Änderung, aus denen nicht hervorgeht, dass nur Steinhäuser zu bauen sind. In den " Gestalterischen Festsetzungen" wird nur auf äußerliche Materialien eingegangen. Muss im Bebauungsplan explizit darauf hingewiesen werden, dass Blockbohlenholzhäuser ausgeschlossen sind, wo findet man die Art der Baukörper ( also Stein oder Holz), oder zählen Holzhäuser zu Sondergenehmigungen? Wir können ja beim zuständigen Amt nachfragen, würden aber gerne über diese Plattform unsere Frage stellen. Vielen Dank schon mal für die Antwort.

Herzliche Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.05.2019 12:39

Hallo Ella,

wir kennen natürlich nicht alle Bebauungspläne, in der Regel wird die Bauweise aber nicht vorgegeben. Wenn entweder die Bauweise oder aber die Fassadengestaltung festgeschrieben ist, müsste das in den textlichen Festsetzungen vermerkt sein.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

yanfeld am 02.05.2019 21:52

Hallo liebes bauen.de-Team,

wir stecken zur Zeit in der Planung unseres Eigenheimes. Wir würden gern die Garage VOR das Wohngebäude setzen, wenn nötig auch verbunden. Es gibt eine Baulinie, nun die Frage: Muss das Wohngebäude auf die Baulinie gebaut werden? Oder können wir dort mit der Doppelgarage starten, welche dann ja mit dem Wohnhaus verbunden ist? Das Wunschgrundstück ist sehr schmal, so dass neben das Wohngeäude nur ein Carport passen würde. Diese Info finde ich in keiner Erklärung zu Bebaungsplan, dort steht ja nur, dass an die Baulinie gebaut werden muss. Allerdings nichts explizit, was. Danke schon jetzt!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.05.2019 09:39

Hallo yanfeld,

die Angaben im Bebauungsplan beziehen sich üblicherweise auf das Hauptgebäude, die Garage ist ein Nebengebäude. In Ihrem Fall muss normalerweise das Wohnhaus auf die Baulinie gebaut werden, die Garage bzw. der Carport davor oder daneben. Wir würden Ihnen aber empfehlen, mal beim Bauamt anzurufen und Ihr Problem zu schildern.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Cornflakes am 21.03.2019 09:44

Liebes bauen.de Team,

wir möchten in unserem Garten eine Gartenhütte aus Holz bauen. Von der Größe her braucht sie nicht genehmigt zu werden. Nun haben wir auf dem Bebauungsplan gesehen das der dafür ausgesuchte Platz außerhalb des überbaubaren Bereiches liegt und es eine textliche Stelle gibt die sagt das Nebenanlagen nur im überbaubaren Bereich liegen dürfen und Ausnahmen ausgeschlossen sind. Gilt diese Passage auch fürs Gartenhäuschen? Oder ist es eher für Garagen, Carport etc gedacht?

Welche Möglichkeit hätten wir sonst?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.03.2019 10:14

Hallo Cornflakes,

diese Formulierung ist in erster Linie für Garagen, Carports und so weiter gedacht, aber auch für Swimmingpools, Gartenhäuser oder andere Aufbauten mit Fundament. Ob eine kleine Hütte ohne durchgängiges Fundament betroffen ist, können Ihnen die Mitarbeiter des zuständigen Bauamtes aber zuverlässiger beantworten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Cornflakes am 22.03.2019 10:18

Vielen Dank für Ihre Antwort. Dann fange ich auf dem offiziellen Weg an zu forschen.

Wünsche ein schönes Wochenende


Cornflakes am 22.03.2019 10:18

Vielen Dank für Ihre Antwort. Dann fange ich auf dem offiziellen Weg an zu forschen.

Wünsche ein schönes Wochenende

crispie am 19.03.2019 20:08

Hallo liebes bauen.de Team, unser Grundstück ist durch einen B-Plan reguliert, u.a. ist die bebaubare Fläche eingeschränkt. Auf dem Grundstück befindet sich eine versiegelte Einfahrt. Wird durch das Überdachen der Einfahrt rechtlich die bebaubare Fläche vergrößert oder zählt dies nicht da bereits der Boden versiegelt ist? Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.03.2019 09:19

Hallo Crispie,

auch das hängt vom Bebauungsplan ab. Oftmals sind Stellflächen, Garagen usw. auch außerhalb des Baufensters erlaubt. Dann wäre auch eine Überdachung der Einfahrt kein Problem. Am besten, Sie fragen mal im zuständigen Bauamt nach.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jasmin am 11.03.2019 16:54

Was bedeutet: "Die Gesamtfläche der Einfriedung an den Erschließungsstraßenund in einem 3 m tiefen Streifen auf den privaten Grundstücken hinter der Straßenbegrenzungslinie darf das Maß von 0,80 m, jeweils gemessen ab OK der angrenzenden Gehweghinterkante bzw. Fahrbahn, nicht überschreiten" auf Deutsch?

Danke :)

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.03.2019 15:34

Hallo Jasmin,

da passt etwas nicht zusammen, denn eine Fläche wird nicht in m gemessen, sondern in m².

Wir reimen uns die Bedeutung mal so zusammen: Die Mauer oder der Zaun um ihr Grundstück darf an bestimmten Stellen nur maximal 80 Zentimeter hoch sein. Das gilt für die Grundstücksseiten, die an Straßen angrenzen. Zumindest dann, wenn diese Mauer oder der Zaun weniger als 3 Meter von der Straße entfernt ist. Diese Höhenangabe bezieht sich auf die Höhe des Gehwegs beziehungsweise auf die Höhe der Straße an den Stellen, an denen es keinen Gehweg gibt.

Muss aber nicht richtig sein. Dazu müssten wir den gesamten Bebauungsplan sehen.

Sie können aber auch einfach im Bauamt anrufen. Dort wird man Ihnen sicherlich gerne weiterhelfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Jasmin am 12.03.2019 16:12

Danke für die schnelle Antwort! Dann habe ich es doch richtig verstanden!

Liebe Grüße

Oliver am 24.02.2019 20:04

Guten Tag

Ich habe vor Jahren ein Reihenhaus mit Garage und 2 Stellplätzen, die mit Biopflaster gepflastert sind gekauft. Gestern hat zum wiederholten Mal ein Nachbar auf meiner Parkfläche geparkt und da er gerade im Garten arbeitete sagte ich ihm, dass er sein es wegstellen soll. Er arbeitet auf der Gemeinde und seine Reaktion darauf war, dass er mir vorhielt, dass mein zweiter Stellplatz laut Bebauungsplan eigentlich eine Grünfläche sein müsse und dass, wenn man es ja genau nehmen würde das geändert werden sollte.

Da ich das Haus nur gekauft und nicht gebaut habe kenne ich den Bebauungsplan nicht, da es aber eine gültige Bauabnahme gibt kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass der Stellplatz dem Bebauungsplan widerspricht.

Was kann ich tun, um in dieser Angelegenheit Sicherheit zu bekommen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.02.2019 12:15

Hallo Oliver,

Sie sollten zunächst Ihre Unterlagen zur Immobilie durchsehen, ob Sie darin Infos zu diesem Stellplatz finden und ansonsten beim Bauamt der Stadt anrufen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Oliver am 25.02.2019 12:26

Hallo

Vielen Dank, für die schnelle Antwort. In meinen Unterlagen wird die Stellfläche explizit als Parkfläche ausgegeben. Es war sogar so, dass alle Garagen und Parkplätze getrennt von den Häusern verkauft wurden und ich diesen Parkplatz extra bezahlen musste.

mohnblumlein am 04.02.2019 12:04

Liebes Bau Team,

meine Eltern haben vor 25 Jahren einen 3-Seitenhof im Dorfkern ersteigert, welcher zu einer Seite noch 900 qm Garten an einer Scheune hat. Als Bauernhof wurde dies aber nicht betrieben.

In der 14 m langen Scheune hatten schon die Vorbesitzer einen Heizraum und darüber das Schlafzimmer, welches meine Eltern etwas vergrößert haben.

Nun habe ich selbst eine kleine Familie und wir würden uns gern den Rest der Scheune ausbauen, mit separatem Zugang über den großen Garten (die Eltern haben schick den Hof bepflanzt). Sollte man das Grundstück teilen, eine neu Hausnummer beantragen, weil andere Straße? Muss man eine Umnutzung beantragen und braucht man für den Scheunenausbau auch eine Baugenehmigung? Die Eltern haben für Schulklassen da immer schon mal 'Schlafen im Stroh' mit Wanderungen angeboten.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.02.2019 13:37

Hallo mohnblumlein,

für alles, was zuvor nicht als Wohnraum genutzt wurde, brauchen Sie eine Umnutzung und eine Baugenehmigung. Alles, was sie baulich verändern oder neu errichten, gehört automatisch demjenigen, dem das Grundstück gehört. Wenn Sie hier für ordentliche Verhältnisse sorgen wollen, müssten Sie das Grundstück teilen und bekommen dann automatisch eine neue Adresse zugeteilt. Das geht aber nur, wenn sich nicht nur das Grundstück sondern auch das Haus sauber teilen lassen. Da könnte es Probleme mit dem Brandschutz geben. Eine andere Möglichkeit wäre, nicht das Grundstück zu teilen sondern lediglich das Gebäude. Ihre Eltern könnten Ihnen dann eine Wohneinheit (die neu ausgebaute) verkaufen oder vererben und Sie währen dann in einer Wohnungseigentumsgesellschaft, der gemeinsam das Grundstück gehört. Dann kommt es auf die Teilungserklärung an, welche Elemente Gemeinschaftseigentum sind und welche Sondereigentum. Das alles ist also nicht ganz unkompliziert und welche Variante für Sie die beste, bzw. überhaupt praktikabel ist, können wir Ihnen nicht sagen.

Bitte beachten Sie auch folgende Ratgebertexte auf unserem Partnerportal immowelt.de:

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

NSchwiethal am 01.02.2019 00:44

Liebes Bauen Team,

wir möchten im Umland von Hannover ein Grundstück erwerben.

Wir planen einen Bungalow auf die im B- Plan mit WA gekennzeichnete Fläche zu bauen. Damit ist die Fläche voll genutzt.

In Hinteren Bereich haben wir einen Planzstreifen von 4 Metern und noch eine Fläche über 8 Meter.

Was dürfen wir auf diesen 8 Metern bauen? Pool, Schuppen, Carport?

Wir sind etwas ratlos und freuen uns über eine Antwort von Ihnen.

Viele Grüße

Nicole Schwiethal

auf Kommentar antworten

NSchwiethal am 05.02.2019 13:30

Vielen Dank!


Redaktion bauen.de am 05.02.2019 13:28

Hallo Frau Schwiethal,

wir gehen davon aus, dass es sich um ein Grundstück handelt, dieses Grundstück komplett in den WA-Bereich fällt, also für Wohnbebauung vorgesehen ist und es abgesehen von dem Pflanzbereich keine weiteren Einschränkungen gibt. Dann dürften Sie dort wie vermutet einen Pool aufstellen, einen Schuppen oder Carport, aber auch ein Trampolin oder eine Solaranlage und einiges mehr. Zumindest, solange Sie sich an beispielsweise das Nachbarrecht oder die Abstandsflächen halten. Dazu können Sie sich auch einen Ratgeber durchlesen.

https://www.bauen.de/a/grenzbebauung-so-viel-abstand-brauchen-haus-und-garage-zum-nachbarn.html

Wenn Sie konkrete Vorstellungen haben, und wissen möchten, ob Sie diese umsetzen dürfen, können Sie uns gerne noch einmal fragen. Oder Sie rufen direkt beim zuständigen Bauamt an, die können Ihre Fragen wahrscheinlich noch besser beantworten als wir.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Gerhard Dietl am 28.01.2019 19:08

Hallo liebes Bauen-Team!

In unserer Nachbarschaft befindet sich eine Schule mit einer Sportanlage. Die Stadt Rostock plant nun eine Erweiterung der Sportanlage innerhalb des Schulgeländes. Dazu muss eine bewaldete Fläche (Bäume etwa 30 m hoch) gerodet werden. Gibt es Vorschriften, die zur Rodung beachtet werden müssen?

Danke

G. Dietl

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.01.2019 12:08

Hallo Herr Dietl,

in manchen Städten gilt eine Baumschutzsatzung, ob das bei Ihnen der Fall is, wissen wir nicht, Auskunft gibt das Bauamt. Diese Satzungen regeln aber oftmals nur, für welche Bäume eine Genehmigung erforderlich ist und ob beispielsweise an anderer Stelle Ersatz gepflanzt werden muss. Ansonsten gibt es natürlich geschützte Pflanzen und Tierarten, die in den Bäumen wohnen können. Laut Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume nur von März bis September gefällt werden.

Beste Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Insa Wallasch am 13.01.2019 11:46

Hallo liebes Bauen - Team,

Wann ist es möglich in einer Siedlung ein Haus zu bauen und dieses 5 Meter vor zu ziehen und bedarf es nicht eigentlich der Zustimmung der Nachbarn? Braucht man dafür keine Unterschrift von den Hausbesitzern die vorher da waren? Unser neuer Nachbar baut und hat nun Fenster im Obergeschoss zu unserem Garten. Wen spricht man an? Mfg i. Wallasch

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.01.2019 09:20

Hallo Insa Wallasch,

grundsätzlich spricht nichts dagegen, ein Haus um fünf Meter zu erweitern, selbst wenn dadurch Fenster entstehen, die auf den Garten des Nachbarn gerichtet sind. Informationen zu Abstandsflächen finden Sie hier: üblicherweise gelten mindestens drei Meter.

Allerdings braucht ihr Nachbar natürlich eine Baugenehmigung. Und die hätte Ihnen das Bauamt zustellen sollen. Denn so hätten Sie die Möglichkeit gehabt, gegen das Bauvorhaben, bzw. dessen Genehmigung Einspruch zu erheben. Sie sollten sich an das zuständige Amt wenden und fragen, warum Sie über das Bauvorhaben des Nachbarn nicht informiert worden sind. Im für Ihren Nachbarn schlimmsten Fall gibt es keine Genehmigung, auch nicht im Nachhinein, dann muss er den Anbau wieder abreißen.

Gibt es eine Baugenehmigung und wollen Sie Einspruch erheben, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen. Im für Sie schlimmsten Fall wird das Bauvorhaben einstweilig gestoppt, später aber von einem Gericht erlaubt und Sie müssen dann für die Schäden, die durch die Verzögerung entstanden sind, aufkommen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sara am 09.01.2019 05:03

Hallo liebes bauen.de-Team,

ich habe vor einigen Jahren mein Elternhaus gekauft, einen Bungalow mit diversen Anbauten. Jetzt überlegen wir, aus Platzgründen, aufzustocken oder anzubauen. Zu den bisherigen Anbauten habe ich keinerlei Unterlagen und mein Vater ist leider letztes Jahr verstorben. Wo kann ich in Erfahrung bringen ob es zu den bisherigen Anbauten Genehmigungen gibt? Und was passiert wenn es keine Genehmigungen gibt?

Vielen Dank für eure Mühe im Voraus.

Sara

 

auf Kommentar antworten

Anto am 10.01.2019 14:26

Hallo Sara, am besten mal beim Bauamt einen Termin zur Einsicht in die Bauakte vereinbaren . Dieser kann man entnehmen welche Gebäude und Anbauten genehmigt sind.

Gruß

Anne


Redaktion bauen.de am 11.01.2019 14:52

Hallo Sara,

in dieser Sache sollten Sie nicht voreilig handeln und je nach Umständen zunächst mit einem Anwalt sprechen. Der schlimmste Fall: Es lassen sich keinerlei Unterlagen auftreiben und das Bauamt verlangt den Abriss. Wirklich Worst-Case, kommt aber immerwieder zB. bei Häusern vor, die vor dem ersten Weltkrieg gebaut worden sind. Grundsätzlich hat das Amt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Das hießt, für Anbauten, die in diesen Zeitraum fallen, müssten Sie die Unterlagen vom Amt bekommen können. In allen anderen Fällen wird es etwas kompliziert. Es wäre zB. möglich, Anbauten im Nachhinein genehmigen zu lassen - undabhängig davon, ob sie bereits einmal genehmigt worden sind. Wenn das nicht möglich ist, kann es sein, dass das Bauamt in bestimmten Fällen von einer erteilten Baugenehmigung ausgehen muss, also keinen Abriss fordern darf. Das muss aber möglicherweise vor Gericht durchgesetzt werden. All diese Details klären Sie aber anhand Ihres konkreten Falls mit einem Anwalt.

Herzliche Grüße und viel Erfolg,

die Redaktion von bauen.de

 

Häuslebauerin am 07.12.2018 14:12

Ich besitze in HB-Borgfeld ein kleines Häuschen und habe einige Schwierigkeiten mit dem Bauamt. Mein Architekt hat scheinbar auch keine große Ahnung, dabei stelle ich fest, dass alles (wie immer) in Deutschland geregelt ist.

Diese Beispiele haben mir sehr geholfen!!

auf Kommentar antworten

Udo 1952 am 29.11.2018 19:32

Gültigkeit des B-Planes?

Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einen Plattenbau in MV.

Unser Gebäude steht Parallel zu einem gleichartigen Plattenbaus. Zwischen unseren beide Gebäuden verläuft eine 4,50m breite Erschließungsstraße. Diese Straße bestand schon zu DDR Zeiten. Die Straße und das Nachbargebäude stehen auf dem Grundstück des Nachbarn. Nun hat der Nachbar mittels einer Zaunziehung den Weg zu unseren Parkplätzen (Flurstück 55/5) vor unseren Haus abgesperrt.

Im B-Plan steht aber Wörtlich: "Die Eigentümer der Wohnungen im östlich angrenzenden Wohnblock …… haben über die vorhandene Erschließungsstraße im Plangebiet ein Überfahrtsrecht, um zu den vor dem Block auf dem Flurstück 55/5 vorhandenen Stellplätzen und ….. zu gelangen". Die örtlichen Behörden, (Bauamt und Kreisbauamt) verweigern uns die Unterstützung zur Durchsetzung unseres Wegerechtes gem. des B-Planes.

Frage: Hat der B-Plan für uns, als Nachbargrundstück, keine Gültigkeit???

Für Ihre hilfreiche Unterstützung wären 60 Mieter/Eigentümer dankbar!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.11.2018 12:53

Hallo Udo,

der Bebauungsplan hat diesbezüglich keine Aussagekraft. Ein solches Wegerecht muss im Grundbuch vermerkt sein. Prüfen sie dieses doch mal. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der Sie besser beraten wird. Entweder Sie müssten eine neue eigene Zufahrt zu den Parkplätzen schaffen. Falls das nicht möglich ist, könnten Sie eventuell ein Wegerecht durchsetzen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

montessalet am 16.11.2018 06:42

Ich habe eine Frage zur GRZ II resp. zum Umgang damit und dem Anliegen, einen Pool zu bauen.

Die GRZ ist 0.3, daher die GRZ II (+50%) bei 0.45. Haus mit Terrasse kommt auf genau 0.3; mit Carport, Zufahrt usw. sind es genau 0.45. Wie sieht es nun mit einem allfälligen Pool aus?

Der ist doch bis 100 m3 genehmigungsfrei - nur weiss ich nicht, ob der in der GRZ II auch noch berechnet wird und somit nicht gebaut werden kann. Bundesland: RLP.

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montessalet am 23.11.2018 09:55

Hat jemand einen Tipp?

Daniela Ledwon am 11.11.2018 14:13

Guten Tag liebes Bauen-Team,

mein Mann und ich haben ein 522qm großes Grundstück gekauft. Wir würden gerne im Garten eine kleine Sauna ein,einen kleinen Pool und ein kleines Gartenhaus aufstellen. Können Sie mir sagen ob wir bei der qm von 522 das alles in den Garten aufstellen dürfen?

Mit freundlichen Grüßen

D. Ledwon

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Redaktion bauen.de am 12.11.2018 08:58

Hallo Frau Ledwon,

das hängt von der jeweiligen Landesbauordnung ab. Gartenhäuser sind üblicherweise verfahrensfrei, sofoern sie bestimmte Größen nicht überschreiten und nicht zum Aufenthalt gedacht sind. Wenn Sie eine Feuerungsanlage einbauen, also bspw. einen Holzofen, muss der abgenommen werden. Schwimmbecken sind oft genehmigungspflichtig. Die Größe des Grundstücks ist dabei irrelevant, allerdings dürfen Sie nicht unbegrenzt Bauwerke an die Grundstücksgrenze setzen. Näheres finden Sie in der Bauordnung oder beim zuständigen Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Daniela Ledwon am 12.11.2018 09:49

Vielen lieben Dank sie haben mir sehr weiter geholfen.

Florian84 am 23.10.2018 11:11

Hallo liebes Bauen-Team,

unser Bebauungsplan schreibt eine "Ziegel-Ähnliche" Dacheindeckung vor.

Ist es uns demnach erlaubt unser Dach mit Bitumen-Schindeln einzudecken?

Bzw. welche Art von Dacheindeckung könnte demnach ausgeschlossen werden?

Vielen Dank im Voraus,

Florian Müller

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Florian84 am 23.10.2018 11:17

Entschuldigung, Korrektur:

der korrekte Wortlaut ist:

"für die Dacheindeckung sind ausschließlich nicht-glänzende, kleinteilige Ziegel oder Materialien, die in ihrem Erscheinungsbild Ziegeln gleichkommen, zu verwenden..."

Vielen Dank im Voraus:-)


Redaktion bauen.de am 25.10.2018 09:17

Hallo Florian,

das macht die Dinge schon klarer. Erlaubt scheinen Ziegel und Naturstein ohne Beschichtung zu sein. Kunststoffziegel oder Schiefer wären grenzwertig und Bitumenschindeln scheinen nicht erlaubt zu sein. Weder weist das Material Ähnlichkeiten mit Ziegel auf, noch kommen diese Schindeln in ihrem Erscheinungsbild Ziegeln gleich. Dennoch ist diese Formulierung schwammig. Eine sichere Antwort erhalten Sie allerdings beim Bauamt selbst.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Elisabeth am 19.10.2018 09:02

Guten Tag, eine Frage bitte: Im vorliegenden B-Plan von 1963 ist ein Baufenster von 11 x 15 m eingezeichnet und mit "2W" benannt. GFZ 0,2. Ist es hier möglich ohne Befreiungen ein Mehrfamilienhaus mit 7 Einheiten zu errichten ( 2 Vollgeschosse, DG ausgebaut und KG teilweise Wohnung).

Danke und freundliche Grüße Elisabeth

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Redaktion bauen.de am 19.10.2018 14:55

Hallo Elisabeth,

diese Angaben schließen die von Ihnen gewünschte Bebauung nicht aus, wobei wir die Bezeichnung "2W" nicht zuordnen können. Üblicherweise ist im Bebauungsplan aber auch verzeichnet, wie viele Vollgeschosse, welche Haustypen usw erlaubt sind, da müssten Sie nochmal nachgucken.

Möglicherweise können Sie auch durch die Geschossflächenzahl von 0,2 eingeschränkt werden: angenommen, Sie nutzen das Baufenster aus, würden Sie 165 qm überbauen. Das jetzt auf drei Vollgeschosse hochgerechnet (denn das für Wohnzwecke ausgebaute Dach zählt höchstwahrscheinlich auch als Vollgeschoss) wären 495 qm. Bei einer GFZ von 0,2 bräuchten Sie insofern ein Grundstück mit 2.475 qm Fläche.

Sofern im Bebauungsplan keine genaueren Angaben zu finden sind, können Sie auch im Baumt anrufen oder eine Bauvoranfrage stellen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Maus am 15.10.2018 16:28

Guten Tag. Meine Frage lautet: Mein Baufenster ist komplett genutzt möchte aber die obere Etage vermieten und dafür eine Außentreppe mit Gitterrost Stufen und Auftritt Podest erstellen. Unterliegt das einer Baugenehmigung, da dies ja nicht Überbaut ist?

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Redaktion bauen.de am 16.10.2018 08:53

Hallo Maus,

außerhalb des Baufensters dürfen Sie auch keine Außentreppe ohne Genehmigung aufbauen. Eine Genehmigung brauchen Sie aber schon allein deswegen, weil Sie scheinbar aus einer Wohneinheit zwei machen wollen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mirko am 07.10.2018 09:26

Hallo wir haben ein Haus auf dem Land gebaut.Um es und damals zu ermöglichen zu bauen machte unser Nachbar eine Abstandsflächenübernahme von 2.6 Meter, der heute leider heute schon verstorben ist! Nun meine Frage meine Nachbarin möchte ihr Brennholz genau an unsere Grundstückgrenze lagern sind an der engsten Stelle 0.86m ist das wegen der Baurdnung rechtens! Meine große Angst besteht wegen des Brandschutzes der zum Haus nicht mehr gegeben ist.Vielleicht können Sie mir weiterhelfen vielen Dank!

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Redaktion bauen.de am 08.10.2018 10:19

Hallo Mirko,

das kommt auf den Umfang und die Ausgestaltung der Lagerfläche an. Wenn die Nachbarin kleine Mengen für jeweils ein kurze Zeit dort lagern will, ist das sicherlich vom Gesetz her kein Problem. Je größer das Lager ist und je länger es liegt, desto eher könnte es zum Problem werden. Beispielsweise zählen Zelte, die länger als 3 Monate an einem Ort stehen unter Umständen als Gebäude. Ähnliches wäre auch bei einem Brennholzlager möglich. Letztendlich ist das aber abhängig vom der jeweilgen Landesbauordnung oder regionalen Regelungen. Um sicher zu gehen, sollten Sie mit dem zuständigen Bauamt sprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jan Kohl am 04.10.2018 17:42

Guten Tag liebes Bauteam,

bei uns existiert ein Bebauungsplan. Nun will ein künftiger Nachbar neu bauen und die Gemeinde genehmigt ihm eine um 2 m erhöhte Traufhöhe entgegen dem Bebauungsplan. Darf die Gemeinde dies einfach tun, ohne Rücksicht auf die Nachbarn?

Viele Grüße Jan Kohl

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Redaktion bauen.de am 05.10.2018 11:20

Hallo Herr Kohl,

ja, gegen Genehmigungen, die vom Bebauungsplan abweichen können Sie vorgehen, bzw. Widerspruch einlegen. Die Aussichten auf Erfolg sind ganz allgemein dann besser, wenn Sie selbst betroffen sind bzw. irgendwelche Nachteile haben. Außerdem dann, wenn es die erste Abweichung dieser Art in der Nachbarschaft ist. Grundsätzlich brauchen Sie keinen Anwalt dafür, Sie müssten nur belegen, inwiefern sie betroffen oder eingeschränkt sind. Wenn das Haus beispielsweise nicht nur eine höhere Traufe hat sondern generell höher ist, könnte man mit Schattenwurf o.ä. argumentieren. Wenn Sie sich hier unsicher sind, sollten Sie einen Anwalt um Hilfe bitten. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Karin am 29.06.2018 15:50

Guten Tag liebes Bauteam,

ich habe ein großesProblem. Unser rutscht ab wegen einem Höhenunterschied von 1,80 m wir können das Grundstück nur vom abrutschen sichern mit Ö´L-Steinen, das widerum untersagt der Bebauungsplan und die Gemeinde, was kann ich tun, denn ich habe die L-Steine schon Vorort (Kosten 7000.-Euro ) die ich nicht wieder zurück geben kann und keiner hilft mir das wir die Steine verbauen können.

Was tun :-(

Grüße aus Niederbayern.

Karin

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karin am 29.06.2018 16:02

Übrigens ist an 2 Seiten nur Ackerland


Redaktion bauen.de am 02.07.2018 12:56

Hallo Karin,

da können wir aus der Ferne leider nichts machen. Welche Lösung schlägt denn die Gemeinde vor? Die Steine könnten Sie im Internet zum Verkauf anbieten. Ansonsten müssten Sie sich einen Anwalt nehmen, sofern die Gemeinde eine andere Lösung vorschlägt, erscheint uns das aber wenig erfolgversprechend.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


karin am 02.07.2018 18:03

Schön wäre es wenn die Gemeinde eine Lösung hätte.....

Franzi am 16.06.2018 10:42

Liebes Bauteam, wir möchten ein Carport bauen. Laut B Plan müssen wir 6m von der Straßengrenze entfernt bleiben. Zwischen Straße und unserem Grundstück läuft noch ein 1,20m breiter Fußgängerweg. Meine Frage ist nun, was bedeutet für uns ab Straßengrenze? Heißt Straßengrenze mit oder ohne Fußgängerweg?

Vielen Dank im Voraus!

Herzliche Grüße Franzi

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Redaktion bauen.de am 18.06.2018 16:13

Hallo Franzi,

würden davon ausgehen, dass öffentliche Flächen gemeint sind. Also 6 Meter ab Grundstücksgrenze. Am besten fragen Sie aber beim zuständigen Bauamt mal nach.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Familie Heine am 11.06.2018 11:08

Hallo,

meine Schwester und ihr Mann sowie mein Mann und ich wollen ein Doppelhaus in einem Randbezirk Berlins bauen. Meine Schwester, unsere Mutter und ich sind Eigentümerinnen des hierfür vorgesehenen Grundstückes. Auf diesem wohnt im hinteren Bereich die Mutter. Ihr altes Haus soll auch weiterhin von ihr bewohnt bleiben. Wir wollen den Garten nicht teilen, sondern ihn als Familiengrundstück alle gleichermaßen nutzen und so wenig wie möglich von dem romantisch-verträumten, viel bewachsenen Grundstück zerstören, es soll also keinerlei Grenzen geben und auch keine Änderung am Eigentum/an der Verteilung der Eigentumsrechte, sondern lediglich ein neues Haus hinzukommen. Wir werden zeitnah klären, wie groß das Baufeld ist bzw. wie der Bebauungsplan für unser Grundstück aussieht. Eine Frage habe ich aber vorab, da sie uns keine Ruhe lässt: Muss in diesem Falle definitiv eine Feuerwehrdurchfahrt von der Straße bis nach hinten zum Haus unserer Mutter errichtet werden? Aktuell würde auch keine Feuerwehr nach hinten kommen, weil es nur einen Gehweg gibt, ringsherum sind Beete, Bäume, Sträucher, ein Sitzbereich und manch anderes. Es handelt sich eben um ein altes Grundstück und um eine Bebauung aus dem Jahre 1917. Würden wir nicht neu bauen wollen, würde sich auch an dem Garten nichts ändern, sprich keine solche Zufahrt nötig sein. Müsste das aber vorschriftsmäßig in jedem Falle getan werden, wenn vorne im Garten (egal, ob längs oder quer) unser Doppelhaus aufgestellt wird, auch wenn es keine eigentumsmäßige Teilung gibt oder gibt es Ausnahmen bzw. Alternativen? Es würde ja sonst nicht viel übrig bleiben von dem uns so wichtigen Garten... Vielen Dank vorab für Ihre Kommentare, Familie Heine

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Redaktion bauen.de am 14.06.2018 15:30

Hallo Familie Heine,

nein, eine Feuerwehrzufahrt ist grundsätzlich keine Pflicht, natürlich kann die Stadt dennoch entsprechende Auflagen machen. Aber das werden Sie herausfinden, wenn Sie nachfragen, ob sie auf dieses Grundstück überhaupt ein zweites Gebäude stellen dürfen.

Es gibt allerdings durchaus praktische Gründe, die Grundstücke zu teilen. Aktuell würde das gesamte Grundstück mit allen Häusern Ihnen, Ihrer Schwester und Ihrer Mutter gleichermaßen gehören. Das heißt, keiner könnte einfach so eines der drei Häuser verkaufen. Sollten Sie das eines Tages wollen, könnten Sie das Grundstück und das Doppelhaus vermutlich immernoch teilen lassen - es sei denn, die Stadt hätte etwas einzuwenden. Sobald aber das hintere Grundstück für sich alleine steht, braucht es eine eigene Zufahrt, über die ein zukünftiger Besitzer zum Haus gelangen könnte.

Es wäre zukunftssicherer, das Grundstück jetzt aufzuteilen und Wegerechte zumindest einzuplanen. Dann sind diese Dinge geklärt. Den Garten könnten Sie dennoch unberührt lassen. Nur weil es ein Wegerecht gibt, heißt das noch lange nicht, dass Ihre Mutter dieses auch wahrnehmen muss und sich Ihren Weg zupflastert.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Marie am 11.06.2018 08:28

Sehr geehrtes bauen.de-Team

Ich habe ein Grundstück erworben mit halle der durch 3 teile geteilt wurde in einem Gewerbegebiet GE 1.

Auf diesen erstmals großem 1 Grundstück is ein Wohnhaus gebaut wurden. Da nun der Grundstück auf 3 teile mit Vermesser geteilt wurde und auf meinem Grundstück kein Haus drauf steht darf ich dann als Betriebsinhaber mit Einhaltung aller Abstandsflächen ein kleines Wohnhaus bauen. Weiß nicht ob irgendwelcheandere Baulasten drin stehen ? Da die erbaute Halle die drauf steht auf der Grenze gebaut wurde. Könne da irgendwelche Nachteile sein das ich kein Wohnhaus bauen darf. ? Laut Regelung darf auf einem Grundstück immer 1 Haus gebaut werden . Viele dank . Gruß Marie

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Redaktion bauen.de am 11.06.2018 10:23

Hallo Marie,

das können wir Ihnen nicht ohne weiteres beantworten.

Am besten, Sie sehen sich die Bebauuungspläne und die Grundbucheinträge für die Grundstücke an. Im Gewerbegebiet dürfen üblicherweise nur Wohnungen für Betriebseigentümer gebaut werden. Das heißt: Sie müssen das Grundstück als Betriebsgelände nutzen und dürfen dann zusätzlich auch ein Haus oder eine Wohnung bauen. Welche weiteren Einschränkungen es gibt, entnehmen Sie den Babauungsplänen. Ansonsten gelten die Abstandsflächen für Gewerbegebiete nach der Landesbauordnung des Bundeslandes, in dem das Grundstück liegt. Sie können sich mit Ihrem Anliegen auch mal an das zuständige Baumat wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mesut am 24.05.2018 09:31

Sehr geehrtes bauen.de-Team

Habe vor kurzem zwei Grundstücke in Berlin Marienfelde gekauft, es sind zwei hintere Grundstücke mit je ca. 420m², möchte gerne erstmal das ganz hinterste Grundstück bebauen.

Für dieses Grundstück in Marienfelde gibt es einen festen Bebauungsplan XIII-3, Festsetzung 04.07.1955 Wohnbauten oder Flächen, 2 Geschosse, offene Bauweise, Grundflächen 2,10 vom Grundstück.

Obwohl im Bebauungsplan keine Bebauungstiefe angegeben ist, wurde mein Bauantrag abgelehnt mit der Begründung:

Das im Lageplan dargestellte Dachgeschoss kann nach der maßgeblichen Definition in § 2 der Bauordnung Berlin 1966 nicht als Dachgeschoss anerkannt werden, sondern stellt ein Vollgeschoss dar. Zweigeschossige Gebäude können in zweiter und dritter Reihe, außerhalb der entlang der Erschließungsstrassen vorgesehenen Bebauung, nicht zugelassen werden. Diese müssen sich der vorderen Bebauung unterordnen. Auch in der näheren Umgebung sind gemäß § 34 BauGB ( hinsichtlich der Bebauungstiefe ) lediglich eingeschossige Gebäude mit Dachgeschoss vorhanden, wodurch das geplante Gebäude das Ortsbild negativ beeinträchtigen würde u.s.w.

Danke im voraus für Ihre Bemühungen.

Mit freundliche Grüßen

Mesut M.

 

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Redaktion bauen.de am 24.05.2018 10:07

Hallo Mesut,

und was ist Ihre Frage?

Die Ablehnung und Begründung erscheint uns in Ordnung zu sein. Wenn Sie die Ablehnung anzweifeln wollen, brauchen Sie juristischen Beistand von einem Anwalt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Mesut am 24.05.2018 10:24

Danke für die schnelle Anwort.

Meine Frage wäre, obwohl im qualifizierten Bebauungsplan drin steht, die Ausnutzung der innerhalb der Baugrenzen liegenden Grundstücke dürfen in offener 2 Geschossiger Einzelhausbebauung nicht überschreiten, darf das Bauaumt § 34 BauGB mit der Bebauungstiefe anwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Mesut M.


Redaktion bauen.de am 24.05.2018 11:13

Hallo Mesut,

na dann haben wir ja bereits richtig geantwortet.

Ohne weitere Details Ihrer Bauplanung und des Planes zu kennen, erscheint uns die Ablehnung in Ordnung zu sein. Wenn es sich tatsächlich um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt, sollte er als alleinige Rechtsgrundlage ausreichen, der § 34 BauGB sollte dann eigentlich keine Anwendung finden. Möglicherweise ist es nur ein einfacher, dann wird die umgebende Bebauung maßgeblich. Das können wir ohne weitere Informationen aber nicht einschätzen und dürfen es letztendlich auch gar nicht, weil wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Rschli am 16.04.2018 09:52

Sehr geehrtes bauen.de-Team,

wir haben eine Firma samt Grundstück vor einigen Jahren gekauft und würden nun gerne die FA erweitern/modernisieren und zusätzlich ein Eigenheim darauf errichten. Laut B-Plan ist das Grundstück als priv. Parkanlage gekennzeichnet. Die Stadtverwaltung teilte uns in einem persönlichen Gespräch mit, dass ein neues Planverfahren eröffnet werden muss bzw ein formloser Antrag gestellt werden muss, der der Gemeindevertretung vorgelegt wird, die das dann entscheidet. Nun meine Frage an Sie: Wie gehe ich vor? Lasse ich einen Plan durch ein Planungsbüro erstellen oder hole ich mir erst Rechtsbeistand oder schreibe ich wirklich als erstes einen formlosen Antrag? Und wie soll dieser aussehen, da ich ihn ja sicherlich stichhaltig begründen muss?

Danke für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen R.Schlippe

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Redaktion bauen.de am 19.04.2018 14:38

Hallo Rschli,

uns ist nicht bekannt, dass ein Planänderungsverfahren juristisch durchsetzbar wäre. Es liegt allein an der Gemeinde, ob sie dem zustimmt oder nicht. Was die Gemeindevertreter überzeugen könnte, wissen wir nicht, haben da auch keine Erfahrungswerte. Denkbar wäre ein Plan, der der ursprünglichen Nutzung möglichst nahekommt. Also zumindest etwas Grün auf dem Firmengelände erlaubt. Kennen Sie die Gemeindevertreter denn? Versuchen Sie sich in diese hineinzuversetzen und überlegen Sie, was sie überzeugen könnte.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Lt_Broemme am 05.04.2018 21:46

Liebes bauen.de-Team,

ich habe eine Frage zur Baulinie mit folgenden Voraussetzungen:

B-Plan vorhanden, Baulinie in textlicher Festsetzung nicht weiter konkretisiert, es sollen mehrere Gebäude auf dem Grundstück errichtet werden, die eine Seite der Baugrenzen ist als Baulinie ausgewiesen.

Ein Gargagengebäude aus 6 Garagen (Nebenanlage?) soll auf der Baulinie errichtet werden. Ein Bürogebäude parallel dazu, jedoch nicht auf der Baulinie.

Die Frage ist, ob damit die BauNVO erfüllt ist?

Bzw. in einer der Abbildungen Eures Beitrages schreibt Ihr von einem Hauptgebäude. Auch nach langer Recherche bin ich leider nicht fündig geworden, was deren Rechtsgrundlage ist. Könnt Ihr mir ggf einen Tipp geben, wo Haupt- und Nebengebäude hinsichtlich von Baulinien definiert sind, bzw wie mit meheren Gebäuden und einer Baulinie umzugehen wäre?

Ich danke Euch schon mal vorab.

Grüße

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Redaktion bauen.de am 06.04.2018 10:33

Hallo Lt_Broemme,

diese Frage können wir Ihnen nicht beantworten, denn wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Entweder Sie fragen beim Bauamt nach deren Einschätzung oder nehmen sich einen Anwalt, wenn es bspw. darum geht, ob Sie ein bestimmtes Bauvorhaben juristisch durchsetzen können.

Garagen, Schuppen, Solaranlagen und ähnliches gehören üblicherweise zu den Nebengebäuden und dürfen außerhalb der Baugrenze gebaut werden und auch die Baulinie muss je nach Bebauungsplan nicht beachtet werden. Das Garagengebäude mit diesem Umfang fällt aber nicht mehr darunter und bedarf sicherlich einer Baugenehmigung.

Die Baulinie ist des weitern ja üblicherweise einer Straße zugwandt. Auf dieser Linie muss das Hauptgebäude (kein juristischer Begriff, aber halt eine Abgrenzung zu den Nebengebäuden) gebaut werden. Ob es beispielsweise zulässig ist, zwei Gebäude hintereinander zu bauen, das eine quasi im Hinterhof des anderen, können wir Ihnen nicht sagen. Wenn der Bebauungsplan dazu keine Angaben macht, müssten Sie im zuständigen Amt nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tina am 02.04.2018 13:12

Hallo Zusammen, zum Thema 3m Abstand zur Grundstücksgrenze habe ich eine Frage. Ist mit den 3m der Abstand zwischen Aussenseite der Gebäudewand gemeint oder Aussenkannte des Dachüberstandes? Ich darf 12x9,50 m bauen und muss rundherum 3m Abstand halten. Wenn da die Wandstärke und ca. 50 cm Dachüberstand abgehen ist es innen im DG nicht mehr sehr viel.

Eine 2. Frage: wir dürfen 1,5 Geschoss bauen, OG darf 75% vom EG haben aber nur bei max. 2,30 m Oberkannte fertig gedämmtes und eingedecktes Dach. Ab wo werden die 2,30 m gemessen innen, ab OK Decke EG oder OK Fertigfussboden OG? Der Bebauungsplan ist von 1973 und gibt nur dieses eine Höhenmaß an. Bin gespannt auf eure Antworten.

Viele Grüße

 

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Redaktion bauen.de am 03.04.2018 10:21

Hallo Tina,

Bauteile, die weniger als 1,50 Meter aus dem Bauwerk herausragen und sich über weniger als ein Drittel der Fassadenfläche erstrecken werden bei der Berechnung der Abstandsflächen nicht berücksichtigt. Die Abstandsflächen dürfen übrigens auch teilweise auf öffentlichen Flächen liegen. Mehr Information dazu finden Sie in unserem Ratgebertext: https://www.bauen.de/a/grenzbebauung-so-viel-abstand-brauchen-haus-und-garage-zum-nachbarn.html

Die zweite Frage verstehen wir nicht vollkommen. Üblicherweise schreiben die Bauordnungen der Länder aber eine Mindesthöhe der Räume von 2,30 Meter vor. Gemessen wird von der Oberkante des fertigen Fußbodens. Fragen zum Bebauungaplan lassen sich aus der Ferne und ohne Einsicht des Plans nur schwer beantworten. Aber rufen Sie doch einfach beim zuständigen Bauamt an, die können Ihnen sogar verraten, ob in den letzten 30 Jahren möglicherweise bereits Ausnahmen genehmigt worden sind.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

 

Tina am 22.03.2018 22:44

Hallo, in unserem Bebauungsplan steht

WR I

04 04

- ( Dreieck mit Kreis), vermute heisst Satteldach

Max. 2 W

Mündlich sagte man dort könnten 1,5 Geschoss gebaut werden. Geht das aus diesen Angaben hervor? Oder bezieht sich die röm. I auf Max. 1 Vollgeschoss? In dem Strassenabschnitt stehen sonst nur Bungalows. Verstehe auch das 04/04 nicht. Grundstück ist 525 qm gross.

Hoffe Sie können mir das erklären. Vielen Dank im Voraus.

 

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Redaktion bauen.de am 23.03.2018 10:27

Hallo Tina,

WR = reines Wohngebiet

I = Anzahl der Vollgeschosse

04 = Grundflächenzahl, Sie dürfen als 525qm*0,4 bebauen

04 (vermutlich im Kreis) = Geschossflächenzahl, Sie dürfen also maximal 525qm*0,4 Geschossfläche errichten

Dreieck mit Kreis = könnte Abfallentsorgung bedeuten. Evtl. stehen hier Glascontainer o.ä.

Max. 2 W = evtl. maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude

1,5 Geschosse scheinen umsetzbar zu sein, möglicherweise mit einem Vollgeschoss und einem Dachgeschoss. Insgesamt dürfen Sie maximal 210 Quadratmeter Wohnfläche bauen. Bei 1,5 Geschossen also beispielsweise 140qm Grundfläche und im Dachgeschoss weitere nutzbare 70 Quadratmeter.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

 

Ezgieren am 04.03.2018 17:03

Hallo,

Wir haben in Gröbenzell ein sich gekauft ( baujahr1981). Können wir Vergrössern bzw. Bodenlänge Fenster bauen, auch im Dachgeschoss.?

Danke

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Ezgieren am 04.03.2018 17:06

Sorry Tippfehler DHH Fensteränderung erlaubt oder nicht.

Danke


Redaktion bauen.de am 08.03.2018 11:04

Hallo Ezgieren,

üblicherweise sollte es kein Problem sein, größere Fenster einzubauen. Ob Sie im Dachgeschoss Gauben einbauen können oder nicht, das steht möglicherweise im Bebauungsplan. Vorsichtshalber sollten Sie sich an die zuständeige Baubehörde wenden und dort nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Spicymouse am 21.02.2018 09:41

Guten Tag,

wir möchten ein EFH bauen und lt. Bebauungsplan sind nur rote bis rot-braune Dachziegel erlaubt. Wir hätten aber gerne ein anthrazitfarbenes Dach. Ich habe gestern mit dem Bauamt telefoniert und der nette Herr meinte ich soll einfach eine Email mit guten Argumenten an ihn verfassen, damit er dies mit dem Amtsleiter besprechen kann. Evtl. könnten wir dann eine Genehmigung erzielen.

Ein gutes Argument sei die Installation einer PV-Anlage. Allerdings wollen wir aktuell lediglich eine Vorbereitung für eine PV-Anlage installieren lassen. Wann und vorallem ob wir dann tatsächlich eine PV-Anlage einbauen lassen wissen wir noch nicht. Daher kann ich das schlecht als Argument nehmen.

Könnten Sie uns vielleicht ein paar gute Argumente liefern? In direkter Nachbarschaft sind keine dunklen Dächer vorhanden. Aber mitten im Dorf stehen immer wieder sanierte Häuser mit dunklen Dächern oder Neubauten.

Ich freue mich auf Ihre Antwort!

N.Schneider

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.02.2018 10:20

Hallo Spicymouse,

die Kommunen erstellen einen Bebauungsplan, um ein halbwegs einheitliches Dorf- oder Stadtbild zu gewährleisten. Dabei können unterschiedliche Viertel durchaus unterschiedliche Charaktere zugewiesen bekommen. Dagegen lässt sich schwer argumentieren. Die Solaranlage auf dem Dach ist deswegen ein Argument, weil das Dach ja so oder so überdeckt wird, die Farbe der Ziegel fällt dann nicht so sehr ins Gewicht. Sofern das zuständige Amt Ihnen eine Ausnahme gewährt, ist der Bebauungsplan in dieser Hinsicht übrigens hinfällig, zukünftig könnte sich jeder Bauherr auf Ihre Ausnahme berufen. Sie könnten sich bestenfalls auf die dunklen Dächer in anderen Dorfteilen berufen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Domerich am 20.02.2018 13:56

Im Exposé des Grundstücks ist vermerkt:

Haustypen: Einfamilienhaus (EH)

Geschosszahl: 2 Vollgeschosse

Wird denn jemand prüfen, ob es sich bei dem Haus um ein EFH oder ZFH handelt? Von außen ist der Unterschied ja nicht zu erkennen, nur dass eben 2x Küche usw. auf den zwei Stockwerken existieren.

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Redaktion bauen.de am 22.02.2018 10:04

Halo Domerich,

was meinen Sie mit Exposé? Von wem stammt das Exposé?

Die Bebauung eines Grundstückes regelt üblicherweise der Bebauungsplan und der kennt üblicherweise die Bezeichnung Einzelhaus, Doppelhaus oder Hausgruppe. Damit ist nicht gemeint, dass nur eine Partei in einem Haus wohnen darf, sondern zählt im Endeffekt auf, wie viele Grenzen ein Bauwerk überschreitet. Ein Einzelhaus hat mindestens eine Wohneinheit auf einem Grundstück, ein Doppelhaus mindestens zwei auf zwei Grundstücken und eine Hausgruppe umfasst mehr als zwei Grundstücke. Darauf können aber tendenziell beliebig viele Wohneinheiten entstehen und zwar übereinander aber auch nebeneinander. Auch ein Mehrfamilienhaus kann insofern ein Einzelhaus sein und überraschenderweise kann soger ein Doppelhaus ein Einzelhaus sein - wenn es nämlich auf einem Grundstück steht.

Bei zwei Vollgeschossen lassen sich möglicherweise zwei Wohneinheiten im Einzelhaus realisieren.

Sie Fragen aber, ab da jemand Ihre Pläne prüft. Und da können wir sagen: ja, üblicherweise werden Ihre Pläne sehr genau geprüft und wenn Sie etwas bauen wollen, was laut Bebauungsplan nicht vorgesehen wird, wird Ihnen vermutlich keine Genehmigung dafür erteilt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

CK am 10.02.2018 13:33

Wenn im Bplan zwei Grundstücke eingezeichnet sind zur Bebauung mit je einem Reihenhaus. Beide Grundstücke aber an eine Person verkauft werden, der die beiden Grundstücke im Grundbuch als ein Grundstück zusammen fast.

Jetzt möchte er aber ein 4 Parteien Haus anstatt der eingezeichneten 2 EinfamHäuser errichten.

Ist das zulässig oder dürfen nur 2 Einfam Häuser wie im Bplan eingezeichnet gebaut werden?

Gruß und danke für eine Antwort

CK

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.02.2018 10:47

Hallo CK,

planen Sie, die beiden Grundstücke zusammenzufassen oder ist das bereits geschehen?

Grundsätzlich ist der Bebauungsplan bindend. Üblicherweise gibt es darin Hinweise, welche Art der Bebauung zugelassen ist. In Ihrem Fall möglicherweise eine Hausgruppe, also Reihenhäuser. Andere Bezeichnungen wären Doppelhäuser oder Einzelhäuser. Bitte beachten Sie, das diese Bezeichnung nicht die Anzahl der Wohnparteien festlegt! Grundsätzlich heißt das, dass ein Mehrfamilienhaus auf zwei Reihnehausgrundstücken möglich wäre. Sie müssen sich natürlich an alle weiteren baulichen Vorgaben halten, die ein solches Projekt faktisch unmöglich machen könnten. Möglicherweise können Sie aber - im Vergleich zu einem typischen Reihenhaus - eine größere Grundflächen- oder Geschossflächenzahl wählen. Wie genau das aussehen könnte, können wir ohne Einblick in den Bebauungsplan nicht sagen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Barbarine am 06.02.2018 11:08

Hallo zusammen, wenn die Ist-Bebauung abweichend vom Bebauungsplan vorgenommen wurde oder werden soll, wie z. B. rechtwinkliges Mehrfamilienhaus wird anders aufgestellt (langer Schenkel nicht rechts, sondern links) oder Straßenbreite nicht 5,5 m sondern nur 3 m, ist dann eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich? Wenn ja, vor der Baumaßnahme oder nach der Baumaßnahme?

Vielen Dank im Voraus!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.02.2018 12:59

Hallo Barbarine,

warum fragen Sie? Grundsätzlich können einzelne Gebäude vom Bebauungsplan abweichen ohne dass dieser geändert werden muss. Und zwar dann, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das ist in § 31 BauGB geregelt. Solche Ausnahmen werden aber üblicherweise nicht erteilt, wenn sich diese Ausnahme auf alle weiteren Bauprojekte übertragen ließe. Also wenn der Bebauungsplan eine bestimmte Ausrichtung eines Hauses vorsieht, kann nicht einfach eine andere Ausrichtung genehmigt werden. Der Bebauungsplan müsste zuerst geändert werden, dann können entsprechende Bauprojekte genehmigt werden. Details müssten Sie mit einem Anwalt besprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Bulldogge am 01.02.2018 21:18

Hallo ! Wie sieht es aus wenn im Bebauungsplan steht „ nicht in 2 Reihe „ kann man trotzdem ein kleines Gästehaus auf ein 2000qm Grundstück in den Garten stellen

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.02.2018 09:22

Hallo Bulldogge,

auf Basis nur dieser Aussage "nicht in zweiter Reihe" ist das Bauen in zweiter Reihe nicht erlaubt. Davon ausgenommen wären lediglich Gebäude, die keine Baugenehmigung benötigen wie ein kleines Gartenhäuschen. Die Größe des Grundstücks ist unabhängig davon, auch eine Teilung des Grundstücks dürfte keine Erfolgsaussichten haben. Ein Problem könnte bspw. die Erschließung sein. Möglicherweise sind im Bebauungsplan aber Ausnahmen vermerkt? Sie können auch einfach mal unverbindlich im Bauamt anrufen. Dazu sollten Sie ungefähr wissen, in welchem Umfang Sie bauen wollen. Eine 20-Quadratmeter-Hütte mit Flachdach? Oder eine zweistöckige Villa mit Dachterasse?

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

max am 31.01.2018 21:34

Darf man in der Pflanzgebot 3 Fläche ein Pool bauen ?

Grundstück ist in Baden Württemberg.

Benötigt man eine Baugenehmigung ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.02.2018 09:13

Hallo max,

ein Swimmingpool ist üblicherweise erst ab einem Fassungsvermögen von 100 Kubikmetern genehmigungspflichtig. Aber auch einen kleineren Pool dürfen Sie nicht in Flächen aufstellen, die für etwas anderes vorgesehen sind, bspw. eine bestimmte Bepflanzung. Ob es Ausnahmen gibt, bzw. ab welcher Bepflanzung die Auflagen erfüllt sind, sollten Sie dem Bebauungsplan, bzw. dem dazugehörenden Textteil entnehmen können, das können wir nicht pauschal beantworten. Sollten Fragen offen bleiben oder klar sein, dass Sie den Pool nicht bauen dürfen, sollten Sie sich dennoch an das Baumat wenden. Es ist nämlich durchaus möglich, eine Ersatzpflanzung zu vereinbaren. Also die Pflanzen, die aufgrund des Pools nicht gepflanzt werden können, an anderer Stelle einzupflanzen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Prometheus am 28.01.2018 10:51

Guten Tag,

in einer Wohnsiedlung in BaWü wird hinter einem bestehenden Wohngebiet im Moment ein neues Baugebiet erschlossen. Ich überlege gerade ob ich das Grundstück hingter meinem Grund kaufen soll.

Bei Kauf muss eine Bebauung innert 2 Jahre erfolgen.

Muss dann dort zwingend ein Wohnhaus gebaut werden? Oder reicht auch eine (große) Garage und/oder Schuppen?

Den Bebauungsplan habe ich zur Zeit nicht zur Hand.

Vielen Dank für eine kurze Info.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.01.2018 10:01

Hallo Prometheus,

das kommt auf verschiedene Faktoren an. Grundsätzlich dürfen Sie das bauen, was genehmigt wird. Und um das herauszubekommen, könnten Sie vorab im zuständigen Amt nachfragen oder gar eine Bauvoranfrage einreichen. Nachdem die Kommmune aber schon diese Frist eingerichtet hat, gehe ich davon aus, dass die Kommune Wert darauf legt, diese Grundstücke tatsächlich mit Wohnhäusern zu bebauen. Von daher gehen wir davon aus, dass ein Schuppen oder eine Garage nicht genehmigt werden würde.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

ber am 19.01.2018 12:16

Bei uns soll ein vorhandenes Wohngebiet, ausgewiesen als "allgemeines Wohngebiet"

in "reines Wohngebiet" im Flächennutzungsplan verändert werden, um Kleingewerbeansiedlungen bei Verkauf zu verhindern. Geht so etwas?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.01.2018 15:39

Hallo ber,

ja, das darf die Kommune. Sie müsste es nicht, denn um ein ehemaliges Wohnhaus als Gewerbefläche zu nutzen, bedarf es ohnehin einer Genehmigung durch das Bauamt. Das heißt, selbst wenn laut Flächennutzzungsplan theoretisch Geschäfte im Erdgeschoss eines Wohnhauses erlaubt wären, könnte die Stadt die Genehmigung verweigern. Die Änderung im Flächennutzungsplan legt die Planung der Stadt fest und vereinfacht auch die Entscheidungen im Einzelfall: Gewerbe wird nicht genehmigt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Henrik am 08.01.2018 07:22

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir planen bei unserem Neubau eine überdachte Terrasse. Muss die Terrassenüberdachung innerhalb des Baufensters liegen, oder gilt das Baufenster bur für das Gebäude?

Eine Markise würde in unserem Fall ebenfalls das Baufenster „sprengen“

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 08.01.2018 09:59

Hallo Henrik,

Terrassenüberdachungen brauchen bis zu einer bestimmten Größe (je nach Landesbauordnung unterschiedlich) üblicherweise keine Genehmigung. In Baden Württemberg sind das beispielsweise 30 Quadratmeter Grundfläche. Sofern diese Überdachung aber außerhalb der Baugrenzen liegt und im Bebauungsplan nicht durch eine Sonderregelung generell für zulässig erklärt wird, bräuchten Sie eine Sondergenehmigung. Am besten, Sie fragen im zuständigen Bauamt mal nach.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

FLORIM DEARI am 03.01.2018 10:56

Hallo guten tag

was heist Baustufenplan, LG

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.01.2018 11:21

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

ein Baustufenplan ist gewissermaßen das, was man heute einen Bebauungsplan nennt. In Gebieten, in denen ein solcher Baustufenplan gilt, wurde kein neuer Bebauungsplan erlassen, weshalb der alte Baustufenplan noch Gültigkeit hat.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Anne H. am 06.12.2017 13:15

Hallo wenn ein Nachbar schon nicht im B-Plan bauen musste, weil er die Genehmigung bekommen hat dafür ( wegen bessere Sicht), darf ich dann auch direkt daneben aus dem B-Plan mein Haus bauen, weil es sonst nicht Energieeffizienz wäre ( keine südausrichtung, KFW usw.) das Grundstück ist Hanglaage und es geht auch um das Gefälle zwecks Abwasser!?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.12.2017 10:51

Hallo Anne H.,

für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist sowohl der Bebauungsplan als auch die Bebauung in der Nachbarschaft und weitere Gesetze und Regelungen maßgeblich. Sie könnten sich bei einem Bebauungsantrag also auf die nachbarschaftliche Bebauung stützen - sofern diese Ihrer Planung entspricht. Eine Ausnahmegenehmigung heißt aber nicht, dass der Bebauungsplan und alle Regelungen außer Kraft gesetzt sind und ab sofort jeder bauen darf, wie er will. Im Zweifel müssten Sie eine Ausnahmeregelung gerichtlich durchsetzen lassen. Dazu sollten Sie sich allerdings einen Anwalt nehmen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

RHo am 13.11.2017 14:01

Hallo,

behandelt der Bebauungsplan auch die Straßenführung bzw. die Bauart oder Nutzungsart der dort durchgeführten Straßen? Herzlichen Dank.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 13.11.2017 14:55

Hallo RHo,

ja, generell bietet der Bebauungsplan auch die Möglichkeit, die Straßenführung und -begrünung anzuzeigen, ebenso wie die Nutzung öffentlicher Flächen, bspw. als Parpklaptz, Fuß-/Radweg, Nutzung auch als Marktplatz usw. Ob diese Nutzungen allerdings bindend sind, bzw. in jedem Bebauungsplan zu finden sind, können wir Ihnen nicht sagen. Fragen Sie doch dazu am besten beim Zuständigen Bauamt nach.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jacky am 27.10.2017 21:02

Hallo, der Bebauungsplan enthält an zwei Grenzen geringere Abstände als sonst notwendig wären. Kann man dann an beiden Grenzen bis zur Baugrenze bauen?

Und gilt das 16-m-Privileg trotzdem noch für meine DHH für die vierte Seite?

Besten Dank für eine Antwort, ich konnte dazu nichts ergoogeln und der Termin mit dem Anwalt ist erst nächste Woche.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.10.2017 10:45

Hallo Jacky,

leider dürfen wir keine individuelle Rechtsberatung leisten. Da vieles vom konkreten Einzelfall abhängt, kann Ihnen hier der Anwalt sicherlich besser weiterhelfen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Bauvorhaben!

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Gerda am 07.09.2017 16:53

Wir möchten ein neues Haus bauen und suchen nach den Tipps, die uns mit den vielen Fragen helfen können, z.B. Lageplanung. Ich wusste nicht, bevor ich in diesem Artikel gelesen habe, dass an einem Grundstück interessierte Bauherren den entsprechenden Bebauungsplan beim Bauordnungsamt, bei der Gemeindeverwaltung, dem Stadtplanungsamt oder in vielen Kommunen mittlerweile auch online einsehen können. Mir hat auch noch den Tipp über Abstandsflächen gefallen, dass Gebäude einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten müssen, der in den Landesbauordnungen vorgeschrieben ist. Ich bin für die nützliche Info in diesem Artikel sehr dankbar, als es uns ein Traumhaus bauen helfen wird.

[Link entfernt, Anm. d. Red.]

auf Kommentar antworten

Neubauer am 21.08.2017 11:31

Hallo,

wir bauen in einem Baugebiet mit vorgelagerter Abstimmung der Gebäudegestaltung durch einen Gestaltungsbeirat des Verkäufers. Hier wurden wir verpflichtet auf einem Grundstück mit Putz-/ ODER Holz-Fassade eine Kombination von beidem zu errichten, was Mehrkosten für uns bedeute. Drei Grundstücke weiter wird nun das selbe Haus ohne Kombination gebaut. Da fühlen wir uns benachteiligt. Kann man hier einen Schadenersatz geltend machen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.08.2017 09:16

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wir können leider nicht abschließend beurteilen, welche Umstände dazu geführt haben, dass bei Ihnen eine Putz- oder Holzfassade gefordert wurde und bei einem anderen Haus nicht. Davon wird aber maßgeblich abhängen, ob Sie Schadensersatz verlangen können. Ohnehin müssten Sie diesen höchstwahrscheinlich einklagen. Insofern würden wir zu einer Beratung durch einen Fachanwalt raten.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Buster am 07.08.2017 14:36

Hallo,

in unserem Bebauungsplan sind auch Festsetzungen zur Einfriedung des Grundstückes gemacht worden. Da unser Grundstück im Kurvenbereich einer Straße liegt, die dazu noch ein deutliches Gefälle in Richtung unseres Grundstücks aufweist und unser Haus nur ca. 2m von der Straße entfernt steht, würden wir im Kurvenbereich gerne einige Gabionenkörbe aufstellen, die notfalls ein Kfz noch vor unserem Haus zum Stillstand bringen könnten. Mit diesen würden wir uns jedoch nicht mehr an den Bebauungsplan halten und eine unverbindliche Anfrage bei der Gemeinde ergab auch bereits das ein Antrag auf Befreiung voraussichtlich abgelehnt würde.

Kann die Gemeinde in einem solchen Fall die Befreiung aufgrund "banaler" Vorgaben wie Abstand Geländeoberkante zu Zaun, oder keine Sockel/Mauern wirklich ablehnen, wenn u.U. dann Gefahr für Leib und Leben besteht (Wahrscheinlichkeiten spielen hierbei keine Rolle)?

Wie groß wäre die Chance das notfalls vor Gericht dann durchzusetzen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.08.2017 14:58

Hallo Buster,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider können wir Ihre Situation aus der Ferne aber nicht beurteilen. Zudem dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, gerichtlich gegen Ihre Gemeinde vorzugehen, empfehlen wir daher die Erstberatung durch einen Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Bürger am 05.08.2017 12:11

Ist eine Baurechtsbehörde verpflichtet die "Öffentlich Rechtlich Genehmigte" Bebauungspläne Digitalisiert Online für jeden Bürger verfügbar zu machen ? Gesetzliche Verpflichtung ? in Baden Württemberg. z.B.: Stadt Stuttgart. Es wäre einfacher online (Veränderungen) nach zu vollziehen !

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.08.2017 14:55

Hallo Bürger und vielen Dank für Ihren Kommentar,

eine solche gesetzliche Verpflichtung gibt es leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Waldmensch am 01.08.2017 11:42

Hallo

Ist es möglich die GRZ in einem bestehenden Bebauungsplan nur für ein Baufenster von 0,4 in 0,6 zu ändern Bauherr ist Privatanwender nicht Gemeinde

auf Kommentar antworten

Dominik am 25.07.2017 20:11

Hallo,

ich besitze einen Bauplatz in einem Baugebiet mit Bebauungsplan. In den Festsetzungen ist beim Maß der baulichen Nutzung vorgegeben, dass die Grundfläche GR max. 120m² betragen darf. Wie ist die Grundfläche GR nun zu verstehen? Zählen hier nur die Mauern des Gebäudes? Oder zählen hier auch Terassen, Terassenüberdachungen und Dachüberstände hinzu?

Eine Grundflächenzahl GRZ ist nirgends vorgegeben und die Grundfläche GR ist bei allen Bauplätzen gleich, ohne Berücksichtigung der Grundstücksgrößen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 26.07.2017 09:23

Hallo Dominik,

die Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten ist in der DIN-Norm DIN 277 geregelt. Allerdings: Eine Grundfläche GR taucht darin nicht auf, es gibt lediglich Begriffe wie Brutto-Grundfläche, Netto-Raumfläche oder Konstruktions-Grundfläche. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich vor Ort beim zuständigen Amt zu erkundigen, wie der Bebauungsplan hier zu verstehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

am 07.07.2017 13:57

Hallo,

wenn es in einem Bauverbot schon vorhandene Garagen und überdachte Terrassen gibt, kann man mir dann eine Terrassenüberdachung verwehren?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 07.07.2017 14:56

Guten Tag,

generell sollten Bauherren immer, wenn sie sich nicht sicher sind, ob ihr Bauvorhaben nach ihren Vorstellungen genehmigt wird, eine Bauvoranfrage stellen. Inwieweit das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, entscheidet die zuständige Behörde. Herrscht ein Bauverbot sollte ein Gespräch mit dem zuständigen Bauamt bezüglich einer etwaigen Aufhebung erfolgen. Inwieweit es möglich ist, eine Terrassenüberdachung zu verwehren, obwohl trotz Bauverbots bereits überdachte Terrassen vorhanden sind, ist individuell zu klären.

Mit herzliche Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Ecki am 30.06.2017 00:03

Hallo zusammen, wenn es keinen B-Plan für ein Gebiet gibt , sondern nur einen Flächennutzungsplan, wie wird dann die Nutzung des Gebäudes gesetzlich festgelegt?

Konkreter Fall: ich möchte ein bisherigen Verkaufsladen als Ferienhaus umbauen und nutzen. Als Nachbarn gibt es Dauerwohnen und gewerbliche Ferien-Vermietung.

Was muss ich tun?

Vielen Dank!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.06.2017 09:43

Hallo Ecki,

der Flächennutzungsplan schreibt ja vor, welche Art der Nutzung in welchem Gebiet gestattet ist. Also ob es sich um beispielsweise Wohnbauflächen handelt oder ein Mischgebiet. Wenn Sie aus dem Ladenlokal eine Wohnung machen, ändert sich die Nutzungsart – auch wenn Sie die Wohnung dann vermieten, also gewerblich nutzen. Den Umbau müssen Sie genehmigen lassen, also ganz normal einen Baunatrag stellen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Ecki am 11.07.2017 19:53

Vielen lieben Dank für die Antwort, ich hatte jetzt Kontakt mit dem Landkreis, er sagte ebenfalls Bauvoranfrage stellen. Nur muss auch die Gemeinde zustimmen. Jetzt hab ich mit der BM gesprochen und Sie sagte, das es abgelehnt werden würde. Eine vorhergehende Bauvoranfrage zum dauerwohnen wurde aber genehmigt. In der Nachbarschaft gibt es direkt fewo's... wer hat hier Recht?

Danke und Gruß


Redaktion bauen.de am 13.07.2017 09:27

Hallo Ecki,

oftmals haben beide Seiten bestimmte Rechte, dann muss ein Richter entscheiden, wessen Rechte gewichtiger sind. Ihr Fall gestaltet sich anscheinend etwas komplizierter. Wie es aussieht, würde die Gemeinde einer Umwandlung einer Gewerbefläche in eine Wohnung zustimmen. Nicht aber der Nutzung dieser Wohnung als Ferienwohnung. Gemeinden wollen manchmal weitere Ferienwohnungen verhindern, beispielsweise um die Wohnungsknappheit zu entspannen. Das kann die Gemeinde auch dann tun, wenn in der Nachbarschaft bereits Ferienwohnungen existieren. Klingt in Ihrem Fall dennoch etwas seltsam, weil die Wohnung ja einzig und allein zu diesem Zwecke entstehen würde. Wenn Sie mehr tun wollen, als nur einen Antrag zu stellen, sollten Sie mit einem Anwalt reden, der den Sachverhalt besser einschätzen kann und Ihnen rechtssicher weitere Schritte empfehlen wird.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

NeuErbauer am 10.06.2017 14:57

Hallo,

kann der BPlan vorgeben, welche Art des Energieträgers zu verwenden ist? Oder kann er umgekehrt eine Ölheizung ausschließen? klar ist, dasss die Vrgaben der EnEV beachtet werden müssen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.06.2017 09:20

Hallo NeuErbauer,

uns ist nicht bekannt, dass Bebauungspläne irgendwo Energieträger ausschließen würden oder können. Dennoch kann es Einschränkungen geben, etwa, weil ein Fernwärmeanschluss vorgeschrieben wird, weil keine Gasleitung verlegt wird oder weil der Aufbau von Wind- oder Solaranlagen eingeschränkt wird. Auch oberirdische Öl- oder Gastanks können nicht überall aufgestellt werden. Das alles nicht unbedingt nur im Bebauungsplan, sondern durch die Bauordnung eines Landes oder durch Gemeindesatzungen. In den allermeisten Fällen sollten Sie eine Ölheizung samt Tank einplanen können.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

sibol4 am 08.06.2017 11:32

Bei einer im B-Plan festgelegten Baulinie muss mit dem Gebäude direkt angebaut werden. Ist es zwingend immer die lange Gebäudekante? Der §23 BauNVO sagt hierzu nichts aus. Weitere Festlegungen wie Firstrichtung gibt es nicht.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.06.2017 15:27

Hallo Sibol4,

ein solcher genereller Zwang ist uns nicht bekannt. Wenn es im Plan und dem dazugehörigen Textteil keine entsprechenden Angaben gibt, sollten Sie in Ihrer Planung frei sein. Wenn Sie mit Ihren Planungen allerdings maßgeblich von der Bebauung in der Umgebung abweichen, riskieren Sie es dennoch, keine Genehmigung zu erhalten. Möglicherweise erfahren Sie mehr, wenn Sie zunächst mal unverbindlich im zuständigen Amt nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Redaktion bauen.de am 09.06.2017 15:27

Hallo Sibol4,

ein solcher genereller Zwang ist uns nicht bekannt. Wenn es im Plan und dem dazugehörigen Textteil keine entsprechenden Angaben gibt, sollten Sie in Ihrer Planung frei sein. Wenn Sie mit Ihren Planungen allerdings maßgeblich von der Bebauung in der Umgebung abweichen, riskieren Sie es dennoch, keine Genehmigung zu erhalten. Möglicherweise erfahren Sie mehr, wenn Sie zunächst mal unverbindlich im zuständigen Amt nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Redaktion bauen.de am 09.06.2017 15:27

Hallo Sibol4,

ein solcher genereller Zwang ist uns nicht bekannt. Wenn es im Plan und dem dazugehörigen Textteil keine entsprechenden Angaben gibt, sollten Sie in Ihrer Planung frei sein. Wenn Sie mit Ihren Planungen allerdings maßgeblich von der Bebauung in der Umgebung abweichen, riskieren Sie es dennoch, keine Genehmigung zu erhalten. Möglicherweise erfahren Sie mehr, wenn Sie zunächst mal unverbindlich im zuständigen Amt nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Redaktion bauen.de am 27.03.2017 10:16

Hallo Denise852,

die Regelungen der Bauordnung und des Bebauungsplanes gelten unabhängig vom Besitzer des Grundstückes. Allerdings gibt durchaus die Situation, dass der eine Grundstücksbesitzer dem anderen Zugeständnisse macht. Diese werden dann zum Teil ins Grundbuch eingetragen. Wenn Sie also beide Grundstücke besitzen, kann das für Ihr Bauvorhaben durchaus von Vorteil sein. Eine andere Möglichkeit könnte sein, beide Grundstücke zusammenlegen zu lassen. Diese Fragen kann Ihnen das Bauamt aber besser beantworten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Denise852 am 24.03.2017 23:02

Guten Tag,

Ich hätte da eine Frage und zwar haben wir ein haus gekauft neben unserem Haus befindet sich noch ein freies Grundstück was wir gerne kaufen würden nur leider ist es etwas klein so das wenn wir nicht anbauen könnten weil man einen gewissen Abstand halten muss. So meine frage ist jetzt wenn mir das Haus gehört und daneben ein Grundstück frei ist muss ich dann trotzdem einen Abstand am Haus halten. Auf dem Grundstück ist eine Information satteldach offenerbauweise

auf Kommentar antworten

Katzenmama am 17.03.2017 08:20

Wir haben das Problem,dass wir mittlerweile das 2.Jahr eine Katzenpension auf dem Grundstück betreiben.Gestern wurde uns mitgeteilt,dass wir das laut Bebauungsplan B nicht dürfen und wir schliessen müssen.Kann man dagegen vorgehen???

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.03.2017 09:15

Hallo Katzenmama,

Gemeinden können festlegen, wie Grundstücke genutzt werden dürfen. Die Details dazu sind in Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen und der Baunutzungsverordnung festgeschrieben. Wenn auf Ihrem Grundstück kein Gewerbe gestattet ist, dann müssen Sie den Betrieb desselben einstellen.

Vorgehen können Sie gegen soetwas schon. Zu klären wäre eventuell, ob es sich wirklich um ein Gewerbe handelt und dergleichen. Dazu sollten Sie sich einen Anwalt nehmen, der Ihnen dann sagen wird, welche Chancen Sie vor Gericht haben könnten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mats71 am 14.03.2017 20:11

Hallo, wie verhält sich der Sachverhalt, wenn das Grundstück ausserhalb des Bebauungsplan ist, aber direkt angrenzend ein guterAnteil des Grundstücks sich dem Plangebiet anschließt (in dem Fall einer öffentlichen Strasse) ? Welches Recht ist hier anzuwenden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.03.2017 08:58

Hallo Mats71,

grundsätzlich ist in jedem Fall die Bauordnung des Bundeslandes anzuwenden. In beiden Fällen darf das gebaut werden, was genehmigt wird oder was laut Bauordnung genehmigungsfrei ist. Der Bauplan dient der Orientierung, gibt es diesen nicht, dient die umliegende Bebauung der Orientierung.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Martina am 31.01.2017 14:59

Hallo,

gibt es eine Möglichkeit, eine andere Dachneigung als wie im Bebauungsplan vorgesehen ist zu bauen? Wie muss ich hier vorgehen, dass dies genehmigt wird?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 02.02.2017 09:25

Liebe Martina,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Da wir aus der Ferne Ihren Fall pauschal nicht beurteilen können, empfehlen wir Ihnen den Gang zu Ihrer Gemeinde. Zudem können Sie beim zuständigen Bauamt ein Bauvoranfrage stellen, mit der Sie konkrete Fragen zur Bebaubarkeit stellen können.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Linda T am 27.01.2017 00:51

Hallo,

ich frage mich, nach welcher Art von Grundstück ich suchen soll, wenn ich dauerhaft mit Erstwohnsitz in einem Wohnwagen/ Bauwagen mit Rädern wohnen möchte - es handelt sich dabei ja nicht wirklich um einen "Bau" Das Wohnen wäre autark.

Vielen Dank für die Unterstützung! Viele Grüße Linda

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 27.01.2017 15:09

Liebe Linda T,

besten Dank für Ihren Kommentar. Bevor Sie sich für ein Grundstück entscheiden, sollten Sie sich bei der Gemeinde erkundigen, inwieweit das Abstellen von Wohnwagen geregelt ist bzw. ob es generell möglich ist. Zudem sollten Sie nachfragen, ob Sie für das Abstellen eines Wohnwagens eine Stellplatzgenehmigung benötigen. Ob für dauerhaft abgestellte Wohnwagen eine Baugenehmigung erforderlich ist, kann Ihnen die zuständige Baubehörde mitteilen.

Herzliche Grüße

Ihre Redaktion von bauen.de

JBNK am 26.01.2017 22:17

Im Bebauungsplan ist das Grundstück eines Reitvereins als Reitsportstätte eingetragen. Der Reitverein möchte das Grundstück einem im Ort ansässigen gemeinnützigen Verein zur Verfügung stellen, damit dieser einen Familientag auf dem Grundstück ausrichten kann. Der zuständige Kreis verweigert die Durchführung des Familientages mit der Begründung, dass auf dem Gelände nur Reitsportveranstaltungen stattfinden dürfen.

Frage 1: Ist die Ablehnung zulässig?

Frage 2: Gibt es eine Vorschrift, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen? Der Kreis erklärte bereits, dass er einem Antrag auf Nutzungsänderung ablehnen werde.

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 27.01.2017 11:37

Hallo JBNK,

besten Dank für Ihren Kommentar. Nach § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) kann der Bebauungsplan bestimmte Nutzungsarten eines Grundstücks vorschreiben. Solange die Zweckbestimmung gewahrt bleibt, können jedoch auch bestimmte Nutzungsarten zugelassen werden, die nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zugelassen sind. Stimmt die Behörde der Ausnahmegenehmigung nicht zu, muss sich daran gehalten werden. Wird eine Ausnahmegenehmigung erlaubt, ist dies unter Umständen mit Gebühren verbunden. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen, weshalb wir Ihnen bei weiteren Fragen den Gang zum Fachanwalt empfehlen möchten.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

G. H. am 23.01.2017 18:28

Unser Haus steht auf einem Grundstück für das kein Bebauungsplan vorliegt. Jetzt will die Stadt das dahinterliegende Grundstück (einen Teil davon hatten wir als Gartenland gepachtet) verkaufen. Darauf befinden sich im hinteren Bereich 2 Häuser (2 1/2 geschossig), die abgerissen werden sollen um dann das Grundstück (vermutlich durch einen Bauträger) neu zu bebauen. Welche Rechte habe ich als Anwohner? Ab wann darf ich den künftigen Bebauungsplan einsehen und welche Bauvorhaben können durchgeführt werden? Ist es möglich, dass auch ein großer Wohnblock gebaut werden darf?

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 24.01.2017 12:05

Hallo G.H.

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Wenn kein Bebauungsplan existiert, dann gilt § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). In diesem ist festgelegt, dass ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das bedeutet: Befinden sich in der Nachbarschaft nur zweistöckige Häuser, ist es beispielsweise nicht möglich, ein achtstöckiges Gebäude zu errichten.

Mit besten Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

B. Kotter am 15.01.2017 11:24

Wie kann ich mich gegen einen offensichtlichen Verstoss gegen den Bebauungsplan wehren, bzw. welche Behörde ist zuständig.

Konkret geht es um das Überschreiten der höchstzulässigen Anzahl von Wohnungen in einem Wohngebäude.

Auf welche Rechtsvorschrift begründet sich eine Ordnungswidrigkeit?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.01.2017 10:46

Hallo B. Kotter,

möchte jemand ein Bauvorhaben durchsetzen, dass so im Bebauungsplan nicht vorhergesehen ist, braucht er lediglich eine Ausnahmegenehmigung. Theoretisch kann das Bauamt also ein Mehrfamilienhaus in einer Bungalowsiedlung erlauben. Nachbarn können gegen die Pläne Einspruch erheben und später im Zweifel dagegen klagen. Je umfangreicher die Abweichungen vom Bebauungsplan und je größer die Einschränkungen, die aus einem Bauwerk für die Nachbarn entstehen, desto größer sind die Chancen auf Erfolg. Der genaue Ablaufe von Widerspruch und Klage ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.

Falls aber für ein Bauvorhaben keine Baugenehmigung vorliegt, kann das Bauamt einschreiten und ein Bußgeld erheben oder gar den Rückbau bzw. Abriss des Gebäudes verlangen.

Wie die Situation in ihrem Fall aussieht, können wir aus der Ferne nicht einschätzen, als erstes sollten Sie sich an das zuständige Bauamt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Lucas191190 am 07.01.2017 07:50

Hallo liebes bauen.de Team. Es geht sich darum das meine Eltern einen Garten von über 2000 Quadratmeter besitzen der kein Bauland ist. Vor 15 Jahren wurde Ihnen mitgeteilt das es Kein Bauland sei weil es nicht ins landschaftsgefüge passt .Nun 15 Jahre später entsteht 100 Meter weiter ein Neubaugebiet. Meine Frage nun macht es Sinn nochmals im Rathaus nachzufragen ob es nicht doch als Bauland gelten kann .

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.01.2017 12:12

Hallo Lucas191190,

ja, das sollten Sie unbedingt tun. Ihr Grundstück liegt vermutlich im Außenbereich. Es ist also kein Bauland, Bauvorhaben werden dort üblicherweise nicht genehmigt, um eine Zersiedelung von Ortschaften zu vermeiden. Wenn in der Nähe ohnehin gebaut wird, könnte es aber sein, dass ein Bauvorhaben genehmigt wird oder die Gemeinde ihr Grundstück gleich in den Flächennutzungsplan integriert.

Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben,

die Redaktion von bauen.de

A.Fou am 29.12.2016 14:02

Wir wollten eine Terrassenübedachung (Glas) 4,80 m x 4,10 m bauen lassen.

Leider überschreiten wir dabei die Bebauungsgrenzlinie um 1,10 m in der Tiefe

und die Gemeinde will keine Ausnahme nach §31(2) machen, da sonst jeder andere auch eine Ausnahmegenehmigung einfordern könnte und die Baubehörde nicht weis, wo sie da sonst ein Limit setzen sollen.

Abstand zum Nachbarn wäre nach Überschreitung noch 5,85 m.

Kann mann da evtl. noch einen Antrag auf Bebauungsplanänderung/Bebauungsgrenzlinie 1,5m verschieben, bei der Gemeinde stellen?

Mfg

André Fougeras

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.12.2016 17:22

Sehr geehrter Herr Fougeras,

bei einem Bebauungsplan handelt es sich gemäß BauGB um eine gemeindliche Satzung. Für deren Änderung ist in der Regel entscheidend, ob diese für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf eine Änderung gibt es keinen Anspruch. Da es sich bei solchen Anträgen immer um Einzelfälle handelt, können wir Ihre Frage leider nicht pauschal beantworten. Einen Versuch ist es aber bestimmt wert.

Beste Grüße

Ihre Redaktion von bauen.de

biker am 29.12.2016 13:21

Guten Tag,

wir sind momentan in der Planung unseres Einfamilienhauses. Gebaut werden soll es auf ein

Grundstück mit einer Gesamtfläche von 900 qm.

Laut B-Plan beststeht dieses Grundstück aus einem Baufeld von 600 qm, welches als allgemeines Wohngebiet deklariert ist und der Rest vom Grundstück von 300 qm wird in der Flächennutzung als Gartenland beschrieben. Wie beschrieben sprechen wir hier von einem Grundstück, nicht von 2 separaten Grundstücken.

Die GRZ laut B-Plan beträgt 0,4.

Nun unserer Frage: Wie viel qm unseres Grundstückes dürfen wir bebauen?

Wir bedanken uns schon im Voraus für eine helfende Antwort.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.12.2016 17:15

Hallo biker,

die GRZ, also die Grundflächenzahl schreibt vor, welcher Anteil eines Grundstücks bebaut werden darf. Bei einem Wert von 0,4 und einer Grundstücksfläche dürften sie also 360 Quadratmeter überbauen. Diese Fläche muss innerhalb der Baugrenzen liegen.

Herzliche Grüße,
die Redaktion von bauen.de

purzel am 10.12.2016 16:54

hallo im Süden von uns hat eine Familie gebaut. Auf Ihrem Plan war von einem Haus südwestlich von uns die Rede und einer kleinen Garage im Süden von uns. Jetzt kommt plötzlich eine rießige Doppelgarage mit Dahterrasse direkt unter uns hin . Der Abstand zu unserem Grundstück ist weit unter 3 meter.

Dürfen die das.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.12.2016 10:07

Hallo putzel,

in vielen Fällen dürfen Bauherren Garagen bis an die Grundstücksgrenze bauen. Das kommt aber letztendlich auf den Bebauungsplan und die je nach Bundesland geltende Bauordnung an. In Hessen beispielsweise dürfen Garagen direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden, sofern sie maximal 50 Quadratmeter groß sind. Außerdem müssen sie innerhalb der Baulinien stehen. In Nordrhein-Westfalen dagegen darf die mittlere Wandhöhe maximal drei, die Breite zur Grundstückgrenze hin maximal neun Meter betragen.

Beachten Sie bitte auch unseren Text zum Thema: Grenzbebauung – so viel Abstand brauchen Haus und Garage zum Nachbarn

Herzliche Grüße,
die Redaktion von bauen.de

Kätzchen1968 am 18.11.2016 14:49

Meine Mutter möchte ihr Haus mit Grundstück veräußern. Das Grundstück beträgt 1000 qm. Wir wollen eine Bauvoranfrage für ein zusätzlichen Gebäude zustellen, um dann einen entsprechenen Kaufpreis zuermitteln.

Wir müssen das "neue "Haus in der Flurkarte einzeichen. Es sollte ein 3 Stöckiges Haus sein. Sodass wir die maximale Bebauung von der entsprechenden Behörde erfahren. Meine Frage welche Grundfläche sollte so ein Haus haben? 12mX15m?Ist das realistisch?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.11.2016 10:37

Hallo Kätzchen1968,

die maximalen Maße eines Hauses hängen in der Architektur beispielsweise von der Statik und dem Budget ab. Grundsätzlich kann ein dreistöckiges Haus Außenmaße von 12m x 15m haben. Es sind aber auch viele andere Maße denkbar. Ob das Haus dann tatsächlich gebaut werden kann, hängt vom Bebauungsplan ab. Ob das Grundstück einen höheren Wert hat, weil theoretisch Platz für ein weiteres Gebäude wäre, hängt vom Käufer ab. Üblich wäre, das Grundstück zu teilen und gesondert zu verkaufen. Auch dafür ist allerdings das Bauamt zuständig. Sofern beide Gebäude auf einem Grundstück stehen, gelten übrigens unter umständen andere Abstandsregeln, als wenn sie auf unterschiedlichen Parzellen stehen. Das heißt, eine Baugenehmigung für ein weiteres Haus auf einem Grundstück, nützt einem Käufer nichts, der das Grundstück aufteilen lassen möchte.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

thomas am 20.10.2016 07:51

tach auch

bei uns wird jetzt die straße gebaut und so wie es aussieht ist mein haus zu tief als die straße.

beim bauen hat der architekt die höhe des kanal deckels angenommen da beim straßenbauamt die pläne nicht vorlagen.

jetzt wird die gesammte straße um 14 cm angehoben und wir haben jetzt angst das wenn mal starker regen kommt mir alles ins hausfließt.

meine frage ist jetzt was kann ich dagegen tun und wo muss ich anfragen nach der eigentlichen höhe die gilt.

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Redaktion bauen.de am 31.10.2016 11:05

Hallo thomas,

das Niveau der Straße wird oftmals im Bebauungsplan festgelegt. Zuständig ist auf jeden Fall das Bauamt, an das Sie sich mit diesem Problem wenden sollten und mit dem Sie sich einigen müssen. Sofern auch einige Ihrer Nachbarn betroffen sind, sollten Sie die Sache gemeinsam angehen. Generell müsste durch bauliche Maßnahmen verhindert werden, dass das Regenwasser auf ihr Grundstück abfließt. Also durch Rinnsale, die das Wasser beispielsweise in die Kanalisation leiten oder durch eine Mauer auf Ihrem Grundstück. Eventuell ist es auch möglich, ihr Grundstück etwas aufzufüllen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Andreas am 24.07.2016 11:57

Hallo zusammen

Wir haben ein kleines / großes Problem . Wir haben uns vor 4 Jahren ein Haus gekauft . Nachbarn Top. Nun sind die Nachbar verstorben , Haus wurde verkauft . Was wir erfahren haben stellt der neue Besitzer größere Mehrfamilien Häuser hin . Darf er das bei uns auch . ich muß dazu sagen das das Grundstück des neuen Besitzers das letzte von der Ortschaft ist . wir haben halt Angst das er uns alles zubaut . Wir danken euch schon mal für die Antworten.

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Redaktion bauen.de am 29.07.2016 12:52

Hallo Andreas,

welche Bauvorhaben auf einem Grundstück möglich sind und welche nicht, regelt die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes und der örtliche Bebauungsplan. Liegt ein solcher nicht vor, hilft ein Blick in die Nachbarschaft. Stehen dort bereits Mehrfamilienhäuser, ist es durchaus wahrscheinlich, dass ein weiteres genehmigt werden würde. Ohnehin kann das zuständige Bauamt auch Bauwerke genehmigen, die bisher nicht genehmigt wurden oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar solche, die gegen die Bauordnung verstoßen. Als Nachbar können Sie gegen eine Baugenehmigung Widerspruch einlegen und im nächsten Schritt dagegen klagen. Dann entscheiden Richter, ob eine eventuelle Ausnahmeregelung rechtens war oder ob Ihre Rechte verletzt werden. Um das zu klären, sollten sie sich allerdings Rechtsbeistand suchen.

Herzliche Grüße, die Redaktion von bauen.de

Nonni am 18.06.2016 13:48

Wir wohnen in einem Haus mit 3 Wohnungen 1 gehört uns 2 einem anderen wie läuft es mit der Aufteilung wen wir das Dach machen lassen wer muss wie viel bezahlen?

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Redaktion bauen.de am 22.06.2016 14:07

Hallo Nonni,

Sie befinden sich vermutlich in einer sogenannten Eigentümergemeinschaft. Das Dach – nicht zwangsläufig der darunter liegende Raum –gehört zum Gemeinschaftseigentum. Sanierungsmaßnahmen müssen mehrheitlich beschlossen werden, wie die Kosten aufgeteilt werden, bestimmt ebenfalls die Eigentümergemeinschaft. Üblich ist beispielsweise eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen.

Bitte beachten Sie auch folgende beiden Newstexte zum Thema:

http://news.immowelt.de/n/2035-die-rechte-der-eigentuemergemeinschaft.html

http://news.immowelt.de/n/3131-eigentuemergemeinschaft-darf-millionenkredit-aufnehmen.html

Herzliche Grüße,
die Redaktion von bauen.de

Redaktion bauen.de am 17.06.2016 12:40

Hallo Nonni,

stellt ein Schornsteinfeger fest, dass eine Heizung die gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt, muss der Betreiber die Anlage reparieren lassen oder austauschen. Ansonsten wird die Heizung stillgelegt. Dritte können diesen Prozess nicht beschleunigen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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Nonni am 16.06.2016 12:34

Wir wohnen in einem 3 Familen Haus uns gehören 3 Wohnungen die andere Wohnung hat nicht einmal eine abgenomme Heizung der Schornsteinfeger hat sie aberkannt da sie zu gefährlich ist. Die Versicherung vom Haus läuft über uns. Was kann man dagegen machen weil es ist ja gefährlich es ist eine Gas Heizung. Mit freundlichen Grüßen

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Schorsch am 01.12.2016 19:24

Deutsch?

Jörg am 11.06.2016 09:27

Guten morgen,

IST ES ERLAUBT GABIONEN AUF AUSGLEICHSFLÄCHEN ZU BAUEN ? Privat Grundstück von der Gemeinde .

1001 dank

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Redaktion bauen.de am 13.06.2016 13:10

Hallo Jörg,

was auf Ausgleichsflächen gepflanzt werden muss oder aufgestellt werden darf, regelt üblicherweise der Bebauungsplan. Ausgleichsflächen werden ausgewiesen, um eine Bebauung an anderer Stelle auszugleichen. Insofern darf eine Ausgleichsfläche üblicherweise nicht bebaut werden. Eine Einzäunug sollte aber möglich sein, auch hierüber gibt evtl. der Bebauungsplan, alternativ das Nachbarrecht auskunft. Ansprechpartner sind die untere Naturschutzbehörde bzw. das Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Nenni am 07.06.2016 20:53

Guten Tag

Wir wohnen in einem 3 Familien Haus 2 Wohnungen gehören uns. Das Grundstück herum ist als allein eingetragen wie ist es wer bestimmt wer welches nutzen tut weil es sind 3 Grundstücke.

Und mus ich eine garbione genehmigen lassen bitte um Mithilfe

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Redaktion bauen.de am 08.06.2016 17:51

Hallo Nenni,

sofern keine anderen Regelungen bestehen, haben alle Parteien ein Recht auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Grundstücks. Wenn Sie also eine Gabionenmauer aufstellen wollen, müssten generell alle Eigentümer einverstanden sein. Jenachdem, wie groß die Gabione ist und wo sie stehen soll, brauchen Sie eine Baugenehmigung. Klären Sie die Frage am besten mit dem anderen Eigentümer ab und erkundigen Sie sich dann beim zuständigen Bauamt, ob eine Genehmigung in Ihrem Fall erforderlich ist.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Redaktion bauen.de am 06.06.2016 12:21

Liebe Frau Schmidt,

welche Bauten als Stellplatz, überdachter Stellplatz, Carport oder Garage gelten, ist in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Auch, welche Bauten genehmigt werden müssen und welche nicht. Zu Abstandsflächen, beispielsweise zwischen Stellflächen, gibt der örtliche Bebauungsplan Auskunft. Falls das Tor hätte genehmigt werden müssen, müssten Sie nachträglich eine Baugenehmigung einholen oder das Tor wieder abbauen. Dafür zuständig ist allerdings das Bauamt und nicht das Finanzamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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Erika schmidt am 04.06.2016 20:53

Hallo unsere Nachbarin hat sich wegen uns beim Finanzamt beschwert weil mein freund ein Garagen Tor an unser carport gebaut hat da schon mal jemand das Auto gekratzt hat

Ihr Parkplatz ist neben unserem ist das Tor erlaubt?

Denn sie meint sie braucht eine freie Sicht beim raus fahren allerdings steht ihr Auto immer vorne (wir wohnen im Reihenhaus) und da hat sie auch ein carport stehen

Eine Frage also muss mein freund das Tor jetzt abbauen?

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Redaktion bauen.de am 01.06.2016 11:47

Liebe Debora,

die umliegende Bebauung ist an sich ein gutes Indiz dafür, ob ein Bauwerk die Chance hat, genehmigt zu werden.

Die Begriffe Stadtvilla und Vollgeschoss sind keine geschützten Begriffe. Oftmals meinen Anbieter mit „Stadtvilla“ ein Haus mit zwei gleichförmigen Stockwerken plus Dach mit geringer Neigung. Ein „Vollgeschoss“ ist in den meisten Bundesländern unter anderem dadurch definiert, dass zwei Drittel der Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 Meter aufweisen. Diese beiden Bedeutungen lassen sich mit der von Ihnen zitierten Formulierung nicht vereinen. Diese meint ein Erdgeschoss, anschließend folgt ein Steildach mit maximal 48 Grad, das Sie unter Umständen durch Gauben usw. eventuell gestalten dürfen.

Wenn das Bauamt telefonisch nicht weiterhelfen kann, könnten Sie eine Bauvoranfrage stellen. Eine weitere Möglichkeit wäre, sich mal mit den Bauherren in der Nachbarschaft zu unterhalten, die eine Stadtvilla nach Ihren Wünschen bereits umsetzen.

Viel Erfolg bei Ihrem Projekt,

die Redaktion von bauen.de

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Debora am 28.05.2016 23:33

Hallo liebe Redaktion von bauen.de,

wir möchten eine Stadtvilla errichten und haben in unserem Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch mehrere Stadtvillen die bereits stehen oder momentan gebaut werden. Im Bebauungsplan steht jedoch folgender Wortlaut: "Die Gebäude sind mit maximal zwei Vollgeschossen zulässig, wobei das zweite Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubilden ist. Die Dachneigung darf 25° nicht unterschreiten, 48° nicht überschreiten. "

Bedeutet das, dass man keine Stadtvilla bauen dürfte oder lediglich, dass das Dach nicht ausgebaut werden darf? Leider finden wir dazu nichts im Internet und das Bauamt der Gemeinte konnte auf eine erste Nachfrage auch keine kompetente Antwort geben.

Liebe Grüße,

Debora

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Redaktion bauen.de am 27.05.2016 13:54

Hallo Anett,

wenden Sie sich mit dieser Frage am besten an die Stadt. Da gibt es keine allgemeingültigen Regeln. Möglicherweise gibt es einen Zeitplan, vielleicht beginnt die Stadt mit der Erschließung, sobald ein Bauantrag vorliegt. Das hängt unter anderem auch damit zusammen, wer die Erschließungskosten trägt. Sofern sich die Stadt beteiligt, müssen diese Kosten im Jahreshaushalt einen Platz finden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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Anett am 27.05.2016 09:43

Hallo,

in unserer Gemeinde gibt es ein ausgewiesenes Gewerbegebiet ( GE) laut Bebauungsplan. Mehrere Gewerbetreibende würde dort gerne ein Grundstück von den Eigentümer kaufen. Die Eigentümer sind auch zum Verkauf bereit. Allerdings ist das Gewerbegebiet noch nicht erschlossen. Wer ist dafür zuständig ? Wie kann man vorgehen, damit das Gewerbegebiet erschlossen wird ?

Vielen Dank im voraus für die Hilfe !

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Redaktion bauen.de am 25.05.2016 13:18

Hallo Robert,

generell dürfen im Außengebiet nur sehr selten Wohngebäude gebaut werden. Ausnahmen sind laut § 35 BauGB möglich, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Da das Grundstück bereits bebaut ist, wenn auch nur mit einer Garage, und gegenüber Wohnbebauung existiert, das Gebiet darüber hinaus als Wohngebiet gekennzeichnet ist, könnte eine Ausnahme möglich sein. Dagegen sprechen würde beispielsweise, wenn die vorhandene Wohnbebauung als Splittersiedlung angesehen wird und nicht verfestigt werden soll. All diese Dinge lassen sich aber nicht zuverlässig beantworten, die Entscheidung liegt bei der Stadt bzw. dem Bauamt. Hier sollten Sie sich beim zuständigen Amt erkundigen. Grundsätzlich ist es auch möglich, eine Bauvoranfrage zu stellen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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Robert am 25.05.2016 08:58

Hallo,

Ich habe Interesse an einem Grundstück. Dieses befindet sich in Stadtrandlage. Es ist als Wohngebiet ausgezeichnet, gehört allerdings zum Außenbereich. Derzeit wird es als Garagenstandort genutzt. Auf der gegenüberliegenden Seite des Grundstücks ist ein Wohngebiet. Könnte man dort ein Wohnhaus drauf bauen?

Vielen Dank!

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Redaktion bauen.de am 18.05.2016 13:18

Hallo Sean,

ohne Bebauungsplan gilt der § 34 des Baugesetzbuches. Darin steht zum Beispiel auch, dass sich die Bebauung an der Nachbarschaft orientieren muss. Bei Ihnen gibt es aber einen Bebauungsplan und wenn darin zwei Vollgeschosse erlaubt sind, dürfen Sie diese auch bauen. Um sicher zu gehen, können Sie eine Bauvoranfrage stellen.

Herzliche Grüße,

Matthias Dittmann

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Redaktion bauen.de am 18.05.2016 12:38

Hallo Tanja,

tatsächlich können in den Bundesländern allgemeingültige Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen gelten – von denen es dennoch Ausnahmen gibt. Im innerstädtischen Bereich beispielsweise sind geschlossene Straßenzüge mit sogenannter Blockrandbebauung durchaus üblich. Auf den Bebauungsplan sollten Sie sich weitgehend verlassen können. Um sicherzugehen können Sie mit der zuständigen Behörde telefonieren und eine Bauvoranfrage stellen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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Karl-Heinz am 18.05.2016 09:55

Sehr informativer Artikel, hat uns bei der Grundstücks-Suche sehr geholfen. Danke dafür!

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Necip am 17.05.2016 18:15

Hallo,

Ich und mein Bruder haben vor einen Grundstück in der Größe von 810 qm2 zu kaufen. Im Bebauungsplan steht das es für einen Einfamilienhaus ist aber wir würden gerne ein Doppelhaus hinbauen. Gebe es eine Möglichkeit es umstellen zu lassen?

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Sean am 17.05.2016 13:19

Hallo. Ich habe eine Frage. Laut Bauplan haben wir eine offene Bauweise die sich an die Nachbarnschaft anpassen muss. Im Bauplan sind auch 2 Vollgeschosse erlaubt obwohl alle Häuser in der Nachbarnschaft nur einen Vollgeschoss hat. Kann die Baubehörde bestimmen, dass ich nur einen Vollgeschoss bauen darf oder kann ich mich auf den Bebauungsplan berufen?

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Tanja am 17.05.2016 10:43

Lt. Planzeichnung ist die überbaubare Fläche nur nach vorn und hinten eingeschränkt. Seitlich reicht die Zeichnung über die gesamten Bauplätze einer Reihe. Heißt das dann automatisch, dass ich links und rechts bis zur Grundstücksgrenze bauen darf, oder greifen dann übergordnete Bauvorschriften?

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Redaktion bauen.de am 13.05.2016 14:17

Hallo Verena,

widersprüchlich ist der Plan nicht. Sie sind ja nicht dazu verpflichtet, zwei Vollgeschosse zu bauen, bzw. das Dach als Vollgeschoss zu bauen. Und ob das mit Dachwinkel und Kniestock hinhaut, hängt ja auch von der Länge der Traufe ab.

Die Situation ist natürlich ärgerlich für Sie. Eventuell könnten Sie zunächst eine Bauvoranfrage stellen um herauszufinden, ob ihr Vorhaben genehmigt wird. Die bisherigen Antworten, die Sie erhalten haben, scheinen ja nicht ganz eindeutig zu sein.

Viele Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Bauvorhaben,

die Redaktion von bauen.de

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Verena am 12.05.2016 22:51

Hallo,

Wir wollen bauen und haben das Grundstück schon gekauft und sind jetzt nochmal über einen Widerspruch in dem B-Plan gestolpert.

Laut Plan sind 2 Vollgeschosse zulässig, das Obergeschoss als Dachgeschoss mit einer Dachneigung von mind. 25° bis max. 55°. Soweit so gut. Nur ist ein Kniestock von 80cm ebenfalls vorgegeben, welcher aber mit einer Dachneigung von 25° nicht realisierbar ist. Wir wollten einen Kniestock von 1.80 m. Jetzt haben wir echt ein Problem :-( laut Stadt würde einer Befreiung zugestimmt werden, laut Landkreis aber eher nicht, d.h. es wird keine Baugenehmigung geben.

Aber grundsätzlich ist der B-Plan doch widersprüchlich oder nicht???

Laut Ing.-Büro bleibt uns nur eine B-Plan-Änderung im vereinfachten Verfahren, falls wir keine Befreiung erhalten.

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Redaktion bauen.de am 11.05.2016 13:54

Hallo Flemon,

es lässt sich schwer einschätzen, welche Gebäude genehmigt werden würden und welche nicht. Anhaltspunkt ist ein bestehender Bebauungsplan, aber auch Gebäude in der Nachbarschaft sind ein Hinweis. Sofern es keinen Bebauungsplan gibt, wird oftmals die umgehende Bebauung in eine Entscheidung mit einbezogen. Insofern scheint es durchaus möglich, dass eine Doppelhaushälfte, wie Sie sie beschreiben, genehmigt werden könnte.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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Flemon am 09.05.2016 22:55

Hallo,

wir sind an einem tollen freistehendem EFH interessiert und würden dieses gerne erwerben.

Ich mache mir nur Sorgen wegen des Nachbargrundstücks mit einem alten EFH (Abriss) , das in der gleichen Privatstraße ganz am Ende liegt, allerdings ohne Bebauungsplan. "Unser" Haus ist wie gesagt ein EFH, die anderen Häuser in der Privatstraße DHH und noch ein weiteres EFH alle in der gleichen Flucht gebaut.

Angrenzend an dieses besagte Grundstück mit altem Haus befindet sich aber ein weiteres Grundstück mit gleicher Länge (allerdings einer anderen Straße zugehörig), das mit 2 Doppelhäusern "hintereinander" also der Länge "unseres" Nachbargrundstücks entsprechend bebaut ist (nicht in der gleichen Flucht mit dem alten Haus nebenan). Ich mache mir nun Gedanken, dass jemand nun nicht einfach wieder ein EFH auf dieses Abrissgrundstück setzt sondern auch zwei Doppelhäuser plant und somit in unserem hinteren Gartengrundstück direkt nebenan noch ein Haus stünde, das uns Licht und Weite nimmt.

Sind meine Sorgen berechtigt?

Grüße,

Flemon

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Redaktion bauen.de am 25.04.2016 10:18

Hallo Tschürgi,

Garagen gelten üblicherweise als Nebengebäude und sind in einigen Bundesländern genehmigungspflichtig. Grundsätzlich kann es aber kein Nebengebäude ohne ein Hauptgebäude geben. In einem reinen Wohngebiet dürfen Sie deshalb nicht nur eine Garage aufstellen. Hier sind lediglich Wohngebäude erlaubt, gegebenenfalls mit Nebengebäude. Selbst in solchen Fällen kann die Gemeinde allerdings im Ausnahmefall eine Genehmigung erteilen. Um Ihr Vorhaben abzusichern, sollten Sie deswegen unbedingt mit der örtlichen Behörde sprechen.

Viele Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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Redaktion bauen.de am 25.04.2016 10:18

Hallo Groger,

mit dieser Frage sollten Sie sich an das zuständige Bauamt wenden. Tatsächlich kann es sein, dass auch große Terrassenflächen genehmigungspflichtig sind.

Viele Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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Tschürgi am 22.04.2016 21:18

Wir wohnen in einem Reihenhaus das sich in einer Wohnsiedlung befindet.

Schräg gegenüber von uns ist ein freier Bauplatz welcher zum Verkauf steht.

Unsere Überlegung wäre nun im Reihenhaus zu bleiben, diesen Baugrund zu kaufen und

dort kein Haus sondern nur eine etwas größere Garage (Auto, Motorrad, Reifen, Räder, usw.) hinzustellen.

Ist es erlaubt in einem Wohngebiet auf einem Baugrund (der natürlich auch als Vorsorge und Erbe der Kinder geplant ist) nur eine Garage zu errichten?

Vielen Dank im Voraus.

MfG

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Groger am 22.04.2016 13:53

Hallo, ich habe ein sehr kleines Grundstück ca 40 qm davon ist die Hälfte Terrasse. Der Rasen wächst leider nicht da es ein sehr lehmhaltiger Boden ist und der Rasen auf Grund der Feuchtigkeit immer verschimmelt. Ich kann die Fläche nicht Nutzen da Stühle usw im " Rasen " einsinken. Jetzt möchte ich gerne die anderen 20 qm auch zur Terrasse machen. Meine Nachbarn haben alle ein Gartenhaus auf ihrem Grundstück, ich nicht. Darf ich den Rasen gegen Terrasse tauschen?

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bauen.de-Redaktion am 11.04.2016 11:31

Hallo Eva,

ist kein Bebauungsplan vorhanden, gilt § 34 des Baugesetzbuches (BauGB). Dabei kommt es auf den Einzelfall an. In diesem Fall sollten Sie sich bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde erkundigen, da diese für die Beurteilung zuständig ist.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

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Eva am 08.04.2016 14:27

Hallo,

es geht um ein Grundstück zu dem es keinen Bebauungsplan o.ä. gibt. Wir würden dort ein Bestandsgebäude gerne zu einem Dopplehaus oder Reihenhaus umfunktionieren. In dem Dorf gibt es allerdings nur Einfamilienhäuser. Wäre ein Doppelhaus/Reihenhaus nach §34 BauGB genehmigungsfähig?

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bauen.de-Redaktion am 04.04.2016 12:39

Hallo Kenny,

wenn das Grundstück erschlossen ist und der Bebauungsplan ein Haus erlaubt, das Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie grundsätzlich auch eine Baugenehmigung erhalten. In Ihrem speziellen Fall sollten Sie sich jedoch zuvor beim zuständigen Bauamt erkundigen, ob sich durch den Chemiekonzern Einschränkungen für Sie ergeben.

Beste Grüße

Die Redaktion von bauen.de

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Kenny am 02.04.2016 02:45

Hallo,

ich habe vor, mir einen Grundstück zu kaufen, Bebauungsplan liegt vor. Das Grundstück ist erschlossen. Jetzt gibt es ein Problem, das Grundstück ist in einem Radius innerhalb vom 1500m von einem Chemiekonzern entfernt. Würde was dagegen sprechen eine Baugenehmigung nicht zu bekommen?? Laut Seveso 3 dürfte man ja nicht Bauen.

Gruß

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bauen.de-Redaktion am 23.03.2016 11:12

Hallo Kourtidou,

aus der Ferne können wir die Situation leider nur unzureichend beurteilen. Wenden Sie sich am besten an das zuständige Bauamt, das Ihnen bei Ihrem Anliegen sicherlich weiterhelfen kann.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

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Kourtidou am 22.03.2016 12:20

Hallo,

welche Regelung tritt ein, wenn auf dem Bebauungsplan die zulässigen Stockwerke mit Linien eingezeichnet sind, aber genau auf einem Grundstück keine Linie ist. D.h. links vom Grundstück ist eine Linie über die benachbarten Grundstücke mit 1stöckig gekennzeichnet und rechts vom Grundstück ist ein Linie über die Grundstücke gezogen mit 2stöckig. Es ist ein alter Bebauungsplan und die Linien wurden mit Linieal gezogen. Leider hören die Linien vor dem Grundstück auf. Es gibt wohl auch keine Vorschriften für das Gebiet, sondern nur die Linien im Bebauungsplan.

Mit freundlichen Grüßen

Kourtidou

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bauen.de-Redaktion am 21.03.2016 09:57

Hallo Frau Wulff,

aus der Ferne lässt sich die Situation leider nicht genau beurteilen. Wenn Ihr Grundstück nur unwesentlich von den Auspuffgasen beeinträchtigt wird, können Eigentümer dies nach § 906 BGB nicht verbieten. Werden allerdings Grenzwerte überschritten oder Ihr Eigentum stärker beeinträchtigt, können Sie einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB haben. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem zuständigen Bauamt nach den geltenden Grenzwerten und eventuellen zusätzlichen Regeln und Werten – und suchen Sie vor alledem zunächst einmal das Gespräch mit Ihrem Nachbarn. Vielleicht lässt sich eine gemeinsame Lösung finden.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

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Rosemarie Wulff am 18.03.2016 12:28

Hallo, wir wohnen in einem Mischgebiet und unser Nachbar hat das Haus verkauft und jetzt hat der neue Eigentümer ein Gewerbe angemeldet (Dachdecker)

Jetzt stehen zwei PKW, zwei Transporter, ein LKW 38 Tonner direkt an

unserer Grenze . Die Auspuffgase gehen direkt in unsere

Haustür und Fenster rein und die Hecke ist schon teilweise zerstört. Ist das erlaubt ??

Bitte um kurze Info. Gruß Wulff

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bauen.de-Redaktion am 23.02.2016 16:34

Hallo,

in der Regel braucht jede bauliche Veränderung des Grundstücks – also auch ein 1,80 Meter großer Zaun oder ein Carport – eine Genehmigung des örtlichen Bauamts. Erkundigen Sie sich also zunächst dort, ob Ihr Vorhaben überhaupt erlaubt ist. Wenn das Bauamt keine Probleme mit Ihrem Vorhaben haben sollte, sollten Sie zudem in jedem Fall mit Ihrem Vermieter reden, bevor Sie mit dem Bau beginnen. Dieser hat nämlich das letzte Wort und kann auch verlangen, dass Carport oder Zaun wieder entfernt wird, wenn Sie ohne seine Einwilligung bauen.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

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Nil2207@outlook.de am 21.02.2016 21:01

Wir sind in einem reihenmittelhaus zur Miete und ich wollte fragen darf ich mir im garten einen Carport und ein holzpavillon anbauen ohne das dich die Nachbarn einmischen und ich hab auch zu dem Nachbarn links ein Zaun in Höhe von 1,80 angebaut jetzt beschwert er sich das ich ihm seine Sicht weggenommen habe. Er hat sich bei der Verwaltung über mich beschwert.

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