Die HOAI und ihre Leistungsphasen: So berechnet der Architekt sein Honorar

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Architekten und ihre Auftraggeber können das Honorar frei verhandeln. Eine Grundlage kann jedoch die Honorarordnung für Architektenleistungen (HOAI) sein, die früher verpflichtend war. Für Bauherren bedeutet die Honorarordnung, relativ sicher kalkulieren zu können.

Achtung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gekippt. Die Regelung bleibt bestehen, allerdings kann sich bei neuen Verträgen keine Vertragspartei mehr auf den Mindest- oder den Höchstsatz berufen. Seit 2021 gilt das neue Gesetz, das der Honorarordnung lediglich Orientierungshilfe zuschreibt. Alte Verträge auf Basis des alten Gesetzes bleiben allerdings gültig.

Architekt, HOAI Leistungsphasen, Architekt plant ein Gebäude, Foto: tetmc / iStock
Der Architekt plant individuelle Häuser. Das Honorar ist dagegen nicht individuell verhandelbar sondern wird auf Basis fester Regeln berechnet. Foto: tetmc / iStock

Als Berater des Bauherrn hat der Architekt viele Aufgaben, die im Architektenvertrag genau niedergeschrieben werden. Dabei können Auftraggeber leicht die Übersicht verlieren. Damit beide Parteien relativ sicher kalkulieren können – aber gleichzeitig bei Mehraufwand nicht mit zu niedrigen Pauschalbeträgen zurechtkommen müssen, können sich Architekt und Auftraggeber auf eine Abrechnung nach der Honorarordnung für Architektenleistungen (HOAI) einigen. Diese gibt weitestgehend vor, wie hoch das Honorar sein darf. Die HOAI kann auch als Orientierung für Pauschalhonorare herangezogen werden. So können Bauherren grob kalkulieren, wie viel ein Architekt kostet – schon vor dem ersten Gespräch.

Das Nettohonorar wird auf Basis von vier Größen errechnet:

  • Den Baukosten.
  • Dem Schwierigkeitsgrad des Bauprojektes. Es gibt fünf Schwierigkeitsstufen, beziehungsweise Honorarzonen.
  • Dem Umfang der erbrachten Leistungen, eingeteilt in neun Leistungsphasen.

Das heißt: Je teurer ein Bauwerk, je umfangreicher die Leistungen und je komplizierter ein Projekt, desto teurer wird die Architektenrechnung. Ausgangspunkt der Berechnung des Architektenhonorars sind die Baukosten. Diese fallen je nach Honorarzone etwas höher oder niedriger aus. Je nachdem, wie viele Leistungsphasen ein Architekt erfüllt, darf er das gesamte Honorar oder nur einen Teil davon berechnen.

Link-Tipp

Die Tabelle der Honorarzonen und Honorarsätze ist im Gesetz, also der HOAI unter § 35 vermerkt:

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI); § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen.

Was sich hinter den Basisgrößen der Rechnung verbirgt

HOAI Leistungsphasen, Architekt auf der Baustelle mit Laptop und Bauplänen, Foto: JPWALLET / iStock
Zu den Arbeiten eines Architekten gehört auch, einen Bau zu begleiten und die Bauherren zu beraten. Foto: JPWALLET / iStock

Was sich hinter den Basisgrößen der Rechnung verbirgt

Die Baukosten eines Gebäudes sind keine Verhandlungsgröße, sondern die tatsächlich anfallenden Bauwerkskosten, die durch die Vergabe einzelner Arbeiten entstehen. Welche Kosten das sind, legt die DIN 276 fest. Hier gibt es verschiedene Kostengruppen, beispielsweise für die Baukonstruktion oder die technische Ausstattung. Wenn sich der Bauherr für Details entscheidet, die die Baukosten erhöhen, steigt automatisch auch das Honorar des Architekten. Wenn also eine zusätzliche Gaube eingeplant wird oder die Außenmaße verändert werden.

Achtung

Bauherren sollten möglichst eine Baukostenobergrenze vereinbaren. Dadurch sind dann nicht nur die Baukosten, sondern auch das Honorar des Architekten gedeckelt. Diese Deckelung bezieht sich allerdings nur auf das vertraglich vereinbarte Bauprojekt - beispielsweise ein Einfamilienhaus mit 160 Quadratmeter Wohnfläche. Wird daraus ein Doppelhaus mit insgesamt 300 Quadratmetern Wohnfläche, wird ein neuer Vertrag benötigt.

Ein Bauprojekt wird nach bestimmten Kriterien in eine von fünf Honorarzonen eingeordnet. Darin fließen die planerischen Anforderungen an die Einbindung eines Gebäudes in die Umgebung, die Anzahl der Funktionsbereiche wie Zimmer, Küche oder Nassräume, die Anforderungen an die Gestaltung, die Konstruktion, die technische Ausstattung und der Umfang des Innenausbaus ein. Gebäude der niedrigsten Honorarzone I, also jene mit sehr geringen Planungsanforderungen, besitzen beispielsweise nur einen einzigen Funktionsbereich, was etwa bei einer Garage der Fall ist. Ein Einfamilienhaus  verfügt über mehrere einfache Funktionsbereiche und fällt üblicherweise in die Honorarzonen III oder IV.

Der Bauherr kann den Architekten mit neun Leistungsphasen beauftragen. Jeder Phase ist ein gewisser Prozentwert zugeteilt, der sich auf das mögliche Gesamthonorar bezieht, das dem Architekten dann zusteht, wenn er für alle neun Phasen verantwortlich ist.

Das sind die neun Leistungsphasen der HOAI

Wer eine Komplettbetreuung von der ersten Planung bis zum fertigen Bauwerk möchte, beauftragt den Architekten mit allen Leistungsphasen. Wer keine Komplettbetreuung möchte, kann sich aber auch einzelne Phasen aussuchen. Allerdings ist es in den meisten Fällen wenig sinnvoll, beispielsweise die Bauüberwachung wegzulassen, um das Architektenhonorar zu senken. Denn lässt der Bauherr einzelne Leistungsphasen weg, stellt sich die Frage, wer diese Leistung stattdessen erbringt. Denkbar wäre beispielsweise, einen Architekten das Gebäude planen zu lassen, den eigentlichen Bau dann aber von einem anderen Partner durchführen zu lassen.

Phase 1: die Grundlagenermittlung

In der ersten Leistungsphase werden die Vorstellungen des Bauherrn zu Nutzungsanforderungen, Bauqualitäten und dem finanziellen Rahmen besprochen. Der Architekt berät zum gesamten Leistungsbedarf und welche Fachplaner – dabei handelt es sich je nach Bauaufgabe um Statiker, Geologen, Landschaftsarchitekten oder Denkmalschützer - einbezogen werden können.

Das Honorar beträgt hierfür laut HOAI zwei Prozent.

Phase 2: die Vorplanung

In dieser Leistungsphase  werden die ermittelten Grundlagen analysiert und ein Zielkatalog erstellt. In ständigem Austausch entstehen erste Planskizzen des Hauses, aber auch alternative Lösungen. Mit diesen Unterlagen werden erste Verhandlungen mit Behörden zur Genehmigungsfähigkeit aufgenommen. Je nachdem, ob Bauherr und Architekt in der Umsetzung der Vorstellungen übereinkommen, kann bereits eine vage Kostenschätzung erfolgen.

Der Anteil der Kosten beträgt sieben Prozent.

Phase 3: die Entwurfsplanung

In der Entwurfsplanung als dritter Leistungsphase erfolgt die Erarbeitung des Planungskonzepts. Die Vorstellungen des Bauherrn zu Gestalt und Funktion werden durch das technische und ökonomische Know-how des Architekten zu einem Entwurf verarbeitet. Auch die Leistungen anderer fachlicher Beteiligter - beispielsweise eines Statikers - fließen ein. Es folgen Entwurfszeichnungen und eine Objektbeschreibung. Nun wird mit der Kostenberechnung des Architekten auch der finanzielle Bedarf konkreter.

Die Entwurfsplanung macht 15 Prozent aus.

Phase 4: die Genehmigungsplanung

Die Entwurfsunterlagen werden in der vierten Leistungsphase aufgearbeitet und ergänzt. Mit der Unterschrift des Bauherrn kann der Architekt sie nun für erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen bei Behörden einreichen und gegebenenfalls Verhandlungen führen.

Hierfür werden gemäß HOAI drei Prozent berechnet.

Phase 5: Die Ausführungsplanung

Die fünfte Leistungsphase bereitet die Bauausführung vor. Der Architekt konkretisiert die Resultate der beiden vorangegangen Leistungsphasen zu einer ausführungsreifen Lösung. Dies wird zeichnerisch bis hin zu Baudetails dargestellt und um Angaben für Handwerker und Baufirmen ergänzt.

Mit 25 Prozent ist die Ausführungsplanung der zweitgrößte Posten.

Phase 6: die Vorbereitung der Vergabe

Anhand der detaillierten Planungen kann nun mit der Ausschreibung der Bauleistungen begonnen werden. Die sechste Leistungsphase beinhaltet für den Architekten die Ermittlung und Zusammenstellung der für den Bau benötigten Mengen an Material und Bauleistungen. So kann eine möglichst genaue Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen erstellt werden, die mit den anderen an der Planung Beteiligten abgestimmt wird.

Hierfür fallen laut HOAI zehn Prozent an.

Phase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

Der Architekt verschickt die Leistungsverzeichnisse an Baufirmen und Handwerker und holt deren Angebote ein. Er prüft und wertet sie nach bestem Fachwissen aus und bespricht sie mit dem Bauherrn. Die Entscheidung zur Vergabe der Leistungen liegt beim Bauherrn, der letztlich auch den Vertrag mit Bauunternehmen oder Handwerkern abschließt.

Für diese Aufgabe stellt der Architekt gemäß HOAI vier Prozent des Gesamthonorars in Rechnung.

Phase 8: Bauüberwachung und Dokumentation

Mit der achten Leistungsphase beginnt die eigentliche Bauphase. Der Architekt sorgt als Bauleiter dafür, dass die Bauausführungen gemäß Baugenehmigung, Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibung realisiert werden. Außerdem achtet er auf die Einhaltung des Terminplans, denn Bauverzögerungen können teuer werden. Zusammen mit dem Bauherrn erfolgt die Abnahme der Bauleistungen vor Ort. Werden Mängel entdeckt, überwacht der Architekt anschließend die Beseitigung durch den Unternehmer und stellt die Gewährleistungsfristen aller Firmen zusammen. Der Bauherr erhält alle relevanten Baupläne und Detailzeichnungen.

Diese umfangreichen Architektenleistungen machen laut HOAI 32 Prozent aus – der größte Anteil der Architektenrechnung.

Phase 9: Objektbetreuung

In der letzten Leistungsphase geht es um das fertige Bauobjekt. Vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche findet eine Objektbegehung statt, um etwaige Mängel festzustellen. So kann eine Mängelbeseitigung des bauausführenden Unternehmens erwirkt werden.

Die letzte Phase wird mit zwei Prozent berechnet.

HOAI Leistungsphasen, Architekt an seinem Schreibtisch mit Unterlagen, Plänen und Laptop, Foto: Geber86 / iStock
Das Honorar des Architekten ist keine Phantasiesumme sondern wird nach bestimmten Regeln errechnet. Foto: Geber86 / iStock

So wird das Architektenhonorar berechnet

Das Architektenhonorar errechnet sich aus der Bausumme. Die HOAI schlägt dabei bestimmte Basisgrößen in einer Tabelle vor, abhängig von der Honorarzone. Liegt die Bausumme beispielsweise bei exakt 300.000 Euro, beträgt das Honorar laut HOAI-Tabelle 39.981 Euro plus Mehrwertsteuer. Sofern der Architekt für alle neun Stufen beauftragt war, könnte er sich mit seinem Auftraggeber auf diese Summe einigen – oder eine andere Summe ausmachen.

Nimmt ein Bauherrn alle neun Leistungsphasen in Anspruch, beträgt das Bruttohonorar für den Architekten etwa 15 Prozent der Bausumme. Wer vorab recherchieren möchte, was ein Hausbau möglicherweise kostet, sollte beachten, das im Gesetz die Honorarwerte ohne Mehrwertsteuer angegeben sind.

Achtung

Auch bei einem Fertig- oder Typenhaus entstehen durch die Planung, Organisation und Baubetreuung Kosten. Diese werden allerdings nicht extra im Angebot der Bauunternehmen aufgeführt. Wer ein vergleichbares Haus beim Typenhaushersteller statt beim Architekten bestellt, spart nicht automatisch das Architektenhonorar. Der Hersteller beschäftigt ebenfalls Architekten, die zwar nicht nach HOAI bezahlt werden. Doch die Planungskosten fließen natürlich in den Preis des Herstellers mit ein.

 

Die Honorarschlussrechnung

Am Ende stellt der Architekt seine Rechnung für die erbrachte Leistung. Laut HOAI muss es sich dabei um eine prüffähige Honorarschlussrechnung handeln. Das bedeutet, dass alle Daten, die notwendig sind, um die Leistung abzurechnen, auch auf der Rechnung aufgeführt sein müssen. Dazu gehören:

  • der Rechnungsbetrag an sich
  • die Leistungen und die dazugehörigen Leistungsphasen
  • die Honorarzone

Für den Bauherrn sollte diese Rechnung allerdings keine Überraschung sein. Ziel der HOAI ist ja unter Anderem, die Kosten eines Architekten von Beginn an transparent zu machen. Das würden die Parteien allerdings auch erreichen, wenn sie von vorneherein einfach eine bestimmte Pauschalsumme vereinbaren.

Matthias Dittmann 18.01.2022

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35 Kommentare

Miriam am 14.04.2023 11:54

Wir haben eine Fachplanner mit LP1-4 beauftragt. Nun hat er mit Einreichung des BA auch die Rechnung vorgelegt. Ist das rechtens obwohl der BA noch nicht beschieden ist?

auf Kommentar antworten

Miriam am 14.04.2023 12:22

Was wird dann abgerechnet? 10% der Gesamtbaukosten oder 27% gem. HOAI von den 10% der Gesamtkosten?

Werner am 09.02.2023 10:55

Ganz einfache Frage. Von welchen Baukosten netto oder brutto geht man aus? Auf die errechneten

Architekten-Kosten kommt dann ja noch die Umsatz-/Mehrwertsteuer. Das können doch eigentlich m.e. nur die Netto-Baukosten sein.

Richtig?

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immowelt Redaktion am 09.02.2023 15:24

Hallo Werner,

genau, hierbei handelt es sich um Netto-Baukosten.

Liebe Grüße

die immowelt Redaktion

Mengelchen am 18.01.2023 15:17

Kostenermittlung nach der DIN 276.

Der Architekt hat im Vertrag eine Klausel eingefügt,dass die Kostenermittlung erst nach einem Ortstermin mit allen Fachunternehmen zu erfolgen hat.

Kann das richtig sein?

Ich habe die LPH 1-4.

Danke für die Antworten!

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Fred am 10.01.2023 21:14

Unser Architekt hat nach der ersten Kostenkalkulation nie wieder eine aktualisierte Kostenberechnung erstellt, auch keinen konkreten Zeitplan. Nun sind die Kosten höher als kalkuliert (Inflation, Engpässe etc) und der Architekt schickt für seine Leistungen weitere Honorar-Rechnungen (über die ursprünglich vereinbarte Summe hinaus), die auf einer neuen Kostenberechnung beruhen, die wir allerdings nie gesehen haben. Wie ist hier zu verfahren? Wir befinden uns in Leistungsphase 8. Herzlichen Dank

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Sesam am 24.10.2022 09:23

Ergänzung - Verzeihung: Ich meinte Honorarzone III oder IV?

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Sesam am 24.10.2022 09:19

EFH Bj. 1985, 1,5geschossig, Sanierung geplant inclusive Dacherneuerung mit Dämmung, großer Gaube und neuen Dachfenstern, drei bis vier Wände versetzen, Bad verlegen und erneuern, Photovoltaik und Wärme-Luft-Pumpe Neuinstallation, kompletter Innenausbau mit neuen Türen und Fußböden, neue Küche, meine Frage: Entspricht dies bezüglich des Architektenhonorars noch Leistungsphase 3 oder eher 4? Vielen Dank für eine Hilfe!

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baja am 17.10.2022 19:21

Ich habe eine Frage bitte. Ich beabsichtige eine Vorplanung / Machbarkeitsstudie für den Umbau eines EFH in Auftrag zu geben. Bestandteile des Auftrags sind:

Leistungsbeschreibung der Machbarkeitsstudie (MKS)

- Grundlagenermittlung über die planerischen Rahmenbedingungen

- Potentialuntersuchung der Gegebenheiten in Bezug auf Gebäudestruktur, Grundstücksausrichtung &

Grundstücksausnutzung

- Ausarbeitung und zeichnerische Darstellung der Ergebnisse in Grundrissen, Schnitten, Ansichten, ggf.

Perspektiven im geeigneten Massstab mit Vorschlägen zur Materialwahl

- Erstellen einer ersten Kostenprognose der zu erwartenden Gesamtbaukosten

Können solche Vorpanungsleistungen auf die spätere LPH 1 und 2 angerechnet werden?

Besten Dank!

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Redaktion bauen.de am 21.10.2022 10:02

Hallo baja,

grundsätzlich ginge das, die Dokumente hören sich recht vollständig an. Sie gehen dann einfach zu einem Architekten, übergeben ihm die entsprechenden Dokumente und beauftragen ihn mit LP3 und ggfs. weiteren. Der Architekt wird Ihnen dann sagen, ob ihm die verfügbaren Dokumente ausreichen, um mit der Entwurfsplanung zu beginnen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Markus am 03.08.2022 13:05

Wann kann der Architekt die 2% für die (vereinbarte) Phase 9 (nach HOAI - alt) in Rechnung stellen ? Sofort nach Bauende/Einzug oder erst 5 Jahre später nach Ablauf aller Mängelfristen

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Redaktion bauen.de am 08.08.2022 14:44

Hallo Markus,

das kommt drauf an, was genau vereinbart wurde. Die Schlussrechnung wird nach Ablauf aller zu erbringenden Leistungen gestellt. Sofern entsprechendes vereinbart wurde also nach einer Schlussabnahme kurz vor Ablauf der Gewährleistungsansprüche gegenüber den jeweiligen Unternehmen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Peter am 20.07.2022 04:51

Die verschiedenen Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen sind im Teilleistungsverzeichnis nochmals unterteilt. Wird ein Architekt für die Leistungsphasen 1-4 nach HOAI beauftragt und die Genehmigung wird daraufhin erteilt, ist dann die Vergütung der Grundleistungen (LP1: 2%, LP2: 7%, LP3:15%, LP4: 3%) also 27% fällig oder wird nach tatsächlicher Bearbeitung der einzelnen Teilleistungen der Teilleistungstabelle abgerechnet? Im vorliegenden Fall gibt es zwei Meinungen. 1. Meinung: Die Abrechnung darf nur nach den tatsächlich erbrachten Teilleistungen erfolgen. 2. Meinung: Die Beauftragung zur Erlangung einer Baugenehmigung ist ein Werkvertrag, dessen Erfolg mit der Genehmigung erbracht ist und damit die Vergütung der Grundleistungen (LP 1-4 --> 27%) fällig wird, unabhängig welcher Aufwand dafür tatsächlich notwendig war. Welche Meinung ist richtig? Vielen Dank im Voraus für die Aufklärung.

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Redaktion bauen.de am 28.07.2022 15:34

Hallo Peter,

das kommt sicherlich darauf an, wie der Vertrag ausgestaltet wurde. Rechtsberatung können und dürfen wir aber nicht leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


fdoell am 15.08.2022 08:25

Ein Honorar ist fällig, wenn die Planungsleistung abgenommen wurde und eine prüffähige Schlussrechnung gestellt wurde. Unabhängig davon sind Abschlagszahlungen im laufenden Planungsprozess üblich und werden normalerweise auch so vereinbart. Zu den Meinungen: zu 1. Sollen nicht alle Grundleistungen erbracht werden, darf nach § 8 HOAI ein Honorar nur für die erforderlichen Leistungen vereinbart und abgerechnet werden, das sollte am besten im Vertrag selbst definiert werden (was ist zu leisten und wie wird das bewertet). Wenn alle Grundleistungen vereinbart, aber nicht alle erbracht wurden, wird es rechtlich kompliziert, das kann man hier auf die Schnelle nicht darstellen. Zu 2. Wenn ein HOAI-Tabellenhonorar vereinbart wurde, ist dies ergebnisabhängig und definitionsgemäß nicht aufwandsabhängig (Anfänger und alte Hasen sollen dasselbe bekommen, egal wie lange sie dafür brauchen). Wenn nur Lph. 1-4. beauftragt wurden, kann der Auftrag nach Abnahme schlussgerechnet werden. Die beiden Meinungen schließen sich also gegenseitig nicht aus.

Friedhelm Doell, öbv. HOAI-Sachverständiger

Jens am 15.05.2022 04:28

Bzgl. den gestrichenen Höchst- u. Mindestsätzen in der HOAI kann ich jungen Leuten nur noch vom Beruf des Architekten abraten. Es sei denn, ihr wollt gleichzeitig auch noch Rechtsanwalt sein und euch mit unverschämten und nicht zahlenden Kunden rum ärgern. Sucht euch besser etwas sicheres, was gut bezahlt wird und weniger stressig ist. Bei einer Behörde oder als Beamter etc.. Möge die Häuser dann planen wer will.

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fdoell am 13.12.2021 14:49

Der Satz "Kosten rund um das Bauwerk, etwa Erdarbeiten oder Bad und Küche zählen nicht dazu. " ist schlicht falsch. Erdarbeiten zur Herstellung des Gebäudes gehören zu den Herstellkosten und damit zu den anrechenbaren Kosten der Gebäudeplanung. Die Kosten der Technischen Ausrüstung (Wasser, Abwasser, Heizung, Lüftung, Strom, Telekommunikation, Aufzüge, nutzungsspezifische Anlagen wie Küche u.a.m. sind nach § 33 Abs. 2 HOAI begrenzt anrechenbar (d.h. ab einer gewissen Höhe nicht mehr in voller Höhe, sondern abgemindert).

Im Übrigen wird in der Darstellung völlig unterschlagen, dass es mit den Leistungen und dem Honorar für die Gebäudeplanung nicht getan ist. Selbst bei einfachsten Bauvorhaben braucht man zumindest eine Entwurfsvermessung, meist ein Baugrundgutachten, immer eine Tragwerksplanung (Statik), bei Wohngebäuden Energienachweise und - je komplexer und größer das Ganze wird - Fachplanungen der technischen Ausrüstung.

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Redaktion bauen.de am 20.12.2021 08:40

Hallo fdoell,

vielen Dank für Ihren Hinweis, wir haben den Text angepasst.

Kosten, die über das Architektenhonorar hinausgehen, sind allerdings nicht das Thema dieses Textes.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Anci am 22.10.2021 13:51

Hallo Bauen-Team,

ich hoffe, Ihr könnt weiterhelfen.

Wir haben einen Honorarvertrag abgeschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt betrug die vorläufige Kostenberechnung 500 TEUR.

Ca. 5 Monate später wurden die Kostenberechnung neu kalkuliert mit 600 TEUR.

Welche Wert ist nun für die Abrechnung des bereits abgeschlossenen Vertrags gültig? Die ersten Abschläge waren mit dem erhöhten Wert versehen.

Danke und viele Grüße

Thomas

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fdoell am 13.12.2021 14:55

Maßgeblich ist nach der HOAI die Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung (§ 6 Abs. 1 HOAI). Die vorläufige Kostenannahme bei Vertragsabschluss dient nur dazu, dass der Bauherr ungefähr weiß, für wieviel Geld er gerade einen Auftrag erteilt. Das gilt, wenn eine Abrechnung auf Grundlage der HOAI vereinbart ist.

Anderweitige Regelungen (z.B. Pauschalierungen) müssten die zu erbringenden Leistungen und das Honorar dafür entsprechend anführen, am besten schriftlich (1 Vertrag mit 2 Unterschriften), seit der HOAI 2021 reicht auch die Textform (es müssen aber Angebot und dazugehöriger Auftrag in Textform vorliegen, wenn auch nicht auf einem Blatt).

C.F am 17.09.2021 01:34

Hallo ihr Lieben , unser Architekt hat in fast zweieinhalb Jahren noch nicht geschafft eine Baugenehmigung zu bekommen .

Nach langem hin und her und gefühlt 1000 mal fragen

"wann geht's eigentlich weiter , wann fangen wir zu bauen an""

Hat er Mai 2021 einen Bauantrag gestellt wo mitte juli eine Ablehnung kam .

Wir haben mitte September und der neue überarbeitete Bauantrag ist noch nicht raus !

Inzwischen hat die Finanzierung seit zwei Monaten angefangen , die wir monatlich abzahlen müssen und es steht nicht mal ein Stein auf dem anderen , geschweigedenn das alte Haus was abgerissen werden sollte ist noch nicht abgerissen !

Was kann ich nur tun ?

Die Nerven liegen blank und das Vertrauen in diesen Menschen ist weg .

Bald haben wir auch finanzielle Probleme .

Er meinte ich könne ja vom Baukredit etwas auszahlen lassen um die Kreditraten zu überweisen ...

Also soll ich nach seiner Vorstellung den Kredit mit dem Kredit finanzieren bis mal das Haus steht .

Was für ein Ekelpaket von Mensch !

Was kann ich nur tun zumal sehr viel Zeit verloren gegangen ist .

auf Kommentar antworten

fdoell am 13.12.2021 15:00

Bitte zum Baufachanwalt gehen! Wenn ein Bauantrag abgelehnt wird (den übrigens nicht der Planer stellt, sondern der Bauherr, der Planer bereitet ihn nur vor) und die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-4 alle beauftragt waren, hat der Planer wohl das Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit den Behörden nicht wahrgenommen oder noch weitere (beauftragte) Leistungen davor. Wenn dann im Planungsvertrag auch noch Termine und Fristen vereinbart wurden (was bei einer termingebundenen Finanzierung ja sinnvoll ist) oder sonstige Pflichten verletzt wurden, können auch Schadensersatzthemen auf die Tagesordnung kommen. Das muss aber alles erst einmal rechtlich genau geprüft werden. Nur keine Scheu - Anwälte helfen hier!


Redaktion bauen.de am 17.09.2021 10:43

Hallo C.F.,

das ist wirklich sehr ärgerlich und ein belastende Situation. Die Idee, den Kredit auszahlen zu lassen, um ihn zu bedienen ist Quatsch. Das löst erstens nicht das Problem der Verzugszinsen und zweitens lassen sich die meisten Banken sowieso nicht auf so etwas ein.

Sie sollten Hilfe zum Beispiel beim Bauherren Schutzbund oder dem Verband privater Bauherren suchen. Wir vermuten aber, dass Sie nicht viel tun können, zumindest nicht ohne die Hilfe eines Anwalts, denn da ginge es ja um Schadenersatz o.ä.. Wir können und dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ingrid am 20.08.2021 20:35

Hallo,

wir haben eine 1 Zimmer Wohnung mit ausbaufähigem Dachboden als Nutzfläche gekauft (es existieren schon 2 ausgebaute Dachböden im Haus). Haben durch den Architekten die Baugenehmigung beantragt, und diese wurde, obwohl der Architekt immer von Genehmigung sprach, abgelehnt. Wir werden vorerst auch keine bekommen. Wir haben keinen Vertrag mit dem Architekten abgeschlossen, sondern mündlich auf Stundenbasis vereinbart, allerdings nur für die Genehmigung

. Meine Frage: Liegt das Honorar eines Architekten, der nur beauftragt wurde, den Antrag einer Baugenehmigung nach § 61 der Hamburger Bauverordnung für einen ca. 15 qm großen Dachboden einzureichen, tatsächlich bei 5000 Euro (Grundrisse waren vorhanden). Der Kostenvoranschlag der Zimmermeisterei für den kompletten Ausbau lag bei 18000 €?

Vielen Dank

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fdoell am 13.12.2021 15:04

Wenn Sie eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart haben, ist der tatsächliche und nachgewiesene Aufwand maßgeblich und nicht eine Vergleichsrechnung auf Grundlage der HOAI. Allerdings stellt sich die Frage: welche Leistungen haben Sie vereinbart? Bzw. wieso wurde die Genehmigungsfähigkeit des Ausbaus nicht mit der Behörde abgestimmt / welche Gründe sprechen gegen eine Baugenehmigung? Möglicherweise liegen da Pflichtverletzungen in der frühen Phase der Bearbeitung vor.

Das hat übrigens nichts mit der Art der Honorierung zu tun - die zu erbringende Leistung und die vereinbarte Vergütung haben zunächst einmal nichts miteinander zu tun!

Stevie am 24.07.2021 13:53

Hallo Zusammen,

Wir haben ein Haus gekauft und würden gerne 2 Etagen umbauen. Der Architekt war vor Ort und wir haben einige Dinge besprochen. Jetzt hat er mich angeschrieben und möchte mit mir das Honorar fixieren 85,-€ pro Stunde. Ich habe bisher noch keinen Kostenvoranschlag gesehen. Ist das üblich das ich was vereinbare ohne genau zu wissen wie lange was dauert und keinen Kostenvoranschlag erhalte?

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

fdoell am 13.12.2021 15:35

85 €/Stunde ist ein relativ niedriger Stundensatz (wenn man als qualifizierter Planer davon leben muss und alle Kosten und die Altersvorsorge davon tragen muss) , da werden Sie vermutlich fair behandelt.

Wichtiger wäre die Frage, welche Leistungen genau erbracht werden sollen und wenn die geklärt ist, bitten Sie den Planer doch mal um eine Abschätzung der Stunden, die er voraussichtlich für die einzelnen Schritte braucht.

Eine Abrechnung auf Stundenbasis war schon immer zulässig, nur musste bis zum Urteil des EuGH 2019 das Honorar für die erbrachten Leistungen am Ende zwingend zwischen Mindest- und Höchstsatz (beim Bauen im Bestand zuzüglich des maximal zulässigen Umbau- und Modernisierungszuschlags) nach der HOAI "landen".

Bei einer Abrechnung auf HOAI-Tabellenbasis ist dagegen der tatsächliche Aufwand des Planers irrelevant - der "alte Hase" macht es in weniger Zeit und erwirtschaftet damit real einen höheren Stundensatz, der "Frischling" braucht mehr Zeit und muss mit einem geringeren Stundensatz leben. Die Bauherren aber zahlen nicht mehr oder weniger deswegen (so die Grundidee der HOAI).


Redaktion bauen.de am 26.07.2021 14:43

Hallo Stevie,

wir haben bisher nicht gehört, dass Architekten für Planungsaufgaben nach Stunden abrechnen. Allerdings haben wir leider auch keinen Überblick, was üblich ist und was nicht. Bis Anfang das Jahres mussten Architekten nach HOAI abrechnen, das ist nun nicht mehr der Fall, sämtliche Verträge können frei verhandelt werden. Ein Stundenhonorar ist für Sie natürlich wenig transparent und schwer überschaubar. Sprechen Sie das doch beim Architekten mal an, vielleicht gibt es hier eine Möglichkeit. Andernfalls können Sie natürlich auf einer Abrechnung nach HOAI bestehen und sich einen anderen Architekten suchen, wenn der sich nicht drauf einlässt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Kathrin Richter am 14.07.2021 13:43

Guten Tag,

wir möchten ein landwirtschaftliches Gebäude ausbauen, ca. 200 m² (EG und OG), ein 90m² sind bereits modernisiert.

Wir haben 2 Angebote von Architekten, einmal regional, einmal digital, der Preisunterschied liegt bei ganzen 2000€.

Der digitale Architekt, der nicht einmal vor Ort kommen möchte, verlangt die erste Rechnung 6500€ Phase 1-3 als Vorauszahlung. Das kann doch nicht normal sein? Laut allen Artikeln im Netz erfolgt die Abrechnung nach erbrachter Leistung gegen prüffähige Rechnung.

Wie ist genaue Rechtslage? Ich werde natürlich keine 6500€ an eine fremde Firma irgendwo in Deutschland zahlen, nur weil sie angeblich schneller digital / remote arbeitet. Wir waren von Anfang an Skeptisch, wurden aber durch zuverlässige Telefonate und Erledigung im Vergleich zum regionalen Architekt bisher zu 100% zufrieden gestellt.

Ich verstehe auch nicht, wie sich die Kosten des fixen Angebotes Architekt an den Baukosten orientieren sollen, wenn ich genau diese ja erst im Rahmen der Architektenleistung durch reale Angebot Baufirmen für die Baukostenschätzung und die Bank Finanzierung erfassen lasse.

Besten Dank für Ihre Hilfe / Tipps / Erfahrung!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.07.2021 08:03

Hallo Frau Richter,

die HOAI ist nicht mehr bindend, dient lediglich der Orientierung, Architekt und Kunde können Honorar und Zahlungsweise individuell vereinbaren. Insofern ist auch eine Vorauszahlung legitim - allerdings unseres Wissens nach tatsächlich nicht üblich. Außerdem vergeht zwischen Phase 2 und 3 üblicherweise relativ viel Zeit, weil ja zunächst die Grundlagen ermittelt werden müssen und dann die genauere Planung inklusive Statik usw. Das Risiko tragen dann natürlich Sie. Insofern müssen Sie sich auch nicht darauf einlassen und können versuchen, andere Konditionen auszuhandeln.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tuki am 23.06.2021 10:36

Hallo,

ich muss für ein Gewerbe einen Nutzungsänderungsantrag bei der Stadt stellen. Können Sie mir da folgende Fragen beantworten:

Es war vorher ein Büroraum und soll jetzt ein Barbier werden. Wie arbeitet ein Architekt an so einer Sache und mit wie viel kann ich ungefähr rechnen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.06.2021 08:53

Hallo Tuki,

wenn es nur um den Antrag geht, wäre das die Phase 4, die Kosten würden sich dementsprechend berechnen, sofern der Vertrag nach HOAI geschlossen wird. Der Architekt würde dann alle notwendigen unterlagen zusammentragen und den Antrag einreichen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Isabella am 22.06.2021 13:22

Guten Tag, könnten Sie mir sagen was mich ein Bauplaner/Architekt kosten würde wenn ich ein altes Haus renovieren/sanieren möchte? Bauvolumen ca. 250.000 Euro.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.06.2021 08:22

Hallo Isabella,

mehr, als wir im Text dazu schreiben, können wir leider nicht sagen. Für konkrete Angebote müssten Sie sich an Architekturbüros wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

SWi am 10.05.2021 13:10

Hallo,

für ein Bauvorhaben erfolgte bisher die Abrechnung bis zur Leistungsphase 3. Bei den anrechenbaren Kosten wurden die Kosten für Haustechnik (KG 400) mit der 25% Regelung in Ansatz gebracht. Damit ergab sich dann der Wert für die anrechenbaren Kosten für die Abrechnung nach § 35-Gebäudeplanung. Zusätzlich wurde aber nochmal die KG 400 in voller Höhe angesetzt bei der Abrechnung nach § 56 -technische Ausrüstung. Ist das korrekt?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 18.05.2021 15:36

Hallo SWi,

eine Abrechnung nach §56 ist nur möglich, wenn der Auftragnehmer auch für entsprechende Arbeiten beauftragt wurde und er diese geleistet hat. In diesem Fall handelt es sich ja um die Fachplanung beispielsweise einer Wärmeversorgungsanlage. Ob das bei Ihnen der Fall ist, können wir nicht sagen, bei einem normalen Einfamilienhaus normalerweise aber nicht. Es erscheint uns außerdem seltsam, dass bestimmte Kosten zum Teil doppelt als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden. Evtl. sollten Sie Vertrag und Rechnung prüfen lassen. Wir können und dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ev222 am 15.04.2021 17:21

Hallo,

Ich hätte eine Frage bzgl. der Kosten die uns für die Leistungsphasen 1 bis 4 in Rechnung gestellt werden können.

Wir haben mit unserer Architektin einen Vertrag auf Basis der HOAI abgeschlossen. Beim Bauvorhaben handelt es sich im um die Aufstockung einer bestehenden Garage.

Von Anfang an war für uns klar, dass wir ein bestimmtes Budget zur Verfügung haben und haben dies auch entsprechend artikuliert, die erste Planung hat dieses Budget aber absolut übertroffen, was wir bei der Einholung von den ersten Angeboten feststellen mussten. Darauf haben wir unsere Architektin darum gebeten, das Bauvorhaben zu verkleinern, dazu bekamen wir auch einen Entwurf, auf dessen Basis wir wieder Angebote einholten. Hier konnten wir nun auch unseren Budgetrahmen einhalten. Dazwischen bekamen wir eine Abschlagsrechnung für Leistungsphase 1-3. Hier hat sie ihr Honorar auf Basis der für uns unerschwinglich ersten Variante angesetzt (was dem Doppelten unseres Budgets entspricht). Hier haben wir noch brav bezahlt, da wir dachten - o.k. Eine Rückrechnung auf die kleine Variante wird sie bestimmt noch durchführen. In der Zwischenzeit sind wir in der Genehmigungsphase angekommen, hier haben wir eine Rechnung erhalten die auf Stundenbasis erstellt wurde und sich nicht mehr an der HOAI orientierte und doppelt so hoch ausfällt, als wenn wir mit den 3% aus der HOAI rechnen würden.

Nun fragen wir uns- darf sie das machen, ist das Rechtens? Als Orientierung wir zahlen nun für die Leistungsphasen 1 bis 4 so viel, was 11% unserer Baukasten ausmachen werden.

Vielen Dank schon im Voraus!

Schöne Grüße

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fdoell am 13.12.2021 15:41

Rechtens ist, was Sie vereinbart haben, nämlich welche Leistungen zu erbringen sind und wie das Honorar dafür ermittelt wird.

Wenn Ihr Budget von vornherein bekannt war oder es in der Grundlagenermittlung abgefragt wurde, dürfte jede Planung, die das x-fach übersteigt, nicht dem Planungsauftrag entsprechen und möglicherweise nicht zu vergüten sein. Wurde das Budget nicht angefragt, ist dies ein Kardinalfehler der Planung (so die Rechtsprechung). Gehen Sie zum Baufachanwalt oder Honorarsachverständigen und lassen sich beraten!


Redaktion bauen.de am 16.04.2021 10:05

Hallo Ev222,

das hört sich tatsächlich sehr hoch an. Entscheidend ist sicherlich der Vertrag. Leider können wir nichts dazu sagen, weil wir erstens den Vertrag nicht kennen, zweitens ohnehin keine Rechtsberatung leisten können oder dürfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

peters am 15.03.2021 16:09

Hallo,

ich plane einen Hausbau (Holzrahmenbau) und möchte möglichst viele Leistungsphasen selbst erbringen.

Dazu habe ich folgende Frage: Gibt es Leistungsphasen oder Teile davon die unabdingbar nur durch einen Architekten / Bauing. / Statiker erstellt werden müssen?

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Redaktion bauen.de am 18.03.2021 14:24

Hallo peters,

Leistungsphase 4, die Genehmigungsplanung muss zwingend von einer bauvorlageberechtigen Person gemacht werden, das ist in den meisten Fällen ein Architekt oder Bauingenieur. Alles andere hängt von Ihrem Fachwissen ab. Ein Architekt wird aber sicherlich nur fachgerecht ausgeführte Vor- und Entwurfsplanungen akzeptieren, wenn er auf Basis dieser einen Bauantrag erstellen soll. Und ohne Fachkenntnisse dürfte ein Laie mit der Ausführungsplanung überfordert sein. Die Arbeiten von Bodengutachtern, Vermessern, Statikern usw. sind auch nichts für Laien, allerdings wird der Architekt diese Arbeiten selbst extern vergeben, sofern zB. kein Statiker mit im Büro sitzt und das wiederum können Bauherren auch selbst machen. Ob ein Bauherr Leistungsphase 8 selbst übernehmen kann, hängt auch vom Bundesland, bzw. der Gemeinde ab. Zum Teil wird ein Gesamtbauleiter gefordert, der für diese Aufgabe qualifiziert sein muss.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Carolina am 15.03.2021 15:47

Guten Morgen, welche Leistungsphase sollte ich in meinem Lebenslauf erwähnen, wenn ich Erfahrung mit Bauantrag (Plänen und Formularen) habe, zusätzlich zum Studium des Geländes und der Erstellung der ersten Diagramme, die mit dem Kunden besprochen werden sollen?

Freundliche Grüße,

Carolina

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Redaktion bauen.de am 18.03.2021 14:16

Hallo Carolina,

leider können wir keine Berufs- oder Bewerbungsberatung leisten, dafür fehlt uns das nötige Fachwissen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

die Redaktion

Jiggler am 07.03.2021 12:50

Hallo, mein Frage wurde bereits von Lindrai und Bernd gestellt, aber aus meiner Sicht leider widersprüchlich beantwortet. Zum Zeitpunkt der Schlussrechnung des Architekten liegen ja alle tatsächlich angefallenen anrechenbare Kosten vor. Diese tatsächlichen anrechenbaren Kosten werden in sehr vielen Fällen ja davon abweichen zu dem Stand der Kostenschätzung/des Angebots des Architekten welche zu Beginn des Bauprojektes ermittelt werden. Daher hier nochmal die Frage: Darf der Architekt in seiner Schlussrechnung für die anrechenbaren Herstellkosten den Kostenstand zu Beginn des Bauprojektes nehmen (A) oder muss seine Schlussrechnung auf Basis der finalen, tatsächlich angefallenen Herstellkosten nach Abschluss des Bauprojektes (B) erfolgen? Ist es (A) oder (B)? Vielen Dank

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fdoell am 13.12.2021 15:12

Hallo Jiggler, Lösungen A und B treffen seit 2009 beide nicht mehr zu.

Nein, liebe Redaktion, maßgeblich sind nicht die tatsächlich anfallenden Baukosten, sondern maßgeblich ist seit der HOAI 2009 die Kostenberechnung als Grundlage für die Honorarberechnung (§ 6 HOAI). Der Verordnungsgeber wollte bewusst eine Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Herstellungskosten. Sofern sich das Bauprogramm des Entwurfs nicht geändert hat, bleibt es bei den anrechenbaren Kosten, die auf Grundlage der Kostenberechnung ermittelt werden.


Redaktion bauen.de am 11.03.2021 10:53

Hallo Jiggler,

nein, beide Antworten sind richtig, sagen auch das Gleiche aus und ergänzen sich in Details.

Zunächst aber der Hinweis, dass die HOAI nicht mehr bindend ist und Architekten und Bauherren das Honorar frei verhandeln können.

Maßgeblich sind für die HOAI wie gesagt die tatsächlich anfallenden Baukosten ohne Umsatzsteuer, Gebühren, Honorare für Leistungen Dritter, Skontonachlässe usw. Wie diese Kosten ermitteln werden, regelt die DIN 276. Die sogenannte Kostenberechnung ist nach HOAI Teil der Entwurfsplanung. Man geht davon aus, dass die tatsächlichen Kosten um bis zu 20 Prozent abweichen können.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Schwarzuhu am 24.02.2021 16:22

Hallo, ich bin Planer für die Inneneinrichtung von Leitzentralen, z.B. für Energieversorger. In einem Vertrag ist der §33 vereinbart, der andere Fachplanungen zur Honorarfindung berücksichtigt. Meiner Ansicht nach gehören die Planung der Bauhülle und die des Leitsystem dazu. Die Bauhülle deswegen, weil deren Eigenschaften (Fenstergliederung, Säulen etc.) wesentlichen Einfluss auf die Innenraumgestaltung hatte. Die Einplanung der Geräte des Leitsystems und deren ergonomische Funktionen in die Bauhülle waren ebenso eine wesentliche Aufgabenstellung. Können diese Planungsleistungen zur Honorarfindung herangezogen werden?

Danke

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Redaktion bauen.de am 01.03.2021 12:39

Hallo Schwarzuhu,

wir richten uns an private Bauherren. Solche Spezialfälle wie von Ihnen geschildert, können wir leider nicht beantworten. Da fehlt uns das Wissen und die Erfahrung.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mirjam am 20.02.2021 14:38

Hallo,

werden die Honorarkosten von Leistungsphase 5-9 von den Nettobaukosten vor oder nach Skontierung der einzelnen Gewerke berechnet?

Vielen Dan für eure Hilfe

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fdoell am 13.12.2021 15:16

Die Honorare werden seit der HOAI 2009 auf Basis der anrechenbaren Kosten ermittelt, die sich aus der Kostenberechnung ergeben. Zur Umsatzsteuer mal die HOAI lesen (§ 4 Abs. 1 Satz 4)! Wenn nicht als Büchlein, dann online unter hoai.de -> Gesetze und Recht -> HOAI Volltext


Redaktion bauen.de am 22.02.2021 11:53

Hallo Mirjam,

die HOAI richtet sich üblicherweise nach den anrechenbaren Baukosten. Preisnachlässe werden üblicherweise nicht eingerechnet. Allerdings ist das Honorar des Architekten ja frei verhandelbar.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Lindrai am 31.01.2021 16:40

Hallo

Frag: Wird das Architektenhonrar von der geschätzten Bausumme oder von den tatsächlich entstandenen Baukosten abgerechnet?

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fdoell am 13.12.2021 15:19

Das Honorar wird nach § 6 HOAI auf Basis der Kostenberechnung ermittelt (am Ende der Entwurfsplanung zu erstellen), bis dahin auf Grundlage der Kostenschätzung. Eine Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Baukosten ist seit der HOAI 2009 nicht mehr vorgesehen, kann aber individuell vereinbart werden.

Zu den anrechenbaren Kosten gehören alle Kosten der Baukonstruktion, das sind auch die Innenausbaukosten und die Erdarbeiten zur Herstellung des Gebäudes.


Redaktion bauen.de am 01.02.2021 12:27

Hallo Lindrai,

das Honorar wird anhand der tatsächlich anfallenden, anrechenbaren Kosten errechnet. Das sind einfach gesagt Konstruktionskosten, keine Kosten für Erdarbeiten oder die Innenausstattung. Nachdem die HOAI aber nicht mehr Pflicht ist, können sich Architekten und Auftraggeber auch auf etwas anderes einigen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hap am 21.01.2021 18:29

Hallo,

ich möchte mein Dachgeschoss ausbauen - Dachgaube + Dämmung. Welche Honorarzone wird zur Berechnung herangezogen?

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Redaktion bauen.de am 25.01.2021 16:32

Hallo Hap,

vermutlich Honorarzone II, das kommt aber auf die Details an. Besprechen Sie das am besten mit Ihrem Architekten. Wir können da keine genaue Antwort geben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Walle2 am 27.10.2020 08:06

Hallo, ist es korrekt, dass bei jeder Abrechnung des Architekten 1,5% Nebenkosten des Nettobetrages berechnet werden?

auf Kommentar antworten

fdoell am 13.12.2021 15:22

Ohne Vereinbarung in Textform (ab 2021) bzw. schriftliche Vereinbarung (HOAI in den bis Ende 2020 gültigen Fassungen) sind Nebenkosten nur nach nachgewiesenem Aufwand abzurechnen. Andere Berechnungsformen (z.B. x Prozent des Honorars) müssen vorher vereinbart werden.


Redaktion bauen.de am 30.10.2020 11:24

Hallo Walle2,

korrekt ist, dass der Architekt Nebenkosten berechnen darf. Entweder pauschal oder nach Einzelabrechnung. Wie abgerechnet wird, muss im Vertrag geregelt sein. Sollten Sie die Richtigkeit der Abrechnung anzweifeln oder sie als zu hoch empfinden, sollten Sie zunächst das Gespräch mit dem Architekten suchen und dann gegebenenfalls mit einem Anwalt sprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Itsug70 am 11.09.2020 19:26

Wir bekommen gebrauchte Bürocontainer geschenkt. Diese wollen wir auf unserem Grundstück als Nebengebäude nutzen (Lager für Gartengeräte etc.) uns müssen einen Bauantrag stellen. Ich habe alle Unterlagen allein vorbereitet (Bauantrag, Lageplan etc.) und brauchte nur die Unterschrift eines berechtigten Entwurfsverfassers. Was darf er verlangen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.09.2020 12:09

Hallo Itsug70,

solche Sonderfälle sind unserer Kenntnis nach nicht geregelt, holen Sie doch einfach mehrere Angebote ein.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Architektin am 25.09.2020 17:12

Hallo Itsug 70,

der Architekt leistet ja nicht nur eine Unterschrift, sondern haftet ja auch für die Baueingabe. Es hört sich immer so simpel an, ist aber meist gerade bei den einfachen Dingen doch komplexer. Eine Baueingabe beinhaltet meist mehr als nur ein Bauantragsformular und ein Lageplan. Es muß ein kompletter Eingabeplan mit allen erforderlichen Eintragungen erstellt werden. Auch Brandschutz und Statik müssen berücksichtigt werden. Am sinnvollsten ist es tatsächlich Angebote einzuholen, gerade weil bei anrechenbaren Kosten unter 25.000 die Tabelle nicht greift.

Fragen kostet nichts am 27.08.2020 21:07

Aus der Tabel von dem link oben geht hervor

Wird bei einer Bausumme von 1.000.000 € ein Architektenhonorar von 83.128- 97.479 € in der Honorarzone I (die Niedrigste) fällig.

Was bei einem Mehrfamilienhaus als Bausumme mindestens drin ist.

Was wieder rum rund 10 % der Bausumme aus macht.

Ist es bei Mehrfamilienhäusern also immer so lohnenswert für einen Architekten?

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Architektin am 25.09.2020 17:05

Hallo,

der Ansatz ist nicht ganz richtig, ein Mehrfamilienhaus fällt unter die Honorarzone III bis IV, da es bei einem solchen doch um eine komplexere Baumaßnahme geht.

Die Bausumme (brutto) ist nicht gleich der Anrechenbaren Kosten (netto), welche in der Tabelle aufgeführt sind.

Grundsätzlich kann man bei einem Mehrfamilienhaus von Baunebenkosten für Baugrundgutachten, Statiker, Architekt, HLS-Planer, E-Planer, Wärme-und Schallschutznachweis, Brandschutzkonzepterstellung und SiGeKo von ca. 24-26 % (siehe auch BKI) ausgehen.

Pegasus64 am 24.07.2020 23:31

Ich habe einen Architekten für eine Baugenehmigung beautragt Dachbodenausbau einen ausgang zum Garten und denn Kellerausgang versetzen. Das Honorar steht fest aber sind die Gebühren für denn Antrag und die Gebühr für die Antragsgenemigung im Honorar enthalten oder kommen die kosten auch auf mich zu.

Pegasus 64

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Redaktion bauen.de am 27.07.2020 09:18

Hallo Pegasus64,

üblicherweise trägt der Bauherr die Kosten für den Bauantrag selbst, sie werden auch nicht über den Architekten, sondern direkt zwischen Bauamt und Bauherr abgerechnet.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Stephan am 21.07.2020 22:05

Wir wollen unser Wochenendhaus über einen Zeitraum von 2-3 Jahren zum großen Teil selber, bzw. mit kleinen lokalen Baufirmen vor Ort bauen. Im Prinzip brauchen wir als Dienstleistung nur die Erstellung des Bauantrages von einem Architekten. Den Grundriss des Gebäudes haben wir selbst erstellt. Die Bausumme kann nicht verbindlich berechnet werden, da sie sehr stark von unserer Eigenleistung abhängt

Wie wird in so einem Fall das Honorar berechnet?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 23.07.2020 16:27

Hallo Stephan,

die anrechenbaren Kosten werden auf Basis von ortsüblichen Preisen (ohne Umsatzsteuer) berechnet.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Bernd am 02.03.2020 09:11

Was dient als Grundlage für das fällige Architektenhonorar? Das erste (einzige) Angebot für die verschiedenen Gewerke oder die am Ende tatsächlichen, eventuell niedrigeren, Baukosten?

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Redaktion bauen.de am 02.03.2020 12:42

Hallo Bernd,

anrechenbare Kosten sind die ermittelten Nettobaukosten. Also ohne Umsatzsteuer, Gebühren und Honorare für Leistungen dritter usw. auch die Gartenplanung zählt bspw. nicht dazu. Wie diese Kosten ermitteln werden, regelt die DIN 276, die sogenannte Kostenberechnung ist Teil der Entwurfsplanung. Man geht davon aus, dass die tatsächlichen Kosten um bis zu 20 Prozent abweichen können.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

mort185 am 04.04.2017 14:23

[dieser Kommentar bezieht sich auf eine ältere Version des Textes]

Frau Pitsch hat die Phasen sehr gut zusammengefasst. In Österreich ist die HOAI nicht verpflichtend. Das kann ich aus Ziviltechnikerkurs und Praxis berichten. Für die Architekten ist das meiner Meinung nach ein Nachteil, da es Preisdumping und Pfusch Tür und Tor öffnet.

Es bleibt jeder Firma/ jedem Planer in Österreich selbst überlassen, ein Leistungsbild zu definieren und dafür einen entsprechenden Prozentsatz oder eine Pauschale zu verhandeln.

In der 8. Phase fehlt mir persönlich noch die Bearbeitung des Nachtragsmanagements in der etwaige Mehrkostenforderungen von Firmen durch den Arch./ die ÖBA auf Berechtigung und Kostenhöhe geprüft werden. Selbiges gilt für das Änderungsmanagement durch den Bauherren. Dies beginnt für mich jedoch schon viel früher. Dazu muss meiner Meinung nach einmal ein Planungsstand (Kostenstand) eingefroren werden, von dem dann alle Änderungen weg verfolgt werden.

Kostenstand der Freigabeplanung = z.B. Ausschreibungsstand + Projektänderungen + Firmennachträge = Abrechnungshöhe.

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Imhotep am 04.04.2017 14:13

[dieser Kommentar bezieht sich auf eine ältere Version des Textes]

Mit nur zehn Prozent der Baukosten kommt man wohl kaum aus! Hier werden leider falsche Hoffnungen beim Bauherren geweckt. Ein Honorar zum mittleren Satz nach Honorarzone III (Warum werden die Honorarzonen im Artikel mit keinem Wort erwähnt?) liegt bei einem Einfamilienhaus zwischen 11,5% und 13,5% der anrechenbaren Baukosten. Bei Sanierungen ist der Anteil noch wesentlich höher. Je nach Komplexität der Aufgabe liegt das Honorar dann zwischen 15% und 20%, oder sogar darüber.

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fdoell am 13.12.2021 15:51

Es ist jedem potentiellen Bauherrn zu empfehlen, sich bezüglich der Planungsleistungen und deren Honorierung vorher (!) zu informieren. Schließlich geht es meist um eine Verschuldung für Jahrzehnte! Das ist mindestens so wichtig wie die Auseinandersetzung mit gewünschten Bauformen, Standards und Materialien. Dazu gibt es jede Menge Literatur und Beratungsangebote zur HOAI im Internet, ferner Weiterbildungsangebote (Einführungsseminare, meist 1-tägig) zur HOAI (die sind i.d.R. für Planer und Bauherren konzipiert) oder individuelle Beratungen durch Honorarsachverständige. Natürlich kostet das alles Zeit und Geld, aber nicht Bescheid zu wissen, kostet meist mehr davon und zusätzlich schlaflose Nächte, Nerven usw.

Individuelle Bauplanung ist nichts für "Faulenzer", Bauherrenschaft bedeutet harte Arbeit (Auseinandersetzung mit Randbedingungen und Möglichkeiten, Auswahl und Entscheidungen treffen usw.). Das kostet alles auch noch deutlich mehr als eine Haus "von der Stange", aber dafür hat man es dann hinterher auch individuell so, wie man es wollte - wenn man seine Rechte und Pflichten als Bauherr kennt und die auch "lebt".