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DIN 18065: Vorschriften zum Treppenbau

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Die DIN 18065 befasst sich mit der Konstruktion und Ausführung von Gebäudetreppen und gibt bestimmte Werte für die Steigung, Laufbreite und Auftritt einer Treppe vor. Auch die Ausführung von Treppengeländern und Podesten werden genau vorgegeben. Daneben gibt es allerdings noch weitere Vorgaben für den Treppenbau, die Bauherren beachten sollten.

Auch ausgefallenere Treppen sind kein Problem. Selbst wenn sie die DIN 18065 missachten, können sie gebaut werden – dann wird ein Standsicherheitsnachweis benötigt. Foto: stock.adobe.com / Federico Rostagno

Das umfassendste Regelwerk zum Thema Treppenbau ist die DIN 18065, in der beispielsweise die Größe der Treppenstufen oder die Höhe des Treppengeländers geregelt werden. Diese DIN formuliert im Grunde die anerkannten Regeln der Technik. Die Vorgaben dienten teilweise als Grundlage für die Bestimmungen der Bauordnungen der Länder. Letztendlich ist aber nur das gesetzlich vorgeschrieben, was in einer Bauordnung verankert ist: „Widersprechen sich die Anforderungen aus DIN 18065 und einer Landesbauordnung, hat die Bauordnung den höheren Stellenwert“, verrät Andrea Köcher, Geschäftsführerin von Treppenmeister.

Info

DIN steht für Deutsches Institut für Normung. Dabei handelt es sich um einen privatwirtschaftlichen Verein, der als einziges offizielles Normungsinstitut anerkannt ist. Der Verein ist für zehntausende Normen verantwortlich, aktualisiert diese ständig und gibt auch neue heraus. Die Normen an sich sind nicht verbindlich, legen aber oftmals den Stand der Technik fest, der standardmäßig angewendet werden sollte.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem öffentlichen und dem privaten Raum. So gibt es für Treppen in Mehrfamilienhäusern mehr Vorgaben als für private Räume in beispielsweise einem Einfamilienhaus. Andrea Köcherempfiehlt allerdings: „Eine Treppe sollte auch in Einfamilienhäusern die Mindestmaße der DIN 18065 erfüllen.“

Notwendige und nicht notwendige Treppen

Diese Treppe erschließt ein anderes Stockwerk. Es handelt sich deswegen vermutlich um eine notwendige Treppe. Foto: stock.adobe.com / Ivan Tsyrkunovich

Im Baurecht wird zwischen zwei grundsätzlichen Treppenarten unterschieden: der notwendigen und der nicht notwendigen Treppe. Jede Treppe, die ein Wohngeschoss erschließt, ist notwendig. Eine Treppe, die beispielsweise zu einem nur zu Lagerzwecken genutzten Dachboden führt, ist dagegen nicht notwendig. Wenn ein Geschoss bereits durch eine notwendige Treppe erreicht wird, ist jede weitere Treppe nicht notwendig.

Für notwendige Treppen gelten strenge Regeln, die Maße der Stufen sowie die Steigung müssen sich in einem gewissen Rahmen bewegen. Eine Klapptreppe ist beispielsweise nicht erlaubt. Einzige Ausnahme: wenn eine solche Treppe den nicht zu Wohnzwecken genutzten Dachboden in einem Ein- oder Zweifamilienhaus erschließt.

Treppenhaus

Eine so schmale Treppe ist für den Einsatz in öffentlichen Gebäuden oder Mehrfamilienhäusern nicht geeignet, im Einfamilienhaus aber kein Problem. Foto: stock.adobe.com / dzejdi

Auch beim Treppenhaus gibt es Ausnahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser: Sie brauchen kein durchgehendes Treppenhaus. Die Treppe zum Keller muss beispielsweise nicht unter der Treppe in den ersten Stock liegen. Bei Mehrfamilienhäusern müssen notwendige Treppen dagegen laut Bauordnung „in einem Zuge“, also in einem einzigen Treppenhaus untergebracht werden.

Weitere Vorgaben der Musterbauordnung

Die Musterbauordnung schreibt vor, dass:

  • … die Breite einer Treppe für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen muss.
  • … eine Treppe ein Geländer braucht.
  • … falls erforderlich auch auf der Wandseite einer Treppe ein Handlauf angebracht werden muss. Das gilt für besonders breite Treppen.
  • … zwischen Treppe und Tür ein ausreichender Treppenabsatz gebaut werden muss, sofern die Tür in Richtung der Treppe aufschlägt.

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Die Vorgaben der DIN 18065

Die DIN 18065 regelt die Gestaltung einer Treppe bis ins Detail – diese Details haben aber keinen Einzug in die Bauordnung gehalten. Das heißt, gerade in Einfamilienhäusern können Bauherren theoretisch auch Sonderwünsche umsetzen. Die Frage ist aber, warum sie das tun sollten, gewährleistet die DIN doch die sichere und komfortable Benutzbarkeit einer Treppe. Die DIN 18065 gilt als Maßstab der anerkannten Regeln der Technik. Das heißt, ein Treppenbauer muss sich an die DIN 18065 halten, sofern mit ihm nichts anderes vereinbart wurde. „Und das gilt auch für Ein- und Zweifamilienhäuser“, so Andrea Köcher.

Diese Treppe ist eine klassische Umsetzung der DIN 18065. Wer davon abweichen möchte, braucht möglicherweise eine Standsicherheitsbescheinigung. Foto: stock.adobe.com / sutichak

Was die DIN 18065 festlegt:

  • Nutzbare Treppenlaufbreite: Damit wird die Breite der Treppe bezeichnet, die tatsächlich genutzt werden kann. Sie wird durch angrenzende Bauteile oder Hohlräume festgelegt. Bei baurechtlich notwendigen Treppen in Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen muss sie mindestens 80 Zentimeter betragen.
  • Treppensteigung: Die Treppensteigung wird mithilfe der Schrittmaßregel geplant: 2 s (Treppensteigung) + a (Treppenauftritt) = Schrittmaß (590 bis 650 Millimeter). Die Steigung darf 140 bis maximal 200 Millimeter betragen.
  • Treppenauftritt: Der Auftritt gibt die Breite der Treppenstufe an. Die zulässigen Werte liegen zwischen 230 und 370 Millimeter bei baurechtlich notwendigen Treppen in Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

Treppengeländer

Diese Treppe würde es schwer haben, in Deutschland genehmigt zu werden. Die Musterbauordnung schreibt zwar kein Geländer vor – sehr wohl aber einen Handlauf. Foto: stock.adobe.com / Vadim Andrushchenko

In der DIN 18065 ist ebenfalls geregelt, wie das Geländer einer Treppe beschaffen sein sollte. Bei Treppenläufen und auch -podesten sollen die freien Seiten mit einem Geländer gesichert werden, wenn der Abstand zum Boden mehr als einen Meter beträgt. Für Absturzhöhen zwischen einem und zwölf Metern ist eine Geländer-Höhe von 90 Zentimetern festgesetzt, bei einer – im privaten Wohnbau unwahrscheinlichen – Absturzhöhe von über zwölf Metern muss die Höhe des Geländers 1,10 Meter betragen.

Für die Höhe des Handlaufs gelten 85 bis 110 Zentimeter als bequem. Der Durchmesser des Handlaufs sollte dreieinhalb bis viereinhalb Zentimeter sein, rät das Deutsche Institut für Treppensicherheit. Zudem sollte der Handlauf etwa 30 Zentimeter über die erste und letzte Stufe weitergeführt werden, da dort die meisten Unfälle passieren.

Im Zweifel: Europäische Treppenzulassung

„Letztendlich muss eine Treppe einen Standsicherheitsnachweis haben“, erklärt Andrea Köcher. „Das heißt, sie muss entweder nach den Regeln der Technik gebaut sein oder es muss einen rechnerischen Nachweis der Stabilität geben.“ Das heißt, eine Treppe wird in den meisten Fällen nach der DIN 18065 gebaut sein. Für Holztreppen gibt es ein eigenes Regelwerk handwerklicher Holztreppen. Manche moderne Treppenausführungen wie Faltwerktreppen müssen dagegen nach den Vorgaben der European Technical Approval (ETA) gebaut werden.

Ob eine Treppe fachgerecht gebaut wurde, sollten Bauherren spätestens bei der Übergabe überprüfen. Am besten sollten Bauherren einen unabhängigen Sachverständigen mit auf die Baustelle oder zur Bauübergabe nehmen. Der erkennt etwaige Mängel und hilft bei der Erstellung einer Mängelrüge.