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Erste Bundesimmissionsschutzverordnung: Neue Bestimmungen für Kaminöfen

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„Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“, lautet ein Grundprinzip der Justiz. Stolze Besitzer eines neueren Kaminofens sind jedoch nicht gleich strafbedroht, wenn sie sich mit der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung nicht auskennen. Wer aber zu Hause noch ein betagtes Exemplar stehen hat, sollte über die entsprechenden Regelungen für Kleinfeuerungsanlagen informiert sein.

Die erste Bundesimmissionsschutzverordnung legt fest, welche Emmissionsgrenzwerte Kaminöfen einhalten müssen. Foto: Steffen Malyszczyk Foto: Steffen Malyszczyk

Die erste Bundesimmissionsschutzverordnung, kurz BImSchV, betrifft kleine und mittlere Feuerungsanlagen und trat bereits 2010 in Kraft. Es ging vor allem darum, dass Öfen, die feste Brennstoffe verheizen – zum Beispiel Kamin- und Kachelöfen oder Pelletkessel – nunmehr weniger Staub und Kohlenmonoxid in die Luft blasen sollen. Allerdings war von vornherein vorgesehen, die strengeren Anforderungen in mehreren Stufen durchzusetzen. Der Gesetzgeber hat insbesondere älteren Kaminöfen großzügige Schonfristen eingeräumt. Immerhin sind schätzungsweise 4,5 Millionen Anlagen betroffen, die nicht von heute auf morgen umgerüstet werden können. Die zweite Stufe, die am 1. Januar 2015 einsetzte, verschärft die zulässigen Immissionswerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid weiter, alte Ofenmodelle müssen dann abgeschaltet oder nachgerüstet werden. Laut des Bundesministeriums für Umwelt und Naturschutz ist bei einer Filter-Nachrüstung mit Kosten zwischen 200 und 500 Euro zu rechnen.

Wann welche Öfen stillgelegt oder nachgerüstet werden müssen

Alter des Ofens (Typenprüfung)Wann stillzulegen/nachzurüsten
bis 31. Dezember 1974 (oder: nicht feststellbar/keine Typenprüfung)31. Dezember 2014
bis 31. Dezember 198431. Dezember 2017
bis 31. Dezember 199431. Dezember 2020
bis 22. März 201031. Dezember 2024

 

Typenprüfung im Rahmen der Bundesimmissionsschutzverordnung

Doch es besteht deshalb kein Grund zu Verunsicherung und Hektik: Hält die Feuerungsanlage die vorgegebenen Grenzwerte ein, muss sie nicht ausgetauscht werden. Die Schornsteinfeger ermitteln im Rahmen ihrer Feuerstättenschau auch das Jahr der Typenprüfung für die betroffenen Feuerungsanlagen. Der Knackpunkt ist allerdings: Besitzer von Kachelöfen, Pelletheizungen oder Kaminöfen müssen gegenüber dem Schornsteinfeger generell den Nachweis erbringen, dass ihre Öfen die strengeren Kriterien der BImSchV erfüllen. Entscheidend ist dabei das Jahr der „Typ-Prüfung“ des Ofens. Jeder Hersteller ist verpflichtet, von einer der staatlich zugelassenen deutschen Prüfstellen (oder einer entsprechenden europäischen Institution) nachweislich feststellen zu lassen, ob sein Produkt die amtlichen Normen und in Deutschland insbesondere auch die Anforderungen der BImSchV erfüllt. Schließlich erwartet jeder Käufer zu Recht, dass sein Ofen ordnungsgemäß funktioniert und die Sicherheitsbestimmungen erfüllt.

Was können Besitzer von Kachelöfen, Pelletheizungen oder Kaminöfen jetzt tun?

Sie sollten zunächst einen interessierten Blick auf das Typenschild werfen, das zumeist auf der Rückseite des Gerätes angebracht ist, oder in der Bedienungsanleitung nachschauen, um den Bautyp und den Hersteller des Heizgerätes festzustellen. Anhand dieser Daten erteilt die Datenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik e. V. (HKI) ausführlich Auskunft über Abgaswerte, Geräteeigenschaften und eben Emissionsdaten. Es heißt, „das Bundesumweltministerium und die Umweltministerien der Länder haben dem HKI zugesagt, dass der geprüfte Hersteller-Vermerk in der Datenbank ab sofort auch als Nachweis gegenüber dem Schornsteinfeger“ gelten könne.

Wer mit Hilfe des Schornsteinfegers oder auch allein festgestellt hat, dass die Typ-Prüfung seines Ofens  schon sehr alt ist, sollte hellhörig werden, denn es könnte sein, dass sich das gute alte Stück die zulässigen Höchstwerte für den Ausstoß an Feinstaub und Kohlenmonoxid nicht mehr einhält. Ist sie in einem solchen Fall von vor 1975, musste der Ofen bis Ende 2014 außer Betrieb genommen, oder mit einem Filter nachgerüstet werden. Aber auch Öfen, die nach 1975 gebaut wurden und die Vorgaben nicht einhalten, müssen nach und nach stillgelegt oder nachgerüstet werden (siehe Tabelle oben). Dann muss der Besitzer das nahezu antike Stück mit einem Staubfilter nachrüsten, oder außer Betrieb nehmen und  sich von seinem rußigen Freund verabschieden.

Übrigens: Die Verordnung gilt nicht für historische Öfen, die vor 1950 errichtet wurden, Grundöfen, offene Kamine, Herde und Badeöfen sowie solche Öfen, die die einzige Beheizungsmöglichkeit einer Wohnung sind.

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