Grenzbebauung – Abstandsflächen rund ums Haus

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Das Wohnhaus, die Garage aber auch das Gartenhäuschen oder die Terrassenüberdachung dürfen nicht überall gebaut werden. In vielen Fällen müssen Abstandsflächen eingehalten werden, in anderen Fällen wird die Grenzbebauung genau reglementiert. Was Bauherren – und ihre Nachbarn – dürfen, und was nicht.

Grenzbebauung, Wohngebiet am Hang, Neubau, Abstandsregelungen, Foto: flohjoh / fotolia.com
Ein typisches ländliches Wohngebiet. Die Häuser sind relativ dicht gebaut, die Abstandsflächen dürften in vielen Fällen dem Mindestabstand entsprechen. Foto: flohjoh / fotolia.com

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mindestens 3 Meter Abstand zum Nachbarn – das ist in Deutschland Standard.
  • Unterschreiten Bauwerke diese Abstandsflächen, ist von Grenzbebauung die Rede, die nur in bestimmten Fällen gestattet ist.
  • Die genauen Regelungen stehen in den Landesbauordnungen, dem Nachbarschaftsrecht und in Bebauungsplänen.
  • In vielen Fällen muss der Nachbar seine Zustimmung zur Grenzbebauung geben.

Wer ein Haus bauen will, muss zahlreiche Vorschriften beachten. Einige davon beziehen sich auf die erforderlichen Abstände, die Bauwerke auf einem Grundstück zum Nachbarsgrundstück aufweisen müssen. Die vorgeschriebenen Mindestabstände dienen dazu, den Brandschutz zu gewährleisten und eine gewisse Wohnqualität in Form von Lichteinfall oder Sichtweite zu ermöglichen. Die grundlegenden Regelungen finden sich in den Landesbauordnungen und dem Nachbarschaftsrecht.

Bauordnung: Regeln für Abstandsflächen und zur Grenzbebauung

Die Bundesländer haben eigene Bauordnungen, die sich aber in weiten Teilen ähneln. Sie sehen gewisse Abstandsflächen zwischen Bauwerken vor, die nicht bebaut werden dürfen. So legt das Baurecht Folgendes fest:

  • Die Abstandsfläche eines Gebäudes erstreckt sich über die volle Breite einer Fassade.
  • Der mindestens einzuhaltende Abstand entspricht der Gebäudehöhe, multipliziert mit einem Wert zwischen 0,25 und eins, je nach Bundesland und der Frage, ob sich das Grundstück im Kerngebiet oder am Rand einer Kommune befindet.
  • Der Mindestabstand beträgt in der Regel zweieinhalb bis drei Meter.

Auf dem bayerischen Land wird die Gebäudehöhe mit dem Wert eins multipliziert. Im einfachsten Fall heißt das, dass ein Haus mit Flachdach und einer Höhe von sechs Metern eine Abstandsfläche von ebenfalls sechs Metern über die volle Breite der Fassade benötigt. In Kerngebieten in Hessen beträgt der Faktor lediglich 0,4 und so würden theoretisch 2,40 Meter ausreichen. Doch das Bundesland hat einen Mindestabstand von drei Metern festgelegt.

Diese Abstandsflächen müssen jeweils auf dem eigenen Grundstück liegen. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn das Grundstück an öffentliche Plätze oder Straßen angrenzt, denn diese dürfen bis zu deren Hälfte mit den Abstandsflächen überschattet werden. Sofern der Nachbar zustimmt, dürfen die Abstandsflächen auch auf seinem Grundstück liegen. Das heißt aber, dass der Nachbar auf den betroffenen Flächen nicht mehr bauen darf.

Grenzbebauung, Mansarddach, Abstandsregelungen, Foto: ArTo / fotolia.com
Steile Dachflächen zählen vollständig zur Gebäudehöhe, flachere Dächer nur zu einem Teil. Überschreiten Anbauten gewisse Maße, werden auch sie bei der Berechnung berücksichtigt. Foto: ArTo / fotolia.com

Dachflächen

Dächer mit einem Neigungswinkel von weniger als 70 Grad zählen je nach Bundesland nur zu einem Drittel oder einem Viertel zur maßgeblichen Gebäudehöhe. Dachflächen, die einen Neigungswinkel von mehr als 70 Grad aufweisen, werden in allen Bundesländern voll zur Gebäudehöhe gerechnet.

Balkone, Erker und Gauben

Um die Berechnung der Abstandsflächen nicht zu kompliziert zu gestalten, müssen Sonderbauteile wie Erker oder Balkone nicht extra berechnet werden. Die Regelungen sind in allen Bundesländern ähnlich: einzelne Bauteile, die weniger als 1,50 Meter aus dem Bauwerk herausragen und die sich über weniger als ein Drittel der Fassadenfläche erstrecken, werden bei der Berechnung der Abstandsflächen ignoriert.

Auch für Wärmedämmverbundsysteme gibt es eine Vereinfachung: Sie werden bis zu einer Dicke von 20 oder 25 Zentimetern schlicht ignoriert. Denn ansonsten könnten nachträgliche Dämmmaßnahmen die Abstandsflächen unter das erforderliche Mindestmaß rücken. Das heißt letztendlich dennoch, dass Bauherren, deren Häuser nah an das Nachbargrundstück gebaut sind, unter Umständen durch die Abstandsflächenregelung in der Wahl ihrer Fassadendämmung eingeschränkt sind. Beispielsweise ist nicht in jedem Bundesland und nicht in jedem Fall ein Wärmedämmverbundsystem mit einer Dicke von mehr als 20 Zentimetern erlaubt.

Beispielrechnungen: So wird die Abstandsfläche berechnet

Grenzbebauung, Abstandsfläche, Berechnung, Grafik: bauen.de

Die Tiefe der Abstandsfläche (TA) wird errechnet, indem der in der jeweiligen Bauordnung angegebene Faktor (F) mit der Gebäudehöhe multipliziert wird. Die Gebäudehöhe setzt sich aus der Höhe bis zum Dach (H) und der Höhe des Daches selbst (HD) zusammen. Je nach Dachneigung (DN) wird die Dachhöhe allerdings nur zum Teil angerechnet und mit einem Faktor (FD) multipliziert, der ebenfalls der Bauordnung zu entnehmen ist.

Die Formel zur Berechnung lautet also: TA = F * (H + FD * HD)

Beispiel 1: Ein mehrstöckiges Einfamilienhaus in Bayern

Grenzbebauung, Abstandsflächen, Landhaus, Foto: schulzfoto / fotolia.com
Foto: schulzfoto / fotolia.com

Das Haus ist 5,80 Meter hoch, plus eine Dachhöhe von 3 Metern. Die Dachneigung ist kleiner als 45 Grad und wird nur zu einem Drittel angerechnet. Außerhalb von Kerngebieten ist in Bayern mit dem Faktor 1 zu multiplizieren. Die Formel lautet:

TA = 1 * (5,80m + 1/3 * 3,00m) = 6,80m

Die Abstandsfläche beträgt also mindestens 6,80 Meter. Stünde das Haus in einem Kerngebiet, etwa einem Dorfzentrum, wäre der Faktor lediglich 0,5. Zum Nachbargrundstück müssten dann mindestens 3,40 Meter Abstand gehalten werden.

Beispiel 2: Ein Bungalow in Thüringen

Grenzbebauung, Abstandsflächen, Bungalow, Foto: photographee.eu / fotolia.com
Foto: photographee.eu / fotolia.com

Der Bungalow ist bis zum Dach 3,20 Meter hoch. Hinzu kommt ein Drittel der Dachhöhe von 1,50 Meter, denn der Dachwinkel ist kleiner als 70 Grad. Der Berechnungsfaktor in Thüringen ist 0,4. Die Berechnungsformel lautet:

TA = 0,4 * (3,20 m + 1/3 * 1,50 m) = 1,48 m

Der Abstand zum Nachbargrundstück müsste nach dieser Berechnung also 1,48 Meter betragen. Allerdings gilt in Thüringen ein Mindestabstand von 3 Metern. In diesem Fall beträgt die Tiefe der Abstandsfläche also 3 Meter.

Das 16-Meter-Privileg

Das 16-Meter-Privileg war früher eine allgemeingültige Regelung, die heute nur noch in Nordrhein-Westfalen und Bayern angewendet wird. Es besagt, dass bei maximal zwei Außenwänden, die weniger als 16 Meter lang sind, nicht die gesamte Gebäudehöhe maßgeblich ist sondern nur die halbe. Doch in den meisten Bauordnungen wird heutzutage ohnehin nur der Faktor 0,4 und nicht mehr der alte Standard 1,0 verwendet.

Die wichtigsten Regeln im bundesweiten Überblick

BundeslandRegelungFaktor zur Errechnung der AbstandsflächeFaktor für Dach- und GiebelflächenMindestabstand laut Bauordnung (in Meter)
Baden-WürttembergLBO § 50,4
in Kerngebieten: 0,2
> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 1/3
2,5 m
bei Außenwänden unter 5 m Länger reichen 2 m
BayernBayBO § 61
in Kerngebieten: 0,5
> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3
3 m
BerlinBauO Bln § 60,4> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3
3 m
BrandenburgBbgBO § 60,4
je nach Gebäudeart weniger möglich
keine Angaben
Dach wird mit Faktor 1 gerechnet
3 m
BremenBremLBO § 60,4
je nach Gebäudeart weniger möglich
> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3
3 m
je nach Gebiet 2,5 m möglich
HamburgHBauO § 60,4> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3
2,5 m
HessenHBO § 60,4
in Sondergebieten 0,2 möglich
> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 1/3
3 m
Mecklenburg-VorpommernLBau M-V § 60,4> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3
3 m
Nieder-
sachsen
NBauO § 50,5
in Sondergebieten 0,25 möglich
keine Angaben
Dach wird mit Faktor 1 gerechnet
3 m
Nordrhein-WestfalenBauO NRW § 60,8
in Kerngebieten 0,25 bis 0,5 möglich
> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 1/3
Giebel < 70 Grad: 1/3
3 m
Rheinland-
Pfalz
LBauO § 80,4
in Kerngebieten weniger möglich
> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3
3 m
SaarlandLBO § 70,4
in Kerngebieten weniger möglich
> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 1/3
3 m
SachsenSächsBO § 60,4> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3
3 m
Sachsen-
Anhalt
BauO LSA § 60,4
je nach Gebäudeart weniger möglich
> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3
3 m
Schleswig-HolsteinLBO § 60,4
je nach Gebäudeart weniger möglich
> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 0,25
Giebel: 0,5
3 m
ThüringenThürBO § 60,4
in Sondergebieten 0,2 möglich
> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3
3 m

So regelt der Bebauungsplan die Grenzbebauung

Neben der allgemeinen Bauordnung gibt es sehr spezifische Bebauungspläne. Die Regeln, die darin vermerkt sind, sind gewichtiger als die Bauordnung. Das heißt: erlaubt der Bebauungsplan beispielsweise eine Grenzbebauung, sind die Regulierungen zu Abstandsflächen hinfällig. In Stadtkernen gibt es beispielsweise geschlossene Baulinien, die auch bei Neubauten weiterhin eingehalten werden sollen. Während an Baulinien gebaut werden muss, legen Baugrenzen den Bereich fest, innerhalb dessen gebaut werden darf.

Grenzbebauung, Abstandsflächen, Bebauungsplan, Quelle: Stadt Buxtehude
Quelle: Stadt Buxtehude

Nähere Infos, welche Informationen im Bebauungsplan stehen und wie dieser gelesen werden muss, gibt’s hier: Bebauungsplan: Was auf einem Grundstück gebaut werden darf.

Neben den Vorgaben durch den Bebauungsplan kann es auch Sonderregelungen und Abweichungen von einzelnen Regeln zu den Abstandsflächen geben. Diese sind beispielsweise in der Bayerischen Bauordnung im Paragraphen 63 geregelt. Die Voraussetzung für solche Ausnahmen: Der Zweck der jeweiligen Anforderung ist erfüllt und die nachbarlichen und öffentlichen Belange werden geschützt, genau wie die Belange der Baukultur oder der Baukunst. Das hat zur Folge, dass bei Sanierungsarbeiten oder Nachverdichtungen unter Umständen Abstandsflächen nicht eingehalten werden müssen. 

Info

Wer gegen die Regeln verstößt, muss gegebenenfalls das Bauwerk oder Anbauten abreißen. In dem Falle, dass ein Grundstückseigentümer mit seinem Bauwerk aus Versehen die nachbarschaftliche Grenze überschreitet, kann dieser Einspruch erheben. Verpasst er dies selbstverschuldet, muss ein Gebäude nicht mehr zurückgebaut werden. Laut § 912 bis 915 BGB hat er allerdings Anspruch auf eine sogenannte Überbaurente, die ihn für den Verlust der Grundstücksfläche entschädigen soll und solange bezahlt werden muss, wie der Überbau Bestand hat. Stattdessen kann der Grundstückseigentümer auch verlangen, dass der Nachbar ihm die entsprechende Grundstücksfläche abkauft.

Abstandsflächen für Garagen, Gartenhaus und Gartenmauern

Grenzbebauung, Einfamilienhaus mit Carport, Abstandsflächen, Foto: stefanfister / fotolia.com
Garagen und Carports dürfen auf Abstandsflächen gebaut werden – zumindest dann, wenn sie bestimmte Maße nicht überschreiten. Foto: stefanfister / fotolia.com

Abstandsflächen sind für Garagen, Gewächshäuser, ein Gartenhaus, Grenzmarkierungen und dergleichen irrelevant. Zumindest dann, wenn sie bestimmte Maximalmaße nicht überschreiten. Diese sind in Nordrhein-Westfalen beispielsweise:

  • mittlere Wandhöhe von maximal drei Metern
  • maximale Gebäudelänge von neun Metern

Hält ein Gebäude diese Grenzwerte ein, darf es innerhalb der Abstandsflächen gebaut werden. Diese Regeln weichen aber von Bundesland zu Bundesland ab. In Hessen dürfen Garagen direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden und benötigen keine Baugenehmigung, sofern sie innerhalb der Baulinien stehen und eine Grundfläche von maximal 50 Quadratmetern aufweisen. Welche Regelungen im Einzelfall gelten und ob eine Baugenehmigung notwendig ist, erfahren Bauherren in der jeweiligen Landesbauordnung sowie beim zuständigen Bauamt.

So regelt das Nachbarschaftsrecht die Grenzbebauung

Weitere Regelungen rund um die Grenzbebauung sind im Nachbarschaftsrecht festgehalten, das je nach Bundesland stark abweicht:

  • Das Fensterrecht: In manchen Bundesländern benötigen Fenster einen gewissen Mindestabstand zum Nachbargrundstück, selbst wenn sie sich in Bauteilen finden, die bei der Ermittlung der Abstandsflächen ignoriert werden oder wenn sie sich in Bauwerken befinden, die in den Abstandsflächen stehen dürfen.
  • Regelungen zur Nachbarwand oder zur Grenzwand: Oftmals muss man bei einer Grenzbebauung die Zustimmung des Nachbarn einholen. Wer direkt an die Grenze baut, muss in vielen Fällen hinnehmen, dass der Nachbar direkt an diese Wand anbaut. Wer dicht an die Grenze baut, muss selbst bei Garagen oder Schuppen gewisse Abstände einhalten, damit die Gebäude nicht durch Staunässe die möglicherweise zwischen zwei benachbarten Gebäuden entsteht, beschädigt werden.
  • Auch die Ausführung von Dachtraufen oder der Umgang mit Abwasser wird im Nachbarschaftsrecht geregelt.
  • Die Art und Weise der Grundstückseinfriedung und wer für diese Aufkommen muss.

Diese Regelungen weichen in den einzelnen Bundesländern teilweise stark voneinander ab. Um im Einzelfall eine genaue Einschätzung zu erhalten, sollten Grundstückseigentümer mit dem zuständigen Bauamt oder einem Fachanwalt sprechen.

Ausnahmen von Abstandsflächen

In einigen Fällen gibt es Ausnahmen von all den genannten Regelungen für Abstandsflächen:

  • Bestandsschutz: Gebäude, die zum Zeitpunkt der Erbauung dem damals gültigen Recht entsprachen, stehen möglicherweise unter Bestandsschutz und müssen deswegen auch keine eigenen Abstandsregeln einhalten.
  • Festgelegte Baulinien und geschlossene Bebauung: In Innenstädten gibt es zum Teil festgelegte Baulinien, an die sich Bauherren halten müssen. Zum Teil wird auch die geschlossene Bebauung festgelegt. Dann gelten ganze Häuserblöcke als ein Bauwerk und benötigen keine Abstandsflächen. Gleiches gilt bei Doppelhäusern und Reihenhäusern.
  • Duldungspflicht: Wurden beim Hausbau die Abstandsflächen oder gar Grenzlinien verletzt, ohne dass der Bauherr grob Fahrlässigkeit oder absichtlich gehandelt hat, muss der Nachbar dies möglicherweise dulden. Allerdings steht ihm dann eine finanzielle Entschädigung zu.

FAQ

Darf ich eine Terrasse oder ein Terrassendach bis an die Grenze bauen?

Auch für Terrassen gelten grundsätzlich Abstandsflächen, die den Nachbarn vor Blicken schützen sollen. Selbst wenn beispielsweise eine Garage in den Bereich der Abstandsflächen und direkt an die Grenze gebaut werden darf, gelten für eine Dachterrasse auf dem Garagendach die Abstandsflächen.

Anders sieht es bei einem Doppel- oder Reihenhaus aus. Hier fallen die Abstandsflächen oftmals weg, weil es sich um ein Gebäude handelt. Terrassenflächen müssen aber dennoch voneinander getrennt werden, beispielsweise durch eine Brandwand. In solchen Fällen kann ein Terrassendach üblicherweise gebaut werden.

Mein Haus steht direkt auf der Grundstücksgrenze, darf mein Nachbar jetzt direkt anbauen?

In manchen Fällen, etwa bei Doppel- oder Reihenhäusern, in Stadt- oder Ortskernen und generell bei geschlossener Bebauung darf bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Üblicherweise werden dann aber die Häuser auf den benachbarten Grundstücken aneinandergebaut. Denn sobald ein Nachbar bis an die Grundstückgrenze bauen darf, darf das der andere Nachbar auch.

Eine Ausnahme: Übernimmt der eine Nachbar in einer offenen Bebauung die Abstandsflächen das Nachbarn auf sein Grundstück, darf er sein Wohnhaus nicht mehr Mauer an Mauer auf die Grundstückgrenze bauen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand bleibt bestehen. Gebäude wie Garagen, die in den Bereich der Abstandsflächen gebaut werden dürfen, dürfen aber weiterhin direkt auf die Grenze und Mauer an Mauer gebaut werden.

Darf ich meine Garage oder mein Carport direkt auf die Grenze bauen?

Eine Garage oder ein Carport und auch weitere Nebengebäude wie beispielsweise eine Gartenhütte dürfen direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden. In vielen Bundesländern gibt es aber Beschränkungen. Dann darf nur eine bestimmte Mauerfläche an der Grenze stehen oder nur eine bestimmte Länge der Grenze darf bebaut werden, die Gebäude dürfen nur eine bestimmte Höhe erreichen.

Der Nachbar darf übrigens an Gebäude, die auf der Grenze stehen, direkt anbauen. In einigen Bundesländern gibt es den sogenannten Schmutzwinkel, der vermieden werden muss. Dabei handelt es sich um einen schmalen Zwischenraum, in dem sich Schmutz ansammeln und Wasser aufstauen kann. Das heißt, dass zwei Garagen entweder direkt aneinandergebaut werden müssen oder einen Abstand von mindestens 50 Zentimetern einhalten müssen.

Wann benötigt man bei Grenzbebauung die Zustimmung des Nachbarn?

Grenzbebauung erfordert normalerweise immer das Einverständnis des Nachbarn. Im Zweifelsfalle holt das Bauamt diese Zustimmung aber auch selbst ein. In einzelnen Bundesländern können die Regelungen allerdings abweichen.

Oftmals gibt es auch die Regelung, dass der eine Nachbar direkt an die Grenze bauen darf, wenn der andere Nachbar das bereits getan hat. Steht also eine Garage direkt an der Grenze, darf man ein Gartenhaus oder vergleichbares Bauwerk anbauen. Dabei darf das bereits bestehende Gebäude nicht beschädigt werden.

Mein Nachbar hat direkt auf die Grenze gebaut, dabei ist Schaden auf meinem Grundstück entstanden, was nun?

Wer fremdes Eigentum beschädigt, macht sich möglicherweise schadensersatzpflichtig. Um Schadensersatz geltend machen zu können, benötigen Hausbesitzer möglicherweise die Hilfe eines Anwalts.

Statt eines Zauns wollen wir eine Mauer auf die Grundstückgrenze bauen. Geht das?

Die Grundstückseinfriedung darf sich der Grundstücksbesitzer, beziehungsweise die Nachbarn selbst aussuchen. Allerdings kann es im Bebauungsplan Einschränkungen geben, die auch Mauern betreffen. In den meisten Bundesländern wird außerdem die Höhe von Mauern zwischen zwei Grundstücken auf 1,50 Meter beschränkt. Höhere Mauern gelten dann als Bauwerke, für die die Abstandsflächen gelten, beziehungsweise, die bis zu einem bestimmten Maß bis direkt an die Grenze gebaut werden dürfen.

Dürfen wir einen Balkon oder eine Dachterrasse bauen, die die Abstandsflächen unterschreiten?

In den meisten Bundesländern werden Balkone, Erker und andere Anbauten, die bestimmte Maße nicht überschreiten, bei der Berechnung der Abstandflächen ignoriert. Übliche Maße sind 1,50 Meter Tiefe und ein Drittel der Breite des Gebäudes.

Zählt der Dachüberstand oder andere Anbauten bei der Berechnung der Abstandsflächen?

In den meisten Bundesländern werden Dachüberstände oder auch andere kleine Anbauten bei der Berechnung der Abstandsflächen ignoriert. Dennoch dürfen Dachüberstände nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.

Meine Dämmung würde die Abstandsflächen verletzten. Bin ich nun von der Dämmpflicht befreit?

Wird ein bestehendes Gebäude saniert, darf die Wärmedämmung in die Abstandsflächen hineinragen. Die Dämmpflicht der EnEV bleibt bestehen.

Kann ich eine Sondergenehmigung für weniger Abstand erhalten? Zum Beispiel wenn der Nachbar zustimmt?

Ein Grundstückseigentümer kann die Abstandsflächen seines Nachbarn auf sein Grundstück übernehmen. Das wird dann ja nach Bundesland im Grundbuch oder aber im Baulastenverzeichnis geregelt und kann nicht ohne weiteres wieder aufgehoben werden. Auch nicht von einem neuen Eigentümer.

Das Bauamt kann allerdings auch Gebäude genehmigen, die Abstandsflächen verletzen. Eine solche Sondergenehmigung ist aber möglicherweise nicht rechtens und könnte vor Gericht angefochten werden.

Werden Abstandsflächen bei vereinfachten Genehmigungsverfahren überprüft?

Bei vereinfachten Genehmigungsverfahren werden nur die Abweichungen von der Norm überprüft. Wenn dem Bearbeiter allerdings Zweifel kommen, ob bei einem Plan alle Angaben richtig sind oder ob in einem Fall die Abstandsflächen überhaupt eingehalten werden können, prüft er nach.

Mein Nachbar hat direkt an die Grenze gebaut, muss ich ihm jetzt gestatten, mein Grundstück für Fassadenarbeiten zu nutzen?

Im deutschen Nachbarrecht gilt das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht. Wer an seinem Haus Arbeiten durchführt, darf dafür das Nachbargrundstück vorübergehend betreten und auch Gerüste dort aufstellen. Allerdings müssen die Arbeiten angekündigt und eventuelle Schäden beseitigt werden.

Mein Nachbar verletzt die Abstandsflächen. Was kann ich tun?

Wer vermutet, dass der Nachbar die Abstandsflächen verletzt oder unerlaubt bis an die Grundstücksgrenze baut, sollte sich an das zuständige Bauamt wenden und sich im Zweifel auch einen Anwalt suchen. Der Nachbar muss illegal gebaute Gebäude möglicherweise wieder abreißen.

Wir haben die Abstandsflächen verletzt. Was nun?

Wer ohne Baugenehmigung baut oder die Bauordnungen und örtlichen Regelungen verletzt, muss sich im Nachhinein eine Baugenehmigung besorgen. Wird diese nicht erteilt, muss das Bauwerk möglicherweise abgerissen werden oder zumindest so verändert werden, dass eine Genehmigung erteilt wird. Ein Gewohnheitsrecht gilt nicht. Bauämter setzen bisweilen den Abriss ganzer Wohnhäuser durch, selbst wenn der aktuelle Eigentümer das Haus selbst gar nicht gebaut, sondern gutgläubig gekauft hat, ohne die Baugenehmigung einzusehen. Das kommt bei Gebäuden, die während oder kurz nach dem zweiten Weltkrieg erbaut wurden, immer wieder vor.

Warum gibt es in Innenstädten oft keine Abstandsflächen?

Hier gilt möglicherweise Bestandsschutz oder aber es ist für alle Bauwerke eine geschlossene Bebauung vorgesehen. Das heißt, dass auch neue Bauwerke etwaige Baulücken komplett schließen müssen und links und rechts an bestehende Bauwerke anschließen.

Matthias Dittmann16.07.2020

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345 Kommentare

Adolf am 17.02.2024 18:46

Gartenhaus BW Grenzabstände , wenn die Grenzbebauung von 15m erreicht ist

Da ich die 15 m fast erreicht habe sind eigentlich 7,99 +6 m

dann werde ich das Gartenhaus nicht in die Grundstücksecke stellen, somit werde ich dann 2 m Abstand bei der 4m langen Seite und 2,5 m an der 3m langen Seite einhalten!

die Höhe ist mit schrägem Dach ist ca. 2,8m.

Somit müsste §5 Abs. 7 Satz 2 LBO BW doch eingehalten sein.

Der Text heißt:

6)

1.Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge,Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten

2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten

und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. 2Außerdem bleibt die nachträgliche Wärmedämmung eines bestehenden Gebäudes außer Betracht, wenn sie einschließlich der Bekleidung nicht mehr als 0,30 m vor die Außenwand tritt; führt eine nachträgliche Dämmung des Daches zu einer größeren Wandhöhe, ist die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche auf dieses Maß anzurechnen. 3Satz 2 gilt für die nachträgliche Anbringung von Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung entsprechend.

(7) 1Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt

1. allgemein 0,4 der Wandhöhe,

2. in Kerngebieten, Dorfgebieten, urbanen Gebieten, in besonderen Wohngebieten und bei Antennenanlagen im Außenbereich 0,2 der Wandhöhe,

3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe.

(*2) Sie darf jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten.

Habe ich das somit Richtig verstanden?

Somit muss der Dachvorsprung zur Grundstücksgrenze an der breiten Seite mitgerechnet werden und die 2m vom Dachvorsprung bis Grenze eingehalten werden?

LG

Adolf

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Manni am 14.01.2024 17:49

Wenn nun die Abstandsfläche auf einen öffentlichen Weg fällt und über die Mitte des Weges hinaus fällt, wer kann dann klagen? Jeder? Oder muss man ein berechtigtes Interesse haben?

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Verena am 12.12.2023 18:45

Mein Nachbar hat ein Haus direkt an der Grenze (Grenzbebauung) und möchte nun das Dach mit Gauben ausbauen um mehr Wohnraum zu schaffen.

Eine Abstandsfläche wurde nicht übernommen von mir als Nachbarin.

Der Bauantrag wurde genehmigt.

Meine Frage nun, was passiert mit der Abstandsfläche wenn ich bauen möchte?

Bleibt es bei dem 3 Metern?

Auf Nachfrage bei der Bauordnungsbehörfe hieß es das dann eine Einzelfallentscheidung getroffen wird? Ist das zulässig ?

Lebe in Bayern.

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Hempels am 13.11.2023 20:56

Zählen L-Steine als Stützmauer zu der 25m^2 Fläche in B-W?

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Steffi am 17.08.2023 09:19

Wir wohnen in einem Reihenhaus. Die Aussenwand unseres Nachbarn grenzt genau an unsere Terrasse. Wir möchten jetzt eine Sauna auf unsere Terrasse bauen, gibt es in diesem Fall einen Mindestabstand zur Hauswand unseres Nachbarn, den wir einhalten müssen?

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Helmut am 05.08.2023 16:38

Mein Grundstücksnachbar baut zur Zeit eine 10 m lange Holzterrasse entlang unserer Grenze . Eine Genehmigung meinerseits erfolgte nicht . Er hat auch nicht danach gefragt . Wie soll ich mich verhalten ?

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Mucki526 am 11.08.2023 07:28

Seien Sie doch einfach nett zu ihm und genehmigen Sie ihm seine Terrasse. Dann ist er vielleicht auch so nett und genehmigt den Baum, der, weil viel zu groß geworden in den letzten Jahren und deshalb zu nah an der Grenze steht. Hinterfragen Sie doch einfach seine Interesse an der Holzterrasse und erläutern Sie ihm ihr Interesse, dass diese kleiner ausfällt oder warum sie es stört. Ihrer Frage entnehme ich, dass es Sie vor allem stört, dass er Sie nicht gefragt hat. Die Alternative ist eine Abmahnung, ein Nachbarschaftsstreit um den Grenzabstand von 2,5 m oder 3m und ein Prozess durch 2 Instanzen, Amts- und Landgericht, Sie bekommen da vermutlich Recht. Oder er reißt seine Terrasse ab und spricht dafür 20 Jahre nicht mehr mit Ihnen und beim kleinsten Fehler auf Ihrem Grundstück, den er angreifen kann (z.B. Baumhöhe) sind Sie wieder vor Gericht.

Therese am 20.07.2023 10:52

Der Dachüberstand einer Holzlege meines angrenzenden Nachbarn beträgt ca. 30 cm auf mein Grundstück. Muss ich das dulden?

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Therese Deisenrieder am 20.07.2023 10:44

Ich habe von meinem angrenzenden Nachbarn vor ca. 15 Jahren für den Aufbau auf einer Doppelgarage einer zusätzlichen Wohnung eine Abstandsfläche von ca. 6 m unentgeltlich übernommen. Kann ich nach dieser Zeit eine Entschädigung finanzieller Art einfordern?

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Rosi am 28.06.2023 13:32

Unser Reihenhaus ist seit 2007 mit einer kleinen Natursteinmauer ( Höhe ca, 50 cm ) vom Nachbarn getrennt.

Beidseitig wurden Beete angelegt und bepflanzt.

Jetzt möchte unser Nachbar über die gesamte Länge einen Sichtschutzzaun errichten.

Wie hoch darf dieser Zaun max, sein und welche Länge ist erlaubt ?

Auf Grund der geringen Grundstücksbreite ( 5,00 m ) werden wir förmlich "eingetunnelt".Müssen wir das dulden ?

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Karla am 27.06.2023 09:30

Wir haben vor 22 Jahren unser Haus gekauft, 7 Jahre später hat unser Nachbar das Nachbarhaus gekauft. Heute nach 15 Jahren verlangt der Nachbar, dass wir die Befestigung unseres Eingangstores an seiner Grenzmauer entfernen müssen, weil er uns dafür keine Genehmigung erteilt habe. Die Grenzmauer ist eine alte Sandsteinmauer. Sie kippt Jahr für Jahr ein paar Millimeter auf unser Grundstück, so dass unsere Eingangstür inzwischen kaum noch zu öffnen geht, da es zu eng wird. Darüber haben wir unseren Nachbarn schon vor 1-2 Jahren schriftlich informiert. Nun baten wir den Nachbarn, das Kippen zu stoppen und die ca. 4 Meter hohe Mauer bis Jahresende wieder gerade aufzubauen. Seine Antwort war nun, dass wir unseren Eingang nicht an seiner Mauer befestigen dürfen. Kann er das verlangen, obwohl das bereits mindestens seit 50 Jahren so war (wir aber vor 20 Jahren das alte gegen ein neues Tor ausgetauscht haben, als er noch gar nicht Eigentümer war)? Wir haben aberleider auch keine schriftliche Genehmigung des Alteigentümers, der inzwischen verstorben ist.

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Kabelitz Vera am 25.04.2023 13:16

Mein Nachbar hat Holz auf meinem Grundstück gestapelt ohne meiner Zustimmung

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Achim am 07.07.2023 13:04

Das Holz im eigenen Ofen verbrennen! Wenn mir jemand Holz da hinlegt kommt es bei mir in den Ofen.

Simon Heußen am 11.04.2023 10:02

Baujahr 1989 Köln Stellflächen PKW direkt an der Hauswand. Geht das mit der Brandschutzverordnung d'accore?

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kathleenfritsche am 20.03.2023 16:38

Anfrage ich möchte an mein Einfamilienhaus einen schmalen Balkon /eher einen Aufgang zu unserer Küchenfenster bauen.(also ähnlich Balkon) Wieviel Abstand muss dieser zum Nachbargrundstück haben. (Sachsen) MfG

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Rainer Meier am 08.02.2023 19:23

Wir wohnen in Münster, NRW, unser Grundstück grenzt an einen Schulhof. Die Stadt hat die Pflasterung bis zum Gartenzaun ausgeweitet und ca. 1m an den Zaun zwei helle, etwa 4,50m hohe Laternen mit LED-Beleuchtung aufgestellt, die bis Mitternacht den Schulhof und unseren Garten hell ausleuchten. Ist das zulässig?

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snake am 18.01.2023 18:17

Wir wohnen in Hessen und planen den Bau einer Fertigsauna. Die Abstandsfläche soll unterschritten werden (1,20 m Abstand). Wir haben einen Bauantrag gestellt und um die Eintragung einer Baulast gebeten, da der Nachbar dem Bau uneingeschränkt im Bauantrag zugestimmt hat. Nun wurde der Bauantrag trotz Zustimmung und Antrag auf Baulasteintragung mit der Begründung "Eine Privilegierung nach § 6 der Hessischen Bauordnung liegt nicht vor." abgelehnt. Was ist zu tun?

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Tschulia am 10.10.2022 11:13

Darf mein Nachbar innerhalb der Grenzabstandsfläche von 3m eine Luftwärmepumpe stellen? Diese wird anschließend so hoch sein, dass die Grenzmauerhöhe von 2m überschritten wird. Was bedeutet das für uns? Müssen wir ggf. Abstandsflächen abtretten?

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Bmontalto am 02.09.2022 14:36

Ich möchte zwei Stützpfeiler für ein doppeltes Eisentor (300 kg+) bauen. Diese Säulen sollten direkt an der Grenze meines Grundstücks stehen und 1,80m - 2,00m hoch sein. Sie grenzen an eine kleine Straße und nicht an eine Hauptstraße. Darf ich das? Mein Nachbar sagt, ich muss 3m von der Straße entfernt sein, aber das macht keinen Sinn. Vielen Dank

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xy am 30.08.2022 08:43

Was kann ich machen,wir wohnen in BW wenn mein Nachbar eine Miste direkt auf Grenze gebaut hat und in diese auch gekochte Abfälle rein schmeisst. Seit diesem Sommer haben wir sehr viel Ungeziefer und Krähen. Er lässt auch nicht mit sich reden, was wir schon versucht haben.

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gottlieb am 27.07.2022 15:59

unser nachbar hat auf der grundstücksgrenze einen schuppen gebaut(bayern).welche brandschutzmaßnahmen muß er einhalten?

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Surius am 14.07.2022 10:50

Hallo. Ich wohne in Bayern in einem Reihenmittelhaus und möchte eine (kleine) Klimaanlage in Form eines Split Gerätes einbauen lassen. Aus Platzmangel soll dabei das Außengerät, mit einer Abmessung von ca. 80cm x 55cm auf das Dach montiert werden. Würde dieser Aufbau nun eine Abstandsfläche erzeugen die zu berücksichtigen wäre? Eigentlich liegt doch bei dem Reihenhaus sowieso schon eine Grenzbebauung vor uns soweit ich gelesen habe werden solche angebrachten Geräte zum Gebäude gezählt, welches in diesem Fall keinen Abstand zum angrenzenden Haus einhalten muss. Bei einer Haus- und Grundstücksbreite von 5,95 Metern hätte ich ja sonst überhaupt keine Möglichkeit ein solches Gerät zu installieren. Dass die Lärmvorschriften eingehalten werden müssen ist natürlich klar und liegt ja auch in meinem Interesse, aber wie sieht es mit den Abständen aus?

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Regina Diener am 13.07.2022 13:41

Wie kann das sein das mir vor oder neben meinem Haus ein Haus von 6 Meter hoch gebaut werden darf und ich bin kein Ort mehr habe wo ich ungestört bin sein kann . Das ist Menschen unwürdig und sollte verboten werden

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TikTok am 10.07.2022 00:28

Hallo!

Wir wohnen in einem Haus mit geschlossener Bauweise in NRW (Altbau -Gründerzeit).

Das Nachbarhaus ist tiefer gebaut im hinteren Bereich als unseres. Diesen Teil wollen wir mit einer erhöhten Terrasse ausbauen und ein Terrassendach bauen. Kann mir jemand sagen, was man bei dem Thema Grenzbebauung zu beachten hat?

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Ossinator am 20.06.2022 08:31

Guten Tag. Gibt es in Baden-Württemberg eine Pflicht bei Neubauten (6-Parteienhaus) Stellplätze für Mülltonnen zu schaffen?

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hartmannc am 11.06.2022 11:35

In einer hessischen Einfamilienhaussiedlung haben wir 2003 ein Haus gekauft. An dem Haus ist vom vorbesitzer eine Terrasse angebaut worden, die die Abstandsregel nicht einhält und auch nicht im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Die Terrasse soll erneuert werden:

- Muß vom Nachbarn zwingend eine Genehmigung eingholt werden.

- Die Terrasse soll in Ihrer Dimension parallel zur Grundstücksgrenze verlängert und mit einer Glasüberdachung versehen werden. Ist das baurechtlich zu genehmigen oder kann man das nach der Genehmigung durch den Nachbarn "einfach machen"?

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ajakob am 08.06.2022 09:41

Mein Nachbar plant die Errichtung einer Solaranlage auf dem Flachdach seines Nebengebäudes, was sich bereits auf der Grundstücksgrenze befindet. Das Nebengebäude hat bereits eine Höhe von 2,50 m. Die Module werden mit Winkeln aufgestellt. Direkt daneben befindet sich mein Terassendach aus PVC- Platten. Welche Abstände sind einzuhalten und ist diese bauliche Aktion überhaupt auf dem Grenzgebäude ohne meine Zustimmung erlaubt ?

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Naturfreund am 25.05.2022 11:42

Wir haben 2006 eine Garage als Grenzbebauung (genehmigt) gebaut. Für die Garageneinfahrt mussten wir Gelände entlang des Nachbargrundstücks abgraben. Unser Nachbar behauptet nun in 2022, seine Betonpalisaden hätten dadurch Schaden genommen (er war jedoch zum Zeitpunkt des Umbaus gar nicht Eigentümer). Wie ist die Rechtslage?

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Reimund am 27.04.2022 19:00

Frage mein nachbar hat ohne mich zu fragen seinen pul nur 30cm von der grundstücksgrenze gebaut kann ich was dagegen machen

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Andreas Adamic am 03.05.2022 13:53

Uns haben gesagt 2,5 m von Nachbar Grenze


Reimund am 05.05.2022 11:20

ja kann man da mit dem Anwalt was regeln der nachbar ist halt dickköpfig anders geht es dan nicht ?

JuBa am 04.04.2022 09:58

Wir haben ein Grundstück bebaut mit einem Einfamilienhaus (Bayern). Auf der Nordseite führt im Abstand mit ca. 5 Meter zur Grundstücksgrenze eine kleine einspurige öffentliche Straße vorbei. Diese soll nun erweitert/verbreitert werden. Nun stellt sich uns die Frage wie nah die Straße uns auf die Pelle rücken darf? Gelten für diesen Fall auch Abstandsregelungen? Wenn ja, wie lauten diese? Wir haben natürlich keine Lust, dass die Autos direkt an unserem Zaun vorbeifahren... DANKE!

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HB am 01.04.2022 11:30

Wir haben ein Hanggrundstück (Bayern) mit einem EFH+Einlieger. Unser Grundstück liegt am Hangfuß. Mein oberer Nachbar mit seiner Garagenzufahrt liegt 1m höher als mein Hauszugang, gestützt durch eine Hangmauer; der Grenzabstand beträgt 3m. Aus platzgründen möchten wir unseren Keller (Heizraum) unteriridisch bis zum Grenzzaun erweitern. Es würde sich an der Gesamtansicht nichts ändern und das bisherige NIveau würde beibehalten. Meine Frage: Brauche ich die Zustimmung (positiv) vom Nachbarn und kann sich die Behörde gegen die Kellererweiterung entscheiden.

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RB am 29.03.2022 21:10

Hallo

Wir möchten gern einen Schuppen bauen bzw aufstellen können und ich wüsste gern wie weit man mit einem Schuppen von der Grundstücksgrenze entfernt sein muss, in Thüringen....

Es ist zwischen Haus und Grenzzaun eine Breite von 2.50 Meter und ich würde gern einen Schuppen von 2Meter Breite bauen, ist das rechtlich ausreichend wenn zur Grenze 30 cm Abstand ist?

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Offenstall am 17.03.2022 11:01

Wieviel Abstand muss ein Offenstall für Pferde im Außenbereich zur Grunstücksgrenze (angrenzender Feldweg, dahinter Acker) haben? Bundesland B.-W.

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Meiko77 am 13.03.2022 03:27

Unser Nachbar hat ein Holzschuppen gepaut auf sein Grundstück neben unseren Carport ist das erlaubt

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Marcus am 11.03.2022 17:28

Ich habe am Grundstück eine Mauer dazwischen ist meine Eingangstreppe , ich nutze sie nicht und würde den Eingang zu machen und die Mauer angleichen darf ich das machen Rheinland Pfalz ? Auch ohne Baugenehmigung?

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Henning am 25.02.2022 10:54

Guten Tag, ich möchte gerne auf meinem Grundstück in Baden-Württemberg, aber außerhalb der Baugrenze eine Luftwärmepumpe aufstellen. 3m Abstand zu den Nachbarobjekten werden eingehalten.

Mein Nachbar wies mich aber direkt darauf hin, dass das aufgrund des Bebauungsplan nicht zulässig sei. Gibt es die Möglichkeit, dieses Vorhaben trotzdem durchzuziehen bzw. kann ich eine Befreiung beantragen? Danke im Voraus.

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Carsten am 11.02.2022 09:11

Hallo

Wir haben vor kurzem ein Haus erworben, wie sich jetzt herausstellte stehen die Terrasse und das am Haus angebaute Carport auf seinem Grundstück. Wir haben herausgefunden das es seit 47 Jahren so ist, nun will der Nachbar einen Rückbau. Wir haben ihm angeboten das Land abzukaufen doch er stellt auf stur und stellt seine Traktoren mit laufendem Motor für Stunden vor unser Fenster.

Was können wir tun

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rumfruggel am 22.03.2022 17:12

Prüfen ob es erlaubter oder unerlaubter Überbau ist. Bei erlaubten Überbau ist sein Vorgehen ein rechtswidriger Eingriff gleich Ruhestöhrung, Emmisionsbelastung ...) strafbewehrt über einstweilige Verfügung Abmahnen. Der wagt sich das nicht noch einmal. Bei unerlaubten Überbau ist es anders. Er kann über den überbauten Teil des Hauses und Fläche verfügen. Und es auch abreißen. Der Punkt ist aber, daß der Nachbar sicher keinen Widerspruch gegen den Überbau und ein Abrißverlangen ebenfalls hat nicht begehrt. Somit handelt es mit Sicherheit um einen erlaubten Überbau. Er kann Überbaurente oder Abkauf verlangen. Mehr allerdings nicht.

Schultheis Horst am 09.02.2022 07:21

Mein Nachbar hat ein bestehendes Dach zu einem Drittel abgerissen um eine Dachterasse einzurichten. Ist das rechtens im Bezug auf die Hess. Abstandsregelungen.

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Kate am 07.12.2021 08:54

Hallo zusammen,

ich finde keine passende Information dazu:

bei eine Doppelhaushälfte , nach aktuellen Regeln BayBo, die Abstandsfläche von eine Giebelseite fällt ungefähr 40cm auf Nachbargrundstück. Kann ich in dem Fall nach 16m-Privileg den Abstand halbieren?

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Wolfgang03 am 30.11.2021 10:51

Hallo,

habe da eine Frage: Direkt an unserer Grundstücksgrenze steht ein Verwaltungsgebäude. Das soll jetzt abgerissen werden, und es wird ein höheres Wohnhaus dorthin gebaut. Darf das wieder direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden? Ggf. sogar mit Balkons in unsere Hausrichtung?

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pi-ca-so am 18.11.2021 13:26

Auf einer in Rheinland-Pfalz belegenen Parzelle, die als L+F-Grünnutzfläche bewertet ist, also kein Bauland ist, hat die Stadt auf der Nachbarparzelle ein offenes Rückhaltebecken gebaut, welches sogar geringfügig auf unser Grundstück ragt (ca. 9 qm).

Frage: Muß die Stadt für Regenrückhaltebecken die Abstandsregelung beachten? Das Bauerk (ist es überhaupt eins?) ist am Rande mit Steinen und Schotter eingefasst und nicht hoch - im Gegenteil ist das Becken sogar tiefer.

Nebenbei, die Stadt hat uns über diese Baumaßnahme nicht informiert!

Welche Forderungen könnte ich an die Stadt stellen?

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Amtsschimmel am 27.12.2021 22:56

Nun zunächst hätte die Stadt über die Baumaßnahme informieren müssen (Dies kann über einen Aushang oder Anzeige in der Zeitung geschehen sein). Ist dies nicht hinreichend geschehen, könnte eine Informationspflichtverletzung angezeigt werden. Ob es hinreichend geschehen ist, müsste ein Richter entscheiden. Wurde die Grundstücksgrenze verletzt, so könnte ein Kauf der entprechend von Ihnen nicht mehr nutzbaren Fläche erstritten werden oder eine entsprechende Pacht. Auch sollten Sie bei einem gebäudenahen Rückhaltebecken die Statik des Gebäudes prüfen lassen und ein entsprechendes Bodengutachten in Auftrag geben - oder dieses im Bauamt einsehen, sofern die Stadt eins in Auftrag gegeben hat, damit eventuelle Folgeschäden (Hub- und Setzrisse oder ähnliches erahnt werden können und rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen). Offene Rückhaltebecken sind ja generell dazu da kurzfristig große Mengen Niederschlagswasser vorübergehend zu speichern und dieses kanalisiert abzuleiten. Sie dienen ja also in erster Linie zum Schutz der umliegenden Grundstücke, daher kann man von öffentlichem Interesse ausgehen und entsprechenden Sonderregelungen. Tauschen Sie sich am Besten mal mit dem städtischen Bauamt über Ihre Bedenken aus, vielleicht rechnet man dort bereits mit Ihrer Anfrage und kommt ohne Richter aus.

Max am 10.11.2021 16:01

Hallo!

Wir haben vor ein paar Jahren ein Haus und (im Rahmen des Genehmigungsfreien also unter 50qm Grundfläche in Rheinland-Pfalz) ein Carport ca. 20cm von der Grundstücksgrenze mit dem Einverständnis unseres Nachbarn erbaut welches auf der Hälfte ringsum mit Brettern verschlossen wurde, so dass eine Art Garage entsteht. Wir wünschen uns hieraus eine Hobbywerkstatt zu errichten, welche wir auch vom Bauamt mit neuem Bauantrag vorher genehmigen lassen wollen. Da es sich allerdings um eine genehmigungsfreie Grenzbebauung handelt haben wir wenig Aussicht auf Erfolg. Auf Grund der Größe unseres Grundstücks und dem Schnitt der Grundstücksfläche haben wir aber keine andere Möglichkeit ein anderes Gebäude für unser Vorhaben zu nutzen. Wir stellen uns die Frage ob es nicht doch eine Möglichkeit für eine Art Sonderregelung gibt?

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Klaus-Dieter am 11.10.2021 11:55

Hallo,

ich habe vor 8 Jahren ein Haus in Rothenberg (Hessen) gekauft. Später wurde ich von den Nachbarn re. und li. darauf hingewiesen das alle Dachüberstände über die Grenzen Ragen.

Ich weiß nicht wie Früher die Grundstücksverteilung ablief, wie da eine Baugenehmigung erteilt wurde?

Die Nachbarn re. und li. sind Brüder und die Häuser stehen weit genug weg. Jetzt fangen sie an zu Moppen und die Grenze direkt am Haus mit Zäunen und Mauern zu zu machen.

wie kann man sich da wehren??

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Amtsschimmel am 27.12.2021 23:03

Moin Klaus-Dieter, auch in Hessen wird es Gesetze geben, die die Grenzbebauung regeln und entsprechend dürften die Zäune und Mauern nicht die normale Höhe für Grundstückseinfriedung überschreiten. Sollte dies der Fall sein, könnte man den Rückbau anregen. Wie die Regelung zu den Dachüberständen aussieht, kann ich hier leider nicht beurteilen.

Anja am 27.09.2021 16:09

Hallo,

Ich bin Eigentümer eines Reihenmittelhauses in Bremen von ca. von 1920. Die Häuser sind winzig, die Grundstücke etwa 5 Meter breit und rund 20 Meter tief.

Mein neuer Nachbar hat vor ein pAr Monaten stumpf die Grundstücksgrenze unterkellert, erklärte lapidar er baut nen Wintergarten. Letzte Woche habe ich zur Kenntnis genommen das er in seinen "Wintergarten" eine Fußbodenheizung eingebaut hat. Damit wäre sein "Wintergarten" glaub ich aber doch ein "Anbau"?

Die Grundstücksgrenze liegt ausserdem nur knapp 1 1/2 Meter von meinem Wohnzimmerfenster entfernt und rund 1/2 Meter von meiner Kellertür zum Garten und einzigstem Tageslichteinfall meiner Waschküche direkt unter dem Wohnzimmerfenster im Souterrain ein Fenster 30x50cm (einzigste Tageslichtquelle in meinem Badezimmer). Sein Grundstück liegt südlich von meinem und auf dieser Grenze hat er eine fette Mauer (ohne Fenster oder Lichtöffnungen auf meiner Seite) etwa 3,80 Meter hoch und rund 2,20 Meter tief zzgl. Regenrinnenkasten gesetzt.

Bei mir ist jetzt zappenduster.

Darf er sowas (ohne meine Erlaubnis) und braucht er keine Genehmigung vom Bauamt? Er sagt er hätte eine, ich bekomme keine Einsicht oder Antwort vom Amt, nur den allgemeinen Verweis auf die Bauordnung. Für unsere Siedlung gibt es aber Sonderregelungen, die ich im Internet nirgends finde und über die ich auch keine Auskunft bekomme. Nur den allgemeinen Hinweis auf die Bebauungspläne, in denen ich das aber nicht finden kann.

Beim Bremer Bauamt bekomme ich seit Wochen, wenn die Sachbearbeiterin tatsächlich aus Versehen mal ans Telefon geht, keine brauchbare Antwort.

Was kann ich tun?

Vielen Dank im Voraus

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Möp am 28.11.2021 12:37

sorry ich konnte dem Inhalt nicht folgen, habe mich immer wieder an diesem verdammten "einzigste" aufgehangen, EINZIGE, es ist doch eigentlich ganz einfach :((


Amtsschimmel am 27.12.2021 22:31

Moin. Hier reicht eigentlich schon eine kleine Anfrage zur "Überprüfung der Sachlage" beim Bauamt. (Muss ja nicht gleich eine Anzeige sein). Eine Grenzbebauung mit 3,80m hohen Mauern ("2,20m tief" verstehe ich nicht) erscheint mir auch bei Bremer Sonderrechten grenzwertig. Die Frage stellt sich hier allerdings, ob diese Mauer bereits stand und in die 9m Grenzbebauung mit einbezogen ist oder ob der Voreigentümer entsprechende Rechte eingeräumt hat. Aber auch das sollte im Amt einsehbar sein - zumindest für das eigene Grundstück. Wenn der Nachbar die Vollmacht einräumt, dann natürlich auch für die entsprechende Nachbargemarkung. Aber das scheint mir angesichts der geschilderten Situation eher unwahrscheinlich. Wird noch kommuniziert oder sind die Gräben schon ausgehoben? :) Ein beheizter Wintergarten ist jedenfalls als Aufenthaltsraum definierbar und wäre somit baugenehmigungspflichtig. Bei Grenzbebauung muss dem Antrag eine Zustimmung Ihrerseits beigefügt sein - vor allem, wenn die zulässige Gedäudelänge entlang der gemeinsamen Grenze damit überschritten wird. Leider kenne ich mich in den Bremer Bauvorschriften und Gemarkungsplänen nicht so aus, daher kann ich hier nur als Laie schreiben. Ein hilfreicher Trick: sich selber einen Bauantrag überlegen und im Infogespräch beim Amt die vorhanden Begebenheiten durchsprechen ;) Also vielleicht motiviert das ja zu einem Einsichtstermin (der eigenen Pläne und Infogespräch über den üblichen Bebauungsplan der Gegend) im Amt. Viel Erfolg!

Fonzi am 27.09.2021 15:38

Hallo.

Wir wohnen zur Miete. Nun hat unser Vermieter ein Haus in unseren Garten gesetzt. Der Abstand von 3m würde eingehalten. Allerdings kann er jetzt direkt in unseren Garten durch 2 Fenster schauen. Ist das erlaubt?

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bazoka am 15.09.2021 11:12

Hallo,

ich möchte ein größere Garage (in Bayern) mit den Abmessungen 14 x 8 m direkt an der Grenze bauen, wie ist das hier mit der zulässigen Länge von 9 m und muß hier auch die m³ Zahl berücksichtigt werden?

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Carlton am 11.09.2021 16:22

wir haben seit 35 Jahren einen Holzanbau an der Grundstücksgrenze die wir mit den damaligen Besitzern vereinbart haben. Jetzt ist ein neuer Besitzer auf dem Grundstück und fordert uns auf den Dachüberstand zu kürzen. Angeblich ragt der Dachüberstand (Dachrinne) ca. 5-10 cm in sein Grundstück ohn es in irgendeiner Form zu behindern. Gibt es da falls der Dachüberstand wirklich in das Grundstück ragt, einen Bestandsschutz.

Es kommt hinzu dass der neue Nachbar eine neue Terasse bis ca. 30cm an die Grundstücksgrenzen gebaut hat ohne die Nachbarn zu fragen. Das ganze befindet sich in Bayern.

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otto am 11.09.2021 21:12

Wenn keine *Vereinbarung* besteht, gilt die +stillschweigende+ DULDUNG.. wenn durch den Dachrinnenüberstand kein +Schaden* entsteht z.B. Starkregen schwabt -bescchädigend- in sein Grundstück oder Schneelastabgang...

Die Terrasse muss ein Abstand von 50 cm haben Nachbarschaftsrecht.

Friedolin am 22.08.2021 10:57

Ich besitze ein Eigenheim (Einfamilienhaus) in Sachsen. Der Abstand zum benachbarten Haus beträgt ca. 6 Meter. Die Grundstücksgrenze verläuft mittig im Abstand von 3 Metern zum Haus. Der Nachbar besitzt einen fest an seinem Haus verankerten Carport, dessen Überdachung genau an der Grundstücksgrenze endet. Die zu meinem Grundstück zeigende Front des Carports war bisher offen.

Nun hat main Nachbar einen etwa 2 Meter langen Bereich am hinteren Ende seines Carports mit einer Leichtbauwand abgetrennt, An der Grundstücksgrenze hat er eine dünne „Fassade" aus einem Bambus-Sichtschutz errichtet. In diesem nach hinten offenen Bereich richtet er jetzt eine Art möbelierter Küche ein. in der sich Videro G6-S Gasgrill befindet. Laut Aussage des Nachbarn, soll dort zukünftig gekocht werden, da ihn in der Wohnung der entstehende Kochgeruch stört.

Eine Zustimmung zu diesem jetzt realisierten Vorhaben hat er bei mir nicht eingeholt.

Meine Frage ist, ob ich diese Einrichtung dulden muss, obwohl sie gegen die urspüngliche Absicht des Bebauungsplanes verstößt, bei dem jeweils die Terrasse des eigenen Grundstücks an den benachbarten Carport grenzte. Außerdem habe ich Bedenken wegen des Brandschutzes.

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Blacktulip am 20.07.2021 17:31

Guten Tag,

Ich habe ein DHH in Niedersachsen gekauft.

Das B-Plan ist aus dem Jahr 1979 und hat so gut wie keine Auflagen.

Das DHH steht in Baugrenzen. Der Rest von Grundstück ist außerhalb der Baugrenzen. Ich möchte eine Garage/Carport/Schuppen/Terrasse verfahrensfrei bauen. Brauche Ich Befreiung? Brauche ich Zustimmung der Nachbar? Welche Vorschriften regeln das? Viele Grüße

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Ute am 20.07.2021 11:21

Hallo, wir haben eine Doppelhaushlälfte mit Grenzanbaurecht, dort wird auch seit 1 Jahr angebaut.

Unser Garten ist nur 100qm groß und wir haben 1+2 Etage Balkone mit 1,40m Tiefe .Die neue Doppelhaushälfte nebenan hat aber 2m tiefe Balkone so daß die zukünftigen Nachbarn unser ganzes Grundstück und Balkone einsehen kann und wir keine privatsphäre mehr haben . Ist das erlaubt?

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Maximilian-2001 am 12.07.2021 13:01

Hallo!!! darf der Nachbar , einfach auf meinen Grundstück seine Giebelwand Isolierung u. Putz auf bringen.

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Amtsschimmel am 27.12.2021 22:37

gemäß Hammerschlag- und Leitergesetz darf der Nachbar nach vorheriger Ankündigung das Grundstück betreten und die Arbeiten durchführen (lassen). Dabei entstandene Verunreinigungen oder Schäden sind von ihm zu tragen/zu beseitigen.


Wilfried am 02.10.2021 15:53

ja er darf - Hammerschlag- und leiterrecht

Annie am 29.06.2021 17:59

Kann der Nachbar an meine Garage eine pflanzenranke anbringen, die die Garage um ca. 1 m überragt?

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Ellmeier Eveline am 15.06.2021 16:11

Ich habe eine Terrasse zum Nachbarn. Wenn er was Bauen möchte wie weit muss er weg bleiben. VIELEN DANK

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Gerold Girresser am 02.06.2021 23:07

Mein Haus ist seit über 40Jahren eine genehmigte Grenzbebauung.Da ich Feuchtigkeit in meiner Grenzwand zum Nachbargründstück bemerke,Nachbarin füllte an meiner Hauswand Erde auf ,die vorhandenen Abdichtungen Noppenfolie etc. sind durch Erdaufschüttung mit Erdreich überdeckt ohne Wirkung.Die Nachbarin hatte mir zunächst wie im Hammer/Leitergesetz verbrieft erlaubt den Wasserschaden auf meine "Kappe" nehmend (Handwerker) zu beseitigen,stellt sich jetzt stur zieht ihre Zusage meinen Schaden selbst zu beseitigen zurück.Ich erbitte ihre Stellungnahme wie ich nun weiter vorgehen kann ,meine Immobilie nicht zur Schrottimmo wird.

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Error am 02.03.2024 10:58

Ich erbitte ihre Stellungnahme 🤣 …wer bist du denn?

Engelmann am 18.05.2021 20:32

Ich habe eine Anfrage zur Abstandsfläche bei einem vorgesehenen Ausbau einer örtlichen Straße, die an mein Grundstück grenzt. Die Fahrbahn soll bis an meine Grundstücksgrenze erweitert werden. Muß ich das dulden ?

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Ertl.t am 23.06.2021 06:12

Hallo,

da es ein öffentliches Interesse ist dürfen Sie die Straße an deine Grenzen bauen. Die Abstandsflächen dürfen eh zur Hälfte der ausgebauten Straße per generell auf Öffentliche Grundstücke liegen.

Soweit mein Stand.

LG

Marie am 01.04.2021 17:11

Hallo

Wir haben ein Anwesen seit 13 Jahren in Alleinlage an einer Straße. Nun sind die Ackerflächen neben und hinter uns an die Gemeinde verkauft worden. Es wird ein Mischgewerbegebiet errichtet.

Wie weit oder in welchem Abstand darf nun zu unserm Grundstück bebaut werden? Wenn wir unser Anwesen aufgrund dessen verkaufen würden wäre es ja eine einschlagende Minderung.

Schlimm für uns da wir jahrelang ein Anwesen in Alleinlage gesucht haben und nun werden wir von zwei Seiten in ein Mischgebiet integriert. Kann mann gegen dieses Vorgehen irgendwie gegensteuern? Vielen Dank und Grüsse

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DieterAd am 26.03.2021 16:13

Guten Tag, folgendes Problem. 1983 wurde ein Haus an einem vorhandenen Haus angebaut und gilt nun als Doppelhaus. Baugenehmigung von 1983 liegt vor. Jetzt nach fast 40 jahren übernahm ein neuer Besitzer dies eine Haus 1 ( doppelhaushälfte) und ihn stört ein Fenster bei Haushälfte 2 dass sich in der Grenze befindet.Da die Häuser halb zusammenliegen ist die Hauswand von Haushälfte 2 , in der sich das Fenster befindet, auch die Grenze. In der Baugenehmigung für den Bauplan von 1983 ist das fenster auch drin. Muß ich nun das Fenster zumauern weil es direkt in der Grenze ist und der Nachbar es so will oder kann ich mich auf die Baugenehmigung berufen. Bestandsschutz? Noch etwas dazu: der neue Besitzer von Hälfte1 wußte von dem Fenster und es wurde sogar im Kaufvertrag vom Notar eingetragen, dass der neue Besitzer von Haus 1 ein Sichtschutzzaun in 1,30m Abstand vom besagten Fenster aufzustellen hat. Darf er jetzt verlangen dieses Fenster nach 38 Jahren mit Baugenehmigung zuzubauen??

Ich hoffe dass mir jemand eine relativ sichere Antwort geben kann. Vielen dank im vorraus.

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Elli am 17.03.2021 09:04

Nachbar hat einen erhöhten Freisitz direkt an der Grundstücksgrenze gesetzt, so dass der vorhandene Sichtschutz ( Sichtschutzwand 1.80/1,90 m nicht mehr ausreichend Sichtschutz bietet. Ist dies gem Nachbarschaftsrecht rechtens?

Und darf der Nachbar eine weitere über 1.90 m Sichtschutzwand anbringen?

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Arnold am 09.03.2021 11:52

Mein Nachbar baut (will) eine Garage mit 8,75 Meter Länge an der Grundstücksgrenze bebauen. zu meinem Haus (ist 40 Jahre alt) mit Fenster, sind es nur 2,50Meter. Die Höhe der Garage ist mit 2,80 im Bauplan angegeben. Dadurch bedeckt er teilweise meine Sicht.

Darf er so nah und so hoch bauen im Land BW?

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skihesse am 13.03.2021 14:05

Ich meine ich hätte mal gelesen die Garage darf an der Grenze mit einer Länge von 9 Metern und einer Höhe von 3 Metern gebaut werden. in diesem Falle bewegt er sich in den zurzeit geltenden Richtlinien

memphis1976 am 02.03.2021 20:07

Hallo,

wir bewohnen ein Doppelhaus in einer Spielstraße in NRW. Die Straße ist 3m vom Haus weg. Ich hätte gerne einen Sichtschutz vorne an der Haustür wegen unserem Nachbarn. Der Sichtschutz, oder auch Windschutz genannt, soll an unserer Hauswand befestigt werden, jedoch fast direkt an der Grenze zum Nachbarn. Größe ca. 180cm x 50-100cm. Ist das erlaubt? Muss ich vorher den Nachbarn fragen oder kann ich ihn einfach anbringen?

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DieterAd am 26.03.2021 15:40

bei Reihen und Doppelhäusern gibt es in der Regel keine Abstandspflicht, es wäre ja unlogisch bei doppelhaushälften, denn dann dürften auch keine Terrassen gebaut werden..Sichtschutz/Windfang bei einer höhe über 2m braucht allerdings eine Baugenehmigung. Am besten beim Bauamt bzw. Gemeinde nachfragen.

Dagmar am 24.02.2021 08:22

Guten Tag, wir wollen auf unserem Grundstück im Land Brandenburg einen Bungalow bauen. Die Nachbarn rechts und links haben jeweils auf der Grundstücksgrenze Gebäude stehen. Müssen wir dadurch 5m statt der 3m pro Seite von der Grenze weg? MfG Dagmar

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Simone23 am 20.02.2021 01:26

Unsere kleine Terrasse steht seit 50 Jahren direkt an der Grenze zum Nachbarn (Reihenhaus). Das Grundstück des Nachbarn beginnt mit einer Kellertreppe längs in den Garten hinein. Zur Sicherung und Terrassenabgrenzung ist seit 40 Jahren eine 2,50 m hohe Glasbausteinwand bündig gebaut, die eine WAnd unserer kleinen Terrasse darstelle. Seit drei Jahren ist ein neuer Nachbar da, der ein Terassendach bis an die Grundstücksgrenze bauen wollte. Da wir einen Abstand von 2,50 m verlangt haben, droht er nun immer wieder mit verschiedenen Maßnahmen hinsichtlich der Pflanzen. Nun will er , dass das Vermessungsamt bestätigt, dass die 20 cn, auf dem die Glasbauwand stehen, ihm gehören und will dann die Glasbauwand einfach sofort abreißen, er zerstört damit unsre gesamte Terrasse, Maueranbau und Fliesen. Er sagt, wenn wir nicht sein Terrassendach genehmigen, dann sieht er sich dazu gezwungen, die Mauer zu entfernen, sobald es klar sein, dass die 20 cm ihm gehören. Die 20 cm sind die rechte Seite seiner Kellertreppe, die ohne diese Mauer lebensgefährlich wäre. Er will etwas mauern, was ihm gefällt. Wie können wir uns wehren? Vielen Dank!

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Margret am 15.02.2021 11:35

Kann mein Nachbar verlangen das wir seine Einfahrt befestigen das er auf sein Grundstück hochfährt

Wir mussten uns an die Straßenhöhe halten

Er hat jetzt 20cm höher gebaut

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Grenzer am 13.02.2021 07:23

Mein Nachbar hat direkt auf der Grundstücksgrenze einen Betonpool von 6m Länge gebaut. Dieser ist 1m über der Erde und 0,6 unter der Erde. Ich kann noch nicht mal mehr einen Zaun setzen. Darf er das. Es ist in NRW

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neubau am 30.01.2021 22:39

will im innerortsbereich ein mehrfamilien haus errichten

muss ein genzbebauung machen

kann ich da fenster evuentel mit hoher brandschutzklasse einbauen??

auf Kommentar antworten

neubau am 30.01.2021 22:39

will im innerortsbereich ein mehrfamilien haus errichten

muss ein genzbebauung machen

kann ich da fenster evuentel mit hoher brandschutzklasse einbauen??

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Morgenländer am 26.01.2021 13:21

Hallo,

die Tiefgaragenwand meines Nachbarns liegt an meinem Grundstück. Über die Garage ist Grünfläche.

Darf ich obererdig angrenzend zu seiner Wand bauen?

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Margarete am 20.01.2021 13:49

Hallo!

Darf der Nachbar bei Grenzbebauung einen LKW neben die Grundstücksgrenze(Mauer)in einem Allgemeinen Baugebiet im Stadtteil mit WA 0-0,4(o,8) Bebauung , abstellen? oder muss er Abstand einhalten? Ist ein LKW in einem WA Gebiet zulässig? Wohne in Hessen

Danke Im Voraus Margarete

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Redaktion bauen.de am 25.01.2021 16:18

Hallo Margarete,

die Frage verstehen wir nicht ganz. Grundsätzlich (also sofern es nicht irgendwelche Sonderregelungen gibt) darf man seinen LKW auf seinem eigenen Grundstück abstellen, ja. Mit Grenzbebauung oder der zu überbaubaren Fläche hat das allerdings nichts zu tun.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Margarete am 20.01.2021 13:22

Darf der Nachbar bei Grenzbebauung einen LKW neben der Grundstücksgrenze( Mauer) in einem Allgemeinen Baugebiet im Stadtteil mit WA 0--0,4-( 0,8) Bebauung einen LKW abstellen?, oder muss er Abstand einhalten. Ist ein LKW in einem WA- Gebiet zulässig? Danke im Voraus Wohne in Hessen.

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Max am 29.12.2020 10:44

Ich möchte auf dem Grundstück meines Vaters ein zweites Haus errichten. Laut Bebauungsplan ist unser Grundstück als Mischgebiet deklariert. Laut der Landesverordnung in BW habe ich gelesen, dass ich zu dem Nachbargrundstück mindestens 2,5M Abstand einhalten muss. Nun ist jedoch im Bebauungsplan die Baugrenze zum Nachbarn identisch mit der Grundstücksgrenze.

Darf ich nun ohne gesonderte Zustimmung oder Abstandsflächenübernahme des Nachbarn das geplante Haus bis auf die Grundstücksgrenze bauen oder gilt die Landesverordnung über dem Bebauungsplan?

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Nachbar am 30.11.2020 18:38

Müssen

Abstände zum Reihenhausnachbarn bei Montage eines Klimagerätes Split Anlage auf dem Dach

eingehalten werden? Reihenhausbreite ca. 7,10 m ?

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Korrinna am 14.11.2020 19:11

Frage: Souterrain wohnung mit tieferliegender Terrasse ca 1,70mal 3,20 m breit! Davor in etwa 1,00 m Abstand zu den Abstellplatzsteinen zu meinem Terrassenende , leicht ansteigend zum Strassenniveau , längs gepflasterte Autoabstellplätze quer über ganze Hausbreite!! Ist das erlaubt?? Sitze auf der Terrasse und schaue 10 Fuss weiter „auf die Autos“! Meinung erwünscht bzw ist das erlaubt?

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shongololo am 27.10.2020 10:30

Interessant!

Unser 'Fall' ist da wohl die Absolute Höhe von was man NICHT von sein Nachbar aushalten muss. Vor allem jetzt im Winter wo wir keinen Fenster offenstehen lassen können, aus Angst vor eine Kohlenmonoxidvergiftung aus seinen Schornstein! Wenn man kurz mal 'Stosslüften' will, und beim 'Test' schon alles vergiftet riecht, und das ganze regelmässig wiederholt, BIS die Luft dann mal rein ist, ist das Leben einfach nicht schön. Das mindeste ist doch wohl gute Atemluft und frische Trinkwasser. (Unser Wasserversorgungsleitung läuft erst für rd. 6 meter in der 'Garage' vom Nachbar bevor es zu uns 'abbiegt'. (Damals so verlegt als unser Haus dem Nachbar gehörte). Niemand kann oder will uns sagen oder auf Papier zeigen das unsere Leitung auch von Blei auf eine andere Material verlegt worden ist.

Diejenigen die damals die Gesetze schrieben, hatten gute Menschenkenntnis! Niemals soll eine Situation bestehen wo jemand den 'guten Willen' oder den Willkür seinen Nachbar(n) ausgesetzt ist! Erst RECHT da wo Niemand hören oder sehen kann was solche Leute sich alles ausdenken. In elf Jahren ist die Liste lang geworden.

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avb am 24.10.2020 13:35

Liebe Nachbarn in Bayern, bitte melden !! wenn auch so!

leider hat mein Nachbar ohne Info Baubeginn u.a. das Carport in 8 cm an meine Bungalow(Grenze)

gebaut, die Hauswand vor allem die untere für Stütze Carport Platten eingelegt, Betonierg.Pfosten,

in Brutalo Manier. Ich habe jetzt noch einen Schock, weil fast 1 Jahr ein,zwei bagger gefahren sind

direkt an der hauswand, dahinter schlafräume der Bewohner, sehr viel Lärm u.a. in dieser Zeit, die PKW`s

auch Hybrid u.a.nicht nur e-mobile fahren auch am vorderen fenster direkt vorbei, da sehr eng in

unserer Siedlung. Da nach Petition wieder Fuß-und Radweg dürfen jetzt die Siedler auch nicht mehr

Be- und entladen vor ihrem Haus wie früher, keine Müllabfuhr bei Grundstücken, Nur unser Nachbar

mit angeblicher Sondergenehmigung darf als einziger das. Ich fühle mich auch vom Bürgermeister

und Stadtverwaltung der Stadt G. als Nachbarin rechtlos, gedemütigt und entmündigt, zumal ich

für schäden an meiner Hauswand zunächst mal selber schaun muss, wie ich klarkomme. Vielen Dank

für die Gesetze!

Ganz Herzlich

m.a.vb.

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leckvotz am 26.10.2020 20:09

was für ein Schwachsinn.....

Hansjürgen am 18.10.2020 17:30

Ich habe eine Frage zur Abstandsfläche

Wir wohnen in Bayern, das Wohngebiet ist vom Bauamt der Gemeinde als "Allgemeines Wohngebiet" klassifiziert.

Unser Nachbar baut zur Zeit sein 2-stöckiges Haus mit Flachdach und zur Heizung mit Wärmepumpe.

Wir haben zur Klärung ein Schreiben an den Nachbar geschickt, mit der Bitte der Aufklärung zum Standort und zum Aufbau der Wärmepumpe. Damit wir sachlich vorbereitet in das Gespräch gehen können, bitte ich um Aufklärung des Sachverhaltes, welche gesetzlichen Reglungen der Nachbar einhalten muss , bei der Platzierung der Wärmepumpe.

Ich habe es bisher unterlassen einen Abstand des Gebäudes des Nachbarn(zur Zeit Rohbau abgeschlossen) zu unserer Grundstücksgrenze meßtechnisch zu erfassen. Das Gebäude steht auch nicht parallel zur Grundstücksgrenze, so dass es einen Minimalwert und einen Maximalwert gibt.

Ich bedanke mich für ihre Antwort im voraus

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Stromer am 23.09.2020 08:18

Habe eine Frage zur Grenzbebauung.

Wir wohnen in Baden-Württemberg.

Auf unserem Grundstück befindet sich bereits eine Doppelgarage mit Gesamtmaß 6 x 6 m.

Diese steht genau in einer "Ecke" des Grundstücks. Sprich an einer Grundstückskante 6 m auf der Grenze und an der anderen Grundstückskante ebenfalls 6 m auf der Grenze.

Diese wurde in den 70igern gebaut (vom Vorbesitzer; wir haben das Grundstück/Gebäude vor 5 Jahren gekauft).

Jetzt würden wir gerne auf der anderen Seite des Grundstücks, direkt an das Wohngebäude eine weitere Garage gerne bauen (ca. 5 Meter auf 8 Meter). Und dabei würde ich gerne die kürzere Seite der Garage (sprich die Länge mit 5 Meter) direkt auf die Grenze stellen wollen. Beachte: Das ist die andere Seite des Grundstücks bzw. die Seite, wo noch keine Grenzbebauung an dieser Grenze ist. Zur Info bzw. besseren Verständnis: Das Wohngebäude mit den Außenmassen 14 m x 10 m steht ca. mittig auf dem Grundstück (Grundstücksmasse ca. 38,5 m x 17 m).

In der LBO Baden-Württemberg steht was von max. 9 Meter Grenzbebauung pro Grundstückskante und maximal 15 Meter insgesamt.

Wie sind die 15 Meter zu verstehen ?

Auf das gesamte Grundstück bezogen ?

Somit hätte ich ja im Moment bereits 12 Meter ausgeschöpft. Dann wären "nur" noch 3 Meter möglich . Richtig ?

Wie kann ich dies dann umgehen ? (Ich weiß, mit 3 Meter Breite würde es wohl gehen. Dann hätte ich die vollen 15 Meter ausgeschöpft. Aber für 3 Meter Breite ist es den Aufwand nicht wert).

Wenn ich z.B. 0,5 Meter wegbleibe ? Oder ist das dann trotzdem "Grenzbebauung".

Habe was in der LBO gelesen, daß man bei Wänden die bis 5 Meter breit sind, nur 2 Meter Grenzabstand braucht. Ist das richtig ?

Fazit: Wenn ich bei den obigen Gegebenheiten, eine weitere Garage mit den Außenmassen 5 x 8 Meter baue, und mit der "5 Meter-Seite" zwei Meter Grenzabstand einhalte, bin ich im erlaubten Baufenster ?

Sprich keine weitere Grenzbebauung zu den bereits seit den 70igern vorhandenen 12 Meter.

Würde mich über Antworten freuen.

DANKE

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tom am 06.10.2021 10:31

Gehen Sie doch einfach zum örtlichen Bauamt bzw. Ihre Gemeindeverwaltung. Da können Sie auch gleich die Antragsformulare mitnehmen.

Stromer am 23.09.2020 07:59

Hallo

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Mirko am 12.09.2020 19:46

Hallo aus NRW!

Wir wollen eine Terrassenüberdachung (Reihenendhaus) erstellen. Ursprünglich sollte diese mittig am Haus erstellt werden (25cm von der Hausgrenze zum Nachbarn), wir bekamen aber den Hinweis, sie müsste an der Grenze zum Nachbarhaus erstellt werden.

Dazu müssen wir ein Formular (Antrag auf Abweichung, Ausnahme und. Befreiung § 69 BauO NRW 2018) ausfüllen. So wie ich es verstanden habe, geht es hierbei um die Abstandsflächen.

Die Zustimmung der Nachbarn wird eingeholt, wie ist mit dem Antrag umzugehen? Ist es eine Abweichung, eine Ausnahme oder die Befreiung von der Bauordnung? Zusätzlich überschreiten wir durch den Anbau (5mx3,5m) die Hauslänge gemäß Bebauungsplan um ca. 2m. Ist hier noch etwas zu beachten?

Gruß aus NRW

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Monty am 11.09.2020 11:31

Hallo, mein Grundstück liegt in Brandenburg. Meine Frage an Euch lautet, darf ich eine Pergola mit Rankgitter direkt auf die Grundstücksgrenze setzten? Jetzt ist an dieser Stelle eine Hecke, die ich gern entfernen würde. Nur den Teil, wo die Pergola hinkommt, 4 m breit. Dank Euch! Viele Grüße

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Michi am 14.11.2020 18:42

Solange nichts zum Nachbarn drüber ragt.

Sprecht doch mit ihm. Wenn es bepflanzt werden soll dann müsst ihr euch sowieso einigen, da ja ein Schnitt der Pflanzen ab und an erforderlich wird.

Ingrid Neumann am 31.08.2020 17:25

Ein Nachbar hat neu gebaut, mit unserem Einverständnis, und verlangt jetzt von uns, dass wir das Fenster nicht mehr aufmachen dürfen oder zubauen müssen. Der Abstand zu unserem Fenster ist nicht ganz 60 c. Darf der Nachbar das denn von uns verlangen. Unser Haus wurde etwa 1950 rechtmässig gebau..

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Schwierige Frage am 26.08.2020 08:27

Die Frage ist: Wenn Grenzbebauung innerorts zulässig ist, muß der (bauende) Nachbar bei Balkonen (breiter als 5 m und tiefer als 1,5 m) dennoch die Abstandsflächen einhalten oder darf er mit den Balkonen auch direkt bis an die Grenze bauen. Die Frage ist hier für Balkone in der genannten Größe, aber auch interessant wenn der Balkon nur 4,90 lang wäre und 1,5 m tief. Hier für BAden-Württemberg

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Tina am 20.08.2020 21:11

Hallo, wir wohnen in Niedersachsen und haben mit Genehmigung unseres Nachbar auf dessen Grundstück die Balken unseres genehmigten Carports...der Schuppen dahinter überschreitet die erlaubten 9 Meter um 3 Meter, wurde uns aber vom Nachbarn erlaubt. Nun wollen wir an den 12 Metern nochveine Terrassenüberdachung von 3 Meter bauen und können dafür keine Genehmigung vom Bauamt bekommen, da wir dann den Schuppen abbauen müssen oder reicht die Genehmigung unseres Nachbarn dafür aus?

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PrimaCity am 01.08.2020 12:26

Bei meiner Freundin hat der Nachbar einfach ohne zu Fragen und ohne zu informieren das es Laut wird, ein Carport an die Grenze hingestellt. Genau bei meiner Freundin direkt neben dem Haus mit einem Abstand von 20 cm Wie kann man da noch die Hauswand streichen? Hammerschlags Recht. Meine Freundin ist natürlich von Anfang an dagegen gewesen und ist es immer noch. Wertminderung des Hauses. Unzumutbarer Lärm für die Mieter durch Auto, Türen auf Türen zu. Gerüche, u.s.w.

Es ist Bayrisches Recht.

Habe gelesen das der Nachbar vorher Fragen muss und informieren muss den Nachbar das er ein Carport direkt an die Grenze hinstellen möchte und das es Laut werden kann. Ist der Nachbar dagegen und es ist woanders noch Platz muss er es dann woanders hinstellen und nicht direkt an die Hauswand meiner Freundin.

Was kann man da machen? Und wieviel Recht hat man als Nachbar. Nachbarschaftsrecht in Bayern und wo kann man diese finden.

Wünsche euch viel Glück und viel Erfolg.

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flo am 31.07.2020 18:14

Hallo wohne in Bayern

Mein Nachbar hat eine Garage direkt neben meinem Grundstück ca. 25cm gebaut... jetzt ist vor meinem Wohnzimmer ein betonblock

Kann ich was dagegen tun

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Gunter am 31.07.2020 11:13

Guten Tag, ich schreibe Ihnen aus Rheinland-Pfalz. Mein Grundstück grenzt an eine landwirtschaftliche Fläche, genauer gesagt eine Weidefläche für Kühe. Ich plane eine befestigte Fläche für ein Planschbecken mit Betonplatten zu errichten. Daher ist wohl die Bezeichnung einer Terrasse richtig. Ich konnte bisher keine genaue Aussage im Internet finden wieviel Abstand ich einhalten muss. Gelten hier auch die Abstandsmaße? Würde mich über eine Antwort freuen.

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Petra am 28.07.2020 15:27

Mein Nachbar hat ein Gartenhaus 20 cm von meinem Grundstück gebaut,

die Dachrinne hängt 15 cm über meinem Grundstück.

Muss ich das hinnehmen

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Charlotte am 26.07.2020 09:36

Ein herzliches Hallo aus Bremen! Toll, das es Euer Forum gibt und ihr auch Fragen beantwortet1

Meine Wohnung liegt im 1.OG auf einem Hinterhof mit leerstehenden Gewerbebetrieben. Besonderes Wohngebiet, offene Bebauung seit den 80gern vorgeschrieben, Gebäude wurden aber vor Änderung des Bebauungsplans noch in geschlossener Bauweise errichtet.

Vor meiner Aussenwand mit Fenstern und Balkon liegt (ohne grundbuch- oder nachbarrechtliche Sicherung) auf unserem Grundstück nur 1 m Abstandsfläche, dann folgt das Nebengrundstück mit 3,5 m Freifläche vor dem l-förmig an mein Haus angebauten Flachbau, wodurch ein ca. 8 x 4,5 m großer Innenhof entsteht, der durch viele Glasflächen wie ein Schalltrichter wirkt. Dieser ist laut Baugenehmigung der ehemaligen Werkstatt (seit 8 Jahren Leerstand) ein "Betriebshof".

Die neuen Eigentümer nutzen die Gewerberäume unter mir und gegenüber nicht gewerblich, aber als private Hobby- Lager- und "Partyräume". Der geteerte Innenhof wird wie ein Garten oder Terrasse genutzt mit regelmäßigen Grillfesten. 3-5 m Luftlinie vor meinen Fenstern ist das natürlich eine erhebliche Lärm- und Rauchbelästigung. Eine Nutzungsänderung wurde nicht beim Bauamt eingereicht. Eine Wohnnutzung der ehemaligen Werkstatt wäre lt. Bauamt nicht zulässig.

Ist eine solche "Freisitz-Nutzung" erlaubt? Fallen Emissionen und mangelnder Abstand unter Nachbarschaftsrecht, Baurecht oder ist die Gewerbeaufsicht zuständig, da Gewerbelärm? Gespräche mit den Nachbarn fruchten leider nicht, was kann ich tun?

Vielen Dank für Eure Mühe und herzliche Grüße von

Charlotte

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Redaktion bauen.de am 27.07.2020 09:49

Hallo Charlotte,

da können wir Ihnen leider nicht weiterhelfen. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten und dieser Fall scheint keiner zu sein, bei dem die Stadt eingreifen kann. Natürlich dürfen Gewerbeflächen nicht als Wohnfläche genutzt werden, Hobbyräume oder Lagerflächen sind aber nicht zwangsläufig Wohnflächen. Es gelten natürlich auch sonst übliche Ruhezeiten usw. aber in diesem Fall scheint uns die Abwägung von Interessen doch etwas komplizierter zu sein.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Kalle am 22.07.2020 09:34

Guten Morgen aus NRW, meine Frage bezieht sich auf den Verlauf der Grundstücksgrenze in der Senkrechten. Ist die Linie unendlich oder hört diese in Zaunhöhe auf? An Nachbars Neubau ist ein CarPort angedockt, dessen Stützen innerhalb der 3 m stehen. Die Verkleidung der Kastenrinne ragt jedoch 7 -8 cm auf unser Grundstück hinüber. Die überstehenden Teile befinden sich oberhalb einer Höhe von 2m.

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Redaktion bauen.de am 23.07.2020 16:30

Hallo Kalle,

die Linie ist lässt sich auf Bauwerkhöhe weiterdenken. Ist bei Bäumen usw. nichts anders.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

veronika am 12.07.2020 14:50

Hallo,

wir bewohnen eine Doppelhaushälfte. Unser Nachbar hat direkt an unseren Holzzaun einen

Metallzaun gestellt (ohne Abstand), ist das erlaubt oder muss hier ein gesetzlicher Abstand

gehalten werden?

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Kanotist am 09.07.2020 00:55

Hallo,

ich wohne in Jena zur Miete. Mit dabei ist auch eine alte Garage, die etwa 60-80 cm von der Grundstücksgrenze entfernt steht. Diese möchte ich nun renovieren, muss dabei auch nicht auf das Nachbargrundstück, jedoch hat der Nachbar irgendwann mal einen Schuppen so gebaut, dass das Dach etwa 30 cm über die Grenze ragt. So kann ich an einem Teil der Garagenwand keine Leiter stellen. Wie bringe ich den Nachbarn, der von der Vermieterin schon vor Jahren zum Entfernen des Überstandes aufgefordert wurde, dies bis heute aber nicht getan hat, dazu, das Dach auf sein Grundstück zu begrenzen?

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frank1101 am 08.07.2020 00:56

Hallo liebes Team,

ihr schreibt: "Dort, wo eine Terrasse erlaubt ist, darf auch ein Terrassendach gebaut werden." Gilt das immer? Wir wohnen in NRW und der Besitzer des Nachbargrundstücks, der sein Haus vermietet hat, fürchtet und seinen Wiederverkaufswert bzw. die Möglichkeit, Mieter zu finden und will daher den Bau nicht genehmigen. Kann man diese Genehmigung über diesen Punkt umgehen? Das Haus ist Teil einer komplett errichteten Neubausiedlung aus dem Jahr 2000 und hat eine etwa 2,50m tiefe Terrasse bis an die Grenze. An der Grenze ist eine dicht gewachsene Thujenhecke gepflanzt.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 10.07.2020 08:52

Hallo frank1101,

nein, das gilt nicht immer. Wir beziehen diese Aussage ja explizit auf Doppelhäuser und Reihenhäuser, deren Terrassen ohnehin schon jeweils an der Grenze liegen. Aber ich in solchen Fällen kann/muss im Zweifel jeder Einzelfall juristisch überprüft werden. Sie sollten zunächst einfach mit dem Bauamt reden. Fällt deren Antwort zu Ihren Gunsten aus und wollen Sie auf die Bedenken des Nachbarn keine Rücksicht nehmen, können Sie Ihren Plan durchziehen, der Nachbar muss dann klagen. Fällt die Antwort nicht zu Ihren Gunsten aus, könnten Sie selbst mit einem Anwalt sprechen, Ihren Einzelfall prüfen lassen und ggfs rechtliche Schritte einleiten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion bauen.de


frank1101 am 11.07.2020 20:26

Es liegt genau der Fall vor: Die Terrasse reicht an das Nachbargrundstück heran und soll nun überdacht werden - die bestehende Markise abgebaut werden. Das Bauamt hat vermultich kein großes Interesse daran, verklagt zu werden. Daher denke ich, dass wir uns die Arbeit sparen können und weiter versuchen müssen, eine Zustimmung zu erhalten. Die Frage ist, ob es hierzu Präzedenzfälle gibt? Urteile, die einen solchen Fall betreffen? Bisher habe ich sowas noch nicht gefunden...

bauman am 05.07.2020 18:56

hey and hello bauen.de-team,

wir wohnen in lüchow-dannenberg (niedersachsen) auf`m dorf. wir wollen einen fachwerk-carport (allseitig offen) und einen ebensolchen unterstand (fahrräder, brennholz, gartenmöbel, usw...), bauen. dieser soll von einer seite auch offen sein - der rest wohl verbrettert, oder ähnlich. unser grundstück grenzt dort an einem acker bzw. einer landwirtschaftlichen fläche, auf der gelegentlich kühe grasen. sonst passiert dort nichts. es gibt dort kein gebäude oder sonstiges bauwerk - eben reiner acker, wiese, grasfläche. genau an der grundstücksgrenze stand schon mal ein derartiger fachwerkschuppen, der vor längerer zeit abgerissen wurde. fundamente und bodenestrich - wenn auch arg beschädigt - sind immer noch sichtbar. in alten bauplänen ist dieser schuppen auch eingezeichnet. den eintrag hat das bauamt(?) ohne unser einverständnis entfernt - trotz definitiven eintrag im offiziellem "vorgängerplan" und den nachweisbaren (fotos) spuren von fundamenten und estrich-bodenplatte. das der schuppen aus dem plan gestrichen wurde, haben wir auch erst später erfahren. nun wollen wir diesen schuppen erneuern. frage: wie lang und wie hoch darf der schuppen auf der grundstücksgrenze zum acker der landwirtschaftlichen fläche hin sein? wir finden zu dieser speziellen lage/situation nirgends eine entsprechende aussage, da es oft um bebauung zu bewohnten nachbargrundstücken geht. der acker ist ja nicht mal bauland. der landwirt selbst hat nichts gegen unser bauvorhaben, schränkt es ihn in seiner lebensweise ja auch in keinster weise ein. die dort gelegentlich grasenden kühe haben bisher auch kein protest angemeldet. das verhältnis zum nachbar/bauer ist gut - wie auf`m dorf oft üblich.

können sie weiterhelfen?

in diesem sinne freundlichst ... the bauman

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Redaktion bauen.de am 06.07.2020 09:03

Hallo bauman,

es gelten die in anderen Fällen auch geltenden Gesetze. Es könnte ja morgen beschlossen werden, dass das angrenzende Land zum Bauland werden soll. Im Nachbarschaftsrecht gibt es lediglich für Pflanzen Sonderregelungen, wenn an ein Grundstück landwirtschaftliche Fläche angrenzt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion

Meyer am 03.07.2020 22:18

Hallo, wir wollen in Niedersachsen unsere Garage mit 1m Abstand zur Straße bauen. Sie soll ein Flachdach haben und auch die Deckenhöhe soll recht tief sein. Das Tor ist an der Seite wo sich eine Einfahrt befindet und nicht in Richtung Straße. Ist es erlaubt, wenn diesbezüglich nichts im Bebauungsplan steht.

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Heidelberg_416 am 01.07.2020 22:53

Sehr geehrte bauen.de Team,

wir leben in Heidelberg (Baden-Württemberg). Zwischen unseren beiden Mehrfamilienhäusern befindet sich eine Durchfahrt mit einer Breiter von 3,13m.

Muss ich aus Brandschutzgründen die Mülleimer entfernen?

Es handelt sich dabei um 3 Mülleimer (Glas und Blech), 3 Mülleimer (Restmüll), 2 Biomülltonnen und 1 großen Papiercontainer.

Die Nachbarn wollen aus Brandschutzgründen die Verlegung der Mülltonnen. Ist dies Korrekt?

Vielen Danke im Voraus

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Maria am 30.06.2020 16:12

Sehr geehrtes bauen.de Team,

unser Grundstück liegt in BW. Auf unserem Grundstück steht eine 3 fach Garage mit den Maßen 8,5 mtr auf 5,50 mtr und einer Höhe von ca. 2,30 mtr. Die Länge von 8,50 mtr wurde damals direkt auf die Grenze des Nachbarn gebaut. Die Garage ist baufällig und muss abgerissen werden. Benötigen wir einen neue Genehmigung, wenn wir diese baugleich aufbauen würden?

Würden wir die Garage auf 3,30 erhoehen, wie sähe es dann aus. Benötigen wir hierzu eine Baugenehmigung? Darf eine Garage in dieser Höhe überhaupt gebaut werden?

Wie sieht es mit der Nutzung des Daches aus? Dürfen wir diese als Terrasse nutzen? Müssen wir zum Nachbar einen Sicherheitsabstand einhalten ?

Über eine Rückantwort würde ich mich sehr freuen. Passen sie alle auf sich auf und bleiben sie alle gesund .

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Sanne am 27.06.2020 22:13

Hallo,

habe eine Doppelhaushälfte mit 3 Grundstücken ersteigert.

Das Haus steht auf Grundstück I, erweitert vor 25 Jahren um einen Wintergarten (19 m³) ohne Baugenehmigung (war mir nicht bekannt). Dieser Wintergarten befindet sich weniger als 3 m zu Grundstück II. Alle 3 Grundstücke waren immer in Besitz desselben Eigentümers. Aktuell alsonun in meinem. Das Bauamt fordert nachträglich einen Bauantrag ein.

Würde es nicht ausreichen, wenn ich als Eigentümer meine schriftliche Einverständnis gäbe?

Zumal man mir erklärt hat, sollte dem Bauantrag nicht stattgegeben werden,

müsse ich es sowieso abreißen (einziger Grund ist die Unterschreitung der Abstandsgrenze zu meinem eigenen Grundstück!).

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Michael Knopp am 28.06.2020 12:52

Hallo Sanne,

zunächst sollten sie

1. geklärt haben ob der Wintergarten als Gebäudeteil überhaupt genehmigt werden kann!

2. sehen sie im Grundbuch nach ob die drei Grundstücke in einem Blatt unter einer laufenden Nummer stehen. In diesem Fall wäre eine Genehmigung ohne Baulasteintragung möglich.

3. Wenn die Grundstücke im Grundbuch gleich belastet sind können die im Kataster zu einem Grundstück verschmolzen werden, dann ist die Genehmigung auch problemlos möglich.

Güße und viel Erfolg

loriot am 22.06.2020 12:20

Hallo, bauen.de -Team,

bevor wir im Jahr 1998 hier in NRW unseren Garten anlegten, stand hier ein 1900 gebautes Fabrikgebäude

auf der Grenze zum Nachbarn mit 2 Fenstern in der Außenwand.

Nach dem Abriss blieb dieser Gebäudeteil stehen, dessen 10mx5m großer Raum mit diesen 2 Fenstern von uns aber schon seit 1980 als zusätzlicher Wohnraum benutzt wurde.

Diese besagten Fenster zeigten seit 1900 in den auch seit damals bestehenden Garten des Nachbarn.

Im Jahre 2000 wurde dem Nachbarn in diesem Garten eine Hinterbebauung erlaubt und genau

an unserer Gebäudewand an diesen Fenstern vorbei eine 3 m breite Zufahrt zu diesem Haus

errichtet. Dagegen ist natürlich nichts einzuwenden.

Nur ein Bewohner des Vorderhauses benutzt immer dann, wenn die Besitzer der Hinterbebauung

(Lehrerehepaar , beide in Pension mit Haus in Portugal) teilweise wochen- und monatelang

nicht anwesend sind, die Einfahrt als Parkplatz für sein Riesen-Wohnmobil, obwohl er einen

gemieteten Abstellplatz bei einem hiesigen besitzt.

Dann sind diese 2 Fenster bei einem Abstand von ca. 50 cm zum Wohnmobil total verdunkelt.

Höfliche Ansprache und Bitte nützen nichts. Muss ich mir das bieten lassen?

Danke für feden Rat.

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Redaktion bauen.de am 25.06.2020 09:29

Hallo loriot,

Grenzbebauung gilt normalerweise immer für beide Nachbarn, deswegen normalerweise ohne Fenster. Wir dürfen und können aber keine Rechtsberatung leisten, deswegen müssten Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden. An das Bauamt sollten Sie sich nicht unbedingt wenden. Sollten die Fenster nicht rechtens sein, müssten sie sie möglicherweise zumauern.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Haacke am 08.06.2020 19:45

Hallo, bauen.de -Team

Habe eine Frage zur von einem Bauträger erstellten Wohnsiedlung . Dort wurden diese Abstände nicht eingehalten ,allerdings im Bebauungsplan so vorgesehen. Zum Teil nur 1,92 m zwischen Eingangstür und Nachbargrenze . Wer ist zuständig ? Danke

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Redaktion bauen.de am 17.06.2020 14:29

Hallo Haacke,

damit wenden Sie sich am besten an das zuständige Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Abstandsverwirrte am 08.06.2020 16:19

Hallo bauen.de-Team.

Wir haben ein 100 Jahre altes RMH gekauft. Rückwärtigen befindet sich eine genehmigte, 53 Jahre alte Balkonanlage innerhalb der Abstandsflächen (~70cm zur Grundstücksgrenze). Diese möchten wir im Obergeschoss abtragen lasse. Im EG möchten wir die Konstruktion vom Schlosser aufarbeiten lassen und eine kleine Treppe anbringen, um in den 80cm tiefer gelegenen Garten zu gelangen. Brauchen wir für die Instandsetzung (Korrosionsschutz, Bodenbelag, neues Geländer) eine privatrechtliche Zustimmung des Nachbarn? Das Bauamt hat darauf hingewiesen, dass die Genehmigung einst erteilt wurde und unseren Bauantrag in seiner Gesamtheit (u. a. neuer Dachstuhl, Erneuerung der Gauben, Rückbau der Balkonanlage in Teilen, etc.) genehmigt.

Weiter soll in 6m Entfernung zum Haus eine ebenerdig Fläche von 12m2 gepflastert werden. Diese würde an das massive, 3m breite Stallgebäude des Nachbarn grenzen, also an die Grundstücksgrenze. Als Sonnenschutz soll hier ein Sonnensegel bei Bedarf an 4 Pfosten angebracht (keine feste, geschlossene Überdachung) werden können. Als Sichtschutz soll in einem Abstand von 50cm zur Grundstücksgrenze eine 1,20m hohe Hecke entstehen.

Ich habe im Nachbarschaftsrecht S. - H. zum Abstand der ebenerdigen Pflasterfläche bei RH nichts aussagekräftiges gefunden. Bei Abstandsregelungen von 3m würde das jedoch bedeuten, dass ich immer nur unter der Zustimmung - hier gleich zweier Nachbarn - eine ebenerdig Sitzmöglichkeit errichten könnte...

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Peter E. am 07.06.2020 16:14

Terrasse direkt an der Grundstücksgrenze

Hallo aus Niedersachsen. Unsere Nachbarn haben direkt an der Grundstücksgrenze (hinter unserer Hecke) eine Terrasse gebaut, auf der jetzt noch ein Whirlpool gestellt wurde. Überdacht wurde das ganze auch noch mit einem großen Pavillon (Höhe ca. 2,5 m). Die Pumpe des Whirlpools ist ziemlich laut und brummt monoton, ganz abgesehen von dem Lärm der Poolpartys, die dort gefeiert werden.

Meines Erachtens muss die Terrasse doch Abstand zur Grenze halten wie auch der Pavillon?

Würde mich über eine Rückantwort freuen.

Vielen Dank

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Haus mit Loggia am 01.06.2020 17:51

Hallo aus Bayern, ich habe auch eine Frage. Wir bauen ein Haus mit 22 Grad Dachneigung. Und Kniestock 2,15 m. Erlaubt sind zwei Vollgeschosse. Eine Ecke des Hauses bleibt Quast eingeschossig, so dass wir dort gerne eine Dachterrasse hätten. Nun hieß es, dass das schwierig sei, weil ein Flachdach nicht erlaubt sei. Wird die Dachterrasse (ca. 3x4 m - bei Hausbreite von 13,39m) tatsächlich als Flachdach ausgelegt?

Falls ja, könnte man dann stattdessen die Terrasse mit Überdachung planen, so dass das Satteldach hier quasi nicht zurück springt.

Alle Grenzen werden laut Bebauungsplan eingehalten.

Vielen Dank für jeden Rat!

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Haus mit Loggia am 01.06.2020 17:50

Hallo aus Bayern

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Paul am 01.06.2020 12:24

Hallo. Ein Bauvirus in Terrassen, Tierställe, und vor allem Schuppen ist ausgebrochen. Auch das Pfingstfest wird weiter gemacht. Leider gibt es keine Bauabsprachen zum Nachbarn. Die Bude bei uns soll nach den Vorbereitungen, der Beräumung direkt an die Grundstücksgrenze angrenzend hinten in die Ecke zum Wirtschaftsweg stehen. Er links, wir rechts von seinem Gartenzaun.Wir wohnen leider in einem Reihenhausgebiet! Alle Fussbodenplatten und Latten sind schon am Sa. zugesägt worden. Frage, kann ich in Weimar/Thüringen eine Abstandsfläche verlangen? Die Bude wird mit Dach über 2.30 m hoch sein, ca 3m lang sein. Was für Rechte bleiben mir? Was ist hier mit dem Brandschutz? Die Bude steht dann direkt am Gartenzaun, der mit Schilfrohr als Sichtschutz bestückt wurde vom Nachbarn links. Wer weiß hier Rat bevor ich zum Anwalt gehen muss? Nie wieder Reihenhaus, jedes Jahr neue Probleme!

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HausmitDachterrasse am 30.05.2020 23:26

Hallo

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HausmitDachterrasse am 30.05.2020 23:29

Ergänzung: in Bayern

Toni am 29.05.2020 14:22

Hallo aus Niedersachsen,

wir möchten an eine vorhandene Terrasse die wir aktuell über eine angebaute Treppe in 1,50m Tiefe erreichen eine Terrasse anbauen , die dann aber auf Höhe der Wohnstube zu erreichen ist , also in etwa 1,50m Höhe. Die vorhandene Terrasse und die dann angebaute Terrasse grenzen direkt an das Nachbargrundstück. Haben wir eine Chance nach Absprache mit dem Nachbarn dieses Vorhaben zu Verwirklichen ? Laut Bauamt würden wir ja wohl keine Genehmigung erhalten. Würde Absprache mit Nachbarn etwas bringen bezüglich Baugenehmigung vom Bauamt ?

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hugo1 am 29.05.2020 12:44

Hallo aus Hessen!

Wir würden gerne unsere vorhandene Garage (steht bereits auf der Grundstücksgrenze) abreißen und neu bauen. Allerdings soll diese um 2,0 m länger werden als vorher. Muss der Nachbar einwilligen? Bzw. muss ein Bauantrag gestellt werden oder reicht eine Bauanzeige?

Vielen Dank....hugo1

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Micha am 12.05.2020 16:18

Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Terrassendach FAQ.

Zitat:

„ Anders sieht es bei einem Doppel- oder Reihenhaus aus. Hier fallen die Abstandsflächen oftmals weg, weil zu wenig Platz da ist. In diesem Fall müssen die Terrassenflächen aber durch eine Mauer oder ähnliches getrennt werden. Durch ein Terrassendach verändert sich die Ausgangslage nicht. Dort, wo eine Terrasse erlaubt ist, darf auch ein Terrassendach gebaut werden.“

==> Wir haben ein Reihenendhaus, zwischen jedem Reihenhaus links von uns ist eine dicke gemauerte Mauer ca 2,5 bis 3 Meter hoch, aus Steinen, wie das Haus ursprünglich gebaut wurde. Diese Mauer geht bis zum Ende der Terrassenfläche also ca 3,5 bis 4 Meter tief.

Wir möchten ein Ganzjahres-alu-Anstellpavillion (alle 5 Füße kommen in den Boden) mit 4 Meter Breite, 3 Meter Breite und eine dynamische Höhe von 2,55m bis ca 2,11m (nach vorne abfallend) anbringen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, fallen aufgrund der Mauer zwischen den Terrassen die Abstandsflächen weg und ich kann somit ohne Nachbarzustimmung das Pavillon montieren.

Standort ist NRW und laut Bauordnung somit bis 4,5 Meter Tiefe und 30m3 erlaubt.

Von beiden Seiten ist hinter jeder Mauer ein Kellerabgang mit ca 1 Meter Breite. Das Pavillion wird nur bis zum Beginn der Kellertreppe gehen, somit bleibt noch ca 1 Meter Abstand zum Nachbar.

In welchen Paragraf steht das mit dem Wegfall der Abstandsflächen, wenn eine Mauer die Terrassenflächen abtrennt?

Bitte um Rückmeldung. Danke im Voraus.

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Redaktion bauen.de am 14.05.2020 09:58

Hallo Micha,

ein Reihenhaus ist im Endeffekt ein Gebäude, dass Abstandsflächen zum jeweils nächsten Gebäude einhalten muss. Natürlich können Sie Ihren Garten dennoch nicht mit weiteren Aufbauten zupflastern. Für ausreichend Schutz zum Nachbarn sorgen bereits die Mauern, die die Terrassenflächen voneinander abgrenzen. Der Pavillon dürfte sich komplett dahinter verstecken. Dauerhafte Bauwerke benötigen dennoch eine Baugenehmigung oder zumindest eine Bauanzeige. Eine juristische Beratung erhalten Sie vom Anwalt, wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

HK59 am 07.05.2020 08:44

Hallo,

zur Sachlage:

habe Doppelhaus, 2 Geschossig mit Dachboden, ca. 10 Meter an der Gibelseite

momentaner Abstand zur Grenze ca. 4,5 Meter.

Mein Nachbar will eine Grenzänderung, wobei dann der Grenzabstand zu meinem Haus nur mehr c. 1,5 - 2 Meter betragen würde.

Standort des Gebäudes ist in Schwaben.

Bekomme ich Schwierigkeiten oder auf was müsste ich achten.

Vielen Dank schon mal im Voraus

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Redaktion bauen.de am 08.05.2020 12:45

Hallo HK59,

eine Grundstücksgrenze kann nicht ohne weiteres verlegt werden. Sollten die Abstandsflächen durch die Grenzänderung nicht eingehalten werden können, wird diese sicherlich nicht genehmigt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ute am 25.04.2020 18:08

Hallo liebes Bauen team,

hat sich die Grenzbebauung in NRW geändert? Wir haben ein freistehendes Einfamilienhaus seit 1984

im Grundbuch ist Grenzanbaurecht eingetragen vom Nachbargrundstück . Zu anderen Seite stehen unsere und Nachbars Garage aneinander. Jetzt soll an der freien Seite direkt an unserm Haus ein Mehrfamielienhaus mit 15 Wohneinheiten gebaut werden. Das Bauamt hat dies alles genehmigt!

Ich habe Angst vor Wertminderung unseres Hauses und wie wird es mit der Dachentwässerung sein ?

Vielen Dank im vorraus

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Redaktion bauen.de am 04.05.2020 10:19

Hallo Ute,

ja, in Zeiten knapper Bauflächen kommt es häufiger vor, dass Bauämter bauten genehmigen, die zu anderen Zeiten möglicherweise nicht genehmigt worden wären. Ob das bei Ihnen so ist, können wir aus der Ferne natürlich nicht beurteilen. Sollte die Genehmigung nicht rechtens sein, können Sie natürlich zunächst Einspruch erheben und anschließend klagen.

Die gültige Bauordnung in NRW ist von 2018. Wenn im Grundbuch ein Grenzanbaurecht eingetragen ist, kann das üblicherweise von beiden Seiten genutzt werden. Der Wertverlust dürfte relativ gering ausfallen, da dieses Recht ja schon seit 1984 besteht. Die Dachentwässerung muss so gestaltet werden, dass auf Ihrem Grundstück kein Schaden oder übermäßige Beeinflussung entsteht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Chris am 24.04.2020 20:20

Ein Hallo aus Sachsen, wir wohnen in einer Reihenhaussiedlung, wo jetzt der "Terassenüberdachungsvirus" ausgebrochen ist. Unser Nachbar, dessen Terasse, direkt an unsere grenzt,( bisher nur durch eine hölzerne Sichtschutzwand getrennt), möchte nun auch bauen. Die Terassen waren bauseits jeweils 3,00x3,00m gebaut worden. Unser Nachbat war hier schon vor vielen Jahren zur Tat geschritten und hat diese über die ganze Hausbreite von 6,00m *4,00m verbreitert. Nun soll noch eine Überdachung gebaut werden. Dadurch wird uns Licht , Sonne und Sicht genommen. Müssen wir das hinnehmen oder gibt es einen Mindestabstand?

Vielen Dank für Ihre Hinweise.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.05.2020 10:13

Hallo Chris,

Sachsen hat soweit wir wissen keine Regelungen zu Abstandsflächen speziell für Terrassen. Möglicherweise geht von der Überdachung die Wirkung wie von einem Bauwerk aus, das müsste aber das Bauamt, bzw. ein Gericht feststellen, ein Anwalt kann das einschätzen, wir dürfen und können dagegen keine Rechtsberatung leisten. Im Zweifel sollten Sie noch einmal mit dem Nachbarn sprechen, dann mit dem Bauamt. Im Zweifel muss der Nachbar die Terrasse und/oder die Überdachung wieder abreißen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

MK74 am 24.04.2020 13:16

Hallo, ich beabsichtige zum Nachbarn eine Mauer von 100cm über die Gesamte Grundstückslange von 18m zu errichten um anschließend das Grundstück zu begradigen (Hanglage). Ist dies ohne Bauantrag zulässig (Stützmauer)?

Wie hoch darf eigentlich ein Zaun sein?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.05.2020 09:58

Hallo MK74,

je nach Umfang der Arbeiten werden diese als Bauwerk gewertet. Diess müssten Sie zumindest anzeigen, wenn auch nichts zwangsläufig eine Genehmigung erforderlich ist. Welche Einfriedungen erlaubt sind, steht üblicherweise im Bebauungsplan. Wenn Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich am besten direkt ans zuständige Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Wir2020 am 19.04.2020 11:22

Hallo. Wir wohnen jetzt 20 Jahre in einen 2 Familienhaus zur Miete, leider ist unsere liebe Nachbarin verstorben. Ein Enkelkind hat das Haus bekommen. Der hat jetzt verschiedene Sachen umgebaut z.B. der Balkon zur Grundstücksgrenze vergrößert und eine Treppe in den Garten gebaut. Der abstand von Balkon und Treppe beträgt jetzt ca. 80 cm . Ist das erlaubt. Danke im voraus Rheinland-Pfalz

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.04.2020 12:58

Hallo Wir2020,

wir können Ihr Problem nicht ganz nachvollziehen. Terrassen und Balkone brauchen üblicherweise eine Abstandsfläche, 80 Zentimeter dürften hier nicht ausreichen, es sei denn, es handelt sich bspw. um Doppel- oder Reihenhäuser. Eine Treppe wiederum braucht keine Abstandsflächen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ich1981 am 11.04.2020 13:30

Hallo.Wir haben ein Haus von 1936 gekauft, das daran angrenzende jüngere Haus hat hinter dem Haus entlang seiner Garage die Regenrinne auf unserer Grundstücksseite auf 6 Meter gelegt.Also an dessen Garagenrückwand.Diese hängt jedoch auf unserer Seite, über der Grenze.Das war schon so.Sieht unmöglich aus, stört uns auch.Wie kommt man auf sowas?Wir wollen dort eine Terasse bauen.Darf er das einfach?Muss das nun so bleiben?Oder können wir eine Entfernung veranlassen?(Mit denen ist nicht zu reden)Danke

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.der am 16.04.2020 15:20

Hallo Ich1981,

möglicherweise sollte der Garten des Vorbesitzers vor dem Regenwasser, das vom Dach der Garage abläuft, geschützt werden? Wenn Sie mit dem Nachbarn nicht reden können, sollten Sie sich vom Anwalt beraten lassen, und nicht eigenmächtig handeln. Wir dürfen und können keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

dianvees am 09.04.2020 08:51

Hallo,

meine Garage (mit Brandschutzwand) befindet sich auf der Grundstücksgrenze. Nun hat der neue Nachbar einen Holzunterstand direkt an die Garagenwand gebaut (vermutlich darin verankert). Muss ich das so hinnehmen? Er hat des weiteren an der gesamten Grundstücksgrenze mit einem Abstand von ca. 10-20 cm gepflanzt.

P.s. Ich wohne in Hessen auf dem Land

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.04.2020 15:08

Hallo dianvees,

das kommt auf die geltenden Regeln in der Bauordnung, dem Nachbarschaftsrecht und dem Bebauungsplan an. Eine Brandschutzwand wird nicht immer gefordert, wenn eine Gebäude direkt auf der Grenze steht, hat der Nachbar aber üblicherweise das Recht, anzubauen. Dabei muss er allerdings Sorge tragen, Ihre Garage nicht zu beschädigen. Er darf also keine Löcher in Ihre Garagenwand bohren o.ä. Die Abstandsflächen bei Pflanzen sind wieder was andres. Je nach Größe werden hier andere Abstände zum Nachbarn verlangt. Bei diesen Regelungen geht es letztendlich darum, dass man seine Pflanzen pflegen können muss, ohne das Grundstück des Nachbarn betreten zu müssen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Claudia am 08.04.2020 13:55

Hallo liebes Team,

ich hoffe Sie können für Klarheit sorgen. Neben unserem Grundstück wird ein Doppelhaus gebaut mit knapp über 3m Abstand zu unserem Grundstück.

Beide Hälften haben große Panoramafenster in der ersten Ebene. Das eine Panoramafenster ist in Höhe unseres Hauses, das andere Panoramafenster schaut direkt auf unsere Terrasse - hat ein wenig was von Zoofeeling.

Las ich richtig, dass dieser Fensterbauweise in Berlin erlaubt ist?

Kann ich einen 2m Sichtschutzzaun einfordern?

Besten Dank schon einmal für die Antwort!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.04.2020 15:02

Hallo Claudia,

Die Abstandsflächen sind dafür da, Einflüsse vom Nachbarn - dazu gehören auch Blicke - zumindest zu begrenzen. Je nach Situation sind drei Meter der gesetzlich vorgesehen Mindestabstand. Die Höhe von Zäunen und Einfriedungen wiederum wird gesondert festgesetzt, Infos dazu finden Sie möglicherweise im Bebauungsplan. Einfriedungen mit zwei Metern Höhe sind aber selten erlaubt. Was anders wäre es, wenn Sie den Sichtschutz direkt an Ihrer Terrasse anbringen. Dort sollte das kein Problem sein. Im Zweifel telefonieren Sie doch mal mit dem Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Renda am 07.04.2020 23:13

Hallo bauen.de Team,

ich würde in meinem Garten gerne so ein Metall-Rosenrankpavillon ohne Dach (2m Durchmesser, 3m hoch) aufstellen. [Link entfernt] Zählt soetwas als Nebengebäude, Nebenanlage und muss ich dafür Grenzabstände einhalten oder ist das einfach Deko?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.04.2020 14:43

Hallo Renda,

ein Pavillon ist mehr als nur Deko. Wie genau es juristisch eingeordnet würde, erfahren Sie entweder von einem Anwalt, relevante Askunft erteilt auch das Bauamt. Wir dürfen und können keine Rechtsauskunft leisten. Grenzabstände fallen keine an, wo sie diesen Pavillon aufstellen dürfen hängt von örtlichen Gesetzen und Vorschriften ab.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Andreas. Bot am 07.04.2020 16:58

Hallo,

Darf mein Nachbar mir neine Laube, Fenster, mit einen bambuszaun zu machen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.04.2020 14:39

Hallo Herr Bot,

nein, aber ggfs. sind Sie dazu verpflichtet, das Fenster selbst zu schließen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tobias am 06.04.2020 17:25

Hallo,

mein Nachbar hat eine Holzgarage auf die Grundstückgrenze gesetzt. Diese ist aber tiefer als mein Grundstück, so das mein Rasen ca. einen halben Meter drüber ist.

Reicht es aus, eine Noppenfolie als Trennung zum Rasen zu haben oder muss ich eine Rasenborde setzten?

auf Kommentar antworten

Tobias am 06.04.2020 19:15

Noch als Ergänzung, die Garage ist Holzbauweise, aber Verputzt


Redaktion bauen.de am 16.04.2020 14:37

Hallo Tobias,

es fällt uns schwer, die Situation genau nachzuvollziehen, bzw. was genau das Problem ist. Grundsätzlich muss ein Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass keine Gefahr und auch kein Schaden vom eigenen Grundstück für Personen oder für Besitz anderer ausgeht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Detlef am 29.03.2020 12:37

Hallo,

wir wohnen ländlich in einer Doppelhaushälfte.

Die Abstandsfläche zwischen Wohn-/Geschäftshaus und öffentlicher Straße beträgt ca. 4m. Diese ist zur Parkfläche ausgebaut.

Der Hauseingang und die innenliegende Garage ist auf einer Breite von 4,6m nochmals ca. 1,5m zurückgesetzt. Diesen Bereich möchte mit einem „freitragenden“ Dach überbauen. Die beiden Stützen sind 3m von der Straßengrenze entfernt.

Die Dach-Oberkante liegt aufgrund der Garagen-Einfahrthöhe bei ca. 3,2m.

Darf das Dach bis zur Straßengrenze gebaut werden?

Vielen Dank im Voraus.

Beste Grüße aus Sachsen-Anhalt.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.03.2020 10:42

Hallo Detlef,

das sind Detailfragen, die Sie am besten mit dem Bauamt klären.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Criss am 27.03.2020 14:23

Wir wohnen in Sachsen, unser Nachbar hat sein Haus später als wir gebaut. Sein Haus ist mit einem verlängertem Dach bis zur Grundstücksgrenze zur Nutzung als Carport gebaut worden. Die abschließende Höhe ist nur 1,50 hoch. Wenn nun unser Zaun 1,83 m hoch, den wir nicht auf Grundstücksgrenze gesetzt haben von der Schneelast des Daches (kein Schneefang vorhanden) vom Nachbarn getroffen wird, wer kommt dann für den entstandenen Schaden auf?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.03.2020 09:02

Hallo Criss,

vorausgesetzt, die Bauwerke sind alle ordnungsgemäß, ist es die Aufgabe einen Grundstücksbesitzers, dafür zu sorgen, dass vom eigenen Grundstück keine Gefahr für andere ausgeht. Für Schaden muss er ggfs. haften. Einzelheiten klärt im Zweifel ein Gericht.

Bitte beachten Sie, dass wir Journalisten sind und keine Rechtsanwälte. Deswegen können und dürfen wir keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

chrisp am 15.03.2020 11:23

Hallo, wir haben folgende Situation und bräuchten Rat:

Wir wohnen in Hamburg und haben vor einiger Zeit ein gebrauchtes Mittelreihenhaus gekauft. Vor dem Haus, also direkt an die Mauer der Frontseite hatte der Bauherr vor 30 Jahren einen Fahrradschuppen gebaut. Der Schuppen geht exakt bis zur Grundstücksgrenze des nächsten Hauses (Reihenhausgrundstücke sind ja nicht so breit).

Der Schuppen ist inzwischen baufällig und wir würden ihn gerne erneuern. Jetzt wurde uns aber von unseren Nachbarn gesagt, dass der Fahrradschuppen an sich garnicht rechtmäßig sei, also gegen Abstandsregeln verstöße und eine Brandgefahr darstelle (weil bei ihnen im nächsten Haus im Raum hinter der Frontseite ein Wohnraum sei). Zudem hätten sich beim Bau alle Parteien (mündlich) darauf geeinigt, überhaupt keine Schuppen vor die Häuser zu bauen, nur der Bauherr unseres Hauses hat sich damals wohl darüber hinweggesetzt.

Wir haben das Haus nur _mit_ Schuppen gekauft und brauchen diesen auch für unsere Fahrräder (die meisten anderen Parteien hier sind etwas älter und fahren nicht Fahrrad, brauchen also wirklich keinen Fahrradschuppen).

Wenn hier im Forum jemand wüsste wie die Rechtslage wirklich ist und was wir nun tun können, würden wir uns über jeden Hinweis freuen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.03.2020 10:33

Hallo chrisp,

das können wir Ihnen leider nicht eindeutig beantworten. Sehen Sie sich dazu mal die §6, 9 und 71 der Hamburger Bauordnung an. Einerseits gibt es gewissen Einschränkungen, insbesondere was Gebäude in Vorgärten angeht. Und wenn Sie für solche Gebäude keine schriftliche Zustimmung vom Nachbarn erhalten, dürfen Sie auch nicht bauen. Andererseits gilt das nicht unbedingt für Stellplätze, Carports oder Garagen. Am besten, Sie rufen mal beim zuständigen Bauamt an und klären Ihre Frage dort.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Marco am 14.03.2020 11:45

Hallo Redaktion,

wir besitzen zu unserer Eigentumswohung einen Gartenanteil (in BaWü) der einer breite von 2,85m und 11m länge entspricht. auf der einen kompletten Längsseite befindet sich die Rückwand der Garagen.

Unser Nachbar hat das selbe Gartengrundstück auf der anderen Längsseite.

Nun möchte dieser einen Schuppen errichten mit 2,7 breite, 2,5m höhe und 5m länge, welcher wohl keiner Baugenehmigung unterliegt.

Wir wären dadurch sehr eingeschränkt auf unserem Grundstück was die Belichtung und Belüftung angeht. Kann ich deshalb den Bau des Schuppens verhindern oder zumindest eine Verkleinerung auf 2m auf 3m verlangen?

Danke, Herzlichen Gruß

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.03.2020 10:23

Hallo Marco,

möglicherweise muss Ihr Nachbar geringe Abstandsflächen von 50 Zentimetern einhalten, dass würde Ihre Situation zumindest etwas verbessern. Informationen dazu finden Sie in der entsprechenden Bauordnung in §6. Ob das der Fall ist, oder ob Sie den Bau darüberhinaus einschränken oder gar verhindern können, sollten Sie mit einem Anwalt klären. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion

Rolf Dettinger am 12.03.2020 11:37

Ich habe zur Nachbargrenze eine Befestigugsplatten angbracht, das meine Knochensteine halten. Der Nachbar nimmt dies jetzt als Grundstücksgrenze und hat mir bis zu den Bürgersteigplatten zubetoniert. Mir fehlen etwa in der breite 10-20 cm 6-7 qm lang von meinem Grundstück Kann keine Töpfe hinstellen, das verbietet er mir auch noch,das ist ja die Frechheit. Eine Garage und ein Pavilon kann ich die ganze Zeit von hinten anschauen an meiner Grenze

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 13.03.2020 09:40

Hallo Herr Dettinger,

sofern Sie Grenzstreitigkeiten nicht beilegen können, sollten Sie sich Rechtsbeistand holen. Natürlich darf Ihr Nachbar nicht eigenhändig die Grenze verschieben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Heinz am 09.03.2020 19:47

Rheinland-Pfalz, kein B-Plan, Grünstücksecke.

Zählt bei einem Bauwerk in der Grundstücksecke nur die längste Seite oder beide?

Folgende Situation:

Bestehende (und genehmigte) Garagenbebauung mit 11,0 m Gesamtlänge an einer Grundstücksgrenze vorhanden.

Insgesammt in Rlp 18,0m gesamt zulässig.

Wenn ich jetzt ein Bauwerk in die (gegenüberliegende) Grundstücksecke bauen möchte, z.b. 6x4m, habe ich dann insgesamt 11 + 6 + 4 = 21(=unzulässig) oder wird nur die längste Gebäudelänge angenommen 11 + 6 = 17(=zulässig)?

Schon mal vielen Dank im Voraus.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 13.03.2020 09:32

Hallo Heinz,

üblicherweise ist jeder Meter bebaute Grenze relevant. Im Zweifel können Sie aber auch jederzeit im Baumt nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Beate am 05.03.2020 18:21

Wir planen den Bau einer Gartenhütte (ca. 2,5 x 2,5 m) an die Rückseite der Fertiggarage. Mit welchen Kosten muss man in NRW rechnen - Genehmigen lassen muss man vermutlich eh?

Besten Dank für Rückmeldungen

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.03.2020 10:16

Hallo Beate,

die Kostenfrage können wir Ihnen nicht beantworten. Das kommt drauf an, was Sie genau bauen wollen: Eine Holzhütte aus dem Baumarkt im Selbstbau oder eine gemauerte Hütte vom Profi. Eine Baugenehmigung brauchen Sie nicht, anzeigen müssen Sie das Vorhaben dennoch. Weitere Infos erhalten Sie bei zuständigen Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Dirk am 02.03.2020 20:19

Hallo Redaktion bauen.de,

ich möchte gern auf eine bestehende Garage eine Wohneinheit als Cubus bauen. Derzeit ist ein Satteldach vorhanden, welches abgerissen werden soll. Die Garage steht auf der Grenze zum Nachbarn. Es gibt keinen Bebauungsplan, das Grundstück liegt im alten Ortskern. Wenn ich mit dem Cubus im EG die geforderten 2,50 m von der Grenze des Nachbarn zurückbleibe, kann ich die freie Decke der auf der Grenze stehenden Garage als Eingangsbereich / überdachter Laubengang, etc. planen, oder ist die geplante Nutzung des Bestandes im "Grenzbereich" nicht möglich?

Danke vorab für Info

Freundliche Grüße

Dirk

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.03.2020 10:01

Hallo Dirk,

Fußwege, kleine Erker, ein Eingangsbereich und dergleichen findet in vielen Fällen bei der Berechnung der Abstandsflächen keine Beachtung, bzw. kann in die Abstandsflächen gebaut werden. Sofern Sie also mit der eigentlichen Wohnbebauung die geforderten Abstandsflächen einhalten, könnte ihre Vorhaben genehmigungsfähig sein. Genaueres erfahren Sie vom zuständigen Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Eveline Weiss am 02.03.2020 18:39

Zwischen meinem Grundstück ,und dem Nachbar Grundstück sind jeweils 3Meter zu den Grundstücken als Grenze. Auf beiden Grundstücken ist hier der Hauseingang und Fenster.Auf des Nachbarn 3 Meter stehen ständig vier Besucherautos direkt vor meiner Haustür und meinem Fenster ! Mehrere Unterlassungswünsche meinerseits werden ignoriert Was kann ich tun? Der Nachbar ist Unternehmer und hat sehr viel Besuch seiner türkischen Kunden und Bekannten! Ich schaue nicht mehr ins Grüne ,sondern es kommt mir vor wie der ALDI Parkplatz ,ich ärgere mich darüber seit 15 Jahren!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.03.2020 09:56

Hallo Frau Weiss,

sofern es nicht irgendwelche örtlichen Regelungen gibt, die es untersagen, die Fläche vor der Haustüre als Stellplatz zu nutzen, können Sie vermutlich nichts machen. Denn Stellplätze sind in den Abstandsflächen zugelassen. So leid es uns für Sie tut: Es gibt kein generelles Recht darauf, ins Grüne schauen zu dürfen. Ggfs. könnten Sie sich einen Anwalt nehmen, der sich die Situation vor Ort, sowie alle geltenden Regeln (zB. aus dem Bebauungsplan usw.) ansehen kann und Ihnen eine Rechtsberatung geben kann.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Michael am 28.02.2020 17:28

Hallo Redaktion Bauen de,

Mein Nachbar möchte auf seinem Grundstück neu bauen. Jetzt fragte er uns, ob er 70cm näher an die Grundstücksgrenze heranrücken darf und wir seinem Bauvorhaben zustimmen würden. Da das neue Haus schräg auf dem Grundstück gebaut werden soll, wäre eine Fläche von ca. 2m x 0,7m mit der Überschreitung betroffen.

Welche bautechnischen Nachteile könnten uns, wenn wir dem heranrücken zustimmen sollten, für uns in Zukunft bestehen? Ich denke da z.B. an Einschränkungen beim Bau oder der Erweiterung unseres Hauses in Richtung Grundstücksgrenze.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.03.2020 12:26

Hallo Michael,

Sie werden über genehmigungspflichtige Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken generell informiert. Eine Genehmigung dieser Bauvorhaben ist aber nicht von Ihrer Zustimmung abhängig. Sie haben so nur die Gelegenheit, sich zu einem Bauvorhaben zu äußern bzw. im schlimmsten Falle gegen eine Genehmigung zu klagen. Manchmal holen Nachbarn die Unterschrift des Nachbarn ein, um so das Genehmigungsvorhaben zu beschleunigen. Wenn Sie hier zustimmen, müssen Sie keine Konsequenzen für eigene Bauvorhaben fürchten.

Sollte der Nachbar mit seinem Bauvorhaben aber die Abstandsflächen verletzen und deswegen planen, seine Abstandsflächen zum Teil auf Ihr Grundstück zu verlegen, ist in erster Linie Ihre Unterschrift entscheidend. Ohne diese hat der Nachbar keine Chance auf Genehmigung. Im Grundbuch gibt’s einen entsprechenden Eintrag, der Vorgang muss also notariell bestätigt werden. Dann schränken Sie sich tatsächlich ein, denn dann müssen Sie auf Ihrem Grundstück die eigenen Abstandsflächen sowie die des Nachbarn, die auf Ihrem Grundstück liegen, einhalten. In Zukunft können Sie dann nicht jeden An- oder Neubau realisieren. Das gilt auch für eventuelle nachfolgende Eigentümer Ihres Grundstückes.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hr. Aitch am 14.02.2020 09:21

Hallo,

ich möchte ein Gewächshaus 2,5m breite , 4m länge und 2,6 m höhe aufstellen. Wie nah darf ich es an die Grundstücksgrenze bauen? Mein Bauvorhaben ist in Bayern.

Vielen dank schon einmal.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.02.2020 09:24

Hallo Herr Aitch,

das bayerische Nachbarschaftsrecht sagt dazu nichts, die Bauordnung legt Art. 6, Absatz 9 einige Einschränkungen fest. Sofern Sie diese nicht (auch mit anderen Gebäuden) überschreiten, sollten Sie das Gewächshaus aufstellen können. Möglicherweise gibt’s im Bebauungsplan weitere Einschränkungen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

A.J. am 03.02.2020 08:50

Hallo, ich möchte vor meiner Garage ein Carport, Größe 4,95 x 2,95 m bauen. Das Carport hat nur einseitig 2 Stützen, sonst ist es nach allen Seiten offen und hat ein Glasdach. Meine Garage ist allerdings 9m lang und steht entlang der Grundstücksgrenze. Bekomme ich beim Bau des Carports Probleme mit der Grenzbebauung?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.02.2020 11:22

Hallo A.J.

Je nach regionalen Regelungen kann es gut sein, dass Sie den Carport nicht bauen dürfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Carmen R am 31.01.2020 13:24

Hallo! Ich möchten in meinem Garten in einer Ecke, die an zwei Nachbargrundstücke grenzt (logisch :) ), eine Überdachung bauen lassen, die jeweils zu den Nachbargrundstücken geschlossen ist (Holzbauweise und Pultdach). Ist dieses Vorhaben in Bayern genehmigungsfrei und gibt es Probleme zwecks Grenzbebauung (Abstand zu den Nachbargrundstücken wäre nur jeweils ein halber Meter). Vielen Dank!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.01.2020 15:14

Hallo Carmen R,

wenn es nur um ein Dach geht, also wenn kein Wohnraum entsteht und in Abhängigkeit von der Größe des Gebäudes brauchen Sie keine Baugenehmigung. Sie sollten aber dennoch mit dem Baumat sprechen, ob Sie das Bauwerk anmelden müssen. Abstandsflächen benötigen solche Bauwerk nicht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Bonn-München am 22.01.2020 12:52

Hallo Direkt an mein Grundstück grenzt eine schluchtenartig-offene Tiefgarageneinfahrt von etwa 8 m Breite und 4 m Tiefe an . Müß ich trotzdem unabdingbar die 3 m Mindestabstand bei einem Bauvorhaben auf meinen Grundstück einhalten ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.01.2020 12:35

Hallo Bonn-München,

ja, den Mindestabstand müssen Sie dennoch einhalten. Wenn das Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück entsprechend weit entfernt liegt, könnte der Nachbar Ihre Abstandsfläche zum Teil auf sein Grundstück übernehmen. Die Tiefgarage hat keine eigene Abstandsfläche. Insgesamt bestünde zwischen den Wohnhäusern dann dennoch der benötigte Abstand, Sie könnten aber etwas näher an die Grenze heranbauen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Christian am 21.01.2020 08:54

Hallo ! Ich plane einen Garagenanbau.

Aktuell befinden sich dort bereits Gebäude welche aber baufällig sind.

Um meinen Plan umzusetzen werde ich das alles abreißen und neu bauen. allerdings möchte ich dann auch die Fläche erweitern bis zur Grundstücksgrenze. Ein Teil der bestehenden Gebäude sind schon bis zur Grenze bebaut aber leider nicht alle. Nun meine Frage:

Kann ich dort einfach bis zur Grundstücksgrenze die Garage erweitern? Bestenfalls mit Zustimmung des Nachbars ? Besagtes Objekt befindet sich in Sachsen-Anhalt.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 21.01.2020 14:15

Hallo Christian,

grundsätzlich ist das möglich und Sie haben richtig vermutet: Sie benötigen eine Unterschrift des Nachbarn. Rufen Sie am besten außerdem mal beim örtlichen Bauamt an und fragen, welche Unterlagen dort oder auf Anfrage benötigt werden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Strubbel am 08.01.2020 17:12

hallo

wir haben Haus in Rheinhessen gekauft

nach 11/2jahren erfahren wir das das Nachbarhaus (Bungalo)auf unsere Grenze erstellt worden ist und nach kontakt mit Bauamt abstandsgrenzbebauung vorliegt

unser Problem:hauswand mit 4 Fenster blick in unseren Garten

ungesörte Leben nicht mehr möglich besitzen 3 Hunde

möchten eine blickdichten Zaun errichten 1.80m höhe

Frage ist das erlaubt???

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.01.2020 13:05

Hallo Strubbel,

das sind jetzt einige Sonderfälle. Denn normalerweise müssen Gebäude Abstandsflächen zum Nachbarn einhalten. Wo sie das nicht tun, muss der Nachbar entweder die Abstandsflächen auf sein Grundstück übernehmen oder er hat das gleiche Recht, bis an die Grenze zu bauen, wie das beispielsweise bei Doppelhäusern der Fall ist. In Ihrem Fall ist jetzt entweder baurechtlich alles korrekt, dann hätten Sie diese Situation freilich schon vor dem Kauf erkennen können. Wenn die Situation nicht korrekt ist, muss der Nachbar möglicherweise baulich etwas verändern oder es steht Ihnen Schadenersatz zu. Ob Sie einen Zaun errichten dürfen, ist eine andere Frage, auch das ist in vielen Wohngegenden geregelt, sehen Sie sich dazu doch mal den Bebauungsplan an.

Mit dem Bauamt haben Sie ja bereits gesprochen, wenn dieses Gespräch nicht wie erwünscht verlaufen ist, könnten Sie noch mit einem Anwalt reden und mögliche Schritte besprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Maicos am 06.01.2020 10:55

Grenzbebauung zu Wald in Brandenburg

Wir planen eine Erweiterung unseres EFH im Land Brandenburg.

Die Erweiterung soll bis zur Grundstücksgrenze in Grenzbebauung umgesetzt werden.

An die Grundstücksgrenze schließt sich ein Wald an, der ebenfalls in unserem Besitz ist.

Nach Brandenburgischem Nachbarschaftsgesetz wird die Regelung zur Grenzbebauung durch das Brandenburgische Waldgesetz vorgegeben.

"§ 36 Grenzabstände für Wald - Für Wald gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg."

Im Waldgesetz von Brandenburg sind dazu jedoch keine Ausführungen.

Ist eine Erweiterung des Hauses 1,5 Geschosse bis zur Grundstücksgrenze möglich oder welche Grenzen müssen eingehalten werden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.01.2020 11:55

Hallo Maicos,

dazu sollten Sie zunächst den Bebauungsplan ansehen. Die Erweiterung muss sich beispielsweise innerhalb des Baufensters befinden und dieses ist üblicherweise so gewählt, dass erforderliche Abstände zu angrenzenden Grundstücken eingehalten werden. Sollte es keinen Bebauungsplan geben oder die Angaben darin nicht eindeutig sein, müssen außerdem die Abstandsflächen eingehalten werden, die Sie allerdings möglicherweise auf das Waldgrundstück übernehmen könnten. Wir vermuten, dass aus Brandschutzgründen gewisse Mindestabstände eingehalten werden müssen.

Eine zuverlässige Aussage können wir Ihnen also leider nicht geben, Sie sollten mit den zuständigen Bau- und Forstbehörden sprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mirja am 02.01.2020 06:52

Hallo Bauen.de Team

Unser Nachbar will ein Haus Bauen und es sind nur knapp 4m von meinem Fenster wenn er das Haus hinstellt dann habe ich kaum mehr Tageslicht.Er hat das Grudstück das einmal ein Parkplatz der Stadt war von der Stadt abgekauft (er ist im Gemeinderat) ist das zulässig

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.01.2020 11:21

Hallo Mirja,

in Wohngebieten beträgt der Mindestabstand drei Meter, je nach Bauweise auch mehr. Insgesamt muss zwischen zwei Häusern also ein Abstand von sechs Metern liegen. Anders ist das bei geschlossener Bebauung, etwa im Ortskern, in diesen Fällen gibt’s aber üblicherweise keine Fenster zum Nachbarn hin und die Abstände sind noch deutlich geringer. Sollte der Nachbar eine Baugenehmigung erhalten, etwa weil er im Gemeinderat sitzt, müssten Sie dagegen klagen. Dazu sollten Sie sich dann allerdings Rechtsbeistand suchen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Nik am 23.12.2019 20:56

Hallo Bauen.de Team,

Wir wollen direkt an der Grenze Bauen.Meine Eltern 1 Jahr später auf ihrem Grundstück an unser Haus dran. Jetzt müssen meine Eltern diese ,,Verpflichtungserklärung'' ans Amt schicken damit sie an uns Bauen müssen und das wir auf der Grenze bauen dürfen. Meine frage ist, wie weit versetzt nach hinten darf deren Haus zu unseren Haus stehen? Reicht es wenn die Häuser sich nur einen Meter berühren oder müssen die Vorne zur Straße genau gleich auf sein?

Ich hoffe man kann meine frage schnell beantworten oder Überhaupt verstehen ;)

Liebe Grüße und schöne Feiertage

auf Kommentar antworten

Nik am 23.12.2019 21:42

In der Verpflichtungerklärung ist der § 85 abs. 1 BauO NRW genannt.


Redaktion bauen.de am 30.12.2019 11:07

Hallo Nik,

diese Frage müssen Sie mit den örtlichen Behörden klären. Allgemeine Vorgaben gibt es hier nicht. Eine verbindliche Baulinie ist im Bebauungsplan eingezeichnet, sofern vorgegeben, auch auf das Baufenster müssen Sie achten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Petra am 20.12.2019 15:35

Hallo,

Ich habe vor einigen Jahren meinem Nachbarn erlaubt an meinem Haus ein Carport aufzustellen.

Mein Haus ist freistehend und die Grundstücksgrenzen waren damals nicht wirklich klar.

Nun hat der Nachbar verkauft und der neue Nachbar lagert unter dem Carport Müll und Bauabfälle direkt an meiner Hauswand, also auf meinem Grundstück.

Auf mein Bitten dies zu unterlassen, wurde er aggressiv.

Eine Baugenehmigung wurde damals nicht eingeholt und ich habe auch keine Unterschrift geleistet.

Habe ich heute noch das Recht, dass er das Carport abreißt?

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Redaktion bauen.de am 30.12.2019 10:33

Hallo Petra,

die Grundstücksgrenzen sollten zumindest bei der Stadt irgendwo, irgendwie dokumentiert sein. Im Zweifel sollte das geklärt werden und die Grundstücksgrenzen vermessen werden. Insbesondere beim Kaufprozess des neuen Nachbarn müsste aber eigentlich zweifelsfrei geklärt worden sein, was genau der neue Eigentümer da gekauft hat. Welcher Grund und Boden Ihnen gehört und welche Rechte andere daran haben, können Sie bei der Gemeinde in Erfahrung bringen. Sofern es keine Sonderregelungen gibt, gehören Bauwerke, die auf Ihrem Grundstück stehen, auch Ihnen.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wenn Sie den Carport abreißen lassen wollen, sollten Sie vorher mit der Gemeinde oder am besten auch mit einem Anwalt Rücksprache halten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Lauffi am 17.12.2019 14:02

Hallo !

Ich wohne in BW in einem Ortskern, für den es keinen Bebauungsplan gibt !

Nun möchte ich ein Gartenhaus an der Grenze meines Nachbarn errichten, an dieser Grenze hat der Nachbar mit meiner Zusage eine 7 Meter lange und von meiner Seite gemessen 2,40 Meter hohe Mauer errichtet, da möchte ich ein 5 x2 Meter Gartenhaus mit einer Höhe von 2,50 anbauen !

Nun die Frage, wir haben an der anderen Nachbarsgrenze schon ca 24 Meter Grenzbebauung !

Unsererseits und auch vom Nachbarn ! Kann ich noch mit einer Freigabe für mein Gartenhaus rechnen !? Wie gesagt alter Ortskern ohne Bebauungsplan !

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.12.2019 11:42

Hallo Lauffi,

wir würden eher nicht mit einer Genehmigung rechnen. Allerdings ist unsere Einschätzung auch recht unerheblich. Sprechen Sie doch einfach mit dem Bauamt darüber.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Holi123day am 16.12.2019 07:06

Hallo Bauen.de Team,

Mein Nachbar hat eine Garage mit 8m Länge 3m Höhe ab gewachsener Oberfläche und zusätzlich ca. 1-2m Tiefe unter die Erde in einem Abstand von unter 2m an meine Grundstücksfläche gebaut. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor und es handelt sich um eine Landschaftsschutzfläche. Danach hat er illegal den vorhandenen Bungalow abgerissen und begonnen ein Wohnhaus zu bauen. Auch hier stehen die Grenzen von 2 Wohnseiten im 3m Bereich bei 2 anderen Nachbarn die das aber anscheinend nicht stört. Trotz Hinzunahme des Bauamtes in allen Fällen legalisiert das Bauamt sämtliche Bautätigkeiten Stück für Stück (Zwischendurch mit Baustopp) .Der Verweis auf die Nichteinhaltung/ Überschreitung der möglichen 15m Grenzbebauung in Sachsen wird verworfen, da dies angeblich nur für Nebengebäude laut Gesetzestext gilt. Am neuen Wohnhaus wurde die Giebelrichtung verändert und trotz das es angeblich nur eingeschossig und das Obergeschoss nicht ausgebaut werden darf wurden Giebelfenster nun eingebaut. Damit ist meine Aufenthaltsbereich im Wohnhaus und ein großer Teil Terassen- und Gartenbereich nun einsehbar. Am 20.10.19 wurde eine Teilbaugenehmigung erteilt. Von dieser erfuhr ich jetzt, da ich am 11.11.19 einen Antrag auf bauliches Einschreiten bezüglich der nicht genehmigten Giebelfenster stellte. Mein Interesse besteht darin die Fenster zu verhindern, da ich mich nicht mehr frei aufhalten kann ohne beobachtet werden zu können und die Garage zu verhindern, zumindest die Auffüllung dieser zu erreichen, damit sie nicht als illegale Autowerkstatt (Gewerbe wird hier nicht erteilt ) verwendet wird. Eine Hebebühne steht bereits auf dem Grundstück. Wie sehen Sie die 15m Grenzbebauungsregel und habe ich ein Recht auf Bestandsschutz bezüglich der nicht vorhandenen Einsichtmöglichkeit in mein Grundstück (Fenster gab es bisher im Nachbargrundstück in meine Richtung im Dachbereich nicht , war vorher Flachbauweise), da der Giebel verändert wurde.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.12.2019 12:04

Hallo Holi123day,

es ist richtig, dass sich die 15-Meter-Regel bei der Grenzbebauung auf Nebengebäude bezieht. Aber deswegen, weil Hauptgebäude üblicherweise gar nicht auf die Grenze gestellt werden dürfen, bzw. Abstandsflächen einhalten müssen. Sofern die Abstandsflächen eingehalten werden, dürften auch Fenster an der Giebelseite angebracht werden.

Wenn Sie gegen die Baugenehmigungen vorgehen wollen, sollten Sie sich einen Anwalt suchen, der auch das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen kann. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Eliasson am 15.12.2019 17:14

Hallo liebes Bauen.de Team,

ich möchte ein denkmalgeschütztes Haus kaufen (Sachsen). Das Nachbarhaus (ebenfalls denkmalgeschützt) steht auf der Grundstücksgrenze. Auf dem angrenzenden Teil des Hauses, ist ein Balkon angebracht, der ebenfalls auf seiner/unserer Grundstücksgrenze endet und sich über die gesamte Hauswand zieht. Somit säßen die "neuen" Nachbarn quasi in unserem Garten und könnten unser gesamtes Grundstück einsehen. Der Balkon beginnt (ziemlich viele Höhenunterschiede auf dem Gelände) bei OK Boden 1,50m. Selbst wenn wir einen 2m hohen Sichtschutz anbringen würden, würden die Nachbarn immer noch Teil unseres Grundstückes sein. Was können wir tun? Ins Baulastenverzeichnis konnten wir noch nicht Einsicht nehmen. Vielen Dank schon einmal!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.12.2019 11:46

Hallo Eliasson,

da beide Häuser unter Denkmalschutz stehen, ist die Chance, dass der Balkon ohne Genehmigung angebaut wurde, recht gering. Das wäre insofern Ihre einzige Chance: das Bauamt auf den Balkon hinweisen und damit rechnen, dass der Nachbar den Balkon zurückbauen muss. Wenn der Balkon aber genehmigt wurde, sehen wir da wenig Chancen.

Ohne das Grundstück und die Häuser zu kennen, ist es ja vielleicht eine Möglichkeit, das Grundstück zu unterteilen, in Bereiche, die der Nachbar gerne einsehen darf (Autostellplatz o.ä.) und nur die anderen Bereiche per Sichtschutz abzugrenzen. Je weiter der Sichtschutz vom Balkon entfernt ist, desto niedriger kann er ja auch sein, um seine Funktion zu erfüllen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Johann am 01.12.2019 16:34

Hallo Redaktion bauen.de,

ich habe ein Grundstück gekauft, eine Baulücke in einem Wohngebiet, das seit ca. 35 Jahren bebaut ist. Das Baugrundstück liegt in Bayern und es besteht ein Bebauungsplan. Auf dieser Fläche möchte ich ein Einfamilienhaus mit Garage errichten lassen. Vor Beginn der eigentlichen Planungsarbeiten habe ich die Grundstücksgrenzen überprüft. Bei der Suche nach noch vorhandenen Grenzsteinen stellte ich fest, dass einer der Nachbarn die Außenmauer seiner Garage auf die Grenze gebaut hat. Allerdings ragt der Dachtrauf samt Dachrinne ca. 0,5 m über die Grenze auf mein Baugrundstück. Ich würde gerne ebenso wie mein Nachbar die Garage auf die Grenze bauen.

Ist mein Nachbar verpflichtet, den Dachvorsprung zurückzubauen, was möglich wäre, muss er diesen Mangel anderweitig entschädigen oder gilt hier das Gewohnheitsrecht?

Besten Dank vorab und viele Grüße!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.12.2019 13:13

Hallo Johann,

ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Entweder wurde die Garage so genehmigt oder nicht. Sprechen Sie doch sowohl mit dem Nachbarn, als auch mit dem Bauamt. Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Garage direkt an seine Garage anschließen. Wenn das in Ihrem Fall nicht geht, bzw. der Nachbar das Dach nicht zurückbauen will und auch vom Bauamt nicht dazu gezwungen wird, sollte Ihnen wenigstens eine Entschädigung zustehen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Michael am 20.11.2019 10:31

In Hessen ist lt. §7 HBO anscheinend erlaubt, dass die Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück liegt (wenn dort nicht gebaut werden darf). Ist diese Bestimmung zulässig oder widerspricht sie Bundesrecht (z.B. Grundgesetz Schutz des Eigentums)?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.11.2019 16:34

Hallo Michael,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Paragraph 7 der Hessischen Bauordnung scheint unseres Erachtens die Grundstücksteilung zu regeln, insofern wären die bei der Teilung entstehenden Nachbargrundstücke zum Zeitpunkt der Teilung das Eigentum einer Person.

Bitte verstehen Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Hierfür würden wir Ihnen im Zweifel raten, einen Fachanwalt oder einen Bausachverständigen zu Rate zu ziehen.

Mit besten Grüßen

die bauen.de-Redaktion


Michael am 20.11.2019 17:49

Hallo Redaktion bauen.de, vielen Dank für die Antwort. Bei meiner Frage hatte ich leider die alte HBO (bis 7. Juli 2018) zugrunde gelegt. Der entscheidende Passus ist jetzt in § 6: (2) 1 Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. 2 Sie dürfen 1. auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte, 2. sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen und Abstände nicht angerechnet werden.


Redaktion bauen.de am 22.11.2019 09:12

Hallo Michael,

wie gesagt: wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Das heißt, wir können auch nichts anderes machen, als Gesetzestexte wiedergeben. Ob sich verschiedene Gesetze widersprechen und wie im Zweifelfall verfahren wird, können wir Ihnen nicht sagen. Aber ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Abstandsflächen auch auf angrenzende Flächen ragen. Ob das in Ihrem Fall möglich ist, besprechen Sie am besten mit dem zuständigen Bauamt, ggfs. müssen Sie das auch notariell mit dem Nachbarn klären. Für alle weiteren Fragen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Oliver w am 20.11.2019 10:03

Hallo,

wir sind in der Bauplanungsphase und möchten gerne eine Doppelgarage in NRW mit einer Länge von 7m und anschließenden Technikraum von 3 m Länge als auf die Grundstücksgrenze setzen. Ist das ohne weiteres möglich, eventuell mit einer Baulast?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.11.2019 16:29

Hallo Oliver w,

in NRW gilt in der Regel ein Mindestabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück. Allerdings kann es auch sein, dass der örtliche Bebauungsplan davon abweichende Abstände erlaubt, dann gelten diese. Wir selbst können die Lage daher nicht einschätzen und würden Ihnen empfehlen, sich durch einen Bausachverständigen beraten zu lassen oder bei der Baubehörde vor Ort nachzufragen.

Mit besten Grüßen

die bauen.de-Redaktion

Michler7 am 17.11.2019 09:38

Hallo,

wir haben in Thüringen ein Haus gebaut (2012) und wollen jetzt einen kleinen Erker anbauen.

Die Seite an der wir anbauen wollen ist 3m von der Grundstücksgrenze entfernt, allerdings ist angrenzend hier eine Stichstraße und nicht direkt ein Nachbargrundstück.

Dürfte man hier bis an die Grenze bebauen? Der Erker soll nur in EG-Höhe angebaut werden.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 18.11.2019 09:26

Hallo Michler7,

manchmal können Abstandsflächen auf öffentliche Flächen, also auch auf Straßen ragen. Ob das in Ihrem Fall möglich ist, müssten Sie mit dem bauamt absprechen. Eine weitere Einschränkung könnte das Baufenster sein, also die Fläche innerhalb eines Grundstücks, in dem gebaut werden darf. Das wird in den seltensten Fällen bis an die Straße geführt. Infos zu ihrem Baufenster finden Sie im Bebauungsplan oder ebenfalls vom Baumat. Am besten, Sie rufen dort einmal an.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

mdmmelzer am 15.11.2019 17:56

Wie groß darf der Abstand von meinem Haus zu einer Garage des Nachbarn sein. Die Garage ist auf der Grenze gebaut, 3m hoch. Direkt vor meinem Fenster, was 2m von der Garage entfernt ist.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 18.11.2019 09:23

Hallo mdmelzer,

Garagen brauchen keine eigenen Abstandsflächen, sofern sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, hängt vom Bundesland ab, Infos dazu finden Sie in der jeweiligen Landesbauordnung. Manche Bundesländer regeln weitere Abstände in ihrem Nachbarrecht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tom3 am 13.11.2019 09:48

Guten Tag, ich wohne in Baden Württemberg und mein Nachbar hat einen Geräteschuppen mit den Außenmaßen von 6,50m Länge, 2,00m Tiefe und 2,65m Höhe direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet. Diesen Schuppen hat er von innen wärmegedämmt und benutzt ihn als Vogelzuchtanlage. Strom wurde dort hineingelegt und ich vermute, was ich aber nicht genau weiß, dass es dort drin auch eine Art von Wärmequelle gibt, da er dort drin Kanarienvögel züchtet, welche auch dort drin überwintern.

Meine Frage wäre, ob er nicht eine Abstandsfläche hätte einhalten müssen?

Zu ergänzen wäre noch, dass sein Vogelhaus ca. 1m von meinem Gebäude entfernt steht.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 15.11.2019 11:56

Hallo Tom3,

möglicherweise braucht dieser Schuppen keine eigene Abstandsfläche, im Endeffekt muss das aber das örtliche Bauamt prüfen, etwa ob aus Brandschutzgründen etwas gegen diesen Schuppen spricht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Biene am 09.11.2019 18:01

Hallo an das Team!

Wir wohnen in Sachsen-Anhalt und haben vor 3 Jahren unser Haus gekauft, BJ ca 1930. Es ist genau an der Grundstücksgrenze erbaut und in den 90er Jahren wurde auf die grenzende Seite ein Badfenster eingesetzt. Nun wollte unser Nachbar ursprünglich eine Garage vors Fenster bauen, aber durch die gesetzlichen Bestimmungen hat er sich für eine gepflasterte Fläche entschieden. Als wir heute aus dem Fenster schauten, sahen wir eine neu angepflanzte strauchhecke ( sehr dicht gepflanzt!) und ca 50 cm von unserem Haus bzw Fenster entfernt. Wenn die wächst, haben wir also kaum Tageslicht zu erwarten. Unser Nachbar hat uns über seine Pflanzaktion nicht informiert. Wir fragen uns, ob er das so einfach darf, finden auch keine Infos über heckenanbau an bebauter grenzbebauung. Können Sie uns helfen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 11.11.2019 10:19

Hallo Biene,

gibt es für Ihr Fenster denn eine Baugenehmigung? Denn üblicherweise werden keine Fenster in Wänden genehmigt, die direkt ans Nachbarsgrundstück anschließen. Und zwar aus genau dem Grund, dass der Nachbar seine Grundstücksseite natürlich genauso nutzen können muss wie Sie. Sofern es bei Ihnen keine Sonderregelungen gibt, hätte er durchaus eine Garage anbauen können.

Für Pflanzen an der Grundstücksgrenze gibt es Regelungen im Nachbarrecht, die gewisse Abstände verlangen, je nach Art und Größe der Pflanze. Ein Abstand von 50 Zentimetern ist durchaus üblich und soll dafür sorgen, dass der Heckenbesitzer diese von allen Seiten pflegen kann, ohne das Nachbargrundstück zu betreten. Sofern Sie tatsächlich eine Baugenehmigung für das Fenster haben, könnten Sie natürlich versuchen, den Nachbarn mit der Hilfe eines Anwalts dazu zu zwingen, die Hecke wieder zu entfernen. Da kommts dann drauf an, welche Emmi- bzw Immisionen das Gericht für schädlicher Einschätzt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Georg am 07.11.2019 09:57

Hallo,

wir wohnen in Hessen in einer Doppelhaushälfte, die im Jahr 1933 erbaut wurde und die wir geerbt haben. Im Jahr 1944 wurde vom Bauamt die Genehmigung zur Errichtung einer über beide Doppelhaushälften reichende Dachgaube erteilt. Aus nicht bekannten Gründen (vermutlich Kriegswirren) wurde die Gaube jedoch nur auf unserer Seite errichtet, wobei ein leichter Überbau (ca. 20 cm) zum Nachbarhaus entstand. Dies wurde jetzt erst festgestellt, als der Besitzer des Nachbarhauses ebenfalls eine Dachgaube erbauen wollte. Er droht nun damit, dass wie unsere Dachgaube zurückbauen müssen. Kann er damit Erfolg haben?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.11.2019 10:45

Hallo Georg,

mit dieser Frage sollten Sie sich an das zuständige Bauamt oder ggfs. an einen Fachanwalt richten. Wir dürfen und können keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Aiaksei am 01.11.2019 13:27

Ich habe ein Problem, als ein Hausplan erstellt wurde, wir hatten keine Ahnung, wie alles sein würde, jetzt können wir alles sehen und alle Nachbarn gaben die Erlaubnis, dass ich eine Garage an der Grenze zu einem anderen Nachbarn platzieren darf. Ich habe nur privat von allen Seiten aber die Stadt gibt keine Erlaubnis, was soll ich machen ???

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.11.2019 16:44

Hallo Aliaksei,

üblicherweise kennt sich das Bauamt am besten mit den jeweils im Ort herrschenden Regelungen, sowie den Landesgesetzen aus. Wenn die Stadt Ihnen also verbietet, eine Garage aufzustellen, dann möglicherweise, weil die Garage nicht den Anforderungen entspricht, weil Sie die Grenze bereits umfassend bebaut haben, weil der Bebauungsplan es verbietet oder warum auch immer. Am besten fragen Sie nach, warum Sie die Garage nicht aufstellen dürfen. Ist das Verbot nicht rechtens, könnten Sie versuchen, die Erlaubnis mit Hilfe eines Anwalts zu erzwingen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

hecafa am 29.10.2019 20:32

Hallo

ich wohne in Hessen auf der Grundstücks Grenze errichtet der BT gerade eine Stützmauer mit 80 cm hohen L-Steinen an einem Hang. Meine Stützmauer steht schon im Abstand von 50 cm von der NEUEN. Er hätte 130 cm hohe L -Steine verwenden können, aber nein er füttert die Höhe mit 50 cm Beton auf, so das ich nur noch 20 cm mit Erde auffüllen kann: Da sollte mal eine HECKE wachsen!

Muss ich mir das gefallen lassen ein 50 cm breiten Betonsockel und 50 cm hoch auf einer Länge von 6 Meter bei den Bodenpreisen von 740 € qm ??????

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.11.2019 15:40

Hallo hecafa,

der Fall hört sich etwas komplizierter an. Sie sollten mal beim Baumant nachfragen oder einen Anwalt um Rat bitten. Grundsätzlich darf der Nachbar oder der Bauträger nicht auf Ihrem Grundstück bauen, auch eine Aufschüttung oder Absenkung des Bodenniveaus muss auf dem jeweils eigenen Grundstück gesichert werden. Zur Hecke: Auch die darf nicht überall gepflanzt werden, sondern braucht einen Mindestabstand zur Grenze, der von der Höhe der Hecke abhängig ist.

Ob Sie darüber hinaus von der Bautätigkeit übermäßig beeinflusst werden, müssten Sie wie gesagt, mit einem Anwalt klären.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Christian am 27.10.2019 20:45

Hallo,

Ich habe eine Frage zur Grenzbebauung. Ich wohne in Nordrhein-Westfalen, genauer in Paderborn.

Ich und meine Nachbarin planen beide an der Grundstücksgrenze zu einander eine Garage und einen Schuppen zu errichten, Gesamtlänge ca 10,5 m. Das ist ja bei Bauhöhe bis 3 m Höhe erstmal genehmigungsfrei. Jedoch ist ja die maximale Grenzbebauung am Stück 9 m. Braucht man da ne Genehmigung bzw welcher Abstand wäre zwischen den Bauten nötig um es als getrennt anzusehen?

Vielen Dank im vorraus für eure Hilfe

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.10.2019 14:52

Hallo Christian,

pro Nachbargrenze dürfen maximal 9 m bebaut werden, egal, um wie viele Gebäude es sich da handelt. Gebäude, die darüber hinausgehen, werden sicherlich nicht genehmigt. Aber am besten Sie rufen einfach mal ganz unverbindlich im Bauamt an.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Andre am 27.10.2019 14:41

Hallo,

ich wohne in Bayern und will auf meiner Grundstücksgrenze eine Garage bauen die eine Wandhöhe von 5 Metern hat. Mein Nachbar hat ebenfalls auf der Grenze gebaut und dessen Wandhöhe ist bei etwa 5,50 Metern. Ist es möglich hierfür eine Baugenhmigung zu erhalten , da der Nachbar die Grenzabstände auch nicht einhält und innerorts kein Bebauungsplan vorliegt.Die Garage soll auf die Mauer einer im letzten Jahr abgebrannten Scheune entstehen, die noch völlig auf unserem Grundstück steht, entstehen. Wie sieht es hier mit Bestandsschutz aus.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.10.2019 13:27

Hallo Andre,

Bauwerke mit dieser Wandhöhe brauchen üblicherweise Abstandsflächen. Wer ohne Baugenehmigung baut, baut illegal und sofern nachträglich keine Baugenehmigung möglich ist, muss das Gebäude möglicherweise abgerissen werden. Bestandsschutz gibt es keinen, vor allem nicht für Gebäude, die gar nicht mehr existieren. Am besten wenden Sie sich ans Bauamt und teilen Ihre Pläne mit, auch wenn Sie dadurch das Risiko eingehen, dass Sie nicht bauen dürfen und ihr Nachbar die Garage abreißen muss.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Toschi am 24.10.2019 10:49

Hallo

Vielen Dank für de Artikel.

Wir haben das Problem das der Nachbar eine Überdachung für Fahrzeuge direkt an die Grundarücksgrenze gebaut hat. Dadurch können wir mit dem Haus nicht dahin wo wir möchten. Gibt es eine Möglichkeit in Bayern das man direkt an den Unterstand anbaut mit einer feuerfesten Wand usw. Natürlich mit Einigung des Nachbarn da dieser ja sonst seinen Unterstand abreißen müsste.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.10.2019 14:53

Hallo Toschi,

sofern alle anderen Gesetze und Bestimmungen beachtet wurde, darf der Nachbar ein Carport oder eine Garage direkt an die Grundstücksgrenze bauen. Ihre Bautätigkeit beeinträchtigt das allerdings eigentlich nicht, dann diese Gebäude haben keine eigenen Abstandsflächen. Direkt anbauen dürfen Sie nur solche Gebäude, die ebenfalls keine eigene Abstandsfläche besitzen, also eben Garagen, Schuppen und dergleichen. Alle anderen Gebäude und Anbauten dürfen Sie nicht bis an die Grenze bauen, es sei denn, es handelt sich in dem Wohngebiet um geschlossene Bebauung.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Matti1270 am 23.10.2019 15:26

Liebe Redaktion,

danke für den sehr ausführlichen und verständlichen Artikel zum Abstandflächenrecht. Allerdings möchte ich eine Anmerkung zur Frage der "Sondergenehmigung" bei Unterschreitung der Abstandflächen machen. Im öffentlichen Baurecht wird das bis auf Bayern nicht durch eine Eintragung im Grundbuch geregelt, sondern durch die Übernahme einer Baulast durch den Nachbarn. Das Baulastenverzeichnis wird von der zuständigen Bauaufsicht geführt. Eine Löschung der Baulast liegt dann nicht mehr am Willen des Nachbarn und ist erst dann möglich, wenn die die Baulast auslösende bauliche Anlage beseitigt wurde.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.10.2019 14:31

Hallo Matti1270,

vielen Dank für diesen Hinweis. Wir haben die entsprechende Textstelle umgehend korrigiert.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

sandi_san am 20.10.2019 14:35

Liebe Redaktion,

vielen Dank für den tollen Artikel.

Wir wollen eine Treppe aus dem OG in den Garten seitlich am Haus entlang bauen. Die Nachbarn sind komplett dagegen, Wir würden daher auf max. 60 cm Stufenbreite gehen. Wir sind damit in der "Bauverbotszone", da das Haus genau auf der Baulinie steht. Der aktuelle Abstand zum Nachbargrundstück beträgt 3 m. Somit wäre der Abstand zum Nachbarn nur noch 2,40 m, die Treppe wäre maximal 3 Meter lang.

Hätten die Nachbarn Aussicht auf Erfolg, wenn sie Einspruch einlegen würden gegen die Baugenehmigung?

Vielen Dank vorab für eine Rückantwort,

Grüße Sandra

auf Kommentar antworten

sandi_san am 20.10.2019 14:36

Wir wohnen in Baden-Württemberg, ganz vergessen :-)


Redaktion bauen.de am 21.10.2019 10:52

Hallo sandi_san,

wenn Sie die Treppe genehmigt bekommen und der Nachbar nicht einverstanden ist, verzögert dies das Verfahren. Wenn er dann sogar dagegen klagt, verzögert er es erheblich. Wie gut Ihre Chancen vor Gericht wären, müssten Sie mit einem Anwalt besprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Andreas Gallinat am 11.10.2019 21:27

Vielen Dank für den ausführlichen Artikel.

Wir haben vor ein Grundstück zu erwerben welches 13m breit und 106m tief ist. Welche Möglichkeiten haben wir ein Haus darauf zu setzen ohne auf beiden Seiten 3m zu verschwenden. Auf der einen Seite ist ein Wohnhaus ca. 4m von der Grenze und auf der anderen Seite eine Garage 10m hinten auf der Grenze, sowie 5 im vorderen Bereich ein Wohnhaus entfernt vorhanden. Kann man ein ca. 10m breites Haus einfach parallel hinter die Häuserflucht setzen.?

Viele Grüße aus Nordwestmecklenburg

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.10.2019 10:46

Hallo Andreas Gallinat,

falls im Bebauungsplan Baugruppen erlaubt sind, könnten Sie evtl. mit dem Haus bis an die Grundstücksgrenze bauen. Andernfalls müssen Sie die vorgeschriebenen Abstandsflächen einhalten. Diese beziehen sich aber in erster Linie auf die Abstände zwischen den Häusern, nicht zwangsläufig auf Abstände zu den Grundstücksgrenzen. Sie könnten Beispielsweise den Nachbern, dessen Haus 4m von der Grenze entfernt ist, bitten, einen Meter ihrer Abstandsfläche auf seinGrundstück zu übernehmen. Dann bliebe eine Abstandsfläche von insgesamt 6 Metern erhalten. Diese Abstandsfläche wird allerdings im Grundbuch notiert und bedeutet, dass ihr Nachbar keinen Anbau mehr bauen darf. Es könnte also sein, dass Sie dem Nachbarn dieses Recht quasi abkaufen. Wo auf dem Grundstück Sie das Haus bauen dürfen, ist im Bebauungsplan geregelt. Hier gibt es möglicherweise eine verpflichtende Baulinie, an der Sie bauen müssen oder aber Baufenster, innerhalb derer das Haus stehen muss.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Bauherr Westerwaldbande am 07.10.2019 16:02

Hallo liebe bauen.de Redaktion,

wir wohnen in Hessen. Der Bebauungsplan unserer Gemeinde sieht für die Grenzbebauung eine max. Höhe von 1,30m vor. Allerdings wollen wir entlang der Grundstücksgrenze einen Sichtschutzzaun mit einer Höhe von 1,80 Meter errichten. Also die Grenze nicht bebauen. Nach unserem Verständnis handelt es sich somit nicht um eine Einfriedung eines Grundstücks, da der Zaun entlang der Grundstücksgrenze zum (noch) unbebauten Nachbargrundstück errichtet werden soll. Ist hierzu die Zustimmung des Nachbarn erforderlich? Es handelt sich dabei um einen ortsüblichen Zaun bestehend aus verzinkten, grünen Stabgittermattenzaun.

Besten Dank und

Beste Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 11.10.2019 10:59

Hallo Westerwaldbande,

eine Einfriedung muss nicht zwangsläufig auf, sie kann auch an der Grenze entlang führen. Wir können uns deswegen nicht vorstellen, dass Ihre Pläne genehmigt würden. Am besten rufen Sie beim Bauamt an und fragen nach. Der Nachbar hat damit nichts zu tun.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

stephan k am 04.10.2019 20:10

hallo, wie weit muss der dachüberstand bzw die regenrinne von der grundsücks grenze enfernt sein , ich baue in schleswig holstein

mfg stephan körner

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.10.2019 10:54

Hallo stephan k,

Dachüberstände und Regenrinnen haben keine eigenen Abstandsflächen, sofern sie maximal 1,50 Meter hervorstehen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Thüringerin am 04.10.2019 17:29

Im Jahr 1986/1987 wurde auf der Grundstücksgrenze vom Nachbarn eine Garage mit einer Breite von 3,75 m mit zwei Fenster zu meinen Grundstück errichtet. Nun plant der Nachbar einen Balkon auf dem Garagendach zu errichten, der angeblich 1 m breit sein soll und unteranderen auch die 3 m mindestens Abstand zu meinen Grundstück einhalten soll. Da die Garage illegal schon seit mehreren Jahren als Wohnzimmer genutzt wird, wurde eine mehrere cm breite Wärmedämmung mit Farbputz auf die Aussenwand angebracht, was nun über die Grubdstücksgrenze ragt. Meine Frage bei der Berechnung des Balkons muss meiner Meinung nach die ursprüngliche Grenze heran gezogen werden, ob irre ich mich da?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.10.2019 10:50

Hallo Thüringerin,

mal angenommen, die Garage und ihre Nutzung wäre rechtens, dann müsste zur Errechnung der Abstandsfläche die eigentliche Grenze herangezogen werden. Der gesamte Bau scheint allerdings tatsächlich illegal zu sein und müsste vermutlich abgerissen werden, sollte das Baumat davon erfahren.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

TobiNRW am 01.10.2019 00:28

Guten Tag aus NRW,

unser Haus ist 2,5m vom gemeinsamen Zaun zum Nachbar gebaut. Auch das Haus unseres Nachbarns ist bei 2,5m vom Zaun gebaut. Wir würden gerne hinten ein Anbau zr Vergrößerung des Wohnzimmers machen (3m Höhe, keine Dachterassen-Nutzung). Dieser Anbau ist eine Verlängerung des Hauses und somit auch 2,5m vom gemeinsamen Zaun entfernt. Brauchen wir eine Einverständnis des Nachbarns oder muss der Anbau 3m entfernt sein?

Besten Dank!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.10.2019 10:32

Hallo TobiNRW,

der Mindestabstand in NRW beträgt 3 Meter. Wenn bei Ihnen der Abstand nur 2,5 Meter beträgt, dann weil entweder eigentlich eine geschlossene Bauweise vorgesehen ist oder weil vielleicht irgendwelche Ausnahmen gemacht wurden. Neue Bauwerke müssen sich eigentlich an bestehendes Recht halten. Bei geschlossener Bauweise sollte der Anbau kein Problem sein, wobei auch andere Gründe gegen einen Ansbau sprechen könnten, beispielsweise wenn Sie bereits die maximale Grund- oder Geschossflächenzahl erreicht haben. Sollten Sie geforderte Abstandsflächen unterschreiten, hilft Ihnen auch das Einverständnis des Nachbarn nichts. Er muss Ihre Abstandsflächen auf sein Grundstück übernehmen, was im Grundbuch notiert wird. Für ihn hätte das zur Folge, dass er einen größeren Abstand zur Grenze einhalten muss.

Am besten, Sie rufen mal beim Bauamt an und klären ihr Anliegen dort.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

hphwinter am 28.09.2019 18:32

Ein Hallo aus Hessen, neben unserem Grundstück wir ein Haus mit Tiefgarage gebaut.

Fest steht der Abstand muss 3 Meter sein.

Jetzt geht es um eine Kelleraussentreppe die als Fluchtweg aus der Tiefgarage dient hierfür wäre ein Abstand von 2 Meter zulässig. Ist das richtig ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.09.2019 13:36

Hallo hphwinter,

bei den Abstandsflächen geht es in erster Linie um überirdische Bauwerke. Ansonsten werden aber auch Anbauten, die weniger als 1,50 Meter hervorragen, ignoriert. Das heißt, auch eine oberirdische Außentreppe darf innerhalb der Abstandsflächen liegen. Bei Ihrem Nachbarn scheint also alles in Ordnung zu sein.

Beste Grüße,

die Redaktion von bauen.de

mairwen am 18.09.2019 01:16

Hallo aus Rheinland-Pfalz,

das Grundstück unseres Nachbarn liegt an der betroffenen Stelle ca. 3 m tiefer als unseres, so dass wir im Grunde genommen den begehbaren Teil des Gartens auf seiner Dachrinnenhöhe haben. Nun beabsichtigt er dort eine überdachte Pergola/Carport (sie soll das Regenwasser abhalten und nicht dem Unterstellen eines Autos dienen) von ca. 3x8m direkt bis an unsere Grundstücksgrenze zu bauen. Gibt es dabei für ihn einen Mindestabstand zu beachten und wenn ja, welchen? Im Grunde mache ich mir nur Sorgen, dass wir spätestens im kommenden Herbst ein Thema wegen der Blätter bekommen, die von unserem Flieder auf sein direkt darunter liegendes Dach wehen werden.

Vielen Dank für die Antwort und herzliche Grüße,

A.

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Redaktion bauen.de am 20.09.2019 14:41

Hallo mairwen,

nein, da gibt es keinen Mindestabstand. Sofern der Nachbar nicht schon zu viele Gebäude auf der Grundstücksgrenze stehen hat, darf er dort einen Carport bauen. Sofern der Flieder mit ausreichendem Abstand gepflanz ist, brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen.

Infos zum Grenzabstand von Pflanzen finden Sie hier:

https://ratgeber.immowelt.de/a/grenzbepflanzung-fallobst-laubrente-streit-am-gartenzaun.html

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

tamali am 17.09.2019 11:17

Hallo!

In NRW soll ein 3-geschossiges Gebäude zzgl. Staffelgeschoss an die Grundstücksgrenze gebaut werden, das Nachbargebäude (3-geschossig) steht auch auf der Grenze, es soll also eine geschlossene Bauweise entstehen.

Das Staffelgeschoss soll zur Grenze 2 m zurückspringen.

Wie verhält es sich jetzt an der Grenzseite mit Abstandsflächen?

Die Vollgeschosse lösen ja keine aus, da geschlossene Grenzbebauung. Aber was ist mit dem Staffelgeschoss?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.09.2019 14:32

Hallo tamali,

in der geschlossenen Bauweise gibt es keine seitlichen Grenzabstände. Weitere Vorgaben zur Bauweise werden im Bebauungsplan festgesetzt, bspw. durch maximale Gebäudehöhe, Geschossflächenzahl usw. Weitere Infos dazu finden Sie in unserem Ratgeber:

https://www.bauen.de/a/bebauungsplan-was-auf-ein-grundstueck-gebaut-werden-darf.html

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

StephanR64 am 11.09.2019 13:04

Hallo,

ich habe zur Zeit eine Garage die direkt an eine andere Garage unseres Nachbarn angrenzt (doppelseitige Garage) mit den Maßen 9x3,70.

Meine Frage ist nun, was muss ich tun, damit ich die Garage abreißen kann, um an gleicher Stelle ein Tiny House für meine Großeltern zu errichten?

Das Tiny House soll eine Größe von ca. 9*4 Metern bekommen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.09.2019 11:42

Hallo StephanR64,

da können Sie höchstwahrscheinlich gar nichts tun, denn Wohnräume benötigen eine Abstandsfläche, es sei denn sie werden als Doppel- oder Reihenhaus gebaut. Auf jeden Fall brauchen Sie eine Baugenehmigung. Um herauszukriegen, ob es in Ihrem Fall eine Möglichkeit gibt, Wohnräume direkt auf die Grundstücksgrenze zu bauen, sollten Sie mal beim zuständigen Bauamt nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sanne am 11.09.2019 11:24

Hallo aus NRW

Auf dem Nachbargrundstück wird grade ein Neubau errichtet. Der Abstand vom Gebäude bis zu unserer Gartengrenze ist augenscheinlich korrekt. Nur der Balkon ragt so weit hinaus, dass er genau auf der Grenze abschließt. Muss bei einem Balkon kein Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.09.2019 11:31

Hallo Sanne,

der Mindestabstand beträgt in NRW drei Meter. Balkone sind in der Tat ausgenommen, allerdings nur, wenn sie nicht mehr als 1,50 Meter herausragen. In Ihrem Fall scheint entweder der Abstand zu gering zu sein oder der Balkon zu groß. Da sollten Sie zumindest nochmal genauer prüfen und auch beim zuständigen Bauamt anrufen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sabine am 09.09.2019 16:43

Wir haben ein Haus, das schon ca 160 Jahre alt ist. Zum Nachbarn ist noch eine geringe Freifläche von U gefähr 40 cm Breite. Es besteht die behördliche Genehmigung, dass das Regenwasser vom Dach direkt in dieser Fläche versickern darf. Vor einiger Zeit hat nun der Nachbar sein Grundstück vollständig betoniert und gepflastert. Zudem hat er ein Carport direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt. Nun verlangt er von uns, dass wir eine Regenrinne anbringen, weil das Regenwasser von unserem Dach direkt auf das Dach des Carports läuft und von dort auch ins Carport. Selbst, wenn ich bereit wäre eine Regenrinne anzubringen, könnte ich nicht Mal ein Gerüst oder auch nur eine Leiter an unserem Haus anstellen. Kann der Nachbar tatsächlich eine Regenrinne von uns verlangen, obwohl er die Verhältnisse dort schon seit mindestens 50 Jahren kennt?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.09.2019 11:10

Hallo Sabine,

grundsätzlich kann ihr Nachbar Sie nicht dazu zwingen, eine Regenrinne anzubringen. Das kann bestenfalls ein Gericht. Dieses würde Sie möglicherweise dann dazu verurteilen, wenn durch das Regenwasser tatsächlich Schaden am Carport entsteht, was wir bezweifeln würden. Wenn der Nachbar sein Carport regendicht haben möchte, muss er ihn eben regendicht bauen und dann sollte auch das zusätzliche Wasser, das vom Dach abläuft, kein Problem sein. Wenn Sie hier eine gerichtliche Auseinandersetzung fürchten, sollten sie den Sachverhalt im Vorfeld mal mit einem Anwalt besprechen, wir dürfen keine Rechtsberatung leistung und unsere Auskünfte sind auch nicht rechtssicher.

Sollten Sie sich dazu entschließen, eine Regenrinne zu bauen, dürfen Sie - sofern das notwendig ist - das Grundstück des Nachbarn betreten. Das Gerüst könnte also auf dem Grundstück des Nachbarn und gegebenenfalls sogar auf dem Carport platziert werden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Theresa am 08.09.2019 13:00

Hallo,

ich möchte auch ein Carport in Bayern errichten (Maße: 5x6 Meter).

Das Carport wird jeweils 2 Meter von der Grundstücksfläche 2er Nachbarn entfernt stehen (2 Meter zum Nachbarn auf der Westseite und 2 Meter zum Nachbarn auf der Nordseite). Quasi in der Ecke unseres Grundstücks. Ist dies genehmigungsfrei, wenn wir eine Maximalhöhe von 3 Metern einhalten?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.09.2019 11:14

Hallo Theresa,

ja ein solcher Carport ist verfahrensfrei. Sie sollten dennoch mal beim Bauamt vorbeischauen und dort Ihre Pläne besprechen. Wenn Sie gegen irgendwelche Bestimmungen verstoßen, von denen Sie nichts wissen, müssten Sie den Carport dennoch wieder abreißen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

rumpel71 am 07.09.2019 12:58

Maximale Grenzbebauung bei Garagen

Ich wohne in RLP, mein Grundstück ist relativ groß und grenzt südlich und nördlich je an eine Straße. An die Ostseite grenzen zwei verschiedene Eigentümer. Ich möchte dort gerne 2 Garagen auf der Grundstücksgrenze errichten, eine mit südlicher Ausfahrt, eine mit nördlicher Ausfahrt. Gemäß LBO gibt es eine maximale Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze. Darf in meinem Fall jede Garage 12 m lang sein (weil zwei verschiedene Nachbarn) oder dürfen die Garagen gemeinsam nur 12 m lang sein?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.09.2019 10:54

Hallo rumpel71,

das können wir Ihnen nicht mit Sicherheit beantworten. Üblicherweise werden die Grundstücksgrenzen vom jeweiligen Grundstück aus gesehen. Das heißt, ein rechteckiges Grundstück hat vier Grenzen, unabhängig davon, wie viele Nachbargrundstücke es gibt. Ohnehin dürfen sie insgesamt maximal 18 Meter aller ihrer Grundstücksgrenzen bebauen. Wie die Sachlage in Ihrem konkreten Fall aussieht, können wir Ihnen leider nicht sagen. Am besten, Sie informieren sich mal beim zuständigen Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

muschel147 am 04.09.2019 12:41

Unser neuer Nachbar plant aus der vorhandenen Garage (direkt an der Grenze) eine Doppel-Parker-Anlage zu errichten. Wie hoch ist diese dann letztendlich ? Welche Höhe muss ich akzeptieren ?

Architekt und Bauherr können kein deutsch und ein Gespräch über deren Vorhaben hat auch noch nicht stattgefunden. Was soll ich tun, damit ich nicht plötzlich eine 5 m hohe Grenzbebauung habe ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.09.2019 09:57

Hallo muschel147,

Sie können und müssen zunächst gar nichts tun. Denn der Nachbar darf im Rahmen des Rechts bauen, was er will. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben können Sie sich vorab äußern, wobei sie einen Bau letztendlich nicht verhindern können, wenn er den Vorschriften entspricht. Wie hoch direkt an der Grenze gebaut werden darf, regelt die jeweilige Landesbauordnung, auch der Bebauungsplan ist ggfs. zu berücksichtigen. Üblicherweise dürfen Bauwerke an der Grenze drei Meter Höhe nicht überschreiten. Wenn ihr Nachbar sich nicht an das Bauamt wendet und auf eigene Faust baut und dabei gegen die Regeln verstößt, können Sie sich beim Bauamt melden, dann muss ihr Nachbar die Garage höchstwahrscheinlich wieder abreißen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Faki am 24.08.2019 14:21

Frage an die Redaktion:

Wir haben ein Grundstück erworben (RLP). Das Nachbarhaus hat einen Grenzabstand von ca. 1,80m. Es steht auch nichts im Grundbuch und der jetzige Besitzer hat das Haus nur erworben. Also hätten wir insgesamt einen Abstand zwischen den Häusern von 4,80m. Haben wir trotzdem die Möglichkeit beim Nachbar die Erlaubnis einzuholen und unseren Abstand auf 2m verringern anstatt 3m, also dann ein Abstand zwischen den Häusern von 3,80m. Der Bebauungsplan ist frei.

Kann man einfach mit der Erlaubnis vom Nachbarn den Abstand verringern?

Natürlich muss es das Bauamt entscheiden, aber ist es mit der Erlaubnis eher durchsetzbar?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 26.08.2019 10:50

Hallo Faki,

das müssten Sie direkt mit dem Bauamt klären. Interessant wäre vor allem, warum der Grenzabstand so gering ist. Werden die vorgeschriebenen Abstandsflächen unterschritten, bedeutet das üblicherweise, dass der Nachbar (also Sie) die notwendigen Flächen auf sein Grundstück übernommen hat. Das würde sogar bedeuten, dass sie mehr Abstand halten müssen, zB. 4,20 Meter. Wir sehen beim derzeitigen Informationsstand keine Möglichkeit, die vorgesehene Abstandsfläche zu verringern, weil in der Tat der Nachbar zustimmen müsste, er bei seinem geringen Abstand gar nicht die Möglichkeit hat, zuzustimmen. Wenden Sie sich mit Ihrer Frage also am Besten ans Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

comaalle am 24.08.2019 12:04

Wir haben ein neues Grundstück erworben. Die Garage des Nachbarn steht direkt auf der Grundstücksgrenze. Um die sichtblockierende weiße Wand zu verdecken würde ich gerne von unserer Seite aus begrünen. Brauche ich hierfür das Einverständnis des Nachbarn?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 26.08.2019 10:43

Hallo comaalle,

die Garage ist Eigentum Ihres Nachbarn. Deswegen brauchen Sie sein Einverständnis, wenn Sie die Gargae irgendwie gestalten wollen. Wenn Sie die Grenze auf Ihrer Seite bepflanzen, müssen Sie das so machen, dass die Garage das Nachbarn dadurch nicht beschädigt wird. In den einzelnen Bundesländern herrschen ausßerdem gewisse Abstandsregelungen, die Sie einhalten müssen, wenn Sie in Grenznähe pflanzen wollen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Alex am 19.08.2019 18:43

Frage an die Redaktion:

Ich würde gerne auf unsere Garage (mit Anbau) eine Terrasse errichten.

Die Garage ist auf die Grundstücksbegrenzung gebaut. Der Nachbar hat ebenfalls eine Garage direkt an unsere auf die Grundstücksbegrenzung gebaut. (Bestand beider Garagen seit 1980).

Die Terrasse wird aus dem ersten ersten Stock begehbar gemacht. Zum Nachbargrundstück ist dann noch der Abstand seiner Garage. Ca. 3 m.

1) Ist dies möglich?

2) Muss wegen Brand oder Flucht- ein Abgang zum Erdgeschoss oder Garten erfolgen? Diese Grundstück gehört einer anderen Partei.

Wohne in BW Kreis GP.

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.08.2019 09:59

Hallo Alex,

ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Verwirklichung haben kann, erfahren Sie am besten, indem Sie bei der Gemeinde eine Bauvoranfrage einreichen. Hilfreich ist es zudem, den Nachbarn rechtzeitig zu informieren, bzw. das Vorhaben mit diesem zu besprechen.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

BB am 03.08.2019 19:33

Frage an die Redaktion: wir wohnen in Darmstadt/Hessen, Doppelhaushälfte nach WEG mit Teilungserklärung die jeden für sich stellt wie ohne WEG und möchten ohne Einbindung der Nachbarin unsere Terrasse 5,5m×3m überdachen. 2 Stützpfeiler erforderlich grenznah(je ca.20cm) . Baugenehmigung erforderlich? Wenn ja wo unter Einreichung welcher Unterlagen. Danke schon mal. Lg BB

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Redaktion bauen.de am 06.08.2019 09:23

Hallo BB,

wenden Sie sich mit dieser Frage am besten ans Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion

Aardvark am 03.08.2019 12:05

Mein Nachbar baut gerade eine Mauer auf seinem Grundstück. Den Grenzabstand von 50 cm hält er nicht wirklich ein. Meine Frage ist wie hoch die Mauer werden darf und wer den Streifen zwischen der Grenze und Mauer sauber halten muss. Ich wohne in Hessen und im Bebauungsplan gibt es keine Angaben

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.08.2019 09:20

Aardvark,

wir die maximale Höhe von Einfriedungen nicht im Bebauungsplan festgelegt, muss sich eine neue Mauer der Nachbarschaft, bzw. der Umgebung anpassen. Vorgaben zu einem Grenzabstand gelten in Bezug auf Einfriedungen lediglich für Pflanzen, also bspw. eine Hecke. Die braucht einen Abstand unter anderem deswegen, damit der Eigentümer die Hecke pflegen kann, ohne das Grundstück des Nachbarn zu betreten, denn der Eigentümer ist für sein Grundstück verantwortlich, unabhängig davon, was er wo baut.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Manfred Rauw am 01.08.2019 09:26

das bestehende Haus meines Nachbarn hat den Abstand zu meinem Grundstück nicht eingehalten, ohne eine Baulast oder dergleichen zu haben. Ich plane auf meinem Grundstück eine Hausdurchsuchung gem. BBauPl.. Muss ich bei meiner Planung die Verletzung des Grenzabstandes meines Nachbarn gegen mich gelten lassen. Dies würde für mich ein Beschränkung von 0,50 m über die gesamte Hauslänge bedeuten. Das Bauamt besteht darauf ,dass ich diesen Nachteil hinnehmen muss. Ich halte für nicht zumutbar, die illegale Verletzung des Grenzabstandes durch die Nachbarbebauung hinnehmen zu müssen.Es geht um einen Fall aus NRW. Wer kann mir Auskunft geben?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.08.2019 10:37

Hallo Herr Rauw,

Sie sollten sich an einen Anwalt wenden, denn wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Es erscheint uns allerdings höchst fraglich, Ihnen diesen Nachteil zuzumuten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Martina Roth am 31.07.2019 15:39

Wir Wohene in Einer Doppelhaushelfte und unser Nachbar Fürt eine Grundsanierung (Wie Neubau auf seiner Haushälfte durch.

Jetzt hat er seinen neugebauten Kamin in unsere Kommunwand gebaut ist dies Zulässig?

Wir machen uns in Sachen Brandschutz und Raucheinfluss sorgen, da die zwei Doppelhäuser schon sehr alt sind und unser Haus zwar neu aufgebaut wurde aber wir kennen ja die Altlasten des Nachbarn nicht!

Gibt es zum Nachbarhaus Kamintechnisch nicht einen Mindestabstand?

Denn zuvor waren die Kamine ja auch mit abstand zum Nachbarn versehen?

ich würde mich sehr über eine Antwort freuen

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.08.2019 10:27

Hallo Frau Roth,

grundsätzlich ist das zulässig. Es gibt sogar Doppelhäuser, die sich einen Kamin teilen. Der Kamin wird vom Schornsteinfeger abgenommen, der sorgt dafür, dass ausreichend Brandschutz vorhanden ist. Ob es von Seiten der Bebauungsplanung etwas einzuwenden gibt, wissen wir nicht, da müssten Sie beim zuständigen Bebauungsamt nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hero am 29.07.2019 16:39

Hallo, ich wohne in Hessen und möchte in meine Abstandsfläche (Abstand zum Nachbarn 4m) ein Gerätehaus aus Metall mit 2,3 m Breite und 4 m Länge und 2,2 m Höhe stellen. Es wären also auf meiner Seite und auf der Seite zum Nachbarn hin noch jeweils 1m Platz. Brauche ich hierfür eine Genehmigung vom Bauamt und muss ich den Nachbarn um Erlaubnis fragen? Wir haben kein gutes Verhältnis zu Ihm, deswegen würde ich gern darauf verzichten. Vorab vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.08.2019 09:29

Hallo Hero,

Sie sollten auf jeden Fall mit dem zuständigen Baumat sprechen. Den Nachbarn brauchen Sie dagegen nicht zu fragen. Ein Geräteschuppen kommt ohne eigene Abstandsflächen aus, dass heißt, ihr Nachbar muss keine Abstandsflächen auf sein Grundstück übernehmen und hat damit keine Handhabe, einen Bau zu verhindern, sofern sich dieser an geltendes Recht hält.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ruly am 24.07.2019 22:28

Hallo,

Laut Bebauungsplan (Bayern, DHH) ist die Abstandsfläche von unserer Einzelgarage bis zur Grundstücksgrenze (Nachbar) 1,60 Meter. Der Nachbar hat 4 Meter. Nun würden wir die Garage breiter bauen, an die Grenze. Nachbar hätte nix gegen, bloß seine Voraussetzung der Zustimmung war eben - seine Garage kommt auch auf sein Grundstück und wird aneinander gebaut. Davor war diese nicht direkt auf dem Grundstück, sondern über einen Gehweg. Natürlich haben wir zugestimmt. Dann kam die nächste Voraussetzung - seine Garage wird 8 Meter lang sein. Da wir aber nur 7 Meter lang bauen können, wegen Hausplanung, haben wir diesmal "nein" gesagt. Jetzt weigert sich der Nachbar zu unterschreiben, weil unser Plan nicht sein Problem ist und er darauf keine Rücksicht nimmt. Länge muss ja gleich sein.

Wer oder was kann uns hier weiterhelfen? Wie kann man es sonst regeln? Wie ist die Rechtsgrundlage?

P. S: Bauamt kann hier nichts machen.

Vielen Dank im voraus!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.07.2019 10:33

Hallo Ruly,

da müssen Sie sich irgendwie einigen. Warum ist es denn ein Problem, wenn der Nachbar eine etwas längere Garage bauen möchte?

Wenn Sie ohne seine Unterschrift weitermachen, wird der Nachbar möglicherweise Rechtsmittel einlegen. Da sollten Sie gewappnet sein und am besten vorab selbst mit einem Anwalt sprechen. Wir dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Anbe am 20.07.2019 12:13

Unser Nachbar hat seinen Balkon zu einem Zimmer umgebaut.

Der Abstand zu uns beträgt 3 Meter, die Fensterseite zu uns hat etwa 4 m Länge

auf Kommentar antworten

Kitty am 16.07.2019 15:05

Mein Nachbar hat einen Riesen großes Baseng fast an unseren Zaun aufgebaut.

Ist das erlaubt oder nicht ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.07.2019 09:43

Hallo Kitty,

das kommt drauf an, wie groß das Becken genau ist und wie es gebaut ist, außerdem darauf, in welchem Bundesland Sie wohnen. Infos finden Sie in der Bauordnung des Bundeslandes, Sie könnten aber auch einfach beim zuständigen Bauamt nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Frie Del am 11.07.2019 16:25

Hallo,

meine Garage, 3 m breit und 6 m lang, schließt mit der Grundstücksgrenze ab, der Nachbar hat dort eine Zufahrt, ebenfalls 3 m breit, zu seinem Grundstück, sein Haus hat hinter meiner Garage ein ca. 2 m breites, ca. 4 m hohes Fenster ( Atelier eines Künstlers ) und hat somit Blick auf meine Garagenaussenwand. Jetzt hat er mir gesagt, dass er diese Wand nach seinen Wünschen, ohne meine Genehmigung, gestalten kann, da es seine Aussenseite sei, auch dürfte er dort Löcher Bohren, Dübel setzen etc.

Stimmt diese Aussage?

PS: Ich lebe in NRW

Vielen Dank, bin total gespannt was Sie mir antworten.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 15.07.2019 09:41

Hallo Frie Del,

wenn die Wand mit der Grundstücksgrenze anschließt, aber auf Ihrem Grundstück steht, ist das Ihre Wand. Der Nachbar darf die Wand nicht nach seinen Wünschen gestalten. Alles Weitere müssten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen, wir dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herziche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Wolfgang am 11.07.2019 12:27

Habe in BW ein Gebäude zum Abbruch, das auf beiden Seiten auf der Grenze bebaut wurde, im Innenstadtbereich. Auf der einen Seite sind heute Fenster drin, auf der anderen (Abstand 40 cm) keine.

Ist es bei einem Neubau möglich wieder auf die alten Grenzen zu bauen und auch wieder Fenster einzubauen (also so wie es vorher war) oder gilt hier neues Recht? Gibt es eine Art Bestandsschutz wieder so auf die Grenzen zu bauen wie beim Altgebäude?

Es gibt keinen Bebauungsplan.

Welche Lösungen vereinen Lichteinfall und Brandschutz, falls Fenster nicht genehmigt würden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 11.07.2019 14:50

Hallo Wolfgang,

diese Fragen kann Ihnen das zuständige Bauamt besser beantworten. Grundsätzlich gilt das aktuelle Recht, Bestandsschutz lässt sich wenn überhaupt auf Altbauten anwenden, nicht auf Neubauten. Vermutlich dürften - und je nach Ensemblesituationen müssten - Sie direkt auf die Grenze bauen. Dann aber sicherlich ohne Fenster zum Nachbarsgrundstück. Um dennoch Lichteinfall zu gewährleisten, müsste ein Architekt Ihnen Lösungen anbieten. Je nach Gesamtsituation reichen Fenster nach vorne oder nach hinten, es gibt die Möglichkeit, Lichtschächte zum Dach einzubauen und vielleicht lässt sich auch ein Atrium realisieren.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hans am 09.07.2019 21:32

Hans aus Brandenburg,

Ich möchte eine Sauna mit einer Höhe von 2,5m und 10m2 Grundfläche an die Grundstücksgrenze bauen. Welchen Mindestabstand muss ich einhalten?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 11.07.2019 14:34

Hallo Hans,

für Räume, die befeuert bzw. geheizt werden, gelten in den meisten Bundesländern 3 Meter Mindestabstand.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

ManuSüße am 27.06.2019 22:09

Liebe Redaktion von bauen.de,

Wir möchten in NRW ein Einfamilienhaus kaufen. Dieses steht direkt auf der Grundstücksgrenze. Direkt angrenzend ist ein Garagenkomplex mit mind. 4 Garagen, die Höhe des Hauses beträgt (ungemessen) 4m.

Es gibt keinen Zwischenraum bei diesen Häusern. Im Grundbuch ist diese Grenzbebauung nicht erwähnt. Müssten wir beim Kaufvertrag etwas beachten? Müssen wir zum Thema Brandschutz noch etwas klären? Kann es sein, dass dieses 30 Jahre alte Haus ohne Baugenehmigung gebaut worden ist und dass es noch niemand festgestellt hat? Wo würde ich das heraus bekommen?

Vielen Dank für Ihre Antwort. Manu

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.07.2019 11:37

Hallo ManuSüße,

beim Kauf eines Hauses sollten Sie natürlich alle Unterlagen prüfen. Dazu gehören bspw. Baupläne, eine Baubeschreibung, der Lageplan, Grundbuchauszüge, der Energieausweis, der Grundsteuerbescheid und eben auch die Urkunde der Baugenehmigung. Fehlt diese, kann man auch im Bauamt nachfragen. Ein Haus ohne Baugenehmigung sollten Sie nicht kaufen, das Bauamt kann den Abriss verlangen. Bei 30-jährigen Häusern ist das Risiko allerdings nicht sehr groß. Schwieriger wird’s bei Häusern, die vor dem Krieg oder unmittelbar danach gebaut wurden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Aurelia am 21.06.2019 16:36

Hallo, wir planen, auf unserem Grundstück (ohne Bebauungsplan, voll erschlossen) einen Minibungalow zu bauen (36qm Wohnfläche). Wir kommen mit bisher allen Maßen und Regelungen gut zurecht (Grundflächenzahl, Abstandsregelungen etc.), nur auf ein Gesetz sind wir nun gestoßen, dass uns etwas hindert: Die Garagenordnung Bayern gibt als Mindestgröße für eine Garage 2,3x5m an; damit hätte unsere Garage mit 11,5qm eine unproportional große Größe im Vergleich zum Rest des Hauses. Zudem sind wir (als Anhänger des Minimalismus und des Tiny-House-Movements) überzeugte Smart-Fahrer und hatten gehofft, mit 3,5-4m Länge bauen zu dürfen. Ist es dennoch rechtswidrig oder nur für einen eventuellen späteren Weiterverkauf problematisch? Gilt die 5m-Regel auch für Carports? Die Garagenordnung definiert sie zwar als Teil der "offenen Garagen", im fortlaufenden Gesetzestext habe ich die Unterscheidung allerdings nicht mehr wahrgenommen. Besten Dank!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.06.2019 10:26

Hallo Aurelia,

in Bayern müssen Sie zwei Stellplätze pro Grundstück vorweisen, selbst wenn Sie kein einziges Auto besitzen. Kommunale Regelungen können davon abweichen. Die Garagen- und Stellplatzverordnung gibt an, wie groß diese Stellplätze sein müssen. Wenn Sie die geforderten Stellplätze nicht nachweisen können, gibt’s keine Baugenehmigung. Wie genau das bei Ihnen gehandhabt wird und ob es die Möglichkeit gibt, die geforderten Stellplätze gegen eine Gebühr im öffentlichen Raum - also nicht bei Ihnen auf dem Grundstück - einzurichten, erfahren Sie beim zuständigen Bauamt. Eine Möglichkeit wäre wahrscheinlich, einfach zwei nicht überdachte Stellplätze auszuweisen und bspw. zu pflastern. Dann dürfen Sie vermutlich auch ein kleineres Carport oder eine kleinere Garage bauen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Lucia am 15.06.2019 13:49

Hallo,

Nach der Bauordnung NRW 2019 darf man beisielsweise einen Schuppen exakt bis an die Nachbargrenze bauen ohne Genehmigung oder Nachbarzustimmung dafür zu benötigen.

Darf man das nach dem Nachbarrecht NRW 2019 denn auch? Oder ist hier dann doch in jedem Fall entweder ein Mindestabstand oder ersatzweise eine Nachbarzustimmung nötig, egal was das Baurecht gestattet?

Was geht eigentlich vor, sofern das Nachbarrecht das Baurecht einschränken sollte, das Nachbarrecht oder das Baurecht?

auf Kommentar antworten

Lucia am 15.06.2019 21:53

Zur Ergänzung vielleicht noch: Bauordnung-NRW §6.8.1 gibt an, daß beispielsweise ein Schuppen festgelegter Maximalmaße ohne Grenzabstand gebaut werden darf (natürlich solange kein Bebauungsplan anderes vorschreibt).

Jedoch Nachbarrecht-NRW §1.3 schreibt bei Unterschreiten von unter §1.1 genannten Abständen eine schriftliche Nachbarzustimmung vor.

Nachbarrecht-NRW §2.1.b sieht unter Berufung auf die Bauordnung-NRW §6.11 Ausnahmen für "zulässige" Bauten vor, die sich nicht am Nachbarrecht-NRW §1.1 messen lassen müssen und keiner schriftlichen Zustimmung bedürfen. Bedeutet dies, daß als Ausnahmen nur bereits existierende Bauten gelten, nicht aber die in Bauordnung-NRW §6.8.1 genannten Bauten, wenn sie noch nicht existieren, sondern erst noch erbaut werden sollen?


Redaktion bauen.de am 21.06.2019 08:38

Hallo Lucia,

leider dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Mit Fragen, wie einzelne Gesetze gegeneinander abgewägt werden und ob Sie im Zweifel eines der Rechte durchsetzen könnten, müssten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wahrscheinlich kann Ihnen aber auch das zuständige Bauamt weiterhelfen, zumindest bei der Frage, wie man dort auf spezifische Pläne Ihrerseits reagieren würde.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Gitti60 am 15.06.2019 09:52

Der B-Plan schreibt vor, dass die max. Firsthöhe 9,00 Meter ab OK Straße betragen darf. Da unser Grundstück ein Gefälle aufweist liegt der Standpunkt des geplanten Carports im Grund. Berechnet sich die max Höhe des Carports auf Grundlage OK Straße oder der natürlichen Geländeoberfläche.

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Redaktion bauen.de am 21.06.2019 08:35

Hallo Gitti,

wenn im Bebabuungsplan angegeben ist, dass die maximale Firsthöhe bei neun Metern liegt und dies ab OK Straße gemessen wird, sollte dies in den meisten Fällen genau so gehandhabt werden. In welchen Fällen die Stadt eine Ausnahme genehmigt, sollten Sie im zuständigen Bauamt erfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Milde am 13.06.2019 14:11

Hallo,

ich möchte ein eingeschössiges Haus, so dicht wie möglich an die Grundstücksgrenze bauen. An dieser Grundstücksgrenze verläuft eine öffentliche Zufahrt zu einem anderen Haus. Das nächste Nachbargrundstück ist ca. 3m entfernt auf der anderen Seite der Zufahrt entfernt. Darf ich mein Haus dichter an die Grenze bauen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.06.2019 15:19

Hallo Milde,

sofern die Zufahrt eine öffentliche Fläche ist und nicht etwa eine Zufahrt auf einem Privatgrundstück, dürfen sie diese Fläche möglicherweise zur Hälfte für Ihre Abstandsflächen in Anspruch nehmen. Hier sollten Sie sich an das zuständige Bauamt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mark am 13.06.2019 12:56

Hallo in die Runde,

wie sieht es eigentlich damit aus, wenn die Nachbarn Ihre Zufahrt zur Garage Pflastern und das mit Randsteinen abschließen. Muss ich den Beton zur Einbettung der Randsteine auf meinen Grundstück akzeptieren, oder gibt es da Regeln die eingehalten werden müssen wie bei Hecken?

Wie sieht es aus mit Befestigungen von erlaubten Grenzbebauungen?

auf Kommentar antworten

hecafa am 29.10.2019 20:14

Hallo,

wir haben das gleiche Problem, der Bauträger hat heute L- Steine auf einem gemeinsamen Betonfundament an der Grundstücksgrenze verbaut. Leider kann ich jetzt nur noch max. 20 cm Erde in das Hoch- Beet einbringen, da sollte mal eine Hecke wachsen! Wenn die L-Steine eine Höhe von 130 cm haben ist das kein Problem aber 50 cm Beton ist billiger!!!!!!!


Redaktion bauen.de am 14.06.2019 15:15

Hallo Mark,

der Nachbar darf nicht auf Ihrem Grundstück bauen, auch keine Betonfundamente. Für die Einfriedung zwischen zwei Grundstücken sind in den meisten Bundesländern beide Grundstücksbesitzer zuständig.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Kikimaus am 11.06.2019 12:27

Habe eine Frage und zwar haben wir neue Nachbarn die neu bauen wollen nach einen Abriß wahrscheinlich Grenzbebauung es ist zwischen den 2 Grundstücken eine Gasse von 1 Meter dürfen sie zu uns Fenster einbauen sie bauen 2 Geschössig und schauen uns in die Küche.

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Kikimaus am 11.06.2019 12:28

Sachsen Anhalt ist betroffen


Redaktion bauen.de am 11.06.2019 14:33

Hallo Kikimaus,

das können wir ohne weitere Infos nur schwer einschätzen. Bebauungspläne schreiben oder erlauben Grenzbebauung üblicherweise nicht einseitig. Das heißt, wenn ein Gebäude bis an die Grenze gebaut wird, darf oder muss der Nachbar das auch. Das heißt, dass in der Mauer, die direkt auf der Grenze steht, keine Fenster eingebaut werden dürfen.

In allen anderen Fällen müsste der nachbar die Abstandsflächen auf sein Grundstück übernehmen, was bei Ihnen ja scheinbar gar nicht möglich ist.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Valira am 10.06.2019 13:07

Guten Tag. Ich bin im Saarland ansässig und möchte einen Spielturm auf Stelzen für meine Tochter im Garten aufstellen. Der ideale Platz dafür wäre direkt vor der Gartenmauer des Nachbarn (2,20m hohe Mauer, die direkt an der Grundstücksgrenze steht). Der Spielturm hat an der höchsten Stelle eine Höhe von 3,32m. Muss ich Abstand von der Mauer halten bzw. wieviel Abstand muss ich einhalten? Der Garten ist ca. 12,5m lang und 9,5m breit. Es handelt sich um eine Doppelhaushälfte Vielen Dank!

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Redaktion bauen.de am 11.06.2019 14:29

Hallo Valira,

dieses Bauwerk dürfen Sie zumindest nicht ohne Weiteres direkt auf der Grundstücksgrenze aufbauen. Fallen eigenen Abstandsflächen an, müsste das Haus einen Abstand von 3,32 m zur Grundtücksgrenze einhalten. Rufen Sie im Zweifel doch mal beim Bauamt an.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Franky100 am 06.06.2019 10:14

Guten Tag, ich habe mal eine Frage.

Doppelhaushälfte in Berlin geerbt. Erblasser hat Nachbarn erlaubt, eine große Terrasse (hängend, wie ein Balkon) über die gesamte Breite des Nachbarhauses zu bauen. Darf ich das auch tun oder bedarf es einer gesonderten Genehmigung des Nachbarn?

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bauen.de-Redaktion am 06.06.2019 14:07

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

üblicherweise braucht es für Terrassen gewisse Abstandsflächen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich vor Ort beim zuständigen Bauamt zu erkundigen. Aus der Ferne können wir die Frage so leider nicht abschließend klären.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

Mekafra am 26.05.2019 23:53

Hallo Redaktion Bauen.de,

wir wohnen in NRW und haben folgendes Problem. Wir bauen eine Doppelhaushälfte. Das Baugrundstück wurde von der Gemeinde geteilt, je zur Hälfte an uns verkauft. Der Verkauf erfolgte zeitgleich. Unser Nachbar baut ohne Keller, wir mit Keller. Uns beiden Bauherren waren die gegenseitigen Interessen und die unterschiedliche Bauweise bekannt, darüber haben wir uns beide direkt nach Erwerb der Grundstücke ausgetauscht. Der Baunachbar hat nach Baugenehmigung mit seinem Bau, zu nächst mit der Bodenplatte unmittelbar begonnen, ohne uns zuvor über seinen Baubeginn zu informieren.

Vorkehrungen wurden von seiner Seite nicht getroffen, dass wir auch im Nachhinein, ohne zusätzlichen Baumaßnahmen anbauen konnten, heißt ein zusätzliches Stützfundament bis zur Gründung unserer Bodenplatte (Keller) erfolgte nicht. Auch wurde uns durch den unangezeigten Baubeginn die Möglichkeit genommen, diese auf unsere Kosten mit errichten zu lassen. Jetzt muss Monate später, erst nachdem sein Haus fertig ist, dieses kostenaufwändig unterfangen werden, mindestens dreimal so teuer, als wenn dieses Stützwand direkt mit erstellt wurden wäre. Besteht ein Rechtsanspruch, Schadenansprüche gegen unseren Baunachbarn an der Zeitverzögerung bis zum Baubeginn unseres Hauses gelten zu machen und kann ich ihn an den Kosten der Unterfangung belangen? Gilt der Rechtsspruch, der zuerst bauende hat den Nachbarn zu informieren und so zu bauen, dass bei der Bebauung unseres Grundstücks zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden, hat er somit schuldhaft versäumt, rechtzeitig Vorkehrungen dafür zu treffen?

Vielen Dank für eine Antwort.

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Redaktion bauen.de am 11.06.2019 13:22

Hallo Mekafra,

leider dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Da müssten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Melanie K. am 15.05.2019 21:39

Hallo, wir wohnen in NRW und wir haben eine erhöhte Terrasse auf unserem Hanggrundstück errichtet , diese ist am oberen Teil ebenerdig, am höchsten Punkt ( also am unteren Ende des Hangs äca 80cm über dem Boden. Die Terrasse ist wegen schiefem Zaun am oberen Teil ca 50cm von der vermeintlichen Grundstücksgrenze entfernt , unten nur 30cm. Darf die Terrasse so stehen bleiben oder müssen wir Zurückbauen ? Darauf wollen wir nun einen sichtschutz in 1,80m Höhe ab Terassenboden bauen. Der Nachbar sagt die Höhe sei nicht zulässig , weiterhin müsse er keine Wand dulden. Wie sieht da die Lage aus ? Dürfen wir nur 1,80 über bodenniveau von seinem Grundstück aus gemessen sein? Das wäre dann ganz hinten 1m Höhe, vorne ca 1,80m? Er beschwert sich über mangelnde Lichtdurchlässigkeit ( obwohl seine Pflanzen bei weitem den sichtschutz überragen.

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Redaktion bauen.de am 21.05.2019 14:22

Hallo Melanie,

Terrassen bedürfen üblicherweise Abstandsflächen, das gleiche gilt für Bauwerke wie eine Terrassenüberdachung. Es gibt Ausnahmen, beispielsweise bei Reihenhäusern. Gleichzeitig dürfen Sie unmittelbar auf die Grundstücksgrenze bauen, beispielsweise ein Gartenhaus, eine Garage oder eine Mauer. Allerdings nur begrenzt, in vielen Bundesländern beispielsweise maximal 9 Meter pro Grundstücksgrenze oder aber eine Fläche von maximal 30 Quadratmetern. Dadurch wird dann die Abstandsfläche einer Terrasse irrelevant. Am besten rufen Sie mal beim Bauamt an, es ist durchaus möglich, dass die Terrasse so nicht stehenbleiben darf. Dort kann man Ihnen aber auch besser sagen, was möglich ist und was nicht.

Herzliche Grüße,

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oeztse1 am 14.05.2019 12:24

Hallo,

wir beplanen gerade einen Terassenüberdachung in unserem Garten eines Zweifamilienhauses. Auf der Seite des Bauprojektes haben wir keine direkten Nachbarn, da wir an der Ecke unserer Straße wohnen.

Gibt es zum Bürgersteig irgendwelche Mindestgrenzen die eingehalten werden müssen? Zwischen Bürgersteig und der Überdachung haben wir eine lange Hecke als Sichtschutz.

Brauch man hierbei eine Baugenehmigung? Die Größe der geplanten Überdachung 4x7,5m

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen

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Redaktion bauen.de am 21.05.2019 10:54

Hallo oeztse1,

die Abstandsflächen müssen auch zur Straße und anderen öffentlichen Flächen hin eingehalten werden - dürfen diese aber bis zu deren Hälfte überlagern. Die Überdachung ist relativ groß, da brauchen Sie vermutlich eine Genehmigung. Sie sollten am besten einfach beim zuständigen Baumat nachfragen.

Herzliche Grüße,

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schrob am 14.05.2019 10:02

Hallo, wir wohnen in Bayern und müssen uns an einen Bebauungsplan mit Baugrenzen halten.

Das Haus befindet sich komplett innerhalb der Baugrenze und ist auf der einen Seite noch knapp 6 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Auf der selben Seite befindet sich ein Lichtgraben vom Keller, mit Austritt und Terrasse. Diese sind immer noch 4,20 m von der Grundstückgrenze entfernt. Anschließend beginnt die Böschung mit bepflanzten Stufen nach oben, welche bei 2,19 m endet.

Ist es tatsächlich so, dass auch der Lichtgraben einen Abstand von 3 m haben muss?

Die fehldenden 81 cm sind nur 40 cm tiefer, aber die Gemeinde meint, dass Nachbargrundstück wäre dann schlechter verkäuflich. Wenn wir den kleiner machen fällt vielleicht nicht mehr genug Licht in den Wohnkeller. Auf dem Nachbargrundstück, welches noch verkauft werden soll darf das Haus bis auf 3 m Abstand zur Grenze gebaut werden.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

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Redaktion bauen.de am 21.05.2019 10:38

Hallo schrob,

zunächst einmal: wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Wenn Sie gegen Beschlüsse des Bauamts vorgehen wollen, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

Ein paar grundsätzliche Infos:

- Abstandsflächen betragen mindestens drei Meter. Je nach Höhe des Hauses und welcher Faktor angelegt wird, kann auch mehr Abstand zum Nachbarn erfordernlich sein.

- Je nach Aufbau können der Lichtgraben und die Terrasse eigene Abstandsflächen erfordern.

- Eine Böschung von 40 Zentimetern erfordert üblicherweise keine Abstandsflächen.

- Entweder die Abstandsflächen werden eingehalten oder nicht. Das Argument, das Grundstück des Nachbarn wäre schlechter verkäuflich, zählt nicht. Unter anderem um den Nachbarn vor unverhältnismäßigen Bauwerken zu schützen, gibt es ja die Abstandsflächenregelung. Ein Gesetz, das dem Nachbarn möglichst gute Verkaufschancen zusteht, gibt es dagegen nicht.

Lassen Sie sich doch vom Baumt genau erklären, warum welches Bauteil gegen die Landesbauordnung oder den Bebauungsplan verstößt - und wenn Sie daran Zweifel haben, gehen Sie zum Anwalt.

Herzliche Grüße,

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grigga74 am 10.05.2019 15:47

Hallo.

Ich wohne in Bayern (Unterfranken).Mein Nachbar hat eine Fabrikhalle, die bis direkt an die Grundstücksgrenze geht. Die Halle steht seit ca. 65 Jahren. Nun wird dieses Gebäude renoviert und saniert. Dabei sollen von den 30 Fenstern ca. 5 Stk. erneuert werden. Damals hat sich mein Großvater mit den Besitzern nach langem hin und her darauf verständigt, dass nur Milchglasfenster eingesetzt werden dürfen, bzw. Glasbausteinfenster eingebaut werden dürfen. Ich möchte auch dass das so bleibt, da es Grenzbebauung ist und außerdem eine Brandmauer. Soweit ich weiß, dürfen dabei ohnehin nur Fenster eingenaut werden, die nicht zum öffnen sind. Außerdem befindet sich dahinter unser Garten und ich möchte auch die Privatsphäre weiter geschützt wissen. Ich befürchte nun, dass der Nachbar uns übergehen will und normale Fenster einsetzt, obwohl ich ihm schon mitgeteilt habe, dass wir das nicht akzeptieren. Was kann ich noch tun - wo finde ich einschlägige Verordnungen, die das regeln. Soll ich mich direkt an das Bauordnungsamt wenden ? Wer kann hier weiterhelfen ? Danke im voraus für die Infos.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 13.05.2019 12:54

Hallo grigga74,

ja, am besten Sie wenden sich mal an das Bauamt. Jenachdem, zu welchen Schritten Sie bereit sind, sollten Sie auch rechtzeitig zu einem Anwalt gehen. Wir dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Grundsätzlich ist es so, dass mündliche Absprachen unerheblich sind. Entweder ein Bauwerk darf auf die Grundstücksgrenze gebaut werden oder nicht. Das regelt aber das Bauamt und nicht die Nachbarn unter sich. Darf es dort nicht gebaut werden, kann der Grundstücksbesitzer die Abstandsflächen auf sein Grundstück übernehmen, was dann im Grundbuch geregelt ist, was den Weg für ein Bauwerk eröffnen würde. Ob dort auch Bedingungen notiert werden können, ist uns nicht bekannt. Die Tatsache, dass das angrenzende Gebäude Fenster in Richtung Ihres Grundstücks hat, spricht eher dafür, dass die Abstandsflächen übernommen worden sind. Auskunft darüber erteilt das Bauamt.

Herzliche Grüße,

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Kessi87 am 09.05.2019 13:44

Hallo.

Ich wohne in Bayern auf dem Land (Unterfranken) und möchte einen Balkon bauen der größer ist, als die Standardangaben welche hier erwähnt werden. Eine unserer Nachbarinnen stellt sich da nun quer. Welchen Abstand muss ich einhalten, falls sie nicht zustimmt? Der Balkon soll 5,50 m breit werden und 4,50 m tief. Aktuell haben wir zu ihr einen Abstand von 1,20 m eingeplant, was vermutlich ohne ihre Einwilligung zu wenig ist. (Wohl gemerkt auf ihrer Seite sind auf einer riesen Fläche nur Obstbäume). Was darf ich ohne ihre Unterschrift bauen?

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Redaktion bauen.de am 13.05.2019 12:41

Hallo Kessi87,

für sämtliche Bauteile, die nicht unter Ausnahmeregeln fallen, gelten die Standardabstände von 3 Metern oder mehr bei entsprechender Größe. Wie das andere Grundstück genutzt wird, ist unerheblich. Eine Einwilligung reicht nicht, die Nachbarin müsste die Abstandsflächen per Grundbucheintrag auf ihr Grundstück übernehmen. In diesem Bereich darf sie selbst bis auf Ausnahmen nicht mehr bauen, außerdem müssen alle Gebäude, die eine eigene Abstandsfläche haben, ausreichend Abstand halten zu dem Bereich, den sie auf ihr Grundstück übernommen hat. Sobald Sie etwas bauen, wofür Sie eine Baugenehmigung brauchen, brauchen Sie üblicherweise auch die Unterschrift des Nachbarn.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen, genauere Infos erhalten Sie beim zuständigen Bauamt.

Herzliche Grüße,

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Matthias am 05.05.2019 11:50

Hallo, wir wohnen in NRW und unser Doppelhaus-Nachbar hat gerade ein Fundament für einen 4m hohen Kletterturm direkt an die Grenze gesetzt. Eigentlich wollte ich gerade die Hecke von 2,5m auf 1,8m kürzen (steht komplett bei uns), da ohnehin kaum Licht in unseren Garten kommt. Jetzt der Turm und die Kinder gucken schon wieder drüber. Ist das entlaubt?

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Redaktion bauen.de am 07.05.2019 12:45

Hallo Matthias,

ein vier Meter hohes Bauwerk wird in den Bauordnungen üblicherweise nicht als Ausnahme gestattet, bräuchte also vermutlich eigene Abstandsflächen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sascha am 05.05.2019 11:24

Hallo.

Wir haben ein Einfamilienhaus und auf einer der Grundstücksseiten ~30m hin ein Doppelhaus mit 2 getrennten Eigentümer stehen. Auf dieser Grenzseite habe ich eine 6m Garage auf die Grenze gesetzt und möchte nun noch einen Schuppen auf die Grenze setzen. Dürfte ich auf dieser einen Seite die 15m Grenzbebauung komplett nutzen da es sich ja um 2 Nachbarn handelt? Somit könnte ich doch auf die gleiche Grenze noch dem anderen Nachbarn 9m Grenzbebauung zumuten, oder? Die beiden könnten auch jeweils 9m an meiner Grenze bauen. Sehe ich das so richtig? Beste Grüße

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Redaktion bauen.de am 07.05.2019 12:42

Hallo Sascha,

in den meisten Bauordnungen wird einem Grundstückseigentümer gestattet, eine gewisse Länge seiner Grenze insgesamt und eine gewisse Länge zu einem bestimmten Nachbarn zu bebauuen. Beispielsweise 15 Meter insgesamt, pro Grenze aber nur 9 Meter. Dann dürften Sie die Grenze zu einem Nachbarn über 9 Meter bebauen, die Grenze zu einem anderen Nachbarn noch 6 Meter lang. Wie das genau geregelt ist, sagt Ihnen die jeweils gültige Bauordnung, aber auch beim Bauamt wird man Ihnen weiterhelfen können.

Herzliche Grüße,

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Anna am 03.05.2019 13:25

Hallo, wir wohnen in Sachsen in einem Einfamilienhaus. Unser Nachbar hat neben unserem Haus an die Grenze eine Garage gebaut. (soweit alles gut) Nun hat er hinter der Garage (Richtung seines Gartens) eine neue zusätzliche Terrasse gebaut. (also von seiner Küchentür bis zu unserem Zaun) und dort eine Sitzgruppe platziert. Da die Häuser eh nur Mindesabstand von einander haben, fühlen wir uns etwas in der Privatspähre gestört. Darf eine zusätzliche Terrasse an der Hausseite bis zur Grundstücksgrenze gebaut werden?

 

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.05.2019 12:24

Hallo Anna,

eine Terrasse zählt nicht zu den Bauwerken, die innerhalb der Abstandsfläche gebaut werden dürfen bzw. die keine eigene Abstandsfläche benötigen. Das heißt, ihr Nachbar muss mit seiner Terrasse vermutlich die Abstandsfläche von mindestens drei Metern zur Grundstücksgrenze einhalten. In Reihenhaussiedlungen kann es hier andere Lösungen geben, dann sind die Terrassenflächen aber beidseitig an die Grenze gebaut und oftmals baulich voneinander getrennt, beispielsweise durch eine Mauer. Genaue Infos erhalten Sie beim Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

 

jedyny am 29.04.2019 15:06

Ich baue ein Einfamilienhaus in Brandenburg. Das Recht erfordert 2 Parkplätze. Wie groß ist der Parkplatz und sagt das Gesetz etwas darüber, wie man ihn erreicht?

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Redaktion bauen.de am 03.05.2019 09:04

Hallo jedyny,

ob Stellplätze verlangt werden, legt in Brandenburg die jeweilige Gemeinde fest. Sie bestimmt auch die Größe und Anordnung der Stellplätze. Üblich ist eine Größe von etwa 2,30 x 5,00 m, ja nach Anordnung oder Vorgaben aber auch mehr.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

AdamKnei am 19.04.2019 21:34

Hallo liebe Redaktion!

Habe da mal eine Frage die mit bis Dato noch keiner richtig beantworten konnte!

Hoffe ich kann Diese so stellen, dass Sie verstanden wird!

Folgender Sachverhalt!

Links und rechts von mir steht jeweils direkt auf der Grenze ein 2 Etagen Haus!

Mein Haus in der Mitte hat nur 1 Vollgeschoss! Nun möchte ich ein Staffelgeschoss auf mein mittleres Gebäude errichten! Im B Plan gilt für mein Gebäude eine offene Bauweise ohne Anbaupflicht!

Das Staffelgeschoss soll zum rechten und linken Nachbar eine Abstandsfläche von 3m haben!

Ist dieses möglich? Oder muss ich mehr einhalten?!

Ich würde mich sehr über eine Reaktion Euerseits freuen und verbleibe mit schönen Grüßen!

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Redaktion bauen.de am 23.04.2019 12:28

Hallo AdamKnei,

aus der ferne ist es leider immer schwer zu beurteilen, ob ein solches Vorhaben zulässig ist oder nicht. Wir raten Ihnen, doch direkt mal bei der zuständigen Gemeinde/Baubehörde nachzuhaken, ob es grundsätzliche Bedenken gibt. Wenn nein, können Sie eine (kostensparende) Bauvoranfrage stellen und bei einem positiven Bescheid dann intensiver in die Planung einsteigen.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

Daniela am 11.04.2019 20:49

Hallo!

Wir besitzen in NRW eine Doppelhaushälfte. Auf unserem Grundstück haben wir bereits an der Grundstücksgrenze (linker Nachbar) ein 9x4 m großes Carport. Könnten wir nun noch ein Gartenhaus von ca. 4x3 m und 2,2 m Höhe an die Grundstücksgrenze (Nachbarn hinten mittig) stellen?

Über eine positive Antwort würde ich mich freuen!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 15.04.2019 10:28

Hallo Daniela,

wir sind nicht das Bauamt, können also nur eine Einschätzung abgeben. In Ihrem Fall sollte es kein Problem geben, insgesamt dürfen Sie 15 Meter Grenzlinie zu Ihren Nachbarn bebauen, momentan kommen Sie nach Ihren Angaben auf maximal 13 Meter.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sascha M. am 10.04.2019 11:51

Hallo liebe Redaktion,

wir haben in Baden-Württemberg ein Einfamilienhaus im Baufenster gebaut.

Unser Nachbar hat schon vor uns eine Garage ca. 9m x 6m auf die Grenze gebaut. Alles klein Problem.

Nun hat er uns gefragt, ob er diese auch als Terrasse nutzen darf. Uns würde das ja nicht stören, da wir unsere Terrasse und Außenanlage in die andere Richtung geplant haben. Allerding möchte ich keine Baulast oder ähnliches auf unserem Grundstück haben. Wie ist da die Rechtslage.

Wenn wir ihm mündlich diese Terrasse genehmigen und später evtl. kein gutes Verhältnis mehr hätten oder ein neuer Nachbar einziehen würde und mit dem nicht klar kommen würden. Könnten wir dann einen Rückbau fordern oder gibt es da eine Verjährungsfrist oder so was?

Natürlich gehen wir auch nochmal zum Bauamt aber manche Dinge klärt man oft besser auf dem kurzen weg... ;-)

Sind Ihnen für jeden Rat dankbar.

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Redaktion bauen.de am 12.04.2019 15:48

Hallo Sasche,

Sofern Ihr Nachbar die Abstandsflächen einhält, darf er das Dach grundsätzlich als Terrasse nutzen. Das Bauamt wird ggfs. die statische Eignung prüfen. Missachtet er die Abstandsflächen, darf er die Terrasse nur dann nutzen, wenn Sie die Abstandsflächen auf ihr Grundstück übernehmen und zwar hochoffiziell und mit Eintrag ins Grundbuch. Das geht aber nur, wenn sich die Abstandsflächen zu Ihrem eigenen Haus dann nicht mit den Abstandsflächen das Nachbarn überschneiden. Ohne diese Eintrag wäre die Terrasse des Nachbarn auf jedenfall illegal und das Baumt könnte vermutlich den Rückbau fordern. Sie selbst können die Terrasse weder genehmigen noch ihren Rückbau fordern.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Marion W. am 09.04.2019 13:01

Hallo

Auf unserem Grundstück liegt eine Vereinigungsbaulast. Die Häuser sind an einander bebaut.Der neue Besitzer des angrenzenden Grundstückes, will sein Haus abreißen und ein dreimal so großes Haus anbauen. Ich denke, von der Baufläche wird es gehen(es ist ein sehr großes Grundstück).allerdings wundere ich mich darüber, da uns damals gesagt wurde, wir müssten uns dem Nachbarhaus anpassen( das stand damals schon). So gab es schon einen verbalen Abtausch, wobei uns der Nachbar sagte:" Er bräuchte überhaupt keine Grenzen einhalten, da ja eine Vereinigungsbaulast vorhanden wäre, könnte er bauen , wie er wollte, evtl, auch ohne unsere Zustimmung, den die wäre mit der Baulast ja schon vorhanden. zur Not würde er sonst in unseren Garten hineinbauen." Stimmt das so, oder wollte er uns nur Einschüchtern.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.04.2019 15:32

Hallo Marion,

da wollte ihr Nachbar etwas auf den Putz hauen. Er darf nicht bauen, wie er will, sondern muss eine Baugenehmigung beantragen. Den Bauantrag dürfen Sie einsehen und den Plänen widersprechen. Allerdings kann das Bauamt dem geplanten Bau trotz Widerspruch zustimmen. Sollte das der Fall sein, sollten Sie sich einen Anwalt suchen und könnten ggfs. gegen eine Baugenehmigung gerichtlich vorgehen. Ob dieses Vorgehen Erfolg verspricht, kann der Anwalt besser einschätzen, wir dürfen ohnehin keine Rechtsberatung leisten. Auf keinen Fall darf der Nachbar in Ihren Garten hineinbauen. Er muss sich allerdings nicht an ihrem Haus orientieren sondern lediglich an die Bauordnung und geltendes Recht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Karsten am 07.04.2019 19:24

Hallo, wir wohnen in einem älteren Reihenhaus. Zur Grundstücksgrenze haben wir unsere Terrasse mit einer Mauer ca 1,20 m hoch. Darauf noch einen Holzsichtschutz. Die Mauer ist ca. 2 m von der Grenze entfernt. Nun möchten wir die Terrasse überdachen und die Mauer auf ca. 2,40 Max. erhöhen. Reicht der Abstand aus? Danke und viele Grüße.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 08.04.2019 11:49

Hallo Karsten,

das scheint kein Problem zu sein. Sie dürften in den meisten Bundesländern auch eine 3 Meter hohe Mauer bauen und diese direkt auf die Grundstücksgrenze stellen - sofern Sie nicht mehr als 9 Meter Grenze bebauen.

Um sicherzugehen können Sie im zuständigen Bauamt anrufen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Anja am 24.03.2019 16:20

Hallo ,wir haben ein Zweifamilienhaus das genau auf der Grenze zum Nachbarn ist .Wir möchten jetzt die zwei Seiten die auf der Grenze stehen Dämmen und Streichen lassen aber an unserem Haus stehen Grösse Bäume und Sträucher. Meine Frage ist wer muss das weg machen und wär trägt die Kosten der Entfernung .Wie weit muss der Nachbar von unserem Haus weg bleiben mit Pflanzen. Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.03.2019 11:49

Hallo Anja,

normalerweise gibt’s Grenzbebauung nur im Doppelpack. Das heißt: wenn die Grenze von beiden Seiten bebaut wird. Das ist bei Doppelhäusern oder Reihenhäusern der Fall und natürlich bei der geschlossenene Bebauung im Innenstadtbereich. Bei Altbauten, die schon länger auf der Grenze stehen, dürfen die Eigentümer in einigen Bundesländern über die Grenze hinaus dämmen, müssen dafür aber den Nachbarn entschädigen. Auch gibt es gewisse Grenzen, wie weit die neue Dämmschicht auf das Grundstück des Nachbarn ragen darf. Diese liegen so bei 25 cm, das kann aber abweichen. Wenn der Nachbar dann sein Grenzbebauungsrecht nutzen will, muss die Dämmung wieder entfernt werden.

Auch der Abstand von Pflanzen ist geregelt, und zwar im Nachbarrecht. Je nach Bundesland müssen Pflanzen je nach Größe zwischen einem halben und zwei Metern Abstand halten.

Wie all das in Ihrem Fall juristisch genau aussieht, können wir Ihnen nicht sagen. Ohnehin dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Vermutlich dürfen Sie eine Dämmung anbringen, müssen Ihren Nachbarn aber entschädigen. Wenn die Pflanzen jetzt schon zu nah am Grundstück stehen, muss ihr Nachbar diese vermutlich entfernen. Andernfalls haben Sie wohl eher keinen Anspruch darauf, bzw. müssten die Entfernung selbst bezahlen. Mit diesen Fragen sollten Sie sich allerdings an einen Fachanwalt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Silvia am 11.03.2019 15:30

wir wohnen in Niedersachsen in einem Einfamilienhaus, das Nachbargrundstück ein ehemaliger Sportplatz wird nun bebaut. Der neue Nachbar will eine 9m lange Garage an der Grenze errichten, er kann aber wegen unserer Bepflanzung Tuja, Ilex, Zierkirsche ect ,die schon länger als 5 Jahre dort stehen,kein Gerüst aufstellen ,um seine Garage,von unserer Seite aus, zu Verklinkern. Zum Verklinkern ist er aber laut Bebauungsplan verpflichtet. Würde er das nicht tun müsste er eine Änderung beantragen

Wir wiederum sind laut Anwalt für Baurecht nicht verpflichtet unsere Bepflanzung zu entfernen,bzw entfernen zu lassen

Was können wir tun?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.03.2019 15:25

Hallo Silvia,

also eine Rechtsberatung können wir nicht leisten und wir kennen auch die Gegebenheiten vor Ort nicht. Möglich wäre, dass der Nachbar selbst etwas Abstand lässt, die Garage also nicht direkt auf die Grenze setzt, sondern einen halben Meter Abstand lässt. Nur eine Idee, die möglicherweise nicht umsetzbar ist: Der Nachbar baut eine kleinere Garage, die es als Fertiggarage gibt und verklinkert sie, bevor sie aufgestellt wird. Was ganz anderes: Sie lassen die Bepflanzung vom Gärtner entfernen und wieder einsetzen, für die Kosten kommt der Nachbar auf.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

abramides am 04.03.2019 18:19

Guten Tag,

mein Problem ist, dass das Bauamt möchte dass ich 3 Parkplätze nachweise.

Eigentlich ist genug Platz da, auch für 4 Autos. Jetzt will das Bauamt, dass die Plätze jeweils 5,0x2,4 Meter groß sind und wird den Bauantrag ablehnen. Einen "Freikauf" lehnt das Bauamt auch ab. Habe ich als Bürger garkeine Chanche??? Was macht man wenn man ein Gebäude in z.B. in der Altstadt hat, wo es keine Grundstücke (Parklplätze ) gibt?

Ich habe die Rämlichkeiten die letzen siebeb Jahre leerstehen, jetzt eindich einen potentiellen Mieter gefunden und dann das!

Bin dankbar für Tipps!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.03.2019 10:33

Hallo abramides,

die Anzahl der Parkplätze ist in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt, üblich ist zum Beispiel ein Stellplatz pro Wohneinheit. Den Freikauf gibt’s bei Wohneinheiten oftmals nicht. Die von Ihnen genannten Maße sind Standardmaße. Wenn Ihnen die Forderungen des Bauamtes unverhältnismäßig oder unrechtens erscheinen, können Sie sich an einen Anwalt wenden und den Rechtsweg versuchen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Pinneberger am 03.03.2019 18:56

Moin Moin,

Ich hätte eine Frage zu einer festmontieren Terrassenüberdachung für REIHENHÄUSER in Schleswig-Holstein.

Unsere sonst sehr netten Nachbarn planen ihre Terrasse mit einem Alu-Glasgestell, das fest am Hausmauerwerk in 2,60 m Höhe montiert wird, zu überdachen. Breite 4,10 m, Tiefe 3 m.

Da unser Abendlicht eh bereits durch deren Gewächshaus, Trampolin und Holzhütte reduziert wird, befürchten wir nun weitere erhebliche Licht- und Ästhetikeinbußen.

Der aktuelle Entwurf sieht lediglich einen Abstand von ca. 30 cm zu unserem, nahtlos angrenzenden Haus vor.

Ich werde kommende Woche auch noch einmal zu Bauamt gehen, aber über eine Ersteinschätzung von den Bauen. De Experten würde wir uns sehr freuen! BESTEN DANK und viele Grüße!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.03.2019 16:42

Hallo Pinneberger,

Reihenhäuser und deren Terrassen sind ja oftmals direkt an die Grenze gebaut. Sofern die Überdachung die bisherige Terrasse nicht überschreitet, sollte das Vorhaben Ihres Nachbarn eigentlich möglich sein. Wenn die anderen Gebäude des Nachbarn bereits auf der Grenze stehen, könnte es insgesamt dennoch zu viel sein: 9 Meter Grenze dürfen pro Grundstückseite bebaut werden. Möglicherweise gehen auch insgesamt zu viele Immissionen (dazu gehört auch Schatten bzw. Sichtbeschränkung) vom Grundstück Ihres Nachbarn aus. Das wäre aber etwas, was ein Gericht feststellen müsste.

Also, es ist eine gute Idee, zunächst mal beim Bauamt vorbeizuschauen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ute am 01.03.2019 15:16

Hallo. Wir haben 2001 ein freistehendes Einfamilienhaus in NRW gekauft. Der Nachbar zur linken Seite hat ein großes Villengrundstück mit Haus jetzt verkauft. Die Fläche neben unserem Haus und Garten ist unverbaut und der Nachbar hat Grenzanbaurecht. Was darf er jetzt mit welchen Abstand dorthin bauen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.03.2019 16:31

Hallo Ute,

üblicherweise gibt es in Deutschland kein einseitiges Grenzanbaurecht. Doppelhäuser und Reihenhäuser werden direkt an die Grenze gebaut, und im Stadtkern natürlich auch. Der Normalfall wäre, dass sowohl Sie als auch ihr Nachbar Wand an Wand auf die Grenze bauen oder keiner von beiden. Eine andere Möglichkeit wäre, dass Sie die Abstandsflächen das Nachbarn auf Ihr Grundstück übernommen haben.

In beiden Fällen dürfte ihr Nachbar alles bauen, was er auch sonst im Rahmen des Bebauungsplanes bauen darf, nur eben bis direkt an die Grenze.

Im Normall allerdings muss sich ihr Nachbar an den Bebauungsplan und die Bauordnung halten und zusätzlich die Abstandsflächen einhalten. In die Abstandsflächen selbst dürfen dann nur Nebengebäude wie bspw. eine Garage gebaut werden. Alles nach den oben im Artikel genannten Regeln.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Kathi am 28.02.2019 12:37

Hallo.

Wir wohnen in einem zuvor freistehenden Einfamilienhaus in NRW.

Auf unserem Grundstück befindet sich seit Errichtung eine Garage in Grenzbebauung.

Die Nachbarn haben aktuell eine Mauer als Grenzbebauung (Baugenehmigung liegt wohl vor) direkt an unserer Garage errichtet (ohne eine Lücke). Auf der neu errichteten Mauer wurde eine fest angebrachte Terassenüberdachung angebracht.

Diese massive Terassenüberdachung wurde fest mit dem Haus des Nachbarn verbunden und die errichtete Mauer, auf der die Terassenüberdaschung befestigt ist, ist mangels Lücke nun mechanisch mit unserer Garage verbunden.

Ist die Bebauung durch den Nachbarn in der durchgeführten Form zulässig, also so, dass er eine machanische Verbindung zwischen beiden Häusern (über die Grenzbebauungen alte Garage und neu errichtete Mauer/Terassenüberdachung) hergestellt hat?

Diese Verbindung führt dazu, dass nun Lärm im Nachbarhaus (wie z.B. Bohren oder Hämmern) in unser ehemals freistehendes Haus übertragen wird.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.03.2019 09:54

Hallo Kathi,

so, wie Sie die Situation darstellen, besteht eine Verbindung zwischen Ihrem Haus und Ihrer Garage, die direkt an der Grundstücksgrenze steht. Insofern war Ihr Haus gar nicht wirklich freistehend. Sie haben bis zur Grenze gebaut und das steht dem Nachbarn ebenfalls zu. Es kann natürlich sein, dass durch die Art der Bebauung übermäßig viel Schall übertragen wird. Dann müsste der Nachbar für geeignete Schallschutzmaßnahmen sorgen. Das wäre aber etwas, was Sie höchstwahrscheinlich vor Gericht klären lassen müssten. Wenn Sie diesen Weg weiterverfolgen wollen, sollten Sie sich einen Anwalt suchen, denn wir dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

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Melhert am 25.02.2019 18:36

Hallo,

Mein Nachbar hat eine Grenzgarage. Ich mein Grundstück bis zu seiner Garage gepflastert. Jetzt nach 5 Jahren erklärt mir mein Nachbar, das wäre verboten. Zwischen Pflaster und seiner Garage müsse ein Abstand gehalten werden. Gefüllt zum Beispiel mit Split, dass Regen abfließen kann.

Stimmt das? Muss ich jetzt auf meine Kosten meine Einfahrt verändern?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.03.2019 09:36

Hallo Melhert,

ein solche Regelung ist uns nicht bekannt.

Abgesehen davon gehören Abstandsflächen immer zum Gebäude dazu. Soll der Nachbar eine Abstandsfläche übernehmen, müsste der erstens zustimmen und zweitens ein Eintrag ins Grundbuch vorgenommen werden. Zuguterletzt fragen wir uns, warum der Regen ausgerechnet zwischen Pflaster und Garage abfließen können muss. Da wird es ein paar Meter weiter sicherlich Möglichkeiten geben.

Herzliche Grüße,

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Jennifer am 20.02.2019 20:33

Hallo,

wir wohnen in einem dichtbsiedelten Kerngebiet und haben in der 1. Etage einen Balkon mit Wintergaren auf einen Vorbau ,der unten gewerblich genutzt wird. Der Nachbar möchte sein Geschäft erweitern und bis zur halben Höhe der Wintergartenfenster sein Gebäude anbauen. Dieser Bereich ist momenten ein Hinterhof. Die Grenze verläuft zwischen den Vorbau und einer anschließenden Mauer. Wir würden uns durch die Bauhöhe gestört fühlen, da Licht fehlt. Welche möglichkeit gibt es da?

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Redaktion bauen.de am 21.02.2019 09:43

Hallo Jennifer,

der Nachbar muss den Anbau genehmigen lassen und Sie haben dann die Chance, einer Genehmigung zu wiedersprechen. Vorsichtshalber sollten Sie selbst aktiv werden und vorab im Bauamt nachfragen, ob es bereits Pläne gibt. Die Chancen, dass einem Einspruch gegen eine bereits erteilte Baugenehmigung stattgegeben wird, ist nicht sehr hoch, weshalb Sie sich die Hilfe eines Anwalts suchen sollten. Denn dann bleibt Ihnen nur noch der Gang vor Gericht. Der Anwalt kann vor Ort auch besser einschätzen als wir aus der Ferne, ob eine Klage überhaupt Erfolgsaussichten hat.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sternschnuppe375 am 16.02.2019 09:33

Hallo,

ich möchte gern ein 3x8m Carport errichten, an einer anderen Stelle des Grundstücks habe ich bereits eine Garage von 9m länge, beides auf den Grundstücksgrenzen (ich wohne in NRW - hier gilt max. 15m Grenzbebauung). Man teilte mir mit, dass ich keine Baugenehmigung benötige solange ich unter 3m Höhe und 30m2 Fläche bleibe. Nun sagte mir ein Bekannter aus RLP, dass es dort so geregelt ist, dass die Stützpfosten die Größe des Carports bestimmen und nicht die Dachfläche - gilt das so auch in NRW? Könnte ich also ein 3x8m Carport auf Grenze bauen, indem ich die letzten Stützpfeiler über Bogen ersetze und somit den Abstand der äußersten Stützpfosten auf 6m verringere?

Außerdem sagte er mir, dass die Statik des Hauses neu berechnet werden muss wenn ich das Carport als Anlehncarport verbaue...stimmt das? Nutze ich somit besser eines mit ausschließlich Stützpfosten oder wie ist das in NRW geregelt?

Ich danke für die Hilfe

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Redaktion bauen.de am 18.02.2019 16:29

Hallo Sternschnuppe,

die Bauordnung NRW schweigt darüber, wie ein Carport berechnet wird, da sollten Sie am besten im zuständigen Bauamt nachfragen. Bevor Sie ein Carport an die Hauswand schrauben, sollten Sie schon aus eigenem Interesse sichergehen, dass die Wand das Carport auch tragen kann.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mario am 12.02.2019 19:32

Hallo ,wir kommen aus Hessen und beabsichtigen an die Vorderseite unsere Garage noch ein offenes Carport zu bauen. Es würde sich um eine Grenzebebauung handeln .Die Garage hat eine Länge von 8 Meter und eine Höhe von 2,30 Meter ... das Carport soll davor nochmal 7 Meter lang und 2,30 hoch werden .Die Gesamtlänge von 15 Metern entspricht der Länge des Wohnhauses. Der Nachbar hat zur Grundstücksgrenze 3 Meter Abstand... Ist es überhaupt möglich noch ein Carport davor zubauen?

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Redaktion bauen.de am 18.02.2019 13:24

Hallo Mario,

könnte klappen. In Hessen dürfen Sie Garagen bis 100 qm in die Abstandsflächen bauen. Außerdem dürfen sie bis zu 15 m direkt an der Grenze bauen. Allerdings zählen hier auch Gebäude, Mauern, Anlagen dazu, die weniger als 1 m von der Grenze entfernt sind.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mario am 12.02.2019 19:32

Hallo ,wir kommen aus Hessen und beabsichtigen an die Vorderseite unsere Garage noch ein offenes Carport zu bauen. Es würde sich um eine Grenzebebauung handeln .Die Garage hat eine Länge von 8 Meter und eine Höhe von 2,30 Meter ... das Carport soll davor nochmal 7 Meter lang und 2,30 hoch werden .Die Gesamtlänge von 15 Metern entspricht der Länge des Wohnhauses. Der Nachbar hat zur Grundstücksgrenze 3 Meter Abstand... Ist es überhaupt möglich noch ein Carport davor zubauen?

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Kurt am 10.02.2019 10:34

Hallo, wir beabsichtigen in NRW eine Mauer aus Ziegelsteinen an der Grenze, auf der die Garage des Nachbarn steht, bis 180cm Höhe zu errichten, komplett auf unserem Grundstück. Die Mauer ist im Baunantrag des neu gebauten Einfamilienhauses bereits genehmigt.

Brauchen wir dafür die Zustimmung des Nachbarn?

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Redaktion bauen.de am 11.02.2019 14:28

Hallo Kurt,

nein, Sie müssen sich nicht um Zustimmung des Nachbarn kümmern. Normalerweise bekommen die Nachbarn direkt vom Bauamt die Bauanträge zur Einsicht, sodass diese ggfs. Einspruch erheben können.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tanja am 05.02.2019 05:29

Hallo, wir bauen gerade unsere DHH in Rheinland-Pfalz um. Im OG wurde ein Balkon mit 1.70 m Tiefe genehmigt, mit diesem Maß halten wir die 5 m Abstandsfläche zum Nachbarn ein. Darf dieser Balkon um 1 m erweitert werden (Kragarm), die Stützpfeiler halten ja die Abstandsfläche ein.

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Redaktion bauen.de am 05.02.2019 14:27

Hallo Tanja,

ein Balkon ist oft verfahrensfrei, gut möglich, dass eine Vergrößerung des Balkons ebenfalls verfahrensfrei ist. Allerdings werden beispielsweise in Bayern nur Balkone unter 1,50 m ignoriert, wenn es um die Abstandsflächen geht. Sie sollten also beim Bauamt anrufen und dort nachfragen, ob Sie bei einem größeren Balkon eine neue Genehmigung brauchen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Bauklaus am 31.01.2019 19:33

Hallo, wir beabsichtigen ein Erholungsgrundstück (ca. 1200 qm) in Brandenburg zu kaufen, das mit zwei Ex-DDR Bungalows (jeweils ca. 40 qm) aus den 70er Jahren bebaut ist. Beide Bungalows liegen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu einem anderen Erholungsgrundstück, einer von beiden liegt nach Plan mit einer Ecke sogar leicht (ca. 50 cm) darüber. Gelten für Erholungsgrundstücke (aus der Ex-DDR) prinzipiell andere Abstandsregelungen? Kann der Nachbar den Rückbau der nunmehr über 40 Jahre dort befindlichen Bungalows fordern? Und falls ja, besteht damit dann automatisch die Möglichkeit das Grundstück anderweitig zu bebauen? Vielen herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.02.2019 12:51

Hallo Bauklaus,

nein, in den neuen Bundesländern gelten prinzipiell keine andere Regeln. Allerdings gibt es beim Hausbau ja regionale Regelungen. Außerdem können die Nachbarn jeweils die Abstandsflächen des anderen übernommen haben - sofern der Abstand insgesamt erhalten bleibt. Seltsam ist allerdings, dass ein gebäude die Grundstücksgrenze überschreitet. Hier liegt möglicherweise ein Messfehler vor. In anderen Fällen wir die Sache so geregelt, dass der eine Grundstücksbesitzer dem anderen eine Entschädigung bezahlt. All diese Dinge müssten im Grundbuch notiert worden sein. Sollte das Haus oder Teile davon tatsächlich schwarz gebuat worden sein, kann der Nachbar oder auch die Stadt selbst den Rückbau oder gar den kompletten Abriss verlangen. Für Brandenburg haben wir allerdings eine Regelung gefunden, die den Abriss illegaler Wochenendhäuser auf Erholungsgrundstücken verbietet, solange zwischen der Fertigstellung des Hauses und dem Ende der DDR mindestens fünf Jahre liegen. Also: es ist kompliziert und wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Sie sollten also mit dem örtlichen Bauamt und möglicherweise auch einem Fachanwalt vor Ort sprechen.

Bei einem Abriss müsste sich ein Naubau an die geltenden Gesetze und Bebauungspläne halten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

bauherrjunuor am 29.01.2019 18:25

Moin aus Hamburg.Meine frage an Sie lautet,ist es grundsätlich nicht möglich auf dem Garagendach einer Garage was jetzt neu gebaut werden soll und als grenzbebaung gilt,mit den massen 3,5*9 Meter und eine höhe von 3 Meter aufweisst eine Art Terasse (Balkon) zu bauen?Die Fenster sind auf dieser seite des Hauses durch einen Giebel ca.2 Meter hoch und 0,8 Meter breit.Somit hätten die Kinder eine eigene Terasse,.Das Nachbargrundstück ist noch nicht bebaut und die Terasse würde eigentlich niemanden stören.Vielen Dank im Voraus.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.01.2019 13:04

Hallo bauherrjunuor,

grundsätzlich können Sie alles beantragen. Wir sehen aber eher geringe Chancen, dass Ihnen diese Terrasse genehmigt werden würde. Bei einem Abstand von drei Metern bliebe eine Balkonfläche von einem halben Meter. Sollten Sie die Terrasse dennoch bauen, müssten Sie alles, was darüber hinausgeht, möglicherweise zurückbauen, sollte ihr zukünftiger Nachbar diese Abstandsfläche nicht auf sein Grundstück übernehmen wollen.

Herzliche Grüße,

die Redakion von bauen.de

ulf am 20.01.2019 07:44

Hallo,

wir haben uns ein Haus vor 4 Jahren gekauft,Baujahr 1960,Hanglage.Wir sind 2 Meter tiefer mit Länge 17 Meter, als der Nachbar.Es befindet sich eine Stützmauer ( L -Mauer) von 17 Meter entlang der Grenze.

Das Grundstück des Nachbarn wurde jetzt auf 9 meter abgegraben,wegen 2 nicht notwendigen PKW-Stellplätzen,und durch die Baggerarbeiten zur Abgrabung wurde die Mauer auf die 9 Meter beschädigt und steht sozusagen auf seiner Seite jetzt nackt und ungeschützt da.Darf er das?

In meiner Bauakte steht nichts von einer Stützmauer,sie steht aber auf der Grenze,wie kann ich herausfinden,wer auch Eigentümer der Stützmauer ist?Die beschädigte Stützmauer hat jetzt ja auch die Funktion,durch die Abgrabung der 9 Metern verloren.und steht frei.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.01.2019 13:25

Hallo ulf,

diese Frage können wir Ihnen nicht voll beantworten. Möglicherweise sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen, wir dürfen jedenfalls keine Rechtsberatung leisten. Generell sind Abtragungen eine bauliche Anlage. Ihr Nachbar hätte sich die Parkplätze also vermutlich genehmigen lassen müssen. Bei den Bauarbeiten darf natürlich kein fremdes Eigentum beschädigt werden. Womöglich gehört die Mauer beiden Nachbarn, dann müsste der Nachbar die Mauer dennoch in Ordnung bringen. Eine freistehende Mauer ist allerdings nicht per se verboten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Traumhaus am 19.01.2019 18:18

Hallo, unser Nachbar hat auf der Abstandsfläche mal fix ein Fundament gesetzt und nun dort ein 4x 8 m Zelt errichtet, was er für sein KFZ Gewerbe nutzen möchte. Soweit ich weiss, ist dies wohl bis 3 Monate zulässig , aber gilt das auch für die Grenzbebauung bzw. die Abstandsfläche? Wir wohnen in Schleswig- Holstein. Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen. MfG

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.01.2019 13:04

Hallo Traumhaus,

Garagen und sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume sind in den Abstandsflächen und auf der Grenze gestattet, sofern die mittlerer Wandhöhe 2,75 Meter nicht überschreitet. Insgesamt dürfen pro Grenze auch nur 9 Meter bebaut werden. Sofern das Gewerbe angemeldet ist und die Fläche auch für ein Gewerbe genutzt werden darf, spricht nichts dagegen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hakitz am 14.01.2019 19:00

Hallo Redaktion,

wir möchten in Bayern ein kleines Einfamilienhaus bauen, das Baufenster unseres Grundstücks liegt aufgraund früherer Teilung sehr weit von der Zufahrt entfern. Wir müssen innerhalb des Baufensters bauen oder eine Änderung des Bebauungsplans veranlassen, was wir nicht wünschen. Unsere Frage: Wir wollen die Grundmauern auf der Baufensterlinie errichten. Dachüberstand ca. 1.60 m ohne Stütze und Balkon (1.30 m) sollen außerhalb des Baufensters liegen, aber ca 15 m entfernt von Nachbargrundstück. Die Gemeinde möchte, dass wir Dachüberstand und Balkon innerhalb des Baufensters errichten. Sie verweigert jegliche Überschreitung durch den Dachüberstand. Ist das rechtens?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 15.01.2019 09:08

Hallo Hakitz,

die Baunutzungsverordnung schreibt dazu im § 23, dass ein "Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß (...) zugelassen werden" kann. Das Bauamt muss also einer Überschreitung der Baugrenze nicht zustimmen. Sie könnten ja mal nachfragen, welche Überschreitungen möglicherweise noch im Rahmen wären.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ich am 13.01.2019 10:12

Hallo,

ich möchte in NRW einen Carport errichten. Die Grundfläche ist 6 x 9 Meter.

Die 9 Meter Länge sollen auf die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück gesetzt werden.

Welche Mindestabstand muss ich zur Straße einhalten?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.01.2019 09:03

Hallo Ich,

die Landesbauordnung sollte bisher u.a. auch dafür sorgen, dass Autos möglichst schnell von der Straße runterkommen. Deswegen war in den meisten Gemeinden eine Abstellfläche vor der Garage von 3 bis 5 Metern Pflicht. Es gibt seit Beginn des Jahres allerdings eine neue Bauordnung, bei der die Gemeinden stärker in die Verkehrsplanung einbezogen werden und so könnten die Regelungen grundsätzlich andere sein. Dort, wo entsprechende Abstandsregelungen in den Bebauungsplan übernommen worden sind, gelten sie weiterhin. Am besten, Sie werfen als erstes einen Blick in den Bebauungsplan und wenden sich imzweifel an das zuständige Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Caiberdad am 22.12.2018 23:31

Hallo,

wir wohnen in einer alten Schule in Niedersachsen.

Es wurde vor 30 Jahren ein Wintergarten aus Holz am hinteren Teil der Schule angebaut. Leider gibt es dafür keine Baugenehmigung... Der Wintergarten steht auf einem Ständerwerk ca 1m über dem Boden. Die Höhe des Wintergartens über dem Erdboden wurde ich auf ca 4 m schätzen, da er ja einen Meter Luft zur Erde hat. Der Wintergarten ist ca 8 m breit annähernd parallel zur Grenze. Und die Tiefe beträgt etwa 3 meter

Die Schule stert nicht winklig zur zieren Grenze, dadurch ergibt sich auf der einen Seite des Wintergartens ein Abstand von 3,1 Meter und auf der anderen Seite eine Abstand von 2,66 Metern... Das Nachbargrundstück wurde vor etwa 7 Jahren von einem neuen Besitzt gekauft. Dieser will nun Ansprüche geltend machen und verlangt von uns nun eine Baugenehmigung... Müssen wir im Ernstfall den Wintergarten verkleinern um auf die geforderten 3 m Abstand zu bekommen? Wir reden über 34cm.... Man darf ja auf 10 cm Runden, dann reden wir noch über 30 cm.... Gibt es da Toleranzen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 08.01.2019 11:43

Hallo Cauberdad,

wenn Sie ohne Baugenehmigung gebaut haben und im Nachhinein keine bekommen, müssen Sie möglicherweise den gesamten Wintergarten zurückbauen. Sie sollten sich vorsorglich einen Anwalt nehmen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Martin Müller am 22.12.2018 13:08

Mein Nachbar hat seine Heizungsanlage (Wärmeluftpumpe) in die Garage integriert. Die Garage steht aber nur 0,90 cm neben meinem Grundstück. Der Generator befindet sich außerhalb der Garage in einen Abstand von 1,15 Meter zu meinem Grundstück

Garagen-Grenzbebauung ist ja kein Problem, gilt das aber auch wenn die Heizungsanlage in der Garage verbaut ist? Land Rheinland-Pfalz

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 08.01.2019 11:31

Hallo Herr Müller,

Gebäude mit Feuerstellen - also auch mit einer Heizung - sind von den Außnahmen ausgeschlossen. Für sie gelten ganz normale Abstandsflächen von mindestens drei Metern.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Pumuckl18 am 21.12.2018 11:54

Hallo,

bei Überbauung eines Luftschutzbunkers gilt dann die Dachfläche des Bunkers als Geländeoberfläche oder muss die jeweilige Wandhöhe des Bunkers voll eingerechnet werden?

Vielen Dank für Ihre Kommentierungen.

auf Kommentar antworten

Noreply am 06.12.2018 12:38

Hallo, ich habe eine Frage zu der "Baulinie". Ist sie im Lageplan eingezeichnet, oder

wie bekomme ich den Verlauf raus?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.12.2018 09:24

Hallo Noreply,

wenn es eine Baulinie gibt, ist diese im Bebauungsplan eingezeichent. Üblicherweise als rötliche oder lilafarbene Linie.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

wayneD am 26.11.2018 12:20

Hallo,

Frage zu dem NRW Abstandsflächen und Grenzlänge

ich darf noch 6 meter Grenzständig an 2 Nachbargrenzen ein Gartenhaus hinstellen, dann habe ich meine 15 meter ausgereizt.

Also 3 meter Wandlänge zu Nachbar 1 und 3 meter Wandlänge zu Nachbar 2.

Das Gartenhaus darf somit 3x3 meter und granzständig gestellt werden. Bei Überschreiten der Maße muss ich automatisch an einer Nachbarseite 3m Abstand halten.

Nun frage ich folgendes.

1. Wird in den 3x3 meter Gartenhaus die Außenwände gemessen oder auch eventuelle Dachüberstände mit eingerechnet?

2. Wenn Nachbar 1 ein schiefes Grundstück hat und sogesehen das Gartenhaus sich in der Länge dann davon entfernt zur anderen Seite wäre es dann möglich ein längeres Gartenhaus zu stellen?

Also z.b. 3x4 meter wobei mindestens 1 meter der Seitenwand zu Nachbar 3 durch das schiefe grundstück mehr als 3 meter dann Abstand hat? Dann wären von den 4 metern ja nur 3 meter Seitenwand die unterhalb der 3 meter sind. Die übrigen 1 meter dürften dann doch gar nicht mehr zur Grenzlängenbebauung von 15 meter dazugerechnet werden, oder?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.11.2018 12:44

Hallo wayneD

1. Nein, der Dachüberstand spielt keine Rolle. Das Dach darf allerdings nicht über die Grenze ragen.

2. Das ist im Detail nicht im Gesetz festgelegt, Ihre Vermutung klingt aber vernünftig. Bitte beachten Sie, dass diese Einschätzung eine Meinung ist und keine Rechtsberatung.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Schorsch am 26.11.2018 08:24

Moin,

unser Grundstück befindet sich in Sachsen, wir haben neue Nachbarn die neu gebaut haben. Alles gut, bis auf die neue PKW Abstellfläche vor deren Garage, die 10 cm vor unserem Zaun auf den Grenzstein gesetzt wurde und unseren Zaun deformierte(Spannung zwischen den einzelnen Zaun Feldern). ist eine so nahe Bebauung üblich?, wir dachten es muss ein Abstand von 50 cm eingehalten werden.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 26.11.2018 08:53

Hallo Schorsch,

nein, Garagen, Gartenhäuser, Abstellflächen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch bis an die Grenze gebaut werden. Dabei darf allerdings das angrenzende Grundstück oder Bauwerke, die darauf stehen, nicht beschädigt werden. Evtl. steht Ihnen also eine Entschädigung zu, das müsste aber vor Ort eingeschätzt werden und Sie müssten dies unter Umstänen mit der Hilfe eines Anwalts durchsetzen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Markus am 24.11.2018 09:14

Hallo ! Ich habe ein Grundstück gekauft, dass direkt an ein bewaldetes Grundstück (ebenfalls Bauplatz) grenzt. Anscheinend möchte der Besitzer aber nicht bauen. Natürlich sind etliche Bäume (grosse Tannen) in direkter Nähe zu meiner Grenze. Wie verhält es sich da mit dem Grenzabstand ? Was sagt das Gesetz ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 26.11.2018 08:39

Hallo Markus,

das BGB sagt dazu nicht viel: Bäume und Sträuche bis zwei Meter Höhe sollten 50 Zentimeter von der Grenze entfernt stehen, höhere Pflanzen mindestens einen Meter. In manchen Bundesländern gibt es ein Nachbarschafts- oder Nachbarrechtsgesetz, in dem weitere Details oder andere Abstände festgelegt sind. Daneben gibt es noch Baumschutzordnungen in manchen Gemeinden, die es möglicherweise verbieten, bestimmte Bäume und Sträucher zu Fällen oder zurückzuschneiden. Ausnahmen können sein, wenn Äste auf Ihr Grundstück ragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Opa P. am 27.10.2018 08:30

Hallo, meine Frage- Weiviel Meter darf die Grenze in Magdeburg bebaut werden? 2. An wem kann ich mich bei Zuwiederhandlung wenden? Danke im voraus.

auf Kommentar antworten

Opa P. am 27.10.2018 16:54

Sorry , hab leider keine Antwort aufmeine Fergen gefunden. Ich dachte, dass die spezielle ANTWORT auch direkt ( wie bei anderen Fragen)unter der Frage steht. Bitte in einfachen Worten.

Ich durfte vor 18Jahren NUR 9m an der Grenze bauen.(Carpord) Ich glaube das es mitlerweile 12m sind

Mfg.Opa P.


Redaktion bauen.de am 30.10.2018 14:45

Hallo Opa P.

Alle Angaben finden Sie in der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes. Zuständig ist das Bauamt der Gemeinde.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

thanha am 20.10.2018 11:33

Guten Morgens,

Meine Frage, bitte: wie ist Bauabstang zur Nachbar-Grundstückgrenz vor 1975 geregelt ?Wer kann mir bitte Hinweise geben? Vielen Dank im Voraus!

auf Kommentar antworten

Franzel55 am 20.09.2018 13:24

Hallo,

Mir geht es um die Errichtung einer hohen Außentreppe auf dem Nachbargrundstück. Das Haus hat einen Abstanf´d von ca. 4 bis 4,5 m. Es handelt sich um ein Hanggrundstück. Die Eingangstür befindet sich an der Seite ca. 2 oder 2,5 m über Strassenniveau. Die jetzt gebaute Treppe geht gerade von der Tür bis 40 cm an unseren Gartenzaun und macht dann einen rechten Wicnkel zur Strasse. Die verwendeten Palisaden der Treppe sind höher als unser Zaun. Darauf kommt sicher noch ein Geländer. Hinter unseren Zaun haben wir einen überdachten Freisitz. Geländer wäre dann noch oberhalb der Brüstung. Ist das zulässig?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 21.09.2018 14:57

Hallo Franzel55,

wir sind uns nicht sicher, ob wir Ihre Beschreibung richtig verstehen. Selbst wenn können wir Ihnen keine klare Antwort geben. Irgendwo muss die Treppe des Nachbarn natürlich stehen und Gebäudeteile dieses Ausmaßen werden üblicherweise nicht berücksichtig, wenn die Abstandsflächen berechnet werden. Grundstäzlich erscheint uns das zulässig zu sein. Dass Zugänge zu Häusern unmittelbar an Grundstückgrenzen entlang verlaufen ist nicht unüblich, da kommt es auch auf die Bebauungsplanung bei Ihnen in der Gegend an. Anders sieht es bei Ihrem Freisitz aus. Der drüfte in den allermeisten Fällen nicht direkt bis an die Grenze gebaut werden. Genauere Informationen erhalten Sie aber beim Zuständig Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Eifelturm am 14.09.2018 23:47

Hallo,

Es geht um den Neubau eines Wohnhauses mit Garage . Gibt es auch für Garagen Brandschutzbestimmungen die eingehalten werden müssen ? Wir möchten die Garage auf die Grenze oder so nah wie möglich an die Grenze bauen ...da bereits der Nachbar den mindest Abstand nicht eingehalten hat , knapp 1,50 m von der Grenze entfernt mit seinem Wohnhaus, heißt es wir dürfen dies auch und mit Genehmigung des Nachbarn sogar direkt auf die Grenze ? Stimmt das ? Gibt's Brandschutz Bestimmungen die dies für eine Garage regeln ? Unser Bauvorhaben ist im Saarland

LG

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.09.2018 14:48

Hallo Eifelturm,

Garagen dürfen generell auch innerhalb der Abstandsflächen und bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Die Bedingungen können Sie in obigem Text nachlesen.

Ansonsten müssen die jeweils geltenden Abstandsregeln aber eingehalten werden. Wenn das Nachbarsgebäude diese unterschreitet, bedeutet dies, dass Sie oder der Vorbesitzer des Grundstücks diese auf Ihr Grundstück übernommen haben muss. Das betrifft aber wie gesagt keine normalen Garagen, die innerhalb der Abstandsflächen gebaut werden dürfen. Garagen müssen die Muster-Garagenverordnung erfüllen und ggfs. Auflagen des örtlichen Bebauungsplans. Falls Garage und Wohnhaus ein Gebäude sind, brauchen Sie für beides allerdings ohnehin eine Baugenehmigung. Details verrät Ihnen das zuständige Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Andi am 14.09.2018 09:39

Danke für die schnelle Antwort, ich zweifle die Rechtmäßigkeit der Bebauung nicht an. Es geht mir vielmehr darum, ob die Nachbarin meinen Weg, über den sie auch fahren darf, soweit benutzen darf, das ich auf meinem Weg direkt vor meinem Tor nicht mehr mein Auto parken kann, da sie ja dann nicht in ihr Carport fahren kann. Sie hat nicht gefragt, ob mir das recht ist wenn Sie den Weg soweit ausreizt, dass ich mich dadurch beeinträchtigt fühle. Sie hat einfach ihr Haus falsch geplant und sich keine Gedanken gemacht, wo dann ihr Auto bleibt.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 14.09.2018 10:41

Hallo Andi,

leider können wir für solche Fälle keine allgemeingültige Antwort geben. Würde die Sache vor Gericht verhandelt werden, würde dieses eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände treffen. Bedenken Sie aber, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Auch hier können wir Ihnen daher leider nur das Gespräch mit einem Eigentümerverein oder einem Fachanwalt empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Andi am 13.09.2018 15:35

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bin Eigentümer eines Weges der zu meinem Haus führt, ich habe vor 5 Jahren einen Teil meines Grundstückes verkauft und der neuen Eigentümerin Wege- und Leitungsrechts eingeräumt. Sie hat ein Haus gebaut 3 m weg vom Weg, 3 m weg von meinem Grundstück. Mein Haus liegt oberhalb, am Ende des Weges. Vor unserem Tor habe ich sozusagen noch einen Vorplatz auf dem Weg für Gäste. Nun baut die Nachbarin am Ende ihres Hauses auf ihrem Grundstück auf den freien 3 m ihr Carport und um dort hin zu gelangen muss sie über meinen Vorplatz auf meinem Weg fahren. Leider habe ich das nicht im Wegevertrag festgehalten, da sie mir damals sagte sie baut einen kleinen Bungalow, er ist jetzt höher wie mein 2 Etagenhaus und ich wäre nie auf die Idee gekommen, das sie den Carport direkt ans Ende und noch dazu unter unser Schlafzimmerfenster baut. Kann ich etwas dagegen machen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 14.09.2018 09:22

Hallo Andi,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Das hängt davon ab, wie bei Ihnen vor Ort die Abstandsflächen und Maximalhöhen geregelt sind. Hierzu fragen Sie am besten bei Ihrer Stadt oder Gemeinde nach. Sollten Sie dann Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bebauung Ihres Nachbarn haben, empfehlen wir das Gespräch mit einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder direkt mit einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Markus am 11.09.2018 23:06

Hallo,

der Nachbar will auf einem privaten Durchgangsweg von 3 m Breite (der aber schon immer öffentlich genutz wurde, Fußweg) einen Aufzug aussen am Gebäude anbringen. Von den 3 m Breite gehören ihm 2,20 m. Das Gebäude ist ca. 11 m hoch. Ich wohne in Baden-Württemberg. Hält er die Abstandsgrenze noch ein? Kann ich Widerspruch einlegen? Oder darf der Aufzug vom Amt sowieso nicht genehmigt werden?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 12.09.2018 13:40

Hallo Markus,

vielen Dank für Ihren Kommentar - leider können wir dies aus der Ferne nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Bauamt.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Burkhard Mirchner am 02.09.2018 11:23

Wir haben schon Jahrzehnte gut mit unserem nachbarn gelebt bis ein neuer kamEr behauptet,von seiner Grenze ist noch 2 m

hinter seinem Grundstück das Recht das man da nicht laufen darf.

Ist das so??wir sind in Sachsen

Burkhard Kirchner

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.09.2018 09:56

Hallo Herr Mirchner,

jeder darf auf seinem Grundstück weitgehend das tun, was er möchte. Darf dabei allerdings nicht den Nachbarn durch Immissionen beeinträchtigen. Was genau eine Immission ist und wann diese den Nachbarn wirklich beeinträchtigt, müssen oftmals Gerichte klären. Das kann bspw. Lärmbelästigung, stinkender Müll oder Grillqualm sein. Tatsächlich zählen auch Blicke zur Immission - weshalb es Abstandsflächen gibt und beispielsweise eine Terrasse oder Balkon oftmals einen Abstand von mindestens 3 Metern zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.

Sein eigenes Grundstück darf man aber durchaus überall betreten bzw. sich dort aufhalten. Das kann Ihnen Ihr Nachbar nicht verbieten (bitte beachten Sie: dies ist keine Rechtsberatung).

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Bootsmann am 26.08.2018 15:43

Hallo,meine Tochter teilt sich eine gemeinsame Grundstücks-Grenze zum Nachbarn.Sie hat auf der Grenze

eine Garage gebaut,was alles im Bauantrag genehmigt wurde.Es ist ein Hanggrundstück,die auf der EG-Ebene steht.Unterhalb der Garage wurde eine Holzhütte errichtet. Jetzt möchte der Nachbar der das Grundstück erst später von der Stadt erworben und bebaut hat,im Bereich der gemeinsamen Grenze abgraben,da er im UG-Bereich etwas tiefer liegt,aber somit Stützmauer und Fundamente zum Teil freilegt. Nun meine eigentliche Frage: Muss man das als Grundstück-Eigentümer einfach so hinnehmen,oder kann man sich dagegen währen?? Wer bitte kann helfen!!!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.08.2018 10:34

Hallo Bootsmann,

der Nachbar hat natürlich das gleiche Recht, bis an die Grundstücksgrenze zu bauen, bzw. das eigene Grundstück baulich zu verändern.

Allerdings darf er damit keine anderen Grundstücke, bzw. Bauwerke darauf beschädigen oder so beeinträchtigen, dass Schaden entstehen kann. Das gilt auch schon für die Rasenfläche: Gräbt der Nachbar ab und aufgrund dessen sackt ein Teil des Gartens weg, kommt der Nachbar für den Schaden auf.

Ob in diesem Fall bereits eingegriffen werden kann, können wir Ihnen aus der Ferne nicht sagen. Es kommt sicherlich auch darauf an, wie teif der Nachbar abgräbt und ob die Stabilität des Fundaments und der Mauer dennoch gewährleistet sind. Sie könnten Sich als erstes an das Bauamt wenden. Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt um Rat bitten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Torsten am 24.08.2018 09:14

Hallo aus Schleswig-Holstein,

ich wohne in einem Kerngebiet einer kleinen Stadt mit Wohnhäusern und kleinen Gewerbebetrieben. Ich besitze ein größeres (23 x 12 m), reetgedecktes Gebäude und möchte das Dachgeschoss zu wohnlichen Zwecken ausbauen, um weitere Wohnungen zu schaffen.

Das Gebäude ist ca. 1800 gebaut, ist nicht unter Denkmalschutz und die Nachbargebäude stammen ca. aus 1920, wobei der Abstand zum Grundstücksgrenze an einer Ecke bei ca. 6 m liegt und dann zuläuft auf ca. 2,8 m. Unter welchen Umständen kann ein Ausbau oben erfolgen, ohne den Bestandsschutz nicht zu beeinträchtigen ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.08.2018 12:11

Hallo Torsten,

je nach Bebauungsplan dürfen Sie Dachgauben oder nur Dachfenster einbauen, alles andere passiert ja innerhalb des Gebäudes. Eine Dachterrasse ist vermutlich nicht drin und auch eine Aufstockung könnte problematisch werden. Überlegen Sie sich doch, welche Maßnahmen Sie gerne umsetzen würden und fragen Sie dann im Baumat nach, ob diese umsetzbar sind. Das erscheint die einfachere Herangehensweise.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

hallo am 02.08.2018 22:52

Hallo könnte mir jemand Auskunft über Grenzbebauung geben? Im ländlichen Bereich sind viele Häuser Grenzbebauung unseres auch, unser Nachbar möchte eine Hütte verkaufen die an unser Haus angrenzt würde ein weiter Nachbar diese kaufen könnten er dann eine Garage an unser bestehendes Wohnhaus bauen?

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Margi am 30.07.2018 19:05

Hallo ich hätte da eine Frage? Ist es rechtlich erlaubt das ein Nachbar seine Garage direkt an unser bestehendes Wohnhaus baut?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.08.2018 10:18

Hallo Margi,

wenn ein Gebäude bis an die Grundstücksgrenze gebaut wurde, steht dem Nachbarn prinzipiell das gleiche Recht zu. Zumindest, sofern für ausreichend Brandschutz gesorgt wird. Kann regionale Abweichungen geben. Nähere Infos erhalten Sie ggfs. vom zuständigen Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ichbins am 17.07.2018 10:58

Hallo aus Baden-Württemberg,

an unseren bereits bestehenden Hofplatz planten wir zusammen mit einem Architekten die Verlängerung des Hofplatzes und die Errichtung eines Carports auf dieser Verlängerung. Der Carport sollte mit seiner Längsseite zirka 30 cm hinter der Grundstücksgrenze zu unserem Nachbar gebaut werden. Wir planten den Carport so dass dieser genau 25 m² Wandfläche beträgt. Der Platz auf welchem der Carport errichtet werden sollte war eine Wiese welche zum Nachbar hin abschüßig ist. Der Plan wurde so genehmigt. Wir beauftragten eine Baufirma welche die Fundamente des Carports und den Boden machen sollten. Hier wurde ich von der Baufirma hingewiesen, dass durch die Abschüßigkeit des Geländes eine Stützmauer von Nöten sei. Diese Stützmauer ist zirka 9 Meter lang und 60 cm hoch so dass mein Gelände eben wird und der Platz für den Carport erstellt werden kann. Nun untersagt mir mein Nachbar den Bau des Carports da ich diese Stützmauer zur Wandfläche des Carports dazu rechnen muss und somit die 25m² Wandfläche überschreite. Wir haben die Stützmauer rein aus Sicherheitsgründen errichtet so dass unser Hofplatz nicht abrutscht. Ich sehe den Carport und die Stützmauer nicht als ein Bauwerk an wo man die Flächen addieren muss. Was raten Sie mir?

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Redaktion bauen.de am 23.07.2018 11:27

Hallo Ichbins,

ihr Nachbar kann Ihnen den Bau nicht verbieten, das kann nur das Bauamt, von dem Sie eine Genehmigung haben - die allerdings scheinbar auf einem anderen Plan beruht. Sie sollten sich für den neuen Plan die Erlaubnis des Bauamts holen, bzw. dort einfach mal nachfragen. Wir würden vermuten, dass die Stützmauer kein Problem ist und in ihren Ausmaßen ja eher einem Gartenmäuerchen entspricht. Im Zweifel könnten Sie gegen jegliche Entscheidungen des Bauamts mit der Hilfe eines Anwalts vorgehen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sennewald am 12.07.2018 20:11

unser Nachbar plant eine Garage deren Grundfläche deutlich größer als 50 m² ist. Hierfür behauptet dieser, dass keine Abstandsflächen zu unserer Grundstücksfläche einzuhalten sind. Die Wand entspricht den Baubestimmungen. Meine Frage ist, ob ab einer gewissen Grundfläche der Garage trotzdem Abstandsflächen einzuhalten sind. Das Bauvorhaben ist in Baden Württemberg.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.07.2018 09:19

Hallo Sennewald,

die Landesbauordnung lässt Garagen zu mit einer Wandhöhe von maximal 3 m und einer Wandfläche von maximal 25 m², außerdem dürfen pro Nachbarsgrenze maximal 9 m bebaut werden. Die Grundfläche der Garage spielt keine Rolle.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

A. L. am 30.06.2018 15:37

heute am 30.06.2018 haben wir entdeckt, dass der Nachbar direkt an unserer Grundstücksgrenze, Sonnenseite, ein ca. 6 m hohes Holzgebäude errichten will. Wir entdeckten es an diesem Tage plötzlich an einem entsprechend hohen Holzgerüst. Ich sprach den Nachbar darauf hin an, ob dies rechtlich sei, und er nimmt uns damit auf der Sonnenseite das Licht weg. Er antwortete, dass er das nicht wegmachen wolle, was er gerade aufgebaut hat und dies in Ordnung wäre.

Daraufhin informierte ich mich auf Ihrer Seite im Internet, wo ich auf einen Mindestabstand von 3 m und einem Faktor 0,4 verwiesen werde.

Kurz darauf später teilte ich dem Nachbar dies mit dem Mindestabstand mit, dass er mich über sein Bauvorhaben nicht vorher informiert habe, was wir erst an dem Tag, wo ich diesen ansprach entdeckte und ich mit der Errichtung dieses Gebäudes direkt an unserer (Sonnenseite) Grundstückgrenze, (weit) höher als 3 m, nicht einverstanden bin. Bereits direkt an dieser Grenze steht von im komplett ein gut 3 m hoher dicker Holzzaun.

Wie ist die genaue rechtliche Lage hierzu und was sollten wir jetzt unternehmen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.07.2018 13:00

Hallo A. L.,

die genaue rechtliche Lage können Sie in der Bauordnung des Bundeslandes, in dem Sie wohnen nachlesen. Eine bessere Zusammenfassung als den obigen Artikel können wir Ihnen nicht liefern. Generell scheint das Bauwerk zu hoch zu sein und dürfte vermutlich nicht direkt an die Grenze gebaut werden. Wenn der Nachbar nicht gesprächsbereit ist, könnten Sie entweder Kontakt zum örtlichen Bauamt aufnehmen oder sich von einem Anwalt beraten lassen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


A.L. am 03.07.2018 14:00

Vielen Dank für Ihre Information!

M am 07.06.2018 21:12

Hallo

Unser Haus (reines Gewerbegebiet) hat den Mindestabstand von 6m zum Nachbargrundstück (Wohngebiet). Unser Nachbar ist mit seinem Haus 3m (ebenfalls Mindestabstansfläche) von der Grenze entfernt- dh zw den beiden Häusern liegen 9m. Nun will der Nachbar einen Wintergarten bauen der bis auf 1m an die Grenze heranreicht. Dazu soll eine Baulast auf unser Grundstück eingetragen werden, was nicht weiter schlimm iSt da wir dort eh nicht bauen würden. Zusätzlich soll nun eine Freilast eingetragen werden, so das wir bis auf 5m an die Grenze nichts brennbares lagern dürfen. Meine Frage: wenn ich da doch mal etwas lagere und dem Nachbarn ist das egal, klingt das erstmal nach keiem Problem. Nur was passiert, wenn es mal brennt und durch das gelagerte Matetial dann das Feuer zum Nachbarn überspringen kann, hafte ich vermutlich dafür, oder? Daher freilast besser nicht zusagen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 08.06.2018 12:18

Hallo M,

genau, sollten Sei brennbares Material irgendwo lagern, wo Sie es nicht lagern dürfen und spielt dieses Material dann bei einem Brand eine Rolle, tragen Sie zumindest eine Teilschuld. Wenn Sie das Material also nicht woanders lagern können oder wollen, würden wir Ihnen empfehlen, der Freilast nicht zuzustimmen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

ene am 26.05.2018 04:39

Hallo Grüsse aus Bayern,Zeitlarn

wir wohnen in einem DHH, wir haben einen einliegerwohnung der direkt an Nachbarsgrundsstücks Grenze ist wir wollen jetzt für unsere Kinder den ELW aufstocken mit flachdach dürfen wir so was machen welche Wege müssen wir gehen würde mich freuen auf eine schnelle Antwort.

LG ene

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.05.2018 15:18

Hallo ene,

leider verstehen wir Ihre Frage nicht. Was meinen Sie mir ELW? Einliegerwohnung? Und was genau wollen Sie aufstocken?

Wenn Sie bauliche Veränderungen durchführen wollen, müssen Sie sich in fast allen Fällen ans Bauamt wenden und Ihr Vorhaben genehmigen lassen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

poeni2000 am 15.05.2018 13:14

Ich habe ein Gartengrundstück gepachtet, unmittelbar am Zaun wurde ein Parkplatz eingerichtet und jetzt stehen die Autos mit der Frond direkt anmeinem Zaun. Ich kann das Unkrautdavor nicht beseitigenund ich kann auch meine Hecke nicht schneiden. Meine Frage, wieviel Abstand kann ich verlangen, oder gibtes ein Gestz dafür?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.05.2018 10:32

Hallo poeni2000,

grundsätzlich scheint alles in Ordnung zu sein. Die Abstandsflächen dienen dem Brand- und Immisionsschutz. Bei einem Gartengrundstück gibt es da keine Bedenken. Wo Parkplätze eingerichtet werden dürfen und wo nicht, ergibt sich üblicherweise aus dem Bebauungsplan. Liegt denn einer vor? Im Zweifel müssten Sie sich an die örtliche Baubehörde wenden und sich erkundigen, welche Gesetze und Pläne in Ihrem Fall gelten. Ihre einzige Chance wäre, wenn dir Parkplätze ohne Genehmigung und irregulär errichtet worden wären.

Um die Hecke zu schneiden, müssten Sie die Parkplätze ja nur für ein oder zwei Tage absperren. Das sollten Sie mit dem Eigentümer der Parkplätze absprechen können.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Naumann am 13.05.2018 16:38

Guten Tag aus Thüringen! Unser Nachbar hat direkt am Zaun ein Gewächshaus errichtet. Ist dies so statthaft? Beziehungsweise muss ein Mindestabstand eingehalten werden? Mit freundlichen Grüßen

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.05.2018 12:09

Hallo Naumann,

das ist grundsätzlich in Ordnung. Im Text nennen wir einige Bedingungen. Außerdem muss er natürlich die Bauordnung Thüringens beachten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

C. Neander am 02.05.2018 12:20

Hallo aus NRW,

ein Grundstück, auf dem ein Wohnhaus und kleinere Nebengebäude stehen, soll geteilt werden. Das eine Nebengebäude soll erhalten bleiben und in eine Neubau einbezogen, aber zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude ist kein Abstand von mehr als 3 Metern vorhanden. Muss ein älteres Gebäude wegen der Abstandspflichten abgerissen werden?

Mit freundlichen Grüssen

C. Neander

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.05.2018 12:32

Hallo C. Neander,

sofern ein Gebäude einst genehmigt wurde, sehen wir üblicherweise keinen Grund, weshalb dieses später abgerissen werden müsste. Da wir aber die konkreten Umstände vor Ort nicht kennen, raten wir Ihnen, sich bei der Baubehörde zu erkundigen.

Beste Grüße,

die Redaktion von bauen.de

dornig.murvai am 29.04.2018 19:12

Hallo aus Ludwigshafen ,

wir möchten fragen , ob man vor einem Reihenhaus ein 1 m hoher Zaun an den beiden Grundstücksgrenzen errichten kann?

Braucht man dazu eine Baugenehmigung ?Muss man dazu den Nachbarn fragen?

Mit freundlichen Grüßen

Dornig Murvai

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.05.2018 09:18

Hallo,

Einfriedungen (also u.a. Zäune) sind in der Regel bis zu einer bestimmten Höhe genehmigungsfrei, die Regelungen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich - erkundigen Sie sich also bei ihrer örtlichen Baubehörde.

Vor Errichtung des Zauns sollten Sie sich allerdings mit Ihrem Nachbarn absprechen, es gelten die Nachbarrechtsgesetze, die sich ebenfalls je nach Bundesland unterscheiden.

Beste Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Fam. Gerbig am 23.04.2018 16:10

Hallo aus Hessen,

wir möchten im ersten Stock unserer Doppelhaushälfte nachträglich ein Balkon anbringen. Müssen wir einen Grenzabstand zu unserem Nachbarn einhalten? Ist entscheidend, wie weit der Balkon raussteht? Wir haben was von 1,5 Metern gelesen. Da spielt es keine Rolle, ist das Richtig?

Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 26.04.2018 10:18

Hallo Familie Gerbig,

die hessische Bauordnung erlaubt Ihnen den Balkon, sofern er nicht mehr als 1,50 m herausragt, ein Abstand von mindestens 2 m zur Grenze eingehalten wrden und der Balkon nicht mehr als ein Drittel der entsprechenden Außenwand einnimmt.

Beste Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Rudolf Merkelbag am 17.04.2018 19:50

Hallo,

ich habe da auch eine Frage: In einem Kommentar hier habe ich gelesen, dass das Bauamt GRUNDSÄTZLICH Garagen etc. von max. 15m Gesamtlänge erlaubt. Nun ist die Länge unserer Garage auf einem Grundstück, das wir mit meinen Schwiegereltern anteilig nutzen, mit der Garage der Schwiegereltern mit Regenrinnen zusammen 15,5m.

Das Bauamt hat den Bauantrag mit der 15-Meter-Regel abgewiesen. wie können wir dennoch die Garage in der geplanten Größe bauen lassen?

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.04.2018 14:57

Hallo Rudolf Merkelbag,

wenn Sie sich vom Bauamt ungerecht behandelt fühlen, können Sie natürlich den Rechtsweg versuchen und sich einen Anwalt nehmen. Wir können uns aber nicht vorstellen, dass das Anliegen Erfolg haben könnte. Allerdings ist uns auch Ihre Information neu, das Bauamt würde generell Garagen erlauben, sofern diese maximal 15 Meter lang sind. Was Sie meinen, ist vermutlich die Regelung, das Garagen und andere ähnliche Bauwerke direkt auf die Grenze gebaut werden dürfen, allerdings maximal 9 Meter pro Grenze und insgesamt zu allen Nachbarn 15 Meter. Wenn Sie diese Werte überschreiten, müssten Sie wohl die Garage anders planen. Beachten Sie zusätzlich bitte, dass die Regenrinne nicht den Ausschlag macht. Angenommen Sie würden mit den Außenmauern der Garage im Rahmen bleiben, dürften Sie bauen und eine Regenrinne anbringen - sofern diese nicht aufs Grundstück des Nachbarn reicht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Iris Krutz am 11.04.2018 20:09

Hallo

mitte 2017 wurde mir in diesem Forum bestätigt, dass in NRW das Previligierte Bauen geändert wurde und ab 1.1.2018 mit einem Abstand von 3 m zum Nachbarn eine Doppelgarage bebaut werden darf. Das Bauamt hat nun den Bauantrag abgelehnt mit der Begründung, dass die neue Landesregierung das Gesetz nicht durchgehen lässt. Wie ist hier der Stand-ist das wirklich so korrekt?-Vielen Dank vorab für eine Klarstellung des Sachverhaltes

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 13.04.2018 10:29

Hallo Iris Krutz,

grundsätzlich gestattet es die Landesbauordnung NRW, Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m direkt an die Grenze zu bauen, sofern maximal 9 m pro Grenze und maximal 15 m insgesamt bebaut werden. Warum in Ihrem Fall die Garage selbst mit Abstandsfläche von 3 m nicht erlaubt wird, können wir nicht sagen, diese Frage sollte Ihnen aber das Bauamt beantworten können. Sofern Sie die Abstandsflächen einhalten, müssen ohnehin andere Gründe gegen eine Bebauung sprechen, innerhalb dieser Grenzen sollten auch Dachterrassen kein Problem sein.

Die Änderungen der Landesbauordnung, die damals zur Debatte standen, scheinen aber von der neuen Regierung tatsächlich nicht umgesetzt worden zu sein.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Fam. Müller am 08.04.2018 10:04

Hallo,

gelten diese Regelungen auch für die Grenzbebauung mit "Spielhäusern" ? Unser Nachbar baut gerade

an einem Solchen. Die Breite ist ist etwa 2,50 m, die Giebelhöhe ist bei mindestens 4,5 m. Das Spielhaus steht an unser Südseite (in Höhe der Terasse).

Darf unser Nachbar so bauen ohne unsere Einwilligung, bzw. dürfen wir verlangen, dass er das Haus wieder abbaut ?

Danke und viele Grüße aus Bayern

Fam. Müller

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.04.2018 09:47

Hallo Familie Müller,

Spielhäuser werden in den Bauordnungen nicht explizit genannt, vermutlich gelten aber auch hier keine anderen Regelungen und so wäre ein Bauwerk mit diesen Ausmaßen auf der Grenze nicht gestattet. Unter Umständen muss ihr Nachbar das Haus wieder abreißen, wenn die örtliche Baubehörde darauf aufmerksam wird - und zwar selbst dann, wenn Sie Ihre Einwilligung gegeben haben. Sie sollten Ihren Nachbarn zumindest dazu raten, lieber mal beim zuständigen Amt nachzufragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Pfirsichwerfer am 03.04.2018 19:53

Hallo,

Wir wohnen in Rheinland Pfalz und sind momentan dabei eine genehmigungsfreie Garage zu bauen direkt an der grundstücksgrenze.

Waren vorsichtshalber beim Bauamt mit einer Skizze des bauvorhabens und uns wurde gesagt wir können sofort mit dem Bau beginnen da (genehmigungsfrei).

Der Nachbar ist auch mit dem Bau einverstanden, jedoch habe ich das nicht schriftlich vom Nachbar.

Brauche ich eine schriftliche Genehmigung vom Nachbar um evtl ärger im Nachhinein vorzubeugen?

Mfg

Daniel

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.04.2018 10:09

Hallo Pfirsichwerfer,

die Unterschrift des Nachbarn nützt Ihnen bestenfalls auf persönlicher Ebene etwas.

Bei genehmigungspflichtigen Bauten haben Nachbarn üblicherweise die Chance, Einspruch zu erheben, tun sie es nicht, ist die Sache erledigt. In diesem Fall brauchen Sie keine Genehmigung, der Nachbar hat deswegen auch keine Chance, einzugreifen. Weder jetzt noch später. Für den nachbarschaftlichen Frieden ist es natürlich besser, vorher dennoch über solche Vorhaben zu sprechen, was Sie ja getan haben. Stört sich der Nachbar aber in zehn Jahren an der Garage, kann er einerseits nichts gegen die Garage tun, andererseits nützt es ihm oder ihnen dann auch nichts, irgendwann unterschrieben zu haben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Pfirsichwerfer am 05.04.2018 16:02

Dankeschön für die Antwort. Dann kann ja alles wie gehabt weiter gehen :)

Wassermann am 20.03.2018 16:34

Hallo aus NRW,

ein Nachbar hat vor ca.17 Jahren eine Grenzbebauung über 16m ( in der Form eines L )bebaut. Jetzt plant er an die lange Seite einen WIntergarten zu bauen der wieder auf meiner Grenze läuft . Ist dieses überhaupt zulässig eine Grenzbebauung über diese bereits vorhandenen 16m hinaus?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 23.03.2018 09:46

Hallo Wassermann,

das erscheint uns unzulässig. Zum einen lässt die Bauordnung eine Bebauung von maximal 15 m zu allen Nachbarsgrenzen zu - und diese ist ja bereits überschritten. Ohnehin dürfen nur Garagen, Gewächshäuser und Abstellräume bis an die Grenze gebaut werden. Ein Wintergarten dürfte nicht gestattet sein. Genauere Infos bekommen Sie vom Bauamt oder aber von einem Anwalt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Max am 19.03.2018 16:17

Hallo aus Hessen,

Ist es möglich/Kann es sein, dass der Mindestabstand laut Bauordnung von 3m durch Bau einer verstärkten "Brandmauer" zum direkt angrenzenden 2-Familien Wohnhaus umgangen werden kann?

Kann & Möchte der Aussage eines lokalen Bauamt-Mitarbeiters keine Richtigkeit schenken.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 23.03.2018 09:39

Hallo Max,

sofern das Nachbarhaus bereits bis an die Grenze gebaut wurde dürfen Sie eigentlich direkt anbauen - natürlich unter Einhaltung aller Vorschriften. Das sagt der §6 der Hessischen Bauordnung. Ob es hier möglicherweise Ausnahmen gibt und ob und wie Sie dieses Recht im Zweifel durchsetzen können, müssten Sie mit einem Anwalt klären.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

H.W. am 12.03.2018 15:34

Moin aus Hambug

Wo könnte ich mich im vorweg erkundigen welche Bauvorhaben der Nachbar plant?Altbau wird wohl abgerissen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 15.03.2018 11:24

Hallo H.W.

Die beste Quelle ist natürlich der Nachbar selbst. Sofern dieser eine Baumaßnahme beantragt hat und diese genehmigt wird, werden Nachbarn allerdings üblichereise darüber informiert, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Widerspruch einzulegen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

WI am 19.02.2018 09:13

Hallo,

Ich wohne in Oberbayern und würde gerne mein Haus aufstocken weil ich sowieso ein neues Dach brauche. Das Haus ist aber weniger als 3m vom Nachbar Grundstück entfernt. Kann man auch höher bauen wenn der Nachbar gegen eine Aufstockung ist?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.02.2018 10:37

Hallo WI,

das hängt von Regelungen vor Ort ab. Dabei gilt es allerdings nicht nur die Regelungen bezüglich der Abstandsflächen zu beachten, sondern auch den örtlichen Bebauungsplan. Wohnen Sie auf dem Land und herrschen bei Ihnen im Ort die üblichen Regelungen, wird die Aufstockung vermutlich nicht genehmigt werden. Wohnen Sie in der Stadt oder in einem dichtbesiedelten Ortskern, ist das dagegen schon eher möglich. Aufschluss kann auch die Bebauung in der Umgebung geben. Gibt es dort Häuser, die bereits entsprechend hoch gebaut sind, scheinen entsprechende Bauvorhaben generell genehmigt werden zu können.

Sicher beantworten kann Ihnen diese Frage nur das örtliche Bauamt, erste Infos gibt’s möglicherweise schon am Telefon.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

MW am 30.01.2018 12:22

Hallo, wir möchten ein Haus bauen, haben auch schon einen Plan erstellen lassen. Das Haus muss an einem Berg -Hang gebaut werden. Nun mussten wir lt. Gemeinde das Haus und sprich auch den Plan ändern lassen da die Höhe des Hauses an der Hang-Unterseite zu hoch ist und das so nicht durchgehen würde. Daraus folgt das wir das Haus so dermaßen verändern mussten, damit wir mit der Höhe runter kommen, dass es nun nicht mehr ganz unseren Vorstellungen entspricht wie ursprünglich geplant. Wir haben auch die Aussage erhalten, dass wenn das Haus auf einer geraden Fläche gebaut werden würde, dann würde alles passen aber nicht durch die Hanglage.

Kann man hier etwas unternehmen dass das Haus wir ursprünglich geplant gebaut werden kann?

Standort Oberbayern

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.01.2018 10:14

Hallo MW,

nein, da können Sie wenig tun. Ob ein Bauwerk genehmigt wird oder nicht, ist Sache der Stadt, die sich natürlich an die Vorgaben in ihrem Bebauungsplan halten sollte. Sie können sich auch mal die Bauwerke in der Umgebung ansehen, welche Lösungen dort offenbart genehmigt wurden. Letztendlich könnten Sie natürlich versuchen, eine Baugenehmigung einzuklagen. Ob dies Aussicht auf Erfolg hätte, können und dürfen wir nicht einschätzen. Wenn Sie diesen Schritt in Erwägung ziehen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt vor Ort wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

P.B. am 19.01.2018 13:48

Unser Grundstücksnachbar wird dieses Jahr neu bauen. Jetzt haben wir morgen einen Termin mit ihm bzgl. Abstandsflächenübernahme. Allerdings ist dort, wo die Abstandsflächenübernahme stattfinden soll, unsere Garage. Wenn wir jetzt der dieser Übernahme zustimmen, hat das Einflüsse auf die Garage? Kann der Nachbar bei Zustimmung verlangen, dass die Garage weg muss?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.01.2018 15:43

Hallo P.B.,

Garagen dürfen üblicherweise auch innerhalb der Abstandsflächen stehen. Zumindest unter bestimmten Voraussetzungen. Üblicherweise darf die mittlere Höhe bspw. nur 3 Meter betragen, insgesamt dürfen nur bspw. 16 Meter Grenzfläche bebaut werden usw. Diese Regelungen sind aber von Land zu Land unterschiedlich. Die Übernahme wird im Grundbuch eingetragen, wirkt sich also auch minmal auf den Wert ihres Grundstückes aus. Um sicher zu gehen, sollten Sie entweder die Landesbauordnung studieren, beim Bauamt nachfragen oder einen Anwalt fragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

M.S. am 03.01.2018 10:30

Ich möchte ein Haus bauen in Hessen.

Im vorliegenden Bebauungsplan ist ein Abstand von 5m zum angrenzenden Außenbereich (nach hinten) angegeben. Muss dieser strikt eingehalten werden oder gibt es die Möglichkeit einer Sondergehmigung auf 3m Abstand? Seitlich zu den Nachbargrundstücken wird nämlich nur ein Abstand von 3m vorgegeben.

Vielen dank im Voraus für hilfreiche Antworten.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.01.2018 11:16

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

laut Bau-Gesetzbuch kann jemand von den Vorschriften des Bebauungsplans nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung einfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Ob dies in Ihrem Fall so ist, können wir aus der Ferne allerdings leider nicht beurteilen. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen daher die Beratung durch einen auf Baurecht spezialisierten Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Lotte am 29.12.2017 11:47

Unser Grundstücksnachbar hat eine Garage mit der Außenmauer auf unserer Grundstücksgrenze und die andere ist auf Städtegrundstück. Gibt es einen bestandsschutz? Wir sind ein Außenbereich und Flächendenkmal und unser Hof ein Kulturdenkmal. Gelten da auch die 3m Abstand, oder nicht? Wir sind in Thüringen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.12.2017 14:31

Hallo Lotte,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider können wir Ihren konkreten Fall aus der Ferne nicht beurteilen. Zwar schreibt die Bauordnung in Thüringen in der Bauordnung einen Mindestabstand von drei Metern vor, je nach Einzelfall sind aber Sonderregelungen und Abweichungen möglich. Zum Beispiel aufgrund des Bebauungsplans, oder weil der Grundstücksnachbar mit dem vorherigen Eigentümer Ihres Grundstücks vereinbart hat, dass er die Garage näher an der Grundstücksgrenze bauen darf.

Um die Rechtslage zu überprüfen, wären unter anderem Einblicke in die jeweilige Bauordnung, den Bebauungsplan, das Grundbuch sowie ins Baulastenverzeichnis nötig. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Zweifel an einen Fachanwalt zu wenden. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Herzliche Grüße

die Redaktion von bauen.de

Wolfgang64347 am 09.12.2017 15:39

Unser Nachbar möchte in seinen Garten ein Haus bauen. DA- Hessen, wie weit muss die Aussenmauer des Hauses von unserer Grundstücksgrenze entfernt sein??- dürfen sich in der Fassade zu unserem Grundstück Fenster befinden?-Danke für die Info- Wolfgang

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.12.2017 09:09

Hallo Wolfgang64347,

die Antworten auf Ihre Fragen finden Sie im Text. Genauere Informationen können Sie der Landesbauordnung Hessen entnehmen, die Regelungen unterscheiden sich aber nicht massiv von den hier im Text dargestellten. Der Nachbar darf Fenster auch in die Fassade einbauen, die Ihrem Grundstück zugewandt ist.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Marita am 06.12.2017 18:53

Möchte mein Dachgeschoss ausbauen, dafür müsste ich eine Metall Treppe von außen anbauen.

Zur Grundstücks Grenze sind aber nur drei Meter.

Darf ich da eine Treppe ans Haus anbringen ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.12.2017 10:56

Hallo Marita,

in den jeweiligen Landesbauordnungen sind auch diverse Ausnahmen für die Abstandsflächen genannt. Dazu gehören beispielsweise Erker, Balkone, Stützmauern, Garagen und dergleichen. Ob es in Ihrem Bundesland eine Regelung für Außentreppen gibt, müssten Sie mal nachlesen. Sicherlich kommt es auch darauf an, wie die Treppe ausgestaltet sein wird.Im Zweifel sollten Sie bei der zuständigen Baubehörde telefonisch nachfragen.

Herzliche Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Bauprojekt,

die Redaktion von bauen.de

Alex am 03.12.2017 11:32

Moin , wer kann helfen , Grenzbebauung- MV- im Stadtgebiet , nicht das Problem , der der baut an unsere Grenze , Giebel ohne Fenster , alles OK muss man hinnehmen , aber wie will der Bauherr auf unseren Hof an seinen Giebel um Arbeiten auszuführen , da finde ich nichts für MV , mal abgesehen wir einigen uns , MV nur Nachbarschaftsrecht und da steht nichts drin , daß er den Hof , wie bei Leiter und Hammerschlags Recht nutzen darf ,unsere Hof der angrenzt wird von Mietern genutzt ist hier ein Entschädigungshöhe bekannt für das nicht oder stark eingeschränkte Nutzen , wird sicher bei Neubau ca 4-5 Monate dauern ? WER KENNT SICH AUS ?? DANKE IM VORAU- Alex

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.12.2017 10:40

Hallo Alex,

Mecklenburg-Vorpommern hat kein spezielles Nachbarrecht. In einer Broschüre des Justizministeriums heißt es, das gewisse Regelungen dennoch gelten. Und dazu gehört auch das Hammerschlags- und Leiterrecht, das es dem Nachbarn grundsätzlich erlaubt, das Nachbarsgrundstück bei Bau- oder Instandsetzungsarbeiten mitzunutzen. In welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen, ob also beispielsweise eine Entschädigung fällig wird und wenn ja in welcher Höhe - das ist nicht geklärt. Das Land hofft, dass sich Nachbarn schon einigen können. Der Ball liegt also bei Ihnen. Erfahrungswerte haben wir in der Redaktion keine. Gegebenenfalls sollten Sie sich einen Anwalt nehmen, der Sie dahingehend beraten kann, ob bspw. Regelungen anderer Bundesländer bzgl. Einer Entschädigung anzuwenden sind und wie hoch diese sein sollte.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

susi am 17.11.2017 06:52

Hallo mein Nachbar hat sein Holz an meine Hauswand gestapelt, nun ist meine Wand nass kann also nichts an der Wand anschauen was tun?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.11.2017 12:44

Hallo susi,

Ihr Nachbar darf sein Holz auf seinem Grundstück aufbewahren - allerdings so, dass dabei nicht das Eigentum anderer beschädigt wird. Ist das der Fall, muss er andere Lösungen finden, im Zweifel könnten Sie ihn mit Hilfe eines Anwalts und einer Unterlassungsklage dazu zwingen. Wenn tatsächlich Schaden entstanden ist, könnten Sie auch Schadenersatz fordern. Das alles geht natürlich nur, wenn das Holz das Nachbarn tatsächlich der Grund für den Schaden ist. Das müssten Sie im Zweifelsfalle von einem Bausachverständigen überprüfen lassen.

Wenn allerdings Ihre Innenwand nass ist, haben Sie möglicherweise ein größeres Problem, dann stehen dringend Reparaturen an, denn die Außenhülle Ihres Hauses scheint in diesem Fall ja undicht zu sein. Egal ob da Holz an der Wand aufgestapelt oder nicht: das darf nicht passieren.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

focusgm am 11.11.2017 18:01

Hallo zusammen, ich möchte ein Carport mit intigrierter Dachterrasse auf der Grundstücksgrenze genehmigen lassen. Mein Nachbar meine ich müsse eine Brandschutzwand errichten. Stimmt das??

Abweichungen der Schattenflächen ist geregelt bzw genullt.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 13.11.2017 14:15

Hallo focusgm,

es gibt keine Bauordnung, die generell eine Brandschutzwand vorschreiben würde, wenn man auf der Grundstücksgrenze baut. Wenn allerdings der Nachbar ebenfalls auf der Grundstücksgrenzen bauen möchte, bzw. dort bereits ein Gebäude steht, müssen diese beiden Gebäude unter Umständen durch eine Brandschutzwand getrennt werden. Es kann in Ihrer Gemeinde allerdings Regeln geben, die eine solche Brandschutzwand in bestimmten Gründen vorschreibt. Im Übrigens könnte es auch sein, dass Sie die Dachterrasse nicht bis zur Grundstücksgrenze bauen dürfen oder aber zumindest für Sichtschutz sorgen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

ABO am 24.10.2017 22:34

Wir leben in einer Reihenhauszeile in Baden-Württemberg, die höhenversetzt ist. Wir liegen 1,5 m unter unseren Nachbarn. Unser Gartenhaus ist dadurch nur ca. 50 cm über deren Bodenhöhe aufgestellt, angrenzend an ihr Grundstück, was von deren Bepflanzung komplett überragt wird. Nun müssen sie ein Gartenhaus versetzen und werden es angrenzend an uns stellen. Das bedeutet ca. 3,5 m über unserem Grundstück einen Block, der Schatten wirft und Sicht nimmt. Wie wirkt sich das bei einem Verkauf auf unseren Grundstückswert aus? Müssen wir zustimmen?

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort. Wir sind verzweifelt.

auf Kommentar antworten

ABO am 24.10.2017 22:45

Zusatz: Die Grundstücke sind nur 5 m breit.


Redaktion bauen.de am 25.10.2017 08:46

Sehr geehrte/r Fragesteller,

ob das Vorhaben Ihres Nachbarn baurechtlich zulässig ist, können wir aus der Ferne leider nicht beurteilen. Am besten, sie erkundigen sich beim örtlichen Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jenny am 04.10.2017 13:57

Wir leben in einer Doppelhaushälfte in Baden-Württemberg und beide Parteien haben Terrassen, die direkt an der Grundstücksgrenze liegen. Unser EG sowie die Terrasse liegen ca. 1 m höher als die der Nachbarn.

Vor unserer Terrasse, Richtung Garten war auch betoniert und hügelartig ein Blumenbeet bis zur eigentlichen Terrasse angelegt. Dieses haben wir jetzt zugeschüttet und wollen Asphalt darauf machen, damit wir eine ebene Fläche haben, also die Terrasse ein wenig vergrößern. Jetzt macht der Nachbar Ärger. Brauchen wir seine Zustimmung. Seine Terrasse geht genau so weit raus wie unsere. Und brauchen wir eine Baugenehmigung oder Bauanzeige? Es ist ca. eine Vergrößerung von 6 qm

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.10.2017 15:06

Hallo Jenny,

grundsätzlich sieht das Nachbarrecht Abstandsflächen auch bei Terrassen vor, in Ihrem Fall gibt es diese Flächen ja aber von vorneherein nicht. Stattdessen sollte es eigentlich einen Sicht- bzw. Feuerschutz zwischen den Terrassen geben. Über diesen hinaus dürfen weder Sie noch Ihr Nachbar die Terrasse erweitern. Und dann gibt es ja noch diesen Höhenunterschied zwischen den beiden Grundstücken. Die Terrasse müssen Sie ja befestigen und diese Befestigung würde vermutlich das tiefergelegene Nachbarsgrundstück beeinträchtigen. Ohne die Sitation genau zu können, vermuten wir, dass weder Sie noch Ihr Nachbar die Terrasse vergrößern dürfen. Sie sollten zumindest mal beim zuständigen Bauamt anrufen und formlos nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Katrin am 18.09.2017 19:04

Hallo :-)

wir möchten unser Haus um eine Etage aufstocken, was anscheinend auch in der Lage ok wäre. Nun ist aber das Problem, dass wir ein externes Treppenhaus anbauen müssten (die aufgestockte Etage ist als separate Wohneinheit geplant)

Hier werden wir seitlich anscheinend mit dem Abstand zu den Grundstücksgrenzen bekommen. Gibt es da irgendwelche Tipps? Wie sieht es mit einer freien Metalltreppe aus? Gelten da die gleichen Abstände wie bei einem gemauerten Treppenhaus?

Viele Grüße aus Hannover (Niedersachsen)

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.09.2017 09:17

Hallo Katrin,

leider lassen sich solche Fragen nicht allgemeingültig beantworten. Das hat auch damit zu tun, dass es zu großen Teilen vom örtlichen Bebauungsplan abhängig ist, was erlaubt ist und was nicht. Empfehlenswert ist es bei Unklarheiten immer, eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Teil des Antrags ist ein Lageplan mit Darstellung des Bauvorhabens sowie eine Baubeschreibung. Am besten, Sie erkundigen sich vorab bei der Behörde, ob weitere Unterlagen benötigt werden oder spezielle Formulare benutzt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Hessen am 13.09.2017 21:06

Hallo,

ich habe in Hessen ein EFH gebaut. Sowohl mein Nachbar als auch ich haben dazu etwas vom Hang abgetragen. Nun will ich wieder Erde auffüllen um eine gerade Ebene zu erhalten. Mein Nachbar muss aus bautechnischen Gründen ca 40cm darunter bleiben.

Nun müssen L-Steine gesetzt werden.

Wer hat die Kosten zu tragen? Der Nachbar weigert sich mit dem Hinweis, dass ich auffüllen und mithin die Kosten tragen müsste.

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.09.2017 09:30

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

unter Umständen könnte es sich bei der Errichtung dieser L-Steine um eine Einfriedung handeln. Das Hessische Nachbarrechtsgesetz schreibt vor, dass der Eigentümer eines bebauten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet ist, sein Grundstück einzufrieden, soweit die Grenze zum Nachbargrundstück nicht mit einem Gebäude besetzt ist. Die Kosten der Einfriedung tragen in der Regel die beiden Nachbarn zu gleichen Teilen. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel. Zudem müsste geklärt werden, ob es sich bei den L-Steinen tatsächlich um eine Einfriedung handelt. Wir empfehlen Ihnen hierfür die Beratung durch einen Eigentümerverein wie Haus & Grund.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Nachfrage152 am 28.08.2017 08:16

Hallo,

in Brandenburg haben wir eine Garage 9m lang auf Grenzbebauung gebaut. Jetzt soll ein Carport vor die Garage ebenfalls auf Grenze gebaut werden. Gesamtlänge insgesamt 14m (auf der anderen Seite stehen schon 9m auf Grenzbebauung). Mein Nachbar hat nichts dagegen und würde dem auch schriftl. zustimmen. Könnte das Bauamt meinem Antrag trotz Überschreitung der max. Werte genehmigen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.08.2017 09:17

Hallo Nachfrage152,

die Abstandsflächen dienen nicht nur dem nachbarschaftlichen Schutz, sondern beispielsweise auch dem Feuerschutz. Den Grundstückseigentümern werden gewisse Dinge zugestanden, auf die Sie dann ein Recht haben. In Ihrem Falle überschreiten Sie diese Ausnahmeregelungen. Dennoch ist es sinnvoll, beim Bauamt nachzufragen, weitere Ausnahmen sind je nach Amt und Gemeinde durchaus möglich. Dass Ihr Nachbar einverstanden ist, wäre Voraussetzung, ist aber keine Garantie dafür, dass Sie Ihr Vorhaben durchführen können.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Enuresis am 16.08.2017 15:50

Hallo aus Hannover!

Im Garten unseres Nachbarn steht seit ca. 50 Jahren ein ursprüngliches Gartenhaus. Im Laufe der Zeit wurde dieses Haus zum Wohnhaus umgebaut, Wohnraum, Heizung, Küche Bad.... Jetzt wurde das Haus gedämmt, und steht nunmehr nur noch 2.20 Meter von unserer Grundstücksgrenze. Giebelhöhe des Hauses geschätzt 5 Meter. Dieses Haus soll wohl künftig bewohnt werden, und ist keinesfalls mehr ein Gartenhaus. Fragen: Hätten wir bei der jüngsten Sanierung (Fassadendämmung) gefragt werden müssen? Ist grundsätzlich wohl überhaupt eine Baugenehmigung dafür existent? Müssen wir das so hinnehmen, bzw. was könnte getan werden.... ? Danke für Ihre Antworten

auf Kommentar antworten

J. Wilkosz am 29.08.2017 11:18

Die Unterschreitung der 2,50 m ist zulässig, sofern die Unterschreitung durch eine nachträgliche Dämmung herbeigeführt wird.

Dämmung bis 25 cm ist zulässig. Das heißt, ihr Nachbar hat den Grenzabstand um 5 cm überschritten.

Da Abstände jedoch auf volle 10 cm gerundet werden dürfen, ist die Bauweise zulässig.

Was mich allerdings interessieren würde ist, was genau Sie am Bau Ihres Nachbarn stört.


Immowelt-Redaktion am 17.08.2017 08:48

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

in der Tat könnte es sein, dass in diesem Fall die zulässige Abstandsfläche unterschritten wurde. Wenn dem so ist und für das Wohngebäude unter Umständen keine Baugenehmigung vorliegt, droht ihrem Nachbarn im schlimmsten Fall ein Rückbau. Vielerorts lassen die zuständigen Ämter hier aber auch Milde walten und genehmigen nachträglich. Wir würden Ihnen zunächst einen Blick in die örtliche Bauordnung empfehlen, um sicher zu gehen, dass die Abstandsflächen auch tatsächlich unterschritten wurde. Sollten Sie dann gegen Ihren Nachbarn vorgehen wollen, empfehlen wir Ihnen eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverein wie Haus & Grund.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de


Enuresis am 17.08.2017 12:38

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Das hiesige Baurecht besagt Folgendes:

§ 7 Grenzabstände

(1) Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen. Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H). Der Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden.

(2) Erhebt sich über einen nach § 8 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 3 die Höhe des Punktes über der Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend.

(3) Der Abstand beträgt 1 H, mindestens jedoch 3 m.

(4) Der Abstand beträgt 1/2 H, mindestens jedoch 3 m,

1. in Baugebieten, die ein Bebauungsplan als Kerngebiet festsetzt,

2. in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer Bebauung diesen Baugebieten entsprechen,

3. in anderen Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan Wohnungen nicht allgemein zulässig sind.

Satz 1 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete liegen.

Woher weiß ich denn ob eine Baugenehmigung besteht? Mein Nachbar würde dies auf Nachfrage ohnehin bejahen....

Grüße


Redaktion bauen.de am 17.08.2017 14:30

In diesem Fall würden wir Ihnen dazu raten, das zuständige Bauamt zu kontaktieren und zu fragen, ob der Bau Ihres Nachbarn so rechtens ist. Im Hinblick auf die Abstandsregelungen sieht es jedenfalls nicht danach aus. Dennoch bliebe Ihnen am Ende nur der Gang zum Rechtsanwalt, sollten Sie gegen den Bau vorgehen wollen.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Aufstocker17 am 09.08.2017 21:17

Noch eine kleine Info zu unserem Vorhaben.

Unsere Nachbarn sind mit unsererm Vorhaben einverstanden und haben schon Unterschrieben.

Also hängt es nur noch von der kleinen Überlappung ab!

auf Kommentar antworten

Aufstocker17 am 09.08.2017 20:56

Hallo

Wohne in Bayern will mein Haus aufstocken, aber die Abstandsfläche überlappt sich an einer Stelle um 1mx0,4m! Was kann ich machen? Gibt es da eine Möglichkeit, dass ich trotzdem bauen kann z.B gute Argumente wo ich anbringen kann oder ausnahmen? ! Bitte um schnelle Infos! Eilt

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 10.08.2017 09:48

Hallo und danke für Ihren Kommentar,

wenn Ihr Nachbar einverstanden ist, würden wir Ihnen empfehlen, sich an das zuständige Bauamt zu wenden. Dort erfahren Sie, ob die kleine Überlappung gestattet wird oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Walter Pilz am 09.08.2017 20:50

Wie wertvoll ist der Baulageplan in original Dokument

LG

Walter Pilz

auf Kommentar antworten

Andreas am 06.08.2017 21:37

Hallo,

möchte einen Doppelcarport ca. 5x5 m auf die Grenze zum seitlichen und hinteren Nachbarn bauen. Wohne in Hessen. Ist dies ohne Genehmigung möglich?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.08.2017 14:31

Hallo Andreas,

vielen Dank für Ihren Kommentar. In Hessen dürfen Garagen und Carports direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden und benötigen keine Baugenehmigung, sofern sie innerhalb der Baulinien stehen und eine Grundfläche von maximal 50 Quadratmetern aufweisen. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, empfiehlt sich vor Baubeginn dennoch eine kurze Nachfrage bei der örtlichen Baubehörde.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

e-hoernlein am 05.08.2017 18:41

Hallo,

wir wohnen in BW. Unser Nachbar hat unter seinem Balkon eine Markise montiert die bis zu unserer Grundstücksgrenze bzw. ein paar Zentimeter in unser Grundstück ragt. Ist das erlaubt, zu dem es sich um einen Grundstücksteil bei ihm handelt auf dem eine Baulast eingetragen ist ( der Balkon hat nicht die notwendigen 2,5 Meter Abstand zu unserem Grundstück.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.08.2017 09:33

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

in der Regel darf eine Markise nicht ohne die Erlaubnis des Nachbarn in sein Grundstück ragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir Ihre Situation aus der Ferne nur schlecht beurteilen können. Zudem dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Wir würden Ihnen daher die Beratung durch einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverein wie Haus & Grund empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Kiara am 02.08.2017 07:43

Hallo,

wir kommen aus Niedersachsen und wollen im Garten außerhalb der Bebauungslinie einen großen Schuppen bauen. Ist das erlaubt?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.08.2017 08:52

Hallo Kiara,

in der Regel nicht, nein. Um die Sache genauer abzuklären, würden wir Ihnen aber empfehlen, das örtliche Bauamt zu konsultieren.

Mit besten Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Sarah am 31.07.2017 20:24

Hallo, wir wohnen in Rheinland-Pfalz und würde gerne ein vorhandenes Gebäude abreißen um eine Garage zu bauen. Unser Nachbar ist nun dagegen. Die Garage an sich ist Genehmigungsfrei da sie die 50 Quadratmeter nicht überschreitet. Können wir nun trotzdem unsere Garage bauen? LG

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.08.2017 09:40

Hallo Sarah,

das lässt sich leider nicht allgemeingültig beantworten. Eine Gemeinde kann beispielsweise in der örtlichen Bauvorschrift festlegen, dass Sie den Nachbar um Erlaubnis fragen müssen, in anderen Bauvorschriften kann dies anders geregelt sein. Am besten, sie erkundigen sich beim zuständigen Bauamt.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Landluft am 29.07.2017 11:01

Hallo,

wir wohnen in einer ländlich geprägten Landschaft neben einem Bauernhof, der nun

seine Gebäudefläche um einen zusätzlichen Stall für Kälber ergänzt. Die alte Scheune

würde wegen Baufälligkeit abgerissen.

Der neue Stall wird ein Höhe von ca. 5 m mit leicht abfallenden Dach haben.

Nach meinen Recherchen verletzt er kein Baurecht, wenn er keinen Mindestabstand

von 4 m einhält. Ist das so richtig ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.07.2017 10:25

Hallo Landluft,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider lässt sich ihre Frage aber nicht pauschal beantworten, das kann je nach Ort unterschiedlich geregelt sein. Am besten, Sie erkundigen sich bei Ihrer Gemeinde.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

puffi am 24.07.2017 11:54

Hallo,

ich bräuchte einen Rat. Wir wohnen in Niedersachsen. Wir haben außerhalb der Bebauungslinien eine Doppelgarage stehen mit Fundament! Mit welcher Strafe müssen wir rechnen da das ja nicht erlaubt ist, oder? Könnte man mit einer Baugenehmigung ausserhalb des Bebauungsplanes eine Garage bauen?

Und darf ich an meiner Grundstücksgrenze soviele Schuppen bauen wie ich will auch wenn ich über 9 Meter Länge komme?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.08.2017 12:32

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

bei einem Bau außerhalb der Bebauungslinien kann dem Eigentümer schlimmstenfalls drohen, dass das zuständige Amt den Rückbau verlangt. Dabei gibt es aber Ausnahmen, beispielsweise den Bestandsschutz. Steht die Garage als dort schon sehr lange, könnte es sein, dass sie dort auch stehen bleiben darf. Bei Gebieten, in denen es keinen Bebauungsplan gibt, gilt, dass sich Bauherren an den umgebenden Bauwerken orientieren müssen. Eine Baugenehmigung wird in der Regel nur dann erteilt, wenn das der Fall ist. Bei Gebäuden entlang der Grundstücksgrenze müssen sich Bauherren zudem an die Bauvorschriften der jeweiligen Gemeinde halten.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

Enduroerdferkelchen am 21.07.2017 10:51

Guten Tag, wir benötigen bitte Ihren Rat: wir wohnen in BW. Die Rückseite unserer Garage mit Flachdach grenzt direkt an den Garten eines benachbarten Reihenhauses. Hier wurde jetzt auf einem kleinen Fundament eine Hütte (ca. 2m hoch und 3m lang) für Gartengeräte, Stühle, etc. errichtet. Der Abstand zu unserer Garage beträgt lediglich 15cm. Unsere Garagenwand wird innen feucht, schwarz und ist von außen nicht einsehbar. Wie ist hier die Rechtslage?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.08.2017 10:00

Hallo Wilkosz und Enduroerdferkelchen,

vielen Dank für Ihre ergänzende Antwort, tatsächlich gibt es diese Regelung in Baden-Württemberg, allerdings nicht in allen Bundesländern.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Redaktion bauen.de am 21.07.2017 14:06

Hallo Enduroerdferkelchen,

grundsätzlich gelten für den Nachbarn natürlich die gleichen Rechte, wie für Sie. Sie beide dürfen Garagen, Schuppen und dergleichen bis an die Grundstücksgrenze bauen, solche Gebäude brauchen keine Abstandsflächen. Da können Sie vermutlich wenig machen.

Ihr Nachbar darf allerdings nicht Ihr Eigentum beschädigen. Bestünde hier also ein Zusammenhang zwischen Schaden und Hütte, hätten Sie möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz. Das müssten Sie allerdings klar belegen können.

Sie sollten versuchen, herauszufinden, wo die Nässe herkommt. Möglicherweise ist ja das Dach undicht. Denn dass die Hütte dafür sorgt, dass Ihre Garagenfwand feucht ist, erscheint zunächst unwahrscheinlich.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


J. Wilkosz am 29.08.2017 11:47

Dieser kleine Zwischenraum nennt sich Schmutzwinkel und ist unzulässig.

Entweder muss ihr Nachbar direkt auf die Grenze bauen, oder 0,5 m Abstand zu ihrem Gebäude einhalten.

Abstände kleiner als 0,5 m zu angrenzenden Gebäuden sind genau deshalb unzulässig, weil sich in diesem Zwischenraum "Schmutz" (Laub, etc.) ansammeln kann (Schmutzwinkel), bzw. das von Ihnen geschilderte Problem auftreten kann.

Die Ursache ist, dass sich im Zwischenraum Wasser staut, dieses dann in Ihr Mauerwerk zieht und sich aufgrund der Feuchten Mauer Schwarzschimmel bildet.

Schließen Sie den Zwischenraum zwischen beiden Gebäuden, dann haben Sie Ruhe.

Niko am 15.07.2017 19:35

Guten Tag,

wir haben eine Doppelhaushälfte und würden diese gerne um einen Anbau erweitern. Dürfen wir diesen Anbau entlang der Grundstücksgrenze (also direkt an unserem Haus) errichten oder müssen hier auch Mindestabstände eingehalten werden?

PS: Wir wohnen in Würzburg, Bayern

Vielen Dank

Niko

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.07.2017 17:02

Hallo Niko,

bei Doppelhäusern gelten die gleichen Regeln, wie auch sonst. Nur, dass das Doppelhaus wie ein einziges Gebäude behandelt wird. Handelt es sich bei Ihrem Anbau um Wohnfläche, muss dieser genehmigt werden und braucht eigene Abstandsflächen, die eine Bebauung möglicherweise einschränken. Hier sollten Sie bei der zuständigen Behörde nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Landleben am 12.07.2017 20:10

Wir wohnen in Sachsen, auf dem Land, haben ein Zelt mit Stahlkonstruktion 6 X 6 X 4 m L / B/ H in unserem Garten aufgestellt. Unserem Nachbarn gefällt das nicht, wegen Luftzirkulation, Zu wenig Sonne und die Regenspritzer würden seinen Garten treffen, ist aber nur ein Kompost Haufen . Die Sicht ist eingeschränkt Das Haus steht gute 15 m Weg. Sie hat uns eine Frist von 8 Tagen gesetzt das Zelt zu entfernen. Wie weit müssen wir von der Grenze wegstehen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 13.07.2017 10:18

Hallo Landleben,

Zelte gelten üblicherweise als fliegende Bauten und besitzen eine eigene rechtliche Grundlage, die wiederum von Land zu Land unterschiedlich sein kann. Da sollten Sie selbst mal recherchieren, wir können Ihnen diese Frage nicht im Detail beantworten. Oft sind aber Zelte mit einer Fläche von weniger als 75 qm genehmigungsfrei, die dürfen dann bis zu drei Monate an Ort und Stelle stehenbleiben. Die Frage ist also, ob das Zelt Auflagen erfüllen muss oder ob es genehmigungsfrei ist.

Wäre ihr Zelt ein festes Bauwerk, wäre es mit vier Metern relativ hoch und dürfte weder in den Abstandsflächen noch direkt an der Grenze stehen und bräuchte vermutlich außerdem eine eigene Baugenehmigung.

Sollte Ihr Nachbar bereits juristische Schritte eingeleitet haben und die Frist mit Hilfe eines Anwaltes gesetzt haben und Sie sich wehren wollen, sollten auch Sie sich einen Anwalt suchen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

dorod2 am 12.07.2017 16:26

Unser Nachbar baut genau vor unserer Terrasse einen ca. 9m langen und 2.5m breiten Holzschuppen. der Abstand zur Grenze beträgt 1m darf er das so bauen? wir schauen dan direkt auf eine Bretterwand.

auf Kommentar antworten

dorod2 am 12.07.2017 16:30

Hallo habe vergessen zu schreiben, dass wir in NRW wohnen.


Redaktion bauen.de am 13.07.2017 09:39

Hallo dorod2,

ja, laut Bauordnung darf er das, sofern der Schuppen maximal drei Meter hoch ist. Er hat dann keine eigene Abstandsfläche und darf sowohl in die Abstandsfläche des Hauses als auch bis direkt an die Grenze zum Nachbarn gebaut werden. Ob dabei andere Rechte verletzt werden und Sie auf juristischem Wege eine Möglichkeit hätten, das Bauvorhaben zu stoppen, können wir nicht sagen. Mit diesem Anlegen müssten Sie sich an einen Anwalt richten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

kfw75 am 30.06.2017 13:32

Moin, moin aus S.-Anhalt ...wir möchten an die gesamte Rückseite unseres Hauses ein Schleppdach inkl. Regenrinne ansetzten, welches bis zur Grundstücksgrenze reicht, Länge 7m Tiefe ca.2m nach zwei Seiten komplett offen, zum Nachbarn hin zu (Holzverschalung).

Nutzung als Stellfläche für Fahrräder und Gartengeräte.

Wäre dies in S.-Anhalt genehmigungspflichtig ? bzw. überhaupt zulässig? ... und wenn nein, wie wäre die Sachlage ohne feste Verbindung zum Gebäude, quasi als eigenständige, überdachte Fläche?

MfG

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.07.2017 15:28

Hallo kfw75,

bei dem Bauwerk kommt es auf die Höhe an. Bei einer mittleren Wandhöhe von 3 Metern darf das Gebäude über eine Länge von bis zu 9 Metern in den Abstandsflächen bzw. bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Genehmigungsfrei sind Garagen und überdachte Stellflächen bis zu einer Grundfläche von 50 Quadratmetern.

Es sollte also keine Probleme geben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

hugo am 12.06.2017 16:43

Guten Tag,

ich habe eine Garage auf der Grenze zum Nachbarn stehen. Ich möchte die Decke gerne als Terrasse nutzen. Da ich drei Meter Abstand einhalten muss, darf ich dort kein Geländer errichten!? Darf ich denn einen Sichtschutz errichten? oder gibt es andere Möglichkeiten die Garagendecke in vollem Umfang zu nutzen, ohne dabei irgendwelches Recht zu verletzen? Eventuell gehen auch große Blumenkübel, oder geht sogar ein Zaun wenn ich nicht festverankert wird sondern mobil ist? Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.06.2017 10:47

Hallo hugo,

üblicherweise geht von Terrassen, die mehr als einen Meter über der Geländeoberfläche liegen, Wirkung wie von einem Gebäude aus – das dann eigene Abstandsflächen bräuchte und demzufolge nicht direkt an der Grenze zum Nachbarn gebaut werden darf. Eine Ausnahme davon wäre möglich, etwa wenn der Nachbar diese Abstandsflächen auf sein Grundstück übernimmt. Die Abstandsregelungen dienen dem Brandschutz, Vermeidung von Verschattung, Schutz vor unzureichender Lüftung und dem Schutz des Nachbarfriedens. In Ihrem Falle wäre vor allem die Verschattung und der Nachbarfrieden relevant. Sämtliche Vorrichtungen des Sichtschutzes würden zwar den Nachbarfrieden fördern, dafür aber für zusätzliche Verschattung sorgen. Selbst wenn der Nachbar einverstanden wäre, müssten Sie noch mit dem Bauamt reden, eine Übernahme von Abstandsflächen müsste gar ins Grundbuch eingetragen werden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ralf am 07.06.2017 16:12

Hallo,

wir haben auch ein kleines Problem.

Wir haben zu unserem Haus in einem Dorf, ein an unserem Grundstück angrenzende Grundstück mit Scheune dazugekauft.

Diese Scheune läuft unter aufgegebene Landwirtschaft.

Zu dieser Scheune gibt es natürlich eine auf der Grenze zum Nachbarn u-förmig ca. 1,5m hoch gemauerten Misthaufen.

Aus diesem schon bestehenden Konstukt möchte ich durch aufstocken in Holz und überdachen, einen Geräteschuppen bauen. Die Maße der alten Misthaufenbefestigung beträgt ca. 8m x 2,8m.

Ist da eine Baugenehmigung erforderlich oder sogar die Einwilligung des Nachbarn erforderlich ???

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 08.06.2017 09:29

Hallo Ralf,

Geräteschuppen und Garagen dürfen in den meisten Bundesländern an die Grenze gebaut werden, über eine Länge von maximal 9 Metern. Da würde Ihr Schuppen also im Rahmen bleiben. Die mittlere Wandhöhe muss außerdem üblicherweise unter 3 Metern bleiben. Neben der Bauordnung ist der Bebauungsplan maßgeblich. Im Zweifel könnten Sie einfach mal beim Bauamt anrufen und formlos anfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Thomas am 07.06.2017 07:52

Guten Morgen, Ich habe ein Reihenendhaus, und zu meinem Garten hat der Nachbar eine Garage im Abstand von ca. 1,5 m. Auf dieser Garage ist ein Balkon. Die Räume die zu diesem Balkon , wurden vorher als Büro genutzt und störten mich nicht. Jetzt wurden diese Räume vermietet und als Wohnung genutzt und der Mieter hält sich auf dem Balkon täglich auf. Wie gesagt, der Abstand zu meinen Garten ist ca. 1,5 m und ich fühle mich in meiner Privatsphäre gestört. Kann ich dagegen etwas

Unternehmen ? Bitte gebt mir einen Rat. Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.06.2017 10:11

Hallo Thomas,

eine Garage darf – sofern sie bestimmte Maße nicht überschreitet – üblicherweise in den Abstandsflächen eines Grundstückes gebaut werden. Wird diese Garage als Terrasse benutzt, sieht das anders aus. Selbst kleinste Balkone, die grundsätzlich in Abstandsflächen hineinragen dürfen, bedürfen in vielen Bauordnungen der Bundesländer einen Mindestabstand von zwei Metern zum Nachbargrundstück. Je nach Bebauungsplan, Bauordnung und erteilter Baugenehmigung können Sie Ihrem Nachbarn also unter Umständen untersagen, das Garagendach als Terrasse zu nutzen. Zur Klärung dieser Fragen und zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie allerdings mit einem Anwalt sprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


thomas am 07.06.2017 10:50

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, könnten Sie mir in meiner Umgebung einen Fachanwalt nennen ?? Kreiß Gross Gerau ( Hessen ) Russelsheim am Main ( Hessen ) Oder Mainz ?? Vielen Dank


Redaktion bauen.de am 07.06.2017 11:08

Hallo Thomas,

leider Pflegen wir keine Adressdatenbank und können Ihnen deswegen keinen Anwalt nennen oder gar empfehlen. Im Zweifel kann Ihnen der Anwalt Ihres Vertrauens sicherlich einen guten Kollegen, der sich im Baurecht auskennt, nennen.

Viel Erfolg bei der Suche,

die Redaktion von bauen.de

Heike am 06.06.2017 23:20

Hallo,

wir lassen gerade unseren Garten neu vermessen, da wir noch einmal bauen wollen. Dabei haben wir gemerkt, dass unser Nachbar ca. 50-80 cm zu dicht an unsere Grundstücksgrenze vor ca. 5 oder 6 Jahren gebaut hat. Da wir im Ausland waren, ist es uns nicht aufgefallen. Das Haus wurde zwischenzeitlich aber verkauft.

Nun meine Frage: Können wir noch dagegen etwas tun,z. B. eine Entschädigung verlangen?

Wir leben in Brandenburg, und ich würde mich über eine Antwort freuen.

Heike

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.06.2017 09:30

Hallo Heike,

die Abstandsflächen müssen eingehalten werden, im Zweifel kann der Nachbar Abstandsflächen auf sein Grundstück übernehmen und dafür eine Entschädigung verlangen. Dieser Anspruch lässt sich möglicherweise im Nachhinein noch durchsetzen. Vermutlich sieht die Sachlage in Ihrem Fall aber anders aus, denn Sie können keine Abstandsflächen übernehmen, ohne zugestimmt zu haben. Sollte hier ein Versäumnis irgendwelcher Ämter vorliegen, können Sie eventuell auf Schadensersatz klagen. Sollte das Gebäude des Nachbarn gegen die Bauordnung verstoßen, könnten Sie möglicherweise nachträglich noch die Abstandsflächen übernehmen und dafür eine Entschädigung verlangen – oder der Nachbar muss zurückbauen. Sollte der Nachbar auf Basis einer gültigen Genehmigung gebaut haben und der Fehler beim zuständigen Bauamt liegen, könnten Sie möglicherweise auf Schadensersatz klagen. So oder so sollten Sie sich zur Klärung aller Fragen und des Falles juristischen Beistand suchen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

omitsch am 26.05.2017 16:03

Hallo,

wir haben uns vor ca. 1 Jahr ein Haus gekauft (Hessen). Es handelt sich um ein Reihenhaus, dann ist später ein Nachbar da zugezogen (hat sich das Haus nach uns gekauft). Das Reihenhaus ist für 3 Besitzer ausgelegt.

Der neue Nachbar möchte nun an sein Reihenhausdrittel anbauen (sein Drittel liegt mittig zwischen und und dem anderen Besitzer).

Unser Problem ist jetzt, dass wir einen Wintergarten im Erdgeschoss haben der an unser Drittel angebaut ist (3,80), der Nachbar möchte jetzt sein Drittel erweitern (um 1/3 seiner Fläche). Die Erweiterung ist natürlich auf der gleichen Seite wie unser Wintergarten. Da die Erweiterung 2 Stöckig ist und 3,00m sein soll, wäre unser Wintergarten bestimmt zu 80% in totaler Dunkelheit und unser Balkon wäre ebenfalls stehts im Dunkeln da dieser genau über dem Wintergarten ist. Vor dem Wintergarten ist bei uns das Wohnzimmer und es bekommt nur Licht durch den Wintergarten (da dieser später angebaut wurde ist da ein Fenster zum Wintergarten). Vor dem Balkon ist auch ein Zimmer, wenn es auf dem Balkon schattig ist, dann ist auch in dem Zimmer dunkel.

Kurz zusammengefasst bedeutet der Anbau der Nachbarn, dass 2/3 unseres Hauses in Dunkelheit sein werden und nur der Bereich bei der Eingangstür die übrigen 1/3 etwas Licht abbekommen würden.

Der Architekt von unseren Nachbarn hat den Nachbarn schon gesagt, dass wir wohl gegen den Anbau etwas einzuwenden hätten, hat aber trotzdem den Auftrag angenommen und eine Zeichnung für unsere Nachbarn gefertigt.

Was können wir tun um das ganze zu unterbinden bevor es zu spät ist oder es wenigstens prüfen zu lassen?

Vielen Dank im Voraus

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.05.2017 09:47

Hallo omitsch,

der Nachbar muss sein Bauvorhaben genehmigen lassen. Ob das Vorhaben genehmigt wird, hängt unter Anderem vom Bebauungsplan ab, der regelt wo auf einem Grundstück gebaut und wieviel Grundstücksfläche überbaut werden darf. Bei Bauvorhaben, die den Nachbarn direkt betreffen, wird dieser üblicherweise gefragt und hat die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch zu erheben. Erheben Sie Einspruch, wird das Vorhaben vermutlich nicht genehmigt.

Sie könnten sich vorab beim Bauamt melden und dort mitteilen, dass Sie mit dem geplanten Vorhaben nicht einverstanden sind. An und für sich müssen Sie aber ohnehin gefragt werden. Außerdem könnten Sie bereits jetzt einen Anwalt um Hilfe bitten, der Ihnen bei der Einsicht der Pläne und dem Widerspruch hilft und sich im Zweifel auch mit dem Bauamt auseinandersetzen kann.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ebimann am 21.05.2017 20:02

Hallo, wir haben Lärmbelastungen durch Parkbänke die relativ dicht an unserem Grunstück stehen, schätze ca. 4 m und zum Haus ca. 10 m.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.05.2017 09:06

Hallo Ebimann,

Abstandsflächen beziehen sich auf Gebäude auf einem Grundstück. Nicht um den angrenzenden öffentlichen Raum. So oder so sind Parkbänke von den Abstandsregelungen ausgenommen. Bei Ihrem Fall handelt es sich möglicherweise um Lärmbelästigung, zum Beispiel bei Lärm nach 22 Uhr. In diesem Fall können Sie sich an die Polizei wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Dennis am 17.05.2017 10:38

Hallo, wir haben vor ca. 2 Jahren ein Haus gekauft auf dem bereits mehrere Lauben und Hütten gebaut worden sind. Die auf Grund ihrer einzelnen Flächen unter den in Niedersachsen gültigen 40m³ umbauten Raum bleiben. Meine erste Frage hierzu: Gelten die 40m³ umbauter Raum für jeweils eine Hütte? Wenn 2 Hütten nebeneinander stehen und mit einem "Zwischendach" (Doppelstegplatten) zur Holzlagerung verbunden sind, was gilt dann?

Wir haben zudem eine etwas größere Garage mit einer Baugenehmigung gebaut. Geplant war, die Garage 3m von der Grenze entfernt zu bauen. Leider bot uns der Zimmerer an, dass Dach noch 2m zur Grundstücksgrenze für einen weiteren Holzunterstand zu verlängern. Der Abstand beträgt somit 1m zur Grundstücksgrenze zum Nachbarn. Die Garage hat eine Höhe von 5,25m und ein Satteldach welches zur Grundstücksgrenze abfällt. Wir können demnach leider nicht von den 3m Garagenhöhe Regelung Gebrauch machen. Wir verstehen uns mit dem Nachbarn relativ gut. Welche Möglichkeit haben wir nun den Bau nachträglich zu "legalisieren"? Ist ein Eintrag im Grundbuch meines Nachbarn ausreichend? Müssen wir den Bauantrag nachjustieren? Da es ja eine Abweichung vom ursprünglichen Bauantrag darstellt. Ein Rückbau wäre natürlich nachvollziehbar auf Grund unserer Schusseligkeit, wir würden dennoch gerne drauf verzichten.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.05.2017 13:05

Hallo Dennis,

Gebäude mit weniger als 40m³ brauchen in vielen Fällen keine Baugenehmigung. Das gilt für jedes einzelne Gebäude. Ob die beiden Hütten in Ihrem Fall als ein oder als zwei Gebäude gezählt werden, können wir Ihnen leider nicht zuverlässig sagen. Allerdings gelten auch bei genehmigungsfreien Gebäuden auf einem Grundstück Abstandsflächen (§ 7 NBauO).

Die Bauordnung sieht außerdem vor, dass die Abstandsflächen von Dachüberständen von weniger als einem halben Meter unterschritten werden dürfen. Ihre Garage entspricht also weder der Bauordnung noch der Baugenehmigung. Ihr Nachbar kann die geforderten Abstandsflächen allerdings auf sein Grundstück übernehmen. Allerdings nur dann, wenn dadurch nicht seine eigenen Abstandsflächen überlagert werden. Die Übernahme wird im Grundbuch notiert und kann gelöscht werden, sobald Sie Ihre Garage abreißen oder zurückbauen. Damit ist allerdings nicht das Problem der Baugenehmigung gelöst.

Um sicher zu gehen, sollten Sie sich entweder einen Rechtsbeistand holen oder einfach offen mit dem Bauamt reden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion der bauen.de

Jochen am 29.04.2017 09:34

Hallo, wir wohnen in Baden-Württemberg. Im vergangenen Jahr stellten wir einen Bauantrag für einen Anbau (80 m²) der zwischen unserem Haus und der Grenzmauer zum Nachbarn gebaut werden sollte. Dieser Nachbar gab keine Zustimmung, da wir die Grenzmauer auf 4 m erhöhen wollten. Mittlerweile haben wir uns auf die momentane Bestandshöhe geeinigt. Alle weiteren Nachbarn waren einverstanden. Den Bauantrag zogen wir zurück und änderten das Baukonzept, in dem wir einen vorhandenen (und im ersten Antrag zum Abriss vorgesehenen) Schuppen in den Anbau integrierten. Wir sind nun in keinem Fall höher als der derzeitige Bestand.

Der neue Bauantrag wurde jetzt abgelehnt - die handelnden Personen bei der Genehmigungsbehörde haben gewechselt. Begründung: wir haben schon 26 Meter Grenzbebauung (2 Gartenhütten, ein Unterstand und ein Carport bei insgesamt ca 120 m Grundstücksgrenze.) Das war beim ersten Bauantrag kein Thema - der Anbau würde schon stehen, wenn der Nachbar damals zugestimmt hätte. Meine Fragen:

Gibt es Ermessensspielräume bei der Genehmigung?

Kann ich mich auf Vertrauensschutz berufen? Der Anbau war ja seitens des Bauamtes im vergangenen Jahr genehmigungsfähig

Einen Bebauungsplan gibt es nicht.

Über Infos würden wir uns sehr freuen

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.05.2017 15:22

Hallo Jochen,

wenn ein Bauvorhaben gegen das Gesetz verstößt, ist es unerheblich, ob der Nachbar einverstanden ist. In Ihrem Fall scheinen sich die geforderten Abstandsflächen nicht realisieren zu lassen, von denen beispielsweise Garagen und Nebengebäude, nicht jedoch Wohngebäude ausgenommen sind. Es scheint wenig Grund zu geben, den Bauantrag zu genehmigen, und das vorherige Vorhaben, das ja noch gar nicht genehmigt war, scheint mit dem jetzugen wenig zu tun zu haben. Wenn Sie versuchen wollen, ihr Bauvorhaben durchzusetzen, brauchen Sie juristischen Beistand, der Ihnen eine fundiertere Einschätzung zu Ihrer Situation geben kann.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tina am 27.04.2017 13:23

Hallo unser Nachbar hat vor ca. 20 Jahren sein Grundstück um ca 70 cm künstlich angehoben und darauf seine Terrasse gebaut . Es gibt keine Grenzmauer, aber an der Grenze standen mehrere kleine Nebengebäude / Ställe welche er als Stütze genutzt hat. Die Stallungen wurden von uns abgerissen, weil sie sonst eingestürzt wären und wir diese auch nicht benötigen. Nun haben wir das Problem das wir nur bis zu der Erhöhung des Nachbargrundstück abreißen konnten. Also es stehen noch die angrenzenden Mauer Reste. Reißen wir diese weg rutscht das Nachbargrundstück bzw. Seine Terrasse auf unsere Seite. Es ist offenbar keine vorherige Sicherung des aufgefüllten Bodens erfolgt. Kann ich verlangen, das er sein Grundstück sichert ? Damit ich die restlichen Mauer Reste entfernen kann.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.04.2017 10:34

Hallo Tina,

Aufschüttungen von unter einem Meter bedürfen üblicherweise keine Baugenehmigung, sofern die Fläche nicht zu groß ist (In NRW zum Beispiel unter 400 m²). Die Aufschüttung des Nachbarn dürfte also an sich kein Problem sein. Bei der Mauer ist die Frage, ob es sich um eine Grenzanlage handelt, also auf beiden Grundstücken steht. Sie dürfen die Mauer nur dann abreißen, wenn sie die Grundstücksgrenze nicht überschreitet, also Ihnen allein gehört. Dennoch haften Sie möglichereise für Schäden, die durch den Abriss der Mauer am Gebäude des Nachbarn, also der Aufschüttung und der Terrasse, entstehen. Für die Funktionsfähigkeit des angrenzenden Bauwerks sind Sie hingegen vermutlich nicht verantwortlich.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Sie sollten deshalb zunächst versuchen, sich mit dem Nachbarn zu einigen. Ansonsten müssten Sie sich einen Rechtsbeistand holen. Solche Einzelfälle landen oftmals vor Gericht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Franzi-robert am 26.04.2017 20:09

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir wohnen in Brandenburg und haben ein Grundstück wo wir jetzt ein doppelhaus bauen wollen.

Der Nachbar hat an seinen Haus eine Garage mit Flachdach von 10 Meter und davor ein carport von 5 Meter und die komplette Länge von 15 Meter ist bis Zaun Grenze gebaut.

Ca 3.60 Meter Höhe.

Müssen wir nun nur unsere 3 Meter Abstand einhalten und ganz und gar 6 Meter? Womit der Bau nicht mehr möglich wäre

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.04.2017 10:00

Hallo Franzi-robert,

die Abstandsflächen müssen immer auf dem eigenen Grundstück liegen. Bei der Bauplanung müssen Sie deswegen auch nur Ihre eigenen Abstandsflächen beachten. Angenommen, für das Gebäude, dass Sie planen, fallen drei Meter Abstandsfläche an, müssen Sie auch nur diese einhalten. Die Art der Bebauung auf angrenzenden Grundstücken hat keinen Einfluss.

Einzige Ausnahme: Theoretisch kann ein Grundstücksbesitzer die Abstandsflächen angrenzender Gebäude übernehmen. Das ist dann allerdings im Grundbuch vermerkt.

Da Sie für Ihr Doppelhaus ohnehin eine Baugenehmigung brauchen, erhalten Sie im Zuge dieses Verfahrens Rechtssicherheit.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Franzi-robert am 26.04.2017 20:15

Die Höhe ist doch nur 2.75

desperado07 am 23.04.2017 22:27

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen in Sachsen Anhalt und haben auf unserem Grundstück einen Carport mit einer Länge von 8,50 m innerhalb der Abstandsfläche an einer Grundstücksgrenze (Bezeichnung A) (nicht direkt auf der Grenze, lediglich im Abstand von 40cm) .

Im sachsen-anhaltinischen Landesrecht ist diebezüglich folgendes geltend :

(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1.

Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,

2.

gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m und

3.

Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Wir wollen uns ein zweites Carport bauen, wieder innerhalb einer Abstandsfläche jedoch an einer anderen Grundstücksgrenze als an dener wo unser 1.Carport gebaut wird, die Länge beträgt 6 m, d.h. in Summe wäre die Gesamtlänge der Bebauung in der Abstandsfläche an 2 verschiedenen Grundstücksgrenzen 14,5m.

Und jetzt folgende Problematik : Das Carport soll in die Ecke des Grundstückes gebaut werden, d.h. 6m des Carportes sind im Abstandsbereich von einer Grenze (Bezeichnung B) , die Stirnseite (3m) des zu bauenden Carportes würde sich dann im Abstandsbereich der Grenze (Bezeichnung C) befinden.

Wenn man jetzt alle betroffenen Abstandsbereichs-Längen miteinander addiert wären dies dann 17,50 m bei 2 Carports, die wiederum in Ihrer addierten Länge lediglich 14,5m lang sind, und sich in 3 verschiedenen Grenz-Abstandsflächen befinden.

Wäre dieser Bau des 2. Carports rechtswiedrig oder denken wir diesbezüglich zu kompliziert?

Recht vielen Dank für eine Beurteilung Ihrerseits.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 26.04.2017 10:08

Hallo desperado07,

Garagen und Carports sind in Sachsen-Anhalt grundsätzlich verfahrensfrei und dürfen auch in Abstandsflächen gebaut werden. Wie Sie richtig zitieren, dürfen Sie pro Grenze maximal 9 Meter innerhalb der Abstandsflächen bebauen und pro Grundstück maximal 15 Meter. Eine Grenzbebauung von insgesamt 17,50 Metern innerhalb der Abstandsflächen ihres Hauses wäre damit unzulässig, auch wenn sich diese Summe auf drei verschiedene Grenzen und Abstandsflächen bezieht. Anders sieht es aus, wenn Sie ein Carport zwar an der Grenze aber außerhalb der Abstandsflächen bauen wollen. Im Zweifel sollten Sie beim zuständigen Bauamt nachfragen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Anita am 19.04.2017 15:53

Mit Einigung des Nachbarn wurde eine Grenzbebauung auf unserer Seite eine Garage und der Nachbar ein kleines Haus zum Zwecke einer Ferienwohnung gebaut. Die Rückseite der Ferienwohnung des Nachbarn grenzt an mein Grundstück (ohne Abstand) und wurde mit einem Fenster versehen. Meine Frage: Ist das Fenster rechtlich erlaubt da es an meinem Grundstück liegt oder müsste die Wand Fensterlos sein? Gibt es im Baurecht ( Sachsen) einen Paragraphen dafür? Außerdem will der Nachbar eine Energiedämmung auf dieser Rückseite anbringen und würde somit noch weiter in mein Grundstück damit reinkommen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.04.2017 14:36

Hallo Anita,

in Sachsen dürfen Garagen und kleinere Gebäude in die Abstandsflächen eines Gebäudes also grundsätzlich auch bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Für Wohngebäude, zu denen auch eine Ferienwohnung zählt, gibt es keine Ausnahmeregelung. Vermutlich darf das Gebäude Ihres Nachbarn also nicht direkt an der Grundstücksgrenze stehen, auch dann nicht, wenn Sie Ihr Einverständnis gegeben haben. Ihr Nachbar bräuchte eine Baugenehmigung, die dann auch die Frage mit dem Fenster klären würde. Ohne Baugenehmiging kann das zuständige Bauamt sogar veranlassen, ein Gebäude wieder zu entfernen.

In manchen Bundesländern gibt es zudem Ausnahmeregeln für eine Wärmedämmung, in Sachsen jedoch nicht, Grund und Boden des Nachbarn sind sowieso tabu. Seine Wärmedämmung darf er also nicht anbringen, wenn er damit die Grundstücksgrenze überschreitet.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Schilling am 05.04.2017 14:21

Ich habe eine Frage....wir haben ein Haus gekauft und bauen dies gerade um. An dem Haus befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze ein zweistöckiger Anbau. Den oberen Stock des Anbaus möchten wir abreißen, so dass wir später den Anbau zur Garage umfunktionieren und darauf einen Balkon haben. Direkt nebenan befindet sich ein Schulhof. Ist dieses Vorhaben so erlaubt oder brauchen wir die Zustimmung des Nachbarn.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.04.2017 09:54

Hallo Schilling,

es handelt sich bei Ihrem Umbau auch um eine Nutzungsänderung, denn Sie wollen ja Wohnfläche in Nutzfläche bzw. Balkonfläche umwandeln. Sie brauchen deswegen vermutlich eine Genehmigung für ihr Vorhaben. Am besten, Sie fragen mal im zuständen Bauamt nach.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jeff am 24.03.2017 21:38

Hallo.Habe eine doppelgarage ca 48qm mit dem Dachneigung 38 grad an der grundstückgrenze.Daneben habe noch drei stellplätze für Autos.Würde gerne die Garage als Hobbyraum,ewentuell später als einliegerwohnung ausbauen.Geht das überhaupt.Wohne in Bayern.LG Jeff.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.03.2017 10:11

Hallo Jeff,

das kommt auf den Bebaungsplan an und darauf, was Sich auf der anderen Seite der Grenze befindet. Sofern die Abstandsflächenregelung bei Ihnen zutrifft und die Garage nur Aufgrund der Sonderregelunge für Garagen direkt an der Grenze stehen darf, dürften Sie diese höchstwahrscheinlich nicht zum Wohnraum umbauen. Genauere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Nadine am 16.03.2017 17:20

Hallo ich komme grade vom Bauamt wo man mir sagte ich dürfte keinen Balkon anbauen, da ich eine mindest Grenze von 3 m zum Nachbarn einhalten müsste. Wie sieht es denn aus wenn meine Nachbarn nichts dagegen hätten das ich den Balkon Baue und dann nur 2 m bis zur Grenze wären. Würde ich dann die Genehmigung bekommen? Also mit dem Einverständnis der Nachbarn?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.03.2017 09:06

Hallo Nadine,

die Abstandsflächen werden in der jeweiligen Bauordnung eines Landes geregelt. Dabei werden Balkone aber üblicherweise nicht gewertet – zumindest wenn sie weniger als 1,50 Meter aus dem Bauwerk herausragen und sich über weniger als ein Drittel der Fassade erstrecken. Warum das Bauamt in Ihrem Falle kein grünes Licht erteilt, können wir nicht sagen. Am besten Sie fragen noch einmal nach der Begründung. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch nachfragen, ob eine Einverständniserklärung des Nachbarn eine Entscheidung beeinflussen würde.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

iris am 05.03.2017 11:37

Ich habe eine Doppelgarage. Hier wurde vom Nachbarn eine Bebauung/Balkon unter Einhaltung des Abstandes von 3 m in NRW untersagt mit dem Hinweis auf previligiertes Bauen. Entfällt diese Vorschrift für die Bebauung von Gagargendächern in 2017?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.03.2017 10:57

Hallo iris,

in der Tat hat der Landtag einige Änderungen an der Bauordnung beschlossen, die ihren Fall betreffen. Bisher waren in § 6 (11) Garagen von eigenen Abstandsflächen befreit und konnten innerhalb vorhandener Abstandsflächen gebaut werden, auch bis an die Nachbarsgrenze. In der Neufassung sind an gleicher Stelle explizit auch solche Garagen genannt, auf denen eine Terrasse errichtet wurde – zumindest dann, wenn die Terasse selbst einen Abstand von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze einhält. Diese Neuerung tritt voraussichtlich Ende 2017 in Kraft.

Ihre Garage darf also grundsätzlich direkt an der Grenze stehen, die Terrasse darauf muss allerdings einen Abstand von 3 m einhalten. Unter Umständen dürfen Sie also nicht die gesamte Dachfläche als Terrasse nutzen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an das zuständige Bauamt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

KarSto am 01.03.2017 09:13

Hallo, ich habe eine Frage zur max. Grenzbebauung von Nebengebäuden.

Mein Grundstück grenzt mit einer Längsseite mit jeweils 50% genau zwei Nachbargrundstücke.

Die max. Grenzbebauung lt. Landesbauverordnung zu einer Grundstücksgrenze beträgt 9 Meter.

Die max. Grenzbebauung insgesamt beträgt 15 Meter.

Heißt das, ich kann auf meinem Grundstück an meiner erwähnten Grenze zu

zwei Nachbargrunstücken die max. Grenzbebauung von 15 Meter realisieren

wenn ich die Grenzbebauung pro Grundstücksgrenze von max. 9 Meter beachte?

aber auch dauf meinem Grundstück

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.03.2017 09:57

Hallo KarSto,

die Formulierungen und Regelungen der Bauordnungen unterscheiden sich in den Bundesländern leicht. Je Nachbargrenze dürfen Sie üblicherweise maximal 9 Meter innerhalb der Abstandsflächen bebauen. Manchmal wird wie bei Ihnen eine Maximallänge von 15 Metern ausgewiesen, die sich dann auf alle Nachbargrenzen bezieht. Grundsätzlich haben Sie also Recht. Dennoch gibt es weitere Regeln und Sie können sich nicht darauf verlassen, definitiv in diesem Bereich bauen zu dürfen. Theoretisch dürfen Sie sogar eine noch größere Fläche bebauen, sofern sie außerhalb der Abstandsflächen liegt. Im Bebauungsplan sind möglicherweise Flächen ausgezeichnet, die gar nicht bebaut werden dürfen. Gebäude wie Garagen, benötigen möglicherweise eine Baugenehmigung, zumindest sofern sie außerhalb der Baulinien gebaut werden sollen. Sie sollten sich mit Ihrem Vorhaben also an das örtliche Bauamt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

LUSI am 23.02.2017 08:50

Ist genauso mit unser Hasenstall was Wir auf unsere Terrasse haben was 20 Meter von nachbargrundstück weg ist, sie fühlt sich gestört das wir denn hasenstall aus missten. Ich kann doch nicht meine Tiere verkommen lassen nur weil sie sich gestört fühlt. Sie soll lieber auf hören zu rauchen dann sitz sie nicht stunden lang an Fenster und beobachtet uns was wir im Garten machen. Naja Sie hat nix ander zu tun als rum zu meckern.

auf Kommentar antworten

LUSI am 23.02.2017 08:38

Mein Mann seine Oma hat eine Haus Hälfte gekauft wo mit Hecke ander 1 m Abstand bei der Grenze und wir möchten ein Geräteschuppen an die Hecke stellen was nicht fest ist. Müssen Wir egendwas beachten? Nachbarin meckert immer rum habe Mir auf unser Grundstück an der Hecke Kompost wo ich nur Laub rein mache hat Sie mitbekommen und macht Stress. Dürfen wir kein Kompost auf unser Grundstück haben?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 23.02.2017 11:16

Hallo LUSI,

besten Dank für Ihren Kommentar. Leider können wir Ihren Fall pauschal aus der Ferne nicht beurteilen, da es auch ganz darauf ankommt, in welchem Bundesland Sie leben. Welche Regelungen im Einzelfall gelten und ob eine Baugenehmigung notwendig ist, erfahren Sie im jeweiligen Gesetzestext sowie beim zuständigen Bauamt. Inwieweit der Nachbar verlangen kann, dass der Komposthaufen entfernt wird, hängt unter anderem von den örtlichen Gegegebenheiten und von der Intensität der Geruchsbelästigung (§ 911 BGB) ab.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Melli78 am 15.02.2017 15:53

Wir möchten auf unserem Grundstück im Garten einen Hasenstall mit einem Abstand von 1 m zur Nachbargrenze bauen. Der Hasenstall hat eine Höhe von 208, Breite von 166 und Tiefe von 78 cm. Ist dies zulässig? Da der Nachbar dies nicht möchte, haben wir einen Sichtschutzzaun mit einer Höhe von 1,80 m gebaut, damit er den Hasenstall nicht sieht. Auch hier hat er uns wieder mit Anwalt gedroht.

Danke

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 16.02.2017 10:16

Liebe Melli78,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Wir möchten Ihnen in diesem Fall den Gang zum zuständigen Bauamt empfehlen, da unter anderem die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.

Beste Grüße

Ihre Redaktion von bauen.de

Flopes am 08.02.2017 20:25

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gilt das 10m Minimum, auch wenn es um einen Friedhof, der unter Denkmalschutz steht? Spielt hier die Höhe des Gebäudes auch eine Rolle, wenn ja welche?

gelten die obere Mindestabstände auch in fall von Denkmahlen, als benachbarte Gebäude z.B.?

Danke!

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 09.02.2017 08:56

Hallo Flopes,

in diesem Fall möchten wir Sie gerne an die zuständige Baubehörde verweisen. Diese kann Ihnen zu diesem speziellen Fall die nötigen Informationen geben.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Camping am 08.02.2017 13:30

Hallo, gelten die "normalen" Abstandsregelungen zur Grundstücksgrenze des Nachbarn auch für einen raumhohen Anbau, der bisher bereits als überdachte, teilverglaste Terrasse existiert? Danke

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 09.02.2017 13:04

Hallo Camping,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Leider können wir aus der Ferne nicht beurteilen, ob es sich bei der Terrasse um eine Nebenanlage oder einen Bestandteil des Hauses handelt. Denn davon hängt es ob, inwieweit die Abstandsregelungen einzuhalten sind. Weitere Informationen kann Ihnen hier die örtliche Baubehörde geben.

Mit besten Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Flopes am 05.02.2017 14:59

Hallo, Ich hätte gerne ähnliche Informationen im Bezug auf Friedhöfe. Regeln für Abstandsflächen und zur Grenzbebauung im Bezug auf Friedhöfe. Können Sie mir helfen? normales Friedhof oder Friedhöfe als Kulturerbe. Danke!

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 08.02.2017 09:17

Hallo Flopes,

besten Dank für Ihren Kommentar. Gemäß §8 Art.1 des Bestattungsgesetzes müssen Gebäude, die nicht Friedhofszwecken dienen, vom Friedhof mindestens 10 Meter Abstand einhalten. Die Baurechtsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden und polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

ralf2016 am 30.01.2017 21:39

Hallo, können Sie das Thema einmal am Beispiel eines Reihenhauses mit Dacherhöhung erklären. Also konkret: unser Nachbar hat sein Dach saniert, 30 cm höher (damit kann ich leben) und 30 cm über unser Dach gezogen - dann auf unsere Dachziegel nach unten aufgesetzt und abgedichtet. Sowas kann doch nicht zulässig sein? Er ist ja damit vollständig auf unserer Grundfläche - auch bei einer Instandhaltung des Daches müssen wir ja quasi sein Dach abtragen, um an unser Dach zu kommen. Wir wohnen in NRW. Die Aufstockung nach oben OK - aber zu unseren Seite...

Eine kleine Grafik, was wie zulässig und genehmigungsfähig ist wäre sehr hilfreich - vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 31.01.2017 13:30

Lieber ralf2016,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Leider können wir Ihren Fall aus der Ferne nicht konkret beurteilen. Allerdings hätte Sie der Nachbar vor der Instandhaltung seines Daches um Zustimmung fragen müssen. Daher empfehlen wir Ihnen, dennoch zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Sollte dies zu keiner Lösung führen, können Sie in einem weiteren Schritt einen Fachanwalt hinzuziehen.

Mit besten Grüßen

Die Redaktion von bauen.de

Lieschen am 30.01.2017 20:31

Sehr geehrte Redaktion,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Kann an Stelle der Übernahme der Abstandsfläche durch den Nachbarn auch ein (grundbuchlich gesicherter) gegenseitiger Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsregel treten? Er erlaubt uns und wir erlauben ihm, in der Abstandsfläche einen Aufenthaltsraum zu bauen?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 31.01.2017 13:33

Hallo Lieschen,

da dieser Fall unter Umständen ein sehr komplexes Unterfangen darstellen kann und wir keine Rechtsberatung leisten dürfen, möchten wir Ihnen hier eine ausführliche Beratung seitens eines Fachanwalts oder Notars empfehlen.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Lieschen am 23.01.2017 23:58

Stimmt es eigentlich, dass es möglich ist, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, um einen Wohnraum in der Abstandsfläche zu bauen, wenn der Nachbar zustimmt, z.B. weil man ihm erlaubt, das gleiche zu tun (und das möglicherweise im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis eingetragen wird)?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 26.01.2017 09:14

Hallo Lieschen,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Es ist erlaubt, dass Nachbarn Abstandsflächen abtreten: In genehmigten Ausnahmefällen und mit Einverständnis des Nachbarn darf an die Grenze eines Grundstücks gebaut werden. Allerdings sollte der Nachbar der Abstandsflächenübernahme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmen. Um etwaigen Streitfällen vorzubeugen, sollte ein Eintrag im Grundbuch überlegt werden.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Nachbar 2017 am 22.01.2017 21:59

Die Gebäudeklasse 2 bezieht sich auf Doppelhäuser.

Gilt die Bruttogrundfläche von max 400 m² je Doppelhaushälfte oder insgesamt für beide Gebäudehälften ?

Vielen Dank für die Beantwortung

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 23.01.2017 12:39

Hallo Nachbar2017,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Die Bruttogrundfläche von maximal 400 Quadratmeter bezieht sich jeweils auf eine Gebäudehälfte.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Koelner1976 am 30.12.2016 08:30

Wir wohnen auch in einem Neubaugebiet und haben in der Grenzbebauung zum Nachbargrundstück eine Fertigbetongarhe stehen. Hier schließt sich auch die Einzelgarage des Nachbarn an. Soweit so gut.

Der Nachbar hat auf seiner Garage ein Aussengerät seiner Heizung stehen - Hierbei handelt es sich um ein größeres Gerät. Ist dies erlaubt unabhängig von der Geräuschentwicklung.

Vielen Dank vorab für die Rückmeldungen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.12.2016 10:22

Hallo Koelner1976,

Außengeräte von Heizungsanlagen dürften üblicherweise genehmigungsfrei sein. Natürlich kommt es auf die Größe des Gerätes an. Die Bauordnungen ignorieren oftmals Gebäudeteile, die weniger als 1,50 Meter hervortreten und schmaler als 5 Meter sind. Sogar Garagen dürfen teilweise ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Anlagen dürfen in Deutschland in Wohngebieten tagsüber üblicherweise 50 dB erzeugen, Nachts 35 dB.

Herzliche Grüße,
die Redaktion von bauen.de   

Michael1301 am 27.12.2016 09:26

Hallo, an der hinteren Seite unseres Grundstückes grenzt Ackerland und die beiden Seiten rechts und links sind normale bebaute Grundstücke zu welchen die 3m Abstände eindeutig einzuhalten sind, da sie im Bebauungsplan mit drinne sind. Aber wie ist es denn mit den Abstandflächen beim Hausbau zu landwirtschaftlichen Ackerland welches nicht im Bebauungsplan enthalten ist?

Vg Michael

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.12.2016 12:22

Lieber Michael1301,

da jedes Bundesland eine eigene Bauordnung hat und die Abstandsflächen daher von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen können, raten wir Ihnen, beim zuständigen Landratsamt nachzufragen.

Viele Grüße

die Redaktion von bauen.de

cxon am 16.11.2016 10:43

Laut §6 (9) Hessische BO darf eine erdgeschossige Garage in den Abstandsflächen des Gebäudes liegen, sofern sie eine Nutzfläche von 100m² nicht übersteigt. Und das zudem ohne eigene Abstandsfläche zum Gebäude.

auf Kommentar antworten

Leonie Unbenannt am 20.10.2016 18:17

In unserer bayer. Stadt werden seit 1981 m.W. alle Neubaugebiete mit verkehrsberuhigte Sackstraßen bebaut, also als nicht öffentliche Anliegerstraßen ohne Gehwege und ohne öffentlichen Durchgangsverkehr.

Ist das zulässig?

Müssen nicht alle Baugrundstücke an öffentliche Straßen angeschlossen sein?

Müssen nicht alle Anlieger, die selbst Verkehr verursachen, auch Verkehr erdulden?

Müssen nicht alle Anlieger für ca. gleich breite und stark befahrene Straßen die Kosten (Herstellung, Straßenreinigung und Neuherstellung) übernehmen?

Müssen nicht alle Anlieger ruhenden Verkehr vor ihren Grundstücken ertragen?

Müssen nicht alle Anlieger einen Gehweg an ihrem Grundstück verkehrssicher halten?

In unserem Fall mussten wir Außen-oder Randlieger sogar die Gärten (in unserem Fall 2 Gartenseiten durch Eckgrundstück) an zwei immer stärker befahrene Tempo-30-Straßen legen, die hohen Erschließungskosten für ein verkehrsberuhigtes Gebiet für unser 2-3x so großes Grundstück bezahlen.

Eine Zufahrt wurde uns über 3 Anliegerstr. in Form einer Privatstr. zur Häfte mit unserem Nachbarn aufgezwungen.

Seit wann gilt: Eine Zufahrt ist von einer öffentlichen Straße zu gewähren (auch Gerichtsurteile vorhanden), auch bereits 1981 (Bebauungsplanerstellung)?

Ist dieser Bebauungsplan rechtens, der die Innenlieger in Friedhofsruhe z. T. an Grünanlagen und ohne öffentlichen fließenden und ruhenden Verkehr, ohne öffentliche Gehwege und z.T. ohne Verkehrsflächen, da Häuser und Garagen direkt an den verkehrsberuhigten Straßen liegen, wohnen lässt, was deren Gesundheit, Lebensdauer, Immobilienvermögen erhöht und ihre Ausgaben auf ein Minimum reduziert?

Das Bundesministerium f. Verkehr u. Städtebau teilte uns mit, dass eine Verkehrsberuhigung nur an einzelnen, dem Verkehr untergeordneten Str. erfolgen darf.

Im Verwaltungsrecht findet sich zu den entsprechenden Schildern, dass für den ruhenden Verkehr dort gesorgt werden muss.

In der Imm.-Schutz-VO in Verbindung mit der StVO findet sich, dass unnötiges Hin-und Herfahren unzulässig ist.

Diese Verkehrs-Undurchlässigkeit erfordert durch die dortigen Bewohnern große, umweltschädliche Umwege.

Zudem ist der Flächenverbrauch für Straßen trotz der geringeren Breite höher, da meist vor und hinter den Wohngrundstücken Straßen liegen.

Was ist in den höheren Erschließungskosten für verkehrsberuhigte Baugebiete enthalten?

Wie hoch sind diese Erschließungskosten im Verhältnis zu öffentlichen Straßen?

Sind die dortigen gekennzeichneten (Privat-)Parkplätze in den Erschließungskosten enthalten?

Zählen diese Parkplätze zu den Straßenbreiten oder werden Sie davon - wie m.W, auch sonst als Parknischen - ausgenommen, was die Allgemeinheit belastet?

Waren/sind die dortigen umfangreichen Grünanlagen und sonstigen Bepflanzungen in den Erschließungskosten enthalten oder wurde/wird die Allgemeinheit damit belastet?

Wer kommt für die dauernden Grünpflegemaßnahmen dort auf?

Ist es erlaubt, Straßen auf Allgemeingrund fast flächendeckend als Privatstraßen Privatpersonen zur Verfügung zu stellen?

Ist damit der Grundgesetz-§: Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich, ausgehebelt?

Usw. ...

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.10.2016 12:22

Hallo Leonie Unbekannt,

Sie scheinen sich bereits umfassend zum Thema informiert zu haben. Mit vielen Ihrer Fragen sollten Sie sich an Ihre Stadt wenden. Andere Fragen müsste ein Rechtsanwalt beantworten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Redaktion bauen.de am 23.05.2016 17:48

Hallo gerepa,

grundsätzlich ist eine verbaute Aussicht kein Mangel. Dass ein benachbartes Grundstück bebaut wird, damit muss man rechnen. Vielleicht hätte ihr Vermieter gegen die Ausnahmegenehmigung Einspruch erheben können, dann ergibt sich daraus möglicherweise ein Anspruch. Aus der Ferne lässt sich die Situation aber nicht weiter einschätzen, eine Rechtsberatung dürfen wir nicht durchführen. Sie könnten sich aber an den Mieterbund wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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gerepa am 21.05.2016 08:39

Wir wohnen in einer kleineren Wohnanlage in einer bayerischen Stadt. Vor unserer Wohnung wurde eine weitere Wohnanlage errichtet mit einem Abstand von 5,5 m direkt vor unserem Wohnzimmer und Balkon, voll davor. Ist jetzt gut beschattet. Unser Gebäude ist 3 stöckig, das neue Gbäude etwa flacher. Eine Ausnahmegenehmigung für den Neubau liegt vor. Sind wir zur Mietminderung berechtigt?

Danke !!!

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bauen.de-Redaktion am 31.03.2016 11:24

Hallo Umut,

laut der Landesbauordnung in Baden-Württemberg (§ 7 Brandwände, Abs. 1, Satz 1) sind spezielle Brandwände erforderlich, wenn die Abschlusswand näher als 2,50 Meter zur Nachbargrenze steht, es sei denn, es ist ein Abstand von mindestens 5 Metern zum bestehenden oder künftigen Gebäuden nach baurechtlichen Vorschriften gesichert. Allerdings kann auch der örtliche Bebauungsplan eine Rolle bei Ihrem Problem spielen oder bei einem Altbau könnte Bestandsschutz bestehen. Deswegen würden wir Ihnen empfehlen, sich beim zuständigen Bauamt zu erkundigen, ob es weitere Vorschriften gibt und wie sich das Problem am besten lösen lässt.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

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Umut am 30.03.2016 19:16

Hallo und guten Tag,

wir hatten vor zwei Jahren ein kleines Häuschen gekauft. (BW) Durch die Hanglage schauen wir auf der Rückseite im Erdgeschoss genau auf eine Rasenfläche des Nachbars.

Uns gehört auf der Rückseite nur ein Meter um das Haus herum. Der Rest ist Nachbargrundstück.

Bei der damaligen Renovierung wurden die Fenster und Teile des Daches erneuert.

Jetzt ändern sich die Eigentumsverhältnisse bei dem Nachbar und der neue Besitzer ist der Meinung, wir hätten die gesamte Hausseite in einer brandsicheren Ausführung herstellen müssen. Er müsse nun darauf bestehen, damit er zum Beispiel beim Grillen, nicht für auftretende Brandschäden zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Wir sind natürlich ratlos, da wir für solche Sanierungsarbeiten kein Geld zur Verfügung haben.

Gibt es irgendein Hoffnungsschimmer?

Vielen lieben Dank für eure Rückmeldung im Voraus! Gruß - Umut

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bauen.de-Redaktion am 17.03.2016 12:35

Hallo Leseratte,

Abstandsregelungen sind in Nordrhein-Westfalen in Paragraph 6 der Landesbauordnung geregelt. Sollte ein Bebauungsplan für Ihr Gebiet vorhanden sein, kann dieser von den dort genannten Werten abweichen. Erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Bauamt nach den geltenden Regelungen.

Beste Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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leseratte am 15.03.2016 14:56

An unsere Grundstücksgrenze soll im Hochwassergebiet mit Abstand von 3 m ein über 12 m hohes Asylantenheim errichtet werden. Müssen bei dieser Gebäude Höhe nicht größere Abstände gelten (NRW)?

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bauen.de-Redaktion am 15.03.2016 09:45

Hallo Cornelius,

grundsätzlich schreibt die Baumschutzverordnung Berlins vor, dass während der Bauarbeiten bestehende Bäume durch Einzäunungen und Bohlenummantelungen geschützt werden müssen. Der zu schützende Wurzelbereich wird dort in § 4, Absatz 2, Satz 1 als Fläche unter der Krone zuzüglich 1,5 Meter definiert, bei säulenförmigen Bäumen zuzüglich 5 Metern nach allen Seiten. Bei weiteren Fragen kann Ihnen das zuständige Bauamt sicherlich weiterhelfen.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

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bauen.de-Redaktion am 15.03.2016 09:42

Hallo Wolfgang,

leider können wir die Frage aus der Ferne nicht abschließend beantworten. Entscheidend ist unter anderem, ob für Ihr Gartenhaus eine Baugenehmigung notwendig ist. Das schreibt die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes vor – genauso wie die grundsätzlichen Abstandsgrenzen, die Sie zum Nachbargrundstück einhalten müssen. Falls es einen örtlichen Bebauungsplan gibt, spielt dieser zusätzlich eine Rolle.

Fragen Sie daher am besten beim zuständigen Bauamt nach den gültigen Vorschriften und lassen Sie sich, falls vorhanden, den Bebauungsplan zeigen.

Beste Grüße und viel Erfolg beim Hausbau,

die bauen.de-Redaktion

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Cornelius am 13.03.2016 12:36

Hallo und guten Tag,

ich möchte auf meinem Grundstück in Berlin ein Einfamilienhaus bauen. Das Grundstück ist bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut, nun wollen wir Platz machen für unsere Kinder und Enkel und in ein kleineres Haus ziehen, dass jedoch erst noch gebaut werden soll. Die Grundstücksgröße reicht gem. Bebauungsplan aus. Allerdings stehen auf dem "Baufeld", das noch frei ist und bebaut werden kann, zwei Kiefern mit einem Stammumfang von 3,50 m und 2,25 m. Auf einen Keller wollen wir verzichten. Welchen Abstand zu den Bäumen müssen wir mit der Bebauung einhalten? Die Kronen haben einen Durchmesser von 8,0 m bzw. 10,0 m.

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Wolfgang am 12.03.2016 19:28

Wir planen ein Gartenhaus aus Holz im Garten zu stellen ,wie weit von der Grenze zum Nachbarn darf ich das Haus stellen

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bauen.de-Redaktion am 26.02.2016 09:21

Hallo Harald,

aus der Ferne lässt sich die Situation leider nur bedingt beurteilen, weil wir Ihre Landesbauordnung und Ihren örtlichen Bebauungsplan nicht kennen.

Wenn Sie den dort festgeschriebenen Abstand zum Nachbarn nicht einhalten können, müssen Sie in der Regel eine Genehmigung der Baubehörde und die Zustimmung des betroffenen Nachbarn einholen. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Bauamt vor Ort.

Beste Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben!

die bauen.de-Redaktion

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Harald am 24.02.2016 21:48

Wir wollen an unsere DHH einen Wintergarten anbauen und können den 3m-Abstand zum direkten Nachbarn nicht einhalten, wir haben nur 2,7m. Gibt es da eine Lösungsmöglichkeit?

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bauen.de-Redaktion am 16.02.2016 10:13

Hallo Jens,

ob Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen, bestimmen die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes sowie der örtliche Bebauungsplan. Auskunft erhalten Sie direkt beim zuständigen Bauamt.

60 Zentimeter Abstand zwischen Haus und Garage erscheinen für künftige Arbeiten in der Tat recht gering. Kontaktieren Sie am besten einen unabhängigen Bausachverständigen, der die Lage vor Ort beurteilen kann. Anlaufstellen dafür sind unter anderem der Verband Privater Bauherren oder der Bauherren-Schutzbund.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

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Jens am 15.02.2016 23:46

Hallo,

wir wollen ein Haus kaufen und ursprünglich wurde ein Carport direkt neben dem Haus geplant mit einem 60cm Abstand zu Nachbargrenze. Nun möchten wir statt einen Carport sondern eine Garage beauftragen, zwar wollen wir die Garage direkt an die Grenze verschieben sodaß eine Spalte von 60cm zwischen Haus und Garage stehen würde.

Folgende Frage von uns:

1. Dürfen wir die Garage direkt bis zu Grenze hinstellen? Wir vermuten ja, sind aber nicht sicher.

2. Das Bauunterhmen sagt, dass der Abstand von 60cm zwischen Hauswand und Garage zu klein ist für evtl. handwerkliche Arbeit wegen Gewährleistung. Hat er Recht? Gibt es dafür eine Vorschrift?

Vielen Dank im Voraus!

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bauen.de-Redaktion am 22.01.2016 12:14

Hallo Marianne,

in einer solchen Situation kann ein Blick in den Bebauungsplan ihres Wohngebiets hilfreich sein. Er legt fest, wie weit an die Grundstücksgrenze heran gebaut werden darf. Wenn Ihr Nachbar eine Baugenehmigung hat und Ihre Bäume zu nah an seinem Grundstück stehen oder zu dicht wachsen, kann er eventuell tatsächlich verlangen, dass Sie die Pflanzen beseitigen oder entsprechend beschneiden. Auch dies regeln Kommunen und Länder unterschiedlich. Erkundigen Sie sich deswegen am besten bei Ihrem Bauamt vor Ort.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

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Marianne am 20.01.2016 16:44

Da unser Haus seit 30 Jahren steht, sind die Bäume an der Grundstücksgrenze entsprechend breit geworden. .Jetzt will der Nachbar bauen und verlangt, dass wir die Bäume entfernen, da er für die Garage eine Grenzbebauung plant. Darf er das?

Danke für eine Antwort

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bauen.de-Redaktion am 30.09.2015 12:20

Hallo Sven,

leider können wir die Frage aus der Ferne nicht abschließend beantworten. Bei der Entscheidung, ob Bauvorhaben zulässig sind, spielt nicht nur die Bauverordnung, sondern auch der örtliche Bebauungsplan eine Rolle. Dieser legt die Bebauungsgrenzen fest. Fragen Sie daher am besten beim zuständigen Bauamt nach und lassen Sie sich den Plan zeigen.

Beste Grüße und viel Erfolg beim Hausbau,

die bauen.de-Redaktion

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Sven B. am 29.09.2015 03:58

Hallo

Wir wollen einen Bungalow mit 13.30m Breite auf einem Grundstück mit 16,50m Breite im Land Brandenburg bauen lassen. Ist das zulässig?

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bauen.de-Redaktion am 14.09.2015 12:55

Hallo Alekat,

in der Regel sind bei Grenzbebauungen Lösungen zu wählen, die das andere Grundstück nicht beeinträchtigen.

Regelung zur Überbauung von Grundstücksgrenzen sind unter anderem in § 912 BGB, aber auch im jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetz geregelt. Letztere können sich untereinander unterscheiden. Erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Bauamt nach der rechtlichen Lage.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

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alekat am 10.09.2015 20:26

Hallo,

das Grundstück von meinem Nachbarn ist höher als meines.

Mittig auf die Grundstücksgrenze hat er eine 25cm hohe Rasenkante gesetzt und der Befestigungszement zu meiner Seite hin ist jetzt komplett auf meinem Grundstück und stört mich jetzt beim Pflastern. Denn die Pflasteroberkante wir niedriger sein als dieser Stützzement.

Er sieht keine Handlunspflicht. Muss ich das hinnehmen? Was kann ich tun?

Vielen Dank schon mal im Vorraus.

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bauen.de am 31.08.2015 09:08

Hallo Yulia,

in den meisten deutschen Bundesländern gilt ein Beckenvolumen von 100 m³ als bewilligungsfrei. Allerdings muss das Bauamt darüber trotzdem mit einer Baumeldung informiert werden. Am besten erkundigen Sie sich beim Bauamt ihres Wohnortes, welche Bestimmungen Sie genau beachten müssen.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

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yulia am 28.08.2015 16:19

auf östliche Seite des Hauses haben wir 5 m lang Garage und weiter 4 m lang Abstellraum gebaut. wollen noch 5 m lang offene Schwimmpool dazu einrichten. Alles 3 m breit ist. Wie sieht das gesetzlich aus? MfG

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Sebi78 am 20.05.2015 12:16

Hallo,

wir möchten gerne länger als 16m bauen bekommen dann aber Probleme mit dem Abstand nach Osten. Zählt ein Wintergarten zur Gesamtlänge dazu?

Danke & Grüße,

Sebastian.

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Alex68 am 28.02.2020 08:18

Liebe Redaktion

Liebes Bauen.de Team,

Die Abstandsfläche von meinem Haus beträgt 8 Meter. Das Haus soll an einer öffentlichen Straße errichtet werden, die ca. 10 Meter breit ist. Darf ich nun das Haus direkt an die Grenze bauen?

Mit der Halbierung der Abstandsfläche hätte ich nur noch 4 Meter Abstandsfläche zu beachten und die könnte ich komplett auf der öffentliche Straße nutzen, da die Straße bis zur Mitte 5 Meter hat.

Liege ich da richtig ? (Bayern)