Altbau-Sanierungspflicht: Wann ein Bußgeld droht

Lesermeinungen:  

(100)

Wer ein altes und ungedämmtes Haus besitzt, ist zu bestimmten energetischen Sanierungsarbeiten verpflichtet. So legt es das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fest. Wer nichts tut, riskiert ein Bußgeld.

Altbau-Sanierungspflicht, Doppelhaus mit einer renovierten und einer nicht renovierten Seite, Foto: Tom Bayer / stock.adobe.com
Wer auch immer das linke Haus kauft: eine Sanierung ist fällig und vermutlich sogar Pflicht. Foto: Tom Bayer / stock.adobe.com

Viele Eigentümer von Altimmobilien sind unter bestimmten Umständen verpflichtet, an ihrem Haus energetische Sanierungen durchzuführen, sonst droht ein Bußgeld. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält einige Regelungen zur Sanierungspflicht von Altbauten. Verstöße dagegen werden keinesfalls als Bagatelle betrachtet, sondern mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet.

Die Pflichten umfassen folgendes:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke
  • Heizungstausch
  • Einhaltung des GEG, sofern mindestens 10 Prozent eines Bauteils erneuert werden

Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke beachten

Laut GEG ist es Pflicht, die ungedämmte oberste Geschossdecke oder wahlweise das ungedämmte Dach eines Altbaus nachträglich zu dämmen. Verzichtet ein Immobilieneigentümer darauf, droht ein Bußgeld in einer Höhe bis zu 50.000 Euro. Sollte die Dämmmaßnahme nicht wirtschaftlich sein, muss sie allerdings nicht umgesetzt werden.

Viele Geschossdecken müssen nicht nachträglich gedämmt werden

Allerdings müssen längst nicht alle alten Dächer oder Geschossdecken gedämmt werden. Laut GEG gilt die Pflicht zur Dämmung als erfüllt, wenn das Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt. Es empfiehlt sich, dies von einem Energieberater überprüfen zu lassen. Auch gilt: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer bereits im Februar 2002 eine selbst bewohnt hat, sind von den Pflichten zur Dämmung zunächst ausgenommen. Hier wird die Dämmung erst nach einem Eigentümerwechsel fällig – die Frist beträgt dann zwei Jahre nach dem Besitzerwechsel.

Pflicht zum Heizungstausch

Brennwertheizung, Ölheizung, Foto: Buderus
Diese Ölheizung darf eingebaut und betrieben werden. Es handelt sich um eine moderne Brennwertheizung. Foto: Buderus

Laut GEG müssen Hauseigentümer bestimmte ältere Heizkessel austauschen. Dies gilt für alle Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1990 eingebaut wurden. Heizkessel, die dagegen im Jahr 1991 oder später eingebaut wurden, dürfen nach einem Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.

Allerdings gibt es hier diverse Ausnahmen: So dürfen Hausbesitzer Niedrigtemperatur-Heizkessel, Brennwert-Heizkessel und Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW weiterhin betreiben. Außerdem sind Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer bereits 2002 eine selbst bewohnt hat, von der Pflicht ausgenommen. Nach einem Eigentümerwechsel gilt diese Ausnahmeregelung aber nicht mehr: Der neue Besitzer hat zwei Jahre Zeit für den Austausch.

Halten sich Immobilieneigentümer nicht an die Nachrüstpflichten, kann das Bußgeld bis zu 50.000 Euro betragen.

Die 10-Prozent-Regel bei Sanierungsmaßnahmen

Altbau-Sanierungspflicht, Haus mit Gerüst, Foto: schulzfoto
Arbeiter erneuern die Fassade. Wenn neu geputzt und nicht nur gestrichen wird, muss die Fassade auch gedämmt werden. Foto: schulzfoto

Wer Sanierungsarbeiten beauftragt oder auch selbst anpackt und dabei mehr als zehn Prozent eines Bauteils erneuert, muss die Arbeiten so ausführen, dass das Bauteil anschließend den Vorgaben des GEG entspricht. Ein Beispiel: Wer mehr als zehn Prozent der Fassadenfläche seines Hauses erneuern lässt, muss diese auch dämmen. Das bedeutet: Wird nur ein kleiner Riss ausgebessert, ist keine energetische Sanierung nötig, ist eine größere Fläche betroffen, so muss diese in ihrer Gesamtheit gedämmt werden. Wird ein neues Fenster eingebaut, muss auch dieses dem GEG entsprechen.

Verzichtet ein Immobilienbesitzer auf eine entsprechende Ausführung, kann ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 50.000 Euro erhoben werden.

Unternehmererklärung bestätigt EnEV-konforme Ausführung

Wer eine neue Heizung einbauen, die Fassade oder die oberste Geschossdecke dämmen lässt, sollte darauf achten, vom Handwerker nach Abschluss der Arbeiten eine sogenannte Unternehmererklärung zu erhalten. In dieser wird bestätigt, dass die Arbeiten gemäß GEG ausgeführt wurden. Die Pflicht, diese auszustellen und auszuhändigen, trägt allerdings das jeweilige Unternehmen, das die Arbeiten durchführt. Der Eigentümer muss den Nachweis lediglich mindestens zehn Jahre aufbewahren und der zuständigen Landesbehörde auf Wunsch vorlegen. Fehlt sie, kann ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro fällig werden.

Ausnahmen von der Sanierungspflicht

Altbau-Sanierungspflicht, Fachwerkhaus in einer Fachwerkhaussiedlung, Foto: Lapping Pictures / stock.adobe.com
Fachwerkhäuser stehen oftmals unter Denkmalschutz. Ein solches Haus herzurichten ist aufwendig genug. Eine Sanierungspflicht besteht hier oft nicht. Foto: Lapping Pictures / stock.adobe.com

Grundsätzlich muss keine der genannten Maßnahmen durchgeführt werden, wenn sie nicht wirtschaftlich ist. Eine Bestätigung gibt es vom Energieberater. Darüber hinaus gibt es folgende Ausnahmen:

  • Eigentümer, die bereits am 1. Februar 2002 in ihrer Immobilie mit maximal zwei Wohneinheiten gelebt haben, sind von einigen Pflichten entbunden, etwa der 10-Prozent-Regel, der Dämmung der obersten Geschossdecke und dem Heizungstausch.
  • Eigentümer von Denkmalschutzimmobilien müssen nicht in jedem Fall sanieren. Der Denkmalschutz genießt eine höhere Priorität.
  • Auch die Rechte anderer, beispielsweise von Nachbarn werden höher gewertet. Sanierungsmaßnahmen, die deren Rechte verletzen, müssen nicht umgesetzt werden.
  • Immobilien mit einer Fläche von weniger als 50 Quadratmetern müssen nicht saniert werden.

Fördermittel: Altbau sanieren mithilfe der KfW

Diese Sanierungspflichten können insbesondere für Hauskäufer eine große Belastung darstellen – selbst, wenn eine Sanierungsmaßnahme über zehn oder 20 Jahre amortisieren würde. Hier greift der Staat allerdings auch fördernd ein, indem er über die KfW und das BAFA, aber auch auf anderen Wegen Fördergelder zur Verfügung stellt.

Sanierer können die Fördermittel dabei nicht nur für Komplettsanierungen, sondern auch für Einzelmaßnahmen beantragen. Je nach Maßnahme erfolgt diese Unterstützung in Form eines Kredits oder eines Investitionszuschusses.

10 Fragen & Antworten zum GEG

1. Gibt es Ausnahmen vom GEG?

Es gibt einige Ausnahmen von den Vorgaben des GEG:

  • Wer sein Einfamilien- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnt und schon im Februar 2002 dort wohnte, muss nicht sanieren.
  • Heizungen, die über 30 Jahre alt sind, müssen nicht gewechselt werden, wenn es sich um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt.
  • Denkmalschutzimmobilien sind von den GEG-Vorgaben ausgenommen.
  • Ist eine Maßnahme nachweislich unwirtschaftlich, muss sie nicht ausgeführt werden.
  • Eigentümer von Immobilien mit einer Wohnfläche von 50 Quadratmetern oder weniger sind weitgehend von den Pflichten des GEG befreit.

2. Ich besitze eine Eigentumswohnung. Wer ist für die Dämmung zuständig?

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird unterschieden zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum. Das ist in der so genannten Teilungserklärung geregelt. Das Dach ist zum Beispiel in der Regel Gemeinschaftseigentum, demzufolge ist die gesamte Hausgemeinschaft für die Dämmung zuständig. Ist die Zentralheizung älter als 30 Jahre, muss auch sie erneuert werden, hiervon ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertgeräte. Auch für diesen Heizungsaustausch ist die Hausgemeinschaft verantwortlich. Ausnahme: Die Wohnung verfügt über eine eigene Gastherme. Dann ist nur der Wohnungseigentümer zuständig.

3. Ich besitze ein Einfamilienhaus. Muss ich sanieren?

Wenn Sie in Ihrem Haus schon im Februar 2002 wohnten: Nein.

Wenn Sie das Haus erst danach kauften, beziehungsweise selbst nutzten: Ja.

4. Ich habe ein altes, ungedämmtes Haus geerbt. Muss ich den Altbau sanieren?

Auch wer ein Haus erbt, ist laut GEG zu einigen energetischen Sanierungsmaßnahmen verpflichtet und zwar innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb oder Erbfall. Dazu gehören:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke (wahlweise des Daches)
  • Austausch von mehr als 30 Jahre alten Heizungen
  • Erstellung eines Energieausweises

5. Muss ich die Fassade dämmen lassen, wenn ich die Fenster erneuere oder neu streiche?

Sobald zehn Prozent eines Bauteils erneuert werden, muss es anschließend das GEG erfüllen. An den Anstrich gibt es keine GEG-Anforderungen. Die Fassade muss nur dann gedämmt werden, wenn der Putz abgeschlagen und erneuert wird. Neue Fenster müssen der GEG entsprechen, haben aber keinen Einfluss auf die Fassade, sie gelten als eigenständiges Bauteil. Allerdings kann es problematisch werden, neue Fenster einzubauen und auf eine Fassadendämmung zu verzichten:  Die kältesten Stellen eines Raumes sind dann womöglich nicht mehr die Fenster, sondern eine Stelle an einer Wand. Dort besteht dann große Schimmelgefahr.

6. Ich bin erst seit kurzem Eigentümer und kann mir eine umfassende Sanierung nicht leisten. Welche Möglichkeiten habe ich?

Möglichkeiten, die Sanierungspflicht zu umgehen, gibt es nur dann, wenn die geforderten Maßnahmen unwirtschaftlich sind. Auch denkmalgeschützte Häuser sind von der Pflicht ausgenommen.

Für manche Sanierungsarbeiten können zumindest Fördergelder beantragt werden, zum Beispiel in Form von zinsvergünstigten KfW-Krediten.

7. Das ungedämmte Dach eines Mehrfamilienhauses soll als Einheit verkauft und ausgebaut werden. Wer ist für die Dämmung zuständig, wer zahlt sie?

Im Allgemeinen ist das Dach Gemeinschaftseigentum. Ist es nicht gedämmt, muss die Eigentümergemeinschaft zumindest die oberste Geschossdecke nachträglich dämmen. Ist allerdings der Ausbau des Daches geplant, wäre diese Maßnahme sinnlos. Denn dann muss gemäß GEG zwingend das Dach und nicht nur die Geschossdecke gedämmt werden, was in der Regel deutlich mehr kostet.

Ob diese Kosten dann nur vom Käufer des Rohdachbodens oder anteilig von der Wohneigentumsgemeinschaft getragen werden, sollte individuell geregelt werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Verantwortlichkeiten jedoch schon im notariellen Kaufvertrag detailliert geklärt werden.

8. Die Eigentümergemeinschaft will Sanierungsmaßnahmen durchführen, ich nicht. Was kann ich tun?

Eigentlich müssen alle Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung zustimmen. GEG-Sanierungsmaßnahmen fallen aber unter eine Sonderregelung, für die nur eine Mehrheit von drei Vierteln der Eigentümer, die mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile halten, benötigt wird.

9. Kriege ich eine Bescheinigung über die Erfüllung des GEG?

Ja, zumindest dann, wenn Arbeiten durchgeführt werden. Dann muss das Handwerksunternehmen eine solche Bestätigung ausstellen. Auch der Energieausweis hat die Aufgabe einer solchen Bescheinigung. Ein Gutachter untersucht das Gebäude und vermerkt, welche Maßnahmen noch umgesetzt werden können – oder dass keine weiteren baulichen Veränderungen notwendig sind. Ein solcher Ausweis kostet einige hundert Euro und ist in dieser Form nicht verpflichtend. Zwar muss etwaigen Kauf- oder Mietinteressenten ein Energieausweis vorgelegt werden, bei dem es sich aber auch um eine deutliche günstigere Variante zum Beispiel aus dem Internet handeln kann.

10. Kann ich die Miete mindern, wenn der Vermieter seinen GEG-Pflichten nicht nachkommt?

Alte Fenster und ungedämmte Fassaden muss der Vermieter nicht energetisch sanieren. Erst wenn mindestens zehn Prozent der jeweiligen Fläche erneuert werden, ist er in der Pflicht.  Allerdings muss die oberste Geschossdecke beziehungsweise das Dach gedämmt sein. Über 30 Jahre alte, technisch veraltete Heizkessel muss der Vermieter austauschen lassen. Ausnahme: Sie sind Mieter in einem Zweifamilienhaus, in dem der Eigentümer schon seit mindestens Februar 2002 wohnte: Dann ist er zu keinen Maßnahmen verpflichtet.

Kommt der Vermieter seinen Pflichten gemäß GEG nicht nach, so ist das zwar eine Ordnungswidrigkeit, aber zunächst kein Grund, die Miete zu mindern.
Anders kann das aussehen, wenn zum Beispiel eine Dachgeschosswohnung wegen einer fehlenden Dämmung im Winter nicht ausreichend beheizbar ist. Dann lautet der Minderungsgrund aber nicht „GEG-Verstoß“, sondern „nicht ausreichend beheizbar“. Das ist unabhängig vom GEG ein Wohnungsmangel.

Frank Kemter 16.11.2020

Ihre Meinung zählt

(100)
4 von 5 Sternen
5 Sterne
 
52
4 Sterne
 
23
3 Sterne
 
6
2 Sterne
 
11
1 Stern
 
8
Ihre Bewertung:

Diesen Artikel finden Sie auch in folgenden Themengebieten:

SanierungDachdämmung
Neuen Kommentar schreiben

217 Kommentare

Pst am 01.04.2023 19:53

Ich habe im Dezember 2022 das Haus meiner Mutter überschrieben bekommen. Das Haus hat zwei Wohnungen. Eine davon bewohne ich seit ca.1991. Die andere bewohnt meine Mutter, die auch weiterhin das Nutzungsrecht für diese Wohnung hat. Bin ich von der Sanierungspflicht betroffen?

auf Kommentar antworten

Jordi am 22.03.2023 16:30

Moin

Wie schaut’s aus: Haus von 1904, Bestandschutz der alten Hausöfen, denkmalgeschützte Fassade. Doppelwandige Backsteine mit Luftraum dazwischen. Kaltluftdach. Gasheizung von 1993, lt Schornsteinfeger bessere Werte als neue Heizungen bei der letzten Untersuchung

Wenn man daran groß was ändert, kommt Schimmel.

Inwiefern besteht Sanierungspflicht?

auf Kommentar antworten

Ewa am 25.07.2023 21:43

Du hast recht mit dem schimel,Fachwerk haus schon auf grund lehmputz und rotebacksteine ist warm genug , ich weiß die alte häuse mit sandstein fundamenten darf man nicht dämmen und die sandtstaeine überhaupt mit kein farbe oder dämung zur decken.Und einer wo hat keiner ahnung hat gesetz gemacht die alter häuser muß man dämmen ,

ich weiß aus Erfahrung in 1970 Stadt verwaltung hat Fachwerk häuser gedämpft auch das sandsteine fundamente ...dann 1990 alles mus weg nach 10 jahrige beschwerden von mieter - schimel bis erstestock,und wasser läuft durch wande runter.

Aber hallo Jordi ich seit einen Jahr sucht möglichgkeit zum umgehen die wände zu dämmen das ist tödlich.

Dach ist neu gemacht und gedämmt,pfotovoltalik und wärmepumpe und gas,

Bitte um info wie Sie finden was

Karl Tuwat am 15.03.2023 14:13

ahrzehntelange Blauäugigkeit sowohl des Gesetzgebers als auch der Architekten, Ingenieure und Ratgeber hat dazu geführt, das Bauwerke, die z.B. in den siebziger Jahren und schon nach der ersten Ölkrise gebaut wurden, den heutigen Anforderungen an den Wärmeschutz weitgehend nicht gerecht werden.

Als mein Elternhaus zu Anfang der 50er Jahre in Eigenhilfe entstand, wurde mein Vater vom Architekten laut und höhnisch ausgelacht, als der sah, dass mein Vater beim Ausbau des Dachgeschosses zusätzlich zu den 25 mm dicken HWL (Heraklit) Platten noch 40 mm starke gesteppte Glaswolle oder Gaswolle auf Zwischenlaufpapier auslegte.

3 Lagen Weser-Kurier unter den Tapeten würden schließlich auch reichen.

Später, als ich in den 70ern selbst baute, gab es Empfehlungen für die Dicke von Dämmstoffen, die mir schon damals die Haare zu Berge stehen ließen:

"Dämmstoffe kosten Geld, das beim Hausbau normalerweise aus verzinslichen Krediten stammt. Wärmedämmung ist nur in dem Maße sinnvoll, dass die Kosten dafür (einschließlich Kapitaldienst) die eingesparten Brennstoffkosten nicht überschreiten. Alles andere ist weggeschmissenes Geld. Kaufen Sie lieber einen größeren Heizöltank. Beim Einkauf größerer Mengen Öl erhalten Sie Rabatt"

Das alles bei einem Heizölpreis von 9 Pfennig/Liter ( heute 1,15€ ~ 230 Pfennig)

Als ich bei meinem Haus Außenwände mit 25 CM dicken Gasbetonblöcken aufbaute, obwohl aus statischen Gründen 17,5 cm gereicht hätten, erntete ich Kopfschütteln und eindeutig Handbewegungen an den Kopf. "Mit den 17,5 Blöcken erreichst du doch spielend den gesetzlichen Mindestwärmeschutz" Die 2 cm starke zusätzliche Wärmedämmung in der Luftschicht. waren in den Augen der "Fachleute" der reine Lacherfolg. Heute ärgere ich mich darüber, dass ich nicht 10 cm gewählt hatte.

Ein Arbeitskollege berichtete mir zu der Zeit, dass er beim bekanntesten Bremer Isolierstoffhändler beidseitig abgedeckte Glaswolle auf Rollen nur bis zu einer Dicke von 8 cm kaufen konnte. "Für Abmessungen darüber gibt es keinen Mark!" ( Wegen der selbsternannten "Experten")

In der Jetztzeit müssen die Besitzer von Immobilien, von denen eigentlich das Neue noch nicht ab ist, für die Beseitigung der Fehler durch Befolgung der "Experten"Ratschläge sehr viel Geld auf den Tisch legen, bzw. beim Verkauf des Hauses hohe Einbußen in Kauf nehmen.

Die zögerliche Gesetzgebung vervollständigte in den Jahren nach den 70ern den Umstand, dass fast alle bis 2000 gebauten Häuser in Bezug auf Wärmedämmung sanierungsbedürftig sind.

auf Kommentar antworten

Jobas am 23.02.2023 09:33

50kWh pro m2 ohne Dämmungen.

Ich habe 2EFH auf Reine Bedarfsheizung FBH >150Watt, HK >300Watt m2 umgebaut und nichts gedämmt. Überdimensionierung hat durchaus Vorteile wenn sie Zielgenau ist. Kuhschwanzheizungen nach EnEV sind dafür absolut nicht geeignet. Perfekt für spätere Wärmepumpen. Witterungsführung, Puffer, Heizkurven, Hydraulischer Abgleich, KWRL, Keller und Systemtrennung, alles Firlefanz. Die Erzeuger stehen in Wohnzimmern. Bedarf statt Überfluß Angebotsheizung. Nach einem Zyklus schalten sich Pumpen unter 25°C Vorlauf wieder aus. >50% Einsparung ohne Dämmungen. Räume heute 2-3K wärmer als zuvor. Zu geringe RLF, Brunnen wurde nötig. Schnellaufheizen mit ~ 45°C Vorlauf. Temperaturen halten 25°C FBH und 35°C HK bei draußen -10°C. Ich glaube Volkverblödung ist auch bei Akademikern bereits angekommen.

Das SHK Gewerbe sollte erst mal wieder lernen Richtige Heizungen zu bauen, heute hilft Künstliche Intelligenz.

Oder: Herr schmeiß ihnen endlich das Hirn vom Himmel.

auf Kommentar antworten

Jorge am 17.12.2022 11:39

Bisher hat noch kein einziger Politiker gesagt, wieviel die Durchschnittstemperatur weniger wird, wenn in Europa oder in Deutschland nur noch 45 % CO² ausgestoßen wird. Die Grünen scheuen sich, die Wahrheit über die Verschwendung von Billionen allein in der BRD zu sagen. Warum dies so ist, um den grünen Sozialismus einzuführen und viele schreien Hurra. Ich empfehle allen einmal das Buch von Professor Vahrenhorst, ehemaliger SPD-Senator in Hamburg, zu lesen. Nach dem neuen EU-Ziel, 55 % der Emissionen einzusparen wird nach Erreichung des Ziels bis zum Ende des Jahrhunderts gerade einmal um 0,004 Grad Celsius die glopale Temperatur gesenkt. Da es dann immer noch etwa 2/3 der Emissionen geben wird, wird die Temperatur um sagenhafte 0,0017 Grad Celsius zurückgehen. So Dr. Bören Lomborg vom Hoover Institur der Stanford University. Lesen Sie doch mal sein Buch "False Alarm: How Clomate Change Panic Costs us Trillions, hurts the Poor und fails to Fix the Planet", siehe Artikel in der Welt vom 7.10.2020.

auf Kommentar antworten

Werner am 21.10.2022 14:19

Ich besitze ein Einfamilienhaus, selbst erbaut im Jahr 1962, die Ölheizung wurde 1982 eing3baut, ständig gewartet und erfüllt alle geforderten Werte bezüglich Abgas etc. Ich bewohne seit 1962 das Haus. Der Schornsteinfeger behauptet, ich müsse eine Zeit- und Temperaturbezogene Regelung einbauen. Bisher erfolgte die Regelung über Handventile. Ich bin der Meinung die Vorschriften des GEG lassen den Betrieb der Heizung in der bestehenden Form zu. Hab ich Recht ?

auf Kommentar antworten

Karl Tuwat am 15.03.2023 14:26

Schon die Energieeinsparverordnung von 2014 verpflichtet zum Einbau von Thermostatventilen.

Aber niemand kontrolliert. Unser Staatswesen ist voll von gesetzlichen Verpflichtungen, deren Einhaltung niemand kontrolliert, Das nennt man Anarchie.

Glückskind am 03.05.2022 14:58

Hallo zusammen,

meine Schwester und ich haben das 1965 gebaute Enfamilienhaus meiner Eltern geerbt. Meine Schwester wohnt schon seit 1965 ohne Unterbrechung im Haus und ich bin mit eingezogen. Wir müssen das Dach, bzw. die Dachziegel erneuern, es besteht eine Dämmung aus den 90er Jahren, die aber nicht den heutigen Anforderungen entspricht. Können wir einfach nur die Dachziegel erneuern aufgrund dessen, dass meine Schwester schon vor 2002 im Haus wohnte oder müssen wir trotzdem Dämmen? Vielen Dank

auf Kommentar antworten

FLo am 03.05.2022 12:06

Hallo,

ich habe ein Zweifamilienhaus 150m2 auf 2 Etagen. Jede Wohnung hat somit 75m2.

Ich möchte jetzt die Fassade erneuern, um jedoch eine Wärmedämmung anbringen zu können müsste der Dachüberstand verlängert werden (da ist wirklich kaum Platz zur jetzigen Fassade), das Dach somit massiv geändert und neu gedeckt werden (Kosten ungefähr 45.000 - 60.000€ laut Dachdecker). mit der Dämmung wären dann schon insgesamt mindesten 85.000€ - 95.000€ fällig. Das ist aus meiner Sicht unwirtschaftlich. Wer kann mir denn so eine Unwirtschaftlichkeit Bescheinigen und wo muss ich einen Antrag auf Ausnahme von der GEG dann stellen ohne dafür alleine schon mehrere tausend EURO zahlen zu müssen.

Über jede Information und auch Beispiele für ähnliche Fälle wäre ich sehr dankbar.

MFG

auf Kommentar antworten

Erik am 16.08.2023 08:44

Energieberater des Örtlichen Versorgers müsste der richtige Ansprechpartner sein Mfg

Roswitha am 14.03.2022 10:52

Hallo, ich wohne in einem Haus das 1972 erbaut wurde, (Neue Heimat) an der Außenfassade sind so Alubleche ohne Dämmung hinter der Aluverkleidung angebracht, wir heizen echt für draußen. So wie ich die Hausverwaltung kennen gelernt habe, stört die sich auch nicht an unsere Beschwerden. Das probieren wir schon länger wegen den Stromkabeln, da wir auch nichts gemacht, nur rausziehen aber nicht reinstecken. Ebenso unsere Heizungen in den Wohnungen sind seit dem erbauen der Häuser drin werden teilweise nur halb warm, es gibt keine Entlüftungsventile, an keiner Heizung, nur der Eigner oben kann entlüften. Was kann ich tun damit mal etwas an der Dämmung passiert????, wenn man hinschreibt zur Hausverwaltung ist es das gleiche als ob ich schreibe und alles in den Papierkorb werfe, KEINE REAKTION. M.f.G.

auf Kommentar antworten

Selbervermieter am 29.12.2022 00:53

Natürlich kann man dämmen aber je nach Haus bedeutet das eine mieterhöhung von mehreren hundert Euro im Monat also mal genau überlegen ob das gewollt ist

Gina am 01.03.2022 18:51

Vielen Dank für Ihren tollen Beitrag, mir war das noch gar nicht bewusst. Freunde von uns haben sich ein altes Fachwerkhaus gekauft, von der Pflicht zur Dämmung oder ähnliches war keine Rede, auch nicht vom Makler. Das Dach wurde aus einem anderen Grund dann gedämmt und zwar war ein Holzwurm in einigen Balken und so musste das ganze Dach von diesem befreit werden. Ein Schädlingsbekämpfer hat das erledigt und den Rest haben die Dachdecker gemacht. Wäre dieser Fall auch Förderungsfähig gewesen? Normalerweise muss man das doch vorher beantragen oder? Aber hier musste schnell gehandelt werden.... und das war vor der Handwerker Knappheit.

auf Kommentar antworten

Ryba am 23.02.2022 12:05

Guten Tag,

tatsächlich hätte ich da auch eine ungewöhnliche Frage zu und hoffe, dass sie beantwortet wird. Wir sind seit 2020 Besitzer eines 1950 erbauten Hauses (Schenkung Großeltern). Seit dem haben wir an den geforderten Punkten des GEG und der EnEV nichts gemacht. Wir wollen neu bauen und stehen auf Grundstückslisten, alles sparen was geht!

Neuer Käufer könnte durchaus dieses Haus abreißen, wozu dann alles neu machen? Trifft hier der Punkt „unwirtschaftlich“ zu?

Eine Geldstrafe können wir jetzt nun wirklich nicht gebrauchen.

auf Kommentar antworten

AngelHerz am 15.02.2022 18:16

unsere Scheune steht auf der Grundstücksgrenze. Das Dach war kaput. Die Reparatur erfolgte durch eine Fachfirma. Leider fand ich keinen Architekten für den vorherigen Bauantrag. Jetzt sagt das Bauamt. Nutzungsänderung wird nicht gewährt. Altbestand gilt deshalb nicht mehr. Stimmt das? Ist wird auf den Abstand zur Grundstücksgrenze hingewiesen. Kann mir der Abriß der Scheune (sie ist von 1890) drohen.

Wer kann mir dazu etwas sagen.

auf Kommentar antworten

Anne am 25.01.2022 18:49

Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage bzgl. dem Zeitpunkt der Sanierung.

Ich erwerbe das Haus meiner Großeltern. Diese haben dann Wohnrecht auf Lebenszeit. Sobald sie nicht mehr im Haus leben können, möchte ich mit der Sanierung beginnen und alles nach dem neusten Stand sanieren.

Eine Sanierung während sie dort wohnen ist ihnen aufgrund des hohen Alters nicht zuzumuten.

Greift hier auch die Ausnahme:

"Wer sein Einfamilien- oder Zweifamilienhaus selbst bewohnt und schon im Februar 2002 dort wohnte, muss nicht sanieren."?

Sie bewohnen das Haus schon seit über 40 Jahren, sind aber ja dann keine Eigentümer mehr.

Danke für euer Feedback.

auf Kommentar antworten

Thomynocker am 07.01.2022 13:32

Hallo besitze ein altes Haus bj1936 an wenn muss man sich wenden der mir sagen kann ob Sanierungsmaßnahmen überhaupt noch wirtschaftlich sind und ich eventuell davon dann befreit bin,macht das der Energieberater? Hoffe jemand kann mir das sagen.

auf Kommentar antworten

Linatrina am 04.01.2022 17:08

Hallo,

ich habe mein eine Frage, was für ein Bußgeld auf mich zu kommen würde. Wenn ein Gebäude was 1973/74 als Scheune erbaut worden ist. Ist abgebrannt und wurde als Garagen Gebäude wieder aufgebaut. Jetzt möchte ich das Gebäude sanieren und wieder in den Ursprung einer Scheune zu errichten bzw. mit Wohneinheit. Soweit ich weiß, muss ich bei der Gemeinde oder Stadt keinen Antrag auf eine Genehmigung stellen für eine Sanierung liege ich da richtig?

auf Kommentar antworten

Anke am 17.12.2021 11:44

Hallo,

meine Eltern besitzen ein altes Fachwerkhaus (BJ 1902). In den 60ern wurde dieses verputzt, leider.

1992 wurde eine Gasheizung eingebaut.

2005 wurde das Dach neu eingedeckt.

Sind meine Eltern zu einer Sanierung verpflichtet oder irgendwann wir Kinder? Ich kann doch kein Fachwerkhaus komplett einpacken. Da ist der Putz schon eine Sünde, aber damals war das halt so.

Eine andere Heizung ist auch nicht machbar.

auf Kommentar antworten

Tom2233 am 10.11.2021 14:06

Hallo Zusammen,

erst einmal vielen Dank für die Infos und die Möglichkeit hier nachzufragen.

Wir würden gerne ein 1976 gebautes EFH mit Klinkerwand sanieren. Da bei Fenstertausch bzgl. Taupunkt und Schimmelbildung am besten ja die Wand gedämmt werden müsste nun die Frage:

Es erscheint uns am einfachsten (günstig ist in diesem Fall Dämmung ja eh nicht) Isoklinker zu nutzen.Allerdings scheuen wir uns davor, da dieses ja ökologisch zweifelhaft ist und später sicherlich als teurer Sondermüll für unsere Kinder anfallen wird.

Auch die Gefahr, dass wegen zu kurzem Dachstand das ganze nach 5 Jahren dahiner zu schimmeln anfängt treibt uns um....

Gibt es irgendwelche Alternativen... am besten ökologische? (P.s. die Stadt schreibt für die Straße verklinkerung vor)

Vielen Dank

Tom

auf Kommentar antworten

Valérie am 02.10.2021 16:53

Hallo,

ich lese als Beispiel für die 10%-Regel bei der Fassadenerneuerung immer nur über die Erneuerung von Putz. Was wäre denn z. B. bei der Neuverfugung einer Klinkerfassade? Es werden ja nicht die Steine ausgetauscht, sondern "nur" die Fugen erneuert. Würde das als Fassadenerneuerung von mehr als 10 & gelten und damit die Sanierungspflicht auslösen?

auf Kommentar antworten

Sergius am 20.10.2021 03:29

vieles ist Definition und Ansichtssache aber die Neuverfugung einer Klinkerfassade ist, ganz klar Instandhaltung. Falls es immer noch Bedenken gibt, auf Wirtschaftlichkeit prüfen. Neue Fugen einer Klinkerfassade ist alle 50 jähre notwendig. Kosten der Maßnahme geteilt durch Nutzungsdauer in Jahren. Die Empfehlung des Energieberaters (oder wer auch immer zum Modernisieren zwingt) dem gegenüberstellen. In 10 Jahren muss es sich amortisieren. Bitte die neuen Instandhaltungskosten berücksichtigen, die über die gesamte Nutzungsdauer der neuen Fassadenkonstruktion anfallen. Planungskosten nicht vergessen und nicht auf sowieso-Kosten reinfallen. Standard Spruch: "ja wenn das Gerüst sowieso steht, dann könnten wir ja gleich"

Viel Erfolg

Nadine am 22.09.2021 12:55

wir überlegen ein altes Haus zu kaufen. An wen können wir uns sinnvollerweise wenden um zu prüfen, was beim Haus okay ist, was gemacht werden muss (zwingend nach Kauf) oder binnen welcher Frist. Wir sind uns unsicher, wer dazu unser richtiger Ansprechpartner ist. Danke für Empfehlung oder allt. Natur die info, ob das das Bauamt ist oder ein Energieberater? Liebe Grüße Nadine

auf Kommentar antworten

SumSum123 am 20.03.2023 13:22

@Sergius: das stimmt so überhaupt nicht. Nach GEG müssen 2 Jahre nach Eigentümerwechsel bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Der Begriff "Bestandschutz" ist absoluter Quatsch im Zusammenhang mit Eigentümerwechsel gemäß Grundbuch. Bestandsschutz gilt nur, wenn keine wesentlichen Änderungen an der Substanz vorgenommen werden. Und den berühmte Schornsteinfeger mit Beratungskompetenz gibt es wohl nur im Märchenbuch; ich habe jedenfalls noch keinen gefunden, welcher sich mit dieser komplexen Thematik auseinandersetzt und "mal eben" berät.


Sergius am 20.10.2021 03:44

grundsätzlich muss nichts gemacht werden. Es gibt ein Bestandsschutz und den schütz des Eigentums.

Es gilt die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Zum Beispiel: bevor das Dach einstürzt müsst ihr handeln.

Der neutralste Ansprechpartner ist die Baubehörde, Bauamt. Was jeder Hausbesitzer kennen sollte ist die Landesbauordnung.

Der Kaminfeger ist auch neutral und berät gut.

Der Rest kommt von selbst.

Also im Klartext. Wenn das Gebäude nicht einsturzgefärdet ist und sonst keine Behördlichen auflagen vorliegen 🤷‍♂️ wer soll zwingen?


Redaktion bauen.de am 22.10.2021 15:08

Hallo Nadine und Sergius,

das stimmt so nicht. Die beschriebenen Verpflichtungen stehen im Gebäudeenergiegesetz (GEG)! ALlerdings stimmt es, dass das Bauamt eine gute Anlaufstelle ist. Beratung gibts beim Energieberater.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Andreas am 16.09.2021 22:14

Unsere Tochter (Jahrgang 1996) wird unser EFH ( Baujahr 1990) eines Tages erben.

Sie ist aktuell noch hier mit Zweitwohnsitz gemeldet, d.h. Sie ist seit Ihrer Geburt - und in diesem Fall besonders wichtig - seit dem für Sanierungsverpflichtungen wichtigen Stichtag 2002 in diesem Haus wohnhaft.

Kann diese Zweitwohnsitzsituation unsere Tochter nach derzeitigem Stand von der - aus unserer Sicht -

vollkommenen überzogenen energetischen Sanierungspflicht befreien ?

Vielen Dank im Voraus für eine Antwort

auf Kommentar antworten

Valérie am 03.05.2021 10:01

Hallo, ich habe eine Frage, die ich noch nicht in den Kommentaren finden konnte.

Eine Freundin hat vor einigen Wochen das Haus ihrer Eltern geerbt. Seit diesem Erbfall ist das Haus unbewohnt und meine Freundin möchte auch nicht selber einziehen, sondern das Haus schnellstmöglich verkaufen. Müsste sie trotzdem die vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen durchführen lassen, bevor sie das Haus verkauft? Oder würde diese Pflicht an den Käufer fallen, da das Haus zwischen Erbfall und Verkauf unbewohnt war?

Vielen Dank für die Antwort!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.05.2021 08:30

Hallo Valérie,

neue Eigentümer haben für die Sanierung zwei Jahre Zeit. Verkauft sie das Haus innerhalb dieses Zeitraumes, ist der Käufer in der Pflicht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

eilenna am 31.03.2021 16:40

Hallo, meine Frage ist folgende. Wir beabsichtigen an unserem Haus Baujahr 1890 ( Putz erneuert ca1960)

Dach erneuert ca 1988, Fenster erneuert 2005, die Fassade zu erneuer. Geplant ist der alte Putz soll dran bleiben, mit Gewebeversehen werden, und dann gestrichen werden. gibt es dafür eine Dämmpflicht ? geplant ist es in diesem Jahr. Danke für Ihre Antwort

auf Kommentar antworten

Sergius am 20.10.2021 03:55

Zum Rechtlichen: Keine Dämmplicht bei Instandhaltungsmaßnahmen.

Zum Fachlichen: Ein Gewebe kommt nur in den Unterputz und der Unterputz kommt auf das Mauerwerk. Wenn die Fassade Risse bekommen hat dann durch Schäden oder natürliche Bodenbewegungen. Egal wie, eine Bestandsaufnahme ist Gold wert. Ein Fachmann setzt Rissmarker an und Dokumentiert den Bestand. Das nächste ist, ein Gewebe in der Fassade ist nutzlos, außer es handelt sich um ein WDVS, da wird Gewebe benötigt um die hohen Thermischen Spannungen abzufangen. Kein Gewebe der Welt könne das Haus zusammenhalten wenn sich der Boden absenkt (was garnicht so selten passiert)


Sergius am 20.10.2021 03:55

Zum Rechtlichen: Keine Dämmplicht bei Instandhaltungsmaßnahmen.

Zum Fachlichen: Ein Gewebe kommt nur in den Unterputz und der Unterputz kommt auf das Mauerwerk. Wenn die Fassade Risse bekommen hat dann durch Schäden oder natürliche Bodenbewegungen. Egal wie, eine Bestandsaufnahme ist Gold wert. Ein Fachmann setzt Rissmarker an und Dokumentiert den Bestand. Das nächste ist, ein Gewebe in der Fassade ist nutzlos, außer es handelt sich um ein WDVS, da wird Gewebe benötigt um die hohen Thermischen Spannungen abzufangen. Kein Gewebe der Welt könne das Haus zusammenhalten wenn sich der Boden absenkt (was garnicht so selten passiert)

Kasala am 27.03.2021 12:57

Hallo,

wir wollen das Dach unseres vermieteten Zwei-Familienhauses erneuern. Der Dachboden ist nicht ausgebaut, bzw. beheizt. Hier würde ja die Dämmung der oberen Geschossdecke ausreichen. Würden wir auch eine KFW Förderung erhalten, wenn wir eine Aufsparrendämmung machen lassen würden? Und wenn ja, würde dann nur die Dämmung alleine, oder die kompletten erforderlichen Maßnahmen gefördert? Wir benötigen ein Darlehen (KFW) und es würde wenig Sinn machen, wenn wir es nur für die Summe der Bodendämmung bekämen.

Danke!

auf Kommentar antworten

kikanschuh am 17.02.2021 20:02

Hallo, liebe Redaktion!

Wir haben ein Wochenendhaus ca. 60 qm, welches wir zu ca. 50% der Zeit im Jahr bewohnen.

Das Haus haben wir umfassend saniert - neue Fenster (2 bzw. 3-fach verglast), Stopfhanfdämmung mit Holzfassade - es fehlen nur ca. 10 qm2 einer Grenzwand zum Nachbarn. Ist dort Dämmen erlaubt oder sogar geboten - und wenn ja zu welchen Bedingungen?

auf Kommentar antworten

Sergius am 20.10.2021 04:05

Ferienhäuser werden in der Landesbauordnung gesondert behandelt. (Ist in meiner Baden-württembergischen so, denke auch in den Anderen). Aber wie ich verstehe wollt ihr Dämmen.

Johnny am 28.12.2020 18:48

Ich möchte eine vorgehängte Fassade an meine vorhandene verputzte Fassade anbringen. Muss ich diese dämmen? ich erneuere ja nichts, bringe nur eine weitere Schicht an. Dämmen möchte ich schon, aber nicht so viel, wie das die EnEV vorschreibt.. vielen dank für eure Antworten im Voraus

auf Kommentar antworten

Sergius am 20.10.2021 04:13

Ja musst du. (Bauchgefühl)

Ist ne wesentliche Änderung der Fassade. Und die Fassade wiederum wird in einigen Ortsbausatzungen zum Thema. In Städten, Fußgängerzonen sowieso. Bei gebäudeklasse 4 werden die Brandschutzanforderungen erhöht. Die Abmessungen des Gebäudes ändern sich und der Gesamtaufbau ist anders zu betrachten. Fällt mir jetzt spontan dazu ein. Thermisch gesehen schirmst du dein Mauerwerk vor Sonnenstrahlung ab. Fällt mit dem U-Wert Rechenmodel nicht auf, im U-Effektiv-wert lässt sich der Solare ertrag ermitteln und ist nicht zu unterschätzen. Bauphysikalisch trocken die wände langsamer aus und und und...

Deshalb meine Antwort, ja

galina am 06.12.2020 21:23

Wann ist ein MUSS das das neu zu dämmen ? ich wohne im DG eines 3-familien Hauses. Alle 3 Parteien sind Eingentümer, aber das schlecht gedämmte Dach (mind. Wert ist eingehalten, Temperaturen im Sommer in der Wohnung liegen weit über 30°C). interessiert sie nicht. Sie werden auf keinen Fall freiwillig so viel Geld ausgeben.

auf Kommentar antworten

Sergius am 20.10.2021 04:22

Du könntest das Dach sabotieren und den Schaden geheim halten biss mehr als 10% beschädigt ist. Dann muss es nach den neuen GEG (Gebäudeenergiegesetz) Hergestellt werden. Warscheinlich dann die Kostengünstigste Lösung mit Zwischensparrendämmung die nicht viel zu sommerlichen Hitzeschutz beiträgt. Da gibt es wesentlich günstigere und einfachere Möglichkeiten eine DG-Wohnung kühl zu bekommen.

Tom am 17.11.2020 00:48

Wir wollen ein sehr schönes aber altes (seit Jahrzehnten verkommenes) Bauernhaus kaufen und "retten". Nachdem wir aber diesen Artikel hier gelesen habe, fragen wir uns, ob wir uns strafbar machen, wenn wir es nicht innerhalb von 2 Jahren renovieren? Da wir es uns finanziell nur leisten können, wenn wir selbst Hand anlegen, wird es deutlich länger als 2 Jahren in Anspruch nehmen.

Würden sie uns deshalb raten, die Finger davon zu lassen, da wir uns ansonsten strafbar machen?

auf Kommentar antworten

Yvonne Voss am 05.11.2020 11:41

Guten Tag! Welche Ausnahmen gelten für Fachwerk-Häuser mit Sichtfachwerk ohne Denkmalschutz. Greift hier § 24 EnEV? Und muss man sich die Ausnahme genehmigen lassen? Besteht eine Verpflichtung zur Innendämmung?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.11.2020 09:50

Hallo Yvonne Voss,

inzwischen gilt das GEG, hier handelt es sich um § 105. Ob ihr Gebäude unter diese Ausnahmeregel fällt, können wir nicht sagen. Eine Bestätigung erhalten Sie von einem Energieberater. Eine Verpflichtung zur Innendämmung besteht nicht, nur einer zur Dämmung. Wie Sie die geforderten Werte erreichen, sollte die Ausnahme nicht greifen, ist Ihnen überlassen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Andy am 22.10.2020 10:10

Ich beabsichtige ggf , ein altes kleines Bauerhaus zu kaufen, das als abbruchreif bzw. im derzeitigen Zustand als nicht bewohnbar eingestuft ist (kein Sanitär etc.). Der Scheunenteil ist als Garage gut nutzbar, den Wohnteil würde ich gerne bei Rettbarkeit Stück für Stück renovieren.

Das alles braucht - bis zur Wiederbewohnbarkeit, wenn überhaupt - sehr viel Zeit.

Bestehen die zeitlichen 2-Jahresfristen etc. auch, wenn das Haus voraussichtlich lange gar nicht bewohnbar ist und auch nicht bewohnt wird?

auf Kommentar antworten

Gestur91 am 18.03.2021 12:38

Guten Tag,

eine ähnliche Frage treibt uns auch um. Im Text steht mehrfach "zwei Jahre nach Einzug". Besteht die Pflicht zur Sanierung aber auch, wenn die Immobilie nach dem Kauf garnicht bewohnt wird, also leer steht?

Lg

DNMOH am 16.09.2020 15:53

Hallo, vielen Dank für den tollen Artikel.

Ich hoffe jemand kann meine Frage beantworten.

Wir haben ein EFH (Baujahr 1993) in 2014 zur Eigennutzung gekauft, die Gas-Heizung ist aus dem Baujahr. Nun schreibt die EneV vor, über 30 Jahre alte Heizung auszutauschen. Trifft es auf uns zu? Da wir nach 2002 eingezogen sind? Das heißt wir müssten den Heizkessel spätestens 2023 austauschen?

auf Kommentar antworten

tom right am 04.08.2020 21:20

Hallo und guten Tag!

Ich möchte eine Reihenendhaus erwerben und anschließend vermieten.

Das Gebäude ist BJ 1960, die Heizung (Gas) aus BJ 2014.

Das DG ist ausgebaut aber schlecht bis gar nicht gedämmt.

Muss ich nach EnEV "sanieren" oder kann ich nach bestem Gewissen Zwischensparrendämmung und ggf eine Aufdopplung der Sparren mit Zwischendämmung oder Pavatexaufsparrendämmung installieren und eine Neueindeckung des Daches beauftragen?

Die Installation eines komplett neuen Dachstuhls wollte ich kostentechnisch umgehen.

Danke für Eure Infos.

auf Kommentar antworten

Charlie am 09.02.2023 01:50

Was war die Lösung?

DanielSch am 18.07.2020 12:30

Hallo liebe Redaktion,

wir befinden uns aktuell in der Kaufabwicklung einer Altimmobilie (BJ 50er Jahre). Das Dachgeschoss ist als Wohnraum ausgebaut, lediglich ein kleiner, darüber liegender Spitzboden (Höhe ca. 80cm) ist nicht verkleidet.

Müssen wir in diesem Fall lediglich die letzte Geschossdecke (also die Decke zwischen ausgebautem Dachgeschoss und Spitzboden) dämmen, oder sind wir laut EnEV auch dazu gezwungen, die Innenverkleidungen des Dachbodenausbaus zu entfernen und zu dämmen? Es ist keine Dachsanierung geplant. Alles soll im aktuellen Zustand verbleiben.

Vielen lieben Dank!

auf Kommentar antworten

Mari am 04.06.2020 22:31

Hallo wir besitze ein zwei FH das wir neu verputzen wollen(ohne Dämmung) um es zu verschönern fallen wir dann unter die 10%?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.06.2020 10:23

Hallo Mari,

ja, das hört sich eher so an, als ob Sie 100 Prozent des Bauteils erneuern, nämlich die gesamte Fassade.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Thomas P am 29.05.2020 13:09

Guten Tag,

ich frage hier stellvertretend für eine mir verwandte Person.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

- die Person ist Eigentümer eines 2-Wohneinheiten-Gebäudes

seit ca. 1990 (vor dem 1. Febr. 2002) in Sachsen

- das Dach zeigt marode Stellen auf, es wird überlegt das Dach neu

Decken zu lassen

- das Dach ist ein Kaltdach, d. h. ungedämmt und ohne Heizung

die darunterliegende Geschossdecke erfüllt nicht ansatzweise die EnEV

Frage:

Wenn das Dach neu eingedeckt werden soll, werden vermutlich mehr 10%

des Daches neu gemacht, somit fallen wir unter die EnEV.

Da dieser Gebäudebereich (das Dach) nicht beheizt ist, fallen wir wieder raus aus der EnEV. (gilt nur beheizte Bereiche)

Muss die Dämmung des Daches dann trotzdem die EnEV erfüllen, weil die

Decke darunter auch nicht korrekt gedämmt ist?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

auf Kommentar antworten

MHeck am 27.05.2020 22:45

Hallo,

Ich möchte mir ein Altbauhaus Stein auf Stein 1950 ohne Fassadendämmung, ohne Dachdämmung(wobei kein Wohnraum) , doppelt isolierverglaste neuwertige Holzfenster und Ölheizung kaufen.

Was wird mir befohlen bzw. was muss ich laut Gesetze erneuern?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.05.2020 08:43

Hallo MHeck,

eine ausfühliche Antwort auf Ihre Frage finden Sie im Artikel über diesem Kommentar. Detaillierte und auf ein spezifisches Haus zugeschnittene Antworten erhalten Sie von einem Energieberater nach einer Objektbegehung vor Ort.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Thomas P. am 29.05.2020 13:17

Laut meinen Recherchen fallen Sie unter keine Ausnahmeregelung, da Sie nicht bereits seit dem Jan. 2002 das Haus bewohnt haben. D. h., FALLS ES WIRTSCHAFTLICH IST, wird befohlen die Fassade zu dämmen, die Rohre zu dämmen, die Ölheizung (falls keine Brennwert) zu tauschen und die oberste Geschossdecke zu dämmen. I. d. R. ist bei den heutigen Material- und Handwerker-Preisen und der anzunehmenden Lebenszeit der jeweiligen Maßnahme kaum eine Maßnahme mehr wirtschaftlich (außer die Rohre zu dämmen und Heizungstausch evtl.). Aber das müssen Sie im Falle einer Anklage selber nachweisen.

FloFlo am 13.05.2020 19:58

Hallo,

Ich möchte auf der Wetterseite ca. 53m2 die Fassade Asbestsanieren lassen, Baujahr 1972.. (Eine hausseite) Muss ich die komplette Wetterseite jetzt Dämmen lassen oder nicht? Würde ja irgendwie nicht viel Sinn machen Wenn die andern drei Seiten in Ordnung sind.

auf Kommentar antworten

levbauen am 28.05.2021 12:43

Die Antwort ist ,wenn mehr als 10% geändert wird, hier Fassade,

dann muss der Teil der Fassade nach EnEV gedämmt sein , der erneuert wird, nicht die gesammte Fassade des Hauses .


Redaktion bauen.de am 14.05.2020 11:09

Hallo FloFlo,

die Fassade gilt als ein Bauteil und sobald sie mindestens zehn Prozent erneuern, müssen Sie die gesamte Fassade so gestalten, dass Sie der EnEV entspricht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Paula Emma am 28.04.2020 21:44

Hallo,

wir interessieren uns aktuell für einen Fertighaus Bungalow mit Walmdach aus dem Jahre 1967!

Das Dach ist weder isoliert noch gedämmt, auch die Fassade nicht und die Fenster sind teilweise 2fach isoliert!

Sollte es tatsächlich zu einem Kauf kommen, in welcher Zeit sollten die Maßnahmen nach EnEv abgeschlossen sein und was muss zwingend gemacht werden?!

Es ist sogar ein Kamin vorhanden? Muss hier was besonderes beachtet werden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.05.2020 10:33

Hallo Paula Emma,

am besten Sie engagieren einen Energieberater und überprüfen mit ihm gemeinsam die Wohnung. Vermutlich ist eine Fassadendämmung, die Dämmung der obersten Geschossfläche nötig, möglicherweise auch neue Fenster. Sie sollten den Kamin prüfen lassen, ob er noch betrieben werden kann.

Die Maßnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren nach Kauf abgeschlossen werden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

G. Böhnke am 27.04.2020 18:28

Ich habe Mitte 2018 ein Einfamilienhaus BJ. 1962 gekauft. Der Grundbucheintrag war erst im Frühjahr 2019. Dieses Haus habe ich bis 01.08.2021 vermietet und dieses soll dann aber erst in 2022 kernsaniert oder abgerissen werden. Folglich bewege ich mich da bereits über dem 2-Jahresfenster. Wir befinden uns aktuell in der Planung. Wie soll ich mich da verhalten?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.05.2020 10:27

Hallo G. Böhnke,

im Zweifelsfall könnte ein Bußgeld verhängt werden. Sie sollten die Sanierungsmaßnahmen also so schnell wie möglich nachholen. Da Sie bereits in der Planung sind, ist soweit ja alles gut. Zögern Sie die Arbeiten am besten nicht weiter als notwendig heraus.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


G. Böhnke am 04.05.2020 10:52

Hallo Redaktion Bauen,

ich sollte demnach bis März 2021 die Sanierungsarbeiten durchgeführt haben. Mein Mieter, der bis 08-2021 gemietet hat, würde das sicher nicht akzeptieren.

Zu 90% ist sicher, dass das Haus in 2022 entfernt und das Grundstück neu bebaut wird. Da machen doch Sanierungsarbeiten an der Altsubstanz nicht wirklich Sinn. Mit wem kläre ich das?


Redaktion bauen.de am 04.05.2020 11:20

Eine Rechtsberatung können und dürfen wir nicht leisten. Solche Details sollten Sie mit einem Energieberater und dem zuständigen Bauamt klären. Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Anna am 21.03.2020 17:15

Wir haben ein Haus das auf zwei Partei aufgeteilt ist, die Miteigentümer haben die Zwei unteren Wohnungen und wir die zwei Oberen, wo auch das Dachgeschoss dazu gehört. Das Haus ist 1962 gebaut worden und das Dach ist nie gedämmt worden, jetzt möchten wir die Dachgeschoss Wohnung bewohnen müssen aber erst das Dach dämmen. Die Miteigentümer weigern sich das zu tun. Wie kann ich da vorgehen.

Vielen Dank im Voraus für Eure kompetente Antwort.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.03.2020 14:30

Hallo Anna,

das Haus muss gedämmt werden, die Kosten müssen sich die Eigentümer teilen. Allerdings muss nicht das Dach, sondern nur die oberste Geschossdecke gedämmt werden. Wenn durch eine Dämmung der Dachfläche Wohnraum entsteht, den Sie nutzen können, ist es möglicherweise eine Option, dass Sie die Kosten, die über eine Dämmung der obersten Geschossfläche hinausgeht, alleine tragen, den Rest teilen Sie sich. Der zweite Eigentümer muss aber tatsächlich der Schaffung von weiterem Wohnraum nicht zustimmen. Wenn Sie sich nicht einigen können, sollten Sie sich zunächst einen Anwalt suchen, bevor Sie weitere Schritte einleiten, der dann anhand der Teilungserklärung, relevanter Verträge usw. eine Rechtsberatung leisten kann.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

ASIUNE am 31.10.2019 12:43

Meine Miteigentümerin weigert sich gegen jegliche Sanierungsmaßnahmen (auch Dachgeschossdecke,die schon längst fällig). An welche Aufsichtsbehörde kann ich mich wenden?

auf Kommentar antworten

Georg am 06.12.2021 05:08

Hi wir sind 6 Familie und wir haben gleich Probleme,er 50 Jahre nichts samel neben kosten oder vielleicht nicht bezahlen ,früh die letzte Etage ist mit Miete und jetzt die gleiche Person hat gekauft,und er möchte neue Dach früh wir er ist mit Miete Dach ist alles gut ,Jetzt halb Jahre später hat Probleme...früh in meine alte Wohnung Dach ist frei ich habe extra 24 ,Ja für das ich bezahlen,Aber jetzt unden für Dach ist 2 Familie Dach ist nicht frei.was ich Machen für das????


Redaktion bauen.de am 04.11.2019 16:37

Hallo Asiune,

eine spezielle Aufsichtsbehörde gibt es nicht. Zuständig wären entweder das Bauamt oder in entsprechenden Fällen die Denkmalschutzbehörde. Ggfs. können Sie sich aber auch einfach an einen Anwalt wenden. Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft müsste es auch einen Verwalter geben, handelt es sich dabei um einen externen Dienstleister, wäre auch dieser ein möglicher Ansprechpartner.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

I.V. am 21.10.2019 09:32

Hallo,

wir möchten eine Dachgeschosswohnung kaufen, mit der Option, den geräumigen Dachboden auszubauen. Wir wissen schon, dass das Dach neu gemacht werden muss incl. Dämmung, Fenster etc.. Nun ist meine Frage, sollten wir das Dach auch mit großen Gauben aufstocken wollen und einen Teil als Dachterrasse umbauen, würden dann auch die Fassaden mit einbezogen werden (neuen Dämmung etc.)? Oder ist das Dach eine Sache und die Fassaden eine andere?

Viele Grüße

IV

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 21.10.2019 11:03

Hallo I.V.,

neu geschaffener Wohnraum muss die EnEV erfüllen, das gilt auch für Gauben und ausgebaute Dächer. Wie Sie das erreichen, bleibt Ihnen überlassen. Wenn durch die Art und Weise, wie Sie den neuen Wohnraum schaffen, die bestehende Fassade überarbeitet werden muss und mehr als zehn Prozent der Fassadenfläche zB. neu verputzt wird, muss anschließend die gesamte Fassade der EnEV entsprechen. Ansonsten eben nur Dach und Gaube.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Margarethe am 11.10.2019 17:02

Liebe Redaktion von Bauen,

wir wohnen seit 1980 in unserem Eigenheim und werden demnächst unseren alten Ölkessel austauschen und auf Gas mit neuer Zentralheizung umsteigen. Sind wir in diesem Zuge auch verpflichtet unser nicht gedämmtes Dach nach den gesetzlichen Vorgaben zu dämmen oder eine Solarthermie auf das Dach zu setzen um das 15%-erneuerbare-Energien-Gesetz zu erfüllen, oder ist der Heizungssanierung nicht daran gekoppelt? Könnten wir diese Maßnahme isoliert durchführen? Vielen Dank im Voraus für Eure kompetente Antwort.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.10.2019 10:33

Hallo Margarethe,

Das EWärmeG ist ja ein Sondergesetz in Baden-Württemberg. Wenn Sie Ihre Heizung erneuern, müssen Sie anschließend mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs mit erneuerbaren Energien decken oder aber den Energiebedarf um 15 Prozent reduzieren. Wie Sie das machen, bleibt weitgehend Ihnen überlassen. Wann das Gesetz in welchem Fall erfüllt wird, dafür gibt es allerhand detaillierte Regelungen. Wenn Sie mit Gas heizen, können Sie das Gesetz bspw. zum Teil erfüllen, wenn Sie mindestens 10 Prozent Biomethan verheizen. Einzelne Dämmmaßnahmen bspw. des Daches tragen auch dazu bei, allerdings müssen Sie den EnEV-Standard um 20 Prozent übertreffen. Auch Solarthermie oder Photovoltaik kann zur Erfüllung der Pflicht beitragen. Die Maßnahmen können Sie zwar zumindest etwas voneinander entkoppelt, allerdings müssen Sie das Gesetz innerhalb von 18 Monateg nach Inbetriebnahme der neuen Heizung erfüllen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

D.A. am 10.09.2019 19:45

Hallo,

Wir möchten ein Haus kaufen, dabei handelt es sich um ein Fachwerkhaus. Wir möchten es dämmen und uns wurde gesagt dass dies bei Fachwerk nur von innen möglich ist. Nun sind draußen an der Fassade allerdings Weinranken die weg sollen. Danach muss das Haus neu Verputzt werden. Jetzt gibt es die Regelung das ein Haus von aussen gedämmt werden muss, wenn mehr als 10 % der Fassade erneut werden. Gibt es da für Fachwerkhäuser besondere Regelungen?

Anmerkung: das Fachwerkhaus steht nicht unter Denkmalschutz.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.09.2019 11:25

Hallo D.A.,

sofern die Fassade eines Hauses nicht unter Denkmalschutz steht, bietet sich möglicherweise auch bei einem Fachwerkhaus die Dämmung von außen an. Die EnEV besagt aber nur, dass das Bauteil den Anforderungen der EnEV entsprechen muss. Wie Sie das erreichen, bleibt Ihnen überlassen. Außerdem gibt es Ausnahmen, etwa wenn eine Dämmung nicht wirtschaftlich wäre. Wir empfehlen Ihnen, mit einem Fachunternehmen Kontakt aufzunehmen. Denn tatsächlich können Sie bei der Dämmung eines Fachwerkhauses einiges falsch machen. Die Experten können Sie dann vor Ort umfassend beraten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Wolfgang Richard am 15.07.2019 22:53

Hallo,

am 2 Familienhaus meiner Mutter (wohnt selbst drin, Bj 1964) wurden durch den Hagel die Ziegel auf der Westseite des Daches so beschädigt (ca. 65%) so dass alle Ziegel dieser Dachseite erneuert werden. Die Ostseite des Daches ist nicht beschädigt und bleibt unverändert.

Müssen nun beide Seiten des Daches also die defekte und unbeschädigte gedämmt werden?

Könnte an Stelle der Dämmung im Dach auch die oberste Geschossdecke gedämmt werden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.07.2019 09:15

Hallo Wolfgang Richard,

ja, wenn ein Bauteil ohnehin erneuert oder ausgetauscht wird, muss es danach den Anforderungen der EnEV entsprechen. Das gilt, sobald zehn Prozent eines Bauteils erneuert werden müssen. Aber Sie haben Recht, stattdessen könnten Sie auch die oberste Geschossdecke dämmen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

berri am 13.07.2019 20:00

Hallo,

Wir spielen mit dem Gedanken, einen alten Bauernhof zu kaufen und zu einer Ferienanlage umzubauen.

Es sollen bis zu 9 Ferien-Wohneinheiten entstehen.

Müssen wir hier die Auflagen der EnEv erfüllen? Oder können wir uns dem durch Einschränkung auf 4monatige Nutzung entziehen? Wir wollen nicht selbst dort wohnen sondern nur an Gäste vermieten.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 15.07.2019 10:10

Hallo berri,

auch ein Hotel muss die EnEV erfüllen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Pohlbauer am 03.07.2019 18:10

Habe eben die nächste Hammer Nachricht bekommen. Bei dem Unwetter, bei dem auch die Fassade beschädigt wurde, sind auch Schäden am Dach entstanden. Der Dachdecker hat in seinen Angebot geschrieben, es müsse jetzt die EnEV eingehalten werden. Das bisher nicht gedämmte Dach müsse isoliert werden oder zumindest eine Wärmedämmung auf der obersten Geschoßdecke müsse gemacht werden. Er sagte noch, dass die Ausnahmeregeln für Häuser mit 2 Wohnungen bei denen der Eigentümer mindestens 2002 wohnt nicht gelten bei einer Reparatur. Die Ausnahmen würden nur gelten solange keine großen Reparaturen >15% der Dachfläche gemacht werden. Ist das wirklich so schlimm? Wer weiß da einen Ausweg?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.07.2019 12:39

Hallo Pohlbauer,

ja, da hat der Dachdecker recht. Eigentümer, die schon länger in ihrem Haus wohnen, sind von der Modernisierungspflicht befreit. Wenn aber ohnehin an einem Bauteil gearbeitet wird und mehr als zehn Prozent erneuert werden, müssen die Arbeiten so ausgeführt werden, dass die EnEV eingehalten wird. Sie gilt aber bereits dann als eingehalten, wenn die vorgegebenen Grenzwerte für das Bauteil und das gesamte Gebäude um nicht mehr als 40 Prozent überschritten werden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Pohlbauer am 01.07.2019 10:43

Bei meinem Haus, in dem ich schon seit 1990 wohne, wurde durch ein Unwetter die aus Eternit Schindeln bestehende Fassade beschädigt. Mehr als ca 15% der Fassade ist beschädigt. Weil in den Eternit Schindeln Asbest ist, sagt mir der Handwerker er könne das nicht reparieren und daher müssen alle Eternit Schindeln von der Fassade abmontiert und fachmännisch entsorgt werden. Erst dann könne er neue Schindeln (ohne Asbest) an der Fassade anbringen.

Die Unwetter Versicherung würde alles (Abbau/Entsorgung und das Anbringen der neuen Schindeln) zahlen.

Das Haus ist aus dem Jahr 1965 und hat noch keine dicke Wärmeschutzverkleidung, die Schindeln dienen nur dem Wetterschutz des Mauerwerks.

Meine Angst ist jetzt dass ich wegen der EnEV nun für das ganze Haus an den Fassaden eine dicke Wärmeschutzverkleidung brauche. Das könnte ich mir gar nicht leisten.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.07.2019 12:42

Hallo Pohlbauer,

wir haben Ihnen leider eine falsche Antwort gegeben, bitte entschuldigen Sie. EIgentümer sind unter bestimmten Voraussetzungen nur von der Modernisierungspflicht befreit. Sobald ein Bauteil erneuert wird, muss es anschließend den Vorgaben der EnEV entsprechen - zumindest dann, wenn mehr als zehn Prozent des Bauteils erneuert werden. Wenn Sie die Fassade also komplett erneuern und nicht nur neu streichen, müssen Sie die EnEV einhalten. Sie gilt aber als eingehalten, wenn Sie die vorgeschriebenen Werte um nicht mehr als 40 Prozent überschreiten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Redaktion bauen.de am 01.07.2019 11:49

Hallo Pohlbauer,

die EnEV sieht verschiedene Ausnahmen vor. Unter anderem bei selbtbewohnten Immobilien mit maximal zwei Wohneinheiten, wenn der Eigentümer schon seit 2002 oder länger in dem Haus wohnt. Das trifft in Ihrem Fall zu. Auch muss eine Modernisierungsmaßnahme nicht durchgeführt werden, wenn sie sich nicht rentieren wird. Das könnte bei Ihnen ebenfalls zutreffen. Ansonsten bietet die KfW günstige Kredite und Zuschüsse für energetische Sanierungsmaßnahmen. In Ihrem Fall müssen Sie wie es aussieht also nicht unbedingt eine Wärmedämmung anbringen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Rudi am 25.06.2019 12:42

Hallo,

ich bin selbstnutzender Eigentümer eine WE in einem Altbau-MFH. Das Haus ist mit 167 kwh/a recht energieintensiv.

Ich habe mehrfach energetische Maßnahmen angeregt - Kellerdeckendämmung, Innendämmung besonders exponierter Wohnungen im Dachgeschoss,... - die Mehrheit der Kapitalanleger ist regelmäßig dagegen.

Besteht die Möglichkeit, energetische Maßnahmen zu erzwingen?

Danke!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.06.2019 09:04

Hallo Rudi,

wenn die Wohneigentümer nicht für solche Maßnahmen stimmen, könnten Sie die Sanierung höchstens vor Gericht durchsetzen. Wenn das für Sie ein Option ist, sollten Sie als erstes zu einem Anwalt gehen und mit ihm die nächsten Schritte besprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sabine am 19.06.2019 21:20

Hallo,

muss die Kellerdecke eines Mehrfamilienhauses Baujahr 1965 gedämmt werden, wenn alle Rohre der Wasserleitungen und der Heizungsleitungen gedämmt sind. Wo finde ich etwas dazu, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.06.2019 08:59

Hallo Sabine,

nein, die Kellerdecke muss nicht gedämmt werden. Die gesetzlichen Vorgaben dazu finden Sie in der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Krampen am 19.06.2019 18:16

Hallo, wir aben eine AltbauDHH gekauft. Die Giebelseite wollten wir auf dem bestehenden putz verschiefern lassen. Der rest des hauses ist doppelschalig aufgebaut und wir wollten nur eine dünne dämmung auf dem putz anbringen a 7cm wegen dachvorsprung ect. und dann neu verputzen. Darf ich das so oder müssen es 17cm sein?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.06.2019 08:56

Hallo Krampen,

es gibt keine Regelungen, wie eine Dämmung ausgeführt werden muss. Wenn Sie die geforderten Dämmwerte auf eine andere Weise erreichen, ist das auch in Ordnung. Ob 7 cm in Ihrem Fall ausreichen, können wir aus der Ferne nicht sagen. Wenn das Haus zweischalig ist, gibt es ja möglicherweise einen Zwischenraum, den Sie mit Dämmmaterial füllen könnten? Ansonsten sollten Sie mal mit einem Energieberater vor Ort sprechen, der ihnen sagen kann, welche Möglichkeiten es gibt, der EnEV gerecht zu werden

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Stephan K. am 07.06.2019 20:44

Hallo, muss ich die Fassade auch dämmen wenn ich selber eine vorgehängte Holzfassade anbringe oder nur wenn ich diese Arbeiten durch eine Firma durchführen lasse?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 11.06.2019 14:26

Hallo Stephan,

für die Dämmpflicht ist es unerheblich, wer die Sanierungsmaßnahmen ausführt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Wolfgang am 31.05.2019 09:58

Moin, wie sieht es rechtlich aus, bei Grenzbebauung, wenn durch die Dämmung die Grundstücksgrenze überschritten wird und/oder die Nachbareinfahrt nicht mehr nutzbar ist, weil zu schmal?

auf Kommentar antworten

Wolfgang am 31.05.2019 10:01

Zur Erklärung, links ist unsere Einfahrt, durch die Dämmung am Nachbarhaus schon schmaler geworden. Wenn wir jetzt dämmen, passt kein Auto mehr durch.


Redaktion bauen.de am 03.06.2019 11:14

Hallo Wolfgang,

in manchen Landesbauordnungen gibt es Ausnahmevorschriften, wonach die Abstandsflächen im Bestand durch eine Dämmung unterschritten werden dürfen. Allerdings nur, sofern sich das auf dem eigenen Grundstück abspielt, eine Überbauung des Nachbargrundstücks ist allerdings auch dann nicht zulässig.

Bei Ihnen scheint das Problem eher praktisch darin zu bestehen, dass durch die Dämmung der Weg zu schmal für das Auto wird. Hier wäre unter Umständen eine Innendämmung in Betracht zu ziehen. Zudem gibt es bei Außendämmungen Hochleistungsdämmstoffe, bei denen schon eine dünne Schicht eine hohe Wirkung erzielt, etwa Vakuumisolierpaneele oder Aerogele. Sollche Dämmungen sind aber sehr teuer.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

PNin am 27.04.2019 15:48

Wir besitzen ein altes EFH, dass nie verputzt wurde, stattdessen wurde es in den 70er Jahren mit Alu-Schindeln verkleidet und der Zwischenraum mit Styroporplatten versehen. Zur Verschönerung wollen wir das alles entfernen und stattdessen das Haus verputzen (ohne Dämmung). Fallen wir nun auch unter die 10% Grenze, oder eben nicht, weil wir zuvor keinen Putz haben entfernen müssen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.04.2019 10:04

Hallo PNin,

Sie entfernen die alte Fassade und verputzen das Haus neu. Die 10-Prozent-Regel trifft also nicht zu. Sofern Sie das Haus selbst bewohnen, müssen Sie dennoch nicht dämmen, dann sind Sie nicht an die EnEV gebunden. Darüber nachdenken sollten Sie dennoch, denn energetisch ist die geplante Maßnahme ja ein Rückschritt: Sie entfernen sogar die alte Dämmung.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Anette Helmer am 27.04.2019 12:01

Meine Freundin wohnt im 1. Stock eines Altbaus und jetzt wurde das Dach neu gedeckt und isoliert.

Es befindet sich noch eine kleine Wohnung über ihr, die von der Isolierung am ehesten profitiert.

Der Vermieter hat daraufhin die Miete um 55 € erhöht, obwohl er bereits auch in 2018 die Miete erhöhte. Ich finde es nicht gerechtfertigt.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.04.2019 09:57

Hallo Frau Helmer,

grundsätzlich darf der Vermieter die Kosten, die bei der Modernisierung eines Hauses entstehen auf seine Mieter umlegen. Welche Regeln es dafür gibt, lesen Sie am besten auf immowelt.de nach:

https://ratgeber.immowelt.de/a/worauf-vermieter-bei-einer-modernisierungsmieterhoehung-achten-sollten.html

Herzilche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

marwerno am 10.04.2019 11:40

Ich habe mir nicht alle Kommentare durchgelesen und oben habe ich dies auch nicht gesehen, aber ich denke es fehlt ein Entscheidender Hinweis:

§ 25 EnEV, Absatz 1:

„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“

Als angemessene Frist haben einige Gerichte 10 Jahre zu Amortisierung der Renovierungskosten angesetzt. Wenn ich obenstehende Kosten betrachte kommt man fast immer ohne Renovierungspflicht davon! Also nicht einschüchtern lassen!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.04.2019 15:43

Hallo marwerno,

vielen Dank für Ihren Hinweis, der sich allerdings durchaus bereits im Text befindet.

Ganz so einfach kann man es sich allerdings nicht machen. Bestimmte Maßnahmen amortisieren sich schneller als andere. Gerichtsurteile dazu sind uns nicht bekannt, wobei uns da natürlich auch mal was durch die Lappen gehen kann. Deswegen gibt es bisher auch nur vorsichtige Einschätzungen von Juristen, wie die Regeln im Zweifel auszulegen sind. Wir sind keine Juristen, dürfen keine Rechtsberatung leisten und halten uns deswegen auch mit Einschätzungen zurück.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Heino am 08.04.2019 13:00

Hallo Team von Bauen.de,

mein Sohn wohnt seit 01.10.18 in Flensburg zentral in einem Mehrfamilien Altbau von 1900 in der obersten Etage (Dachgeschoss), die Decke sowie auch das gesamte Gebäude (Außenfassade) wurden bisher nie saniert nach EnEV, es wurden immer nur Schönheitsreparaturen durchgeführt, um die Mieter optisch zu beruhigen. (1cm Styroporplatte geklebt, Tapete u. Farbe drüber, das war's) Während der Wintermonate wurden kaum 20 Grad Innentemperatur erreicht, trotz voll aufgedrehter Thermostaten. Die Innenflächen der Außenwände an der Nordwestseite waren eiskalt und sehr feucht bis nass. Teilweise bildeten sich Wassertropfen auf der Tapete, was uns ziemlich schockiert hat. Einige Schrankrückwände in der Küche haben bereits Schimmelsporen gebildet, überall wo Möbel direkt an der feuchten Wand stehen oder hängen riecht es muffig.

Wir fragen uns nun, kann sich zwischen Styroporplatte und feuchter Wand evtl. auch schon Schimmel gebildet haben? Unsere Beschwerde bei der Hausverwaltung wurde lapidar niedergeschmettert mit der Begründung, es ist ein Altbau und sie wussten das vorm Einzug! Was können wir jetzt noch tun, bevor wir einen Anwalt einschalten? Herzlichen dank für Ihre Unterstützung !!!

Mit freundlichen Grüßen ... Heino ...

 

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.04.2019 15:09

Hallo Heino,

tatsächlich muss der Vermieter keinen besseren Zustand bieten, als den, der eben gemietet wurde. Ihr Sohn hat beispielsweise keinen Anspruch auf eine zusätzliche Wärmedämmung. Andererseits stellen Schimmelbefall oder zu niedrige Temperaturen trotz laufender Heizung Mängel dar, die zu Mietmindgerung oder aber fristloser Kündigung berechtigen. Infos dazu finden Sie auf unserem Partnerportal immowelt.de:

https://ratgeber.immowelt.de/a/maengelanzeige-maengel-richtig-anmahnen.html

Tatsächlich sind Styroporplatten an den Innenwänden eher kontraproduktiiv. Der eine Zentimeter wird nicht viel ausrichten. Wenn die Wände aber kalt sind, kann dort Luftfeuchtigkeit kondensieren und dann auch hinter die Styroporplatten dringen, wo die Feuchtigkeit schlecht wieder trocknet und damit hervorragenden Nährboden für Schimmelpilze bieten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

 

Frank am 06.04.2019 21:38

Hallo Redaktionsteam,

Ich möchte gerne mein Fassade in Ordnung bringen, die alte dünne Farbputzschicht dort wo sie abblättert beseitigen, die Fassade abwaschen. Der alte Putz , da er noch fest ist bleibt auf der Fassade.

Geplant ist also nur eine Verschönerung (Streichen) dem ein neuer dünner Farbputz auf den alten aufgetragen wird. Es werden keine 10% des alten Putz entfernt!

Eine zusätzliche Dämmung ist nicht vorgesehen und erwünscht. Das Gebäude ist nur zur eigenen Nutzung gedacht.

Müsste ich dennoch dämmen?

Viele Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 08.04.2019 11:46

Hallo Frank,

nein, in diesem Fall müssen Sie nicht dämmen. Nur dann, wenn Sie neu verputzen wäre eine Dämmung Pflicht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

mika am 01.04.2019 22:21

Guten Abend,

wir haben ein Einfamilien Reihenhaus von 1966 im Urzustand erworben und saniert. U. a. wurde eine Aufsparrendämmung im Zuge der Dachsanierung verbaut (160mm) was auch über die L-Bank als Energiesanierungsmaßnahme finanziert wurde.

Desweiteren wurde eine neue Heizung inkl. Fußbodenheizung installiert (Gasbrennwerttherme) sowie neue Holzfenster (2-fach verglast).

Laut Energieberater würde sich die Energieffiezienz so verbessern, dass wir sogar davon befreit wurden, entweder Biogasanteile zu beziehen oder eine Solaranlage betreiben zu müssen.

Jetzt habe ich gelesen, dass die Fassade gedämmt werden muss, wenn diese umfangreich saniert wird. Bei uns war es so, dass wir einige Fenster verkleinert haben und somit den vorhandenen Putz hätten beiarbeiten müssen. Daher haben wir uns dazu entschlossen, direkt neu zu verputzen. Den alten Putz haben wir nicht abgeklopft, sondern sind einfach nur mit dem neuen Farbputz über den vorhandenen gegangen. Haben wir jetzt einen Fehler gemacht?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.04.2019 15:24

Hallo mika,

Sie haben also neu verpuzt und nicht einfach nur neu gestrichen. Wenn die Fläche, die Sie neu gemacht haben, mehr als zehn Prozent der gesamten Fassade beträgt, müsste die Wand anschließend den Vorgaben der EnEV entsprechen. Ist das nicht der Fall, hätten Sie einen Fehler gemacht. Entspricht die Wand den Vorgaben oder haben Sie weniger als zehn Prozent erneuert, haben Sie aus Sicht der EnEV alles richtig gemacht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jens am 24.02.2019 17:46

Hallo Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bauen.de. Folgende Frage(n) zur EenV;

Kann jemand einen bezahlbaren Sachverständigen benennen, der in allen Detailfragen zur EenV und 4108-2 VERBINDLICH berät?

Wie und an wen erfolgt der Nachweis, das ein erworbenes, selbst bewohntes altes Haus (Bj. vor 1960), in dem oberen Geschoss weniger als vier Monate im Jahr über 19Grad erwärmt wird ( als Beispiel kann hier genannt sein, dass man von den 7 Monaten im Jahr, die man in Deutschland zur Heizperiode zählt, insgesamt 3,5 - 4 Monate auf Montage, auf Reisen usw. ist..also die Räume nicht über 19 Grad beheizt werden.)?

Wer kann mir sagen/berechnen, dass die obere Decke nach DIn 4108-2 einen R-Wert von 0,90 Watt pro Quadratmeter und Grad Kelvin oder für andere Decken gar einen R-Wert von 1,57, erfüllt?

Gibt es irgendwo Tabellen über häufig in alten Gebäuden verwednete Materialien und deren R-Werte?

Wie sieht es mit der Heizung im Allgemein aus. Gemäß dem Fall, in dem Gebäude wären zur Warmwasseraufbereitung alte, erneuerungsbedürftige Durchlauferhitzer montiert, kann ich diese lediglich gegen neue Geräte austauschen oder muss ich hier eine andere technische Maßnahme durchführen?

Gemäß dem Fall es wären in allen beheizten Räumen Nachtspeicheröfen oder Einzelraumheizöfen z.B) Kachelofen) vorhanden, die aber auch austauschbedürftig sind, kann ich dann nach EenV einfach z.B Infrarotelektroheizungen oder modernere Einzelraumöfen installieren?

Herzlichen Dank für Ihre Antworten.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.02.2019 12:09

Hallo Jens,

wir können Ihre Fragen leider nur zum Teil beantworten:

1. Wir können Ihnen keinen Experten empfehlen.

2. Diesen Nachweis müssen Sie per se nicht erbringen.

3. Diese Antwort kann Ihnen vermutlich ein Bausachverständiger oder Energieberater geben.

4. Wir kennen keine entsprechende Tabelle.

5. Die EnEV schreibt lediglich den Tausch von Heizkesseln vor, die älter als 30 Jahre sind, mit einigen Ausnahmen, Details finden Sie im Text.

Beste Grüße, die Redaktion von bauen.de

Zwilla am 19.02.2019 10:15

In der Verordnung steht aber auch das die Kosten innerhalb 10 Jahren nachweislich eingespart wurden. Wenn nicht droht ein Bußgeld von 50000 Euro. Also rechnet doch selbst mal nach. Dämmung Wände 30TEur. Bisherige Heizkosten 1200 Euro aktuelle Heizkosten 420 Euro. Verlust nach 10 Jahren über 20TEuro

auf Kommentar antworten

OFK66 am 07.01.2019 21:07

Hallo, wir stehen kurz vor dem Kauf einer Ferienwohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 18 Parteien. Die Wohnung liegt im -ungedämmten- Dachgeschoss. Außerdem befindet sich noch ein weiteres Appartement dort, der überwiegende Teil des Dachgeschosses jedoch wird als Stauraum genutzt. Das Gebäude ist von 1971. Einige wohnen schon viele Jahre dort, manche Wohnungen haben vor kurzem ihren Besitzer gewechselt. Besteht hier eine Dämmpflicht seitens der Eigentümergemeinschaft (Dach ist Gemeinschaftseigentum) gemäß EnEV?

auf Kommentar antworten

Limby78 am 13.11.2018 15:20

Hallo, meine Frau und ich wollen ein Haus kaufen. Vorgesehen haben wir den Austausch der 12 Jahre alten Ölheizung gegen eine Pelletheizung, die elektrik sanieren und auf der oberstersten Geschossdecke die Isolierung welche wohl aus einem Granulat besteht auszutauschen.

Dies aber alles in eigenleistung zu machen, da unser Budget leider sehr knapp ist.

Meine Fragen wären jetzt:

A) muss ich mit heutigem Stand auch die Fassade dämmen?

B) Wer gibt mir die Bescheinigung über das Dämmen der Geschossdecke?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.11.2018 13:31

Hallo Limby78,

A) nein, müssen Sie nicht. Nur dann, wenn Sie die Fassade umfangreich erneuern. Ein neuer Anstrich fällt nicht darunter, aber wenn Sie den alten Putz abschlagen und das Haus neu verputzen, dann muss das Haus anschließend gedämmt sein.

B) Eine solche Bescheinigung gibt es nicht. Entsprechende Maßnahmen, die gemacht werden müssten, wären auf dem Energieausweis notiert. Den brauchen Sie aber nur beim Verkauf der Immobilie. Wenn Sie sich einen Ausweis vom Energieberater ausstellen lassen, steht dann drauf, dass bspw. die Fassade gedämmt werden sollte - wofür ja keine Pflicht besteht. Würden Sie das Dach nicht neu dämmen - wofür aber durchaus eine Pflicht besteht - würde auf dem Ausweis stehen, dass auch das Dach gedämmt werden sollte. Auf dem Ausweis steht also nicht, was alles dem aktuellen Standard entspricht, sondern nur, was dem aktuellen Standard NICHT entspricht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mieter am 17.10.2018 12:30

Ich bin Mieterin in einem Bungalow der geteilt ist in zwei Wohnungen. Es sind beide vermietet. Nun wurde das Flachdach im Nov 2016 mit Dachpappe erneuert. Hätte der Vermieter nun auch dämmen müssen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 18.10.2018 11:02

Hallo Mieter,

das kommt vermutlich drauf an, wie gut das Dach bisher gedämmt war, ob es also ohnehin ausreichend gedämmt war und ob der Dachaufbau so gestaltet ist, dass man unter der Dachpappe das Dämmmaterial hätte verlegen können. Entscheidungen sind uns zu diesem Thema nicht bekannt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Helga am 29.08.2018 08:03

Wie ist es mit einer Fassade, die mit Plastikfassade beklebt wurde?

Wenn diese schadgaft oer feutscht ist und ausgewechselt werden müsste, zB gegen Schindeln oder wieder PVC, besteht bei einem neuen Eigentüner dann die ENV Sanierungspflicht ?

Auch bei einem verkleidetem Fachwerkhaus?

Welche Begründung kann zur Befreiung führen? Allein genutzt, in 30 Jahren Abrissreif?

Was wenn das Haus diekt an der Straße steht, darf man dann überhaupt noch dicker werden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 30.08.2018 13:00

Hallo Helga,

wenn Sie die Fassade neu verputzen, müssen Sie nicht die EnEV erfüllen. Wenn Sie den alten Putz runterschlagen und neu verputzen, dann schon. Wenn Sie die vorgehängte Fassade oder Verkleidung abnehmen, werden Sie den Putz darunter, falls überhaupt vorhanden, kaum weiterverwenden können sondern die Fassade komplett neu gestalten müssen. Dann müssen Sie die Arbeiten so ausführen, dass die Fassade die EnEV erfüllt.

Eine Befreiung gibt es nur, wenn man nachweisen kann, dass diese Maßnahme unwirtschaftlich wäre. Beachten Sie jedoch, dass bei einer neugestaltung der Fassade gewisse Kosten wie Putz oder Gerüst ohnehin anfallen und die Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht einfließen können. Wenn Ihnen die Stadt die Fassadendämmung verbietet, können Sie diese natürlich nicht anbringen. Üblicherweise gibt es für Dämmsysteme allerdings Sonderregelungen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

McQueen am 25.08.2018 21:52

Unser Haus hat eine Holzfassade (Kiefer oder Fichte), die wir regelmäßig streichen. Jetzt fängt das Holz an der Westseite unter dem Anstrich an zu verrotten von unten. Welche Möglichkeiten gibt es, um eine kostengünstige und lange haltbare Fassade zu bekommen? Isoklinker darüber anbringen? Gibt es vorbehandeltes Holz als Ersatz, das wartungsfrei 30 Jahre oder länger hält? Oder vielleicht ein Holz-Kunststoff-Gemisch (WPC)? Unser Haus ist blau gestrichen, würde ungern rote, graue oder braune Klinker darauf haben, aber die Haltbarkeit geht natürlich vor und unsere finanziellen Mittel sind auch begrenzt.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.08.2018 09:30

Hallo McQueen,

grundsätzlich gibt es Holzfassade, die nicht behandelt werden müssen und mit der Zeit verwittern, also ausgrauen. Diese Verwitterung beeinflusst aber nicht die Haltbarkeit der Fassade. Wenn Sie Teile der Fassade austauschen wollen, können Sie natürlich auch WPC, Vinyl, Kunststoff usw. verwenden. Da gibt es zahlreiche Anbieter und viele Produkte. Wir können Ihnen hier aber kein spezifisches Produkt empfehlen.

Wenn das Holz wirklich verrottet, also verfault und die Funktion der Fassade eingeschränkt ist, also bsp. Feuchtigkeit eindringt, sollten Sie der Ursache auf dem Grund gehen. Wie alt ist die Fassade denn? Bei ordnungsgemäßer Pflege, sollte ein Holzfassade deutlich länger als 30 Jahre halten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


McQueen am 27.08.2018 18:34

Unser Haus ist ca. 30 Jahre alt. Ursprünglich war es mit einem Holzgel gestrichen (Gori 88) in Kiefer und Palisander. Ein paar Mal haben wir das so nachgestrichen; dann haben wir alles angeschliffen und mit einer Lasur in blau gestrichen. Feuchtigkeit dringt noch nicht ein.

Dery83 am 20.08.2018 22:02

Wir sind Mieter in einem 5 Familienhaus. Geheizt wird mit Nachtspeicheröfen. Das Haus ist weder von der Fassade noch vom Dach aus gedämmt. Im winter sowie im sommer sehr kalt in den Wohnungen. An wen muss man sich wenden (EneV)damit man dem Vermieter mal die Ohren lang ziehen kann. Er zeigt kein Interesse in irgendwelcher Art am Haus was zu ändern.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.08.2018 11:41

Hallo Dery83,

bitte beachten Sie Punkt 7 unserer FAQ am Ende des Textes: https://www.bauen.de/a/altbau-sanierungspflicht-wann-ein-bussgeld-droht.html#c25283

 

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

sachse72 am 18.06.2018 17:38

Wir bewohnen eine kleine Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten seit 1984. 2015 ist diese durch Erbschaft zu gleichen Teilen an mich und meine Mutter (wohnt ebenfalls seit 1984 im Haus) übergegangen. Zählt hier der Ausnahmefall nach EnEV?

auf Kommentar antworten

Rolf am 22.03.2020 15:10

gilt das auch für eine Hausüberschreibung (zu Lebzeiten)


Redaktion bauen.de am 24.03.2020 14:42

Ja.


Redaktion bauen.de am 21.06.2018 15:16

Hallo sachse72,

nein, der Ausnahmefall gilt nicht. Neue Eigentümer haben zwei Jahre Zeit, die EnEV umzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer schon zuvor in dem Haus gelebt hat.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Djeezebell am 15.05.2018 23:32

Bei uns in der Siedlung sollen sehr zeitnah die Hausfassaden mit einem farbigen Anstrich versehen werden. Muss da nicht gedämmt werden?? Ich gehe nur sehr wenig in mein Postfach (vorher entschuldige)

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.05.2018 10:33

Hallo Djeezebell,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Fassade muss nur gemäß EnEV gedämmt werden, wenn die Fassade erneuert wird. EIn einfacher Farbanstrich zählt dabei nicht als Erneuerung. Die Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz hat in ihren Auslegungen zur EnEV hierzu ausgeführt, dass eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2014 begrifflich voraussetze, den bestehenden Altputz abzuschlagen. Putzreparaturen, auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen, seien dann keine Putzerneuerungen im Sinne der EnEV, wenn der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sondern Instandsetzungsmaßnahmen des bestehenden Putzes.
Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Baumeister am 29.03.2018 20:01

Hallo,

wir möchten ein Altbau komplett sanieren und darin mehrere Wohnungen erstellen.

Vom Keller bis zum Dach wird alles erneuert, nur die Aussenwände bleiben stehen.

Diese Wohnungen sollen dann als Ferienwohnungen vermietet werden.

Frage:

Müssen die Aussenwände in diesem Falle auch gedämmt werden? Wer kennt sich damit aus und kann uns weiterhelfen? Wer weiß über so etwas Bescheid?

Anmerkung:

Wir haben uns mit verschiedenen Energieberater in Verbindung gesetzt.

Ergebnis:

Die Meinungen der Energieberater waren jedoch unterschiedlich.

Hinweis:

Es geht hauptsächlich um die Frage, ob bei der Erstellung von Ferienwohnungen im Altbau das Wohnhaus auch von AUSSEN gedämmt werden muss.

Kann die Redaktion uns ein Tip geben?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.04.2018 09:55

Hallo Baumeister,

die EnEV schließt solche Wohnungen aus, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden. Auf eine Außendämmung kann unabhängig davon bei Altbauten gegebenenfalls verzichtet werden, zum Beispiel bei Fachwerkbauten oder im Denkmalschutz.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Heinz am 26.03.2018 09:32

Wer kontrolliert denn die Pflichten die sich aus der EnEV ergeben??

Keiner!!

Gut ausgedacht, aber sehr schlecht umgesetzt. Warum kann z.B. ein Schornsteinfeger nicht auf die notwendigen Maßnahmen achten, bzw. die Nichtdurchführung melden.

auf Kommentar antworten

JOMA am 12.02.2018 14:50

Wir sind Besitzer einer Obergeschosswohnung im 2 Familienhaus. Die Geschossdecke zum Dachgeschoss wurde gedämmt nach Enev.

In unserer Wohnung befindet sich trotzdem eine Dachschräge. Muss die auch nach EnEV erneuert werden?

Das Dach ist nur 1979 gemacht worden. Die Wohnung wurde nach 2002 gekauft.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.02.2018 16:11

Hallo JOMA,

die Ausnahme der EnEV gilt für Sie nicht. Das heißt: die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden, alternativ auch das Dach. In Ihrem Fall gehört das Dach zur obersten Geschossdecke. Die aktuelle Dämmung kann allerdings bleiben. Sie müssten nur dann nachbessern, wenn Sie das Dach ohnehin neu eindecken oder sanieren.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

M. Michl am 29.01.2018 18:18

Hallo,

wir -2 Parteien- bewohnen und besitzen zusammen ein Zweifamilienhaus.

Jetzt steht eine neue Dachbedeckung an. Bis jetzt ist das Dachgeschoss nicht gedämmt und wird als Wäscheboden genutzt.

Muss das Dach jetzt nach der Eindeckung gedämmt werden oder nicht ?

Viele Grüße

M. Michl

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.01.2018 09:58

Hallo M. Michl,

wenn Sie das Haus schon seit 2002 besitzen, gelten die Regelungen der EnEV nicht für Sie.

Sinnvoll wäre ein Dämmung natürlich trotzdem. Ziel der EnEV sind ja Häuser, deren gesamte Außenhülle vor Wärmeverlusten geschützt ist. Das erreicht man entweder durch eine Dachdämmung oder durch eine Dämmung der obersten Geschossdecke - also indem Sie Dämmplatten auf dem Dachboden verlegen.

Da Sie nun ohnehin das Dach neu eindecken, könnten Sie die Chacne nutzen und eine Aufsparrendämmung anbringen. Also zwischen Sparren und Dacheindeckung.

Welche der Varianten für Sie am besten ist, hängt auch davon ab, wie Sie den Raum unter dem Dach künftig nutzen wollen. Ein Wäscheboden brauch sicherlich keine Dachdämmung. Und wenn der Heizbedarf, bzw. Energieverbrauch für Sie annehmbar ist, bräuchten Sie auch nicht unbedingt die oberste Geschossdecke dämmen. Ein Energieberater kann ausrechnen, welche Einsparungen eine Dämmung einbringen würde.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Walter Keller am 19.10.2017 13:45

Hallo,

ich wohne in meinem eigenen Haus im OG. Die Wohnung im EG ist vermietet.

Die Heizung ha einen Niedertemperaturkessel. Die Abgasverluste wurden immer eingehalten.

Energetisch wurden bis jetzt keine Wärmedämmungen durchgeführt.

Ich habe vor das Haus an Meinen Neffen zu verkaufen und mir den Nießbrauch der Imobilie zu sichern.

Da mein Neffe nach Ende meines Nießbrauchs neu bauen will, werde ich die außergewöhnlichen Unterhaltungskosten vertraglich übernehmen. Zu diesen gehören Sanierungen, Instandsetzungen und Modernisierungen.

Muss ich dann energetisch sanieren?

Gruß Walter Keller

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.10.2017 10:30

Sehr geehrter Herr Keller,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Zu den Ausnahmen bezüglich der Nachrüstpflichten heißt es hierzu in der EnEV (§10, Abs. 4):

"Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang."

Dem Wortlaut dieser Vorschrift nach läge bei einem Verkauf an ihren Neffen ein Wechsel des Eigentümers vor. Ob ausnahmsweise wegen der Verwandtschaft eine andere Auslegung möglich wäre, können wir allerdings nicht beurteilen. Um Ihr Vorhaben umzusetzen, brauchen Sie übrigens ohnehin einen Notar. Möglicherweise ist der in der Lage, eine Vertragsgestaltung in Ihrem Sinne auszuarbeiten.

Ihren Schilderungen zufolge wären die Verpflichtungen aus der EnEV aber ohnehin überschaubar. Laut Ihren Aussagen entspricht die Heizung den aktuellen Anforderungen. Eine Fassadendämmung oder Austausch der Fenster sind nicht Pflicht, bzw. nur dann, wenn ohnehin die Fassade saniert wird. D.h., wenn Sie oder ihr Neffe hier nichts machen, muss auch nichts gemacht werden. Allerdings wäre bei einem Eigentümerwechsel innerhalb von zwei Jahren die oberste Geschossdecke zu dämmen (bzw. alternativ das Dach). Die Kosten dafür halten sich in Grenzen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Elke am 02.10.2017 11:17

Guten Morgen,

sind Eigentümer eines älteren Hausen, in welchem sie schon seit 50 Jahren wohnen.

In der oberen Wohnung lebt die Tochter. Sie ist Eigentümer der Wohnung seit 25 Jahren.

Jetzt wurde ein neuer Heizkessel eingebaut. Wird ein Energieausweis benötigt, oder muss zusätzlich energetisch Saniert werden?

Ein Energieberater meinte, dass man alternativ auf teueres Biogas umstellen könnte wenn man nicht zusätzlich saniert.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.10.2017 12:08

Hallo Elke,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Verpflichtend ist - wie im Beitrag schon beschrieben - unter bestimmten Voraussetzungen nur der Austausch von Uralt-Heizungen und die Dämmung der obersten Geschossdecken. Eine weitergehende Sanierungspflicht, z.B. das Anbringen einer Fassadendämmung, gibt es nur dann, wenn mehr als 10 Prozent der Fläche grundlegend erneuert werden. D.h., wird nur ein kleiner Riss in der Fassade repariert oder wird die Fassade nur neu angestrichen, so muss nicht gedämmt werden.

Allerdings: Eine Sanierungspflicht gibt es nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer bereits im Februar 2002 eine selbst bewohnt hat, zumindest solange der Eigentümer weiterhin in seinem Haus wohnen bleibt.

Eine Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises gibt es, wenn eine Immobilie verkauft oder vermietet werden soll.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

danku_bln am 27.08.2017 20:31

Guten Abend,

Ich wohne in einem kleinem Haus, das vom Eigentümer bewohnt wird (seit ca. 2005). Dieser lebt im Keller des Hauses. Im EG wohnt eine Familie und ich wohne im DG. Die Fassade besteht aus Holz und ist ca 4 cm dick. Beim Heizen im Winter kühlen die Räume sehr schnell wieder aus, da der Vermietef die Heizung( Gas) tagsüber runter fährt. Meine Frage nun: Kann der Vermieter verpflichtet werden die Fassade dämmen zu lassen??

Vielen dank

Daniel K.

auf Kommentar antworten

danku_bln am 31.08.2017 09:26

Guten morgen.

Ersteinmal vielen dank für Ihre Bemühungen. Ich habe ja mittlerweile sogar schon eine Einstweilige Verfügung gegen den Eigentümer erwirkt, damit wenigstens dauerhaft heisses Wasser da ist. Was glauben Sie wie es mit dem Heizen lief letzten Winter?? Also bleibt mir wirklich nur der Weg eine neue Wohnung zu suchen. Hat er wohl sein Ziel erreicht.


Redaktion bauen.de am 31.08.2017 09:10

Hallo danku_bin,
ein Haus mit mehr als zwei Wohneinheiten fällt unter den Wirkungsbereich der EnEV. Sie können den Eigentümer dennoch nicht zu Dämmmaßnahmen verpflichten. Beispielsweise, wenn das Haus die vorgeschriebenen Werte einhält; und auch wenn sich Dämmmaßnahmen wirtschaftlich nicht rentieren, besteht keine Dämmpflicht. Der Eigentümer riskiert allerdings ein Bußgeld, wenn er gegen die EnEV verstößt. Sie haben die Wohnung gemietet, wie gesehen und müssen im Zweifelsfalle auch mit ungenügender Dämmung leben. Sollte die Temperatur in Ihrer Wohnung allerdings dauerhaft unter 20 Grad fallen, ist das ein Mangel, den Sie dem Vermieter melden können. Der muss sich dann darum kümmern, ihn zu beheben, also beispielsweise die Heizung laufen lassen oder eben dämmen. Andernfalls können Sie die Miete mindern.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf immowelt.de unter folgendem Link:
https://ratgeber.immowelt.de/a/maengelanzeige-maengel-richtig-anmahnen.html
Herzliche Grüße,
die Redaktion von bauen.de

Sebweb am 20.08.2017 02:58

Hallo, ich wohne in einem Altbau mit 6 Wohneinheiten in der obersten Etage die Wohnungen werden mit Nachtspeicheröfen beheizt. Jedoch bekomme ich im Winter absolut kein anständiges Raumklima zusammen und habe Temperaturschwankungen von mindestens +/-15° von der hohen Luftfeuchte mal abgesehen die auch immer so zwischen 40-83% liegt. Die Speicheröfen (die auch schon seit 1982 verbaut sind) Heizen sich die ganze Nacht auf und sind gegen Mittag wieder kalt so das ich ab Mittag noch mit Heizlüftern meine Räume beheizen muss damit ich mindestens auf 20° Raumtemperatur komme. Was natürlich enorme Stromkosten verursacht. Ich habe auch schon im letzten Winter mit meinem Vermieter gesprochen wegen dem nicht Isolierten Dach und den Alten Speicheröfen jedoch bekomme ich nur so abwimmelnde Antworten wie "ja das muss man halt mal machen" aber bis dato ist nichts geschehen. An wen kann ich mich da wenden damit das endlich mal zustande kommt bzw. einmal Überprüft wird ob das überhaupt rechtens ist was hier von statten geht?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 21.08.2017 08:56

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

wenn die Räume sich mit den vorhandenen Heizungen nicht auf etwa 20 Grad heizen lassen, ist dies ein Mangel, auf den Mieter mit einer Mietminderung reagieren können. Wie hoch diese sein kann, lässt sich aus der Ferne schwer abschätzen, das ist stets vom Einzelfall abhängig. Ohnehin würden wir in Ihrem Fall aber vorab eine Rechtsberatung empfehlen. Diese erhalten Sie entweder direkt beim Fachanwalt oder beim örtlichen Mieterverein.

Mit freundlichen Grüßen

die Redaktion von bauen.de

biggi am 22.06.2017 13:58

Wegen des gesetzl Heizkesselaustauschs: Unserer ist über 30 J alt, hat aber Superwerte. Wir haben eine Eigentumswohnung (gekauft und bewohnt 1999) in einem 4 Wohnungenhaus, wo alles eigene Eigentümer sind (ausser einer). Unser Kaminkehrer sagte, da griffe die Pflicht nicht, da dies zähle wie ein "Ein- u Zweifamilienhaus, da wir vor 2002 wohnten". Ist diese Information sicher?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 23.06.2017 10:25

Hallo biggi,

unseres Wissens gilt die Ausnahme nur für Ein- oder Zweifamilienhäuser und zwar dann, wenn der Eigentümer eine der Wohnung seit 2002 oder länger selbst bewohnt. In Ihrem Fall handelt es sich um vier Wohneinheiten, die Ausnahme dürfte damit eigentlich nicht gelten, es handelt sich dabei aber um keine rechtssichere Einschätzung. Vielmehr handelt es sich ja um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Gemeinschaftseigentum besitzt, zu dem das Gebäude an sich, aber auch die Heizung gehören dürfte. Der WEG-Verwalter sollte dazu eigentlich nähere Auskunft geben können. Auch dazu, ob die Heizung tatsächlich ausgetauscht werden muss, Denn Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sind ausgenommmen, auch Heizkessel mit einer Leistung von unter 4 und über 400 Kilowatt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Lydia Krohn am 17.06.2017 11:05

Seit 38 Jahre bewohne ich ein Haus was Eigentum ist durch Regeneinwirkung hat sich ein etwas größerer Schaden im Haus innen entwickelt so das.ein Zimmerbalken der Decke gebrochen ist.Der Schaden muss reguliert werden aber die Stadt verhindert dass mit allen Mitteln bis das am12.12.2016 eine Räumung aus meinen Eigentum stattfand.Nur das Ordnungsamt.

Mit Waffengewalt.Hierbei wurde einer aus dem Haus so schwer verletzt das der jennige bis auf weiteres im Rollstuhl ist.Im Ermessen der Stadt soll ein Reihenhaus Einsturzgefahr bestehen aber hier ging nur.ich meine oder finde obwohl hier niemand da das.Wissen dafür hatte.Ein Statiker war 2 Mal bei uns reparieren alles Andere wäre Schwachsinn .Das Haus steht jetzt 8 Monate leer und verortet innen .Wurde versiegelt.Die Schäden innen durch Dreck werden unbezahlbar.In dem Haus ist eine Existenz von 38 Jahren vor die Hunde gegangen .Alle Kosten für das Haus werden noch bezahlt Und man kann nicht machen . Wir wurden in ein Asylwohnheim abgeschoben mit nur über All Schimmel.Danach in ein Haus in Via wo Notuebernachtung 645,oo Euro verlangt wird .2mal zahlen man hat kein Geld mehr lebt von der Hand im Mut.Ein Rechtsanwalt bearbeitet die Sache dauert zu lange.Schulden hatten wir keine auf unserem Haus.Nur eine Reparatur seit 2013 ist der Schaden hätte längst gemacht sein können aber die Stadt will die Reparatur nicht.Was dadurch alles passiert ist ein Mensch kam hier fast zu Tode wo auch noch Klagen gegen die Stadt laufen wegen versuchten Mordes Schwere Körper Verletzung Bedrohung mit einer Pistole vom Ordnungsamt Und Andere strafbaren Handlungen ist das ein Skandal im Deutschen Recht.

Ermessen dadurch in die Armmut.Das ist Deutschland ein Ermessensstaat durch die Stadt.

In Deutschland zählt als Rechtsstaat Fakten und Beweise.

auf Kommentar antworten

seelenlerche am 03.03.2017 12:03

Mein Schwager bewohnte schon vor 2002 seine Eigentumswohnung. Nun will die Eigentümergemeinschaft die geforderten Sanierungsmaßnahmen am Dach durchführen, zu denen mein Schwager eigentlich nicht verpflichtet ist. Er hat kein Geld, um sich an der Sanierung zu beteiligen. Ist er dazu verpflichtet, d.h. muss er jetzt seine Wohnung verkaufen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.03.2017 09:22

Hallo seelenlerche,

falls die Maßnahme ordentlich beschlossen wurde und die Rücklagen der WEG nicht ausreichen, müssen alle Eigentümer zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Dachdämmung laut EnEV durchgeführt werden muss oder nicht.

Greift die EnEV aber nicht, könnte es sein, dass die Dämmmaßnahme die Zustimmung jedes einzelnen Miteigentümers bedarf. In diesem Falle könnte ihr Schwager die Baumaßnahme durch seine Gegenstimme stoppen. Die rechtlichen Grundlagen dazu stehen in § 22 WEG und § 555 BGB. Die Entscheidung, ob alle Eigentümer einer Maßnahme zustimmen müssen oder nicht, muss oftmals ein Gericht treffen.

Die Ausnahme, auf die Sie anspielen, gilt nur für Ein- oder Zweifamilienhäuser. Möglicherweise greift eine andere Ausnahme: Sofern das Dach bereits gedämmt ist, muss diese Dämmung laut EnEV nicht ausgetauscht werden, auch wenn die vorhandene Dämmung nicht ausreicht. Ist eine Maßnahme nicht wirtschaftlich, muss sie ebenfalls nicht ausgeführt werden. Das müsste ein Gutachter bestätigen.

Sie sehen, wir können Ihre Frage letztendlich nicht beantworten. Um die Maßnahme anzufechten, sollten Sie sich unter Umständen an einen Anwalt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

ASchulz am 28.02.2017 16:26

Guten Tag,

ich beabsichtige den Kauf eines Hauses aus dem Baujahr 1950, Anbau 1989.

In diesem Haus befindet sich eine Ölheizung aus dem Jahre 1992. Wenn ich obigen Beitrag korrekt verstehe, müsste diese nach 30 Jahren, also im Jahre 2022 ausgetauscht werden, ist das korrekt?

Zudem ist in diesem Haus das Dachgeschoss teilausgebaut, das Dach selbst aber nicht gedämmt. Nach meinem Verständnis müsste ich also binnen 2 Jahren ab Erwerb das Dach komplett dämmen?

Im vorliegenden Energieausweis ist lediglich eine 4cm dicke Dämmung der Decke EG / Keller empfohlen. Sollten solche Moderniserungs-/Sanierungsmaßnahmen nicht auch in einem Energieausweis als empfohlen stehen, sofern mein Verständnis oben zutrifft?

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schulz

auf Kommentar antworten

Vburghardt am 04.08.2017 03:49

Lassen Sie sich vom Energieberater oder Heizungsbauer schriftlich bestaetigen, dass die Investition sich innerhalb von 10 Jahren durch Energieeinsparung amortisiert.

Bsp. Investition 10.000€, pro Jahr 1000€. Bei Gaskosten pro kWh von rund 0,07€ muessen pro Jahr mindestens rund 14.000 kWh eingespart werden.


Redaktion bauen.de am 03.03.2017 10:16

Hallo ASchulz,

das ist richtig, Heizungen dürfen nach aktueller Rechtslage nur 30 Jahre betrieben werden. Allerdings gibt es einige Ausnahmen. Möglicherweise handelt es sich in Ihrem Fall um eine Anlage mit einer Nennleistung von unter vier Kilowatt. Ausgenommen sind außerdem Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Das würde auch erklären, warum diese Maßnahme nicht auf dem Energieausweis aufgeführt ist.

Auch bei dem Dach liegen Sie grundsätzlich richtig. Sofern allerdings auch nur eine minimale Dämmung vorhanden ist, müssen Sie diese nicht austauschen. Ob das der Fall ist, sollten Sie überprüfen. Allein schon deshalb, weil es in einem gänzlich ungedämmten aber ausgebauten Dachzimmer im Winter sehr kalt und im Sommer sehr heiß werden kann.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Winne am 22.02.2017 04:28

Wir wohnen in einem 3 Familienhaus. Die Wohnungen gehören 3 verschiedenen Eigentümern. Dem Eigentümer der oben wohnt, gehört auch der Dachboden. Wer wäre dann für eine Dämmung der Geschoßdecke oder des Daches zuständit? Die Wohngemeinschaft oder der Eigentümer?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 22.02.2017 10:31

Hallo Winne,

besten Dank für Ihren Kommentar. Sofern die Teilungserklärung nichts anderes besagt, gehört der Dachboden zum Gemeinschaftseigentum. Entsprechend müssen alle Eigentümer ihren Anteil zur Dachdämmung beitragen. Sehen Sie hierzu auch § 16 WEG Abs. 2 oder den Artikel Eigentümergemeinschaft: Worauf Wohnungskäufer achten sollten.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de


Winne am 22.02.2017 13:44

Natürlich steht in der Teilungserklärung dass der Dachboden zu der oberen Wohnung gehört.

Gruß Winne


Redaktion von bauen.de am 23.02.2017 09:59

Hallo Winne,

unsere erste Antwort ist leider nicht ganz richtig. Letztendlich ausschlaggebend ist, ob das Dach selbst zum Gemeinschaftseigentum oder zum Sondereigentum gehört. Das ist in der Teilungserklärung vermerkt. Üblicherweise gehört die gesamte Gebäudehülle, also auch das Dach, zum Gemeinschaftseigentum. Selbst dann, wenn der Raum darunter, also beispielsweise ein Dachboden, Sondereigentum ist.

Wenn das Dach also Gemeinsschaftseigentum ist, müsste sich der WEG-Verwalter in Rücksprache mit der Eigentümerversammlung um die Dämmung kümmern. Sollten die Rücklagen der WEG nicht ausreichen, beteiligen sich alle Eigentümer an den Kosten.

Sollte das Dach tatsächlich Sondereigentum sein, muss sich der jeweilige Eigentümer um eine Dämmung kümmern.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

[Kommentar geändert, d. Red.]

andre am 14.02.2017 13:27

Hallo,

ich habe das alte Haus meiner Oma geerbt und schau nun was ich alles sanieren muss.

Heizung inkl. Rohe und Fenster sind so oder so nötig. Nun frag ich mich nur wie das mit der Dämmung allg. ist. Das Dach hat von innen zwischen den Sparren Dämmmaterial. Sollte demnach doch eigentlich ok sein, wie ist das denn mit der Fassade. Dazu finde ich leider sehr viel widersprüchliche Informationen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.02.2017 10:39

Lieber Andre,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Da wir Ihren Fall aus der Ferne pauschal nicht beantworten können, möchten wir Ihnen den Gang zum Fachmann empfehlen, der Ihnen vor Ort nähere Auskünfte geben kann.

Beste Grüße

Ihre Redaktion von bauen.de

WEG1212 am 04.02.2017 19:58

Hallo,

wir haben ein sehr hohes Hanghaus, dessen Wände deutliche Risse haben. Nun müssen auch noch neue Haustüren und zum Teil neue Fenster eingebaut werden. Alle Räume sind innen mit 8 cm Styrodur isoliert weil das Haus einen Stuckputz hat. Nun muss das Haus frisch verputzt werden um die Risse zu sanieren, es gibt keinen Gipser mehr, der den Stuckputz reparieren könnte. Müssen wir nun zusätzlich aussen isolieren?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 08.02.2017 09:11

Hallo WEG1212,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Generell muss der Wärmedurchgangskoeffizient (also das Maß, das den Wärmedurchgang durch die Wand misst) bei einer Außenwand einschließlich Einbauten wie Rolladenkästen 0,28 W/m²K betragen. Wird dieser Wert dank der Innendämmung erreicht, muss keine weitere Außendämmung erfolgen.

Mit besten Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Michael am 02.02.2017 19:25

Hallo,

wir haben eine Kohle Heizung von 1972 im Haus das aus dem gleichen Baujahr ist es

handelt sich um ein zwei Stock Haus mit dritter Beton decke zum Dachboden der aber nicht weiter gedämmt ist !

das Haus ist noch im besitzt meiner Mutter (85j ) und mit einer Demenz die wird zeit nahe ins Heim kommen und ich der Sohn soll das Haus nach ihrem Tod mal Erben natürlich wünsche ich ihr noch ein langes Leben aber wer muss für die Kosten aufkommen ?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 03.02.2017 12:07

Lieber Michael,

besten Dank für Ihren Kommentar. Generell muss der Hausbesitzer das Haus entsprechend der EnEV-Anforderungen sanieren - wer aber bereits im Februar 2002 in seinem selbstgenutzten Haus gewohnt hat, ist von seinen Dämmpflichten ausgenommen. Eine Dämmpflicht ist in diesem Fall erst verpflichtend, wenn der Besitzer wechselt. Der neue Besitzer ist dann dazu angehalten, innerhalb einer Frist von zwei Jahren, das Haus zu dämmen. Wird das Haus vererbt, ist der Erbe in der Pflicht, die energetischen Sanierungen umzusetzen bzw. umsetzen zu lassen.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Daniel am 29.01.2017 08:32

Hallo,

ich habe gerade ein Reihenmittelhaus Baujahr 1967 gekauft.

Ich möchte alle Fenster erneuern lassen, die Fenster machen mehr als 10% der Fassade aus,muss ich die Fassade jetzt auch dämmen lassen???

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 30.01.2017 12:42

Lieber Daniel,

Fenster sind gemäß EnEV ein eigenes Bauteil und gehören somit nicht zur Fassade. Entsprechend müssen Sie die Fassade nicht dämmen. Dies ist erst dann Pflicht, wenn mehr als 10 Prozent einer schadhaften verputzten Fassadenfläche erneuert werden. Aber auch bei Fenstern gilt, dass sie den Mindestanforderungen der EnEV entsprechen (1,3 W/(m2K)) müssen. Entsprechend ist der Einbau von Fenstern mit Zweifach-Wärmeschutzverglasung Pflicht, wenn Sie mehr als 10 Prozent der Fenster Ihres Gebäudes austauschen.

Mit besten Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Jan am 18.01.2017 23:37

Hallo ich möchte mir ein Haus kaufen wo die zweite Etage schon Dachschrägen vom Dachstuhl hat muss ich dann nur die Decke zum Dachboden dämmen oder die schrägen auch?

Und welchen Wert muss ich dann erreichen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.01.2017 10:07

Hallo Jan,

sofern das Dach noch keine Dämmung besitzt, müssen Sie dämmen. Auch wenn die vorhandene Dämmung eigentlich nicht ausreicht, wären Sie von der Dämmpflicht befreit. Ziel der EnEV ist im Grunde eine geschlossene Dämmhülle. Das betrifft entweder die oberste Geschossdecke oder das Dach, in Ihrem Fall im Grunde beides. Der vorgeschriebene Wärmedurchgangskoeffizient für Dachflächen beträgt 0,24 W/(m²·K).

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Jan am 19.01.2017 10:13

Wer und wie will mir nachweisen ob ich gekämmt habe oder nicht?


Redaktion bauen.de am 19.01.2017 10:40

Hallo Jan,

dafür müsste jemand mit Fachwissen ihr Haus untersuchen.

Viele Grüße,

die Redaktion von bauen.de

r3llik am 18.01.2017 16:10

Hallo,

meine Eltern besitzen ein Haus und wir wohnen bereits seit über 30 Jahren darin (also vor 2002). Nun wollen Sie dieses mir überschreiben (mit Nießbrauch). Wie läuft es in diesem Fall? Bin ich dann auch gezwungen zu sanieren?

Lg

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.01.2017 09:45

Hallo r3llik,

die EnEV befreit jene Eigentümer von der Dämmpflicht eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die am 1. Februar 2002 bereits in dem Haus wohnten. Das traf bisher auf Ihre Eltern zu. Das Gesetz sagt außerdem, dass die Dämmpflicht in diesem Fall dem neuen Eigentümer zufällt, der dann eine Frist von zwei Jahren hat. Das wären dann Sie. Was passiert, wenn der neue Eigentümer ebenfalls schon in dem Haus wohnte, sagt das Gesetz nicht, es formuliert aber auch keine Ausnahme. Uns ist auch kein ähnlicher Fall bekannt. Was passieren würde, sollte Sie jemand anzeigen, ist insofern offen und wir können Ihnen leider keine abschließende Antwort geben, ohnehin dürfen wir keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Klaus weber am 15.01.2017 22:47

Wenn ich eine Fassade neu anstreichen möchte muss ich dann auch dämmen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.01.2017 10:26

Hallo Klaus Weber,

ein neuer Anstrich fällt unter die 10-Prozent-Regel und Sie müssen nicht dämmen. Wenn Sie allerdings den Putz großflächig erneuern, muss die Fassade danach der EnEV entsprechen, was bedeutet, dass Sie dann unter Umständen dämmen müssten. Wenn Sie schon seit Januar 2002 oder länger in ihrem eigenen Haus wohnen, müssen Sie generell nicht dämmen.

Herzlich Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Christian am 09.01.2017 19:25

ich möchte die fassade meines Einfamilienhauses mit einer Vorhangfassade in Klinkeroptik verschönern, ca 160qm.

Muss ich diese dann zusätzlich Dammen und wenn ja wie dick und?

ich bin aber durch den Giebelvorsprung gehändikäpt, da der eh nur gut 5cm beträgt

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 11.01.2017 09:18

Hallo Christian,

generell gelten die Dämmpflichten nur dann, wenn das Haus Ihnen gehört und Sie erst ab März 2002 dort wohnten. Das heißt, wer schon lange in seinem eigenen Haus lebt, ist von der Dämmpflicht befreit.

Wenn Sie noch nicht lange genug in Ihrem Haus wohnen und mehr als zehn Prozent der Fassade erneuern, muss die Wand danach die Anforderungen der EnEV erfüllen. Und um das zu erreichen, müssen Sie möglicherweise dämmen. Das kommt auf das vorhandene Mauerwerk an und auf die Klinkerfassade, die Sie anbringen wollen, die ja unter Umständen auch eine gewisse Dämmwirkung besitzt. Mauerwerk, dass vor 2002 zum Einsatz kam, erfüllt die Dämmvorschriften von heute üblicherweise nicht. Es gibt aber Klinkerfassadensysteme, mithilfe derer Sie die Dämmwerte erreichen könnten, ohne eine Zusätzliche Dämmung anzubringen.

Um hier sicher zu gehen, sollten Sie einen Energieberater engagieren, der Ihnen genau sagen kann, wie es um Ihre Wand bestellt ist und welche Maßnahmen Sie ergreifen müssten, um der EnEV gerecht zu werden.

Herzliche Grüße,

Ihre Redaktion von bauen.de

Marc am 08.01.2017 18:59

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn ich nur die Fassage dämme ( Klinker Dämmung 140 mm ) muß ich zwangsweise auch die Fenster erneuern?

Wenn ja wie wird dieses festgestellt?

Per Messung oder Anhand von Fensterdaten wenn diese vorhanden sind.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Marc

auf Kommentar antworten

Marc am 09.01.2017 13:57

Vielen Dank für Ihre Antwort


Redaktion bauen.de am 09.01.2017 12:16

Hallo Marc,

das kommt darauf an, welches Ziel Sie verfolgen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, Fenster zu erneuern, nur weil Sie Ihre Fassade dämmen. Möglicherweise ist es sinnvoll, bei der Gelegenheit auch die Fenster zu tauschen. Das kann Ihnen allerdings nur ein Fachmann vor Ort sagen. Egal, was dieser Ihnen rät, bleibt es aber Ihre Entscheidung.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Pia Seiler am 18.12.2016 07:12

Hallo, ich wohne als Mieter in einem Altbau. Fenster sind sehr, sehr alt und schließen nicht mehr. Die Haustüren sind nicht mehr absperrbar, da die Griffe nicht mehr halten. Ein paar Fenster wurden erneuert, allerdings nur nach aussen zum öffnen (Im ersten Stock) und dadurch nicht gefahrfrei zum Putzen. Das Fenster im Abstellraum wurde vom Vermieter mit einer Folie versehen, da die "auch so gut ist wie ein Fenster"! Es sind Risse im Haus, die mehrere Zentimeter breit sind und über das ganze Haus laufen.

Ein Teil wurde zugespitzt. Schimmel im unteren Bereich ebenso. Die Heizung hätte bereits 2005 nachgerüstet werden müssen, wurde auch nie richtig gewartet. 2010 hatte ich nach meinem Einzug innerhalb eines Monats einen Ölverbrauch von 550 Litern bei 200 qm. Deshalb habe ich Kachelöfen eingebaut und heize seit dieser Zeit nicht mehr mit Öl.

Die Heizung habe ich zudem letztes Jahr prüfen lassen, deshalb weiß ich auch, dass sie nie richtig gewartet wurde. Da die Zufahrt zu uns seit 2012 für Tanklastzüge nicht erreichbar ist, wäre eine Heizöl Lieferung gar nicht möglich gewesen.

Was steht hier in der Pflicht des Vermieters?

auf Kommentar antworten

Pia Seiler am 19.12.2016 16:52

Zusatz zu meiner vorhin gestellten Frage: Einen Energieausweis habe ich 2010 trotz meines Verlangens nicht bekommen.


Redaktion bauen.de am 19.12.2016 16:54

Hallo Frau Seiler,

bei der Sanierungspflicht handelt es sich um energetische Sanierungsmaßnahmen. Dazu gehört zwar die Fassade, aber nur dann, wenn der Eigentümer die Fassade ohnehin renoviert. Ein hoher Heizölverbrauch verpflichtet noch nicht zum Sanieren. Auch defekte Fenster und Türen zählen nicht zu energetischen Pflichtsanierungen. In den von Ihnen geschilderten Fällen scheint es sich vielmehr um Mängel zu handeln, die Sie Ihrem Vermieter melden können. Der muss sich dann darum kümmern, andernfalls können Sie die Miete mindern. Wenden Sie sich dazu am besten an den Mieterschutzbund, alternativ können Sie sich auch einen Anwalt nehmen.

Beachten Sie bitte auch folgenden Artikel: https://ratgeber.immowelt.de/mietminderung.html

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Nike am 16.12.2016 00:56

Hallo. Ich möchte mir einen Altbau kaufen. Der obere Stock hat schräge Wände. Muss ich lediglich die Decke wärmedämmen oder auch die schrägen Wände?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.12.2016 13:21

Hallo Nike,

Wände müssen Sie nur dann dämmen, wenn Sie einen gewissen Teil der Fassade ohnehin erneuern. Dabei ist es egal, ob die Wände schräg sind oder nicht. Die oberste Geschossdecke muss in jedem Fall der EnEV entsprechen, also in den meisten Fällen gedämmt sein. Die oberste Geschossdecke ist aber nicht zwangsläufig das Dach. Es kann auch der Dachboden sein, sofern dieser nicht zu Wohnzwecken ausgebaut ist.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jungteimer am 19.11.2016 05:49

Hallo am 19.11.2016 wir Wohnen in einen 6 Familie Haus in der Obere Etage, dort wurden vor ca 13 Jahren zwei Wohnungen zusamen getan. Bei der Besichtigung dieser Wohnung wurde uns gesagt das alles gedämmt sei und ein neues Bad ist auch drin.

Als wir den Mietvertrag unterschrieben haben. Stellten wir in ersten Winter fest, da war 2-4 grad minus von aussen und in der Wohnung 6 grad plus und ständig sehr kalte Boden in den Ecken oder aussen wand kommt die Kälte von den Dach hinter der Heizung auch.Hatten eine wärme Camera genommen von Innen und geschaut da ist viel Blau bis dunkelblau nur die Heizkörper und der Mensch ist Rot. Das haben wir Angemängelt . Die Eigentümer sagt dann da hätte sich seit 13 Jahre keiner beschwert aber wir wohl, wir könnten ja Ausziehen wenn uns das nicht gefällt. Beispiel: wir Wohnten in einer andere Wohnung mit 120 qm dort hatten wir ein Jahres verbrauch Heizung 465€ , dagegen hier mussten wir nach dem ersten halb Jahr 520€ Zahlen. Hinzu der Sommer 2016 38 grad von draussen und 32 grad von drinnen Man bekommt keine Luft. Die Eigentümer legte eine Kopie für Energieausweis vor dort ging sich darum was mit der Heizung und strom anging aber nicht Nachweißlich bezogen auf dieses Haus.

Hier in diesen Haus wurde die Pateren Wohnung Saniert weiterhin nicht.

Frage:Was können wirtun. Mfg jungteimer

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.11.2016 10:57

Hallo Jungteimer,

die Mindesttemperatur in Wohnräumen liegt bei 20 bis 22 Grad. Nachts, also zwischen 23 Uhr und 6 Uhr reichen Temperaturen von 18 Grad. Werden diese Temperaturen durch Heizen nicht erreicht, ist das ein Mangel und der Vermieter ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Das muss aber nicht zwangsläufig eine bessere Dämmung sein. Reagiert der Vermieter nicht, kann der Mieter die Miete mindern. Unerheblich ist dagegen, wie hoch die Heizkosten sind.

Sollte der Vermieter bei der Vermietung falsche Angaben gemacht haben, lässt sich die Miete möglicherweise auch im Nachhinein noch mindern. Die Aussage, eine Wohnung sei gedämmt, heißt allerdings nicht, sie sei nach aktuellen Maßstäben oder ausreichend gedämmt oder die Dämmung sei noch intakt.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://ratgeber.immowelt.de/mietminderung.html

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie sich an einen Anwalt oder den Mieterverein wenden.

Beste Grüße, die Redaktion von bauen.de

Nick 1 am 07.11.2016 10:19

Wir haben eine Eigentumswohnung in einem 2 Familien Haus uns gehören 35 % dem anderen 65 % ich würde gerne Dämmen da ich die Wohnung vermieten möchte aber der andere Eigentümer will es nicht da er sagt das das ganze sinnlos ist und nur Schimmel sich bildet. Kann ich Sie trotzdem vermieten ja oder nein

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.11.2016 12:04

Hallo Nick,

die Dämmpflicht scheint in Ihrem Fall nur die oberste Geschossdecke bzw. das Dach zu betreffen. Die Fassade muss nur dann gedämmt werden, wenn Hauseigentümer die Fassade oder einen Teil davon ohnehin sanieren. Diese Dämmpflicht besteht unabhängig von Entscheidungen der Wohneigentümergemeinschaft.

Die Wohnen können Sie allerdings auch vermieten, ohne der Dämmpflicht nachzukommen. Denn das hat mit der Dämmung nichts zu tun. Das Risiko des Bußgeldes tragen Sie auch dann, wenn Sie die Wohnung nicht vermieten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Nick 1 am 07.11.2016 12:10

Tja ich will Dämmen lassen aber der andere Eigentümer verbietet es mir da er 65 des eigentums hat muss ich dann auch für das Bussgeld aufkommen wenn er es nicht zulässt?


Redaktion bauen.de am 17.11.2016 15:11

Hallo Nick,

diese Frage können wir leider nicht beantworten. Eventuell könnte Ihnen ein Anwalt weiterhelfen. Vermutlich wäre das eine Frage, die vor Gericht landen würde. Tatsächlich ist uns bisher kein Fall bekannt, indem ein Bußgeld verhängt worden wäre. Insofern gibt es auch keine Erfahrungswerte, was solche Fragen angeht.

Vermutlich könnten Sie eine Dämmung gerichtlich durchsetzen, sofern diese tatsächlich notwendig ist. Diese Fragen sollten Sie aber zum einen mit dem Verwalter, zum anderen mit einem Anwalt besprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

BauenohneEnde2017 am 22.10.2016 13:57

Unser Haus, welches zwei Eigentümer hat, oben und unten, wir wohnen oben unter dem ausgebautem Dach, möchten wir sanieren. Die Dämmung aus Mineralwolle ist seit 1987 auf dem Dach. Da wir innen eine neue Verkleidung brauchen, sowie neue dichte Fenster, möchten wir auch die alte Dämmung austauschen. Diese kann nicht mehr dicht sein, da wir in jedem Winter entweder Ratten, Mäuse oder Marder zwischen unserer Verkleidung und der Dachpfannen haben. Leider konnte der Kammerjäger nicht feststellen, um welche Tiere es handelt. Er hat aber Löcher sowohl in der Dämmung als auch in der Außenhaut gesehen. Mit Rattengift hat versucht sie zu bekämpfen, was aber nur kurzfristig geholfen hat. An den Fenstern und auch an verschiedenen Stellen am Dach ist schon Wasser in die Wohnung eingedrungen. Nun möchte der Verwalter, Vater der Eigentümer, die Dämmung nicht auswechseln, da er die Kosten nicht mit übernehmen möchte, was ja verständlich ist. Es ist jetzt nur die Frage, muss der zweite Eigentümer die Kosten mit übernehmen oder geht dies dann nicht ohne einen teuren Gutachter, der sich ja auch nicht die ganze Dämmung anschauen kann. Es wäre schön, wenn jemand schon Erfahrungen in dieser Richtung hätte und uns einen Ratschlag geben könnte.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.10.2016 14:35

Hallo BauenohneEnde2017,

es scheint sich um ein Zweifamilienhaus mit zwei Eigentümern zu handeln, die in einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) leben. Für die Erhaltung des Eigentums ist der Verwalter zuständig. Das heißt nicht, dass er die Kosten trägt. Aber er muss beispielsweise einen Gutachter beauftragen, um herauszufinden, ob das Dach wirklich neu gedämmt werden muss.

Das Dach samt Dämmung gehört zum Gemeinschaftseigentum. Muss es saniert werden, teilt sich die WEG die Kosten, beziehungsweise verwendet die Rücklagen, die in den Jahren zuvor im Idealfall gebildet wurden. Die WEG entschließt solche Dinge auf Basis von Mehrheitsentscheidungen. In Ihrem Falle müssten also beide Parteien zustimmen. Ausnahme: es handelt sich um eine dringliche Maßnahme, also wenn das gemeinsame Eigentum ansonsten Schaden nehmen würde. Genau das kann im Zweifel ein Gutachter belegen.

Bitte bachten Sie dazu auch folgenden Ratgeberterxt:
http://ratgeber.immowelt.de/a/eigentuemergemeinschaft-worauf-wohnungskaeufer-achten-sollten.html

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hansemann am 28.09.2016 19:08

selten so einen Quatsch gelesen! WEder wird irgendwas kontrolliert noch ist man zu irgendwas verpflichtet! Das ist reine Panikmache und alles nur rein theoretisch überprüfen tut das niemand! Wenn man schon so einen Unfug verbreitet sollte man dazu stehen. Bestenfalls Mehrfamilienhäuser könnten vielleicht ins Fadenkreus gelangen aber wie gesagt prüfen tut das kein Mensch und eine Prüfungsplicht gibt es ebenso wenig wie eine Sanierungspflicht. Insofern sollte man derartige Artikel wirklich meiden.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.10.2016 09:36

Sehr geehrter Hansemann,

Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht. Deshalb informieren wir in diesem Artikel über mögliche Bußgelder. Diese werden bei einer Ordnungswidrigkeit fällig. Ein Verstoß gegen die EnEV ist eine solche Ordnungswidrigkeit. Wer also kontrolliert wird - und sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat - muss zahlen.

Beste Grüße

Ihre Redaktion von bauen.de

Michael am 04.09.2016 19:10

Hallo;

Jetzt habe ich schon soviel von 'Pflicht ' 'Kontrolle ' und 'Bußgeld ' gelesen.

ABER..... Wer kommt denn zum kontrollieren? Und.... Wann?

Schöne Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.09.2016 10:42

Hallo Michael,

die EnEV schreibt ja so einiges vor, wer diese Dinge kontrolliert ist nicht immer klar. So gibt es die Pflicht zum Energieausweis, Klimaanlagen müssen inspiziert werden. Ob diese Dokumente korrekt sind, kontrollieren die Bundesländer stichprobenartig. An anderer Stelle gibt es quasi eine indirekte Kontrolle, etwa wenn KfW-Mittel beantragt werden, deren Bedingungen teilweise an die EnEV angepasst sind. Noch schwächer ist die Kontrolle über den Energieausweis selbst. Wird der von einem Fachmann erstellt – etwa, weil ein Haus verkauft werden soll –, erkennt er zumindest, ob ein Haus den Standards entspricht. Eine Funktion als Kontrolleur führt er aber nicht aus. Für ihn gibt es deswegen keinen Grund, eine Pflichtverletzung anzuzeigen. Darüber hinaus sind uns keine offiziellen Prüfinstanzen bekannt.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

BauFred am 21.07.2016 11:37

Hallo,

aus bauphysikalischer Sicht macht es Sinn zu dämmen. Da gibt es auch keine Schönrechnerei - Bauphysik ist Bauphysik. Jedoch muss jedes Objekt im Einzelfall betrachtet- und die Maßnahme mit dem Dämmsystem aufeinander abgestimmt werden. Dies erfordert i.d.R. einen Gutachter/Sachverständigen der Kosten verursacht, die viele Bauherren scheuen. Teilweise zu recht, da die Beratung unzureichend ist. Es werden Kosteneinsparungen versprochen, die nicht erreicht werden können und falsche Systeme an den Kunden gebracht, die sogar schädigend für die Bausubstanz sind - Stichwort durchfeuchtetes Mauerwerk.

Zu Ihrem Artikel möchte ich jedoch sagen, dass ich die im Artikel angegebenen Kosten für eine Fassadendämmung nicht ausreichend aufgeschlüsselt sehe.

Man muss hier, um die Mehrkosten für die Dämmung vergleichen zu können, die sog. Sowiesokosten abgrenzen. Dies sind Kosten die ich auch habe, wenn ich KEINE Dämmung einbaue und nur die Fassade streiche. Hierzu zählen bspw. Gerüst, Reinigung, Grundierung, Farbe, etc.

Die tatsächlichen Mehrkosten (die auch nur für eine Amortisierung herangezogen werden dürfen), sind nur die Kosten, die Einbau und Material der Dämmung wie, Dämmung, Kleber, Dübel, Armierungsgewebe, Putz, etc., betreffen.

Von der EnEV mag ja jeder halten was er möchte. Ein Verstoß gegen diese, stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, wie bereits oben beschrieben. Nun ist es aber auch so, wo kein Kläger da kein Richter. Bei dem einen (dem Großteil) mag es keine Konsequenzen haben, die Verordnung nicht einzuhalten, wer sich aber bspw. im Streit mit seinem Nachbarn befindet, bietet diesem so mögliche Angriffspunkte, um seine Boshaftigkeit auszuleben.

Es ist wie im Straßenverkehr, wenn man zu schnell fährt muss man eben auch mit den Konsequenzen rechnen, wenn man erwischt wird.

Gruß BF

auf Kommentar antworten

fabse am 17.06.2016 21:56

Ihre Aussagen bezüglich Dämmung sind totaler quatsch. Wer seine Fassade in Eigenleistung einfach nur neu Streichen will, der bekommt kein Bußgeld. Wer sein Dachgeschoss nach seinem Gusto Dämmen möchte, der kann da Reinstopfen was er will. Von mir aus alte Bettdecken, oder er kanns einfach sein lassen. Interessiert keine Sau, auch nicht nach zwei Jahren. Nur wenn man eine Förderung beantragen möchte. Absolute Panikmache.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.06.2016 10:07

Hallo fabse,

ein neuer Anstrich fällt unter die 10-Prozent-Regel, sobald aber mehr als 10 Prozent der Fassadenfläche erneuert bzw. neu verputzt werden, muss die gesamt Fassade nach den Vorgaben der EnEV erneuert werden. Außerdem verpflichtet die EnEV zur Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches. Weder die Art der Dämmung nach das Dämmmaterial werden vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt als erfüllt, sobald die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt sind. Das heißt, es muss ein U-Wert von 0,24 W/(m²K) erreicht werden. Von dieser Dämmpflicht sind generell Eigenheimbesitzer befreit, sofern sie ihre Immobilie seit Februar 2002 oder länger bewohnen und sich in der Immobilie maximal zwei Wohneinheiten befinden. Auch, wenn sich Dämmmaßnahmen in absehbarer Zeit nicht amortisieren werden, sind Eigentümer von der Pflicht befreit. Eine Kontrolle der Dämmpflicht sieht die EnEV derzeit allerdings nicht vor. Die Förderprogramme der KfW-Bank basieren auf dem KfW-Effizienzhaus-Standard, der wiederum auf der EnEV basiert. Insbesondere beim Neubau muss dieser Standard übertroffen werden, beim Altbau aber nicht zwangsläufig.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Redaktion bauen.de am 01.06.2016 14:52

Hallo Mari64,

wenn Sie den Putz erneuern und neu streichen, müssen Sie die Fassade unter Umständen neu dämmen oder die Dämmung erweitern. Nämlich dann, wenn die Vorgaben nicht erfüllt werden. So darf der U-Wert von Außenwänden 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Die Tatsache, dass im Energieausweis nichts entsprechendes vermerkt ist, kann ein Hinweis darauf sein, dass Ihre Wände dem aktuellen Stand entsprechen. Letztendlich ist der Ausweis in dieser Hinsicht aber nicht verlässlich. Sofern sie die Baustoffe von Wand und Dämmung kennen, können Sie den U-Wert mithilfe entsprechender Rechner im Internet ausrechnen. Ansonsten können Sie den Wert von einem Energieberater messen lassen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Mari64 am 01.06.2016 08:40

Guten Tag,

ich habe Ihren interessanten Artikel gelesen. Habe dazu aber noch eine Frage. Ich wohne in einem Wohnblock mit 12 Eigentumswohnungen und bin selbst Eigentümer. Die Fassade unseres Wohnblockes wurde 1998 gedämmt und neu verputzt. Nach nunmehr 18 Jahren muss der Putz an einigen Stellen ausgebessert werden und die Fassade soll einen neuen Anstrich bekommen. Unsere Hausverwaltung wies uns jetzt darauf hin, dass nach EnEV 2014 bei der Erneuerung des Außenputzes auch neue Dämmmaßnahmen durchzuführen sind. Heißt das jetzt, die alte Dämmung muss erneuert werden? Für unser Objekt liegt ein Energieausweis vor, in dem die Dämmung nicht bemängelt wird.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.05.2016 15:57

Hallo Manu84,

für Arbeiten, die Sie in Eigenleistung erbracht haben, reicht es aus, eine Eigentümererklärung aufzusetzen. Darin genügt es, Art und Zeitpunkt der Arbeiten festzuhalten. Beachten Sie aber bitte, dass im Rahmen von Förderungen eine Prüfung der Arbeiten durch einen Energieberater erforderlich ist.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Manu84 am 27.05.2016 01:19

Guten Tag,

ich habe den Artikel gelesen und fand ihn sehr informativ. Allerdings würde mich jetzt interessieren wie ich an eine Unternehmererklärung komme wenn ich die Fassadendämmung in Eigenleistung als Privatperson ausführe. Oder benötigt man dann keine?

Das Gebäude ist ein selbstgenuztes Einfamilienhaus aus den 50ern, kein Denkmalschutz.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.05.2016 12:53

Lieber Thomas,

wenn Sie die gesamte Fassade erneuern, verpflichtet Sie das Gesetz dazu, die Fassade auch zu dämmen. Zumindest dann, wenn Ihre Fassade bisher die Vorgaben nicht erfüllt. Ob das der Fall ist, kann Ihnen ein Energieberater verraten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Thomas am 24.05.2016 16:52

Hallo liebes Redaktionsteam,

ich möchte gerne meine Außenfassade sanieren.

Geplant ist jedoch ''nur'' eine Verschönerungsmaßnahme indem ein neuer Putz auf den alten aufgetragen wird. Es werden keine 10% des alten Putzes entfernt!

Eine zusätzliche Dämmung ist nicht vorgesehen und erwünscht.

Oder doch ein gesetzliches MUSS?

Viele Grüße

auf Kommentar antworten

Thomas am 24.05.2016 16:52

Hallo liebes Redaktionsteam,

ich möchte gerne meine Außenfassade sanieren.

Geplant ist jedoch ''nur'' eine Verschönerungsmaßnahme indem ein neuer Putz auf den alten aufgetragen wird. Es werden keine 10% des alten Putzes entfernt!

Eine zusätzliche Dämmung ist nicht vorgesehen und erwünscht.

Oder doch ein gesetzliches MUSS?

Viele Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.04.2016 10:38

Hallo Sokoll70,

die Fassade eines Hauses gilt als ein Bauteil. Die einzelnen Seiten eines Hauses sind in dieser Hinsicht also nicht unabhängig voneinander. Sobald Sie an einer einzigen Wand mehr als zehn Prozent der Gesamtfassade erneuern, müssen Sie die gesamte Fassade dämmen.

Viele Grüße,

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Sokoll70 am 22.04.2016 15:22

Hallo,

ich habe vergessen zuschreiben das sich nur um eine Seite des Hauses handelt nicht um ganze Haus rings rum ,wie schaut dann aus

Beste Grüße

Sokoll70

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.04.2016 09:43

Hallo Sokoll70,

in der Tat, sobald Sie mindestens zehn Prozent der Fassadenfläche Ihres Altbaus erneuern, müssen Sie laut EnEV die gesamte Fassade erneuern. Und zwar so, dass sie danach den Ansprüchen der EnEV entspricht. Sprich: Sie müssten die Außenwände dämmen.

Herzliche Grüße,

Die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Sokol70 am 21.04.2016 16:37

Hallo,

ich habe ein altes Haus gekauft (Baujahr ca.1935) das Haus wurde in 50er aufgestockt und hat noch Alu Fenster doppelt verglast (die Fenster waren wahrscheinlich noch später eingebaut) die außen Fassade will ich ca. 1m vom Boden abklopfen und neu verputzen und streichen weil die sich teilweise vom mauerwert löst (kleine unebenen stellen)

meine frage: muss ich dann die ganze Außen Fassade dämmen wegen die >10%

Beste Gruße

Sokoll70

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 05.04.2016 10:05

Hallo Marco,

grundsätzlich gilt, dass im Bestand – mit Ausnahme einiger verpflichtender Maßnahmen – energetische Sanierungen nur dann vorgenommen werden müssen, wenn mehr als 10 Prozent eines Bauteils saniert werden. So ist zum Beispiel eine Dämmung der Fassade nur dann verpflichtend, wenn mehr als 10 Prozent der Fassadenfläche saniert werden.

Verpflichtend sind allerdings folgende Maßnahmen: Dämmung der obersten Geschossdecke, Dämmung ungedämmter Heizungsrohre, Austausch ineffizienter Uralt-Heizungen. Die ersten beiden Maßnahmen können halbwegs geübte Heimwerker in kostensparender Eigenarbeit erledigen.

Gemäß § 25 der Energieeinsparverordnung (EnEV) kann man sich außerdem bei besonderen Umständen wegen eines unangemessenen Aufwands oder wegen anderer Härtefälle von der EnEV befreien lassen. Ob das im Falle ihres Freundes in Betracht kommen könnte, können wir aus der Ferne aber leider nicht beurteilen. Darüber kann nur die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes Auskunft geben – in Berlin ist das beispielsweise die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Marco am 04.04.2016 13:49

Sehr geehrte Damen und Herren,

informative Hinweise zur EnEv.

Aber ich habe eine Frage, die bisher hier noch nicht thematisiert wurde:

Ich habe einen Freund, der ein altes Haus aus den 60' Jahren geerbt hat. Das Haus ist funktional und kann problemlos bewohnt werden, jedoch entspricht das Haus nicht dem heutigen technischen und energetischen Standard (aber alle Medien Heizung, Strom, Wasser funktionieren einwandfrei).

Vermeintliches Problem: Unser Freund ist arbeitslos und ist in das Haus eingezogen, da die Bewirtschaftungskosten geringer sind als die Anmietungskosten für eine Wohnung.

Kapital für eine energetische Modernisierung ist für die kommenden 10 Jahre nicht in Sicht.

Nun die Frage: Kann ein Eigentümer grundsätzlich zu energetischen Modernisierungsmaßnahmen gezwungen werden, obwohl er dafür kein Geld hat, geschweige denn keinen Kredit (auch nicht KfW) bekommt???

Letzten wollte uns ein Sachverständiger dies Glaubens machen wollen.

Recht herzlichen Dank im Voraus für die Beantwortung.

Beste Grüße, Marco

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 04.04.2016 13:08

Hallo S. Meyer,

grundsätzlich muss ein gekauftes Haus, das Sie bewohnen, auch innerhalb von zwei Jahren die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen, das bedeutet: Dämmung der obersten Geschossdecke oder wahlweise des Dachs, ein Heizkessel, der jünger als 30 Jahre ist und die Dämmung offen liegender Leitungen.

In der EnEV gibt es jedoch auch Ausnahmen. Beispielsweise müssen bei Gebäuden, die gemäß § 1 „für eine begrenzte jährlich Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung“ die Bestimmungen nicht beachtet werden. Ist das Gebäude also als Wochenendhaus ausgewiesen bzw. genehmigt, müssen Sie die EnEV nicht erfüllen.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 04.04.2016 13:04

Hallo Sandra,

in der Regel müssen Vermieter mit ihrem vermieteten Haus die Energieeinsparverordnung (EnEV) einhalten und

– die oberste Geschossdecke oder wahlweise das Dach dämmen,

– Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, austauschen und

– offen laufende Leitungen dämmen.

Wenn Sie das Haus bereits gekauft haben, gehen diese Pflichten auf Sie über – in diesem Fall müssen Sie die EnEV-Anforderungen innerhalb von zwei Jahren nach dem Kaufdatum erfüllen.

Bei Energieausweisen unterscheidet man zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. Bei einem Zweifamilienhaus, das vor 1977 errichtet wurde, ist der Bedarfsausweis Pflicht. Dabei werden in der Regel Sanierungsvorschläge vom beauftragten Fachmann/Energieberater gemacht. Dieser ist in der Regel auch mit mehr Kosten verbunden als ein reiner Verbrauchsausweis.

Beste Grüße

Die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Sandra am 03.04.2016 20:33

Hallo und vielen Dank für diese hilfreiche Zusammenstellung! Ihre Seite ist wirklich die mit Abstand informativste zu diesem Thema, die ich finden konnte!

Eine Frage ist bei mir aber noch offen geblieben: ich kaufe gerade das Haus (Zweifamilienhaus), in dem ich selbst seit über 30 Jahren wohne. Mein bisheriger Vermieter wohnt nicht in dem Haus. Er hat bisher keine Sanierungen gemäß EnEV 2014 vorgenommen. Ich weiß nicht, ob an der Heizung oder der Dämmung etwas nachgerüstet werden muss, aber falls ja - was gilt denn nun???

Bin ich dazu gar nicht verpflichtet, weil ich als Eigentümerin ja länger als seit Jan 2002 selbst in dem Haus wohne oder bin ich doch verpflichtet innerhalb der Zweijahresfrist zu sanieren, da ich das Haus ja jetzt erst erworben habe????

Wer kontrolliert so etwas eigentlich?

Und was kostet in der Regel eine Einschätzung durch einen Gebäudeenergieberater?

Oder kann ich schon dem Energieausweis entnehmen, ob etwas saniert werden muss? (Dieser liegt noch nicht vor und wird gerade erst erstellt.)

Das sind nun doch ein paar Fragen mehr geworden, aber ich hoffe, Sie können mir insbesondere auf die erste eine Antwort geben.

Herzlichen Dank und viele Grüße

Sandra

auf Kommentar antworten

S. Meyer am 02.04.2016 03:06

Hallo zusammen,

ich überlege mir ein altes Haus, einen Bahnhof oder Dreiseitenhof zu kaufen. Ich habe nicht viel Geld und nun Sorge das ich dann zu teuren Sanierungen gezwungen werden kann? Außerdem ist der Plan das Haus nur am Wochenende zu nutzen. Sind die Verpflichtungen andere wenn man einen anderen ersten Wohnsitz hat und nur selten in der alten Immobilie ist? Hat man das Recht sein Haus kaputtgehen zu lassen, wenn man nicht dauerhaft darin wohnt?

Danke für die Hilfe,

Gruß Meyer

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 01.04.2016 12:20

Hallo,

solange es – so wie in Ihrem Beispiel – nur um die farbliche Gestaltung der Holzfassade geht, müssen Sie die Außenfassade nicht dämmen.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

toralftom am 01.04.2016 07:43

Hallo und guten Tag,

ich denke über den Kauf ein Hauses (Baujahr 1919) nach, welches über eine Holzfassade verfügt, die neu gestrichen werden müsste. Dies betrifft nicht nur <10%, sondern die komplette Fläche. Alle Informationen, die ich finden kann, beziehen sich auf eine Erneuerung des Putzes bzw. der Aussenfassade. Bin ich auch beim Neuauftragen von Farbe verpflichtet, die vorgeschriebenen Werte der EnEV zu erreichen? Dann müsste ja zuerst die Holzfassade kmpl. abgerissen werden?

Vielen Dank und Gruß

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 30.03.2016 11:35

Hallo H. Keller,

die EnEV macht nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern eine Ausnahme, wenn der Eigentümer bereits seit Anfang 2002 selbst darin wohnt. Da in Ihrem Fall der Eigentümer gewechselt hat, muss der neue Eigentümer die Pflichten gemäß § 10, Abs. 4 EnEV innerhalb von zwei Jahren erfüllen.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 30.03.2016 11:34

Hallo Ralf,

die KfW 430 schließt in angehängtem Merkblatt tatsächlich außer Betrieb genommene Wärmeerzeuger, die der gesetzlichen Austauschpflicht nach § 10 EnEV unterliegen, aus. Ob und für was Sie stattdessen eine KfW-Förderung erhalten könnten, erfragen Sie am besten direkt bei der KfW.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

H. Keller am 26.03.2016 11:44

Ich bin Mieter eines Reihenhauses. Das Dachgeschoss ist nicht gedämmt. Der Eigentümer bewohnte das Haus bereits vor dem Jahr 2002. Da der Eigentümer inzwischen verstorben ist, wurde das Haus vererbt. Der Erbe, Sohn des Eigentümers, führt den Mietvertrag fort. Ist dieser verpflichtet, die Dachdämmung vorzunehmen?

auf Kommentar antworten

Ralf Bronner am 26.03.2016 09:13

Hallo, ich habe gerade ein Haus gekauft.

Die Ölheizung ist von 1970.

Diese muss ich ja nun binnen 2 Jahren tauschen.

Kann ich hierfür eine KFW Förderung in Anspruch nehmen?

Habe bei KFW430 gelesen die Förderung gibt es nur wenn keine Austauschpflicht besteht.

(Der außer Betrieb genommene Wärmeerzeuger unterliegt nicht der gesetzlichen Austauschpflicht nach § 10 EnEV)

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 24.03.2016 15:22

Hallo Dennis,

die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass bei einer Erneuerung der Fassade gleichzeitig der Wärmeschutz mit einer Fassadendämmung verbessert werden muss. Eine Fassadenverkleidung mit Platten oder Verschalung zählt in der Regel als Erneuerung. Wenn Sie Ihr Haus also mit einer Holzfassade verkleiden möchten, müssten Sie die vorgeschriebenen Werte der EnEV daher erreichen.

Auch wenn der Außenputz erneuert wird, fällt die Maßnahme unter die EnEV – allerdings nicht, wenn nur Ausbesserungen vorgenommen werden oder neuer Putz und Farbe auf den vorhandenen Außenputz aufgetragen werden. Vielleicht wäre das eine Alternative für Sie.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Dennis E. am 23.03.2016 17:57

Guten Tag,

vielen Dank erstmals, für die tollen Informationen. Auch ich hätte da eine Frage ;)

Ich habe ein Reihenmittelhaus Bj. 1964 geerbt. Bei diesem würde ich gern die rückwärtige Aussenwand mit einer hinterlüfteten Holzfassade verkleiden (Putz müsste ansonsten erneuert werden + Anstrich) allerdings ohne Dämmung, sprich Wand -->Lattung-->Holzfassade.

Kann ich dieses einfach so machen, oder muss ich, da der Putz erneuert werden muss komplett dämmen?!

Beste Grüsse

Dennis

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 21.03.2016 10:00

Hallo Hannoveraner,

grundsätzlich ist die Eigentümerin gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) verpflichtet, wahlweise die oberste Geschossdecke oder das Dach zu dämmen sowie über 30 Jahre alte Heizkessel auszutauschen.

Ihre Wohnung muss außerdem nach der Norm DIN 4701 eine Mindesttemperatur aufweisen, die der Vermieter in der Regel gewährleisten muss. Diese beträgt bei Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen 20 Grad Celsius. Falls Sie diese Temperatur nicht erreichen oder weitere Wohnungsmängel derart schwerwiegend sind, wäre es ratsam, sich bei einem Mieterverein zu erkundigen, ob Sie ein Recht auf Mietminderung haben. Davor sollten Sie Ihre Vermieterin aber noch einmal zu Nachbesserungen auffordern.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 21.03.2016 09:49

Hallo Beate,

grundsätzlich sind Eigentümer verpflichtet, eine Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches vorzunehmen. Ist das bei Ihnen nicht der Fall empfiehlt es sich erst einmal, das Gespräch mit dem Eigentümer zu suchen.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Hannoveraner am 20.03.2016 19:21

Frage: Wir wohnen als Mieter einer 3-Fam.-Hauses aus 1929 im EG direkt über dem Keller mit ungedämmter/unisolierter Zwischendecke - es ist immer Fußkalt und da die Außenwände eine höhere Feuchtigkeit (über 60 %) aufweisen haben wir neben hohen Heizkosten (alte Ölheizung) häufig Erkältungskrankheiten. Die auswärts wohnende neue Eigentümerin (seit 2015) möchte nichts investieren, "da es halt ein altes Haus ist" - kann man aus der Rechtslage auch eine Pflicht zur Dämmungt/Isolierung einer Kellerdecke ableiten? Im Keller haben die Eigentümer nämlich in jedem Raum ein Fenster entfernt, damit ein besserer Luftaustausch gewährleistet sei (häufigere Wasserschäden) - dadurch ist es dort stets superkalt.

auf Kommentar antworten

BeateH am 19.03.2016 21:31

Hallo,

auch ich habe eine Anfrage. Ich wohne seit 3 Jahren in einem voll vermieteten Zweifamilienhaus mit Flachdach.

2014 gab es einen Wasserschaden in meiner Wohnung. Danach wurde das Dach wieder repariert. Der Dachdecker bestätigte mir, dass das Dach nicht gedämmt ist.

Daher gehe ich davon aus, dass das Dach lt. EnEV noch energetisch gedämmt werden muss. Der Eigentümer hat nie in diesem Gebäude gewohnt, es ist für ihn ein reines Anlageobjekt. Wie kann ich eine Dämmung verlangen?

Grüße aus Bochum

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 08.03.2016 12:28

Hallo Marlen,

aus der Ferne lässt sich Ihre Situation leider nur bedingt beurteilen. Grundsätzlich sind Eigentümer verpflichtet, die oberste Geschossdecke oder wahlweise das Dach gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu dämmen. Laut dieser Verordnung wäre der Eigentümer auch beim Einzug verpflichtet gewesen, Ihnen beim Besichtigungstermin einen Energieausweis vorzulegen.

Nach er Norm DIN 4701 beträgt die Mindesttemperatur, die der Vermieter in der Regel gewährleisten muss, bei Wohn- und Schlafräumen sowie Küchen 20 Grad Celsius. Falls Sie diese Temperatur nicht erreichen oder weitere Wohnungsmängel derart schwerwiegend sind, wäre es ratsam, sich bei einem Mieterverein zu erkundigen, ob Sie ein Recht auf Mietminderung haben.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 08.03.2016 12:05

Hallo Heino,

danke für Ihr Feedback. Die EnEV 2014 regelt im Paragraph 27, dass etwaige Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden können. Mit diesem Artikel informieren wir unsere Leser, ob – und vor allem wann – dieses Bußgeld gemäß der Energieeinsparverordnung fällig sein könnte.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Marlen am 06.03.2016 13:10

Schönen guten Tag

Wir haben mehrere Mängel in unserer neuen Wohnung.

Es ist ein Mehrfamilienhaus /Altbau von 1910.

Wir wohnen im Dachgeschoss, haben aber noch einen dachstuhl über uns. Wir können heizen wie wir wollen und es zieht ständig wieder raus. Es ist keine dachdämmung vorhanden wir haben nach gesehen. Sind aber die Vermieter nicht seit Ende 2015 verpflichtet dies zu beheben?

Dem Eigentümer gehört dieses Haus jetzt seit 2 Jahren, kann uns keine Dämmungspapiere vorlegen.

Dann gibt es Probleme mitdem Wasser. Wenn mein Partner duschen geht und ich in der Küche den wasserhahn öffne steht er in eiskaltem oder brühwarmen Wasser. Das darf doch nicht sein?

auf Kommentar antworten

Heino am 06.03.2016 09:18

BUßGELD PANIKMACHE ! Reißerischer kann man einen solchen Artikel wohl gar nicht mehr aufmachen, als ihren hier. Mit der MÖGLICHEN Bußgeldandrohung wird von ganz bestimmten Interessengruppen (z.B. aus den Abteilungen: Fassade-, Heizungsbau, etc.) pauschal Druck gemacht. Doch die meisten Häuslesbesitzer im 1-2 Fam. Haus sind von den Auflagen ja gar nicht betroffen. Von mir nur soviel: meine Hausfassade wird dieses Jahr neu gemacht. Selbstverständlich ohne eine bauphysologisch sehr problematische nachträgliche Wärmedämmung. Das 1 : 100.000 Risiko eines Bußgeldes gehe ich gerne ein. Bitte hören Sie auf, die Leser dieser Seite derart zu verunsichern. Das ist nicht Seriös, sondern billige Lobbyarbeit !

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 08.02.2016 17:46

Hallo Shilanova,

gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) muss ein Eigentümer die oberste Geschossdecke nicht dämmen, wenn er das Wohngebäude bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Nach einem Verkauf muss jedoch der neue Eigentümer innerhalb von zwei Jahren die Auflagen der EnEV erfüllen und Dach oder Geschossdecke dämmen.

Bei einem Verkauf muss der Eigentümer immer einen Energieausweis vorlegen – und zwar spätestens beim Besichtigungstermin. Ausgenommen davon sind nicht dauerhaft genutzte Gebäude.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und die Situation aus der Ferne nur bedingt einschätzen können.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Shilanova am 06.02.2016 10:13

Wir möchten einen Bungalow Baujahr 1972 mit Flachdach kaufen. Der Eigentümer bewohnt diesen seit 2009 selbst. Hätte er das Dach nach EnEV bereits dämmen müssen oder müssten wir das im Zuge der Erneuerung der Abkantungen (sind lt. Dachdecker defekt) machen? Und ist der Eigentümer verpflichtet uns einen Energieausweis vorzulegen? Er behauptet nämlich das er das nicht ist.

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 05.02.2016 15:29

Hallo Dieter,

wenn Sie Ihr Haus verkaufen, brauchen Sie immer einen Energieausweis. Diesen müssen Sie dem Interessenten spätestens beim Besichtigungstermin vorzeigen. Bei Energieausweisen unterscheidet man zwischen dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis.

Für Häuser, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist meistens der bedarfsorientierte Ausweis vorgeschrieben. Ausnahme dabei sind Häuser, die später noch einmal nach den Wärmeschutzverordnung vom gleichen Datum modernisiert wurden. Hier genügt auch ein verbrauchsorientierter Energieausweis. Ob das bei Ihrem Haus durch die vorgenommenen Dämmungen der Fall ist, kann nur ein Fachmann vor Ort beurteilen.

Beide Ausweisarten können Sie übrigens auch online beantragen. Alle Informationen dazu finden Sie auf immowelt.de über den angehängten Link.

Beste Grüße

Die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Dieter am 05.02.2016 15:21

Frage war nicht korrekt gestellt: müssen wir vor dem Verkauf noch weitere Baumaßnahmen durchführen, mit einen Energieausweis zu erhalten?

auf Kommentar antworten

Dieter am 04.02.2016 14:41

Hallo, wir müssen ein Reihenhaus mit 3 Etagen verkaufen (Sozialamt). Das Haus wurde 1875 gebaut, im Krieg zu ca. 50% zerstört und 1952 wieder fertiggestellt. Das Dach wurde 1994 gedämmt, eine Fernheizung 1993 eingebaut. Eine Hausfront ist ab der 1. Etage 1995 gedämmt. Frage: müssen wir für den Verkauf einen Energiebedarfsausweis haben?

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 02.02.2016 08:41

Hallo Peter,

die EnEV schreibt vor, dass Sie langfristig entweder das Dach oder die oberste Geschossdecke dämmen müssen, sofern Ihr Dach nicht bereits die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllt. Dies kann ein Energieberater vor Ort überprüfen.

Da Sie eh einen Dachausbau planen, bietet es sich an, dass Sie direkt das Dach und nicht die oberste Geschossdecke dämmen, auch wenn das günstiger wäre. Wie Sie eine Zwischensparrendämmung in Eigenleistung durchführen, lesen Sie im angehängten Artikel.

Erfüllt Ihr Haus die EnEV-Anforderungen nicht, kann in der Tat ein Bußgeld fällig werden.

Beste Grüße

Die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 01.02.2016 15:54

Hallo Francesco,

wenn nur die Fenster ausgetauscht werden, muss die Fassade in der Regel nicht gedämmt werden.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Francesco am 30.01.2016 11:33

Situation: 6 Eigentumswohnungen in Altbau ohne Fassadendämmung. 3 vermietet, 3 von Eigentümern selbst genutzt.

Es sollen eigentlich NUR die Fenster von 1982 ausgetauscht werden (< 1,3 Uw).

Frage: Müssen nun ab 2016 auch Dämmarbeiten an der Fassade erfolgen?

auf Kommentar antworten

Peter am 27.01.2016 17:24

Hallo,

ich bin gerade zufällig auf diese Homepage gestoßen und finde sie sehr informativ!

Wir haben im Jahre 2012 ein altes Einfamilienhaus (Bj. 1958) gekauft und zum großen Teil saniert:

- Heizung und –anlage neu

- Wasser/Abwasser neu

- Bad neu

- Elektrik neu

- 3 x Fenster neu

- Rollladen neu

- 2 x Türen neu

- Kelleraußenisolierung und –dämmung neu

- und viele andere Kleinigkeiten

Was wir nicht bzw. noch nicht gemacht haben, ist:

- vier weitere alte Fenster > jedes Jahr (ab 2016) soll ein Fenster erneuert werden

- Fassade (da mit schönen Riemchen verklinkert), wollen wir auch nicht dämmen

- Dach und oberste Geschossdecke (zur Zeit gar keine Dämmung)

Das Dachgeschoss wird in Moment nicht genutzt. Wir möchten es jedoch in der Zukunft (in ca. 3 – 4 Jahren) ausbauen und natürlich dämmen. Aus finanziellen Gründen schaffen wir es nicht früher. Habe ich es richtig verstanden, dass wir jetzt mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR rechnen müssen?

Beste Grüße

Peter

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 04.01.2016 10:24

Lieber Tom,

vielen Dank für Ihre Anfrage. wenn ein Hausbesitzer mehr als zehn Prozent seiner Fassadenfläche erneuern lässt, muss er die Fassade laut EnEV in ihrer Gesamtheit dämmen. Bestimmte ältere Heizkessel müssen laut EnEV ebenfalls ausgetauscht werden. Dies gilt für alle Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1984 eingebaut werden. Heizkessel, die dagegen im Jahr 1985 oder später eingebaut wurden, dürfen nach einem Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Es gibt aber Ausnahmen: Hausbesitzer dürfen Niedrigtemperatur-Heizkessel, Brennwert-Heizkessel und Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt weiterhin betreiben. Wie immer gilt: Ziehen Sie im Zweifel eine Rechtsberatung in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

tom am 01.01.2016 20:10

Wir haben 2010 eine kleine Gewerbeeinheit im EG eines 3 Familienhauses (Altstadthaus Bj 1920 und Renovierung 1992) erworben. An der Westseite des Gebäudes bröckelt großflächig Außenputz ab, welcher dringen erneuert werden sollte. Dies dürfte dann unter die EnEV fallen und gedämmt werden müssen, oder? Was ist mit den restlichen Außenseite? Muss man diese auch (mit) dämmen? An der Nordseite wird dies gar nicht möglich sein, da hier mit Abstand von 30 cm die Wand vom Nachbarhaus kommt. Zudem befinden sich in allen Einheiten (Wohnungen + Gewerbe) Gas-Einzelöfen zum Heizen (ewig alt) Müssen diese dann jetzt auch sofort gegen neue Zentralheizung oder Gas-Etagenheizungen ausgetauscht werden?

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 29.12.2015 12:51

Liebe Hannah,

laut Energieeinsparverordnung ist es Pflicht, die ungedämmte oberste Geschossdecke oder Wahlweise das ungedämmte Dach eine Altbaus nachträglich zu dämmen. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn das Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt. Wir emfpehlen Ihnen, diesbezüglich einen Energieberater zu konsultieren. Die Sanierungspflichten nach EnEV müssen auch erfüllt werden, wenn die Eigentümer selbst renovieren beziehungsweise bauen.

Steht das Gebäude allerdings unter Denkmalschutz, ist es von den Regelungen ausgenommen.

Die Verschärfungen der EnEV 2016 betreffen hauptsächlich Neubauten. Näheres zur EnEV 2016 erfahren Sie im angehängten Artikel.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Hannah am 29.12.2015 12:15

Hallo, ein Dankeschön auch von mir für diese Informationen. Nun gilt ja ab 2016 eine neue, verschärfte Verordnung. Wir haben einen alten, derzeit unbewohnten Bauernhof. Gelegentlich halten wir uns an den Wochenenden dort auf. Es gibt noch Öfen und uralte Fenster. Wir würden gerne in abesehbarer Zeit dort wohnen und wären auch mit dem wenigen Komfort zufrieden. Müssen wir trotzdem sanieren, auch wenn wir es nicht wollen? Gelten die Regelungen auch, wenn wir keine Firmen beauftragen, sondern selber bauen (Wir haben dies mal gelernt)?

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 22.12.2015 09:03

Lieber dasbinich,

laut EnEV ist es für Immobilieneigentümer Pflicht, die obersten Geschossdecken zu dämmen, wenn diese nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108: 2013-02 erfüllen. Wahlweise kann auch das darüber liegende Dach gedämmt werden. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer bereits im Februar 2002 eine selbst bewohnt hat, sind von den Pflichten zur Dämmung zunächst ausgenommen. Hier wird die Dämmung erst nach einem Eigentümerwechsel fällig.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

dasbinich am 20.12.2015 11:52

Hallo zusammen,

ich besitze ein Zweifamilienhaus aus dem Jahr 1958. In 1985 ist umfangreich renoviert und angebaut worden (aus einem Einfamilienhaus wurde ein Zweifamilienhaus). Im Zuge der Umbaumaßnahmen wurde das Altbaudach von innen zwischen den Sparren eine 12cm dicke Dämmung eingebracht, zusätzlich wurde von innen in einer Konterlattung 2cm Styropor eingebracht, darauf Rigipsplatten.

Ich möchte nun die Dachpfannen des Altbaus und eventuell auch des Anbaus austauschen (Dammung im Anbau wie im Altbau nur 14cm Dämmung zwischen den Sparren). Neben einer Zentralheizung stehen in den beiden Wohnungen große Grundöfen, die Verbrennungsluft benötigen und für deren Funktion daher eine Dämmung nach neuesten Vorschriften unsinnig wäre.

Muss ich im Zuge der Sanierung die alte Dämmung ausbauen und und eine neue einbauen, die - um neuesten Vorschriften zu erfüllen - dann im Altbau ca. 2cm dicker ausfällt? Hier würde nach meiner Einschätzung der finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zur Energieeinsparung stehen. Die Grundöfen lassen sich sowieso nicht richtig steuern. Wenn ich 2 Stücke Holz zuviel auflege, muss ich die Temperatur mit der Balkontür regeln.

Kann ich die Vorschrift umgehen, indem ich die Renovierung der Dachfläche in mehrere kleine Abschnitte beauftrage?

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 16.12.2015 16:05

Hallo Glueckstag,

die EnEV schreibt in Abschnitt 3, Paragraph 10, Absatz 4 vor, dass bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 die Vorgaben der Energieeinsparverordnung erfüllt werden müssen. Ob dies auch bei einem nur anteiligen Eigentümerwechsel der Fall ist, bleibt offen. Da wir keine Rechtsberatung leisten, raten wir Ihnen, sich an einen Eigentümerverband oder direkt an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

glueckstag am 15.12.2015 13:43

Hallo!

Ich bin vor dem Jahr 2002 in ein Eigentumshaus und zwar mit einem Viertel Anteil seit 1998 eingezogen. Der Haupteigentümer ist mittlerweile verstorben. Im Jahr 2003 erfolgte eine Übertragung zu 3/4 an meiner Tochter.

Ist eine Dachdämmung erforderlich?

Vorab schon einmal vielen Dank.

Mit freundlichem Gruß

glueckstag

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 13.11.2015 11:10

Hallo Mike,

wenn Sie ein Haus kaufen, müssen Sie die oberste Geschossdecke innerhalb der ersten zwei Jahre dämmen, wenn diese nicht den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) entspricht. Wenn Sie die Dämmarbeiten aber vor dem 31.12.2015 erledigen, sind die Werte, die Sie einhalten müssen, geringer als 2016. Ab dem neuen Jahr werden die Richtlinien nämlich verschärft.

Wenn Eigentümer ihr Dach in Eigenleistung dämmen, nennt die EnEV keine explizite Regelung dafür, ob und wer eine Unternehmerbescheinigung ausstellen muss. Daher empfehlen Experten, die eigenen Arbeiten genau zu dokumentieren und alle relevanten Informationen und Werte (z.B. erreichter U-Wert, Dämmstoff, Dämmdicke) zusammenzuschreiben und aufzuheben.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Brudermike am 12.11.2015 15:18

Hallo zusammen,

ich erwerbe in kürze ein Haus aus 1880.

Das Eigentum geht kurz nach Weihnachten auf mich über.

Das Dachgeschoss muss gedämmt werden.

Nun habe ich zwei Fragen:

1. Es muss eine Dämmung bis zum 31.12.2015 vorliegen, wie soll das bitte schön gehen? Es gab doch auch eine Frist innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb. Wie lange habe ich dafür Zeit?

2. Geht es um die Unternehmerbescheinigung.

Ich möchte mein Dach selber dämmen, wie es die meisten Hobbyhandwerker machen :)

Nun ist die Frage, wie ich das Nachweisen kann, wenn eine Kontrolle stattfindet.

Vielen Dank und liebe Grüße

Mike

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 21.10.2015 11:56

Hallo Ottin,

aus der Ferne lässt sich Ihre Situation leider nicht genau beurteilen. Grundsätzlich gibt es gemäß EnEV die Verpflichtung, die oberste Geschossdecke – oder wahlweise das Dachgeschoss oberhalb der obersten Geschossdecke – zu dämmen. Wurde diese Arbeit von einem Unternehmen gemacht, muss der Verkäufer eine Unternehmererklärung vorlegen. Sollte diese nicht vorliegen, lassen Sie sich vom Verkäufer am besten zusichern, dass das Dach EnEV-gemäß gedämmt wurde. Fragen Sie ihn außerdem nach den verwendeten Dämmmaterialien.

Der Verkäufer ist auch dazu verpflichtet, einen Energieausweis erstellen zu lassen. Diesen muss er dem Käufer spätestens bei der Wohnungsbesichtigung zeigen.

In so einem speziellen Fall ist es empfehlenswert, zusätzlich einen Baurechtsexperten zu Rate zu ziehen, der die Situation rechtssicher beurteilen kann.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Ottin am 20.10.2015 08:23

Hallo,

wir wollen eine 2-geschossige Doppelhaushälfte kaufen.

Das Obergeschoss ist in Eigenleistung vor 2 Jahren gedämmt worden.

(wird eine Unternehmererklärung benötigt?)

Die Heizung ist von 1992.

Der jetztige Besitzer wird Mieter und auch noch ein Jahr wohnen bleiben .

Ein Energieausweis liegt nicht vor, kann man im gegenseitigen Einverständnis darauf verzichten ?

Müssen wir einen Energieausweis vorlegen wenn der Verkäufer zum Mieter wird?

Freundliche Grüße

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 16.10.2015 08:59

Lieber Ilja,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Laut EnEV ist es Pflicht, die ungedämmte oberste Geschossdecke oder wahlweise das ungedämmte Dach eines Altbaus nachträglich zu dämmen. Allerdings müssen längst nicht alle alten Dächer oder Geschossdecken gedämmt werden. Laut EnEV gilt die Pflicht zur Dämmung als erfüllt, wenn das Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt. Es empfiehlt sich, dies von einem Energieberater überprüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Ilja am 15.10.2015 22:22

Hallo

Meine Frau und ich haben uns letzte Woche ein Haus gekauft ( Baujahr 1953) wie folgt aufgeteilt

Keller, Wohnung ( Eigenbenutzung), Wohnung ( vermietet) Dachgeschoss.

Weder der Keller, Außenfassade, noch das Dachgeschoss sind gedämmt. Wir haben nur überall neue Fenster einbauen lassen.

Müssen wir jetzt alles dämmen??

Vielen Dank im vorraus

Mfg

auf Kommentar antworten

Lelis am 10.10.2015 21:22

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben uns eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien angeschaut, Bj 1960. Die oberste Geschossdecke ist nicht gedämmt. Die Tatsache, dass es bis Ende 2015 gemacht werden muss ist zwar den Eigentümern bekannt, allerdings haben sie sich bisher einstimmig dagegen entschieden. Offizielle Argumentation lautet, dass sie bis zu nächsten Ausbesserungsarbeiten am Dach warten wollen. Dies kann allerdings noch dauern. Die nicht offizielle Erklärung dafür ist, dass die Altersstruktur der meisten Bewohner eher fortgeschritten ist und es sich für sie einfach nicht rentiert. Und nun die Frage: Wie geht man in einem solchen Fall vor, wenn man die oberste Geschossdecke sanieren will? Vor allem, weil die besagte Wohnung direkt unten drunter ist. Zwingen kann man sie wohl nicht. Und sollte es zum Bußgeld kommen, verteilt sich das trotzdem auf alle, auch auf die, die der Sanierung zugestimmt haben und einfach nur überstimmt wurden? Wie geht man hier am besten vor?

Vielen Dank und schöne Grüße

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 25.09.2015 14:17

Hallo evar,

Sie können die Kosten für die Dachdämmung anteilig auf die Wohnfläche umlegen. Das Gesetz spricht in Paragraph 559, Absatz 3 von „angemessenen“ Kosten für die einzelnen Wohnungen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Informieren Sie sich am besten zusätzlich bei einem Vermieter- oder Eigentümerverein.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

evar am 24.09.2015 18:57

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe in einem Wohn- und Geschäftshaus von 1984 eine Dachdämmung vornehmen lassen. Welche Flächen muss ich für die Umlage der Kosten nach § 559 II einsetzen ? Bewirtschaftetes Erdgeschoss - ja; bewohntes Obergeschoss - ja; aber unbewohnter und nicht mit Heizkörpern versehener Dachboden auch ? Wie ist es mit ungenutzten Kellerräumen ?

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 10.09.2015 15:53

Liebe Franzi,

die Ausnahme von den Sanierungspflichten der EnEV gilt nur, wenn Sie ausreichend lange Eigentümer waren, wenn sich maximal zwei Wohnungen im Gebäude befinden und wenn Sie die Immobilie selbst bewohnen. So, wie Sie die Situation beschreiben, treffen nur die ersten beiden Voraussetzungen zu. Die Sanierungspflicht gilt also – das Gesetz macht da auch bei Familienangehörigen keine Ausnahme. Sprechen Sie am besten mit einem Energieberater. Wenn die Geschossdecke oder das Dach den Anforderungen entspricht, brauchen Sie nichts zu tun.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Franzi am 09.09.2015 17:23

Hallo liebes Team,

seit dem Jahr 2000 bin ich Miteigentümer eines EFH , Baujahr 1969. Durch einen familiären Todesfall bin ich nun Miteigentümer zu 1/2. Ich beabsichtige die zweite Hälfte nun dazuzukaufen, so dass ich Alleineigentümer bin. Da ich das Haus nicht selbst bewohnen werde stellt sich für mich die Frage, inwieweit die ENEV hier überhaupt greift, da ich ja bereits vor 2002 Miteigentümer war? Inwieweit muss auch saniert werden, wenn z. B. meine Schwiegereltern in dem Haus zukünftig leben? Gibt es bei familiärer Überlassung ggf. andere Vorschriften? Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen, Franzi

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 24.08.2015 15:16

Hallo,

die EnEV sieht nach derzeitiger Rechtslage nur teilweise Nachrüstpflichten bei Bestandsgebäuden vor: Bei 1- und 2-Familienhäusern muss nach einem Eigentümerwechsel die oberste Geschossdecke (oder wahlweise das ungedämmte Dach) binnen zwei Jahren nachträglich gedämmt werden. Außerdem müssen mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen, die keine Niedertemperatur- oder Brennwertgeräte sind, ebenfalls innerhalb dieser Frist erneuert werden.

Keine Pflicht besteht hingegen, nachträglich die Fassade zu dämmen. Eine solche Pflicht gibt es nur dann, wenn mindestens zehn Prozent der Fassadenfläche ohnehin erneuert werden. Hinsichtlich des Energieausweises ist der Verkäufer verpflichtet, Ihnen diesen vorzulegen.

Bitte beachten Sie außerdem, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Bei weiteren Fragen kann Ihnen ein Gutachter sicherlich weiterhelfen, aber auch ein Energieberater kann verlässliche Auskunft geben.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Leben2015 am 22.08.2015 17:15

Hallo liebes Team,

Habe nun einiges hier gelesen und bin gerade total überfordert. Ich möchte mir ein Eigenheim zulegen. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus 140qm, Bj 1962. mir ist bewusst, dass ich Elektrik und heirkorper sowie Fenster erneuern muss. Nun gem der Bestimmungen, das Haus ist weder von außen noch ist das Dach gedämmt. Wenn ich das Haus kaufe, muss ich das Dach dämmen lassen? Auch hat es keinen Energiepass, den ich aber jetzt anfordern will auch die Wärmewertberechnung liegt nicht vor. Ich bin hin und her gerissen. Mir ist bewusst, dass ich was tun muss, aber wenn ich das Haus kaufe, muss ich umgehend das Dach dämmen lassen, sonst droht Bußgeld bis 50t€? Und man hat mir gesagt ab 2020 sei es Pflicht eine Aussendammung vor zu nehmen. Das sind natürlich nicht einkalkulierte Aspekte. Sollte ich doch besser einen Gutachter beauftragen nach Erhalt des Energieausweises? Das Haus steht in einem kleinen Ort, hier ist die Lebensqualität sehr hoch, aber es gibt kaum Wohnraum zu mieten oder kaufen und es wäre nach langem ein interessantes Objekt. Besten Dank für Ihre Hilfe und Einschätzung/Rat vorab! Viele Grüße

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 17.08.2015 10:25

Hallo Thomas,

grundsätzlich sind Sie verpflichtet, bei einem Verkauf oder einer Vermietung einen Energieausweis anfertigen zu lassen und diesen dem Interessenten zugänglich zu machen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind allerdings denkmalgeschützte Immobilien.

Hinsichtlich notwendiger Sanierungsarbeiten können wir Ihre Frage aus der Ferne nur sehr allgemein beantworten. Die EnEV bietet einen weitgehenden Bestandsschutz – das heißt, bestimmte Sanierungen wie zum Beispiel eine Fassadendämmung sind nicht verpflichtend. Wird aber die Fassade ohnehin saniert (bzw. mindestens 10 Prozent der Fassadenfläche), so sind die Vorgaben der EnEV einzuhalten.

Pflicht ist jedoch die Dämmung der obersten Geschossdecke (oder wahlweise die Dämmung des nicht ausgebauten Dachs), wenn hier keine oder nur eine unzureichende Dämmung vorhanden ist. Ausgenommen sind hier nur Ein- und Zweifamilienhäuser, die schon längere Zeit von den Eigentümern selbst bewohnt werden. Findet ein Eigentümerwechsel statt, so muss dies binnen zwei Jahren nachgeholt werden.

Beste Grüße,

Ihre bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Thomas am 14.08.2015 10:21

Hallo wir haben ein Haus von Bj. 1949 geerbt. ca. 80 qm. Wir selber wohnen ca. 50 km weit entfernt davon. Für uns stellt sich jetzt die Frage, verkaufen oder vermieten?

Im Haus ist eine ältere Ölkachelofenheizung verbaut. Es ist im ganzen Haus nichts isoliert, vor ca. 20 Jahren wurden neue Fenster verbaut. Was müssen wir beachten, wenn wir das Haus verkaufen, wegen Energieausweis ect? Oder, wenn wir vermieten wollen, welche Massnahmen müssen Energietechnisch von uns auf jedenfalls erfüllt werden, um dass wir es vermieten können? Vielen Dank für Ihre Rückantwort

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.08.2015 10:03

Hallo andi640,

die EnEV befreit jene von der Sanierungspflicht, die seit Februar 2002 in ihrem eigenen Haus wohnen. Das trifft auf Ihre Mutter zu. Streng genommen ist sie aber erst seit 2013 Eigentümerin und müsste als neue Eigentümerin sanieren. Leider ist uns kein ähnlicher Fall bekannt und wir wissen nicht, wie ein Gericht entscheiden würde. Eine Rechtsberatung dürfen wir nicht leisten.

Viele Grüße,

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

andi640 am 09.08.2015 01:36

Hallo, es geht um die Dämmung der oberen Geschossdecke. Meine Mutti hat das Haus, in dem sie seit 1967 gemeinsam mit meinem Papa gemeinsam wohnte und bis heute immer noch wohnt, in 2013 von meinem Papa geerbt. Das Haus gehörte nur meinem Papa, dieser ist 2013 verstorben. Muss meine Mutti nach der EnEV 2014 die obere Geschossdecke dämmen lassen. Danke im Voraus andi640

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 05.08.2015 15:39

Hallo Olinala,

werden Fenster erstmalig eingebaut, ersetzt oder erneuert, muss ihr Wärmedurchgangskoeffizient gewisse Werte einhalten. Bei normalen Fenstern beziehungsweise Fenstertüren liegt der Höchstwert beispielsweise bei 1,3 W/(m²•K). Dieser Wert ist für gewöhnlich in den technischen Produkt-Spezifikationen der Fensterhersteller vermerkt. Beachten Sie bitte, dass für Sonderverglasungen andere Werte gelten.

Weitere Informationen finden Sie im angehängten Gesetzestext.

Beste Grüße und einen erfolgreichen Fenstertausch

Ihre bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Olinala am 03.08.2015 12:21

Hallo, wir bewohnen ein eigenes Zweifamilienhaus Baujahr 1959. Das Haus ist nicht gedämmt. Nach einem Einbruch wollen wir jetzt in einem Teil des Hauses (Gartenseite) neue Fenster und Terrassentüren einbauen lassen. Was ist im Zusammenhang mit der EnEV evtl. zu beachten?

Ich habe irgendwo gelesen, dass sich aus dieser Änderung Anforderungen hinsichtlich Dämmung ergeben könnten? Fühle mich aber in diesem Vorschriften Dschungel ziemlich verloren und wäre für Hilfe dankbar.

Vielen Dank im Voraus

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 20.07.2015 13:02

Hallo Annette,

bei Altbauten kommt es manchmal vor, dass der Keller Feuchteschäden aufweist. Das kann an einer fehlenden Abdichtung liegen, die Bauteile normalerweise vor Feuchtigkeit schützt, natürlich kann aber auch ein Wasserschaden der Auslöser dafür sein. Je nachdem, wie groß der Schaden ist, reichen kleinere Maßnahmen dann oft nicht mehr aus, um den Keller auf Vordermann zu bringen. Das bedeutet, dass der Keller saniert werden muss. Genaueres können wir aus der Ferne nicht beurteilen – Ihre Idee, einen Fachmann hinzuzuziehen hilft Ihnen aber bestimmt weiter. Er kann beurteilen, wie hoch der Schaden ist und was dagegen getan werden kann.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

aninma am 17.07.2015 11:34

Hallo, ich habe vor, ein sehr altes Haus anzumieten, welches aber schon länger leer steht.

Im der unteren Ebene liegt feuchtes Gemäuer vor, scheinbar ausgehend vom Schornstein.

Die Nachbarn hatten vor 7 Jahren einen Wasserschaden und der Vermieter meine das käme immer noch daher und würde sehr lange dauern. Es ist quasi ein Reihenhaus.

Ich fragte nach einem Fachmann der genau prüft aber der Vermieter meint es liegt

nur am wenigen Luftdurchzug wegen Leerstand des Hauses seit Februar 2015.

Was kann ich tun, bzw. was meinen Sie?

Vielen Dank für die Antwort im vorraus

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 13.07.2015 14:42

Hallo Christin,

Altbau-Eigentümer sind – von den wenigen im Artikel genannten Ausnahmen – nicht verpflichtet, ihr Gebäude nachträglich umfassend energetisch zu sanieren. Allerdings muss eine Wohnung, unabhängig vom Sanierungsgrad, während der Heizperiode ausreichend beheizbar sein. Gerichte gehen hier in der Regel von einer Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad aus. Im Sommer sollten laut einem Urteil des Landgerichts Hamburg die 30 Grad nicht überschritten werden. Erfüllt die Wohnung die Ansprüche nicht, so liegt ein Mietmangel vor, der unter Umständen eine Mietminderung rechtfertigt. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Sollte Ihr Vermieter nicht kooperativ sein, wäre eine Beratung durch den örtlichen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt ratsam.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 13.07.2015 14:23

Hallo Thomas,

auch uns erscheinen die veranschlagten Kosten recht hoch. Dies könnte aber bauwerksbedingte Gründe haben, die aus der Ferne nicht abzuschätzen sind.

Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir stets, sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt oder an den Mieterverein zu wenden. Wir selbst dürfen keine Rechtsberatung bieten. Eventuell könnten Ihnen § 555 d BGB und § 559 BGB für eine erste Einschätzung hilfreich sein (http://dejure.org/gesetze/BGB/555d.html, dejure.org/gesetze/BGB/559.html).

Beste Grüße

Ihre bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 13.07.2015 14:22

Hallo Andreas,

die EnEV-Verpflichtungen werden erst wirksam, wenn der Alteigentümer nicht mehr in dem Haus wohnt.

Beste Grüße

Ihre bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 13.07.2015 14:21

Hallo Peter,

gemäß § 10 (3) der EnEV müssen auch Nichtwohngebäude, die jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, Mindestanforderungen erfüllen.

Dabei gilt:

- Ist das Dach bereits gedämmt, so muss die Dämmung den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen. In diesem Fall ist keine weitere Dämmung erforderlich.

- Wird der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllt oder ist das Dach gar nicht gedämmt, so muss bis spätestens 31.12.2015 die oberste Geschossdecke bzw. das Dach so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet.

Sie sollten also überprüfen, ob die von Ihnen geschilderte minimale Dämmung bereits der DIN 4108-2: 2013-02 entspricht.

Beste Grüße

Ihre bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Christi am 08.07.2015 21:56

Guten Tag, wir wohnen im Obersten Geschoss (Albau) als Mieter, vom Dach trennt uns nur die Deckenwand.Wenn es draußen richtig warm ist da ist unsere Wohnung meist auf 30-38℃ warm,obwohl ich Nachts die Fenster offen habe und Morgens zeitig verschließe.Im Winter darf man die Heizung nicht ausmachen,Wohnung kühlt sofort aus.Das Dach ist ungedemmt und ist nur mit Schwarzer Dachpappe vesehen.Denke nicht das,das Gebäude unter Denkmalschutz steht..Wie kann ich Punkto,Schritt für Schritt handeln ohne das mir kosten entstehen?

auf Kommentar antworten

bernd 99 am 27.06.2015 11:23

Hallo

wie sieht es aus wenn ich den spitzboden selber mit einer dämmschicht versehe habe ich ja keine rechnung . und wo könnte man eine genaue schilderung bekommen wie es ausehen muss das es der energieverortnung entspricht?

mfg bernd

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 23.06.2015 09:47

Sehr geehrter Herr Süß,

die EnEV schreibt vor, dass bisher ungedämmte oberste Geschossdecken nachträglich gedämmt werden müssen. Alternativ kann auch das bisher ungedämmte Dach gedämmt werden. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Ob sich diese Pflicht umgehen/herauszögern lässt, lässt sich aus der Ferne nicht einfach beantworten. Grundsätzlich gilt: Fehlendes Geld ist kein Grund, die gesetzlichen Pflichten nicht zu erfüllen. Vom Bundesgerichtshof stammt – in einem anderen Zusammenhang – der Ausspruch: „Geld hat man zu haben“.

Allerdings muss man den EnEV-Pflichten nicht nachkommen, wenn die Maßnahme nicht wirtschaftlich ist. In der EnEV, § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden, Absatz 5 heißt es hierzu:

"Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können."

Dafür, wie lange eine "angemessene Frist" ist, gibt es keine gesetzliche Regelung.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Eigentümerverein oder einem Fachanwalt.

Mit den besten Grüßen

Ihre bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

A.Suess am 20.06.2015 06:49

Guten Tag,

Kompliment zu der informativen Seite und der guten Betreuung der Fragen.

Mein Fall:

WEG 7 Einheiten, Gebäude 1960, Zustand ursprünglich ohne bisherige Dämmmaßnahmen. Das Dach soll bis 2017 neu eingedeckt und einhergehend gedämmt werden.

Um der EnVe zum 01.01.2016 zu entsprechen wurde eine 7000€ Maßnahme der Spitzbodendeckendämmung auf Anraten des Hausverwalters beschlossen.

Gibt es rechtliche Möglichkeiten die Umsetzung der EnV zu verlängern, wenn umfangreichere Dämmmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt geplant/ggfs. Beauftragt sind?

In diesem Fall ist es die noch nicht ausreichende Höhe der Rücklagen der WEG, die eine fristgerechte Umsetzung verzögert.

Gruß a. süß

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.06.2015 15:20

Hallo Jürgen,

vieler Dank für Ihren Kommentar. Laut EnEV ist es Pflicht, die ungedämmte oberste Geschossdecke oder wahlweise das ungedämmt Dach eines Altbaus nachträglich zu dämmen. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn das Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt. Wir empfehlen Ihnen, diesbezüglich einen Energieberater zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Thomas Berlin am 13.06.2015 12:58

An die Redaktion bauen.de,

vielen Dank für die sehr aufschlussreiche Seite :-)

Wir haben gerade eine Modernisierungsankündigung erhalten. Der Vermieter, der den typischen Berliner Altbau (4 Geschosse, Bj. ca. 1900) vor ca. 8 Jahren übernommen hat, will die Giebelseite dämmen.

Die Giebelseite ist seit Kriegsende komplett unverputzt,

Die Kosten (für Mineralfaserdämmung 12cm) für die ca. 300 qm werden hier mit ca. 80.000 Euro angesetzt (abzüglich ca. 10% Sanierung), was mir sehr hoch erscheint, wenn ich mir Ihre Beispielrechnung anschaue.

Fragen:

1. Da die Wand komplett unverputzt ist, muß nicht der Aufwand für einen "normalen" Putz (ohne Dämmung) als Sanierungsabzug angesetzt werden?

2. Die Kosten können leider nur auf 5 Mietparteien umgelegt werden (ca. 100-130 Euro/

Partei!):

Was geschieht, wenn 2/3tel der Parteien diese Kosten nach der Modernisierung nicht tragen können?

Haben Sie einen Tip für uns, wo wir uns vielleicht weiter informieren können?

Vielen Dank erst einmal fürs "zuhören" :-)

Gruß Thomas

auf Kommentar antworten

Jürgen am 08.06.2015 13:38

Hallo,

meine Eltern haben 1971 gebaut, das Haus wurde mir 2004 übertragen.

Meine Eltern wohnen weiterhin dort, haben Wohnrecht solange sie leben und zahlen seither Miete an mich. Da mir das Haus nach 2002 übertragen wurde muss ich jetzt Dämmungsmaßnahmen vornehmen?

auf Kommentar antworten

Peter M. am 29.05.2015 14:01

Liebe Redaktion bauen.de,

vielen Dank für diesen Artikel und dass Ihr euch die Mühe macht, alle Fragen so umfassend und schnell zu beantworten. Auch ich habe ein Problem mit den neuen Anforderung der EnEV, mit dem ich nicht so recht vorankomme und bei dem mir mein Architekt des Vertrauens auch nicht weiterhelfen konnte.

Ich möchte ein Gewerbeobjekt, dessen alleiniger Mieter eine Tagesbetreuung für Behinderte ist, kaufen. Das Gebäude hat ein minimal isoliertes Flachdach, das sicherlich nicht den Mindestanforderungen der EnEV entspricht. Bin ich durch den Kauf verpflichtet, dieses Dach nachträglich zu dämmen? Sind Gewerbeobjekte wie Büroimmobilien auch vollständig an die nachträgliche Dämmpflicht gebunden?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.

Liebe Grüße,

Peter

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.05.2015 09:45

Hallo Thomas,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Dämmpflicht ist laut EnEV erfüllt, wenn das Dach den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 genügt. Ob das bei Ihrem Dach der Fall ist, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Dies ist unter anderem auch vom geplanten Dämmstoff abhängig. Um sicherzugehen wenden Sie sich am besten an einen Dachdecker oder Energieberater.

Als geübter Heimwerker können Sie die Zwischensparrendämmung übrigens auch selber machen. Wie das geht, können Sie im angehängten Link nachlesen.

Viel Erfolg beim Dachdämmen.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Tanja am 27.05.2015 07:10

Hallo,

warum sagt mir der Dachdecker, dass eine oberste Geschossdeckensanierung nicht ausreicht, sondern das ganze Dache neu gemacht werden soll, sonst entspricht es nicht der ENEV? Schornsteinfeger sagt, eine oberste Geschossdeckensanierung ist ausreichend. Laut des Dachdeckers hält das ja noch gut 15 Jahren. Alles sehr widersprüchlich.

auf Kommentar antworten

Andreas am 26.05.2015 17:41

hallo, wie verhält es sich, wenn man ein Einfamilienhaus Baujahr ca. 1960 nur teilweise zu lebzeiten des Alteigentümers übertragen bekommt, also nur Teileigentümer wird ? Der Alteigentümer wohnte bereits vor 2002 in diesem Haus und bleibt darin wohnen. Entstehen dann auch die im Atikel geschilderten Sanierungspflichten ?

auf Kommentar antworten

Thomas am 21.05.2015 19:12

Hallo,

ich möchte in der nächsten Zeit das Dach meines Einfamilienhauses (BJ. 1958) neu eindecken lassen. Momentan ist keine Dämmung vorhanden. Das neue Dach soll folgendermaßen aufgebaut sein:

- Unterspannbahn

- Konterlattung

- Dachlattung

- Dachziegel- oder Steine

Die Dämmung möchte ich dann zwischen den Sparren einbringen.

Nun ist es aber so, dass die Sparren nur eine Höhe von ca. 120 mm haben.

Zudem möchte ich die oberste Geschoßdecke auch noch dämmen.

Wird durch diesen Aufbau die EeNV in der neuesten Fassung erfüllt, oder sollte ich die Sparren auf doppeln lassen, dass die Dicke der Dämmung größer wird?

Vielen Dank!

MFG

Thomas

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 08.05.2015 09:22

Liebe Reay,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Das Deutsche Institut für Bautechnik hat sich mit dieser Frage im Hinblick auf die EnEV 09 beschäftigt. Das Institut kam zu dem Schluss, dass im Fall einer Neuverputzung der Fassade nur dann nicht gedämmt werden muss, wenn weniger als zehn Prozent der Fassade erneuert werden – das ist auch bei jeder anderen Fassadenerneuerung der Fall. (Zu finden unter folgendem Link auf Seite 25, Nr. 2: www.dibt.de/de/Service/Data/EnEG_Staffel11.pdf) Ob das Neuverputzen einer intakten Fassade auch nach EnEV 2014 zutrifft, können Sie am besten direkt beim Deutschen Institut für Bautechnik erfragen. Kontaktadressen finden Sie unter www.dibt.de.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Reay am 06.05.2015 23:15

Hallo,

Ich wollte mal wissen wie es aussieht.Ich habe im Jahr 2011 ein Einfamilienhaus gekauft.Nun wollen wir die Fassade aus optischen Gründen neu verputzen(selber)wir würden gerne auf den alten putz drüber putzen.Bin ich da verpflichtet zu dämmen?Denn der alte Putz hat keine Schäden.Sie nur furchtbar aus.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.04.2015 08:07

Hallo Daisy,

für gewöhnlich ist das Dach Gemeinschaftseigentum und daher die gesamte Eigentümergemeinschaft für die Dämmung zuständig.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Daisy am 21.04.2015 11:48

Hallo,

Hier handelt es sich um ein Zweifamilienhaus mit zusätzlichem Appartement. Das Haus ist von 1957. Das Dach und die oberste Geschossdecke sind nicht gedämmt. Wenn der obere Besitzer seine Eigentumswohnung nun verkauft, wer muss dann die Kosten für die Dämmung tragen? Der Dachboden ist Gemeinschaftseigentum, d.h. gehören dem Eigentümer der EG Wohnung und der OG Wohnung. Der Eigentümer der EG. Wohnung wohnt bereits länger als 2002 in dem Haus.

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 17.04.2015 14:31

Liebe Silke,

von der Pflicht zur Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke sind lediglich Ein- und Zweifamilienhäuser ausgenommen, von denen der Eigentümer bereits im Februar 2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat. Da Sie das Haus im Juli 2014 gekauft haben, dürfte diese Ausnahmeregelung in Ihrem Fall nicht zutreffen. Laut EnEV beträgt die Frist zur Dämmung zwei Jahre nach dem Besitzerwechsel.

Heizkessel, die im Jahr 1985 oder später eingebaut werden, dürfen dagegen erst nach dem Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden – ausgenommen sind die im Artikel genannten Heizkesselarten.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Silke am 16.04.2015 18:54

Hallo schönen guten Tag!

Sie schreiben: Ob Sie dämmen müssen oder nicht, hängt unter anderem davon ab, ob Ihr Haus ein Ein- oder Zweifamilienhaus ist. Von der Pflicht zur Dämmung ausgenommen sind nämlich Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser, die in mindestens einer der Wohnungen selbst wohnen.

Wir haben uns im Juli 2014 ein Haus aus dem Baujahr 1958 gekauft. Ein Energieausweis liegt vor. Wir wohnen allein in unserem Haus! Das Dach ist nicht gedämmt und die Wände oder besser gesagt die Fassade auch nicht und die Heizung ist von 1993!

Müssen wir jetzt innerhalb der zwei Jahres frist alles dämmen bzw. eine neue Heizung einbauen lassen?

Bei der Heizung gilt doch dann die 30 Jahre frist oder?

Wie gesagt wir wohnen selbst in dem Haus!

Oder brauchen wir dann eigentlich garnichts machen, weil wir ja selbst drin wohnen?

MfG

Silke

auf Kommentar antworten

Bert am 12.04.2015 10:25

Liebes bauen.de Redaktionsteam, auf mehrfache Nachfrage anderer Leute haben Sie bisher oft auf die nicht zwingende Sanierung bei Altbauten hingewiesen. Detaillierter wüsste ich gern mehr zur Dachdämmung bzw. zur Dämmung der obersten Geschossdecke. Laut EnEV2009 müsste bereits bis 2011 jede neu vermietete Wohnung in einem >2-Parteienhaus unterm Dach gedämmt werden. In unserem Fall, einem 5-Parteienhaus, wir wohnen unterm Dach mit nicht gedämmten Dachschrägen, darüber ein kleiner nicht nutzbarer ungedämmter Dachboden der begehbar ist. Laut meinen Infos muss der Vermieter zwingend dämmen, und das bereits seit 2011. Mindestens die oberste Geschossdecke, das wäre für mich der Boden des begehbaren Dachbodens, wenn ich das richtig verstanden hab.

Offensichtlich gibt es viele solcher Beispiele wie auch obige Nachfragen vermuten lassen. Was bringt eine EnEV 20XY, wenn mit Bussgeldern bis 50.000Euro gedroht wird, aber in der Realität nichts passiert?

Danke, Gruss Bert

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 08.04.2015 15:03

Liebe Stephanie,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Ob Sie dämmen müssen oder nicht, hängt unter anderem davon ab, ob Ihr Haus ein Ein- oder Zweifamilienhaus ist. Von der Pflicht zur Dämmung ausgenommen sind nämlich Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser, die in mindestens einer der Wohnungen selbst wohnen. Zudem gibt es besondere Regelungen, falls Ihre Immobilie unter Denkmalschutz steht. Weitere Informationen dazu finden Sie im angehängten Artikel.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

bauen.de Redaktion am 08.04.2015 15:01

Hallo Timo,

Altbau-Eigentümer sind nicht gezwungen, ihr Haus umfassend energetisch zu sanieren - erst wenn sie größere Sanierungsarbeiten beauftragen, müssen diese den Vorgaben der EnEV entsprechen. Eventuell steht das Gebäude sogar unter Denkmalschutz, dann gelten wieder andere Vorgaben.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

stephanie am 04.04.2015 18:31

Hallo

Danke für die Informationen.

Habe das Haus meines Vaters übernommen.

Baujahr 1875. 3 Etagen mit je ca.70 qm .Das Dach und die Aussenwände wurden vor ca.25 neu gedeckt,bzw. neu verputzt. Werde nach und nach die Wohnungen herrichten.Geht nur Stock für Stock da wir selbst drin wohnen.Die Heizung wird jetzt ausgewechselt.Wir haben uns für eine Brennwertheizung entschlossen.Fenster werden auch nach und nach ausgewechselt.Sanierung haben wir nicht angemeldet.Machen alles selber.Müssen wir uns dann auch an diese 2Jahresregelung für die Dachbodendämmung halten? Ich muss dazu sagen dass wir einen sehr linken Kaminfeger haben,dem wir alles zutrauen.Kann er uns da irgendwie melden oder so?

auf Kommentar antworten

Petra Hollbach am 04.04.2015 03:47

Hallo Redaktion, es wäre schön, Wenn Sie bei der Fassadenausbesserung angeben würden, dass eine Dämmmaßnahme erst nach Entfernen des Altputzes (>10%) notwendig ist. Wird auf den alten Putz neuer Putz (vielleicht auch mit zusätzlicher Dämmung) aufgebracht, so müssen die EnEV Werte nicht eingehalten werden. Da ist Ihre Fromlulierung mißverständlich.

auf Kommentar antworten

timo am 03.04.2015 11:34

Hallo,

ich habe ein altes Fachwerkhaus

seit dez 2003 und es ist die geschossdecke nicht gedämmt auch habe ich keinen Energiepass

die Zwischendecke ist mit gestapften Lehm Stroh gemischverfüllt ca 30cm.

Muss ich jetzt Dämmen zu dem wer bezahlt es ich kann mir das nicht leisten.

auf Kommentar antworten

bauen.de-Redaktion am 19.03.2015 10:32

Lieber Pierre,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Grundsätzlich können Eigentümer solche Dämmungsmaßnahmen auf den Mieter umlegen, die den Wohnwert verbessern oder die zu Energieeinsparungen führen. Im Gesetz gibt es keine Aussage dazu, ob das auch dann der Fall ist, wenn aufgrund einer neuen Wohnung unter dem Dachboden ohnehin gedämmt werden müsste – zumal in Ihrem Fall auch geklärt werden müsste, ob es in Ihrer Wohnung durch die Maßnahme zu Energieeinsparungen kommt. Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Wir empfehlen Ihnen, zur Klärung der Frage einen Mieterverein oder einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Pierre X. am 18.03.2015 15:25

Hallo,

habe eine Frage: Wohne in einem Altbau (insgesamt 7 Mietparteien), welcher dieses Jahr einen neuen Eigentümer bekommen hat, der nun verpflichtet ist, innerhalb von 2 Jahren den Dachboden zu dämmen. 11% der Kosten können auf die Mietparteien umgelegt werden. Der neue Eigentümer will aber auch neuen Wohnraum auf dem gesamten Dachboden schaffen, weswegen doch sowieso gedämmt werden müsste. Kann der neue Eigentümer die entstehenden Dämmkosten trotzdem auf alle Mietparteien mit 11% umlegen?

Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.02.2015 10:28

Sehr geehrter Herr Schade,

laut EnEV 2014 entspricht der von Ihnen genannte Wert den aktuellen Vorgaben. Die jeweils gültige Fassung der Energieeinsparverordnung finden Sie unter folgendem Link: www.bmwi.de/DE/Service/gesetze,did=23820.html. Weitere Informationen zu Ihrer Frage finden Sie in Anlage 3 des Gesetzestextes.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Karsten Schade am 12.02.2015 08:33

Hallo,

tolle Seite. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich möchte ein Dachgeschoss sanieren und dort gebrauchte Dachfenster von 2003, mit einem Wärmewer von 1.4 einbauen. Darf ich das noch, wenn ich später vermieten will? Habe nirgends einen Hinweis gefunden, wo da die Grenze liegt.

Vielen Dank im voraus, MfG

auf Kommentar antworten

Cordula am 25.01.2015 10:04

Hallo,

wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus von 1958 und der Vermieter hat im letztem Jahr die alten Raumluftheizungen gegen Zentralheizung erneuern lassen.Zudem wurde das Badezimmer und das Dach erneuert.

Jedoch ist es so ,dass das die alten Fenster nicht erneuert wurden die teils sehr undicht sind.

wodurch die Heizung ständig angeht und zu dem sich bei allen Mietern nun Wasser an den Fenstern sammelt.

Nun will der Vermieter die Mieter erhöhen mit der Begründung, dass ja das Haus dem neuzeitlichem Standard enspreche.

Das kann doch so nicht richtig sein ?

Lieben Gruß

auf Kommentar antworten

Lenchen am 15.01.2015 10:36

Sehr informativer Artikel! :) Danke dafür... Hab zuvor nicht wirklich verstanden, wer laut EnEV verpflichtet ist, sein Haus zu dämmen.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.01.2015 15:45

Lieber Lorred,

tatsächlich ist häufig zu lesen, dass durch eine Dämmung die Wand nicht mehr „atmen“ kann und sich so Schimmel bildet. Allerdings liegt dieser Annahme der Irrtum zugrunde, dass eine normale, ungedämmte Wand „atmet“, also Luft nach außen entweichen kann und umgekehrt von außen in die Wohnung eindringt.

Allerdings sind gerade viele ältere Gebäude nicht luftdicht, was bedeutet, dass durch undichte Rolladenkästen oder schlecht schließende Fenster Luft entweichen kann. Luftfeuchtigkeit aus dem Inneren verschwindet so von selbst, regelmäßiges Lüften ist fast nicht nötig, der Energieverbrauch ist aber immens hoch. Durch eine professionell angebrachte Dämmung wird Lüften dann natürlich zur Pflicht, denn die Luftfeuchtigkeit muss aus den geschlossenen Räumen verschwinden. Geschieht dies nicht, kann es unter Umständen zu Schimmel kommen. In der Praxis entsteht dadurch häufig der Eindruck, der Schimmel habe etwas mit der Dämmung zu tun – die eigentliche Ursache ist meist jedoch eher unzureichendes Lüften.

Viele Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Lorred am 11.01.2015 15:00

Aber ist das nicht so, das viele Altbauhäuser kaputt gegangen sind nach einer Dämmung (Schimmel und so).

Überlegen die Brüssel nicht oder sind sie nur Geldblind (Gurke ist muss gerade sein)

auf Kommentar antworten

Helen am 21.12.2014 22:05

verzeihung ich vergaß zu erwähnen, dass wir die Innendämmung aus finaziellen Gründen erst Stück für Stück im Laufe der nächsten Jahre vornehmen können. dadurch scheint es mit der 2 Jahresfrist Probleme zu geben...

auf Kommentar antworten

Helen am 19.12.2014 21:38

Hallo,

Zunächst ein großes Dankeschön für die vielen hilfreichen Infos auf Ihrer Seite.

Wir stehen allerdings trotzdem vor einem kleinem Problem und hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Wir suchen seit einiger Zeit nach den eigenen 4 Wänden und da hat es uns nun eine wunderschöne alte (aber nicht denkmalgeschützte) Villa angetan, welche allerdings kommplett!!! sanierungsbedürftig ist. Neben dem Dach muss auch die komplette Fassade erneuert werden.

Soweit ich das bisher gesehen habe ist eine Außendämmung aber immer recht dick (6cm oder mehr) dadurch würden die wunderschönen alten Fensterverkleidungen und Zierelemente der Außenwand jedoch vollommen verloren gehen.

Wie soll man in so einem Fall vorgehen?

Eigentlich hatten wir eine Innendämmung mit Klimaplatten geplant. Allerdings glaube ich nun, dass dies laut Gesetzt nicht ausreichend ist? Oder hab ich da etwas missverstanden?

Vielen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.12.2014 12:31

Hallo Werner,

erst bei Neuvermietung, Verkauf oder wenn größere Sanierungsarbeiten anstehen, benötigen Sie einen Energieausweis.

Theoretisch hätten Sie diesen jedoch bereits 2010 Ihrem neuen Mieter vorlegen sollen. Sollten sich daraus Unstimmigkeiten ergeben, wäre es sicher besser, einen Energieausweis erstellen zu lassen.

Langfristig werden Sie diesen sicher benötigen.

Beste Grüße

Ihre bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

Werner am 08.12.2014 18:42

Werner

Ich habe 2010 mein Reihenendhaus , Baujahr 1908, vermietet.

Benötige ich einen Energieausweis? Das Haus ist teilsaniert.

(Dach, Heizung, Fenster)

Viele Grüße und vielen Dank

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.12.2014 09:20

Hallo Steffi,

Altbau-Eigentümer sind - von den wenigen im Artikel genannten Ausnahmen - nicht verpflichtet, ihr Gebäude nachträglich umfassend energetisch zu sanieren. Allerdings muss eine Wohnung, unabhängig vom Sanierungsgrad, während der Heizperiode ausreichend beheizbar sein. Gerichte gehen hier in der Regel von einer Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad aus. Ist es nicht möglich, die Wohnung ausreichend zu beheizen, so liegt ein Mietmangel vor, der unter Umständen eine Mietminderung rechtfertigt. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir aus der Ferne nicht beurteilen. Sollte Ihr Vermieter nicht kooperativ sein, wäre eine Beratung durch den örtlichen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt ratsam.

Beste Grüße

die bauen.de-Redaktion

auf Kommentar antworten

steffi am 03.12.2014 16:55

hallo ich habe eine dachgeschosswohnung und einen sehr hohehn erniergieverbrauch es wird trotz höchster heizstufe nicht über 18 grad im winter wärmer in meiner wohnung mehrfach habe ich dieses bei meinem vermeiter bemängelt er jedoch weigert sich etwas zu tun und verbietet mir ebenfalls den dachboden mit steinwolle auszulegen

der erniergieausweis weist ebenso auf eine fehlende isolierung und einen enorm hohen verbrauch hin wo kann ich meinen vermieter melden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.08.2014 09:55

Hallo tanjataler,

Altbau-Eigentümer sind nicht gezwungen, ihr Haus umfassend energetisch zu sanieren - erst wenn sie größere Sanierungsarbeiten beauftragen, müssen diese den Vorgaben der EnEV entsprechen. Eventuell steht das Gebäude sogar unter Denkmalschutz, dann gelten wieder andere Vorgaben.

Liegt ein Energieausweis vor? Ein Altbau muss nicht zwangsläufig eine Energieschleuder sein...

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

tanjataler am 27.08.2014 08:27

Hallo, meine Tochter ist in ein Altbau (3-Parteien) gezogen ( ca.1920) das Haus ist nicht gedämmt und besitzt noch Fenster aus 1977. Das Dach ist ebensfalls nicht gedämmt.

Ist der Hauseigentümer, der selbst in dem Haus wohnt, dazu verpflichtet, irgendetwas zu erneuern bzw. zu dämmen.

danke

tanja

auf Kommentar antworten

bauerDE am 29.04.2014 17:33

Danke für diesen Artikel, man muss sich schon etwas einlesen, um sich in diesen Vorschriften-Dschungel zurecht zu finden. Dank Ihrer Seite inklusive dieses Artikels und der Hilfe vom Fachhändler bei um die Ecke hats aber hoffentlich letzten Endes zur Zufriedenheit aller gereicht :)

auf Kommentar antworten

bauen.de Redaktion am 25.04.2014 15:19

Hallo Markus,

danke für deinen Kommentar. Aktuell ist bei unseren Artikeln nicht vorgesehen, das Veröffentlichungsdatum anzugeben. Dieser Artikel hier wird jedoch regelmäßig aktualisiert - zuletzt am 29. April 2014.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

auf Kommentar antworten

Markus am 14.02.2014 07:48

Hallo,

ich bin durch einen Link auf diesen Artikel gestosen. Sehr informativ und hilfreich. Vom Inhalt her.

Ich möchte nur einen kleinen Tipp geben, habe selbst über Jahre Onlinemagazine betreut.

Ein Datum der Veröffentlichung bei der Überschrift würde hier hilfreich sein. So kann der Leser die aktuallität der Texte besser einstufen.

auf Kommentar antworten