Grundbuch: Einträge lesen, verstehen und ändern lassen

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Im Grundbuch steht, wer Eigentümer einer Immobilie ist. Beim Kauf eines Grundstücks, einer Wohnung oder eines Hauses werden die neuen Eigentümer daher in das Grundbuch eingetragen. Doch auch vor dem Kauf kann sich ein Blick in den Grundbuchauszug lohnen. Das müssen Käufer wissen.

Grundbuch, Kataster, Grundbucheintrag, Foto: iStock/cinoby
Jedes Grundstück in Deutschland ist im Grundbuch erfasst – mit Eigentümer, Beschränkungen und Lasten. Foto: iStock/cinoby

Ein Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem dokumentiert wird, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Außerdem sind dort auch Beschränkungen, Belastungen und Grundpfandrechte für jedes einzelne Grundstück vermerkt. Aufgebaut sind die einzelnen Grundbuchblätter jeweils nach dem gleichen Muster.

Das Deckblatt, die sogenannte Aufschrift des Grundbuchs enthält zunächst wichtige Informationen über das jeweilige Amtsgericht, den Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Blattes.

Erste Informationen über das Grundstück selbst enthält das Bestandsverzeichnis. In diesem vermerkt das Amtsgericht die Lage und Größe des Grundstücks sowie das genaue Flurstück nach Angaben des Katasteramts. Außerdem sind bestimmte Rechte und Grunddienstbarkeiten, die mit dem Grundstück zusammenhängen vermerkt. Für Grundstückskäufer sind insbesondere Wegerechte oder Kanalleitungsrechte wichtig, da diese das Bauvorhaben unter Umständen beeinflussen können. Ob das Grundstück jemals geteilt worden ist oder mit einem anderen Grund verbunden war, ist ebenfalls im Bestandsverzeichnis dokumentiert.

Wer Eigentümer einer Immobilie ist, ist im Grundbuch in der Abteilung 1 dokumentiert. Außerdem steht dort, wie der jetzige Eigentümer zu der Immobilie oder dem Grundstück kam. Das ist in der Regel ein Kauf oder eine Erbschaft, kann aber auch beispielsweise ein Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren sein. Immer dann, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern, wird der neue Eigentümer in Abteilung 1 des Grundbuchs eingetragen lassen. Dazu bedarf es der Mitarbeit eines Notars.

Ob lebenslanges Wohnrecht, ein Vorkaufsrecht der Gemeinde oder Stromleitungsrechte: Viele Grundstücke sind in irgendeiner Art und Weise belastet oder haben Beschränkungen, die Grundstückskäufer kennen sollten. Denn unter Umständen haben andere Menschen bestimmte Nutzungsrechte am Grundstück, die trotz Eigentümerwechsel bestehen bleiben. Diese Informationen sind in Abteilung 2 des Grundbuchs festgeschrieben. Besonders achten sollten Käufer auf folgende Lasten:

Grundbuch, Erbbaurecht, Lasten Grundstück, Foto: iStock/ filmfoto
Steht ein Erbbaurecht im Grundbuchauszug, heißt das, dass Häuslebauer ein Haus auf gepachtetem Grund errichten dürfen. Foto: iStock/ filmfoto
Grundbuch, Grunddienstbarkeit, Lasten Grundstück, Foto: iStock/ hohl
Ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen, müssen die Eigentümer beispielsweise Emissionen dulden, die von der benachbarten Biogasanalge über das Grundstück ziehen. Foto: iStock/ hohl
  • Grunddienstbarkeit: Gemäß §1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fasst die Grunddienstbarkeit bestimmte Rechte zusammen, die der Eigentümer eines Grundstücks Dritten einräumen muss. Dies kann etwa ein Wegerecht sein, Vorschriften zur Gestaltung der Immobilie oder, dass die Eigentümer Emissionen der benachbarten Fabrikhalle dulden müssen.
  • Nießbrauch und Wohnrecht: Ist ein Grundstück mit einem Wohnrecht belastet, haben dritte Personen das Recht, dieses in der Regel lebenslang zu bewohnen, obwohl sie keine Eigentümer sind. Liegt ein Nießbrauchsrecht  vor, darf der Berechtigte die Immobilie nicht nur selbst bewohnen, sondern diese auch vermieten.
  • Vorkaufsrecht: Dieses liegt dann vor, wenn eine dritte Partei, beispielsweise Privatpersonen oder auch Gemeinden das Vorrecht haben, ein Grundstück zu den selben Konditionen zu kaufen, die der Verkäufer mit dem Kaufinteressenten vereinbart hat.
  • Erbbaurecht:  Erbbaurecht bedeutet, dass der Eigentümer eines Grundstücks Häuslebauern das Recht einräumt, eine Immobilie auf dem Grund zu errichten. Dafür müssen die Immobilieneigentümer dann einen Erbbauzins, also eine Art Miete entrichten. Die Höhe und Laufzeit der Pacht wird im Grundbuch festgehalten. 
  • Auflassungsvormerkung: Steht eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch, dient sie als Schutzfunktion für den Käufer. Sie wird im Anschluss an den notariellen Kaufvertrag in das Grundbuch eingetragen und sichert den Anspruch des Käufers auf das Eigentum an der Immobilie. So ist ausgeschlossen, dass der Eigentümer die Immobilie anderweitig an Dritte veräußert. 

Außerdem kann Abteilung 2 noch einige Beschränkungen beinhalten, wie beispielsweise einen Nacherbenvermerk. Dieser besagt, dass der Immobilieneigentümer das Grundstück nicht einfach ohne die Zustimmung des Nacherben veräußern darf. Tut er dies trotzdem, hat der Käufer das Nachsehen – denn der Verkauf muss unter Umständen annulliert werden. Ebenfalls aufpassen sollten Käufer, wenn im Grundbuch ein sogenannter Sanierungsvermerk eingetragen ist. Dies bedeutet, dass das Grundstück in einem offiziellen Sanierungsgebiet der Gemeinde liegt. Für den Eigentümer hat das vor allem finanzielle Folgen: Er muss damit rechnen, dass er sich an den Kosten der städtebaulichen Sanierung beteiligen muss (§143 Absatz 2 BauGB). Üblicherweise wird ein Ausgleichsbetrag fällig, da sich der Bodenwert des Grundstücks durch die Sanierung erhöht hat.

Immobilienkäufe sind in der Regel von der der Bank finanziert, wobei das Haus oder Grundstück der Bank dabei als Sicherheit dient. Dies wird im Grundbuch als Grundschuld in Abteilung 3 eingetragen. Abteilung 3 beinhaltet damit alle Grundpfandrechte eines Grundstücks. Ebenso müssen in Abteilung 3 alle Änderungen im Zusammenhang mit Grundpfandrechten eingetragen werden. Wechseln Immobilieneigentümer beispielsweise für die Anschlussfinanzierung die kreditgebende Bank, wird diese Änderung im Grundbuch vermerkt.

Insgesamt bildet das Grundbuch alle wichtigen Rechte, Belastungen, aber auch Änderungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ab. Daher kann sich vor dem eigentlichen Kauf einer Immobilie Blick ins Grundbuch bereits lohnen.

Tipps für Kaufinteressenten: Grundbuchauszug einholen

Grundbuch, Grundbuchauszug, Foto: iStock/ Nikada
Wer sich für ein Grundstück oder ein Haus interessiert, sollte sich umfassend informieren – dazu gehört auch ein Blick ins Grundbuch. Foto: iStock/ Nikada

Wer sich für den Kauf einer Immobilie interessiert, sollte sich umfassend über die Rechte und Belastungen des Objekts informieren. Denn sind beispielsweise bestimmte Nutzungsrechte wie Wegerechte oder Beschränkungen wie Wohnrechte eingetragen, müssen Interessenten entscheiden, ob sie sich mit diesen arrangieren können oder nicht. Daher sollten sie einen Grundbuchauszug des jeweiligen Flurstücks einsehen.

Doch nicht jeder Interessent darf die vertraulichen Informationen des Grundbuchs ohne weiteres einsehen. Gemäß §12 der Grundbuchordnung (GBO) ist ein sogenanntes berechtigtes Interesse notwendig. Was ein berechtigtes Interesse ist, ist nicht genau definiert. Wer aber kein Eigentümer des Grundstücks, Gutachter, Gläubiger oder Vermessungsingenieur ist, muss die Einsicht beim Grundbuchamt beantragen. Kaufinteressenten müssen zum Beispiel eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen, um einen Grundbuchauszug zu erhalten. Anderenfalls müssen sie ihr berechtigtes Interesse, das über die reine Neugierde hinausgeht, sachlich begründen.

Grundbucheintrag beim Immobilienkauf

Grundbucheintrag, Grundbuch, Notar, Foto: iStock/ djedzura
Wer eine Immobilie kauft, kommt nicht am Notar vorbei. Dieser beglaubigt nicht nur den Kaufvertrag, sondern veranlasst auch die Eintragung der neuen Eigentümer ins Grundbuch. Foto: iStock/ djedzura

Haben sich die Grundstücksinteressenten schließlich für den Kauf entschieden, müssen sie sich als neue Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Denn nicht mit dem Kaufvertrag, sondern erst mit dem Eintrag ins Grundbuch geht das Eigentum an einem Grundstück oder einer Immobilie auf den neuen Eigentümer über. Dazu sind allerdings mehrere Schritte nötig, die sich zeitlich über mehrere Monate hinziehen können.

Haben Käufer und Verkäufer den notariellen Kaufvertrag unterschrieben, trägt der Notar meist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein. Dadurch soll der Eigentumsübergang zusätzlich abgesichert werden. Im Anschluss muss der Käufer die Grunderwerbssteuer sowie den Kaufpreis bezahlen. Daraufhin stellt das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, mit der der Notar schließlich den Grundbucheintrag beantragen kann. Das endgültige Eigentum geht erst auf ihn über, wenn sein Name im Grundbuch steht.

Grundbuchauszug und Grundbucheintrag: Mit diesen Kosten müssen Käufer rechnen

Ob Grundbuchauszug oder der Eintrag als Eigentümer: Der Gang zum Grundbuchamt ist stets mit Kosten verbunden. Während ein Grundbuchauszug nur 20 Euro kostet, schlägt der Grundbucheintrag meist kräftig zu Buche. Denn nicht nur Einträge in die verschiedenen Register müssen Käufer bezahlen, sondern auch den Notar. Wie viel genau, das ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Der Betrag hängt davon ab, um welchen Wert es sich handelt. Wechselt ein Acker den Besitzer, ist der Grundbucheintrag deutlich günstiger, als wenn derselbe Acker zum Bauland geworden ist und damit kräftig an Wert gewonnen hat. Grob kann man mit 0,5 Prozent des Kaufpreises sowohl für den Notar als auch für das Grundbuchamt rechnen.

Link-Tipp

Wer ein Grundstück oder eine Immobilie kauft, muss zusätzlich viele Nebenkosten tragen. Diese  Posten fallen neben dem Grundbucheintrag außerdem an.

Möchten Eigentümer Änderungen im Grundbuch eintragen lassen, müssen sie ebenfalls mit Kosten rechnen – können diese mit ein paar Tricks jedoch häufig senken. Wer beispielsweise seinen Baukredit abgezahlt hat, kann die Grundschuld einfach stehen lassen,  anstatt sie löschen zu lassen. Dabei fallen keine Gebühren an. Ebenfalls kann der Eigentümer die stehen gelassene Grundschuld für ein späteres Darlehen, beispielsweise für Sanierungszwecke, der Bank als Sicherheit anbieten und kann so unter Umständen günstigere Zinsen erhalten.

Wer beispielsweise eine Anschlussfinanzierung benötigt, kann ebenfalls Geld sparen: Im Idealfall tritt die eingetragene Bank ihre Kreditsicherheit an die neue Bank ab. So muss im Grundbuch lediglich die Abtretung der Grundschuld eingetragen werden. Dadurch sparen sich die Eigentümer das Löschen der alten und Eintragen der neuen Grundschuld, was mit wesentlich höheren Kosten verbunden wäre. Ein Beispiel: Beträgt die Grundschuld 150.000 Euro, fallen für eine Abtretung 177 Euro an  – das Löschen der alten und Eintragen der neuen Grundschuld würde hingegen mehr als das Doppelte kosten. Eine solche Abtretung muss übrigens nicht vom Notar beglaubigt werden.

Fazit: Was im Buche steht, ist richtig

Grundsätzlich genießt das Grundbuch öffentlichen Glauben, das heißt, Angaben im Grundbuch gelten als richtig und verbindlich. Da das Grundbuch außerdem Auskunft über die gesamte Historie eines Grundstücks, inklusive der Belastungen und Rechte gibt, lohnt sich für Kaufinteressenten ein Blick in den Grundbuchauszug. Doch selbst das Grundbuch dokumentiert nicht alles: So können beispielsweise Überbaurenten existieren, die an Nachbarn gezahlt werden müssen, da die Immobilie zu dicht an deren Grundstück gebaut ist. Um böse Überraschungen zu vermeiden, kann es sich für Käufer also lohnen sich auch über das Grundbuch hinaus gründlich zu informieren – und sich von Anfang an einen Experten zur Seite zu nehmen.

Theresa Max 07.02.2018

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37 Kommentare

Emil am 18.04.2023 03:47

Hallo,

ich habe ein Teil eines Grundstücks geerbt, dies wurde im Grundbuch auch eingetragen.

Habe ich auch den gleichen Anteil an dem daraufstehenden Haus geerbt oder muss man das extra eintragen lassen?

Kann ich mir dazu einen Grundbuchauszug vom Grundbuchamt senden lassen?

Danke für Antwort

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Mia am 04.01.2023 00:27

Hallo , ich habe mit meinem Exmann eine Immobilie vor 10 Jahren erworben. Vor 4 Jahren haben wir uns Scheiden lassen und ich habe ihn ausbezahlt und vor Gericht und Notar alles schriftlich geregelt . Ich habe auch eine Schuldhaftenlassung von der Bank jedoch steht er noch im Grundbuch. Mein Exmann ist seit 2 Jahren in Privatinsolvenz und der Verwalter verlangt von mir jetzt die Hälfte der Immobilie da er noch im Grundbuch steht . Der damalige Notar ist verstorben . Ich habe den Gericht und Notarbeschluss.Kann ich ihn jetzt noch aus dem Grundbuch austragen oder müsste ich die Hälfte der Immobilie trotzt der vereinbarten ausbezahlten Summe ausbezahlen ?Vielen Dank

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Rosi am 13.11.2022 22:06

Hallo Redaktion,

Wenn wir zu zweit und zu gleichen Teilen ein Zeifamilienhaus erben und uns die Gartenflächen aufteilen, bleibt das dann im Grundbuch trotzdem mit 50:50 stehen für das gesamte Grundstück? Oder sind dann die Flächen fest zugeordnet als Nutzungsrecht oder Sondereigentum? Danke herzlich und schöne Grüße Rosi

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Coco am 16.10.2022 17:24

Hallo wir haben eine Immobilie verkauft haben kein Geld bekommen un nach 10 Monaten haben wir uns mit dem Käufer getroffen und beim Notar um die auflasung im Grundbuch zu löschen wie lange dauert so was? Wie erfahren wir das, können wir jetzt schon einen neuen Käufer suchen?

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Redaktion bauen.de am 21.10.2022 09:56

Hallo Coco,

diese Frage kann Ihnen am besten der Notar beantworten, der sich darum kümmert. Und natürlich können Sie mit der erneuten Suche beginnen. Worauf Sie bei den folgenden Formalitäten achten müssen, beantwortet Ihnen ihr Notar ebenfalls. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Aniknuf am 16.10.2022 08:31

Hallo Redaktion, ich habe eine Frage zum Thema Grundbucheintrag. Ich habe von meinem Vater seinen Anteil am Einfamilienhaus meiner Eltern übertragen bekommen (vor mehr als 20 Jahren). Es besteht aus zwei Flurstücken. Jeder Elternteil hatte ursprünglich ein Flurstück mit einem Reihenhaus gekauft und diese dann zu einem Einfamilienhaus verbunden/umgebaut. Es gab also ursprünglich 2 Eingänge/zwei Hausnummern. Nach dem Umbau natürlich nur noch einen Eingang, der die Hausnummer meiner Mutter trägt. Meine Mutter wohnt nach dem Tod meines Vaters allein dort und kümmert sich auch um alle Formalitäten/Steuern usw. Ich wurde noch nie vom Finanzamt angeschrieben, meine Mutter zahlt immer alles für die gesamte Fläche. Bei der Aufforderung zur Abgabe der neuen Grundsteuererklärung wurden wir nun beide getrennt, jeder mit der ursprünglichen Hausnummer, angeschrieben. Wir haben die Erklärung auf das Aktenzeichen meiner Mutter abgegeben und meine und die Daten meines Flurstücks mit eingetragen. Jetzt sind wir aber unsicher, ob ich auch noch etwas einreichen muss, bzw. Ob wir im Grundbuch etwas vermerken lassen müssen, damit diese Zusammenlegung der beiden Reihenhäuser eindeutig hervorgeht. Ich hoffe, Sie haben einen guten Tipp! Vielen Dank!

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Redaktion bauen.de am 21.10.2022 09:53

Hallo Aniknuf,

die Frage ist zunächst, ob die beiden Wohneinheiten offiziell zusammengelegt wurden. Wenn Wohneinheiten verschwinden, erfordern Umbaumaßnahmen nämlich eine Genehmigung. In ihrem Fall gibt es ja nun statt zwei nur noch eine Wohneinheit. Wie in Ihrem Fall steuerlich vorgegangen werden muss, wissen wir leider nicht. Da müssten Sie sich an einen Steuerberater wenden. Es kommt aber sicherlich drauf an, ob es sich offiziell um zwei Wohneinheiten, also zwei getrennte Besitztümer handelt oder eben um eines mit gemeinschaftlichem Besitz.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Alina am 23.09.2022 20:08

Guten Tag, mein Mann hat ein Gebäude gekauft und hat es damals auf seine Tante eintragen lassen. Es diente als Firmensitz und er ließ es über einen Pachtvertrag laufen und hat somit das Gebäude abbezahlt.Nun sagt die Tante, das es ihr Gebäude ist. Sie steht ja auch im Grundbuch. Der gemeinsame Steuerberater, wusste davon.Ist aber verstorben .Wie kann man nachweisen, dass er das Gebäude gekauft hat.Die Bankleute wissen es zwar und viele andere Geschäftspartner auch. Doch die sagen, denen sind die Hände gebunden, da der Name der Tante im Grundbuch steht.Haben Sie einen Tipp für uns? Danke vorab,

Alina

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Redaktion bauen.de am 04.10.2022 09:05

Hallo Alina,

da müssen Sie sich vermutlich einen Anwalt nehmen, der dann auch einschätzen kann, welche Chancen Sie haben. Das Grundbuch ist ja gerade dafür da, Eigentumsverhältnisse zu klären und Betrug zu erschweren. Man kann allerdings auch nicht einfach jemand anderen ins Grundbuch eintragen. Das wäre ja ein Eigentumsübertrag und somit steuerpflichtig.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

de.andy am 18.09.2022 21:36

Guten Abend, ich finde im Grundbuch in Abteilung 2 folgende Beschränkung:

„Beschränkte persönlich Dienstbarkeit (ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken) für Stadt XY“

Was bedeutet dies genau? Heißt dass, das das Grundstück nur für Wohnzwecke erlaubt ist? Oder das die Stadt es für Wohnzwecke an andere geben kann?

Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 04.10.2022 08:56

Hallo de.andy,

beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind bestimmte eingeschränkte Nutzungsrechte am Grundstück, die Stadt darf diese aber nur zu Wohnzwecken nutzen. Möglicherweise darf die Stadt einen Teil des Grundstückes nutzen, um beispielsweise dahinterliegende Grundstücke zu Wohnzwecken zu erschließen. Was genau das Recht in Ihrem Fall umfasst können wir nicht sagen. Bitte beachten Sie auch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen und können.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

OlafH am 15.08.2022 11:59

Um den Kauf unserer Immobilie herum haben wir einen damals aktuellen Grundbuchauszug erhalten. Nun benötige ich für die Angaben zur Grundsteuerreform Angaben aus dem aktuellen Grundbuch, ein neuer Grundbuchauszug würde mich aber einen Antrag und €19,95 kosten.

Ändern sich durch die nach unserem Kauf eingetragenen Änderungen die Grundangaben wie "Grundbuchblattnummer" oder sind diese identisch mit unserem vorhanden Auszug, und wo steht etwas zum "Miteigentumsanteil"?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 15.08.2022 15:17

Hallo OlafH,

nein, an Blattnummer und ähnliche Angaben bleiben gleich. Miteigentumsanteile beziehen sich nur auf geteilten Eigentum, Angaben dazu finden Sie ebenfalls im grundbuch und/oder in der Teilungserklärung der jeweiligen Immobilie.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Eduard am 23.06.2022 08:56

Hallo,

Ich hätte eine Frage zur Grunddienstbarkeit.

Wir haben ein Grundstück(Gartenland bzw. Acker und landwirtschaftsfläche) geerbt auf dem 2 Grunddienstbarkeiten von den Nachbarn bestehen. Wir würden gerne das Grundstück in Bauland umwandeln. Besteht die Grunddienstbarkeit dann weiterhin oder kann man sie damit auflösen?

Gruß Eduard Wagner

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.06.2022 11:02

Hallo Eduard,

nein, Grunddienstbarkeiten können Sie nicht einfach eigenständung auflösen. Bei der Umwandlung in Bauland werden diese Grunddienstbarkeiten sicherlich ein Thema sein. Natürlich kommt es drauf an, um welche Rechte es sich handelt, wem diese Zustehen und ob diese Personen mit der Auflösung einverstanden wären.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Claudia am 04.05.2022 17:35

Hallo zusammen,

ich stehe etwas auf dem Schlauch, meine Eltern möchten ihr Haus auf mich schreiben.

Mein Mann wird mir hierfür Geld leihen um meine Eltern zu bezahlen.

Nun meinte der Notar das mein Mann auch mit in das Grundbuch unter Grundschuld mit eingetragen wird, da er ja das Geld bezahlt. Gehört ihm dann auch die Immobilie zum teil?

Oder bin ich damit alleinige Eigentümerin?

Vielen lieben Dank und liebe Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.05.2022 15:05

Hallo Claudia,

so, wie Sie die Situation darstellen, verkaufen Ihre Eltern Ihnen ihr Haus und Ihr Mann gibt Ihnen zu diesem Zweck einen Privatkredit, der per Grundschuld abgesichert ist. Das heißt, wenn Sie den Privatkredit zu den vereinbarten Konditionen nicht bedienen können, hätte Ihr Mann das Recht, das Haus zwangsversteigern zu lassen, um an sein Geld zu kommen. Eigentümer ist er nicht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sven am 15.02.2022 22:01

Hallo liebe Redaktion,

dass ist ein interessanter Artikel, leider konnte er mir bei meiner Frage nicht weiterhelfen. Vielleicht könnt Ihr diese hier im Nachgang beantworten oder mir Informationsquellen nennen?

Wir haben ein Grundbuch mit zwei Eintragungen, wobei uns der erste Eintrag Kopfzerbrechen bereitet.

Dort steht einen „Verkehrsfläche“ und der Name der Straße. Bei dieser Fläche handelt es sich um den öffentlich genutzten Gehweg und die Hälfte der Straße (Gehweg und Fahrbahn) vor unserem Einfamilienhaus. Bei den Eigentümern nebenan ist es genauso. Der Rest des Gehwegs und der Fahrbahn sind ganz „normal“ in der öffentlichen Hand. Im Grundbuch sind keine Lasten, Pflichten, usw. für die Stadt oder die Stadtwerke eingetragen.

Die Stadt hat angeboten die Fläche für 30% des Werts zu kaufen. Welche Pflichten und Rechte haben wir bei dieser Fläche. Die Verkehrssicherungspflicht hat die Gemeindeordnung eh auf die Anwohner übertragen.

Steht uns eventuell eine finanzielle Entschädigung für die in der Verkehrsfläche verlegten Telekommunikationsleitungen, Glasfaserleitungen, öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen, usw. zu?

Sollten wir das Grundstück gesondert versichern oder eventuell lieber an die Stadt verkaufen?

Besten Dank für euche Hilfe.

Sven

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 18.02.2022 13:31

Hallo Sven,

ja, solche privaten aber irgendwie doch öffentlichen Wege gibt es häufiger, insbesondere Sackgassen oder die Zufahrtswege zu Reihenhäusern und dergleichen gehören oft den Anwohnern. Vorteile entstehend den Anwohnern daraus nicht wirklich. Theoretisch könnte man der Öffentlichkeit die Nutzung untersagen. Das geht in Ihrem Fall aber schon deswegen nicht, weil ja auch andere Eigentümer, insbesondere die Gemeinde beteiligt sind. Nachteile wären die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit, für die die Eigentümer zumindest anteilsmäßig aufkommen müssen, sofern es keine zusätzlichen Absprachen gibt. Für den Winterdienst auf dem Gehweg sind Sie als Anwohner ohnehin zuständig, für die Straße gilt das nicht zwangsläufig. Vermutlich könnten Sie auch haftbar gemacht werden, für Schäden, die bspw. aus Schlaglöchern o.ä. entstehen. Es kommt aber wie gesagt auch auf weitere Absprachen an, evtl. sollten Sie deswegen auch einen Anwalt zu Rate ziehen. Wir dürfen und können keine Rechtsberatung leisten.

Ob sich der Verkauf finanziell lohnt, können wir nicht sagen. Aber aus dem Besitz scheinen Ihnen ja auch keine Vorteile zu entstehen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ilse am 09.02.2022 16:10

Hallo,

mein Doppelhaus- Elternhaus wurde in 2 Eigentumseohnungen aufgeteilt. In der unteren Wohnung meines Vaters stehe ich mit 20% im Grundbuch. Welche Rechte und Pflichten gelten hier. Ich selbst wohne nicht in dem Haus, soll mich aber um die Putzordnung/ Hausordnung und Gartenarbeit usw. kümmern. Wer kann mir bei diesen Streitigkeiten weiterhelfen?

Lg. I.S

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 10.02.2022 15:18

Hallo Ilse,

einfach gesagt sind Sie zu 20% beteiligt und verpflichtet. Es kommt aber auch drauf an, welche Zusatzvereinbarungen getroffen worden sind. Details sollten Sie mit einem Anwalt klären. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Rene am 21.01.2022 13:59

Hallo,

ich würde gerne eine Solar anlage mieten, die Firma die diese für 20 Jahre bereitstellt, möchte eine Grundbucheinsicht, das wir die eigentümer sind. Das habe ich mit meiner Unterschrift und einer ausweißkopie erlaubt. Aber die Firma kann sich da jetzt nicht mit in mein Grundbuch eintragen lassen oder?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 21.01.2022 14:43

Hallo Rene,

normalerweise nicht, dafür wäre ein Notartermin, bei dem auch Sie anwesend sein müssten notwendig. Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Daggi am 29.12.2021 19:39

Hallo, meine Frage:

Im Bestansverzeichnis steht unter Nr.2 Gebäudeeigentum aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechts auf dem Grundstück.

Nr.3 Gebäude und Gebäudenebenfläche

In Abteilung 1 Herr x

In Abteilung 2 Nutzungsrecht verliehen an Herrn x lt. lfd.Nr.3 im Bestandsverzeichnis. Was bedeutet das?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 17.01.2022 13:08

Hallo Daggi,

da scheinen Infos zu fehlen. Herr x hat ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück. Welche das genau sind, ist es den Angaben nicht zu entnehmen. Zu dinglichen Nutzungsrechten gehören Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Erbbaurecht, Wohnrecht ud weitere. Wenn Herr x beispielsweise einen Teil des Grundstücks als Zufahrt zu seinem eigenen Grundstück nutzen darf, wäre das ein dingliches Nutzungsrecht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Daggi am 19.01.2022 09:13

Hallo,

Vielen Dank für ihre Antwort vom 17.1.2022.

Kann das dingliche Nutzungsrecht in Abteilung 2 darauf basieren, das Herr b in Abteilung 2 ein Vorkaufsrecht hat.

Viele Grüße Daggi


Redaktion bauen.de am 21.01.2022 14:39

Hallo Daggi,

ein Vorverkaufsrecht wäre ein dingliches Recht, aber soweit wir wissen kein Nutzungsrecht. Allerdings sind wir keine Juristen und dürfen und können keine Rechtsberatung leisten. Insofern leider keine klare Antwort von uns.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

yoo am 09.12.2021 12:42

Guten Tag, ich möchte eine Nicht-Verwandte als Niess Bereschtigte eintragen lassen. darf Sie zu meinen Lebzeiten dann auch die Wohnung verkaufen?

Danke

Karad

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 10.12.2021 15:06

Hallo yoo,

Nein, der Nießbrauch umfasst keine Eigentumsrechte.

Herzliche Grüße,

die Redaktion

OK am 19.10.2021 14:40

Guten Tag,

wir haben ein MFH mit einem Anbau im Hof gekauft. Leider liegt uns keine Baugenehmigung vom Anbau vor und das Archiv in Wuppertal wurde vom Brand zerstört, sodass wir nicht wissen, ob der Anbau seinerzeit genehmigt worden ist. Im Grundbuch ist allerdings der Eintrag "Hof und Gebäudefläche" unterstrichen. Könnte es bedeuten, dass die Hoffläche bebaut und im Grundbuch eingetragen worden ist?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.10.2021 15:03

Hallo OK,

nein, aus Grundbucheinträgen können Sie normalerweise nicht auf eine Baugenehmigung schließen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tennisfan am 09.09.2021 18:59

Stehe mit einem Haus im Grundbuch. Kann ich meinen Sohn als Miteigentümer ins Grundbuch einschreiben ?

Gibt es bei einer Schenkung, die ins Grundbuch eingetragen wird den Zusatz ... auf Todesfall .?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.09.2021 12:04

Hallo Tennisfan,

ja, Sie können Ihren Sohn mit eintragen lassen.

Wenn Sie die Immobilie im Todesfall vererben wollen, wäre ein ganz normales Testament vermutlich die einfachere Lösung. Jedoch können und dürfen wir auch in diesem Fall keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

bluemerle2021 am 16.08.2021 13:56

Hallo, ich habe eine Frage wegen Erbrecht eines Hauses bzw. Grundstücks. Mein Vati steht im Grundbuch ich nicht , was muss ich tun um auch in Grundbuch zu stehen wenn er mal verstirbt? Testament ist da, bin alleiniger Erbe. Vielen lieben Dank für eine Antwort. A. Wiese

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.08.2021 11:33

Hallo bluemerle2021,

um Grundbuchangelegenheiten kümmern sich Notare, die die notwendigen Anträge ans Grundbuchamt stellen. Eventuell sollten Sie sich die Unterstützung eines Anwalts holen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

martin am 08.08.2021 17:27

Ich möchte Haus und Grundstück in eine Stiftung einbringen.

Die Stiftung darf die nächsten dreißig Jahre, also bis 2050, die Immobilie nicht verkaufen, sondern muss es

unterhalten. Die Mieteinnahmen sind dann in der Zeit der Stiftungserlös. Kann diese Vorgabe ins Grundbuch eingetragen werden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 09.08.2021 11:46

Hallo martin,

wir dürfen und können leider keine Rechtsberatung leisten. Mit Ihrem Anliegen sollten Sie deswegen zu einem Rechtsanwalt gehen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Erna am 05.08.2021 15:46

Mein Ehemann ist als Eigentümer einer Wohnung im Grundbuch eingetragen. Wir möchten, dass ich Miteigentümerin werde. Mit welchen Kosten müssen wir rechnen bei einem zusätzlichen Eintrag ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.08.2021 12:37

Hallo Erna,

die Gebühr beträgt mehrere hundert Euro. Der genaue Betrag hängt vom Wert der Immobilie ab. Bei 200.000 Euro Wert beträgt die Gebühr 435 Euro, bei 500.000 Euro Wert 935 Euro. Genaue Zahlen finden Sie im Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

klaus am 27.06.2021 08:59

Guten Tag,

ich beabsichtige den Verkauf meiner ETW.

Bei der Sichtung meiner Unterlagen, musste ich jetzt feststellen, dass die Angaben im Kaufvertrag (1.Ober-und Dachgeschoß rechts) und dem Grundbucheintrag (1.Ober-und Dachgeschoß links) abweichend sind.

Was muss ich jetzt unternehmen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.07.2021 09:30

Hallo klaus,

das müssen Sie mit dem Notar abklären.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Nicolchen am 30.05.2021 10:10

Hallo,

habe herausgefunden das ich ,meine Schwester und Oma 2010 im Grundbuch als Besitzer eines Grundstücks standen. 2018 (nach dem Tod der Großmutter)bekomme ich einen Auszug , in dem meine Tante als vierte Person eingetragen ist.Davon wusste ich nichts. Wie konnte meine Tante ohne mein Wissen sich als vierte Bestzerin in das Grundbuch eintragen lassen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.05.2021 08:33

Hallo Nicolchen,

eine Berechtigung zur Grundbuchänderung kann durch verschiedene Situationen entstehen, in diesem Fall evtl. ein Erbe. Normalerweise werden bei einer Änderung betroffene Parteien zumindest informiert. Warum Sie von der Änderung nichts mitbekommen haben, wissen wir nicht, evtl. kann Ihnen ein Notar weiterhelfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

ghoshin am 27.05.2021 19:25

Hallo,

Im Grundbuchauszug meines Grundstücks sind zwei Miteigentumsanteile an anderen "Gebäude- und Freiflächen" eingetragen (gemeinsame Zufahrten), welche mit einem Bruchteil von je 1/3 angegeben sind. Hier sind mir die Besitzverhältnisse klar. Zusätzlich steht dort aber für ein weiteres Flustück (Verkehrsfläche) lediglich "Anteil an" ohne einen Bruchteil. Was heißt dieses "Anteil an" konkret?

Bundesland ist BW.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.05.2021 11:48

Hallo ghoshin,

die Frage müssten Sie vermutlich notariell klären. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten. Vermutlich gehört die Verkehrsfläche einfach mehreren Parteien und diesen zu gleichen Teilen. Haftungs- und Instandhaltungsfragen betreffen dann vermutlich alle Anteilshalter gleichermaßen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

sigi am 15.04.2021 17:36

Wir haben einen Garten (ins Grundbuch eingetragenen )der Nachbarn möchte den Kaufen und wir haben Lebenslangen Nutzungsrecht .Kaufen über Notar.Eine große Garage Würde der Nachbar Kaufen mit Nutzungsrecht Lebenslang nur mit kaufver trag

auf Kommentar antworten

Fettbemme am 14.04.2021 11:27

Das Grundstück mit Haus ist in Erbengemeinschaft Meine Schwester und Ich.

Das Haus will meine Tochter kaufen. Meine Schwester will eine Klausel in den Notarvertrag einbringen,Haus und Grundstück dürfen nicht mehr verkauft werden. Ist das rechtens?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.04.2021 09:46

Hallo Fettbemme,

ja, das ist möglich. Wie genau das vertraglich geregelt werden kann oder ob diese Einschränkung möglicherweise auch befristet werden kann, das wissen wir nicht und müsste mit dem Notar besprochen werden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Mo am 08.04.2021 18:23

Ich wurde vor kurzem von Halbgeschwistern angeschrieben, um einer Löschung meines Namens aus dem Grundbuch des Hauses meines vor 7 Jahren verstorbenen Vaters zuzustimmen. Mir war nicht bekannt, dort überhaupt eingetragen worden zu sein. Offiziell hat mein Vater das( damals hoch belastete Haus) 1997 an meine Halbgeschwister übertragen. Bei seinem Tod war von der Immobilie nicht mehr die Rede. Warum werde ich nun aufgefordert, einer Löschung zuzustimmen? Bin ich den Miteigentümer?

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Redaktion bauen.de am 16.04.2021 09:30

Hallo Mo,

das können wir nicht sagen. Aber offenbar stehen Sie mit irgendwelchen Rechten im Grundbuch. Welche das sind, können Sie herausbekommen, indem Sie im Grundbuchamt Einsicht beantragen. Evtl. kann Ihnen auch der zuständige Notar weiterhelfen, falls Sie wissen, wer das ist - oder eben Ihre Halbgeschwister.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Petra am 02.03.2021 17:16

Darf der Hausbesitzer meine Name und Daten ohne mich zu informieren weiter an Käufer des Haus geben????

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Redaktion bauen.de am 11.03.2021 10:30

Hallo Petra,

wir vermute, Sie sind Mieterin? Der neue Eigentümer übernimmt ja Ihren Mietvertrag. Dafür und spätestens auch dadurch bekommt er Ihre Daten. Bevor der Verkauf abgeschlossen ist, wüssten wir allerding keinen dringenden Grund, Ihre Daten weiterzugeben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Bärbel am 23.02.2021 11:23

Guten Tag

Meine Mutter hat ihr Haus an ihren Sohn verschenkt .Im Erbvertrag steht drin das er die Immobilie nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung veräußern darf .Er hat vier Monate später seine Ehefrau zum halben Anteil mit ins grundbuch genommen hat aber erst vier Wochen danach sich bei meiner Mutter eine Unterschrift erschlichen .Meine mutter steht noch mit Wohnrecht bis zum Tod mit im Grundbuch hätte sie nicht darüber informiert werden das es eine Änderung gegeben hat .l.g

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Redaktion bauen.de am 01.03.2021 12:28

Hallo Bärbel,

solche Fragen müssten Sie mit einem Anwalt besprechen, denn wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Volker am 07.02.2021 14:04

Hallo,

als Ehepaar haben wir uns eine Eigentumswohnung gekauft.

Bei unserer Scheidung habe ich die Restschuld übernommen und meine Ex-Frau ausbezahlt, sodass Sie keine Rechte und Pflichten an der Wohnung mehr hat.

Sie steht aber noch im Grundbuch als Miteigentümerin drin.

Was muss ich machen das nur noch ich im Grundbuch als Eigentümer eingetragen bin ?

Benötige ich dazu einen Notar und welche Unterlagen reichen da aus?

Danke vorab

Volker

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Redaktion bauen.de am 08.02.2021 09:42

Hallo Volker,

Sie müssen die Änderung im Grundbuch beantragen und das läuft normalerweise über einen Notar. Alles weitere erfahren sie von ihm.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Christina am 28.01.2021 21:10

Hallo

Wir haben uns 2010 ein Haus gekauft und vor einem Jahr abreissen lassen und an selber neu gebaut. Wird dies im Grundbuch vermerkt?

Vielen Dank!

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Redaktion bauen.de am 01.02.2021 12:25

Hallo Christina,

im Grundbuch steht, wer Eigentümer ist und wer welche Rechte am Grundstück hat. Die Pfandrechte einr Bank bspw. oder Wegerechte eines Nachbarn o.ä. Was auf einem Grundstück gebaut ist, steht nicht nicht im Grundbuch.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Paul am 24.12.2020 12:40

Dienstbarkeiten und Grundlasten

Recht: Fahrwegrecht

Unterhalt gemäss Vertrag zulasten Nr. 1753 (dies ist der Besitzer der Strasse)

Frage: wer muss den Unterhalt bezahlen, wir Anstösser mussten pro m2 unserem Bauland Erstellungskosten bezahlen, ohne an dem Besitz der Strasse zu sein. Deshalb lautet der Eintrag; Unterh......,

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Peka am 12.12.2020 16:03

Was ist eine Kalksteingerechtigkeit der Berg und...(Abt. 2 im Grundbuch)?

Kann man diesen Eintrag einfach löschen lassen bzw. Wie kann man diesen Eintrag löschen lassen ?

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Redaktion bauen.de am 14.12.2020 11:40

Hallo Peka,

das Wort kennen wir nicht. Rufen Sie doch mal beim Grundbuchamt an. Dort erfahren Sie auch, ob der Eintrag gelöscht werden kann, bzw. vom wem Sie eine Einverständnis bräuchten und welche Gebühren erhoben werden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hans Oberer am 26.10.2020 17:03

Kann man als Hausbesitzer seine Lebenspartnerin ins Grundbuch eintragen lassen, so das sie im Todesfall dann automatisch als neuet Hausbesitzer gilt.

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Redaktion bauen.de am 30.10.2020 11:18

Hallo Hans Oberer,

gemeinsames Eigentum ist möglich, das gilt aber ab dem Moment der Eintragung. Wenn das Eigentum im Todesfall übertragen werden soll, wäre vermutlich ein Testament die richtige Wahl. Details bitte mit einem Anwalt besprechen oder biem Notar beraten lassen.

Herzliche Grüße,

Matthias Dittmann

UlliHo am 01.10.2020 11:37

Hallo, eine Frage:

Ist es möglich, ein Nutzungs- / Wegerecht nachträglich in das Grundbuch eintragen zu lassen? z.B. Das Recht, einen Weg zu benutzen, der seit "100" Jahren besteht, jedoch nirgends eingetragen ist.

Vielen Dank für die Antwort.

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Redaktion bauen.de am 05.10.2020 11:33

Hallo UlliHo,

ja, grundsätzlich ist das möglich. Ob lediglich der Eigentümer zustimmen muss oder ob auch anderweitig Ansprüche bestehen, können wir aus der Ferne allerdings nicht sagen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

droll am 16.09.2020 05:18

Hallo ich hätte gerne gewusst wie es möglich ist das im Grundbuchauszug ein Benutzungsrecht gelöscht wird bei Todesfall obwohl der neue Besitzer noch nicht eingetragen ist.Die Löschung steht auch nicht bei mir im Grundbuch sondern einzig und alleine im Auszug des Besitzers,wo ich das Benutzungs und gehrecht habe.Ist das Gültig

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Redaktion bauen.de am 18.09.2020 09:30

Hallo droll,

dazu wenden Sie sich an das Grundbuchamt. Das geht aber nur mit der Erlaubnis des Betroffenen, also mit einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung. Im Todesfall des Betroffenen müssten Sie also vermutlich warten, bis die Besitzverhältnisse geklärt sind. Für nähere Infos und Rechtsauskunft müssten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Lucy82 am 07.01.2020 20:31

Wir haben als Käufer einen Immobilienkaufvertrag (Eigentumsanteil 50:50) unterschrieben. Bisher ist die Vormerkung im Grundbuch erfolgt. Aus bestimmten Gründen wollen wir nachträglich das Eigentum zu 100% auf einen von uns umschreiben/ändern. Ist das noch möglich bzw. wie? Muss der Verkäufer hier auch nochmal seine Zustimmung geben?

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Redaktion bauen.de am 10.01.2020 08:16

Hallo Lucy82,

das ist ein ganz normaler Vorgang beim Notar. Das Eigentum wird per Kauf oder Schenkung übertragen. Dabei fallen unter Umständen Steuern an. Der Verkäufer ist raus.

Herzliche Grüße,

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Czernowitz am 21.09.2019 00:27

Was passiert, wenn das Grundbuchamt Änderungen zur Immobilie nicht an das Finanzamt weitergibt und der Käufer daraufhin zuviel Grundsteuer bezahlt.

RC

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Redaktion bauen.de am 23.09.2019 11:06

Hallo Czernowitz,

grundsätzlich können Sie einem Steuerbescheid schriftlich widersprechen.

Am besten Sie rufen beim Finanzamt an und klären direkt, welche Schritte Sie unternehmen sollten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Czernowitz am 24.09.2019 08:46

Das Finanzamt meint, es ist unsere Schuld, wir hätten es bemerken müssen.


Redaktion bauen.de am 27.09.2019 13:15

Hallo Czernowitz,

dann stellt sich die Frage, ob und wie Sie es hätten bemerken können. Wie es scheint, müssten Sie, um die Sache weiter zu verfolgen, aber ohnehin mit einem Anwalt sprechen, der Sie besser beraten kann. Wir können dürfen eine solche Rechtsberatung nicht leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de