Mängelrüge und Mängelbeseitigung: So wehren sich Bauherren gegen Pfusch

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Um eine Mängelbeseitigung mit Hilfe einer Mängelrüge durchzusetzen, ist die richtige Vorgehensweise entscheidend. So kommen Bauherren zu ihrem Recht.

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Mängelrüge, Mängelbeseitigung, Baumangel, Foto: Verband Privater Bauherren e.V.
Baubegleitung durch den Profi: Bei Mängelrüge und Mängelbeseitigung vertrauen viele Bauherren auf das Wissen des Fachmanns. Foto: Verband Privater Bauherren e.V. Foto: Verband Privater Bauherren e.V.

Baumangel, Mängelrüge, Mängelbeseitigung

Ein Baumangel liegt vor, wenn eine Arbeit am Bauwerk nicht richtig, nicht vollständig oder nicht funktionsfähig durchgeführt wurde. Maßgeblich hierfür ist, was im Vertrag, beziehungsweise der darin enthaltenen Baubeschreibung vereinbart wurde. Baut die Baufirma beispielsweise die Treppe in Fichtenholz, obwohl im Vertrag Eiche steht, so ist das ein Mangel. Selbstverständlichkeiten – etwa die Verwendung frostsicherer Fliesen für eine Terrasse – müssen jedoch nicht extra vertraglich geregelt werden. In solchen Fällen ist von den allgemein anerkannten Regeln der Technik die Rede.

Mit einer Mängelrüge – auch Mängelanzeige genannt – teilt der Bauherr dem Handwerker, beziehungsweise dem Bauunternehmer, der die Gesamtverantwortung trägt, schriftlich den Baumangel mit und fordert ihn zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist auf. Diese Nacherfüllung, also eine zweite Chance, seinen Vertrag zu erfüllen, müssen Bauherren dem ausführenden Handwerksbetrieb stets gewähren. Wie genau Bauherren dabei vorgehen sollten, regeln die Paragraphen 634 und 635 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Vorgehen bei Baumängeln: In 5 Schritten zur Mängelbeseitigung

Je früher der Fehler entdeckt wird, desto bessere Karten hat der Bauherr auf Nacherfüllung. Darum sollte der Bauherr die Baustelle regelmäßig besuchen und kontrollieren. Spätestens bei der Bauabnahme muss er ganz genau hinschauen. Denn fällt ein Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, muss er beweisen, dass das Bauunternehmen dafür verantwortlich ist und nicht etwa er selbst. Zur Absicherung lohnt es sich oft, einen unabhängigen Sachverständigen als Baubegleiter zu engagieren.

Damit vorhandene Mängel beseitigt werden, sollte der Auftraggeber folgende Schritte unternehmen:

  1. Baumangel dokumentieren: Fotos machen, am besten Nahaufnahmen mit aufgelegtem Zollstock sowie Überblickfotos. Neutrale Zeugen oder gegebenenfalls einen Sachverständigen heranziehen.
  2. Mängelrüge anfertigen: Die Mängelanzeige erfolgt schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Als angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gelten in der Regel 14 Tage. Wichtig ist, das genaue Datum anzugeben. Im Zweifelsfall sollte man einen Fachanwalt hinzuziehen.
  3. Geld zurückbehalten: Der Bauherr hat das Recht, einen angemessenen Teil der Handwerkerrechnung – etwa in zweifacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten – einzubehalten, bis der Mangel behoben ist.
  4. Nachfrist setzen: Wird nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgebessert, sollte als letzte Chance eine Nachfrist gewährt werden.
  5. Rechte wahrnehmen: Verstreicht auch die Nachfrist, hat der Bauherr verschiedene Möglichkeiten der Selbstvornahme: Er kann einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragen, die Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln ganz vom Vertrag zurücktreten. Falls es durch die verzögerte Fertigstellung zu finanziellen Verlusten oder Mehraufwendungen kommt – zum Beispiel Miete für eine Ersatzwohnung – kann er Schadensersatz verlangen.
Achtung

Keine eigenen Reparaturversuche!

Auf keinen Fall sollte der Bauherr selbst an dem Baumangel herumdoktern – denn dadurch können wichtige Beweise zerstört werden. Der Handwerker kann schlimmstenfalls sogar behaupten, der Mangel sei durch nicht fachgerechte Heimwerkerei erst entstanden oder zumindest verschlimmert worden.

 

Im Streitfall: Beweisverfahren anstreben und mit der Mängelrüge vor Gericht

Hat der Bauherr den Mangel dem Bauunternehmen gemeldet und ist auch die Nachfrist verstrichen, kommt er üblicherweise nicht mehr um eine juristische Auseinandersetzung herum. Deswegen sollten sich Bauherren spätestens jetzt Rechtsberatung holen. Ein Anwalt kann gemeinsam mit dem Bauherrn eine Schlichtung anstreben oder aber eine sogenanntes selbstständiges Beweisverfahren.

Bei dem Beweisverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das bei Gericht beantragt werden muss - ohne, dass zuvor bereits Klage eingereicht worden wäre. Das Gericht beauftragt dann einen Gutachter. Das selbstständige Beweiseverfahren hat mehrere positive Effekte:

  • Beweise, beziehungsweise eine Sachlage, können gesichert werden.
  • Auf Basis des Gutachtens können sich die Parteien möglicherweise außergerichtlich einigen.
  • Geht der Fall vor Gericht, liegt bereits ein Gutachten vor, was den Prozess beschleunigen kann.
  • Der Fall ist bereits aktenkundig, die Verjährung etwaiger Ansprüche wird aufgeschoben.

Wenn der Handwerker bereits bezahlt ist: Mängelrüge nach Bauabnahme

In manchen Fällen werden Handwerkerfehler aber erst offenbar, wenn die Arbeiten bereits abgenommen und bezahlt sind. Auch dann können Bauherren noch eine Mängelbeseitigung fordern, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Frist dafür beträgt fünf Jahre, wenn es sich um einen Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt. Wenn die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) vereinbart wurden, beträgt sie nur vier Jahre.

Info

Bei privaten Bauverträgen werden normalerweise die BGB-Regelungen angewendet. Will der Handwerker den Vertrag nach VOB abschließen, muss er dem Kunden zuvor den gesamten VOB/B-Text aushändigen.

 

Auch in diesen Fällen muss der Bauherr mit einer schriftlichen Mängelrüge den Baumangel dem Handwerksbetrieb anzeigen und zur ihn Beseitigung innerhalb einer festgesetzten Frist auffordern. Allerdings ist es nun nicht mehr möglich, einen Teil des Honorars zurückzuhalten, da die Rechnung ja bereits bezahlt wurde.

Die 10 häufigsten Baumängel

Manche Macken sind eher selten, andere treten gehäuft auf. Das ist die Einschätzung des Vereins zur Qualitäts-Controlle am Bau e.V., der sich auf über 6.000 betreute Baustellen stützt. Der Verein hat die Top Ten der gehäuft auftretenden Baumängel zusammengestellt:

  1. Das Mauerwerk oder der Putz haben Risse: Aktuelle Baustoffe wie Mörtel oder Putz sind hoch komplex und bedürfen einer Verarbeitung exakt nach Vorgabe. Oft wird hier geschlampt oder es werden Baustoffe kombiniert, die nicht zusammenpassen. Auch einfache handwerkliche Fehler treten auf. Die Folge sind oft Risse in Putz und Mauerwerk.
  2. Die Fensterleibungen sind durchfeuchtet: Die Anschlussdetails zwischen Putz und Fenster werden nicht sorgfältig genug ausgeführt. Folge: Regen und Wind können eindringen, was sich früher oder später in Wasserschäden an der Fensterlaibung niederschlägt.
  3. Die Dampfsperre ist undicht: Eine Dampfsperre soll die hinter ihr liegenden Bauteile vor Feuchtigkeit in der Luft schützen. Lecks können hier dramatische Folgen haben: Kühlt die Luft ab, gibt sie Feuchtigkeit, zum Beispiel an die Dämmung, ab – und die wird dadurch zerstört.
  4. Die Bodeneinschubtreppe wurde falsch montiert: Beim Einbau der Bodeneinschubtreppe – also einer einklappbaren Treppe zum Dachboden – werden bisweilen die Anschlüsse an die Dampfbremse unsachgerecht ausgeführt. Dadurch kann Feuchtigkeit in die Bauteile gelangen. Folge: Schlechterer Wärmeschutz oder gar Schimmelbefall.
  5. Der Spitzboden wurde nicht entlüftet: Der Spitzboden sollte nach Ende der Bauarbeiten ausreichend gelüftet werden, da er dann noch viel Feuchtigkeit enthält. Geschieht das nicht, drohen Tauwasserschäden und Schimmelbefall.
  6. Der Keller ist undicht: Ein undichter Keller kann viele Ursachen haben: Planungs- oder Materialfehler oder einfach eine unsachgemäße Ausführung. Kostspielig ist es allemal, solche Baumängel zu beheben. Fünfstellige Summen sind die Regel.
  7. Risse im Holz: Risse in tragenden Holzteilen sehen nicht nur schlecht aus, sondern können auch ein Sicherheitsrisiko sein, da sie die Stabilität eines Bauteils beeinträchtigen. Ursache ist meist, dass Holz verbaut wurde, das nicht genug trocknen konnte: Durch den Schwund beim Trocknen entstehen die Risse.
  8. Fehler bei der Kelleraußentreppe: Die Entwässerung der Kelleraußentreppe ist bisweilen nicht optimal gewährleistet: Dann kann Wasser nicht abfließen und es drohen langfristig Feuchtigkeits- und Frostschäden.
  9. Baumängel beim Estrich: Ungewollte Risse im Estrich entstehen, wenn Dehnungsfugen zu angrenzenden Bauteilen nicht ausreichend dimensioniert oder an der falschen Stelle gesetzt wurden. Liegt erst der Bodenbelag, kann man diesen Baumangel nicht mehr ohne Weiteres erkennen. Bauherren müssen schon während der Bauphase aufpassen.
  10. Undichte Lüftungsanlagen: Baumängel betreffen auch Lüftungsanlagen, die oft undicht sind. So kann Feuchtigkeit an Bauteile gelangen, zudem wird die Energieeffizienz gemindert.
Mängelrüge, Mängelbeseitigung, Baumangel, Luftdicht, Blower-Door-Test, Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.
Gebäudehülle: Beim Blower-Door-Test wird häufig mangelnde Luftdichtigkeit festgestellt. Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.    Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.
Mängelrüge, Mängelbeseitigung, Baumangel, Dachdämmung, Dampfbremse, Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.
Dämmung: Fehler beim Anbringen der Dampfbremsfolie: Hier müssten elastische Dichtungsklebebänder verwendet werden. Foto: Bauherren-Schutzbund e.V. Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.
Mängelrüge, Mängelbeseitigung, Baumangel, feuchter Keller, Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.
Keller: Feuchte Kellerwände vorprogrammiert: Mangelnde oder falsche Abdichtung. Foto: Bauherren-Schutzbund e.V. Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.
Mängelrüge, Mängelbeseitigung, Baumangel, Dachdämmung, Feuchtigkeit, Foto: Verband Privater Bauherren e.V.
Dach: Fehlerhafter Dämmaufbau führt zu Feuchteschäden. Foto: Verband Privater Bauherren e.V. Foto: Verband Privater Bauherren e.V.
Mängelrüge, Mängelbeseitigung, Baumangel, Fenster, Foto: Verband Privater Bauherren e.V.
Fenster: Falsche Montage mit Sonnenschutzglas nach innen statt außen. Foto: Verband Privater Bauherren e.V. Foto: Verband Privater Bauherren e.V.
Mängelrüge, Mängelbeseitigung, Baumangel, eingesürtzte Mauer, Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.
Mauerwerk: Wird an an Fugen und Mörtel gespart, sind Wände meist nicht allzu stabil. Foto: Bauherren-Schutzbund e.V. Foto: Bauherren-Schutzbund e.V.

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Ingrid Lorbach24.06.2022

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Baurecht
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99 Kommentare

edelgard am 02.04.2023 11:17

hallo, vor 3tagen wurde bei mir ein velux-dachfenster eingebaut,die fugenbreite zwischen fenster und wandabschluss,

beträgt 2,5cm, laut zimmermann würde so eine breite fuge enstehen, da ich die innenverkleidung beibehalten

habe, die fugen wurden mit acryl aufgetragen, was für eine breite darf so eine fuge haben.

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KS am 21.03.2023 18:13

Hallo,

ich habe eine Frage zur Mängelbeseitigung/Nachbesserungsrecht. Unsere DHH wurde 2019 fertiggestellt. Als das Haus gestrichen wurde, hat es am Abend stark geregnet, nun gibt es starke weisse Farbspritzer auf unsere dunklen Atika (Blechverkleidung an der Dachterrasse). Unser Bauträger hat viele Mittel versucht um die Farbe zu beseitigen. Nun ist als Nachbesserung angedacht, dass jetzt noch raue Oberfläche des Blechs angeschliffen werden soll und im Anschluss mit Grundanstrich 2K-Vario Primer 865 und danach mit Deckanstrich 2K-Aqua Seidenmattlack 2388 gestrichen werden soll.

Ich habe nun Bedenken, dass der Anstrich in ein paar Jahren abblättert und die Dichtigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Der Bauträger beruft sich auf die Nachbesserung. Ein Komplettaustausch kommt für ihn nicht in Frage. Kann mir vielleicht jemand helfen, welche Möglichkeiten ich noch habe, ausser einen Gutachter kommen zu lassen? Vielen Dank an alle. Viele Grüße

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Burli am 28.02.2023 15:53

Hallo an alle,

eine kurze Frage zu einem Baumangel der beim Einbau eines maßangefertigten Selektional-Tor geschehen ist. Endergebnis nach Einbau ist, dass links ca. 3 cm und rechts ca. 2 cm vom aufgepolsterten Kantholz zu sehen ist. Selbst die von der Garagentorfirma mitgelieferte Blende schafft es nicht dies abzudecken bzw. zu kaschieren.

Kurz um das Tor ist um 5 cm zu schmal trotz Verblendung.

Die Montageleute sagen, dass sie alles demontieren müssten, wenn eine neue Verblendung als alternativer Lösungsvorschlag gefunden wird. Sie meinten, die für die Einbaufirma kostengünstigste Variante wäre auf die Verblendung noch mal 2 Verblendungen von 3,5 cm links und rechts auf die vorhandene Verblendung zu machen. Meine Frage, wie viel Prozent kann man dann vom Rechnungspreis kürzen? Falls wir uns auf diese Lösung einlassen. Die Firma spart sich eine Zweitmontage und das maßangefertigte Tor. Wir haben jetzt 6 Wochen gewartet und dann kommt sowas dabei raus. Gibt es da irgendwelche Tabellen oder Leitfäden, an denen man sich orientieren kann. Vielen Dank im Voraus, VG Markus.

auf Kommentar antworten

Coopx am 11.11.2022 11:15

Guten Tag,

gilt es als Baumangel, wenn die Ausführung von der im Vetrag festgehaltenen Plänen geringfügig abweicht? Also in dem Konkreten Fall Elektroinstallationen anders positioniert werden (Steckdosen und Badlüfter). Der Fliesenplan wurde nicht eingehalten (Wandfliesen fehlen an einer Seite).

Eine Trockenbauwand wurde breiter ausgeführt als im Plan eingezeichnet.

Es handelt sich hierbei um den Kauf einer Eigentumswohnung vom Bauträger. Sollten diese Abweichungen bei der Abnahme vom Käufer festgehalten werden und kann hierfür eine Summe einbehalten werden?

Vielen Dank im Vorraus.

auf Kommentar antworten

Stefan am 24.08.2022 10:07

Hallo,

die Hinweise sind sehr gut. Die Ausführungen zum selbständigen Beweisverfahren sind nicht korrekt. Nicht der Anwalt oder der Bauherr beauftragt den Sachverständigen sondern das mit dem Antrag befasste Gericht. Nur so wird eine für beide Seiten verbindliche Begutachtung als Beweissicherung hergestellt.

VG

Stefan Neukirchner

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 02.09.2022 10:29

Hallo Stefan,

besten Dank für den Hinweis, wir haben den Text überarbeitet.

Herzliche Grüße,

die Redaktion


berlitom am 19.03.2023 12:05

Hallo Stefan, Hallo Redaktion

Hier liegt ein Denkfehler vor:

1. Beide Seiten (also Bauherr als auch Auftagnehmer) dürfen einen Sachverständigen auf ihre Kosten hinzu ziehen...

2. Das Gericht bestellt bei anhängigen Beweisverfahren einen zugelassenen Gutachter, die Kosten dafür trägt der "Verurteilte"...

Schöne Grüße aus Berlin

Dipl.-Ing. Th. Jennrich

Ulrike am 27.07.2022 22:55

Wie lange habe ich zeit, nach einem von uns aus gesprochen baustopp,weil die Firma sehr mangelhaft gearbeitet hat.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.07.2022 15:41

Hallo Ulrike,

Zeit wofür? Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Gremlin am 16.05.2022 11:06

Wie verhält es sich wenn der Gala Bauer einen Schaden am Haus und Carport sowie an der von Ihm gebauten Treppe verursacht?

Kann dann bis zur Beseitigung die Restzahlung ca. 6.500€ (25% von der Gesamtsumme) einbehalten werden?

Eine schrifliche Aufforderung ist bereits veranlasst!

auf Kommentar antworten

Lehmann am 18.03.2022 17:11

Hallo,

wie verhält es sich, wenn wir als Käufer KEINE Mangelbeseitigung, sondern eine Wertminderung haben wollen, da wir mit dem Mangel leben können und das Geld entsprechen präferieren würden.

Der Bauherr allerdings eine Mangelbeseitigung lieber will. Wer ist hier im Recht bzw. kann das bestimmen?

Viele Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.03.2022 12:47

Hallo Lehmann,

wer auch immer zur Gewährleistung verpflichtet ist, muss die Chance bekommen, den Mangel zu beheben. Ob es in Ihrem Fall eine andere Möglichkeit gibt, können wir nicht sagen, das müssten Sie mit einem Anwalt besprechen. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Günther S am 03.12.2021 13:19

Hallo liebe Redaktion von bauen.de,

wir befinden uns aktuell in der Abnahme bei der große Mängel am Gemeinschaftseigentum festgestellt wurden. (Jeder Eigentümer hat dies einzeln angenommen). Können wir bis zur Mängelbeseitigung Geld vom Kaufpreis einbehalten?

Vielen Dank!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.12.2021 09:04

Hallo Günther S,

die wichtigsten Standardaussagen finden Sie oben im Ratgebertext. Darüber hinaus können wir Ihnen keine weiteren Infos geben, denn wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Richard M am 20.11.2021 14:47

Guten Tag, wir leben nun seit Jan 2020 in einem Neubau EFH und stellen fest dass unsere Heizungsanlage keine Wärme im Obergeschoss erzeugt (alle Zimmer bzw Böden sind permanent kalt). Letztes Jahr waren die Handwerker immer wieder im Haus … aber der Erfolg ist ernüchternd. Die Baufirma reagiert nicht auf unsere Anfragen oder meldet einen Rückruf an.. aber es gibt keinen Rückruf… wie soll ich mich verhalten um endlich eine bezahlte Leistung zu erhalten ? Danke und Gruss

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.11.2021 12:41

Hallo Richard M,

leider können wir Ihnen keine Informationen geben, die über den Text hinausgehen. Im Zweifel müssten Sie sich einen Anwalt suchen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Rosemarie am 16.11.2021 04:43

Hallo,vor einem Jahr wurde im Rahmen der Bad Sanierung ein Toilettenbecken von einer Firma gewechselt. Jetzt ist der gesamte Wand Vorbau um das Spülbecken herum instabil und marode, das Spülwasser sickert unterhalb durch die Fliesen.

Die Firma war vor Ort und bestreitet, dass das fehlerhafte Anbringen bzw. Abdichten ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Der Schaden wäre durch eine undichte Leitung im Spülkasten zu suchen. Außerdem läge es am im Baumarkt erworbenen minderwertigen Spülbecken (150 Euro). Dadurch wäre keine korrekte Abdichtung möglich gewesen. Ich wurde auf diesen angeblichen Mangel seitens der Firma nicht daraufhin gewiesen.

Wer trägt jetzt die Kosten für die entstandenen Mängel? Neue Ständer wand Toilette, neue Fliesen kaufen und Fliesenleger Kosten.? Vll können sie mir bitte helfen. Danke

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 22.11.2021 12:40

Hallo Rosemarie,

da können wir Ihnen leider nicht helfen, weil wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wenn die Firma die Verantwortung zurückweist, bleibt Ihnen nur der Weg über einen Anwalt. Möglicherweise muss auch ein Gutachter eingeschaltet werden, der feststellen kann, wodurch der Schaden entstanden ist.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Bernd Gebhard am 14.05.2022 19:09

Vorsicht bei Bauanwälten, da kommen Gutachten auf Sie zu und das ganze wird sicher sehr teuer! Also am besten einen anerkannten Fachmann für Sanitärinstallationen beauftragen und damit Gewährleistung haben. Die Kostenübernahme hier, für die Mängelfolgeschäden, scheinen sehr schwer durchzusetzbar, das wird ein Fressen für die Anwälte und Gutachter. Ich rate ab.

Angelika am 09.11.2021 17:33

Hallo,wir haben jetzt erst festgestellt,daß der Betuminanstrich unseres Reihenhauses nicht nach Vorschrift 30 cm ab Erdoberfläche erfolte u.Feuchtigkeit ins Mauerwerk eingetreten, Verfärbungen Ausblühungen im Sockelbereich u.der Putz abbröckelte. ..Unser Haus ist jetzt allerdings seid 8 Jahren fertig gestellt u.wir wohnen nach Abnahme drinnen...können wir noch eine Mängelbeseitigung o.Reparatur vom Bauträger verlangen? Herzlichen Dank im vorraus...

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 11.11.2021 11:01

Hallo Angelika,

grundsätzlich können Sie sich immer an den Hersteller wenden. Die Frage ist, ob sie ihn letztendlich gerichtlich dazu zwingen könnten. Das Gesetz spricht wie geschrieben von einer Frist von fünf Jahren. Die Frage, ob in Ihrem Fall auch jetzt noch ein Anspruch besteht, sollten Sie einem Anwalt stellen. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

SmilyFrances am 18.08.2021 19:23

Wir hatten jetzt die Bauabnahme für den Rohbau und dort zwei große Mängel festgestellt.

zum einen wurde im Obergeschoss unter den Mauern eine Art Trennlage vergessen einzubauen, den genauen Begriff habe ich leider vergessen und zum anderen ist ein Teil unsere Betondecke also die Zwischendecke nicht bündig mit dem Mauerwerk. Nun ist halt die Frage was kann passieren? Beides lässt sich nicht mehr ändern und das Haus steht. Bezahlt wurde der Rohbau auch schon vor Abnahme, kann man jetzt nochmal bei der Baufirma was aushandeln sozusagen Schadensersatz? Wir wissen leider nicht was das für uns bedeutet diese Fehler, da wir uns da einfach gar nicht auskennen, aber klang beides nicht gut und der Bauleiter war nicht gerade begeistert, hat sich aber nicht weiter geäußert ob das jetzt schlimm wäre oder nicht

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.08.2021 11:37

Hallo SmilyFrances,

wir können das leider nicht begutachten und dürfen und können keine Rechtsberatung leisten. Auf der sicheren Seite wären Sie mit einem unabhängigen Gutachter und einem Anwalt. Eventuell können Sie sich vim Bauherrenschutzbund oder dem Verband privater Bauherren beraten lassen, auch wenn Sie hier vermutlich zunächst Mitglied werden müssten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Manfred am 05.06.2021 08:42

Einbau eines Abflussrohrs durch das 2. Schlafzimmer, ohne vorherige Absprache, "technisch erforderlich, rechtlich zulässig" laut einer Klausel im Bauträgervertrag. Änderungsvorbehalt § 308 4. BGB

Beweisverfahren anstreben und mit der Mängelrüge vor Gericht

Unser RA hat uns das selbständige Beweisverfahren empfohlen. Das Gericht sandte uns dafür eine Rechnung über 3.000 € des Sachverständigen. Gleichzeitig machte der Sachverständige darauf aufmerksam, dass er für die Geräuschmessung noch ein Ingenieurbüro mit einbeziehen muss.

auf Kommentar antworten

Julia am 02.06.2021 16:50

Hallo,

wir haben Anfang des Jahres unsere Küche renoviert. Auch der Boden wurde mit einem Steinteppich neu gemacht. Leider wurde falsch versiegelt und der Boden sah gar nicht schön aus. Da der Kücheneinbau zeitlich nah an die Verlegung des Bodens geplant war, blieb keine Zeit, den Boden noch einmal vor Kücheneinbau zu überarbeiten. Die Boden-Firma meinte auch, sie können nach dem Einbau der Küche nochmal eine Schicht auf den Steinteppich bringen und dann sähe alles schick aus. Nun war es so weit. Und wieder gibt es optische Mängel: Der Boden weist komische „Wolken“/ Verfärbungen auf. Nun möchte die Firma noch einmal eine weitere Schicht aufbringen. Wieviele Versuche muss ich denn der Firma lassen? Und selbst wenn es beim dritten Versuch klappt: Der Boden ist ja jetzt nicht mehr in der ganzen Küche, sondern ab der 2. Schicht nur bis zu den Füßen der Küche „geschmiert“. Muss ich jetzt tatsächlich den vollen Preis zahlen (vorausgesetzt, es würde beim dritten Versuch klappen)?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.06.2021 10:58

Hallo Julia,

die unterschiedliche Bodenhöhe kann schon ein Mangel sein, der nicht behoben werden kann und dementsprechend einen gewissen Preisnachlass zur Folge hätte. Am besten wäre es, Sie einigen sich darüber einfach mit dem Handwerker. Ansonsten brauchen Sie Rechtsbeistand.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

SW am 26.05.2021 00:06

Hallo die Redaktion von bauen.de,

Unser Badezimmer wurde im April renoviert. Wir zogen am 30. April in die Wohnung (als im Badezimmer noch die Duschtür, das Waschbecken und der Spiegel fehlten) und stellten fest, dass die Fliesen an der Wand uneben sind (auf und ab).

Letzte Woche kam das Unternehmen, um einige der fehlenden Sanitärgegenstände zu installieren (es fehlt immer noch der Spiegel), und ich informierte sie über die Qualitätsprobleme. Sie behaupteten, dass die Ungleichmäßigkeit normal sei. Dann bat ich um ein offizielles Treffen in meiner Wohnung, bei dem mein Mann teilnehmen kann, um das Problem weiter zu besprechen und eine „freundliche Lösung“ zu finden. Wir konnten uns jedoch nicht auf einen Besprechungstermin einigen, an dem beide Parteien verfügbar sind.

Ist es zu spät für uns, jetzt eine Mängelrüge senden (die Renovierung ist noch nicht zu 100% abgeschlossen)? Müssen wir einen Experten konsultieren, bevor wir die Mängelrüge senden?

Vielen Dank.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.05.2021 11:29

Hallo SW,

nein, Sie können eine Mängelrüge auch ohne Experten senden. Den brauchen Sie möglicherweise nur, um Ihre Rechte richtig einzuschätzen und um sie gegebenenfalls durchzusetzen. Ob es sich wirklich um einen Mangel handelt, oder ob SIe die Unebenheit hinnehmen müssen, können wir aus der Ferne nicht einschätzen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Michael am 21.05.2021 07:53

Unser Fachwerkhaus ist ein halbes Jahr alt. Nun tropft es massiv von der Dusche durch die Holzdecke nach unten. Eine Ortungs Firma hat der Bauunternehmer veranlasst. Alle Rechnungen bezahlt. Ein vom Bauleiter/Bauunternehmer beauftragter Gutachtern/Sachverständiger war auch da. Versicherungen streiten wer Schuld hat. Der Bauunternehmer will mir die Berichte und das Gutachten nicht geben. Der Gutachter will sich nicht zu dem Fall äußern. Frage, habe ich als Eigentümer ein Recht auf ein Gutachten oder auf ein Aushändigen der Unterlagen? Eine ganz andere Firma soll den Schaden jetzt richten. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 21.05.2021 13:01

Hallo Michael,

ob Sie die Herausgabe der Unterlagen notfalls vor Gericht erstreiten können, können wir leider nicht sagen. Ein berechtigtes Interesse besteht allerdings möglicherweise. Allerdings dürfen und können wir keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Manfred am 19.05.2021 08:31

Wir haben nach Verkaufskatalog und Bauplan gekauft. Bei Wohnanlagen ist in der Regel erst Baubeginn wenn ungefähr die Hälfte der Wohneinheiten verkauft ist. Danach mussten wir zur Kenntnis nehmen, dass nicht die Baubeschreibung vom Katalog gilt, sondern nur das was später im Bauträgervertrag steht. Selbst von den Hinweisen "barrierefrei und behindertengerecht nach der DIN 18040 Teil 2" will man nichts mehr wissen. Warum gilt im Baurecht keine Prospekthaftung? Die Verkäufer von Finanzprodukten kann man doch auch haftbar machen.

auf Kommentar antworten

Christian am 16.05.2021 19:28

Hallo,

unser Haus ist jetzt knapp 10 Jahre alt und wir haben jetzt vor kurzem festgestellt, dass die Bodenplatte nicht abgedichtet wurde indem wir um dem Haus alles ausgeschachtet haben.

Können wir das Bauunternehmen noch irgendwie an den Kosten beteiligen? Ist es Pflicht für das Bauunternehmen das Haus/die Bodenplatte abzudichten?

Vielen Dank und Liebe Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 18.05.2021 15:49

Hallo Christian,

die Bodenplatte muss nicht abgedichtet werden, nein. Allerdings müssen Bodenplatte und Wände so gestaltet werden, dass keine Feuchtigkeit ins Haus eindringen kann oder eine etwaige Dämmung beschädigt werden kann. Wie das gemacht wird, hängt von der Gesamtkonstruktion des Hauses ab. Sofern Sie eine Abdichtung bestellt und bezahlt haben, können Sie den Schaden möglicherweise noch geltend machen, falls Ihnen anderweitig Schaden entstanden ist, bspw. durch eindringendes Wasser, möglicherweise ebenfalls. Genaueres können wir Ihnen nicht sagen, weil wir weder eine Rechtsberatung leisten können/dürfen, noch die Gegebenheiten vor Ort genauer kennen. Dazu sollten Sie sich an einen Sachverständigen und/oder einen Anwalt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Flury01 am 16.05.2021 12:20

Hallo,

Wir haben leider erst nach Einzug bemerkt dass unser Estrich 2cm niedriger ausgeführt wurde wie beauftragt.

Dadurch wippt die gesamte estrichplatte stark und auch die rohrüberdeckung der Fußbodenheizung ist nicht mehr gegeben.

Haben selbst gebaut und leider Nach Einbau des Estrich nicht kontrolliert.

Das ist erst jetzt durch starkes Wippen des estrichs und dröhnen beim laufen aufgefallen.

Wie sollten wir nun vorgehen?

Eine Korrektur hätte ja den kompletten Rückbau zur Folge …

Bodenbeläge, Bäder, Küche - alles schon eingebaut

Vielen Dank vorab.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 18.05.2021 15:44

Hallo Flury01,

da sollten Sie sich an einen Sachverständigen wenden, der die Lage vor Ort untersuchen kann. Ob und welche Ansprüche Sie dem Hersteller gegenüber haben, können wir leider nicht sagen, wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Isabell am 03.05.2021 19:48

Neubau. Bei der Bauabnahme, am 30.03.2021, wurde auf dem Abnahmeprotokoll notiert, dass wir das Messprotokoll vom Elektriker am 7.4.21 ausgehändigt bekommen. Nun haben wir zwecks weiter bestehenden Mängel eine Mängeleinbehalt von der Schlussrechnung zurück behalten. Der Bauleiter sagt, dass wir das Protokoll erst mit den allgemeinen Bauunterlagen erhalten. Das ist natürlich ein Druckpunkt von denen. Meine Frage, ab welchem Zeitpunkt steht mir dieses Messprotokoll als Bauherr rechtlich zu. LG

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.05.2021 08:53

Hallo Isabell,

das ist aus unserer Sicht kein größeres Problem. Das Haus wurde noch nicht übergeben und ist also noch in der Verantwortung der Baufirma. Relevant wird das Protokoll in dieser Zeit nur, wenn Schäden aufgrund fehlerhafter Elektrik entstehen - um die sich dann aber auch die Baufirma kümmern müsste. Sie haben dagegen kein Druckmittel, die Herausgabe vorher durchzusetzen und müssten vermutlich juristische Schritte einleiten. Wir dürfen und können allerdings keine Rechtsberatung leisten, insofern müssten Sie sich für genauere Informationen oder einen Rat zum weiteren Vorgehen an einen Rechtsanwalt wenden.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Vilena am 28.04.2021 18:50

Neubau Wohnung Erstbezug .

Deckenhöhe ist um 3cm nidrieger als im Kaufvertrag steht.Decke wird mit Gipsokarton nachgebessert wegen Mängel.Wie viel % vom Kaufpreis Preisminderung .Danke

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 29.04.2021 13:21

Hallo Vilena,

wenn die Decke nachgebessert wird, gibts keinen Anspruch auf eine Preisminderung. Ohnehin gibt es hier keine festen Werte oder Minderungstabellen. Hilfer bekommen Sie von einem Anwatl, ggfs. von Bausachverständigen oder bei Vereinen wie dem Bauherren Schutzbund oder dem Verband Privater Bauleute.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

GUDRUN am 27.04.2021 10:14

Danke sehr für ihre Antwort. Wir sind gespannt ob es eine einvernehmliche Einigung geben wird. Mit freundlichen Grüßen

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GUDRUN am 24.04.2021 06:48

Guten Tag,

Wir haben eine ETW über einen Bauträger gekauft. Über ihn haben wir Sonderwünsche mit seinen Vertragspartnern vereinbart und unterschrieben. Im Bad sollte zugunsten eines größeren Waschbeckens auf die Wanne verzichtet werden und ein Bidet neben dem WC eingebaut werden. Wegen der Corona Maßnahmen war uns eine Besichtigung seit Oktober 2020 nicht erlaubt und so haben wirnur die kürzlich angeforderten Fotos erkennen können, daß kein Bidet eingebaut wurde, das Waschbecken auf der falschen Seite montiert wurde und die Wanne natürlich auch nicht. Nachdem wir schriftlich sofort darauf hingewiesen haben, erfolgte ein Rückruf der ausführenden Firma. Dies sei zwar bedauerlich aber nun nicht mehr zu beheben vor Abnahme der Wohnung und man könne nach Abnahme noch eine Wanne einbauen. Das würde bedeuten, daß wir ein Bad haben wie es nicht gewollt ist. Wie sollten wir reagieren?

Desweiteren sind Türen nach Standard eingebaut worden,es waren aber Glastür und Schiebe Tür vertraglich vereinbart. Auch dies möchten wir nicht hinnehmen.

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Redaktion bauen.de am 27.04.2021 08:24

Hallo Gudrun,

wir können und dürfen leider keine juristische Beratung leisten. Wenn Sie sich also mit dem Bauträger nicht einigen können, sollten Sie sich einen Anwalt suchen. Und tatsächlich wäre es jetzt sehr aufwendig, das Bad zu ändern, vermutlich zu aufwendig, um das im Zuge einer Mängelrüge durchzusetzen. Vermutlich wäre die einzige Lösung, den Kaufpreis zu reduzieren.

Herzliche Grüße und viel Erfolg bei dieser Sachen,

die Redaktion von bauen.de

Conny am 18.04.2021 10:35

Guten Tag,

wir bauen gerade ein Haus. Nun hat die Baufirma sich aber verrechnet und die im HWR eingebaute Heizung ragt ins Fenster rein. Das Fenster kann man nur noch zu 80% öffnen. Das Haus ist noch nicht abgenommen und Schlusstechnung noch nicht bezahlt. Handelt es sich hierbei um einen Baumangel? Wir haben der Firma bereits eine E-Mail geschickt mit dem Vermerk Sie möchten sich darum kümmern. Es kam bisher keine Antwort.

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Redaktion bauen.de am 19.04.2021 10:48

Hallo Conny,

ein Mangel ist das vermutlich schon, die Frage ist, ob das noch zu beheben wäre. Ansonsten wäre evtl. ein gewisser Preisabschlag drin. Mehr können wir Ihnen dazu aber nicht sagen, denn wir können und dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Reddaktion von bauen.de

Familie Matthes am 15.03.2021 19:10

Guten Tag,

wir wohnen nun seit 7 Monaten in unserem Neuen Haus. Nun haben wir gemerkt das es im Bad nicht warm wird, da die Fußbodenheizung falsch verlegt wurde. Dies soll nun richtig gestellt werden. Meine Frage wie hoch ist der Tagessatz der uns zusteht, wenn wir im Haus weiter wohnen müssen und hier wieder Bauarbeiten durchgeführt werden?

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Redaktion bauen.de am 18.03.2021 14:35

Hallo Familie Matthes,

da gibt es keine Regelsätze und es kommt darauf an. Am besten, Sie einigen sich mit dem Unternehmen. Ansonsten wird ein Gericht entscheiden müssen. Es gibt durchaus Fälle, in denen die Unternehmen zB. die Hotelkosten für die Zeit der Arbeiten übernehmen mussten. Allerdings können und dürfen wir keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

wmgenk1 am 12.03.2021 14:18

Guten Tag,

wir haben eine Neubau Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus (19 Parteien) gekauft. Der Bau steht kurz vor dem Abschluss der Rohbauarbeiten. Wir sind in einer Gartenwohnung, die von einer Seite von der Tiefgarageneinfahrt begrenzt wird. Wir haben nun festgestellt, dass die Tiefgarageneinfahrtsmauer näher an unsere Hausmauer gebaut wurde (und somit der Garten schmäler wird) als im Werkplan eingezeichnet. Prozentuale Abweichung/Reduktion der Distanz um bis zu 20%!

Meine Frage: Ist das ein "klassischer" Mangel, weil man relativ einfach im Werkplan und in der Realität die Abweichungen nachweisen/nachmessen kann? Wir wollen diese massive Abweichung nicht einfach hinnehmen, erkennen aber auch an, dass das komplette Abreissen und Neubetonieren der Tiefgarageneinfach in keinem Verhältnis steht.

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Redaktion bauen.de am 15.03.2021 08:28

Hallo wmgenk1,

die einfache Antwort: mit dem Bauträger einigen, zum Beispiel auf geringfügige Minderung des Kaufpreises, dann ist alles gut. Wenn die Einigung nicht gelingt, bleibt Ihnen nur der Gang zum Anwalt, der die Lage dann auch besser einschätzen kann als wir. Wir dürfen und können keine Rechtsberatung leisten.

Zwei Hinweise, die etwas ins Detail gehen: Gartenflächen machen üblicherweise einen recht geringen Anteil an den Kaufkosten einer Wohnung aus. In anderen Kontexten wird oftmals eine Abweichung bei Flächen von bis zu zehn Prozent toleriert. Wenn der Garten also mehr als zehn Prozent abweicht, ist das möglicherweise ein Mangel.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Bauherr1964 am 28.02.2021 12:07

In unserem Mehrfamilienhaus wurde vertraglich der Einbau einer bestimmten Marke der Lüftungsanlage vereinbart. Eingebaut wurden jedoch Lüftungsanlagen einer anderen vollkommen unbekannten Marke. Da der Einzugstermin der Mieter unmittelbar bevorstand, haben wir bei der Bauabnahme auf diesen Punkt hingewiesen. Nachdem sich jetzt die ersten Beschwerden der Mieter über die hohe Lautstärke der Lüftungsanlage häufen und immer wieder Kondenswasser aus den Rohren der Lüftungsanlage tropft, taucht jetzt die Frage auf, ob wir auf einen Austausch der Lüftungsanlage gegen das vereinbarte Fabrikat der Lüftungsanlage verlangen können?

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Redaktion bauen.de am 01.03.2021 12:49

Hallo Bauherr,

um einen Mangel scheint es sich zu handeln. Ob SIe aber Anspruch auf Ersatzgeräte einer bestimmten Marke haben, wissen wir nicht. Da sollten Sie einen Anwalt konsultieren - zumindest dann, wenn Sie sich mit der Baufirma nicht einigen können.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

H. H. am 10.02.2021 15:20

Hab ei n Problem mit Reparatur meines Dach nach Sturmschaden (Versicherungsschaden) im September 2020, im Dezember hab ich festgestellt das Kehlbleche aus Aluminium eingebaut wurden (ich selber wurde durch einen Freund darauf aufmerksam gemacht der in der Stahlbranche arbeitet) berechnet wurde Titanzinkblech ,hab den Dachdecker drauf hingewiesen ,er meinte: Das kann nicht sein, reagierte gar nicht darauf , nach14 Tagen hab ich ihn nochmals drauf hingewiesen das ich mich an einen Sachverständigten wende, da kam er vorbei überzeugte sich selbst davon und bestätigte mir das das Alu und kein Titanzink ist ,er wollte mir die Differenz zurück zahlen , hat sich bis jetzt nicht wieder gemeldet (ca. vor drei Wochen) kann ich verlangen das mir das berechnete Titanblech eingebaut wird . . .

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Redaktion bauen.de am 12.02.2021 14:46

Hallo H. H.,

wenn Sie sich mit dem Handwerker einigen können, ist alles gut. Wenn das aber nicth gelingt, sollten Sie sich die Hilfe eines Fachanwaltes holen. Wir können und dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Fischbach am 03.02.2021 20:53

Hallo, wir haben vor einem Jahr unser Haus die Übergabe gehabt.

Jetzt habe ich auf den Dachboden festgestellt das die OSB Platten an paar Stellen Schimmel haben und feucht sind.

Bauträger hat nachgebessert aber jetzt sind neue Stellen feucht und mit Schimmel.

Jetzt muss ich den Bauträger bitten noch Mal nachzubessern.

Sieht Jetzt nach einem größeren schaden aus.

Wir haben Übergabe am 25.01.2020 gehabt also habe ich Garantie bis zum 25.01.2025?

Oder länger wenn Mängel auftreten? Kaufvertrag steht BGB.

Wir sind auch am überlegen bsv-deutschland.de (Sachverständigen) zu beantragen.

Besser jetzt oder nach der nach der Nachbesserung?

Kann ich die Kosten an den Bauträger abgeben wenn Mängel festgestellt werden?

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Redaktion bauen.de am 08.02.2021 09:28

Hallo Fischbach,

wenn der Schaden schon beim ersten Mal nicht behoben werden konnte, ist es sicherlich hilfreich, einen Sachverständigen ins Boot zu holen - den müssen Sie allerdings selbst bezahlen. Wie lange Sie auf die Gewährleistung pochen können, hängt auch von den jeweiligen Schäden ab. Es kann zum Beispiel zwischen Materialschäden und Ausführungsfehlern unterschieden werden. Wenn Sie nachweisen können, dass es sich um einen Ausführungsschaden handelt, den Sie bei Hausabnahme nicht erkennen konnten und der sich erst später bemerkbar macht, haben Sie ggfs. auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist noch Ansprüche an die Baufirma. Die sollte sich jetzt erstmal darum bemühen, den Schaden an der Ursache zu beheben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

JK am 03.02.2021 20:41

Guten Abend, ich hoffe sie können meine Fragen beantworten. Ich habe mein Bad 2019 voll sanieren lassen und nach einem Jahr ist bei der Mieterin unter mir ein Wasserschaden sichtbar geworden. Auch an meiner Duschrinne löst sich die Fugenmasse und die Fliesen lösen sich und drücken sich nach oben. Die ausführende Firma ist telefonisch, per Email nicht mehr erreichbar. Ein Einschreiben mit Rückschein kam mit der Info, nicht zustellbar zurück. Wie sollen die Fristen eingehalten werden, wenn die Firma nicht erreichbar ist? Der Wasserschaden kann augenscheinlich nicht erkannt werden und somit nimmt er weiterhin Schaden an meinem und am Gemeinschaftseigentum. Wie soll man hier verfahren? Vielen Dank für Ihre Anwort.

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Jeannette am 26.03.2021 13:30

Vielen Dank an das Bauen.de Team für Ihre Antwort. Ich habe eine andere Firma beauftragt den Schaden zu finden. Es war die nicht fachgemässe 'Installation der Duschrinne. Wenn man nicht zu jeder Zeit neben dem Handwerker steht und sich auf die Kompetenz vertraut. Sehr ärgerlich und kostenintensiv.

Mit freundlichen Grüßen JK


Redaktion bauen.de am 08.02.2021 09:22

Hallo JK,

den Wasserschaden sollten Sie so schnell wie möglich beheben lassen. Das muss nicht zwangsläufig die damals beauftragte Firma übernehmen.

Wenn Sie Pech haben, gibt es die damalige Firma nicht mehr. Das heißt nicht, dass Sie keine Gewährleistungsansprüche mehr hätten, es wird nur schwer, sie durchzusetzen. Am besten sollten Sie hier einen Fachanwalt um Rat bitten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

M.B. am 14.01.2021 12:28

Guten Tag,

wir haben uns am 22.12.2020 eine Haustür einbauen lassen, die laut AB flügelüberdeckend sein sollte.

Heute kam die Rechnung, in der diese Leistung auch berechnet wurde, mein Nachbar wies mich als Laien jetzt darauf hin, dass die Tür aber nicht flügelüberdeckend ist, die Firma habe ich jetzt mit Bildern darauf hingewiesen. Da es sich um eine Massanfertigung handelt, muss ich jetzt damit leben, oder kann ich einen Austausch fordern, bzw. wieviel Nachlaß kann ich erwarten, wenn ein Austausch nicht mehr möglich ist ?

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Redaktion bauen.de am 18.01.2021 15:37

Hallo M.B.,

sowas sind immer Einzelfälle, die im Zweifelsfall vor Gericht geklärt werden müssen. Im Optimalfall einigen Sie sich mit dem Hersteller. Hilfreich kann ein Fachanwalt sein, ein Sachverständiger, oder die Experten von Haus+Grund, dem Verband privater Bauherren oder dem Bauherrenschutzbund.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Wohnungskauf am 14.11.2020 07:24

Guten Morgen,

Wir eine Wohnung gekauft (Neubau) und uns sind leider 2 Mängel erst nach der Abnahme und Einzug Ende August aufgefallen: Schiebetür Ankleidezimmer schief montiert und Mangel an der Außenfassade.

Die Baufirma will die Mängeln nicht anerkennen, weil diese nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten worden sind.

Dazu haben wir Schäden am Parkett. Statt Parkettdielen auszutauschen will die Baufirma den Parkettboden schleifen und neu ölen. Das wollen wir nicht.

Wie sollten wir hier vorgehen.

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Redaktion bauen.de am 16.11.2020 08:23

Hallo Wohnungskauf,

wenn Sie sich nicht einigen können, bleibt Ihnen nur der Gang zum Anwalt, von dem Sie dann die Rechtsberatung erhalten, die wir nicht leisten können und dürfen. Nur so viel: Wenn die Schäden nicht bei der Übergabe aufgefallen und moniert worden sind, müssen Sie nachweisen, dass die Schäden zu diesem Zeitpunkt dennoch schon bestanden haben. Das dürfte bei der Schiebetür relativ schwerfallen. Ob Sie dem Bauunternehmen außerdem vorschreiben können, auf welche Weise ein Mangel behoben wird, würden wir anzweifeln. Aber wie gesagt: Das kann Ihnen nur ein Fachanwalt beantworten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Kita2020 am 07.11.2020 00:28

Guten Abend ,

Ich habe eine Frage : Neubau ETW gekauft ,Übergabe soll in 14 Tagen sein .War jetzt in der Wohnung und habe gesehen ,das die Fliesen eine einige berg und Talfahrt Sind ,mit scharfen Ecken ,nicht vernünftig verfugt .. baubüro informiert und besichtigt . Könnte noch im Toleranzbereich liegen -war die Antwort .Was ich mir überhaupt nicht vorstellen kann .Es ist auch ohne Fachwissen zu sehen , das es nicht fachgerecht sein kann .

Wie sollte ich jetzt so kurz vor Übergabe handeln ? Bin auch im Zugzwang da ich auch gleichzeitig aus meinem verkauften Haus raus muss und einziehen ! Wen sollte ich als Fachmann als Begleitung mitnehmen ?(Sachverständiger ,Gutachter?)

Was kostet mich das ? Bin völlig überfragt und hoffe auf Hilfe

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Redaktion bauen.de am 09.11.2020 16:16

Hallo Kita 2020,

bei der Übergabe muss alles passen. Ist das nicht der Fall, muss eben nachgebessert werden. Sollte sich dadurch der Umzug verzögern und Ihnen Kosten entstehen, können Sie diese ggfs. einfordern. Erster Schritt wäre, sich einen Sachverständigen zu suchen, zum Beispiel über den Verband Privater Bauherren oder den Bauherrenschutzbund. Ein Baubegleitung kostet im niedrigen vierstelligen Bereich, bei Ihnen wäre der Aufwand ja aber deutlich niedriger, weil es nur noch um die Übergabe und ggfs. ein Protokoll o.ä. geht.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Gartenbauerin am 15.10.2020 12:01

Guten Tag,

wir hatten Anfang Juli 2020 die Abnahme unseres EFH. Leider waren die zwei Schiebetüren von Schlafzimmer und Ankleide falsch geliefert worden. Es waren drei Monate provisorische Schiebetüren verbaut, allerdings ohne Türzargen/ Türstürze, so dass die Türen nicht richtig geschlossen werden konnten und bei jedem Windhauch hin und her geschlagen haben. Morgen sollen die richtigen Türen eingebaut werden, also drei Monate später. Ich würde gerne mindern, da ich drei Monate ohne Schlafzimmertüre eine ziemliche Zumutung finde. Kann ich mindern und in welcher Höhe ? Beim Bauträger oder beim Türenbauer ?

Danke vorab

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Redaktion bauen.de am 23.10.2020 13:34

Hallo Gartenbauerin,

versuchen Sie sich doch mit dem Lieferanten zu einigen. Ansonsten müssten Sie vermutlich auf Schadensersatz klagen. Ob das möglich ist oder ob es noch andere Möglichkeiten gibt, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Neubau2020 am 13.10.2020 20:34

Liebe Redaktion bauen.de,

ein paar Wochen nach Einzug in die Eigentumswohnung (Neubau) ist der technische Mangel Ausstoßzeit Warmwasser von ca. 50 Sek bis 55 Grad an der Spüle aufgefallen. Die Sanitärfirma vermutet zu große Rohre und lange Wege über GästeWC wegen TrinkwasserVO. Lösungsvorschlag würde zu großer Baumaßnahme von mind. 5 Arbeitstagen mit Bodendurchbruch und Beschädigung von Parkett und Fliesen kommen. Zusätzliches Wasserrohr durch Gemeinschaftskeller soll Strecke abkürzen. Dies steht für mich in keinem Verhältnis. Kann dafür analog ein Schadensersatz verlangt werden? Und wie will man den bemessen, analog Kfz-Reparatur? Bauherr ist ja erstmal der Schuldner, der an Sanitärfirma weitergeben kann. Vielen Dank

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 23.10.2020 13:28

Hallo Neubau2020,

mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, wir können und dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

M. am 02.10.2020 17:40

Ein paar Tage nach Bauabnahme und Schlüsselübergabe ist in unserem neuen Haus die Fußbodenheizung und Warmwasserversorgung ausgefallen. Wir mussten daraufhin unseren Einzug abbrechen. Die Reparatur, die vom Bauträger organisiert wird, zieht sich mittlerweile seit einer Woche und geht nicht voran. Ständig muss eine andere Handwerksfirma beauftragt werden. Wäre das ein Fall für eine Mängelrüge ohne Fristsetzung? Oder sollte man sich hier direkt an einen Anwalt wenden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.10.2020 11:38

Hallo M.

Wenn wir das richtig verstehen, wird an dem Mangel ja bereits gearbeitet. Kann natürlich sein, dass Komplikationen auftreten und die Reparaturen länger dauern. Es stellt sich natürlich die Frage des Schadenersatzes. Dazu sollten Sie in der Tat mit einem Anwalt sprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

I,Nau am 24.09.2020 11:18

Es wurde die Lieferung von Muttererde in Rechnung gestellt (nicht nachprüfbar) so wie Erdaushub (nicht nachprüfbar) hatte um Lieferschein bzw Prüfnachweisfür den Aushub gebeten die Firma will diese erst nach Gesamtzahlung aushändigen kann ich beide Rechnungsbeträge zurückstellen

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Redaktion bauen.de am 28.09.2020 13:27

Hallo I,Nau,

also irgendeinen Liefernachweis sollte es eigentlich schon geben. Aber was jetzt genau das Problem zwischen Ihnen und dem Lieferanten ist, können wir nicht nachvollziehen. Insofern gilt wie immer: Ist eine Einigung nicht möglich, am besten zum Anwalt gehen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

wm am 06.09.2020 18:59

Sie verweisen sehr oft darauf, sich einen Anwalt zu nehmen. Wie ist das aber mit den Anwaltskosten?

z.B. der Bauträger hat den Mangel den ich angezeigt habe abgelehnt, nach Einschaltung eines Anwaltes anerkannt und beseitigt.

Wer trägt jetzt die Anwaltskosten?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.09.2020 10:25

Hallo wm,

Wer vor Gericht unterliegt, zahlt auch die Gerichts- und Anwaltskosten. Bei einer außergerichtlichen Einigung sieht das anders aus, diese Frage gehört aber eigentlich zu genau dieser Einigung dazu, auch der Anwalt sollte Sie dazu eigentlich beraten. Entweder Sie übernehmen die Kosten selbst oder übertragen sie dem Bauträger oder sie teilen sie sich oder jeder zahlt einfach seine Kosten selbst.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

KurtMa am 05.09.2020 15:54

Hallo wir haben unsere Fassade dämmen lassen, Kontakt hatten wir am ersten Termin mit dem Chef der Baufirma, später wurden wir immer auf den Vorarbeiter verwiesen, der dann auch mit uns einen letztendlichen Festpreis aushandelte und der einzige Ansprechpartner für uns war, da der Chef keine Zeit mehr für Gespräche mit uns hatte, leider ist die Fassade jetzt krumm und schief und ein eingebautes Fenster ist zudem um 50 cm weniger breit als im Vertrag ausgehandelt.

Jetzt will man die Mängel nicht beheben und wir haben uns einen Anwalt genommen und nun zu meiner Frage:

Jetzt meint der Anwalt da wir gegen die Firma klagen darf der Vorarbeiter, der eigentlich die Aufsicht über den korrekten Verlauf hatte, als Zeuge aussagen und seine Aussagen würden dann vor Gericht mehr Wert haben als unsere!

Stimmt das ? Kann meines Erdenkend ja kaum möglich sein , da der Vorarbeiter ja auch den Vertrag mit uns ausgearbeitet und selbst unterschrieben hat, und nicht der Chef der Firma !

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.09.2020 10:20

Hallo KurtMa,

wir können und dürfen leider keine Rechtsberatung leisten. Zu diesem Fall können wir wenig sagen. Nur soviel: ob ein Fenster 50 Zentimeter kleiner ist, als vereinbart, sollte mithilfe eines Zollstocks und des Vertrages recht eindeutig herauszufinden sein. Wenn Sie die Aussagen Ihres Anwalts anzweifeln bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, den Anwalt zu wechseln.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Stefan am 15.08.2020 07:27

Hallo ich habe 3 Wohnungen von einem Bauträger gekauft und nun haben wir festgestellt das die Duschwannen nicht ordnungsgemäß eingebaut wurden. In einer Wohnung ist bereits Wasser ausgetreten und ein Wasserschaden bei der unteren Wohnung, welche nicht meine ist, entstanden. Nachbesserung der Montage ist erfolgt und die Wannen wurden wieder eingefugt und es mussten auch neue Fliesen verwendet werden, welche deutlich von den Ursprungsfliesen abweichen. Wie gehe ich nun weiter vor? Da ich die Wohnungen bereits bezahlt habe und nichts einbehalten habe, da ich ja nicht von solchen Mänglen ausgegangen bin, bin ich jetzt etwas ratlos. Kann ich verlangen das das Bad komplett neu eingefliest wird? Wann habe ich ein Ggf. Recht des Rücktritts des Kaufvertrages? Bitte um Hilfe. Dankeschön

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.08.2020 08:48

Hallo Stefan,

diese Fragen sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Redaktion bauen.de am 24.08.2020 08:49

Hallo Stefan,

diese Fragen sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Traudl Hierl am 08.08.2020 19:46

Traudl 08.08.2020

Ich habe vom Bauträger eine Wohnung gekauft. Ich möchte einen unabhängigen Bauherrenberater zur Abnahme mitnehmen. Sollte er nicht ,vor der Parkett verlegt wird ,alles begutachten??

Welche Kosten kommen für den Bauherrenberater auf mich zu?? Die Wohnung hat 86 qm.

Danke

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 10.08.2020 10:29

Hallo Frau Hierl,

der Bausachverständige sollte so früh es eben geht hinzugezogen werden. Die Kosten hängen von seinem Arbeitsaufwand ab, sie sollten sich ganz grob im drei- bis niedrigen vierstelligen Bereich bewegen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Gerd am 06.08.2020 09:11

Kann der Geschädigte verlangen, dass der Handwerker zuerst darstellt, wie er den Mangel beseitigen will? Wie verhindert man, dass der Handwerker bewusst verschlimmbessert und das als Mangelbeseitigung verkauft?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 07.08.2020 08:54

Hallo Gerd,

wenn der Handwerker den Fehler nicht behebt, handelt es sich auch weiterhin um einen Mangel.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Ulrich 1971 am 30.07.2020 19:35

Hallo,

bezieht sich die Frist von 14 Tagen auf Kalendertage oder Arbeitstage?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 31.07.2020 08:45

Hallo Ulrich 1971,

Kalendertage. Was angemessen ist, kann im Einzelfall natürlich abweichen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Thomas am 01.07.2020 20:44

Hallo,

ich hoffe sie können mir helfen.

Vorgang:

Ein Steinmetz wurde beauftragt eine Grabstätte zu erneuern. (33% Anzahlung). Nach der telefonischen Rückmeldung(Grabstätte fertig, incl. gleichzeitiger schriftlicher Rechnungsstellung) wurde das Grabmal von mir besichtigt, hierbei fielen sofort einige Mängel auf. In der Mängelrüge bat ich um eine Nachbesserung(ohne Frist) oder ggf. um eine Stellungnahme.

Die Stellungnahme folgte prompt(kurz und bündig):

"Wenn sie nicht zahlen möchten sagen sie es gleich. Ich werde kommen und montiere alles wieder ab."

Was ich nun nicht weiß:

1. Zählt dieser Vorgang auch zum Baurecht?

2. Kann ich dann auch ggf. für die Reparatur Geld zurückbehalten?

3. Darf der Steinmetz, ohne meine Zustimmung, die Grabstätte wieder abbauen?

Grüße

Thomas

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 06.07.2020 08:36

Hallo Thomas,

wenn Sie sich mit dem Handwerker nicht einigen können, sollten Sie am besten mit einem Anwalt sprechen. Wir können und dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Eva am 30.06.2020 20:19

Hallo,

wir haben eine Mängelrüge an unseren Handwerker geschrieben, mit einer Frist von 14 Tagen. Am letzten Tag der Frist erhalten wir eine Email mit der Erklärung, dass die Mängel zur Zeit nicht behoben werden können, da der entsprechende Arbeiter erkrankt sei. Es sei ihnen jedoch 3 Wochen später möglich.

Was bedeutet das für unser Vorgehen? Ist die erste Frist offiziell abgelaufen (trotz Rückmeldung wegen Krankheit?) ? Würden wir nun eine zweite Frist setzten, die den genannten Zeitraum des Handwerkers berücksichtigt?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 01.07.2020 10:04

Hallo Eva,

wir können und dürfen Sie juristisch nicht beraten. Sofern es sich nicht um einen Solounternehmer handelt, sollte der krankheitsbedingte Ausfall eigentlich nicht ihr Problem sein. Wenn Sie mit den drei Wochen leben können, einigen Sie sich doch einfach auf eine neue Frist.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

hilke76 am 14.06.2020 21:02

Guten Tag,

wir haben am Dienstag, den 16.06.20 eine Hausübergabe mit einem Bauleiter ( HvH ).

Es gab einige Mängel, wie die Duschwanne, die kleine Kratzer hat...

- Haustür hat zwei kleine Dellen

- Gummi löst sich von dem Innen- Fenster ca. 8 cm.

- Estrich im Badezimmer (Fußbodenheizung) sind kleine Beulen, das die Arbeit mit Fliesen 60 * 30 nicht einfach machen würde.

Treppe wird evtl. am 15.06.20 geliefert und die Türzagen plus Türen sind noch nicht drinne.

Heizkörper oben sind noch nicht eingebaut.

Dürfen wir trotz allem unterschreiben, aber mit der Anmerkung, das diese folgende Mängel behoben werden müssen? Mein Bruder kommt als Zeuge mit.

Mit freundlichen Grüßen

Bancheri

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 19.06.2020 09:04

Hallo hilke76,

genau, gehen Sie einfach vor, wie im Text beschrieben. Unterschreiben können Sie, sofern die Mängel in dem Dokument, dass Sie unterschreiben, aufgenommen wurden. Dokumentieren Sie die Mängel auch selbst. Vermutlich fällt mit der Unterschrift die letzte Teilzahlung an, hier können Sie etwas zurückbehalten. Am besten besprechen Sie auch das direkt bei der Übergabe und dokumentieren Sie auch das entsprechend.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

anmono am 13.05.2020 15:41

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine allgemeine Frage zum Thema Mängelrüge in Bezug auf Sanierung Bsp. Badezimmer. Muss bei einer Sanierung des Badezimmers immer erst komplett fertig gebaut werden und dann vor Endabnahme Mängel gerügt werden oder können/müssen Mängel sofort angezeigt werden wenn sie auffallen? Gibt es Fälle in denen ein Baustop seitens des Käufers gerechtfertigt wäre, bspw. wenn der Handwerker sich weigert die bereits angezeigten Mängel zu beseitigen und voraussehbar ist, dass das gesamte Werk nur noch mangelhafter werden würde? Welche Paragraphen regeln o.g. Mängelrügen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.05.2020 11:01

Hallo anmono,

eine Rechtsberatung können und dürfen wir nicht leisten. Die wichtigsten Paragraphen dieses Themenbereichs finden Sie im BGB, 433 bis 442. Grundsätzlich können Sie den Handwerker natürlich direkt auf Fehler hinweisen. Wenn der das WC an der falschen Wand anschließt, wäre es Quatsch, ihn erst machen zu lassen. Im Detail können wir das aus der Ferne aber nicht einschätzen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Grandessa am 12.05.2020 13:40

Guten Tag,

wir haben uns gerade eine Neubau Eigentumswohnung gekauft und der Bauträger lehnt nach der Abnahme die Beseitigung der Mängel ab. Bis dato haben wir 5% für die Wohnung und 3,5% für Fertigstellung der Aussenanlagen noch nicht bezahlt. Im Übernahmeprotokoll stehen die Mängel schon teilweise mit drin , aber beim Putzen sind uns noch mehrere Mängel aufgefallen . Wir haben den Bauträger zwei Mal aufgefordert mit Fristsetzung und er lehnt zu 99 % ab. Kann man hier das Geld für diese Mängel einfach einbehalten ? Und wie läuft dies aus Ihrer Erfahrung dann weiter ? Kosten belaufen sich auf ca. 600 EURO , da dürfte man ja dann erst einmal das Doppelte 1200 EURO einbehalten. Der Bauträger ist mit allen Wassern gewaschen , wir brauchten schon einen Anwalt, da der Bauträger das Geld vor den Abnahmeterminen und vor Fertigstellung komplett haben wollte und uns erpressen wollte ( er würde die Schlüssel dann nicht aushändigen ). Jetzt stellt sich uns die Frage, wie man hier weiter verfährt ? Danke für Tipps und Information

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 14.05.2020 09:53

Hallo Grandessa,

unserer Erfahrung nach sind Baufirmen in den meisten Fällen sehr gerne bereit, Mängel zügig zu entfernen und die Baustelle aus ihrer Sicht komplett abschließen zu können. Wenn das jetzt bei Ihnen anders sein sollte und auch Fristen und Einbehalten von Teilbeträgen nichts nützt, sollten Sie sich einen Anwalt nehmen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

KScheuermann am 19.02.2020 09:14

Wir haben aktuell eine Neubauwohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft. Bei der Übergabe wurde ein Mängelprotokoll mit dem Bauherrn zusammen aufgestellt. Dies ist nun 2 1/2 Monate her und es stehen noch 3-4 Mängel auf der Liste offen. (Wir sind eingezogen, die Mängel sind somit nicht von grundlegender Natur die einen Einzug verzögern würden). Nun möchte der Bauherr die letzte Rate überwiesen bekommen. Gibt es rechtlich eine Grundlage (Paragraph, Gerichtsurteile etc.) die letzte Rate zurückzuhalten, bis die Mängel behoben wurden?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 24.02.2020 15:17

Hallo KScheuermann,

Grundlage könnte §641 BGB sein. Ob das in Ihrem Fall wirklich zutrifft, können wir nicht sagen. Wür dürfen und können keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hallo KScheuermann,

Grundlage könnte §641 BGB sein. Ob das in Ihrem Fall wirklich zutrifft, können wir nicht sagen. Wür dürfen und können keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

WH am 26.01.2020 20:02

Unser Bauträger hat die Arbeiten eingestellt und weigert sich, die Trockenarbeiten etc. durchzuführen. Sollen wir selbst machen. Er meint, wir hätten es so vereinbart, was natürlich nicht stimmt. Es ist Vertragsbestandteil.

Zwecks Klärung lehnt er jedes Gespräch ab und meint, wir können ja zurücktreten !

Unser Anwalt sagt, da können wir nichts machen. Ist eine Gesetzeslücke. Wir sollten nachgeben.

Ist dem so ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 28.01.2020 12:46

Hallo WH,

wir sind keine Anwälte und können auch keine Rechtsberatung leisten. Ohnehin kennen wir die Details ja nicht.

Es erscheint uns aber doch recht abwegig, dass es eine Gesetzeslücke geben soll, die es Bauträgern erlaubt, von vereinbarten Leistungen einseitig zurückzutreten. Vielleicht sollten Sie noch mit einem anderen Anwalt sprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jürgen am 19.01.2020 19:58

Wir haben vor 3 Jahren mit einem Bauträger eine DHH gebaut. Kürzlich wurde eine Mängelbeseitigung im Bad durchgeführt, da auf der Abkastung über Waschbecken und WC Spannungsrisse in den Fliesen entstanden waren. Dabei wurde festgestellt, dass damals die durch eine Schamwand getrennte errichtete Abkastung in Trockenbauweise unterschiedlich tief ist, wodurch sich ein deutlicher Versatz der Fliesen bzw. deren Fugen ergibt.

Dieses muß dem Fliesenleger damals aufgefallen sein, wurde von ihm jedoch negiert.

An wen können wir uns nun wenden um zu erfahren, ob dies ein berechtigter Mangel ist und wer ihn ggf. beheben muss?

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Redaktion bauen.de am 20.01.2020 10:40

Hallo Jürgen,

wenn Sie mit einem Bauträger gebaut haben, ist der ihr Ansprechpartner. Generell ist immer der ihr Ansprechpartner, mit dem Sie einen Vertrag geschlossen haben, also den Sie beauftragt haben bzw. bezahlt haben. Der Bauträger kann sich dann wiederum an den Fliesenleger wenden, sofern der ihn beauftragt hat. Ob er das tut, muss Sie allerdings nicht interessieren. Wenn Sie dem Bauträger ein Haus mit Bad abkaufen, muss der auch dafür sorgen, dass er ein Haus mit Bad in der vereinbarten Ausführung liefert.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

cybertanne am 17.12.2019 13:53

Ich haben ein Haus mit einem Pultdach, in dem innerhalb der Gewährleistung Schimmel festgestellt wurde.

Nun habe ich einen Gutachter beauftragt, der diverse Mängel festgestellt hat:

- erhebliche Schimmelpilzbildung an der OSB und den Sparren

- Dämmung vorne und hinten nicht bis auf das WDVS verlegt

- keine kraftschlüssige, luftdichte Anbindung der Dampfsperre an die Rohrdurchführungen

- undichter seitlicher Anschluss der Dampfsperre an das Innenmauerwerk, perforierte Dampfsperre

- bereichsweise nur 14 cm Zwischenraumim Dach [bei einer in der Baubeschreibung vorgesehenen Dämmung von 20 cm] zuzüglich Hinterlüftung

- die Aufkanthöhe der umlaufenden Zinkeinfassung ist zu niedrig (mind. 0,1 m)

- fehlende Maßnahmen gegen Zinkkorrosion durch Bitumen

Nun muss ja nicht jeder Mangel zwingend beseitigt werden. Aber was bedeutet das nun in meinem Fall? Dazu sagt das Gutachten nämlich nichts.

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Redaktion bauen.de am 19.12.2019 11:40

Hallo cybertanne,

uns erschließt sich nicht jeder Punkt dieser Liste, aber das ist auch nicht so wichtig. Grundsätzlich sollten Sie sich nun an den Hersteller wenden und Nachbesserung verlangen oder aber Entschädigung, sofern eine Nachbesserung nicht möglich ist. Auf jeden Fall muss das Haus anschließend bewohnbar sein, also nicht aufgrund mangelhafter Konstruktion das Schimmelwachstum begünstigen. Sollten Sie sich mit dem Bauunternehmen nicht einigen können, sollten Sie die Hilfe eines Fachanwaltes in Anspruch nehmen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Hauslebauer1234 am 18.11.2019 19:44

Guten Abend,

wir haben in unserem Neubau eine Einzelgarage neben dem Haus, welche allerdings 40cm kürzer ist als im Kaufvertrag angegeben. Angeblich ein Schreibfehler, was ich natürlich nicht einfach so hinnehmen möchte.

Nachbesserung ist angesichts des Aufwands wohl nicht verhältnismäßig aber ich frage mich, wie ich hier in die Verhandlung gehen soll, schließlich fehlt eine recht große Grundfläche in der Garage.

Vielen Dank

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Redaktion bauen.de am 22.11.2019 08:59

Hallo Hauslebauer1234,

natürlich könnten Sie versuchen, statt einer Nachbesserung auch finanzielle Entschädigung zu bekommen. Im Zweifel sollten Sie sich aber an einen Anwalt wenden, der Sie bei solchen Fragen besser unterstützen kann und im Zweifel dann auch vor Gericht vertritt.

Herzliche Grüße,

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Petok am 31.10.2019 05:20

Hier kommt das nächste Problem mit der Außenfassade.

Wir wissen, dass die Unwissenheit vor Torheit nicht schützt, dennoch sind ein paar brennende Fragen offen. Zuerst möchte ich kurz über unsere Situation schildern.

Der Auftragnehmer hat mit uns ein Angebot mit einem Festpreis ausgehandelt.

Nachhinein fordert mit Mehraufwand fast 7.000,00€, hat rein rechnerisch gesehen noch ca. 4,000,00€ ohne eingeräumtes Rabatt offen. Unsere Forderung, die Mängel zu beseitigen, ist diese zufriedenstellend abgeschlossen, kein Thema zu zahlen. Auch hier weigert der Handwerker, schaltet einen Anwalt ein.

Zuerst fordert sein Anwalt für den 1. genannten Betrag von uns. Wir haben ihm geschrieben, dass sein Mandant, weder schriftlich noch mündlich uns bezüglich auf Mehrkosten hingewiesen hat und sein Kommentar, dass er alles im Blick hat und auf Schäden mitgerechnet hat( im Übrigen haben wir ihn Vorortbesichtigung darauf hingewiesen) und die Bilder von Mängel geschickt. Dass wir nach der Mängelbeseitigung, 2. genannte Summe zahlen. Der Anwalt offeriert mit 2. genannten Betrag, aber ohne jegliche Nachforderung und Mängelbeseitigung, also Verzicht auf alle Rechte! Wir haben dieses Angebot abgelehnt. Jetzt fordert er den 1. genannten Betrag zurück mit der Fristsetzung.

Auch dieser Handwerker hat die Arbeit weit überzogen, statt, nach seiner Aussage "Wenn wir anfangen, sind zwischen 4-6 Wochen fertig. Auf seinen Wunsch haben wir den Gerüstbauer für Mitte September 2018 bestellt, fing aber nach mehrmals Anfragen erst November, immer wieder Pause eingelegt, durch ständiges Drängen, mehr oder weniger Ende März 2019 fertig mit den Mängel.

Längere Standzeit der Gerüst, wer zahlt eigentlich in diesem Fall?

Die erheblichen Mängel um das ganze Haus am Sockelabschlussbereich, der offen ungehindert das Wasser reinzieht. Hier ist meine brennende Frage, gehört diese Arbeit nicht zur Außenfassadearbeit? Muss diese Sockelarbeit explizit im Angebot gesondert aufgeführt sein?

Der Eckwinkel an der Außenwand zum Nachbar zur Gartenseite hinten ist angebracht, vorn zum Nachbar, trotz der Hinweis, nicht angebracht, auch nicht richtig abgedichtet, die Spaltung und Protonziegel ist zu sehen, so auch hier das Regenwasser ungehindert rein fließt.

An der Frontseite ist waagerecht einen Knick zu sehen, wahrscheinlich ein Verputzfehler.

Die Laibungen an den Fenster sollten in weiß, außen Terrakotta gestrichen werden, unsauber und grobkörnig bearbeitet. Uns sagen sie, dann hätte man 2 mm Körnung nehmen müssen, müssen wir das wissen? Wie sollen und können wir bei diesem Fall vorgehen?

Eigentlich wollten wir es außergerichtlich ohne Anwalt regeln.....

Wir hoffen auf hilfreiche Antworten.

Vielen Dank!

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Redaktion bauen.de am 04.11.2019 16:12

Hallo Petok,

Sie sollten auf keinen Fall auf einen Anwalt verzichten. Der wird Ihnen vermutlich zu einem Bausachverständigen raten. Grundsätzlich müssen nicht sämtliche Details in einem Angebot, bzw. einem Auftrag aufgeführt werden, dafür gibt es die anerkannten Regeln der Technik. Inwieweit der Handwerker gegen diese und gegen die Vereinbarungen verstoßen hat, kann der Bausachverständige besser einschätzen. Eine juristische Beratung dürfen und können wir nicht leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Petok am 31.10.2019 04:03

Guten Tag,

wir haben massives Problem mit Handwerkern. Der Innenverputzer hat mit uns mit sämtlichen Arbeiten, Innenraum betreffend, die Bäder, Sanitäranschlüsse, Innenverputz, Treppenhaus, Küchenaufbau mit Abluftbohrung, -spüle Einbau, bis auf KG vereinbart, am 01. Okt. 2018, zieht sich bis heute mit viel Ärger.

Jetzt fordert er unfertig das Geld und droht mit dem Rückbau, da er noch im Besitz unseres Hausschlüssels ist. Wir haben ihn aufgefordert auf unser Schreiben zu reagieren, bzw. Stellungnahme zu beziehen, leider will er darauf nicht eingehen. Er terrorisiert uns mit SMS, droht, verlangt immer wieder Geld, händigt unseren Schlüssel nicht aus. Er äußert sich, dies als seine Lebensaufgabe zu sehen. Wie können wir uns rechtlich schützen und was sollten wir tun?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

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Redaktion bauen.de am 04.11.2019 16:02

Hallo Petok,

das hört sich übel an. Sie sollten umgehend mit einem Anwalt sprechen, ggfs. sogar mit der Polizei. Außerdem sollten Sie darüber nachdenken, die Schlösser auswechseln zu lassen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Denny am 13.10.2019 08:50

Guten Tag,

Auftraggeber hat ein Unternehmen mit Setzen eines Zauns beauftragt. Da er die Gesamtsumme nicht auf einmal bezahlen kann, wurden 3 Teilabrechnungen nach Baufortschritt vereinbart. Die erste Rechnung wurde bezahlt. Nun ist der 2. Abschnitt fällig - Auftragnehmer hat die Rechnung nach 3 Wochen nach Fertigstellung des Abschnitts gestellt. Keine Reaktion vom Kunden. Auftragnehmer mahnt, Auftraggeber meldet Mängel an. Bei einem Abnahmetermin (trotz nicht erfolgter Fertigstellung) sind alle Pfosten des Zauns locker, beim Verlassen der Baustelle waren sie fest. Auftragnehmer bietet trotzdem Nachbesserung an - Auftraggeber äussert "sie machen hier nichts mehr" und erteilt Hausverbot. Wie sollte der Auftragnehmer, der für die Mängel nicht verantwortlich ist, hier weiter verfahren? Er kann ja nicht nachbessern...

Für Ihre Antwort danken wir Ihnen im Voraus.

Freundliche Grüsse

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Redaktion bauen.de am 04.11.2019 16:05

Hallo Denny,

der Auftragnehmer sollte mit einem Anwalt sprechen. Vermutlich wird es allerdings schwer, dem Auftraggeber mutwillige Sachbeschädigung nachzuweisen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Markus am 07.10.2019 17:09

Nach einer kompletten Dachsanierung (hoher fünfstelliger Eurobereich) wollten wir noch ein simples Dachfenster nachträglich eingebaut haben. Alles klar, ca 93 % bezahlt (noch ca. 100 € ausstehend). Jetzt warten wir seit fast einem Jahr auf den Einbau. Das Fenster wurde schnellstens geliefert aber auf etliche Anfragen erhalten wir keine Rückantwort bzw. in einem nicht angemessenem Ton, bekommen wir in den nächsten Tagen zu hören. Nach fast einem Jahr, können wir unser Geld zurückfordern und vom Auftrag zurück treten oder wie kann man noch alles zum Guten wenden ?

Vielen Dank.

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Redaktion bauen.de am 11.10.2019 11:02

Hallo Markus,

ja, das erscheint uns die beste Möglichkeit zu sein. Sollte sich das Unternehmen nicht darauf einlassen, bleibt Ihnen allerdings der Gang zum Anwalt nicht erspart. Der kann Sie dann umfassend und rechtssicher informieren, welche Möglichkeiten Sie haben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tobias am 30.09.2019 12:06

Wir haben einen Neubau gebaut (BJ 2016-2017), hier wurde durch einen Sanitärbetrieb eine Brennwerttherme eingebaut. Hier gab es diverse Probleme und Fehlleistungen (keine Stadtwasserkontrolle gemacht, keine Wasseraufbereitung eingebaut, Tauscher nicht eingebaut, Anlage nicht Herstellergerecht in Betrieb genommen was zum Garantieverlust führte und die Fußbodenheizung funktioniert nicht korrekt; um mal die interessanten Dinge aufzuführen).

Wir haben nach Fertigstellung auf Nachbesserung gepocht und 5.000EUR einbehalten, die Firma war dann noch zwei mal zum begutachten vor Ort und versprach die Beseitigung. Nach knapp zwei Jahren kam dann eine erneute Zahlungsaufforderung ohne Mängebeseitigung.

Nach Rücksprache mit dem Unternehmer war dieser dann erneut zweimal zur Begutachtung da, nachdem wir eine Konkurrenzfirma ebenfalls um eine Begutachtung gebeten haben (2.250EUR Angebot). Es ist aber erneut nichts geschehen, geschweige denn, dass man sich nochmal gemeldet hat.

Nun sind mehr als zwei Jahre nach dem Einbau vergangen, wie kann ich damit umgehen, was ist der rechtliche Rahmen, den ich einhalten muss? Muss ich das vom alten Unternehmer machen lassen, oder kann ich mich von ihm trennen?

Danke euch für eure Hilfe.

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Redaktion bauen.de am 30.09.2019 14:37

Hallo Tobias,

Ihre Frage wird im Text unter Punkt 5 beantwortet: Sofern Sie eine Frist gesetzt haben, können Sie ganz vom Vertrag zurücktreten, einen anderen Handwerker beauftragen und ggfs. sogar Schadenersatz verlangen. Um sicherzugehen, sollten Sie einen Anwalt um Rat fragen, wir dürfen keine Rechtsberatung leisten. Möglicherweise kann Ihnen auch der Bauherrenschutzbund oder der Verband privater Bauherren weiterhelfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Michael am 27.08.2019 10:53

Hallo zusammen,

in unserem (relativ - BJ Okt. 2016) neuen Haus ist die Wärmepumpe ausgefallen (Verdichter und Heizstab defekt). Über den Installateur ist der WP-Hersteller kontaktiert worden und hat daraufhin den Fehler festgestellt. Die Garantie ist bereits abgelaufen (2 Jahre) und für die Inanspruchnahme der Gewährleistung fehlt der Beweis des zur Abnahme bereits vorhandenen Mangels. Da wir aber kein warmes Wasser haben und die Heizung auch nicht funktioniert, musste ich notgedrungen das Angebot der WP-Firma akzeptieren um die Reparatur durchführen zu können. Für EInhaltung von Fristen für Mängelrügen und Nachbesserung blieb keine Zeit. sollte sich herausstellen, dass die defekten Teile bereits bei der Abnahme fehlerhaft waren, wie muß ich dann meine Gewährleistungsansprüche sichern?

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Redaktion bauen.de am 30.08.2019 12:23

Hallo Michael,

da die Heizung scheinbar fast drei Jahre funktioniert hat, waren die Teile beim Einbau vermutlich nicht defekt, höchstens qualitativ mangelhaft. Es könnte außerdem sein, dass sie falsch eingebaut wurden oder die gesamte WP falsch geplant war. Sollten Sie das tatsächlich beweisen können, können Sie möglicherweise die Reparaturkosten vom Hersteller zurückfordern. Ob das wirklich geht und wie sie dann vorgehen müssen, müssten Sie allerdings mit einem Anwalt besprechen, denn wir dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Jessica am 23.08.2019 08:06

wie lange setzt man die Nachfrist?

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Redaktion bauen.de am 26.08.2019 10:29

Hallo Jessica,

das kommt auf den Einzelfall an und wird ggfs. vor Gericht geklärt. Grundsätzlich sollte eine Frist angemessen sein, also so gewählt werden, dass der Mangel behoben werden kann. Der BGH hat in manchen Fällen aber auch schon entschieden, dass keine Frist gesetzt werden muss, sondern es ausreicht, darauf hin zuweisen, dass der Mangel umgehend beseitigt werden muss. Dann ist eher die Frage, wann man erneut reagiert, sollte der Mangel bestehen bleiben. Ob diese Aussagen in Ihrem Fall zutreffen, können wir aber nicht sagen. Am besten ist es, wenn Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wir dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Julien am 07.08.2019 11:33

Hallo Zusammen,

wir sind an einer Kernsanierung und hatten vor 14 Tagen Verputzer im Haus für den Grundputz. Stand vor 10 Tagen - Putz hat Risse, fällt teils sogar ab, nur teilweise (im Vertrag genannte) Armierung oder Streckmetall eingearbeitet, Putz nicht bis zur Decke oder auch bis zum Boden verarbeitet, teilweise Putzschicht nur wenige mm und Armierung schaut raus, viele Löcher und Hohlräume im Putz, keine Abklebungen dh geschliffene Sichtbalken sind mit Putz beschmiert, das ganze Haus ist voller Putzreste inkl. Zigarettenstummel und Bierflaschen. Aktueller Stand - keine Arbeiten haben stattgefunden, werden immer wieder verschoben, dh es sieht noch genauso aus wie vor 10 Tagen. Wir haben jetzt vor den Putz komplett zu entfernen und eine andere Firma zu beauftragen, denn wir können uns eine Doppelbelastung (Miete) irgendwann nicht weiter leisten. Wir haben die Mängel sofort dem Unternehmen gemeldet, es ist alles dokumentiert inkl. Detailaufnahmen mit Datum, Zeugen und Beweisen. Was sollen wir nun tun? Danke.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 08.08.2019 10:19

Hallo Julien,

das Vorgehen bei Mängeln beschreiben wir im Text. Als nächstes sollten Sie eine Nachfrist setzen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Julien am 08.08.2019 10:24

Liebes Bauen.de Team,

sind dies keine enormen Mängel (Putz löst sich bereits nun von der Wand), bei denen man bereits vom Vertrag zurück treten könnte? Danke

Julien


Redaktion bauen.de am 08.08.2019 10:34

Hallo Julien,

das ist zunächst unerheblich. Sie sollten so oder so eine Nachfrist setzen. Anschließend können Sie ggfs. vom Vertrag zurücktreten. Um Hier Rechtssicherheit zu haben, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Sie können sich auch an den Bauherren-Schutzbund oder der Verband privater Bauherren wenden. Wir dürfen keine Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Birgit am 19.06.2019 11:22

Hallo,

wir sind immer noch am Bauen, obwohl laut Vertrag im Juni 2018 Baubeginn sein sollte und die Bauzeit "3 Monate ab Baubeginn" dauern sollte.

Die Erdarbeiten wurden aber erst Ende Juli begonnen und die ersten Wände (Holzständerbauweise) wurden erst im Oktober gestellt.

Anschließend gab es viele Probleme und viele Diskussionen (Wassereinbruch, Schimmel, Abweichungen der Konstruktion von den Planungen usw).

aber eine Frage beschäftigt mich weiter:

bei der Sohlplatte (WU-Beton) fielen mir einige Risse auf und ich sprach dies an. Man sagte mir, dass dies Trocknungsrisse seien, die aber keine Beeinträchtigung der Funktion haben. Ich ließ mich beruhigen. Jetzt ist natürlich schon die Bitumbahnabdeckung aufgebracht, die Wände stehen usw.

Nach dem Schimmelfall haben wir einen Sachverständigen eingeschaltet. Diesen sprach ich auch auf die Risse an. Auch dieser meinte, dass diese Risse keine Beeinträchtigung des WU-Beton haben. Auf einer "Baumängelseite " habe ich allerdings gelesen, dass eine Frischbetonnachbehandlung bei WU-Beton sogar Pflicht sei... was stimmt denn nun?

weitere Frage: muss ich ausgefranste Schnittkanten beim Verblendklinker akzeptiern bzw. was muss ich noch akzeptieren und was kann ich rügen?

bzgl. Fenster: die Sprossen haben unterschiedliche Gärungsschnitte und schließen nicht überall bündig ab und haben teilweise verschiedene Abstände zum Fensterrahmen - auch wenn es nur Milllimeter sind, ist es mir sofort aufgefallen. Ist dies ein Mangel?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 21.06.2019 09:47

Hallo Birgit,

ohje, da scheint ja einiges schief zu laufen bei Ihnen, das tut uns Leid. Wir raten Ihnen dringend, sich Rechtsbeistand zu holen, evtl. zunächst über einen Verband wie den Bauherrenschutzbund oder den Verband privater Bauherren. Ggfs. sollten Sie auch den Sachverständigen wechseln, wenn Sie dem aktuellen nicht vertrauen. Wie schätzt der denn all die anderen Probleme und Dinge ein?

Grundsätzlich fällt es uns schwer, so etwas aus der Ferne zu beurteilen. Trockungsrisse kann es geben, klar. Ob diese ein Problem bedeuten, können wir aus der Ferne nicht sagen. Die Grenzen zwischen Mangel und akzeptable Abweichung vom Optimalzustand ist nicht klar definiert, auch das sollte besser vor Ort untersucht werden.

Viel Erfolg und viel Kraft für den Rest der Bauzeit,

herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Thomas am 01.05.2019 13:20

Guten Tag,

wir haben vor knapp 3 Jahren unsere Übergabe von unserem Neubau gehabt. Mittlerweile haben sich paar Mängel rausgestellt. Es war eine Bauunternehmer mit diversen Subunternehmer.

Eine Fliese am Rand ist locker und die Fuge bröckelt ab

Im Badezimmer hat eine Fliese eine Riss (vermute Spannungsriss in der Rehgipswand)

Mehrere Holzstufen habe risse in der Holzverleimung

Die Garage hat mehrere Risse in de Wand und Boden die beim Regen auch deutlich Sichtbar sind

Bei der Terrassen Trennmauer bröckelt der Putz unten ab

Habe ich noch eine Möglichkeit die Mängel beim Bauunternehmer zu Reklamieren?

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 03.05.2019 09:10

Hallo Thomas,

sofern hier keine außergwöhnlichen Beeinträchtigungen vorliegen, sind das alles Dinge, die nach drei Jahren eigentlich noch nicht auftreten sollten. Dennoch müssten Sie belegen können, dass die Schäden aufgrund falscher oder fehlerhafter Bau- bzw. Handwerkerleistung auftreten. Das dürfte zumindest bei den Fliesen schwer werden. Wir vermuten, dass Sie einen Gutachter engagieren müssten. Weil der nicht ganz günstig ist, sollten Sie mal zB. beim Bauherren Schutzbund oder beim Verband privater Bauherren anrufen, die viel Erfahrung mit solchen Mängelfällen haben.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Dominik am 20.02.2019 08:16

Guten Tag,

wir sind letzte Woche in unser Einfamilienhaus eingezogen.

Bei der Bauabnahme mit einem Sachverständigen sind nur unwesentliche Mängel aufgefallen.

Wir haben die Rechnungen bis auf die 5% Einbehalt bezahlt.

Die unwesentlichen Mängel sind bezahlt worden.

Nun unsere Herausforderung und die Frage:

in der Zwischenzeit sind nach Einzug folgende Mängel aufgetreten

1) Schiefe Wände die nicht im 90 Grad Winkel stehen. Insbesondere bei der Küchenwand

2) In 2 Räumen ist die Fussbodenheizung außer Betrieb

3) 4 Halbe Steine wurden in Rollschichten eingebaut

4) Es wurde etwas eingebaut damit Warmwasser sofort an den Hähnen zur Verfügung steht, das ist allerdings nicht der Fall, es dauert bis warmes Wasser kommt

5) Fliesen haben teilweise leichte Kanten, könnte aber noch im Bereich des erlaubten sein

6) Die Putzer hatten die Fenster nicht abgeklebt und nach der Reinigung waren die Griffe der Fenster komplett zerkratzt, hier hat das Bauunternehmen zugesagt neue Griffe einbauen zu lassen

Jetzt noch die Frage:

Wie gehe ich mit den letzten 5% um, das Bauunternehmen macht Druck, dass ich diese bezahlen muss. Abgesehen von 1.000€

Entspricht das der Wahrheit? Kann ich eine größere Summe einbehalten?

Viele Grüße

Dominik

auf Kommentar antworten

Dominik am 20.02.2019 08:18

Die unwesentlichen Mängel von der Abnahme sind behoben (nicht bezahlt) worden.


Redaktion bauen.de am 21.02.2019 09:39

Hallo Dominik,

das Vorgehen im Fall eines Mangels ist oben im Artikel dargestellt. Bei Mängeln dürfen Sie also Geld einbehalten. Ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt, sollten Sie im Zweifel vom einem Fachmann klären lassen. Und genau hier liegt das Problem, denn das ist bei der Übergabe ja bereits geschehen. Gerade die Punkte 1, 3 und 5 hätten bei der Übergabe auffallen müssen, evtl. sogar Punkt 4, wobei natürlich etwas getan werden muss, wenn ein technisches Gerät nicht richtig funktioniert. Dass die Fußbodenheizung nicht funktioniert, ist etwas anders, Punkt 6 scheint ja geklärt zu sein. Auch alle anderen Mängel scheint die Firma behoben zu haben. Was meinen Sie damit, dass Mängel nicht bezahlt worden sind?

Nun, aus der Ferne können wir den Zustand Ihres Hauses natürlich nicht einschätzen. Deswegen sollten Sie sich Hilfe vor Ort holen. Sie könnten beispielsweise zunächst beim Bauherrenschutzbund oder beim Verband privater Bauherren um Rat fragen. Außerdem sollten Sie die Mängel erneut mit einem Sachverständigen prüfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Dominik am 22.02.2019 07:38

Guten Tag,

den Satz wollte ich noch korrigieren.

Die kleinen Dinge aus dem Abnahmeprotokoll wurden behoben "nicht bezahlt".

Der Mensch der bei der Abnahme nichts zu beanstanden hatte, ist vom VPB - jedoch mit dem Bauunternehmer befreundet. Im Nachhinein sollten die in Ihrem Kommentar beschriebenen Fehler ja aber offensichtlich sein, halbe Steine und Wände die deutlich aus dem Winkel fallen...

Das hat natürlich im Nachhinein alles ein Geschmäckle und mich schon während des Baufortschritts gestört, als ich von den langjährigen Freundschaftlichen Beziehung erfahren habe.

Wenn ich Sie also richtig verstanden habe, dann kann ich das Geld in angemessener Höhe einbehalten. Voraussetzung ist ein echter Mangel der hier vorliegt.

Danke und alles Gute für bauen.de - Sie machen tolle Arbeit.

Christian am 31.01.2019 18:06

Guten Abend,

wir haben unser Haus vor drei Jahren fertig stellen lassen. Wir haben an allen Fenstern aussenliegende Rolladenkästen.

Bereits im ersten Winter traten Wasserflecken rund um ein Fenster an der Wetterseite auf. Die Verputzerfirma hat mit Silikon auf dem Putz die Fenster nochmals abgedichtet und uns versprochen, dass nun alles gut sein.

Im letzten Winter traten die Wasserflecken noch vermehrt auf. Man hat nun um die aussenliegenden Rolladenkästen ein "Kombriband-Band" eingezogen und neu verputzt. Jetzt sei alles aber dicht!

Nun ist der dritte Winter. Und neben den neu auftretenden Wasserflecken haben wir nun bei Regen auch noch Wasser in den aussenliegenden Rolladenkästen. Erneut haben wir eine Mängelrüge mit Termin gesetzt. Allein, wir glauben nicht mehr, dass "unser" Handwerker bzw. die Architektin das hinbekommen!

Müssen wir erneut eine Nachfrist setzten? Wenn wir einen Bausachverständigen beauftragen. Wer zahlt die zusätzlichen Kosten für Anwalt, Bausachverständiger …?

Wir sind inzwischen nach drei Jahren wirklich fassungslos und unsere Nerven liegen verständlicherweise blank.

Was ist nun zu tun?

Vielen herzlichen Dank.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 05.02.2019 12:39

Hallo Christian,

ohne Anwalt bleibt Ihnen nichts anders übrig, als die Frist zu setzen und zu warten. Allerdings: wenn Sie nach Ablauf der Frist einen anderen Handwerker engagieren und die Kosten dem ursprünglichen in Rechnung stellen, müssen Sie diese Summe möglicherweise ohnehin gerichtlich durchsetzen. In dieser Situation könnte es auch sein, dass sie Schadenersatz fordern können - beispielsweise für die Kosten eines Bausachverständigen. Klar ist aber, dass Sie erstmal Schaden haben müssen. Das heißt: Sie müssen zunächst mal den Sachverständigen bezahlen. Bei alledem sollten Sie zusammen mit einem Anwalt vorgehen.

Rufen Sie doch mal beim Bauherrenschutzbund oder dem Verband Privater Bauherren an. Vielleicht können die Ihnen weiterhelfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Sabine W. am 13.07.2018 12:06

Wir haben eine alte Zauneinfriedung entfernen lassen und einen neuen Holzzaun erstellen lassen. Die Firma beauftragt nur Subunternehmen, was uns nicht bekannt war.

Jetzt stellt sich heraus, das das bestellte Maß in der Höhe um teilweise auf den verschiedenen Feldern um 15 cm bis 37 cm abweicht. Optisch ist das mit bloßem Auge zu sehen. Darauf angesprochen sagt der ausführende Handwerker: "Es ist aber alles in der Wage". Da diese Differenzen bei den ansteigenden Bodenverhältnissen vorkommen ist uns gesagt worden, das das kein Mangel sei, wenn es uns optisch nicht gefällt, Wir sind jedoch der Meinung, egal ob es sich um den ansteigenden Bürgersteig oder die ansteigenden Einfahrt handelt, wir haben einen Zaun in gleicher Höhe bestellt. Jetzt will der Handwerker nur den Teil der Einfahrt nachbessern und hat uns einen Termin in 3 Wochen in Aussicht gestellt. Da unsere Erfahrungen mit der Termineinhaltung bei diesem Handwerker negativ sind und noch Restarbeiten zu machen sind haben wir uns seine AGB durchgelesen, da bisher alles mit seinen Mitarbeitern bzw. der ausführenden Subunternehmensfirma mündlich oder telefonisch besprochen wurde. In der AGB wird auf schriftliche Mängelrüge hin innerhalb von 4 Wochen hingewiesen. Der Nachbesserungstermin ist genau auf den Ablauf dieser vier Wochen terminiert, wie die Restarbeiten auch. Die Materiallieferung mußte bei Anlieferung bezahlt werden. Auch den Arbeitspreis von über 2T€ für einen 20m Zaun finden wir weitaus überhöht; da der Stundenlohnsatz über 110€ liegen würde, Wir wissen nicht was bzw. wieviel wir einbehalten können und ob wir das überhaupt dürfen.

Unserer Bitte, sich selbst mit uns in Verbindung zu setzen ist er bisher nicht nachgekommen.

Wer kann uns hilfreich unterstützen ?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 16.07.2018 09:41

Hallo Sabine W.

Viel mehr, als wir in unserem Text schreiben, können wir Ihnen dazu nicht sagen, dürfen ja auch keine Rechtsberatung leisten. Es kommt vermutlich drauf an, was Sie bestellt haben, bzw. was der Handwerker angeboten hat. Eine Abweichung von 15 bis 37 Zentimetern erscheint durchaus ein Mangel zu sein. Was in den AGB zum Umgang mit Mängeln steht, ist unerheblich, dazu gibt es ja geltendes Recht, mehr dazu im Beitrag oben.

Wenn Sie nähere Infos oder Rechtsberatung brauchen, können Sie mal den Bauherrenschutzbund oder den Verband privater Bauherren anrufen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Wolfgang am 03.07.2018 08:55

Hallo, bei mir wurde vor 2 Jahren im Kellerraum eine Abdichtung gegen eindringendes Wasser angebracht. Nach einem starken Regen zeigte es sich, dass diese Abdichtung nicht dicht ist. Die Handwerksfirma kommt meiner Mängelrüge nach, verlangt aber, dass ich für das zusätzliche Material (ca. 2000€) aufkomme. Die Handwerkerleistung wird nicht berechnet (ca.1000 €) . Ist das handelsüblich?

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Redaktion bauen.de am 06.07.2018 08:46

Hallo Wolfgang,

das kommt auf viele Details an, etwa ob Sie ein Privatkunde sind, ob es sich bei dem Mangel um einen handwerklichen Fehler oder einen Materialfehler handelt, ob der Handwerker Ihnen auch das Material verkauft hat oder ob es anderweitig gestellt wurde. Bei Privatleuten und einem berechtigten Anspruch dürfte eine solche Aufteilung in den meisten Fällen nicht möglich sein und der Handwerker müsste die Abdichtung komplett auf eigene Kosten erneuern. Möglicherweise hofft der Handwerker darauf, dass Sie eine längere Auseinandersetzung, das Erstellen von Gutachten usw. meiden und sich auf eine Kostenteilung einlassen. Wenn Sie das nicht möchten, sollten Sie sich Unterstützung von einem Anwalt holen oder zumindest mal bei den Verbrauchervereinen (Verband Privater Bauherren, Bauherrenschutzbund) anrufen. Die dürfen im Gegensatz zu uns auch Rechtsberatung leisten.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tobi am 21.06.2018 16:10

Bei mir wurde die Aussenabdichtung unter den Fensterbänken erst auf Hinweis von mir angebracht. Bei einigen Fenstern war das diffusionsoffene Band Leer und luftdichtes außen verklebt. Auf Nachfrage wurde gesagt, es ist ein Hybridband. Aus meiner Sicht eine Lüge. Gibt es sowas? Außerdem wurden einige Innenfensterbänke bei der Nachbesserung durch die Fenstermonteure beschädigt. Was kann ich tun? Danke!!!

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 25.06.2018 12:40

Hallo Tobi,

grundsätzlich liegt ein Mangel dann vor, wenn die erbrachte Leistung nicht der Leistungsbeschreibung bzw. den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Schritte, um einen Mangel zu melden, finden Sie im Text. Wenn Sie Hilfe darüberhinaus brauchen, sollten Sie sich entweder an Interessensvertreter wie den Bauherrenschutzbund oder den Verband Privater Bauherren wenden. Alternativ können Sie sich auch von einem Fachanwalt beraten lassen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Gerd am 23.11.2017 20:31

Hallo, wir haben im April neue 3-fach verglaste Kunststofffenster einbauen lassen. Bereits nach vier Wochen (wie soll das nach Jahren aussehen) zeigten sich an allen Fenstern an der Innenseite der äußeren Dichtung (man sieht es wenn man von innen nach außen schaut) Schmutzränder . Die Beschwerde wurde von der Firma abgewiesen. Da es sich um hochwertige und dementsprechend auch teure Fenster handelt, waren wir nicht bereit, dies zu akzeptieren und erst nachdem wir die Einschaltung eines Anwaltes angekündigt haben, schickte die Firma zwei Handwerker, die die Scheiben ausbauten, die Dichtungen und die Scheiben säuberten und an zwei Fenstern neue Dichtungen per Hand einbauten. Da die Dichtungen der innenliegenden Scheibe maschinell auf Gärung geschnitten (somit ein sauberer Abschluss) und die nun per Hand eingezogene Dichtung rund ist und man quasi durch die Ecke nach außen schauen kann, sieht dies sehr dilettantisch und unsauber aus. Zudem setzt sich jetzt nach kurzer Zeit wieder bei allen Fenstern Schmutz hinter der Dichtung ab. Ein Blatt Papier kann man gut zwischen Dichtung und Scheibe schieben, was darauf hinweist, dass entweder die Glasstärke zu dünn oder die Dichtung nicht stark genug ist, sodass nicht genügend Druck entsteht.Die Firma betrachtet nunmehr die Angelegenheit als erledigt. Wie kann man weiter verfahren?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.11.2017 10:23

Hallo Gerd,

grundsätzlich gelten die Schritte 1 bis 5, wie im Text beschrieben. Vermutlich haben Sie den Mangel angezeigt, bezahlt sind die Fenster aber bereits. Das heißt, Sie könnten bestenfalls andere Handwerker beauftragen, den Mangel zu beheben und die Kosten in Rechnung stellen. Allerdings können Sie eine solche Maßnahme nicht ohne Anwalt durchsetzen. Von daher sollten Sie sich gleich Rechtsbeistand besorgen. Rufen Sie doch auch mal beim Bauherrenschutzbund oder dem Verband Privater Bauherren an.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Adam am 19.05.2017 08:05

Was wenn der Kunde A bereits den gewünschten Preisnachlass für die Risse in der verputzten Wand von der Firma B erhalten hat, sich aber nach einem halben Jahr meldet und fordert eine Nachbesserung, da die Risse sich weitgehend über die ganze wand verbreitet haben.

Hat der Kunde das Recht eine Nachbesserung zu verlangen?

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Redaktion bauen.de am 19.05.2017 15:02

Hallo Adam,

grundsätzlich wäre das möglich, denn der Ausmaß des Schadens war wohl zum Zeitpunkt der Bauabnahme noch nicht ersichtlich. Der Gewährleistungsanspruch beträgt 5 Jahre. Genauere Informationen zu Ihrem Falle können wir Ihnen leider nicht geben. Da sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Christian am 10.04.2017 19:59

Guten Abend

Vor gut 3 Jahren haben wir ein Haus bauen lassen. Schon vor der Montage hatte ich bemängelt, dass die Zinkdachrinnen fleckig sind. Wurde auf den vorhandenen Ölfilm und den Regen geschoben. Das würde über 1-2 Jahre eingrauen.

Nun habe ich jedes Jahr bemängelt, dass die Rinnen nicht eingrauen, sondern immer noch arg fleckig sind. Meine Baufirma reagiert nicht mehr auf meine emails. Der letzte Kontakt Anfang 2016 war mit der Aussage geendet, dass der Dachdecker das nicht als Mangel sieht.

Bin ich im Recht?

Danke!

Gruß Christian

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Redaktion bauen.de am 12.04.2017 09:15

Hallo Christian,

es scheint sich hier um einen optischen Fehler zu handeln, der die Funktion des Bauteils nicht beeinträchtigt. Um einen Mängel, den die Baufirma dann zu beseitigen hätte, kann es sich dennoch handeln. Solche Fragen landen regelmäßig vor Gericht, das dann unter Anderem auch die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Also das Verhältnis zwischen Belastung und Aufwand für das Bauunternehmen. Sie sollten sich am besten einen Anwalt nehmen oder sich vom Bauherren Schutzbund oder dem Verband privater Bauherren beraten lassen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Pinocchio am 10.04.2017 18:47

Hallo, ich habe vor einem Jahr einen Wintergarten gebaut und habe bis heute 5x die Monteur da gehabt, und es ist immer wieder durch Pfusch ausgebessert worden heute war es mal wieder so weit und der Unternehmer war heute so unverschämt am Telefon dass ich nicht mehr weiß was ich tun soll.

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 12.04.2017 09:08

Hallo Pinocchio,

grundsätzlich hätten Sie die Möglichkeit, dem Unternehmen eine schriftliche Mängelrüge zu schicken. Möglich wäre auch, die Mängel von einem anderen Handwerker ausbessern zu lassen und dem Unternehmen, dass den Wintergarten gebaut hat, die Rechnung zuzuschicken. Wenn das Unternehmen dann aber nicht zahlt, bleibt Ihnen nur der Gang vor Gericht. Am besten, sie Informieren sich auf Basis detaillierter Informationen bei einem Anwalt oder aber vorab beim Bauherrenschutzbund oder beim Verband Privater Bauherren.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Brunoo am 14.02.2017 19:02

Hallo,

wir haben 1 Jahr nach Baufertigstellung einen Mangel beim Verbau der Duschtasse festgestellt. Dadurch entstand ein Wasserschaden. Im Rahmen einer Mängelrüge lehnt der Bauträger eine Mängelbeseitigung mit der Begründung ab, dass jene Duschtasse als Sonderwunsch mit dem Gas u. Wasserinstallateur vereinbart wurde.

Den Bauvertrag wurde jedoch nur mit dem Bauträger geschlossen, die jeweiligen Gewerke von ihm beauftragt. Die Feinheiten, wie Sonderwünsche, wurden natürlich mit den jeweiligen Handwerkerfirmen vereinbart.

Ist es rechtens, das sich der Bauträger bei dem Sachverhalt aus der Verantwortung stiehlt?

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 16.02.2017 12:09

Hallo Brunoo,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Wird der Bauvertrag mit einem Bauträger geschlossen, ist dieser alleiniger Vertragspartner - auch wenn er Subunternehmer für die einzelnen Handwerksleistungen beauftragt. Stellt der Bauherr nach Fertigstellung einen Mangel fest, ist in der Regel der Bauträger in der Pflicht. Bei Sonderwünschen - zum Beispiel andere Bodenfliesen etc. - ist hingegen der konkrete Einzelfall entscheidend. Da wir Ihren Fall aus der Ferne nicht pauschaul beurteilen können und keine Rechtsberatung leisten dürfen, möchten wir Ihnen den Gang zum Fachanwalt oder einen Eigentümerverein wie Haus & Grund empfehlen.

Mit besten Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Mario am 04.02.2017 07:57

Hallo,

die Treppenbauer haben die Treppe ins Treppenhaus eingebaut und nun verläuft die Treppe vor dem Treppenhausfenster entlang. Das Fenster ist nicht mehr zu öffnen und es sieht schrecklich aus. Kann man verlangen, dass das Fenster an eine andere Stelle gesetzt wird?Aus den Plänen konnte man das vorher nicht erkennen.

Gruß Mario

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 07.02.2017 14:00

Lieber Mario,

herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Generell liegt ein Baumangel vor, wenn ein Werk nicht richtig, vollständig oder funktionsfähig hergestellt wurde. Lässt sich ein Fenster wegen eines Planungsfehlers nicht mehr öffnen, hat der Bauherr die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Je früher dies geschieht, desto bessere Chancen hat der Bauherr. Inwieweit hier der Architekt oder der Handwerker in die Pflicht zu nehmen ist, gilt es prüfen.

Mit herzlichen Grüßen

Ihre Redaktion von bauen.de

Bauherrxxx am 29.01.2017 13:15

Hallo,

der Bautraeger hat bei uns vor dem Haus Boden abgetragen, wie es im Abnahmeprotokoll steht um die Hoehen nach Baugenehmigung herzustellen.

Nun ist der Spritzschutz (Steinputz) nicht tief genun. Die Daemmung ist zu sehen.

Kann ich das ueber das Abnahmeprotokoll geltend machen oder muss ich ueber Geawaehrleistung nach BGB gehen?

Vielen Dank im Voraus

auf Kommentar antworten

Redaktion von bauen.de am 30.01.2017 12:13

Lieber Bauherrxxx,

Mängel am Bau müssen Sie über das Abnahmeprotokoll geltend machen. Somit ist das Handwerksunternehmen verpflichtet, nachzubessern. Bei Abnahmen sollte stets auch ein Sachverständiger vor Ort sein, der darauf achtet, dass ein ordnungsgemäßes Protokoll erstellt wird.

Herzliche Grüße

Ihre Redaktion von bauen.de

Albi am 20.01.2017 13:22

Hallo, wir haben bei der Abnahme eines Reienhauses einen Mangel gerügt. Es wurde eine bauamtlich nicht zugelassene Perimeterdämmung angebracht, welche keine Zulassung bei einem Lastfall 6 hat. nun bestreitet der Bauträger, dass es sich um Lastfall 6 handelt (steht im ursprünglichen Baugrundgutachten entsprechend) und möchte weitere Bohrungen durchführen lassen, wir befürchten, dass hierbei keine Neutrlität gewahrt wird und würden das gerne ablehnen, schließlich gibt es bereits ein Gutachten. Dürfen wir das? vielen Dank und freundliche Grüße

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 20.01.2017 14:43

Hallo Albi,

im Streitfall hat die Gegenseite schon auch Anrecht auf ein Gutachten. Das müssen Sie aber nicht anerkennen. Insofern könnten Sie auf das Ergebnis des zweiten Gutachtens warten. Ansonsten lässt sich der Fall aus der Ferne schwer beurteilen, ohnehin dürfen wir keine Rechtsberatung leisten. Nähere Informationen erhalten Sie möglicherweise beim Bauherrenschutzbund oder beim Verband Privater Bauherren. Ansonsten sollten Sie sich Rechtsbeistand holen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de


Albi am 01.02.2017 10:49

Hallo Thomas,

Ja, wir haben einen Anwalt!

Haben Sie ein Privatgutachten erstellen lassen?

VG Albi


Thomas am 01.02.2017 21:28

Hallo Albi, ja, wir haben ein Gutachten erstellen lassen. Wie können wir miteinander direkt in Kontakt treten? Ich würde ungern den weiteren Erfahrungsaustausch "öffentlich" vornehmen. Sorry. VG Thomas


Thomas am 30.01.2017 23:00

Hallo Albi, wir haben genau dasselbe Problem. Lastfall drückendes Grundwasser und eine nicht zugelassene Perimeterdämmung verwendet (EPS statt XPS) verwendet. Wir haben mittlerweile den Architekten verklagt. Verfahren läuft. Lassen Sie sich bereits rechtlich beraten? Ich wäre sehr an einem Erfahrungsaustausch interessiert. Grüße T

Alexander am 26.12.2016 22:34

Hallo, wir bitten um Hilfe. Wir haben vor 6 Jahren unser Dach machen lassen. Nun hat es sich so verformt, das die Regenrinne nicht das Wasser nach außen abfließen lässt, sondern sich in der Mitte sammelt und einfach überläuft. Des Weiteren ist mir heute noch ein Wasserschaden aufgefallen. Können wir da noch eine Nacherfüllung bzw einen Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen?

auf Kommentar antworten

Redaktion bauen.de am 27.12.2016 12:36

Lieber Alexander,

in der Regel ist es schon möglich, dass Bauherren auch noch eine Mängelbeseitigung fordern können, wenn die Arbeiten bereits abgenommen und bezahlt sind. Allerdings sollten dabei die gesetzlichen Gewährleistungsrechte berücksichtigt werden. Die Frist beträgt fünf Jahre, wenn es sich um einen Vertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt. Wenn die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) vereinbart wurden, beträgt sie nur vier Jahre. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

die Redaktion von bauen.de

Ines am 11.11.2016 12:40

Hallo, wir haben uns eine Terrassen Überdachung ans Haus anbauen lassen. Vertragsmäßig wurde eine Durchgangshöhe von 2100 mm festgehalten und auf der AB vom Verkäufer bestätigt. Tatsächlich konnte beim Aufbau nur eine Durchgangshöhe von 1860 mm realisiert werden. Handelt es sich hier um einen Baumangel, obwohl vor der Bestellung alle Maße an den Verkäufer durchgegeben wurden sind. Leider kann auch an der Höhe nichts mehr verändert werden, da an diesen Terrassen Anbau eine Balkon Verkleidung angrenzt. Die Terrassen Überdachung hat einen Wert von 28.500€. Welche Wertminderung können wir vom Verkäufer verlangen, da eine Nachbesserung nicht möglich ist??

Vielen Dank für Ihre Auskunft, Gruß Ines

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Redaktion bauen.de am 17.11.2016 15:33

Hallo Ines,

das ist eine deutliche Abweichung, die grundsätzlich als Baumangel gelten würde und in diesem Falle auch eine Wertminderung nach sich ziehen würde. Die Frage ist allerdings, warum Sie eine Überdachung in Auftrag geben, die so offensichtlich nicht durchführbar ist und warum der Handwerker diesen Auftrag dann wissentlich falsch ausführt, ohne Rücksprache mit Ihnen zu halten. Sofern es weitere Absprachen gab, handelt es sich vermutlich um keinen Mangel. Diese Frage sollten Sie allerdings mit einem Anwalt besprechen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Tony 1981 am 18.09.2016 10:11

Hallo. Wir haben eine Fassadendämmung von einer Firma machen lassen. Mit der Arbeit der Firma sind wir nicht zufrieden. Diehaben den Endputz (Scheibenputz Firma Weber)nicht gut und nicht sauber aufgetragen bzw haben schlecht verputzt. Darauf hin haben die ein zweites mal verputzt. Es sieht jetzt noch schlimmer aus. Was kann ich machen?? Gruß Tony

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Redaktion bauen.de am 19.09.2016 12:13

Hallo Tony 1981,

wenn ein Mangel vorliegt und dieser nicht beseitigt wurde, liegt er auch weiterhin vor. In Punkt 5 in diesem Text schreiben wir, welche Rechte Sie haben und wie Sie in diesem Fall vorgehen können. Ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, können wir aus der Ferne allerdings nicht einschätzen und dürfen in rechtlichen Fragen auch nicht beraten. Unter Umständen kann Ihnen der Bauherren-Schutzbund e.V. oder der Verband Privater Bauherren e.V. weiterhelfen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Stefan24 am 08.07.2016 07:33

Guten Morgen,

kann mir jemand sagen, wo ich eine Angabe zu berechtigten Mängeln bei neuen Fenstern finde?

Bei unseren Fenstern sind teilweise die Übergänge der Aluschalen nicht bündig. Die Fensterfirma weist das als "keinen Reklamationsgrund" zurück, da die Dichtigkeit nicht betroffen sei.

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Redaktion bauen.de am 08.07.2016 10:19

Lieber Stefan,

eine allgemeingültige Liste aller möglichen Mängel, die beim Einbau von Fenstern auftreten können, gibt es nicht. Sofern die Funktionsweise eingeschränkt ist, liegt üblicherweise ein Mangel vor, handelt es sich lediglich um optische Fehler, nicht zwangsläufig. Es kommt auch darauf an, wie groß die Abweichung vom Optimalzustand ist. Aus der Ferne lässt sich ihr Fall nur schwer einschätzen. Eventuell kann Ihnen der Bauherren-Schutzbund oder der Verband Privater Bauherren weiterhelfen, die über einen reichen Erfahrungsschatz im Umgang mit Baumängeln verfügen.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

Redaktion bauen.de am 09.05.2016 10:43

Hallo Jennifer,

wenn ein Mangel vorliegt und dieser nicht beseitigt wurde, liegt er auch weiterhin vor. In Punkt 5 in diesem Text schreiben wir, welche Rechte Sie haben, wenn ein Mangel nicht behoben wird. Wenden Sie sich dazu im Zweifel doch auch an den Bauherren-Schutzbund e.V. oder den Verband Privater Bauherren e.V.

Herzliche Grüße,

die Redaktion von bauen.de

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Jennifer am 08.05.2016 10:46

Wenn durch der Mängelbeseitigung Mängel weiterhin bestehen oder neue hinzugefügt wurden, gilt der Versuch als gescheitert?

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Redaktion bauen.de am 29.04.2016 11:28

Hallo KSch,

grundsätzlich scheint eine Abweichung von zwei Zentimetern recht viel. Wenn die Funktion der Kabine beeinträchtigt ist, also beispielsweise das Bad nach einer Dusche unter Wasser steht, ist das sicherlich ein Mangel. Aus der Ferne können wir den Fall aber schlecht einschätzen. Am besten, Sie suchen zunächst das Gespräch mit dem Handwerker. Unterstützung erhalten Sie beispielsweise vom Bauherren-Schutzbund.

Viele Grüße,

Die Redaktion von bauen.de

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KSch am 27.04.2016 16:55

Hallo,

Festglaselement und Duschtüre in unserer Duschnische sind nicht im Lot, sondern weichen 2cm von den Fugen ab. Muss ich das hinnehmen oder kann ich auf Nachbesserung drängen. Finde nirgendwo erlaubte Toleranzen. Handwerker habe nicht bemerkt, dass die Bohrlöcher 2 cm abweichen vom Lot. aber das auf beiden Seiten!

mfg KS

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bauen.de-Redaktion am 04.12.2015 13:56

Hallo JBender,

lassen Sie sich in jedem Fall juristisch beraten! Dafür wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt, auch Bauherrenverbände können für gewöhnlich weiterhelfen. Dokumentieren Sie am besten alles sowohl schriftlich als auch mit Fotos und versuchen Sie keinesfalls selbst, etwas zu reparieren.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

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JBender am 03.12.2015 14:10

Hallo,

wir haben Fenster und Terrassentüren erneuern lassen.

Von den 15 Elementen wurden 10 Schief oder nicht im Lot eingesetzt.

Desweiten sind auch einige Kratzer an den Fensterrahmen, der Klinker mit Silikon verschmutzt und auch bei einen Element das Kompriband an dem Fenster zur Schlagregensicherheit nicht angebracht wurden. Die Fensterbänke außen haben unterschiedliche Längen beim Überstand.

Dieses haben wir den Fensterbauern mitgeteilt die, die Schiefen Fenster nochmals aus und wieder einbauten. Die Kratzer wurden mit einen Lackstift ausgebessert. Das Kompriband konnte nicht mehr Nachträglich eingebaut werden und die Silikonreste wurden auch nicht entfernt.

Zu den Fensterbänken wurde uns gesagt das ist normal im Altbau (Haus ist 25 Jahre alt).

Dieser Rep. hat fast 3 Monate gedauert. Bei jeden Abgeschlossen Rep. Tag wurde die Mängelliste unterschrieben. Am letzten Tag wurde mir auch wieder diese Mängelliste vorgelegt die ich wieder unterschrieben habe. Nun habe ich von der Firma ein Schreiben erhalten wonach die Mängel alle beseitigt sind und wir das ja unterschrieben hätten.

Es sind aber noch immer Mängel vorhanden, einige Jalousien kästen sind noch Schief, Silikon Reste am Klinker, Fensterbänke etc. Dieses hatten wir den Kundenservice mehrmals telefonisch mitgeteilt.

Da wir bis jetzt 80% des Kaufpreises Bezahlt haben droht uns nun der Fensterbauer mit einer Klage wenn wir die Restsumme nicht bezahlen.

Wenn ich diese aber nun Bezahle wird sich der Fensterbauer wahrscheinlich gar nicht mehr bei uns Blicken lassen und wir bleiben auf dem Schaden sitzen.

Was für Möglichkeiten haben wir.

Gruß

JB

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bauen.de-Redaktion am 24.11.2015 15:03

Hallo Maebel,

erster Ansprechpartner für einen Baumangel ist, wie im Text beschrieben, immer das zuständige Handwerkerunternehmen. Dieses muss seinen vertraglich festgelegten Pflichten nachkommen. Ist der Anschluss an die Kanalisation also im Vertrag festgehalten, sollten Sie den Mangel dokumentieren und dem Unternehmen eine Mängelrüge schicken.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Dafür wenden Sie sich am besten an einen Bausachverständigen oder einen Rechtsanwalt für Baurecht. Auch der Bauherren-Schutzbund oder der Verband Privater Bauherren helfen Ihnen sicherlich gerne weiter.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

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maebel am 24.11.2015 10:16

Unsere Baufirma hat die Ablaufrinne nür in den Bodem gelegt und hat diese nicht an de Kanalisation angeschlossen. Die Gemeinde informiert, aber tut nichts.

Wo kann ich diese Mangle melden.

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bauen.de-Redaktion am 15.10.2015 14:39

Lieber R.B.,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Ob eine Mängelrüge aufgrund eines optischen Mangels erfolgreich sein kann, ist immer vom Ausmaß des Mangels abhängig. Aus der Ferne können wir Ihren Fall leider nicht ausreichend beurteilen. Wir empfehlen Ihnen daher eine Rechtsberatung. Diese erhalten Sie etwa vom Bauherren-Schutzbund.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

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R.B. am 15.10.2015 11:58

Hallo,

wir haben einen optischen Mangel während der Bauphase in unserem Badezimmer festgestellt, hierbei handelt es sich um einen optischen Mangel.

Da die Trennwand zwischen Dusche und WC in einer falschen Stärke gebaut wurde, sitzt das WC jetzt optisch nicht mehr mittig zwischen Außen- und Duschtrennwand.

Der Bauträger argumentiert mit der Verhälntissmäßigkeit des Mangels gegenüber dem Rückbau, wobei der Mangel optisch deutlich sichtbar ist.

Hat man als Bauherr bei einem optischen Mangel keine Hebel?

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bauen.de-Redaktion am 08.10.2015 11:04

Sehr geehrter Herr Meier,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Ist die Frist verstrichen, können Sie als letzte Chance noch eine Nachfrist gewähren. Verstreicht auch diese hat der Bauherr verschiedene Möglichkeiten: Er kann etwa einen Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragen, die Vergütung mindern oder bei erheblichen Mängeln sogar ganz vom Vertrag zurücktreten. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie etwa vom Bauherren-Schutzbund oder von einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die bauen.de-Redaktion

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Meier am 07.10.2015 17:21

Guten Tag, ich habe diverse Baumängeln per Einwurf-Einschreiben beim Bauträger bemängelt mit Fristsetzung bemängelt. Leider bekomme ich keinerlei Rückmeldung und die Frist läuft in 2 Tagen ab. Wie gehe ich weiter vor?

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bauen.de-Redaktion am 20.07.2015 13:01

Sehr geehrter Herr Neumann,

aus der Ferne lässt sich Ihre Situation nicht gänzlich beurteilen, eventuell hilft Ihnen aber ein Blick in Ihren Vertrag mit dem Bauträger weiter. In diesem Bauvertrag verpflichtet sich der Bauträger für gewöhnlich, eine technisch einwandfreie Leistung zu erbringen, die sich nach DIN-Normen und überdies nach dem aktuellen Stand der Technik richtet.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Dafür wenden Sie sich am besten an einen Bausachverständigen oder einen Rechtsanwalt für Baurecht. Auch der Bauherren-Schutzbund oder der Verband Privater Bauherren helfen Ihnen sicherlich gerne weiter.

Beste Grüße,

die bauen.de-Redaktion

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nillin am 19.07.2015 12:52

Hallo,

Unser Baugutachter hat bei einer Begehung unseres Neubaus Mängel in der Abdichtung festgestellt. Wir haben den Mangel inkl. Nennung des betroffenen Bauteils dem Bauträgers gemeldet. Dieser stellt sich auf den Standpunkt, der Gutachter müsse ebenfalls mitteilen, wie es denn korrekt auszuführen sein. Unser Gutachter weigert sich jedoch, dieses zu tun und verweist auf die aktuell gültigen DIN Normen, nach denen der Bauträger zu bauen hat. Eine konkrete Handlungsanweisung sei also seiner Meinung nach nicht notwendig, da ja der Bauträger sich verpflichtet hat, nach den gängigen Regeln der Technik zu bauen.

Wer hat nun Recht- ist es üblich, im Mängelprotokoll auch Abhilfemaßnahmen anzugeben?

Vielen Dank

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bauen.de-Redaktion am 05.02.2015 14:18

Hallo Rudi Ratlos,

eine Antwort auf Ihre Frage lässt sich schwer pauschalisieren und ist kaum aus der Ferne möglich. Bitte wenden Sie sich für eine vertiefende Beratung und Hilfestellung an einen Sachverständigen vor Ort.

Wir wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiches Bauen und Modernisieren.

Beste Grüße

Ihre Redaktion von bauen.de

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Rudi ratlos am 05.02.2015 13:39

Handwerker bessert innerhalb der großzüg ( 4 Wochen ) gesetzten Frist nicht nac, sondern schickt nur Gutachter dem ihm helfen soll. Der fährt erst in Urlaub und nach wochen nach der Frisst will der Handwerker ohne jedes geforderte Konzept- Neuanlage Heizung, naachbessern. Hat zurvor schon 2 x auf dem Dachboden nachgebessert vor der Frist und noch immer Mangelhaft.

Handwerker hat mehrfach versuch mich zu täuschen i.d er ISO bei Deckendurchbrüchen nur vorgetäuscht hat - 10cm Iso in die Decken gesteckt... 25 cm frei..

Ist somit die Frist abgelaufen..? Da er nicht angefangen hat oder zählt der gurtachter als Beginn..?

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bauen.de-Redaktion am 05.08.2014 17:31

Hallo Langenhorner,

da wir keine Rechtsberatung leisten, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Bausachverständigen zu wenden. Auch der Bauherren-Schutzbund oder der Verband Privater Bauherren können Ihnen sicher weiterhelfen.

Viel Erfolg und die besten Grüße

Ihre bauen.de-Redaktion

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Langenhorner am 05.08.2014 14:14

Vielen Dank für den hilfreichen Bericht. Aber was ist in dem Fall wenn bereits alles bezahlt ist aber die Baufirma sich weigert die Mängel zu beheben in dem sie einfach nicht reagiert. Wie kann man seine Rechte einfordern. Ich habe gehört, dass sich Gerichte bei kleinen Summen, z.B. ca. 300€, gar nicht damit befassen, weil es Geringfügig ist. Und dann sind die Anwaltkosten schnell höher als die Streitsummen.

Vorab viele Dank für die Hilfe.

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